- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 376/09 12 Sa 1163/08 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. April 2011 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Prof. Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Hardebusch und die ehrenamtli-che Richterin Dierßen für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 376/09 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Hamm vom 20. Januar 2009 - 12 Sa 1163/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in der Ent-geltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA), der auf Arbeitneh-merseite vom Marburger Bund abgeschlossen wurde. Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist Fachärztin für Psych-iatrie und zur Führung der Zusatzbezeichnung Psychotherapie berechtigt. Sie ist 60 Jahre alt und zu 60 Prozent schwerbehindert. Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und beschäftigt die Klägerin seit dem 1. Juli 1993 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, nach dem sich das Arbeitsverhältnis nach den vom Beklagten abgeschlossenen Tarifver-trägen in der jeweils gültigen Fassung bestimmt. Der Beklagte betreibt ua. 14 Kliniken für Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie und die Behandlung von Suchtkrankheiten, drei Pflege- und Förder-zentren sowie 35 Tageskliniken. Hierzu gehört auch die L-Klinik D. Diese ist in fünf selbständigen Abteilungen organisiert: Allgemeine Psychiatrie I, Allgemeine Psychiatrie II, Gerontopsychiatrie, Suchtmedizin sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Die Klägerin ist in der Allgemeinen Psychiatrie I beschäftigt. Diese wird vom Chefarzt Prof. Dr. S geleitet. Sie besteht aus sechs Stationen, einer Ambulanz, einer Tagesklinik und einer Aufnahmeeinheit. Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 2004 in einer der sechs Stationen, nämlich der 123- 3 - 4 AZR 376/09 - 4 - Station 41/3 eingesetzt, der ferner eine Assistenzärztin zumindest vorüberge-hend zugeteilt war. Dabei handelt es sich um eine offene Aufnahmestation, die 24 Behandlungsplätze bietet. Der Therapieschwerpunkt liegt bei der Behand-lung von Persönlichkeitsstörungen. Die anderen fünf Stationen werden von Ärzten geleitet, die von dem Beklagten als Oberärzte im Tarifsinne angesehen und nach Entgeltgruppe III § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA vergütet werden. Ferner ist für die Station 41/3 sowie zwei weitere Stationen ein leitender Ober-arzt tätig. Vorher war die Klägerin Leiterin der offenen Aufnahmestation 17/3 (seit 1. November 2002), der Postakutstation (seit Mai 1999) und der Tageskli-nik (seit 1997). Am 1. August 2006 trat der TV-Ärzte/VKA in Kraft. Im Zusammenhang damit hatte der Beklagte mitgeteilt, dass er die Ärztinnen und Ärzte vom TVöD/BT-K auf den TV-Ärzte/VKA überleiten wolle. Lediglich wenn ver.di- und dbb-Mitglieder auf der weiteren Anwendung des TVöD beständen, solle dieser weiter angewandt werden. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 13. April 2007 ua.: Zu Ihrem Schreiben vom 23.01.07 teile ich jetzt mit, dass ich die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag mit dem Marburger Bund zunächst akzeptiere. Ab 01.07.08 bean-trage ich als langjähriges Gewerkschaftsmitglied die Bezahlung nach dem Tarifvertrag von ver.di. Bei der Überleitung der Ärzte im Krankenhaus des Beklagten wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe II Stufe 4 TV-Ärzte/VKA eingeordnet. Von den insgesamt 32 Ärzten, die vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA als Oberärzte in der Klinik des Beklagten geführt wurden, stufte der Beklagte 28 als Oberärzte mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA ein. Die vier sonstigen früheren Titularoberärzte waren sämtlich schwerbehinderte und über 50 Jahre alte Ärztinnen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2007, vom 27. März 2007 und vom 31. Mai 2007 machte die Klägerin erfolglos Vergütung als Oberärztin nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA geltend. 456- 4 - 4 AZR 376/09 - 5 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe seit dem 1. August 2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu. Der Begriff der medizinischen Verantwortung im Tarifsinne enthalte gegenüber der sonstigen ärztlichen Verantwortung keine höhere Anforderung, sondern sei lediglich auf den Unterschied im Aufgabenbereich des Arztes zurückzuführen. Bei der Station 41/3 handele es sich um eine selbständige Organisationseinheit, die - wie alle anderen Stationen auch - von einem Oberarzt geleitet würde; dies sei die Klägerin. Auch die früher von ihr geleitete Station 17/3 sei eine solch selbständige Einheit. Das ergebe sich bereits daraus, dass der diese Station nunmehr leitende Arzt als Tarifoberarzt vergütet werde. Die Klägerin hat zuletzt beantragt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. August 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zu zahlen. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Klägerin in der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA zutreffend eingruppiert sei. Bei der Station 41/3 handele es sich nicht um einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik. Die Klägerin trage auch nicht die medizinische Verantwortung einer Oberärztin, was sich bereits daraus ergebe, dass ihr lediglich vorübergehend eine Assistenzärztin zugeteilt war. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei zwar der TV-Ärzte/VKA anzuwenden. Die 789101112- 5 - 4 AZR 376/09 - 6 - Klägerin erfülle die dort in § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA genannten Anforderun-gen des Tätigkeitsmerkmals einer Oberärztin jedoch nicht. Sie habe nicht darlegen können, dass ihr die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich einer Klinik übertragen worden sei. Das Tarifmerkmal der medizinischen Ver-antwortung gehe über die normale Verantwortung eines Arztes hinaus, die dieser ohnehin für sein eigenes Verhalten trage. Die von der Klägerin dargeleg-ten Entscheidungsbefugnisse erstreckten sich nicht auf die medizinische Ver-antwortung für das Handeln anderer. Die Klägerin habe auch nichts zur tariflich geforderten Selbständigkeit der Station 41/3 vorgetragen, was bereits vom Arbeitsgericht moniert worden sei. Auch die ausdrückliche Übertragung einer medizinischen Verantwortung sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe nicht darge-legt, dass das dafür zuständige Organ des Beklagten ihr eine entsprechende Befugnis ausdrücklich übertragen habe. Auf die Verletzung des AGG stütze die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich nicht, sondern habe sich insoweit lediglich Schadensersatzansprüche vorbehalten. Im Übrigen sei eine entsprechende Benachteiligung ohnehin nicht hinreichend dargelegt worden. II. Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis und weitgehend in der Begründung zutreffend die begehrte Feststel-lung abgelehnt. 1. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV-Ärzte/VKA Anwendung findet, auf dessen Vergütungsordnung sich die Klägerin mit ihrer Klage beruft. Hiervon gehen auch beide Parteien aus. 2. Damit sind für die Eingruppierung der Klägerin folgende Tarifbestim-mungen des TV-Ärzte/VKA maßgeblich: § 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen (1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingrup-131415- 6 - 4 AZR 376/09 - 7 - piert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit ent-spricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätig-keitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich min-destens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Protokollerklärung zu § 15 Abs. 2 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufga-benkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. ... § 16 Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt Protokollerklärung zu Buchst. c: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. ... 3. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales einer Oberärztin nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA nicht erfüllt. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Tätigkeit, auf deren Ausübung sie sich beruft, ihr iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA übertragen worden ist. Damit ist eine Aus-übung medizinischer Verantwortung iSd. Eingruppierungsregelung jedoch nicht verbunden. Insoweit mangelt es an der vom Tarifvertrag geforderten Unterstel-16- 7 - 4 AZR 376/09 - 8 - lung mindestens einer Fachärztin (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die weibliche Form gewählt). Es ist unstreitig, dass sie allen-falls weisungsbefugt gegenüber einer Assistenzärztin war. Dies reicht nicht aus. a) Aus der Struktur der Regelung in § 16 TV-Ärzte/VKA folgt, dass die den Oberärztinnen im Tarifsinne obliegende medizinische Verantwortung über die allgemeine ärztliche Verantwortung einer Assistenzärztin und einer Fachärztin deutlich hinausgeht. Dabei wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organi-sations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf. Dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von Oberärztinnen, die in § 16 TV-Ärzte/VKA innerhalb der Struktur der Entgeltgruppen nach unten und nach oben in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt wird. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht auch auf Fachärztinnen der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5; 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 26 ff.; ebenso 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 41, GesR 2011, 314; 26. Januar 2011 - 4 AZR 167/09 - Rn. 37). b) Diese Anforderung wird von der Klägerin nicht erfüllt. aa) Die tariflich zu bewertende Tätigkeit der Klägerin ist die Leitung der Station 41/3. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Klägerin im Rahmen dieser Leitungstätigkeit ab dem 1. Juli 2004 lediglich eine Assistenzärztin zugeteilt. Ob dies auch zu einem späteren Zeit-punkt noch der Fall war, ergibt sich aus dem Berufungsurteil nicht. 171819- 8 - 4 AZR 376/09 - 9 - bb) Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass diese Wei-sungsbefugnis gegenüber einer Assistenzärztin nach wie vor besteht, genügt dies nicht, um die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales einer Oberärztin nach Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu erfüllen. Denn der Klägerin ist nicht mindestens eine Fachärztin unterstellt. Die Ansicht der Revision, dies sei auch nicht erforderlich, weil die Übertragung der medizinischen Verantwortung im Tarifsinne nichts mit der hierarchischen Stellung einer Ärztin in der Klinikorgani-sation zu tun habe, wird vom Senat nicht geteilt, wie sich aus den zitierten Entscheidungen ergibt. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Überprü-fung fest. c) Hiernach steht fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine tarifliche Vergütung nach Entgeltgruppe III nicht erfüllt. Es kommt damit nicht mehr auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungs-prozess sowie darauf an, ob sich aus einer Verletzung von Diskriminierungs-verboten im Rahmen der Überleitung in den TV-Ärzte/VKA insoweit prozessua-le Konsequenzen ergeben, wie die Klägerin meint. 4. Der Klägerin steht die begehrte Feststellung auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund zu. a) Ein möglicher Anspruch der Klägerin wegen einer erlittenen Benachtei-ligung nach § 15 AGG ist nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits geworden. aa) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die Klage ausdrücklich nicht auf eine Verletzung des AGG stützt. Soweit dies angeführt werde, gehe die Klägerin in erster Linie davon aus, dass die nach ihrer Auffassung vorliegende Benachteiligung zu einer Umkehr der Beweislast im Rahmen des Eingruppierungsrechtsstreits führen müsse. Dem hält die Revision entgegen, das Landesarbeitsgericht habe die Prüfung unterlassen, ob die Voraussetzungen des AGG vorliegen. Die Klägerin habe nach dem Wortlaut des Gesetzes insoweit lediglich Indizien vorzutragen, die eine Benachteiligung hinsichtlich der unzutreffenden Eingruppierung vermuten ließen. Es sei nun an dem Beklagten, diese Indizien zu entkräften. Wenn die vergleichbaren Tarif-2021222324- 9 - 4 AZR 376/09 - 10 - oberärzte zu Unrecht als Tarifoberärzte eingestuft würden, sei der Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung aufgrund des Gleichbehandlungsgebots gege-ben. bb) Diese Ausführungen sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. (1) Die Feststellung einer bestimmten tariflichen Vergütungspflicht kann sich aus der Erfüllung der Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmales ergeben. Sie kann sich aber auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Es handelt sich dann um einen anderen Streitgegenstand (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 18, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2, für das Verhältnis von tarifvertraglichem Anspruch und Anspruch aus dem arbeits-rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz). (2) Die Klägerin hat eine Benachteiligung nach dem AGG nicht zum Gegenstand des vorliegenden Eingruppierungsrechtsstreits gemacht. Sie hat sich in der Klagebegründung vielmehr die Geltendmachung von Schadenser-satzansprüchen ausdrücklich vorbehalten. Auch in der Berufungsbegründung hat die Klägerin keine neue Anspruchsbegründung eingeführt, insbesondere keinen ihr entstandenen Schaden benannt, sondern die Regelungen des AGG lediglich zu Ausführungen über die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweis-lastverteilung im Eingruppierungsrechtsstreit herangezogen. Dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin stütze ihre Klage ausdrücklich nicht auf die Verletzung des AGG. Zuletzt hat die Klägerin auch in der Revisionsbegründung eine mögliche von ihr angestrebte Rechtsfolge aus einer eventuellen Benachteiligung nach dem AGG nicht be-nannt. Damit ist in dem Rechtsstreit an keiner Stelle über einen möglichen Anspruch der Klägerin aus dem AGG entschieden worden. b) Der Klägerin steht die begehrte Eingruppierung auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Dieser wird von der Kläge-rin erstmals in der Revision angesprochen, ohne dass davon ausgegangen werden könnte, die Klägerin wolle einen neuen eigenständigen Streitgegen-stand zur Begründung ihres Eingruppierungsfeststellungsanspruchs in das 25262728- 10 - 4 AZR 376/09 Verfahren einführen. Hierfür reichen die entsprechenden Ausführungen in der Revisionsbegründung bei Weitem nicht aus; im Übrigen wäre eine solche Vorgehensweise auch unzulässig. III. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bepler Treber Creutzfeldt Hardebusch Dierßen 29
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