Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 13. April 2011 - 7 Ca 78/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 20. Dezember 2011 - 16 Sa 681/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e: Eingruppierung - Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst Gesetz e : Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für d en Bereich der Vereinigung der k ommunalen Arbeitgeberverbände - Besonderer Teil Verwaltung - idF vom 27. Juli 2009 (TVöD - BT - V/VKA) Entgeltgruppe S 14; Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) 22 Abs. 2 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 53/12 16 Sa 681/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 3. November 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 3. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Rupprecht und Hess für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 53/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düss eldorf vom 2 0. Dezember 2011 - 16 Sa 681/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist ausgebildete Diplom - Sozialarbeiterin und seit dem Jahr 2000 im Sozialpsychiatrischen Dienst des beklagten Landkreis es beschäftigt . Nach ein er vom Beklagten verfassten Stellenbeschreibung vom Januar 2010 besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin zu 30 vH der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung) , zu 40 vH aus der sozialpsychiatrischen Ber a- tung psych isch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2 der Stellenbeschre i- bung) , zu 20 vH aus Sonstige s (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie zu 10 vH aus der Kriseninte r ( Nr . 3 der Stellenbeschreibung ) . Zu dieser heißt es in der Stellenbeschreibung: bereits eingetretener akuter Fremd - oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin ) , in Kooperation mit dem Ordnungsamt und der Polizei - soweit möglich - ein zei t- naher Hausbesuch vom Facharzt für Psychiatrie und der Sti. Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer freiwilligen Behandlung in einem Fach - Krankenhaus zu motivieren, erfol gt die zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti tei l- weise die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des aufnehmenden Arztes übernimmt. 1 2 - 3 - 4 AZR 53/12 - 4 - Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausb e- suchen generell eine Einschätzung des akuten Gefäh r- dungsgrades vor und leitet entsprechende Maßnahmen ein. Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter j e- doch nicht gefährdender Situationen, wobei die Übergä n- Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der k ommunalen Arbeitgebe r- verbände (VKA) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher B ezugnahm e Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Ta rifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT - V) ) vom 2 7. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial - und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz Sonderregelungen (VKA) § a- ge C, die Entgeltgruppen S. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD - BT - V/VKA, zuletzt nach der Entwicklungsstufe 6. N ach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage z u- letzt noch ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA ab Mai 2011 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon u n- ter Berücksichtigung des im Klammerzu satz das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der begehrten Entgel t- gruppe . Da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, reiche es aus, dass En t- scheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psyc hischen Krankheiten in rechtserheblichem Ausmaße anfielen. Weder die Dokumentation noch die sich ggf. im Laufe der Fallbearbeitung ergebende Kriseninte r vention könne von der sonstigen Beratungs - und Betreuungstätigkeit getrennt werden. Eine Aufspaltung d ie s er T ätigkeiten in solche mit und ohne Kriseninte r vention sei weder möglich noch zulässig. Im Übrigen sei zu Beginn einer Fallbearbe i- tung nicht erkennbar, ob - nach erfolglosen anderen Hilfsangeboten, denen nach dem gesetzlichen Auftrag Priorität zukomme - eine Unterbringungsen t- scheidung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psych i- schen Krankheiten des Landes Nordrhein - Westfalen (PsychKG NRW ) erforde r- 3 4 - 4 - 4 AZR 53/12 - 5 - lich werde. A uch seien die Aufgaben zur Vermeidung von Zwangseinweisungen Sinne des Tarifmerkmals. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Mai 2011 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA zu zahlen. Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Kl age abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin , die aus mehrere n Arbeitsvorgänge n b e- stehe , erfülle nicht die A nforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgru p- pe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA . Die sozialpsychiatrische Beratung habe eine andere tarifliche Wertigkeit als die Tätigkeit in der Krisenintervention . Deshalb könnten diese Arbeitseinheiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang z u- sammengefasst werden. Betreuungsfa einer Unterbringung münd e, ändere an diesem Ergebnis nichts. Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten würden daher nicht die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen ; ein nur rechtserhebliches Ausmaß reiche nicht aus . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsa n- trag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO) und die S a- ch e zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Mit der Begründung des Landesa r- beitsgerichts konnte die Berufung der Kläge rin nicht zurückgewiesen und ihre zulässige sog. Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 1 6. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) nicht abgewiesen werden. Die Entscheidung stellt sich auch nich t 5 6 7 8 9 - 5 - 4 AZR 53/12 - 6 - aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Mangels ausreichender Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Senat nicht abschließend en t- scheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewi e- sen, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA lägen nicht vor . Zwar verrichte die Klägerin Tätigkeiten, bei denen auch Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkranku n- gen anfielen. Diese mach t e n aber nur 10 vH ihrer gesamten Arbeits zeit aus und bilde ten mit den Beratungstätigkeiten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang . Die Beratungstätigkeiten seien von der Krisenintervention , die nur in Ausnahmefä l- len stattfinde, ohne weiteres abgrenzbar. Zudem gehe n icht jede Abhängi g- keitserkrankung oder jede psychische Erkrankung mit einer Krisenintervention nach dem P s ychKG NRW einher. Dies spiegele auch die Stellenbeschreibung wider. Es bestehe kein untrennbarer Zusammenhang von Hilfe durch Beratung und der Entscheidung zur zwangsweise n Unterbringung. Dies hätten auch die Tarifvertragsparteien aufgegriffen, die die Tätigkeit in der Krisenintervention tariflich gesondert bewertet hätten . II. Dem folgt der Senat nicht. Die Annahme des Landesarbeitsgericht s , der von der Kl ägerin auszuübenden Tätigkeit lägen mehrere getrennte Arbeitsvo r- gänge iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) zugrunde , ist von dessen tatsächlic hen Feststellungen nicht gedeckt. 1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der k ommunalen Arbeitg e- ber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgru p- pen S des TVöD - BT - V/VKA von Bedeutung: S 11 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- 10 11 12 - 6 - 4 AZR 53/12 - 7 - nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben . S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen T ä- tigkeiten. S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeite r und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Ve r- meidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormun d- schaftsgericht Maßnahmen e inleiten, welche zur Gefa h- renabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtl i- chen 2. Das Berufungs gericht ist bei seiner Entscheidung mit rechtsfehlerhaft er Begründung von meh reren getrennten Arbeitsvorgängen ausgegangen , insb e- sondere indem es angen ommen hat, die von der Klägerin auszuübende n sozialpsychiatrische n Beratungstätigkeit en und ihre Tätigkeit in der Kriseninte r- vention seien tatsächlich trennbar e und deshalb abgrenzbare Arbeitsvorgän ge . a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeit s- ergebnis (st. Rspr. des Senats, etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) . aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsleistungen (einschließlich Z u- sammenhang arbeiten ), die, bezogen auf den Aufgabe n- kreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrac h- tung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unte r- 13 14 15 - 7 - 4 AZR 53/12 - 8 - schriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eine s n- zelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufg e- bb ) Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 3 7. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 1 7. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifliche Beurteilung der Tätigkeit von Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkr e- ten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher B e- trachtung dient (grundlegend BAG 2 2. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 36 4 ; zuletzt 2 1. August 201 3 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 und - 4 AZR 968/11 - Rn. 14) . cc) Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen ei nz i- gen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigke i- ten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleic h- we r tige Bearbeitungen können zusammengefasst werden , nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die u n- terschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichke it, einzelne Arbeit s- schritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Ang e- stel l te übertragen zu können , nicht aus . Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschri t- te dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tarif lich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insb e- sondere BAG 2 3. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN; 2 1. August 2013 - 4 AZR 9 33 /11 - Rn. 14) . dd) Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht i n Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, ausz u- 16 17 18 - 8 - 4 AZR 53/12 - 9 - r- ne Stellenb e- schreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in B e- tracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt - oder Teiltätig keiten ausreichend wiedergibt ( BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn . 23 ) . Grundsätzlich kann sie auch nicht ohne weiteres mit den tari f- vertraglichen Vorgaben gleichgesetzt und hieraus ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen der Arbeitsv organg im tariflichen Sinne ermittelt werden. Eine Stellenbeschreibung kann also die notwendige rechtliche Bewe r- tung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vo r- gaben durch die Gerichte nicht ersetzen (vgl. ua. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45, BAGE 129, 208) . b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßst ä be durfte das La n- desarbeitsgericht nicht ohne weitere Feststellungen vom Vorliegen mehrere r Arbeitsvorgänge ausgehen und ein en einheitli chen Arbeitsvorgang verneinen . Seine Begründung trägt das Ergebnis nicht. aa) Das Landesarbeitsgericht hat zur Bildung der Arbeitsvorgänge recht s- fehlerhaft nur die von dem Beklagten erstellte Stellenbes chreibung zugrunde gelegt. Es fehlt deshalb bereits an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für seine Annahme, es lägen mehrere Arbeitsvorgänge vor. bb) Hinzu kommt, dass selbst auf der Basis der von dem Beklagten erstel l- ten Stellenbeschreibung entgege n der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ein einheitliche r Arbeitsvorgang gegeben sein kann . (1 ) Das Landesarbeitsgericht begründet schon nicht näher, was das A r- beitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatr i- schen Diens t ist. Es setzt sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander, ob nicht das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin in der umfassenden und abschließenden Beratung und Betreuung psychisch und abhängig Kranker b e- 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 53/12 - 10 - steht. Dies würde dem allgemeinen Verstä ndnis von Tätigkeiten von Soziala r- beiterinnen und Sozialarbeitern entsprechen , bei denen grundsätzlich nicht j e- der einzelne Fall ein Arbeitsvorgang ist , sondern erst die Befassung mit allen Fällen diesen Rechtsbegriff aus füllt (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZ R 775/94 - zu II 3 b der Gründe; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14) . Andernfalls kön n- te es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten kommen ( BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/9 4 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 2 72) . (2 ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann eine Tre n- nung nach verschiedenen Arbeits - oder Beratungsinhalten nicht schon deshalb angenommen werden , we il sich diese organisatorisch trenn en und abgrenzen lassen . Zwar mag es zutreffen, dass sich di e Beratungstätigkeiten einerseits und die Krisenintervention andererseits verwaltungsorganisatorisch ohne weit e- res abgren zen lassen . Für die Bildung d es Arbeitsvorgangs ist dieser Umstand aber nicht tragend. Insow eit kommt es vielmehr entscheidend darauf a n, ob e i- ne Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten in Fälle mit Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Me n- schen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, und Fälle ohne solche Entscheidungen nicht nur theoretisch möglich, sondern tatsächlich organisat o- risch umgesetzt worden ist . (3) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu nicht im Einzelnen festgestellt, ob nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises solche Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit ps y- chischen Krankheiten erforderlich sind, eigenständig organisiert und der Kläg e- ob es sich - zumindest überwiegend - nach der Arbei tsorganisation des bekla g- ten Landkreises so verhält, dass - wie die Klägerin behauptet - sich grundsät z- lich erst im Verlaufe einer Fallbearbeitung herausstellt, ob und welche Ma ß- nahmen - einschließlich der Krisenintervention - erforderlich sind (vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe , BAGE 111, 216) . Entscheidungen zur zwangswe i- sen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten können deshalb 23 24 - 10 - 4 AZR 53/12 - 11 - Bestandt eil der fallbezogenen Beratungs - und Betreuungstätigkeit sein und - vor allem in Krisensituationen - dabei auch anfallen. Dies sch ei nt im Entsche i- dungsfall umso mehr zu gelten , als auch in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschre i- bung die Krisenintervention gen annt wird und deshalb als integraler Teil der Fallbearbeitung in Betracht kommt. (4 ) Entgegen der Au ffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD durch die Au s- gestaltung der Tätigkeitsmerk male der Entgeltgrup pe S 14 TVöD - BT - V/VKA die dort aufgeführten Tätigkeiten jeweils zu einem gesonderten, rechtlich selbstä n- dig zu bewertenden Arbeitsvor gang ausgestalte t haben . (a) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die B e- stimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (oben II 2 a aa ) . Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2 011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244) . Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entge ltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/ V K A ist nichts erkennbar. (b) Aus dem vom Beklagten angeführten Senatsurteil vom 1 7. Januar 1996 ( - 4 AZR 662/94 - ) ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort der Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach der Rechtsprechung des Senats auch der Inhalt der Tätigkeitsmerkmale zu bezieht sich jedoch nur auf das Verbot der Aufspaltung von Arbeitsvorgängen, die als Tätigkeitsbeispiel oder Tatbestandsmerkmal von den Tarifvertragspa r- teien ausdrücklich genannt worden sind. Darum geht es vorliegend ni cht. III. Das führt zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und En t- scheidung an da s Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 25 26 27 28 - 11 - 4 AZR 53/12 - 12 - 1. D er Senat kann zwar auch noch in der Revisionsinstanz grundsätzlich Arbeits v orgänge selbst bestimmen ( st. Rspr. , zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 4 4 , BAGE 129, 208 ; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN ) . Hie r- für fehlt es aber , wie ausgeführt, an den erforderlichen tatsächlichen Festste l- lungen. 2 . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Zwar hat die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der Ent geltgrupp e S 14 Alt . 2 TVöD - BT - V/VKA noch nicht hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen an die Darlegungs - und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb ( 1 ) der Gründe, BAGE 109, 321 ; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe ) . Dennoch war die Sache aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen und vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen s o- wie der Begründung der klageabweisenden Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht insbesondere der Klägerin Gelege n- heit zu weitere m tatsächlichen Vortrag bzgl. des neue n tarifliche n Tätigkeit s- merkmal s der Entgeltgruppe S 14 Alt . 2 TVöD - BT - V/VKA geben müssen und dabei Folgendes zu beachten haben : a) Falls die in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Täti g- keiten der Klägerin tatsächlich vorliegen und mit der Krisenintervention ei nen einheitliche n Arbeitsvorgang bilden sollten, der dann die überwiegende Tätigkeit darstellt, kommt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA in Betracht. Dann kann die Erfüllung der tarifliche n gleichwertige Tätigkeiten , die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von nicht mit der Begrü n- dung abgelehnt werden, diese machten nicht mindestens die Hälfte ihrer G e- samtarbeitszeit aus oder fielen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs nicht zeitlich überwiegend an (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266 /10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58) . Vielmehr ist es ausreichend, dass 29 30 31 - 12 - 4 AZR 53/12 - 13 - die Klägerin innerhalb des ma ß gebenden Arbeitsvorgangs in rechtserheblich em Umfang Tätigkeiten auszuüben hat , die die Anforderungen des tariflichen Qual i- fikationsmerkmals erfüllen (ähnlich zur Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - , - 4 AZR 934/11 - und - 4 AZR 968/11 - ) . b) D ie Klägerin k ann sich für ihr Begehren allerdings nicht allein auf den Klammerzusatz d e s Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt . 2 TVöD - BT - V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, G e- meinden und Landkreise) stützen. D urch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches ( dazu etwa BAG 2 3. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN) , das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale erübrigen könnte. c) Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben , ob die Klägerin , die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind , iSd. zweiten Alternative der Entgelt gruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA aus zuüben ha t. D ie Tarifvertragsparteien haben zwar die hierfür erforderlichen tarifl i- chen Anforderungen nicht weiter oder gar abschließend geregelt, um eine E r- fassung de r vielfältigen Tätigkeiten von Sozialarbeit erinnen/Sozialar beiter n und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen im Rahmen von öffentlich - rechtlichen zwangsweisen Unterbringungen, die durch die unterschiedlichen Vorgaben der jeweiligen Landesregelungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker ( vorliegend das Psyc hKG NRW ) differenziert geregelt sind , genügend Raum zu lassen . Aus der Systematik der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA folgt aber , dass die Tätigkeiten der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V /VKA mit denen der ersten aa ) Dabe i kann , wie eine Gegenüberstellung der beiden Fallgruppen zeigt und die Auslegung ergibt ( zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238 ) , nicht auf 32 33 34 35 - 13 - 4 AZR 53/12 - 14 - eine entsprech ende Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne beziehen. Nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA sind ausdrüc k- lich eigene Entscheidungen . Dies ist für die zweite Alternative der Entgeltgruppe nicht vorausgesetzt. Dort h andelt es sich ß- nahmen bei der E ntscheidung zur zwangsweisen Unterbringung . Für das Täti g- keitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V /VKA kann deshalb nicht eine vergleichbare eige ne Antrags - und Entscheidungsb e- fugnis verlang t werd en . Eine solche Befugnis haben Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/ Sozialpädagog innen des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung nicht. Das verdeutlich t das Verfa h- ren nach dem PsychKG NRW. Nach § 12 PsychKG NRW kann nur das zustä n- dige Amtsgericht nach ärztlichem Zeugnis eine Unterbringung anordnen. Der Antrag geht von der örtlichen Ordnungs behörde im Benehmen mit dem Sozia l- psychiatrischen Dienst aus. Die damit verbundenen sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Tätigkeiten werden bereits nach dem Gesetzeswortlaut im , ohne jedoch allein au s- schlaggebend zu sein. Dass sie gesetzlich vorgesehen sind, spricht für ihre E r- forderlichkeit iSd. Tarifmerkmals . Gleiches gilt für Tätigkeiten im Rahmen von § 14 PsychKG NRW, wenn bei einer notwendigen sofortigen Unterbringung die örtliche Ordnungsbehör de von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis nur unter Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes abweichen kann. Schließlich ist nicht eine eigen ständige Z u- vorausgesetzt ; diese ist nur in d er ersten A l- ternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA ausdrücklich verlang t. bb ) Für e ine Gleichwertig keit iS d . Tarifmerkmals muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein . Insoweit knüpft d as PsychKG NRW - wie auch andere einschlägige Landesregelungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker ( vgl. mit Einzelnachweisen BVerfG 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - Rn. 164) - an das Vorliegen einer nicht anders abwendbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit 36 37 - 14 - 4 AZR 53/12 des Kranken und/oder anderer Personen an ( § 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW ) . Dabei obliegen n ach § 5 Abs. 1 PsychKG NRW die Hilfen für psychisch Kranke in den Kreisen und kreisfreien Städten den unteren Gesun d- heitsbehörden als Pfli chtaufgabe und werden vor allem durch die Sozialpsych i- atrischen Dienste geleistet. Deren Aufgabe besteht dementsprechend vor allem in der Mitwirkung an den Unterbringungsverfahren. Eine Tätigkeit, die im Z u- sammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Ber eich der zwangswe i- sen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krank heiten steht und daran ausgerichtet ist, wird regelmäßig . Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA mit der in de r Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA h o- norierten Ga rantenstellung ( zur Garantenstellung iSv. § 1666 BGB Breier/ Dassau/Faber TVöD Eingruppierung in der Praxis Stand September 2013 Teil D 1.1.2.1 § 56 TVöD - BT - V Rn. 4, 74, 81) und dem Schutzauftrag des J u- gendamtes bei einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII (Breier/ Dassau/Faber aaO Rn. 81) sein, wenn im Rahmen der Tätigkeit an Unterbri n- gungsverfahren mit zu wirken ist , indem das gerichtliche Unterbringungsverfa h- ren zu initiieren oder jedenfalls in einem nicht unerheblich em Maß zu begleiten ist . Eylert Treber Winter Rupprecht Hess
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