Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2014 Vierter Senat - 4 AZR 76/13 - I. Arbeitsgericht München - 14 Ca 8856/07 - II. Urteil vom 19. September 2012 - 5 Sa 284/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV - Ärzte/TdL Bestimmungen: ArbGG § 60 Abs. 4 Satz 2, § 69 Abs. 1 Satz 2; BGB § 145; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV - Ärzte/TdL) § 12, Entgeltgruppe Ä 3 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 76/13 5 Sa 284/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. November 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . B eklagter, B erufungsbeklagter und R evisio nsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht D r. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richterin Redeker für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 76/13 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urtei l des Lande s- arbeitsgerichts München vom 19. September 20 12 - 5 Sa 284/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers als Ober a rzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrags für Ärzti n- nen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV - Ärzte/TdL) . Der Kläger , Facharzt für Anästhesiologie , war bis zum 31. Mai 2011 auf der Basis mit dem B eklagten geschlossener Arbeitsverträge im Klinikum der T U M (nachfolgend: Klinikum) , davon seit dem J a h re 2003 au f grund eines zw i- schen der B eklagten und dem Klinikum g e schloss e nen Pers o nalgeste l lungsve r- trags , in der Klinik für Anästhesiologie tätig . Nach einer e rung des Arbeit s- am 29. Januar 1980 umfas s t e se i ne T ä tigkeit die i che Ve r- . Seit dem Jahr 1984 führte er die B e r- . Der Kläger war Mitglied des Pers o nalrats . Im Klinikum best and en in den einzelnen Abteilungen insgesamt 32 Operationssäle und Einsatzstellen für Anästhesisten. In den sog. Tagesplänen der Klinik w u rden die Fachärzte und Assistenzärzte den einzelnen Operation s- säle n zuget eilt. Nicht jedem O perationssaal war ein Facharzt zugewiesen. Die eingeteilten Fachärzte n a hmen gegenüber den Assistenzärzten Aufsichtsfunkt i- onen und das Weisungsrecht wahr . In den Tagesplänen waren darüber hinaus weitere Fachä rzte aufgeführt, denen , ohne einzelnen Operation ssälen zugeor d- net zu sein, mehrere Operationssäle zugewiesen waren und die dort begleitend sowie kontrollierend tätig w u rden . Diese Ärzte w u rden von dem Beklagten als Oberärzte im Tarifsinne vergütet. Der Kläger war während seiner r egel mäßigen A rbeitszeit jeweils einem Operationssaal zugewie sen . An etwa zwei Tagen im 1 2 3 - 3 - 4 AZR 76/13 - 4 - Monat erfolgte allerdings eine Zuordnung zur sog. Pr ä medikations a mbulanz. Dort w u rden ärztliche Beratungs - und Aufklärung s- gespräch e mit Patienten durchgeführt , die vor eine m operativen Eingriff stehen . D ie Leitung d ieser A mbulanz war einem anderen Beschäftigten übertragen, der nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte /TdL vergütet w urde . I m Klinikum best and außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein Fun k- tionsoberarzt - Dien st, zu dem auch ein Facharzt für Anästhesiologie gehörte. In diesem D ienst war der Kläger in einem zwischen den Parteien streitigen zeitl i- chen Umfang tätig. Die se Funktionsoberärzte ü berwach t en jedenfalls die A s- sistenzärzte, die in den Operationssäle n na ch Ende der Regelarbeitszeit tätig waren . Der jeweils tätige Funktionsoberarzt entschi e d auch über die Aufnahme von Notfallpatienten. Bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2007 war der Kläger z u- dem Strahlenschutzbeauftragter und überprüfte die Antr äge von Ärzte n auf Überstunden vergütung. Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage z u- nächst eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte/TdL verlangt . Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 24. Juni 2009 hat er von der Personalabteilung des Klinikums ein Schreiben vom 1 6. Juli 2009 mit ua. folgenden Inhalt erhalten : Angebot zum Vergleich Sehr geehrter Herr Dr. P , um das derzeit vor dem LAG München laufende Ber u- fungsverfahr en zu beenden, b ieten wir Ihnen - vorbehaltlich der Zustimmung durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen - folgenden Vergleich s- vorschlag an: Sie erhalten eine außertarifliche Zulage in Höhe von 1.200 , rückwirkend ab dem 1.8.2008, bis zum Eintritt in den Ruhest and. Bitte teilen Sie uns bis zum 17. 7 .2009 schriftlich mit, ob Sie dieses Angebot annehmen werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 17. Juli 2009 dem Prozess bevollmächtigten de s Beklagten geantwortet , ein solcher 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 76/13 - 5 - Vergleich sei für den Kläger zwar vorstellbar, die finanziellen Bedingungen müssten aber deutlich ver bessert werden. Mit Schreiben des ärztliche n Dire k- tor s des Klinikums an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6. August 2009 in Sachen Dr. P gegen Freistaat Bayern folge n des e r- gänzendes Angebot unterbreitet : Zulage in Höhe von 1.200 Euro ab 1.8.2008 wird Herrn Dr. P ab 1.9.2009 eine Eingrup pierung nach TV - Ärzte § 12 in die Entgeltgruppe Ä3 Stufe 3 (Oberarzt) a n geboten. Die Zulage erlischt zum Zeitpunkt der Höhe r gruppierung . Mit Schriftsatz vom 7 . August 2009 an das Landesarbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers geäußert , d er Kläger könne sich - - mit dem Angebot einverstanden erkläre n . Unter dem Datum des 12. August 2009 hat der Kläger bezogen auf das Schreiben vom 6. August 2009 dann mit geteilt : Angebot an . Der Kläger ist der Auffassung, er könne aufgrund des V ertragsangebots im Schreiben vom 6. August 2009, das er angenommen habe, eine Zulage und ab dem 1. September 2009 eine Vergütun g nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte/TdL verlangen . Zudem habe er nicht geführt , sondern eine solche Tätigkeit auch auszuüben gehabt. Er habe d ie medizin i- - Anästhesiologie getragen . In de n ihm zugewiesenen Operationss älen , die j e- weils einen eigenen Teilbereich bildeten , habe er die Tätigkeit der Assistenzär z- te überwacht, sie weiter gebildet und Vorgesetztenfunktionen aus geübt . Die v erantwortlich in den OP - Bereichen eingesetzten Anästhesieärzte ne u- erdings alle nachträgli Im Rahmen seiner Funktionsoberarztdienste, die zeitlich mindestens die Hälfte seiner üblichen A r- beitszeit in Anspruch genommen hätten , habe er an Werktagen ab 16:00 Uhr die volle Verantwortung und Aufsicht für alle Op erationsbereiche der Kliniken - Stunden - übernommen . Im Monat August 2010 seien ihm während vier Funktionsoberarztdiensten Fachärzte unterstellt gew e- 8 9 - 5 - 4 AZR 76/13 - 6 - sen. Die Überstundenabrechnung und die ihm übertragene n Schadstoff - Belastungsanaly sen seien selbständige Teilbereiche iSd. Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte/TdL . Darüber hinaus ergebe sich sein Anspruch aus dem arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz. Konkret von ihm benannte Beschäftigte würden dieselben Tätigkeiten wie er ausüben und s eien nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte/TdL vergütet worden. Die Beklagte habe nicht darlegen können, dass diese Ärzte die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt erfüllten. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm vom 1. August 2008 bis zum 31. August 2009 eine monatliche außertarifliche Zulage in Höhe von 1.200,00 Euro brutto zu zahlen u nd festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2011 entsprechend der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 gemäß § 12 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV - Ärzte) zu vergüten und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 1. August 2008 ab dem jeweiligen Fälli g- keitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz zu verzinsen hat , h ilfsweise 2. fest zu stell en , dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. Juli 2006 bis zu seinem Aussche i- den am 31. Mai 2011 entsprechend der Entgeltgru p- pe Ä 3, Stufe 3 gemäß § 12 des Tarifvertrags für Är z- tinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV - Ärzte) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Brutt o- nachzahlungsbeträge beginnend ab dem 1. Juli 2006 ab dem jewe iligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat , hilfsweise zum Antrag zu 2 . 3. den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 95.802,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jewe iligen Basiszinssatz für einen jeweiligen Betrag in Höhe von 1.596,70 Euro ab dem jeweiligen Monatsersten für den Zeitraum vom Juli 2006 bis Juni 2011, erstmals 10 - 6 - 4 AZR 76/13 - 7 - ab dem 1. Juli 2006 und letztmals ab dem 1. Juni 2011 zu zahlen. Der B eklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen . Eine vertragliche Vereinbarung sei nicht zustande gekommen. Das Angebot vom 6. August 2009 sei im Zusammenhang mit dem v orherigen vom 16. Juli 2009 auszulegen. De s- halb habe auch jenes ersichtlich unter dem Vorbeha lt der Zustimmung des Landesamt s für Finanzen gestanden , die nicht erteilt worden sei . Der Kläger habe nicht dargetan, für welchen Teil - oder Funktionsbereich der Klinik bzw. einer Abteilung ihm die medizinische Verantwortung übertragen gewesen sein soll . Die medizinische V erantwortung sei, wie sich aus den Tagesplänen erg e- be, abgestuft nach Oberärzte n , Funktionsoberärzte /Fachärzte n und Assi s- tenzärzte n gegliedert gewesen . Für alle Bereiche der 32 Operationssäle sei ein Oberarzt eingeteilt worden . Ein h abe (lediglich) die Tätigkeit eines Facharzt es auszuüben . Zudem habe der Kläger nur etwa drei - bis viermal im Monat Bereitschaftsdienste geleistet . Während der Bereitschaftsdienste h a- be er bei schwierigen anästhesiologischen Fragen den Oberarzt hinzuziehen müssen . Soweit er sich darauf berufe, ihm sei während dieser D ienste eine Aufsicht über Fachärzte übertragen gewesen , sei sein Vorbringen unsubstan t i- iert und unzutreffend. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs nach dem arbeit s- rechtlichen Gleichbehandlungs grundsatz sei der K läger seiner Darlegung s- pflicht nicht nachgekommen. Die vo n ihm benannten Beschäftigten würden die Voraussetzungen der Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte/TdL erfüll en . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan desarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Bundesarbeit sgericht hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 25. Januar 2012 ( - 4 AZR 185/10 - ) die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneute n Verhandlung und Entscheidung z u- rückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers abe r- mals zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revis i- on verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung vo r dem Senat hat d er Kläger den ersten Teil seines Feststellungsantrags zu 1. 11 12 - 7 - 4 AZR 76/13 - 8 - dahingehend umgestellt, dass die Zahlung von 15.600,00 Euro brutto verlangt wird . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat d ie Klage zu Recht abgewi e sen . I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist entgegen der Rüge des Kl ä- gers nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es bei der Verkündung nicht in vol l- ständiger Form abgefasst vorgelegen hat. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 60 Ab s. 4 Satz 2 ArbGG muss das B e- rufungsurteil, das nicht in dem Termin verkündet wird, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, bei Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein. Das war hier zwar nicht der Fall; denn das unterschriebene Urteil is t erst am 16. Januar 2013 von dem ehrenamtlichen Richter F unterschrieben zur G e- schäftsstelle gelangt. Der Umstand, dass bei Verkündung das Urteil noch nicht vollständig abgefasst war, stellt jedoch kein en Revisionsgrund, sondern nur e i- ne une rhebliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar ( BAG 23. J anuar 1996 - 9 AZR 600/93 - zu I 1 der Gründe, BAGE 82, 74 ; 25. September 2003 - 8 AZR 472/02 - zu I 3 der Gründe mwN ) . II. D er zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. 1. Der zuletzt gestellt e Antrag zu 1 . ist insgesamt zulässig . a) Beim Übergang von dem in der Tatsacheninstanz zuletzt gestellten Feststellungsantrag zu 1 . - erster Teil - auf eine Leistungsklage handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz ausnahmsweise zulässige Klageänderung , weil der neue Sachantrag sich auf einen vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt (st. Rspr., s. nur BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - Rn. 10 mwN, BAGE 132, 2 68 ) , nämlich d as Schreiben des ärztlichen Direktors 13 14 15 16 17 18 - 8 - 4 AZR 76/13 - 9 - des Klinikums vom 6. August 2009 und die darin angebotene Zulage von m o- natlich 1.200,00 Euro für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. August 2009. b) Der weitere Teil des Klageantrags zu 1. ist als sog. Eingruppierung s- feststellungsklage zulässig . Das auch noch in der Revisionsinstanz erforderl i- che besondere Feststellungsinteresse ist nicht aufgrund der im Verlauf des Rechtsstreits eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Mai 2011 entfallen (d azu ausf. BAG 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - zu I 2 der Gründe, BAG E 108, 224) . 2. D er Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann sich für sein da mit verfolgtes Begehren nicht auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bekla g- ten stützen. Das hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu b e- anstandender Weise erkannt. Deshalb steht dem Kläger weder der geltend g e- machte Differenzbetrag für den Zeitraum von August 2008 bis einschließlich August 2009 zu noch kann die Feststellung getroffen w erden, dass die Beklagte ihn in der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2011 nach der Entgel t- gruppe Ä 3 Fallgr. 1 TV - Ärzte/TdL zu vergüten hat. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , eine vertragliche Verei n- barung sei nicht zustande gekommen. Das Schreiben des ärztlichen Direktors des Klinikums vom 6. August 2009 habe unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bayerischen Staatsm inisteriums der Finanzen gestanden, die nicht erteilt worden sei. Diese s Schreiben könne nicht isoliert, sondern nur im Gesamtzusa m- menhang mit dem vo rangegangenen Schreiben vom 16. Juli 2009 ausgelegt werden. Der im späteren Schreiben enthaltene Antrag iSd. § 145 BGB sei dem Kläger nur angeboten en außertarifliche n orden. W eil sich das Schreiben vom 6. August 2009 auf das vor herige Schreiben bezogen und ebenfalls dazu g e- dient habe , den Rechtsstreit beizulegen , sei der Vorbehalt dem nachfolgenden Antrag immanent gewesen. Es fehle an Hinweisen , der zuvor von Seiten der Beklagten betonte Zustimmung svorbehalt des Bayerischen Staatsministeriums 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 76/13 - 10 - der Finanzen solle nun insgesamt nicht mehr gelten. Sowohl dem Prozessb e- vollmächtigten als auch dem Kläger sei be wusst gewese n, dass das Klinikum im Rahmen des Rechtsstreits nicht selbständig agiert habe , sondern der B e- klagte, mit dem der Kläger seinen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, durch das Landesamt für Finanzen vertreten wurde. Beiden sei daher bekannt gewesen, dass jegli che Einigung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Behörde g e- standen habe . Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sei, wie seine Fo r- m u lierung im Schriftsatz vom 7. August 2009 an das Landesarbeitsgericht ver deut liche, offensichtlich klar g e- en Vorschlagscharakter gehabt habe . b ) Die se in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbaren Ausfü h- rungen des Landesarbeitsgerichts ( zum Prüfungsmaßstab bei der Auslegu ng nicht typisierter Willenserklärungen etwa BAG 27. Februar 2013 - 4 AZR 78/11 - Rn. 16; 19. September 2007 - 4 AZR 656/06 - Rn. 17) lassen einen Rechtsfe h- ler nicht erkennen. aa ) Entgegen der Auffassung de s Klägers hat das Landesarbeitsgericht k einen wes entlichen Vortrag unbeachtet gelassen. Soweit sich d ie Revision auf d as Vorbringen der Beklagten bezieht, Professor Dr. K sei an den klin i schen Direktor des Klinikums mit der Bitte herangetreten, dem Kläger ein A n gebot zu i- gung des Landesarbeitsgerichts , vom 6. August 2009 enthalte eine n Zustimmung svorbehalt des Bayerische n Staat s- ministerium s der Finanzen , nicht entgegen. Die in diesem Zu sammenhang erhobene Rüge des Klägers, das La n- desarbeitsgericht sei bei einem vermeintlich unzureichenden Vortrag zur Erte i- lung eines Hinweises nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, ist unzulässig . Der Kläger hat schon nicht dar ge legt, welchen Hinweis das La ndesarbeitsgericht hätte erteilen müssen. Im Übrigen hat te bereits der Beklagte in der Tatsache n- instanz geltend gemacht, beide Angebote stünden unter dem Vorbehalt der Z u- 23 24 25 - 10 - 4 AZR 76/13 - 11 - stimmung des dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen nachgeordn e- ten Landesamts für Finanzen. bb ) Die weitere Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht sei von einem Zustimmungsvorbehalt auch für das nachfolgende Schreiben vom 6. August 2009 ausgegangen, se erfolgt s ei , ist unzutreffend. Das zeigen schon die vorstehenden Ausführungen (unter II 2 b aa ). Soweit der Kläger meint, er sei der Auffassung der Beklagten zu einem Vorbehalt substant iiert entgegengetreten, bezieht sich der von ihm angeführte Vortrag lediglich auf die Funktion des ärztlichen Dire k- tors als Vor standsvor sitzende n des Klinikums und dessen insoweit bestehende Vertretungsmacht. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die von ihm a b- gegebene Erklärung stehe eben falls unter dem Vorbehalt des B ayerische n Staatsministerium s der Finanzen ist damit vereinbar. cc ) D er weitere Einwand des Klägers, d as Landesarbeitsgericht sei zu U n- recht davon ausgegangen , sowohl ihm als auch seinem Prozessbevollmächti g- ten sei bekannt gewesen, das Klinikum habe nicht selbstständig in Vertretung des Beklagten gehandelt , greift nicht durch. Diesem steht die nicht mit zuläss i- gen Revisionsrügen angegriffene gegenteilige Feststellung des Landesarbeit s- gerichts entgegen. Im Übrigen übersieht d ie Revision , dass der klinische Direktor als Vo r- sitzender des Vorstands des Klinikums zwar berechtigt gewesen sein mag, das Klinikum im Außenverhältnis rechtswirksam zu vertreten . Eine Vertretung s- macht gegenüber dem Beklagte n , gegen d en sich die Klage richtet und der vom Landesamt für F inanzen vertreten wird , folgt daraus aber nicht . Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung angeführten Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 24. Juni 2009. Wenn dort protokolliert ist, t- dies den B eklagten sowie das ihn vertretende Landesamt für Finanzen und g e- rade nicht - wie die Revision meint - das Klinikum, in welchem der Kläge r b e- schäftigt ist. 26 27 28 - 11 - 4 AZR 76/13 - 12 - dd ) Das Landesarbeitsgericht ist schließlich bei seiner Würdigung nicht von einem P rotokollierungsvorbehalt iSd. § 278 Abs. 6 ZPO ausgegangen. Es hat in den Entscheidungsgründen lediglich ausgeführt, es sei dem Kläger auf einen Abschlus s des Verfahrens an gekommen und ihm habe deshalb bewusst sein müsse n - auch eine Z usti m- mung nach § 278 Abs. 6 ZPO - vor dem Landesarbeitsgericht nur durch den Prozessvertreter des Beklagten abgegeben werden ko n- klang mit der Auslegung des Schreibens vom 1 6 . Juli 2009 . Danach dient das s- arbeitsgeri cht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise herangez o- gene Umstand, dass sich der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Kl ä- gers vom 7. August 2009 an das Landesarbeitsgericht und gerade nicht an das Klinikum, namentlich an dessen klinische n Direktor , richtete. III . Der zulässige , hilfsweise gestellte Eingruppierungsfeststellungsa n trag ( A ntrag zu 2 . ) ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger kann weder aufgrund der tariflichen Eingruppierungsregelungen (unter 1) noch in Anwendung des a r- beit s rechtlichen G leichbehandlungsgrundsatzes (unter 2) eine V ergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte/TdL beanspruchen. 1. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass er aufgrund seiner Täti g- keit die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe Ä 3 Fallgr. 1 TV - Ärzte/TdL erfüllt. a) Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind nach dem TV - Ärzte/TdL maßgebend: § 12 Eingruppierung Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Entgeltgruppe Bezeichnung Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit 29 30 31 32 - 12 - 4 AZR 76/13 - 13 - Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die m e- dizinische Verantw ortung für Teil - oder Funktionsbereiche der Klinik bezi e- hungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Ober arzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfol g- reich abgeschlossene Schwerpunkt - oder Zusatzweiterbildung nach der W eiterbi l- dungsordnung fordert. b) Nach den vorstehenden tariflichen Anforderungen ist der Kläger nicht als Oberarzt iSd. § 12 Entgeltgruppe Ä 3 Fallgr. 1 TV - Ärzte/TdL , auf die er sich allein stützt, zu vergüten. a a) Für die Eingruppierung des Klägers ist nach § 12 TV - Ärzte/TdL die zei t- lich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit maßgebend ( vgl. BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 23; 20. Oktober 2010 - 4 AZR 138/09 - Rn. 24, jew. mwN) . Das Landesarbeitsgericht hat zwar davon abgesehen, ausdrücklich festzustellen, ob der Kläger eine einheitliche Gesamttätigkeit oder mehrere Tei l- tätigkeiten ausübt . Auf den zeitlichen Zuschnitt von Einzeltätigkeiten innerhalb der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit iSd. Einleitungssatzes von § 12 TV - Ärzte/TdL kommt es aber nicht an, weil er bei keinem denkbaren Zuschnitt der ihm übertragenen Tätigkeit die Anforderungen der gefo rderten Entgeltgruppe erfüllt. bb ) Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht das Tatbestand s- - oder Funktionsbereiche der Kl i- r Entgeltgruppe Ä 3 Fallgr. 1 TV - Ärzte/TdL. (1 ) Die Eingruppierung eine s A rzt es als Ober a rzt iSd. § 12 Entgeltgru p- pe Ä 3 Fallgr. 1 TV - Ärzte/TdL setzt ua. voraus, dass de m A rzt die medizinische 33 34 35 36 37 - 13 - 4 AZR 76/13 - 14 - Verantwortung für Teil - oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise A b- teilung übertragen worden ist . Die Tarifvertragsparteien haben dabei von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Aus dem tariflichen Gesamtz u- sammenhang ergibt sich jedoch, dass das Tätigkeitsmerkma l nur dann erfüllt werden kann, wenn de m Ober a rzt ein Aufsichts - und - teilweise eingeschrän k- tes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen wo r- den ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teil - oder Funktions be reich Ärzte der Entgel tgruppe Ä 1 TV - Ärzte/TdL tätig sind. Ihm muss auch mindestens eine Fachärztin oder ein Facha rzt der Entgeltgruppe Ä 2 TV - Ärzte/TdL unterstellt sein ( grdl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, BAGE 132, 365; weiterhin 26. Januar 2011 - 4 AZR 263/09 - Rn. 17; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 38; zu Fachärzten für Anästhesiologie 20. April 2011 - 4 AZR 453/09 - Rn. 33 ff.; 15. Juni 2011 - 4 AZR 782/09 - Rn. 29) . (2 ) Diese Voraussetzung en sind im Entscheidungsfall nicht erfüllt . D a s hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. ( a ) Eine Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe aufgrund der Täti g- keit in den Operationssälen scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil dem Kläger kein Facharzt unterstellt ist. Nach den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts überwacht der Kläger, wenn er in einem Operationssaal tätig ist, in benachbarten Operationssälen lediglich Assistenzärzte. D er Kläger übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte bei der von ihr vorgenommenen Organisation zur B eaufsichtigung der Operation ssäle eine weitere verantwortl i- che Ebene zwischen dem leitenden Arzt der Klinik einerseits und den Fachär z- ten sowie Assistenzärzten andererseits gebildet hat . Es handelt sich um diej e- nigen - auch in den Tagesplänen in einer sepa raten Spalte ausgewies e- nen - Ä rzte, d enen die medizinische Verantwortung für mehrere Operationssäle übertragen worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich aus der Entsche i- dung des Senats vom 20. April 2011 ( - 4 AZR 453/09 - ) hinsichtlich der erfo r- de r lichen Facharztunterstellung für den Bereich der Anästhesiologie keine a n- 38 39 40 - 14 - 4 AZR 76/13 - 15 - deren Maßstäbe . Darauf hat bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend hing e- wiesen. (b) E ntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein Vergütungsa n- spruch nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte/TdL auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger - wie er geltend macht - als sog . Springer eingesetzt war. Ha n- delt es sich bei der Zuteilung zu den einzelnen Operationssälen um die ve r- tragsgemäße Beschäftigung, führt dies in Anwe ndung der tariflichen Täti g- keitsmerkmale dazu, dass eine Vergütung nach der begehrten Entgeltgruppe nicht in Betracht kommt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, ihm seien die T ä- a- tisch entzogen worden, ist dies für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit in den Operationssälen ersichtlich ohne Bedeutung. ( c ) Ebenso hat der Kläger nicht dargetan, ihm seien im Rahmen des au s- zuübenden Bereitschaftsdienste s Fachärzte unterste llt gewesen . Soweit er u n- ter Hinwies auf den Dienstplan für den Monat August 2010 pauschal behauptet, Darlegung tatsächlicher Umstände, aus denen sich das erforderliche Unterste l- l ungsverhältnis ergeben soll. Zudem hat die Beklagte dieses nicht weiter unter Beweis gestellte Vorbringen als unzutreffend bestritten. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob Zeiten eines Bereitschaftsdienstes, die nach § 7 Abs. 4 TV - Ärzte/TdL außerhalb der r egelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden, vorliegend geeignet sein könn t en, ein Eingruppierungsverlangen zu begründen. ( d ) Eine notwendige Facharztunterstellung ist weiterhin weder für die T ä- tigkeit des Klägers in den Bereichen der Schadstoffmessung und de s Strahle n- schutzes noch in der Prämedikationsambulanz erkennbar. Für de n Bereich der Prämedikationsambulanz hat der Beklagte zudem unwidersprochen vorgetr a- gen, d eren Leitung sei einem anderen Oberarzt im Tarifsinne übertragen gew e- sen . Das steht einer unget eilten medizinischen Verantwortung des Klägers für diesen Bereich (zu diesem Erforder nis BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 372 / 10 - 41 42 43 44 - 15 - 4 AZR 76/13 - 16 - Rn. 14 mwN) entgege n . Ebenso ist für die Tätigkeit en h- eine Facharztunterstellung nicht dargetan ; es kann d eshalb dahinstehen, ob dem Kläger diese Tätigkeiten entgegen den a r- beitsvertraglichen Vereinbarungen entzogen w o rden sind . cc ) Schließlich ist a llein die r- arz für die Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe unerheblich . Erfo r- de r lich ist vielmehr, dass die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals erfüllt (st. Rspr., grdl. BAG 9. De zember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 5 7 ff., BAGE 132, 365; sowie 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 42) Klägers zum Oberarzt noch seine Bezeichnung als solcher in den von ihm vo r- . 2. Der Antrag zu 2 . ist auch nicht in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz es (zu dessen Maßstäben etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431 /09 - Rn. 49 mwN) be gründet . Der Kläger hat k ein generalisi e- rendes Prinzip dargetan, nach dem der Beklagte eine bestimmte G ruppe von Beschäftigten übertariflich vergüte t und ihn hiervon ohne sachlichen Grund aus nimmt . a ) aus wie von ihm benannte Beschäftigte, ist das Landesarbeitsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass dieses Vorbringen nicht ausreicht , um die Vorau s- setzungen eines Anspruchs in Anwendung des allgemeinen Gleichbehan d- lungsgrundsatzes begründen zu können. Der Kläger hat keine subs tan t iierten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Gruppenbildung des Beklagten ergibt zu vergüten. Nähere Darlegungen wären aber bereits deshalb erforderlich g e- wesen , weil nach de n vom Kläger selbst (und auch von der Beklagten) vorg e- - anders als dem Klä ger - die medizinische Verantwortung für mehrere Operationssäle übertragen worden war. Bereits di e- ser Umstand spricht gegen die vom Kläger pausch al angeführte g- 45 46 47 - 16 - 4 AZR 76/13 - 17 - b ) Der weitere Einwand des Klägers, er habe Oberärzte benannt, die au f- grund von Berufs - und Dienstalter sowie Qualifikation mit ihm vergleichbar se i- en, übersieht , dass damit noch keine hinreichende Tatsacheng rundlage für die Annahme eine r Gruppenbildung zur Leistung eine r übertarifliche n Vergütung dargetan ist . Es fehlt bereits an einer substan t iierten Darlegung der maßgebe n- den Tatsachen für die von ihm nur abstrakt ben annten Kriterien . c) Das weitere Vorbri ngen des Klägers, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Personalrat smitglied e- schäftigten benachteiligt worden, ist nicht von ausreichenden Tatsachen getr a- gen . Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Regelwerk oder eine Ordnung vom Beklagte n durch ein eigenes gestaltendes Verhalten geschaffen worden ist und der Kläger hiervon ohne sachlichen Grund ausgenommen wurde. Allein die allgemein geäußerte Benachteiligung als Personalrat führt noch nich t dazu, dass er eine Gleichbehandlung mit einer anderen Gruppe von Arbeitnehmern verlangen kann, wenn bereits die Merkmale für eine Gruppenbildung nicht e r- kennbar darge legt wurden . d) Schließlich bleibt d ie Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe den Kläger a uf einen vermeintlich unsubstant iierten Vortrag nicht hingewiesen , ohne Erfolg . D er Kläger legt bereits nicht ausreichend dar , was er i m Falle eines Hinweises im Einzelnen vorge bracht hätte (dazu etwa BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 2 3) . a- gen, die Ungleichbehandlung zu den benannten Oberärzten lieg e darin , dass diese - trotz vergleichbarer Ausgangssituation bei Lebens - und Dienstal ter s o- wie bei der Qualifikation - eine Oberarztstelle er halten haben , ist aus den vo r- stehenden Gründen unzureichend. IV. Der weitere , h ilfsweise gestellte Antrag zu 3. fällt nicht zur Entsche i- dung an. Er ist , wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich klargestellt hat , nur für den Fall gestellt, dass der Antrag zu 2 . unzulässig wäre . 48 49 50 51 - 17 - 4 AZR 76/13 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Treber Bredendiek Redeker 52
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