- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 199/10 1 Sa 210/09 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Februar 2012 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie den ehrenamtlichen Richter Klotz und die ehrenamtliche Richterin Schuldt für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 199/10 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Januar 2010 - 1 Sa 210/09 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch über die Kosten der Revision - an das Lan-desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Eingruppie-rung nach der Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereini-gung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA). Der Kläger ist Facharzt und seit dem 1. August 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben des Personalreferats der Stadt F vom 9. Mai 1994 wurde ihm die Stelle Nr. 54 250; Oberarzt im Kli/Chirurgie II; VGr Ia BAT unter gleichzeitiger Bestellung zum Oberarzt und Höhergruppierung nach VGr Ia BAT übertragen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseiti-ger Tarifgebundenheit der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Der Kläger ist in der Chirurgischen Klinik II der Beklagten tätig, die von dem Chefarzt Dr. W geleitet wird und zu der vier Stationen von unterschiedli-cher Größe gehören. Der leitende Oberarzt der Chirurgischen Klinik II, Dr. S, wird nach der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA vergütet und sein Stellvertreter - iS eines Abwesenheitsvertreters - Oberarzt Dr. F, der gleichzeitig Leiter des Funktionsbereichs D-Arzt-Management sowie der Station 39 ist, nach Entgelt-gruppe III TV-Ärzte/VKA. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kommen danach in der Personalhierarchie die nach Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA vergüteten Stationsoberärzte, nämlich der Kläger und die 1 2 3 - 3 - 4 AZR 199/10 - 4 - Fachärzte Dres. B, K und L. Der Kläger selbst ist teilzeitbeschäftigt mit 50 vH der tariflichen Arbeitszeit und teilt sich die Stationsleitung, wobei es sich seit April 2009 um die Station 38 handelt, hälftig mit Frau Dr. K. Die weiteren Sta-tionsoberärzte leiten jeweils eine Station. An jedem Morgen findet in der Chirurgischen Klinik II eine ärztliche Besprechung mit dem Chefarzt - und bei dessen Verhinderung mit dem leitenden Oberarzt - statt (von den Parteien Morgenbesprechung oder obligate Frühbesprechung genannt), bei der schwierige oder strittige Therapieentscheidungen aus den Stationen, auch der des Klägers, getroffen werden. Die Station 38 verfügt über 5,5 Planstellen für Assistenzärzte. Unter den dort tätigen Assistenzärzten befinden sich jeweils auch immer solche Ärzte, die die Facharztausbildung abgeschlossen haben. Mit seiner Klage geht es dem Kläger nach erfolgloser Geltendmachung gegenüber der Beklagten um die Feststellung, dass er ab August des Jahres 2006 nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 TV-Ärzte/VKA zu vergüten sei. Ihm sei die medizinische Verantwortung in Form der Leitung einer Station ausdrücklich übertragen worden, die ein selbständiger Teilbereich mit eigenem ärztlichen und nichtärztlichen Personal und eigenen Räumlichkeiten sei. Die Leitungsstel-le teile er sich mit Frau Dr. K iS eines echten Job-Sharings in Teilzeit zu jeweils 50 vH im Blockmodell mit einem Arbeit-/Freizeit-Rhythmus von zwei Wochen. Früher habe es sich dabei um die Leitung der Station 39 gehandelt, seit April 2009 um die der Station 38. Mit dem Wechsel von der einen zur anderen Station habe sich am Charakter der Arbeit nichts geändert, der Umfang der medizinischen Verantwortung sei bei beiden Stationen gleich. Mindestens zwei der auf der Station 38 unter seiner Leitung eingesetzten Stationsärzte seien Fachärzte für Chirurgie mit der Zusatzbezeichnung Unfallchirurgie. Ihm stehe nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit die Stufe 2 der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. August 2006 Vergütung nach der Vergütungsgrup-pe III Stufe 2 (Oberärztin/Oberarzt) gemäß § 16 Buchsta-be c des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kom-munalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der 4 5 - 4 - 4 AZR 199/10 - 5 - kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 zu zahlen und ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung nach der Entgeltgrup-pe III TV-Ärzte/VKA erfüllt. Insbesondere liege die Verantwortung und Letztent-scheidung für die Station, der der Kläger vorstehe, beim Chefarzt. Auch durch die Beaufsichtigung der nachgeordneten, überwiegend noch in der Weiterbil-dung zum Facharzt befindlichen Stationsärzte seien die Eingruppierungsvo-raussetzungen nicht erfüllt. Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung habe nicht stattgefunden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Da es für eine abschließende Entscheidung an Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsge-richts fehlt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. 6 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 199/10 - 6 - 2. Auch hinsichtlich der Feststellung der geltend gemachten Stufenzuord-nung in die Stufe 2 der Entgelttabelle bestehen keine Zulässigkeitsbedenken, da sich die Höhe der Vergütungspflicht der Beklagten nicht allein aus der Entgeltgruppe ergibt, sondern auch aus der Stufenzuordnung. Nach dem Stand des Rechtsstreits bestünde auch für den Fall der Feststellung einer Vergü-tungspflicht nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA mit hoher Wahrscheinlich-keit noch Streit über die richtige Stufenzuordnung. II. Ob die Klage begründet ist und der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 TV-Ärzte/VKA hat, kann der Senat mit den bisher erfolgten Feststellungen nicht entscheiden. 1. Damit sind für die Eingruppierung des Klägers folgende Tarifvertrags-bestimmungen maßgebend: § 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen (1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/ Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/ er eingruppiert ist. (2) Die Ärztin/ Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingrup-piert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfal-len, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkma-le dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (ein-schließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezo-gen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/ des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzba-ren Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten 11 12 13 - 6 - 4 AZR 199/10 - 7 - werden.
§ 16 Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/ Oberarzt Protokollerklärung zu Buchst. c: Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medizini-sche Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber aus-drücklich übertragen worden ist. ... 2. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen kann mit den bisheri-gen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Klage nicht abgewiesen werden, weil dem Kläger die entsprechende medizinische Verant-wortung als Oberarzt (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden ausschließlich die männliche Form benutzt) nicht übertragen worden wäre. a) Das Landesarbeitsgericht hat das Tatbestandsmerkmal medizinische Verantwortung zwar wohl nicht gänzlich, jedoch graduell verkannt und ihm eine unzutreffende Ausrichtung auf eine Letztentscheidung in schwierigen Diagnose- und Therapiefragen gegeben. aa) Nach der Senatsrechtsprechung stellt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA wie auch das der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL hinsichtlich der übertragenen Verantwortung maßgebend auf deren Reichweite ab. Diese muss sich in organisatorischer Hinsicht als medizinische Alleinverantwortung auf den gesamten betreffenden Bereich der Klinik oder Abteilung beziehen. Aus der Struktur der Regelung in § 16 TV-Ärzte/VKA folgt, dass die den Oberärzten im Tarifsinne obliegende medizini-sche Verantwortung über die allgemeine ärztliche Verantwortung eines 14 15 16 - 7 - 4 AZR 199/10 - 8 - Assistenzarztes und eines Facharztes deutlich hinausgeht. Dabei wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Es muss sich um eine Verantwortung handeln, die sich in einer gesteigerten Aufsichts- und - teilweise eingeschränkten - Weisungsbefugnis niederschlägt. Aus der Unterordnung unter den leitenden Arzt und seinen ständigen Vertreter, der in die Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA eingruppiert ist, ergibt sich weiterhin, dass die von einem Oberarzt wahrzunehmende Verant-wortung keine Allein- oder Letztverantwortung innerhalb der Abteilung oder Klinik sein kann (grdl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 22 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 zum TV-Ärzte/VKA; - 4 AZR 495/08 - Rn. 47 ff., BAGE 132, 365 zum TV-Ärzte/TdL). bb) Das Landesarbeitsgericht hat im ersten Schritt zutreffend angenom-men, dass sich die medizinische Verantwortung des Oberarztes erkennbar deutlich aus derjenigen des Facharztes herausheben muss. Soweit es jedoch der Auffassung ist, die notwendige Heraushebung müsse sich darauf beziehen, dass für schwierige Diagnose- und Therapieentscheidungen regelmäßig eine Art Schluss-Entscheidung oder -Verantwortung des Oberarztes gegeben sein müsse und die Letztentscheidungskompetenz des Chefarztes nur formaler Natur sein dürfe, entspricht dies nicht der Senatsrechtsprechung, die jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nur in Form einer Pressemitteilung veröffentlicht war. (1) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann sich aus der Unterordnung des Oberarztes unter den leitenden Arzt und seinen ständigen Vertreter auch ergeben, dass diese sich schwierige Diagnose- und Therapie-entscheidungen vorbehalten oder zumindest im regelmäßigen Austausch in diese einbezogen sind und dass trotzdem die medizinische Verantwortung im Tarifsinne bei dem Oberarzt liegt. Eine tägliche ärztliche Morgenbesprechung schließt nicht notwendig aus, dass die medizinische Verantwortung für die Patientenbehandlung auf der Station von dem Kläger getragen wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, 17 18 19 - 8 - 4 AZR 199/10 - 9 - wenn abgesehen von schwierigen medizinischen Fragen die medizinischen Entscheidungen im Routineablauf bei der Stationsleitung liegen, oder noch mehr, wenn eine Morgenbesprechung lediglich der Information und kollegialen Beratung dient, insbesondere in schwierigen Fällen, die Entscheidungen jedoch von der Stationsleitung getroffen werden. (2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts muss sich die Unterordnung unter den leitenden Arzt und seinen ständigen Vertreter auch nicht auf eine mehr formale Letztverantwortung beschränken. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt im Wortlaut und in der Struktur der Regelung in § 16 TV-Ärzte/VKA. Mit der Tarifregelung wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Kliniken sind arbeitstei-lig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf. Nichts spricht dafür, dass zwei leitende Ebenen - Chefarzt und ständiger Vertreter - nur noch für die formale Seite der medizini-schen Verantwortung zuständig sein dürften, damit ihnen noch Oberärzte im tariflichen Sinn untergeordnet sein können. (3) Das Landesarbeitsgericht hat vorliegend festgestellt, dass schwierige oder strittige Therapieentscheidungen aus den Stationen, auch der des Klägers, bei der Morgenbesprechung durch den Chefarzt oder bei dessen Abwesenheit durch seinen ständigen Vertreter getroffen werden. Daneben fehlen jedoch weitere tatsächliche Feststellungen zur Verantwortungs- und Weisungsstruktur, insbesondere zu den Entscheidungskompetenzen im Stationsbetrieb und zur tatsächlichen Bedeutung der täglichen ärztlichen Morgenbesprechung. Das Landesarbeitsgericht wird entsprechende Feststellungen und Schlussfolgerun-gen nachholen müssen, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellung-nahme gegeben hat. b) Das Landesarbeitsgericht hat das Tatbestandsmerkmal vom Arbeitge-ber ausdrücklich übertragen verkannt. 20 21 22 - 9 - 4 AZR 199/10 - 10 - In § 16 TV-Ärzte/VKA ist entgegen der Auffassung des Landesarbeits-gerichts nicht vorgesehen, dass allein durch einen Willensakt des Arbeitgebers seit Inkrafttreten des neuen Tarifrechts die medizinische Verantwortung iSd. Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA übertragen werden konnte. Es handelt sich bei der Tarifregelung vielmehr um eine Klarstellung der Tarifvertragsparteien, was die zivilrechtliche Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung angeht, die keine von allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufstellt. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet (22. September 2010 - 4 AZR 112/09 - Rn. 28; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56 ff., BAGE 132, 365; zum TV-Ärzte/VKA 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 16, GesR 2011, 314). 3. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Klage aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere ist der Klage nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklä-rung aus anderen Gründen stattzugeben. Der Kläger kann nichts daraus herleiten, dass ihm mit Schreiben des Personalreferats der Stadt F vom 9. Mai 1994 die Stelle Nr. 54 250; Oberarzt im Kli/Chirurgie II; VGr Ia BAT unter gleichzeitiger Bestellung zum Oberarzt und Höhergruppierung nach VGr Ia BAT übertragen worden ist und dass er im Klinikalltag als Oberarzt bezeichnet wird. Davon ist zutreffend auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen seit dem 9. Dezember 2009 ausgeführt, dass der Titel oder der Status eines Oberarztes, soweit vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA verliehen, für sich genommen keine tarifliche Bedeutung hat. Auch das Fehlen eines solchen Status oder Titels ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 37, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 18, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 zu einer Ernen-nung zum Funktionsoberarzt). Dies geht, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, für den Bereich des TV-Ärzte/VKA deutlich aus der 23 24 25 - 10 - 4 AZR 199/10 - 11 - Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA hervor. Danach gehen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung Oberärztin/Oberarzt führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Sie stellen mit dieser Erklärung gleichzeitig klar, dass eine Eingrup-pierung in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA damit nicht verbunden ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser Niederschriftserklärung bekräftigt, dass sie in Kenntnis der in der Vergangenheit bestehenden Praxis der Ernennung zum Oberarzt die tarifliche Eingruppierung als Oberarzt hiervon unabhängig ausschließlich an die Erfüllung der in § 16 TV-Ärzte/VKA aufgeführten Tätig-keitsmerkmale angeknüpft haben. Damit scheidet eine auf eine frühere Ernen-nung oder arbeitsvertragliche Bezeichnung als Oberarzt gestützte Eingrup-pierung von vornherein aus. Auch eine solche Bezeichnung im Klinikalltag ist ohne Belang für die streitgegenständliche Eingruppierung. III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzu-heben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Präzisierung ihres Vortrages zu geben. Dies gebietet - auch angesichts der strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit - der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs insbesondere im Hinblick auf neue tarifliche Tätigkeitsmerkmale, die gemessen an der komplexen Wirklichkeit einen außerordentlich hohen Abstraktionsgrad aufweisen und dementsprechend einer intensiven Auslegung unterzogen werden müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder dem Kläger noch dem Landesarbeitsgericht die Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 2009 zur Auslegung der Anforderungen an die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale bekannt waren. Dabei werden neben den bereits erfolgten Hinweisen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein. 1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA richtet sich die Eingruppierung bei Ärzten nach der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Nach 26 27 - 11 - 4 AZR 199/10 - 12 - § 15 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgelt-gruppe erfüllen. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der ständigen Senatsrechtsprechung zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Bundes-Angestellten-tarifvertrag (BAT) ausgegangen, die wegen wortgleicher Formulierung und identischer Tarifvertragsparteien übertragbar ist (vgl. ua. BAG 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 16, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39). Danach ist der Bezugspunkt der Eingruppierung immer der Arbeitsvorgang als maßge-bende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (näher BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 33, BAGE 129, 208). Das Landesarbeits-gericht hat unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsergebnisses die gesamte ärztliche Tätigkeit des Klägers in der Stationsleitung als einheitlichen großen Arbeitsvorgang angesehen. Dabei hat es unterstellt, dass diese Tätig-keit der Stationsleitung für den Zeitraum ab Mitte Mai 2009 den ganz überwie-genden Teil der klägerischen Arbeitsaufgabe ausmacht. Auch aus revisions-rechtlicher Sicht spricht vieles dafür, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Stationsleitung um einen einzigen großen Arbeitsvorgang handelt, der einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient, nämlich der Leitung der Patienten-versorgung der jeweiligen Station. Wenn daneben keine davon zu unterschei-denden Tätigkeitsbereiche des Klägers ersichtlich sind, kann dieser Arbeitsvor-gang die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllen. Dies wird ggf. vom Lan-desarbeitsgericht mit Feststellungen zu präzisieren sein. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil darauf hinge-wiesen, dass die Berücksichtigung eines Zeitraums ab Mitte Mai 2009 nicht ausreicht, ein Feststellungsbegehren zu stützen, das sich auf weit davor liegen-de Zeiträume ab dem 1. August 2006 erstreckt. Hinzu kommt, dass wegen des Begehrens der Zuordnung zur Stufe 2 gemäß § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA weite-re drei zurückliegende Jahre zu berücksichtigen sind. Es obliegt dem darle-gungs- und beweisbelasteten Kläger, dem zum Zeitpunkt der Entscheidungen 28 - 12 - 4 AZR 199/10 - 13 - der Vorinstanzen die Anforderungen an die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale noch nicht im Einzelnen bekannt waren, entsprechenden Vortrag nachzuholen. 2. Hinsichtlich der mit Frau Dr. K geteilten Leitung der Station spricht alles dafür, dass es sich dabei um eine Konstellation des Job-Sharing handelt, in der eine alternierende, sich in den Zeiträumen jeweils nicht überschneidende Verantwortung ausgeübt wird, die nach der Senatsrechtsprechung der begehr-ten Eingruppierung nicht entgegensteht (zB 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 52, BAGE 132, 365; 7. Juli 2010 - 4 AZR 863/08 - Rn. 34, ZTR 2011, 27; 20. April 2011 - 4 AZR 453/09 - Rn. 36, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 42). Auch diese Frage nach entsprechenden Feststellungen zu beurteilen, obliegt dem Landesarbeitsgericht. 3. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung nach § 16 TV-Ärzte/VKA kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - teilweise eingeschränkte - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals, welches in dem betreffenden Teil- oder Funktionsbe-reich tätig ist, nicht nur auf Ärzte der Entgeltgruppe I (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung), sondern in aller Regel auch auf mindestens einen Facharzt der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt (grdl. ua. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 und - 4 AZR 687/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 10, beide ebenfalls zum TV-Ärzte/VKA sowie zum gleichgelagerten TV-Ärzte/TdL insbesondere 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, BAGE 132, 365 und auch - 4 AZR 841/08 - Rn. 21 ff.; zu den später ergangenen Entscheidungen zum TV-Ärzte/VKA vgl. ua. 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 33, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39 und - 4 AZR 166/09 - Rn. 41, GesR 2011, 314; 18. Mai 2011 - 4 AZR 511/09 - Rn. 16, ZTR 2011, 675; weiterhin zum TV-Ärzte/ TdL 26. Januar 2011 - 4 AZR 263/09 - Rn. 16, ZTR 2011, 420; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 38, NZA-RR 2001, 304). Zwar ist dem Landes-arbeitsgericht zuzustimmen, dass die Zufälligkeit einer abgelegten Facharztprü-fung nicht den Ausschlag gibt. Voraussetzung ist nicht nur der erreichte Fach-arztstatus, sondern auch eine entsprechende Tätigkeit. Dabei kommt es nicht 29 30 - 13 - 4 AZR 199/10 allein auf das Vorhandensein einer fachärztlichen Planstelle an, sondern ggf. auch auf sonstige Umstände, die darauf schließen lassen, dass in dem betref-fenden Teil- oder Funktionsbereich für längere Zeiträume nicht nur übergangs-weise tätige Fachärzte nach der auszuübenden Tätigkeit und den tarifvertragli-chen Vorgaben unabhängig von ihrer Vergütung durch die Beklagte solche der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA sind. Es obliegt dem Landesarbeitsgericht, nach Gewährung rechtlichen Gehörs die nötigen Feststellungen zu treffen. Bepler Treber Winter H. Klotz Schuldt
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