- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 670/09 2 Sa 262/08 Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2011 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Valentien und Ratayczak für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 670/09 - 3 - Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2009 - 2 Sa 262/08 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Oberärz-tin nach der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL). Die Klägerin, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, ist seit 1976 als Ärztin im Universitätsklinikum Rostock und dort in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin tätig. Sie erwarb vor der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 1992 die Anerkennung als Subspezialistin für Pulmologie auf ihrem Facharztgebiet (vgl. auch § 23 Abs. 14 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 5. November 1994 sowie § 2 Abs. 1 Nr. 17 WBO). Seit dem Jahr 1993 ist sie aufgrund einer Zusatz-Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, die Zusatzbezeichnung Allergologie zu führen. Durch Schreiben des damaligen Ärztlichen Direktors des Klinikums vom 4. Oktober 1999 wurde die Klägerin zur kommissarischen Oberärztin der Abt. Allgemeine Pädiatrie der Kinder- und Jugendklinik ernannt. Anlass war das Ausscheiden der bisherigen Oberärztin. Seither ist die Klägerin die einzige Fachärztin (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die weibliche Form verwandt) im Universitätsklinikum, die die Anerkennung als 1 2 3 - 3 - 4 AZR 670/09 - 4 - Subspezialistin für Pulmologie besitzt und die Zusatzbezeichnung Allergologie führen darf. Am 1. November 2006 trat der TV-Ärzte/TdL in Kraft. Aufgrund eines vom Marburger Bund angenommenen Angebots der TdL vom Juni 2006 zu einer sog. Vorwegregelung findet die Entgeltregelung für Ärzte im Ergebnis bereits ab dem 1. Juli 2006 Anwendung. Das beklagte Land teilte der Klägerin im Monat Juli 2006 mit, dass sie in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2006 eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer bisher erhaltenen tariflichen Vergütung und der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3 TV-Ärzte/TdL (Fach-ärztin ab dem siebten Beschäftigungsjahr) erhalte. Seit dem 1. November 2006 wird die Klägerin nach der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3 TV-Ärzte/TdL vergütet. Im Spätherbst 2006 wurde die Kinder- und Jugendklinik des Universi-tätsklinikums neu organisiert. Nach dem maßgebenden Organigramm vom 12. Dezember 2006 wird die Abteilung Allgemeine Pädiatrie mit Nephrologie, Onkologie und Neonatologie der Kinder- und Jugendklinik vom Klinikdirektor Prof. Dr. H geleitet. Innerhalb der Klinik bestehen vier sog. Funktionsbereiche. Zuständig für den Bereich Allgemeine Pädiatrie ist der Oberarzt Dr. W. In den aufgeführten Spezialfunktionen ohne OA-Bereiche ist die Kläge-rin - OÄ Dr. B - für Pneumologie, Allergologie aufgeführt. Neben ihrer Tätig-keit im Bereich Allgemeine Pädiatrie nimmt die Klägerin im Rahmen ihrer Spezialfunktion Pulmologie/Allergologie Sprechstunden der Mukoviszidose- und Bronchologischen Fachambulanz wahr. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Nichtanerkennung der Einstufung als klinischer Oberarzt ein. Das Klinikum teilte ihr mit Schreiben vom 7. März 2007 mit, dass ein tarifrechtlicher Anspruch auf eine Vergütung als Oberärztin nicht begründet sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie seit dem 1. Juli 2006 nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 TV-Ärzte/TdL zu vergüten ist. Sie erfülle seit über 15 Jahren die Voraussetzungen beider Fallgruppen der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL, weshalb sie auch eine Vergütung nach der Stufe 3 verlangen könne. Sie leite als Oberärztin die Abteilung Allgemeine 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 670/09 - 5 - Pädiatrie der Kinder- und Jugendklinik seit 1999 und die Poliklinik der Kinder- und Jugendklinik in der Allgemeinen Pädiatrie. Zudem übe sie eine Spezial-funktion iSd. Entgeltgruppe Ä 3 zweite Fallgr. TV-Ärzte/TdL aus. Dort sei sie gegenüber der als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin tätigen Dr. P sowie gegenüber mehreren Krankenschwestern weisungsbefugt. Zudem sei sie oberärztlich zuständig für die pulmologische Fachambulanz. In der Spezial-funktion Allergologie/Pulmologie sei sie zeitlich mit mehr als der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit tätig. Der Umfang der Sprechstunden in der Fachambulanz betrage von montags bis freitags wöchentlich insgesamt 23,5 Stunden. Hiervon seien vier Stunden abzuziehen, die sie im Rahmen einer Nebentätigkeitsge-nehmigung direkt mit den Krankenkassen abrechne. Hinzu kämen Konsilien und die Behandlung stationär aufgenommener Patienten sowie die Notfallam-bulanz mit einem Zeitanteil von wöchentlich fünf bis sechs Stunden, weshalb die Tätigkeit in der Spezialfunktion insgesamt ihre überwiegende darstelle. Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt bean-tragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 Entgelt nach der Entgelt-gruppe Ä 3 Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Oberarzt im Bereich der Allgemeinen Pädiatrie sei Dr. W. Eine Poliklinik bestehe ausweis-lich des Organigramms nicht mehr. Die früher dort tätigen Ärzte hätten wei-sungsfrei und eigenverantwortlich gehandelt. Zwar sei die Klägerin in der Spezialfunktion Pneumologie/Allergologie tätig. Von der Klägerin sei aber eine entsprechende Weiterbildung nicht gefordert worden. Die Tätigkeit in der Spezialfunktion umfasse zudem nicht zeitlich mindestens die Hälfte der wö-chentlichen Arbeitszeit der Klägerin. Der wöchentliche Arbeitsaufwand dafür betrage nur 20,5 Stunden bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag für die Zeit ab 2. Juli 2006 stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten 8 9 10 - 5 - 4 AZR 670/09 - 6 - Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassen Revi-sion verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeits-gericht hat die Berufung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Da es für eine ab-schließende Entscheidung an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. I. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Er ist, wie sich aus dem Vor-bringen der Klägerin ergibt, zunächst auf die Feststellung gerichtet, dass sie ab dem 1. November 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 TV-Ärzte/TdL von der Beklagten verlangen kann. Für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2006 und damit vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL (§ 39 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/TdL) ergibt die gebotene Auslegung, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wissen will, ihr eine Zulage zur Aufstockung entsprechend Nr. 1 der Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte, vom 30. Oktober 2006) in Höhe des Unterschiedsbetrages der bisher nach BAT/BAT-O zustehenden Summe aus Grundvergütung, Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 und allgemeiner Zulage und der sich nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 TV-Ärzte/TdL ergebenden Vergütung zu zahlen. II. Die Klage ist als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppie-rungsfeststellungsklage zulässig. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht auch hinsichtlich der geltend gemachten Stufenzuordnung in die Stufe 3 der Entgelttabelle. Die Höhe der Vergütungspflicht des beklagten Landes ergibt sich nicht allein aus der Entgeltgruppe, sondern auch aus der Stufenzuordnung. Es kann nach dem Vorbringen der Parteien nicht ausge- 11 12 13 - 6 - 4 AZR 670/09 - 7 - schlossen werden, dass selbst für den Fall der Feststellung einer Vergütungs-pflicht nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL noch Streit über die Stufenzu-ordnung besteht (vgl. etwa 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 24, BAGE 132, 365; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304). III. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat anhand der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden. 1. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 zweite Fallgr. TV-Ärzte/TdL, weil ihr als Fachärztin durch den Arbeitgeber eine Spezialfunktion übertragen worden sei, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung fordere. Zwar gebe es keine ausdrückliche Forderung, es sei aber nicht vorstellbar, dass das beklagte Land von der Fachkunde der Klägerin
nicht in einer Weise profitiert, dass es für das beklagte Land aufgrund der Weiterbildung nicht erforderlich ist, eine entsprechende Weiterbildung von der Klägerin selbst oder von einem anderen Arzt zu fordern. Die Tätigkeit in der Spezialfunktion betrage auch mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. 2. Mit dieser Begründung konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechts-streit nicht zur Endentscheidung reif ist. a) Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Das ursprünglich mit dem Land geschlossene Arbeitsverhältnis ist nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf die durch Landesverordnung (Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Rostock der Universität Rostock als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 22. November 2005, GVOBl. M-V S. 562 - UKlHRO-VO) errichtete Universitätsklinik Rostock als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts übergegangen. Die Klägerin gehört, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben, zu dem Personal mit überwiegend ärztlichen Aufgaben iSd. § 67 Landeshochschulgesetz Mecklen- 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 670/09 - 8 - burg-Vorpommern, das Aufgaben für die Medizinische Fakultät der Universität wahrnimmt. Für diese Beschäftigten ist in § 18 Abs. 1 UKlHRO-VO bestimmt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land bestehen bleibt, der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet ist, seine Arbeit im Universitätsklinikum zu verrichten. b) Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen für den Streitzeitraum der TV-Ärzte/TdL einschließlich der Nr. 1 der Anlage 2 zum TVÜ-Ärzte anzuwenden. Damit sind für die Eingruppierung der Klägerin nachstehende Tarifbestimmungen des TV-Ärzte/TdL maßgebend: § 12 Eingruppierung Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Entgelt-gruppe Bezeichnung Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizi-nische Verantwortung für Teil- oder Funk-tionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spe-zialfunktion für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zu-satzweiterbildung nach der Weiterbildungs-ordnung fordert.
§ 16 Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), 18 - 8 - 4 AZR 670/09 - 9 - oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A und B) angegeben sind. c) Nach Maßgabe der vorstehenden Tarifbestimmungen kann nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Berufung des beklagten Landes nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil es der Klägerin eine Spezialfunktion übertragen habe, für die es eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbil-dungsordnung fordert und diese zeitlich mindestens die Hälfte der auszuüben-den Tätigkeit ausmache. aa) Im Gegensatz zur ersten Fallgruppe des Tätigkeitsmerkmales einer Oberärztin iSv. § 12 TV-Ärzte/TdL, die keine besondere medizinische Qualifika-tion der Ärztin, sondern lediglich die Approbation und die Übertragung der medizinischen Verantwortung in einer Organisationseinheit verlangt, die die Anforderungen eines Teilbereichs oder Funktionsbereichs erfüllt, stellt die zweite Fallgruppe auf die persönlich-fachliche Qualifikation und deren gezielte Forderung durch den Arbeitgeber ab. Sie setzt - anders als die erste Fallgrup-pe - zunächst eine Qualifikation als Fachärztin voraus. Aus der tariflichen Systematik ergibt sich, dass es sich dabei um eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Tätigkeitsausschnitt im Rahmen der Erfüllung einer Aufgabe der Klinik handelt, die nicht zwingend in einer Organisationseinheit gebündelt sein muss. Die Spezialfunktion muss sich innerhalb des Aufgabenbereichs der Klinik als Besonderheit ergeben und verlangt eine in der Bedeutung für die Klinik herausgehobene Aufgabe und ihre Erfüllung durch die Fachärztin (BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 115/09 - Rn. 23 f., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25). Darüber hinaus muss die Ärztin eine Schwerpunkt- oder Zusatzweiter-bildung erfolgreich absolviert haben, die sich nach den Weiterbildungsordnun-gen der Ärztekammern richtet (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 827/08 - 19 20 21 - 9 - 4 AZR 670/09 - 10 - Rn. 29, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 7; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 841/08 - Rn. 32; 26. Januar 2011 - 4 AZR 340/09 - Rn. 16 ff., ZTR 2011, 421). Diese persönlich-fachliche Qualifikation der Ärztin muss nach den tarif-lichen Anforderungen vom Arbeitgeber vor der Übertragung der Spezialfunktion als deren notwendige Voraussetzung gefordert worden sein. Es genügt demnach nicht, dass die herausgehobene Qualifikation der Ärztin für die Tätig-keit nur nützlich ist. Es wird vielmehr ausdrücklich verlangt, dass der Arbeitge-ber diese besondere Qualifikation für die auszuübende Tätigkeit gefordert und damit festgelegt hat, dass aus seiner Sicht, auf die es nach dem Wortlaut des Tarifvertrages diesbezüglich hier entscheidend ankommt, die Weiterbildung für die Tätigkeit einschlägig ist. Diese Forderung muss nicht in jedem Fall aus-drücklich erfolgen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass der Tätigkeitsbe-reich, der die oa. Voraussetzungen erfüllt, nach den medizinischen Regeln oder aus Rechtsgründen zwingend die besondere Qualifikation der Fachärztin verlangt (BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 115/09 - Rn. 23 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25). Geht es um eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL unter dem Gesichtspunkt der übertragenen Spezialfunktion, ist es darüber hinaus erforderlich, gesondert festzustellen, dass die Ärztin die Spezialfunktion mit den dazugehörenden Zusammenhangstätigkeiten tatsächlich auch zeitlich mindestens zur Hälfte ausübt (§ 12 Einleitungssatz TV-Ärzte/TdL). Anders als bei den übertragenen organisatorischen Leitungsfunktionen der ersten Fall-gruppe des Tätigkeitsmerkmales ist hier nicht ohne weiteres von einem einzi-gen einheitlichen Arbeitsvorgang der gesamten Tätigkeit der Ärztin auszuge-hen. Dabei obliegt es nach den üblichen Regeln der klagenden Partei, die entsprechenden Tatsachen, auch für die Übertragung einer Spezialfunktion, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 115/09 - Rn. 27, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25; - 4 AZR 49/09 - Rn. 36). bb) Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin erfülle die tariflichen Anforderungen der Entgelt-gruppe Ä 3 zweite Fallgr. TV-Ärzte/TdL. 22 23 24 - 10 - 4 AZR 670/09 - 11 - (1) Das Landesarbeitsgericht konnte aufgrund seiner Feststellungen nicht davon ausgehen, das beklagte Land habe für die der Klägerin übertragene Spezialfunktion eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzwei-terbildung nach der Weiterbildungsordnung gefordert. (a) Zwar verfügt die Klägerin über eine entsprechende Zusatzqualifikation iSd. Tätigkeitsmerkmales. Sie übt auch nach dem von dem beklagten Land vorgelegten Organigramm eine Spezialfunktion aus. Dies spricht dafür, dass es sich um einen Aufgabenbereich der Klinik handelt, der in seiner Bedeutung für diese eine herausgehobene Aufgabe darstellt und diese durch Fachärztinnen zu erfüllen ist (BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 115/09 - Rn. 24, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Das beklagte Land hat selbst vorgetragen, die Klägerin ist in der Spezial-funktion Pneumologie, Allergologie tätig, es fehle aber an der arbeitgeberseiti-gen Forderung nach der Zusatzqualifikation. (b) Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt es auch tatsächlich an einer ausdrücklichen Forderung seitens des Arbeitgebers. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, eine solche sei erhoben worden. Soweit das Landesarbeitsgericht ausführt, es genüge, dass der Arbeitgeber von der Zusatzqualifikation profitiert, reicht dies nicht aus. Allein der Umstand, dass die herausgehobene Qualifikation der Ärztin für die Tätigkeit nützlich ist, genügt für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen nicht (st. Rspr., BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 115/09 - Rn. 25, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25; - 4 AZR 49/09 - Rn. 34). (c) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich die Anforderung an die Qualifikation bereits aus der Spezialfunktion einer Fachärz-tin logisch oder rechtlich zwingend ergeben kann. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, die Tätigkeit in der Spezialfunktion könne in rechtlich zulässiger Weise und tatsächlich allein von der Klägerin ausgeübt werden, weil nur sie über die gebotene Zusatzqualifikation verfügt. Dies spricht dafür, dass in der Fachambulanz nicht nur hochspezialisierte Fachärztinnen tätig sind - dies allein würde nicht zu einer Tätigkeit als Oberärztin im Tarifsinne 25 26 27 28 - 11 - 4 AZR 670/09 - 12 - führen -, sondern dass es jedenfalls für die der Klägerin übertragenen Tätigkei-ten aufgrund der genannten Maßstäbe erforderlich ist, dass sie von Fachärztin-nen mit der entsprechenden Zusatzqualifikation ausgeübt werden. Deshalb kann die Zusatzqualifikation durch den Arbeitgeber bereits durch Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin auch dadurch konkludent gefordert sein, dass sie nach medizinischen Regeln oder rechtlich - etwa aus Gründen der nach medi-zinischen Standards bestehenden Anforderung an diese Tätigkeit und in der Folge zur Vermeidung von haftungsrechtlichen Konsequenzen im Sinne eines Organisationsverschuldens - geboten ist. Von daher trifft es nicht zu, wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, der Arbeitgeber könne sonst zwar von einem Fordern absehen, aber im Rahmen einer Stellenbesetzung nur Bewerberinnen mit einer entsprechenden Qualifikation berücksichtigen. Bei einem solchen Vorgehen spräche viel für ein Fordern im Tarifsinne. Der Begründung des Landesarbeitsgerichts lassen sich jedoch Anhaltspunkte, wonach der Klägerin die Tätigkeit deshalb übertragen wurde, weil sie über die entsprechende Zusatzqualifikation verfügte, nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang bedarf es weiterer Feststellungen und den Parteien ist unter dem Gesichtspunkt ihres Anspruchs auf Gewährung rechtli-chen Gehörs Gelegenheit zu einem ergänzenden Vortrag zu geben. (2) Das Landesarbeitsgericht konnte weiterhin nicht davon ausgehen, die Klägerin übe die Spezialfunktion zeitlich mindestens zur Hälfte der von ihr auszuübenden Tätigkeiten aus. Das beklagte Land rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht von einem Anteil von 22 Stunden in der Woche ausgegangen sei. (a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei in einem zeitlichen Umfang von 28 Stunden in ihrer Spezialfunktion tätig. Davon entfielen 22 Stunden auf die Tätigkeit in der Fachambulanz und von ihr wahrgenommene Konsilien sowie die Behandlung stationär aufgenommener Patienten. Im Rah-men der Notfallambulanz sei sie weitere fünf bis sechs Stunden tätig. Hiervon seien - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - vier Stunden aufgrund der ihr 29 30 31 32 - 12 - 4 AZR 670/09 - 13 - gestatteten Nebentätigkeit in Abzug zu bringen. Selbst wenn man von der sich dann ergebenden Stundenzahl weitere zwei Stunden abziehe, weil sich die Klägerin zu vier Überstunden verpflichtet habe, ergebe sich mit 22 Stunden eine zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit in ihrer Spezialfunktion. (b) Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. Dieses Ergebnis wird von den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht getragen. Das Landesarbeitsge-richt hat weder festgestellt, dass die weiteren Tätigkeiten der Klägerin über die Wahrnehmung der Sprechstunden in der Fachambulanz hinaus eine eigen-ständige Teiltätigkeit darstellen, die nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL zu bewerten ist, noch ob diese Tätigkeiten einer anderen Teiltätigkeit - namentlich der in der Fachambulanz - hinzuzurechnen sind. (aa) Anders als nach § 22 Abs. 2 BAT oder nach § 15 Abs. 2 des Tarifver-trages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA, vom 17. August 2006) wird in § 12 TV-Ärzte/TdL nicht auf Arbeitsvorgänge abge-stellt. Dies steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheit-lich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bilden-den Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung aber nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestim-mung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., etwa BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 138/09 - Rn. 24; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42; 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 29, BAGE 131, 197). Das Revisionsge-richt kann nur überprüfen, ob die jeweiligen Begriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze versto-ßen worden ist, oder ob die Beurteilung unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (st. Rspr., etwa BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 16 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314). (bb) Das Landesarbeitsgericht konnte die von der Klägerin angegebenen Zeiten, die diese über die Tätigkeit in der Fachambulanz hinaus tätig ist, nicht ohne weitere Feststellungen den Zeiten der Sprechstundentätigkeit in der 33 34 35 - 13 - 4 AZR 670/09 - 14 - Fachambulanz hinzurechnen. Eine Zusammenrechnung beider Zeitanteile käme etwa dann in Betracht, wenn es sich bei den Zeiten der Konsilien, der stationären Tätigkeit und der Notfallambulanz um eine oder mehrere selbstän-dig zu bewertende Teiltätigkeiten handelt, die gleichfalls die Anforderungen an die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL erfüllen (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 31, BAGE 131, 197). Eine solche Vorgehensweise wäre darüber hinaus auch dann möglich, wenn es sich bei der Tätigkeit der Konsilien, der Behandlung stationär aufgenommener Patienten sowie der in der Notfallambu-lanz um Zusammenhangstätigkeiten handelt, die einer einheitlich zu beurteilen-den Teiltätigkeit in der Fachambulanz oder - weil es sich um Sprechstunden sowohl der Mukoviszidose- als auch der Bronchologischen Fachambulanz handelt - einer von zwei Teiltätigkeiten hinzuzurechnen sind, weil sie tatsächlich nicht trennbar sind und daher rechtlich nicht selbständig bewertet werden können (dazu BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 21 mwN, AP TVÜ § 17 Nr. 1). Handelt es sich dagegen um Zusammenhangstätigkeiten mit der oder den Teiltätigkeiten, die die Klägerin im Bereich der Allgemeinen Pädiatrie wahrnimmt, ist eine Zusammenrechnung in der Form, wie sie das Landes-arbeitsgericht vorgenommen hat, nicht möglich. (cc) Zwar kann das Revisionsgericht Teiltätigkeiten anhand der von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriffe aus den Eingruppierungs-normen selbst bestimmen (BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 63, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). Hierzu fehlt es aber an den dafür erforderlichen Tatsachenfeststellun-gen durch das Landesarbeitsgericht, die es erlauben, eine oder einzelne Teiltä-tigkeiten feststellen zu können, um diese anschließend tariflich zu bewerten. Der Umstand, dass die Parteien offenbar davon ausgehen, dass es sich bei den genannten Aufgaben der Klägerin zugleich um eine Teiltätigkeit im Tarifsinne entsprechend der maßgebenden Eingruppierungsregelung handelt, entlastet das Landesarbeitsgericht nicht von der Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen. Denn bereits die Bestimmung und Abgrenzung der konkreten 36 37 38 - 14 - 4 AZR 670/09 - 15 - Tätigkeiten als Teiltätigkeiten im tariflichen Sinn ist eine rechtliche Bewertung, über die die Parteien auch nicht einvernehmlich verfügen können (BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 64, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). (dd) Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Das beklagte Land hatte geltend gemacht, dass die Klägerin in den Sprechstunden am Freitag keine Tätigkeiten für die Fachambu-lanz erbringt. Deren Berücksichtigung bei der Bestimmung der nach Auffas-sung des Landesarbeitsgerichts maßgebenden Teiltätigkeit konnte daher nur dann erfolgen, wenn es sich um die Nebentätigkeitszeiten der Klägerin handel-te, die das Berufungsgericht vom zeitlichen Umfang in Höhe von vier Stunden wieder in Abzug gebracht hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht aber nicht festgestellt. 3. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klage aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere ist der Klage nicht ohne weitere Feststellun-gen aus anderen Gründen stattzugeben. a) Die Klägerin kann nicht allein auf Grundlage des Schreibens des früheren Ärztlichen Direktors vom 4. Oktober 1999 ein Entgelt als Oberärztin nach der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL beanspruchen. Allein die Verleihung des Status oder des Titels einer Oberärztin reicht nicht aus, wenn nicht die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales erfüllt. Das ergibt sich aus der Niederschriftserklärung zu § 4 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitäts-kliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte/TdL). Deshalb ist es für die Eingrup-pierung ohne Bedeutung, wenn die Klägerin dort ernannt oder in anderem Zusammenhang als Oberärztin bezeichnet wird. Maßgebend ist allein, dass die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales erfüllt (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 57 f., BAGE 132, 365). 39 40 41 42 - 15 - 4 AZR 670/09 - 16 - b) Die Klägerin erfüllt nach ihrem bisherigen Vorbringen auch nicht das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL. aa) Die Eingruppierung einer Ärztin als Oberärztin iSd. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL setzt ua. voraus, dass der Ärztin die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist (ausf. und grdl. zum TV-Ärzte/TdL: 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 35 ff., BAGE 132, 365; - 4 AZR 568/08 - Rn. 29 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9). Das Tätigkeitsmerk-mal stellt hinsichtlich der übertragenen Verantwortung maßgebend auf deren Reichweite ab. Diese muss sich in personeller Hinsicht auch auf Fachärztinnen und in organisatorischer Hinsicht als Alleinverantwortung auf den gesamten betreffenden Bereich der Klinik oder Abteilung beziehen. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Entgeltgruppe innerhalb der durch die Vergütungsordnung gestalteten Hierarchie der Entgeltgruppen (ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 47, aaO). bb) Nach diesen Kriterien scheidet die von der Klägerin gleichfalls ange-strebte Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL bezogen auf den Bereich der Allgemeinen Pädiatrie schon deshalb aus, weil der Klägerin keine medizinische Verantwortung im Tarifsinne übertragen war. Denn nach dem unwidersprochenen Vorbringen des beklagten Landes ist Dr. W der für diesen Teilbereich allein zuständige Oberarzt, weshalb es schon an einer ungeteilten medizinischen Verantwortung der Klägerin fehlt. Es kann daher dahinstehen, ob es sich nach den Ausführungen der Klägerin hierbei überhaupt um die mindestens zur Hälfte von ihr auszuübende Tätigkeit handelt. Soweit die Klägerin weiterhin anführt, sie trage die medizinische Ver-antwortung für die Poliklinik als Teilbereich im Tarifsinne, der zur Allgemeinen Pädiatrie gehöre, die auch im Organigramm der Beklagten erwähnt wird, sind nach ihrem Vortrag bereits die räumlichen und organisatorischen Vorausset-zungen eines Teilbereichs nicht erkennbar. Das beklagte Land hat insoweit geltend gemacht, dass - wie auch das vorgelegte Organigramm verdeutliche - eine Poliklinik nicht bestehe. Dies hat die Klägerin zwar bestritten, es aber als 43 44 45 46 - 16 - 4 AZR 670/09 - 17 - darlegungs- und beweispflichtige Partei verabsäumt, über den pauschalen Vortrag, es existierten drei Behandlungsräume, weitere Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss auf die Existenz eines Teilbereichs Poliklinik möglich ist. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, wie sich die personelle Zuord-nung der von der Klägerin angeführten Fachärztin und der Krankenschwestern, für die sie ein Weisungsrecht geltend macht, im Verhältnis zu dem Bereich Allgemeine Pädiatrie gestaltet. Von daher kann es dahinstehen, ob der Kläge-rin ein Aufsichts- und - eingeschränktes - Weisungsrecht auch gegenüber einer Fachärztin der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/TdL (Frau Dr. P) zusteht und ob die Verantwortung für diesen Teilbereich ungeteilt ist (dazu ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5; weiterhin 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 26 ff.; 20. April 2011 - 4 AZR 247/09 - Rn. 27). Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zur Umorganisation der Klinik im Spätherbst 2006 ist gleichfalls nicht erkennbar, ob der Klägerin die medizini-sche Verantwortung für einen Funktions- oder Teilbereich übertragen war. Auch insoweit fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin hinsichtlich der damaligen Organisationsstruktur, der auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL schließen lassen könnte. 4. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzu-heben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Präzisierung ihres Vortrages zu geben. Das gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs insbesondere im Hinblick auf neue tarifliche Tätigkeitsmerkmale. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder der Klägerin noch dem Landesarbeitsgericht die Senatsentschei-dungen seit dem 9. Dezember 2009 zur Auslegung der Anforderungen an die Erfüllung der neuen Tätigkeitsmerkmale des TV-Ärzte/TdL bekannt waren. Dabei werden neben den bereits erfolgten Hinweisen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein: Soweit die Klägerin in ihrem Vorbringen teilweise ihre Tätigkeit auch auf den Begriff des Teil- oder Funk-47 48 49 - 17 - 4 AZR 670/09 tionsbereichs einer Klinik bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bisher kein wesentlicher Vortrag ersichtlich ist. Die Klägerin mag dabei insbe-sondere zu dem von ihr anführten Teilbereich Poliklinik näher vortragen und dazu, ob ein solcher jedenfalls bis zu der Umorganisation der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin durch das beklagte Land im Spätherbst des Jahres 2006 bestanden hat, für den der Klägerin die medizinische Verantwortung übertragen worden war. Darüber hinaus wird das Landesarbeitsgericht, nicht zuletzt auch wegen der von der Klägerin beanspruchten Entgeltstufe 3 innerhalb der Ent-geltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL, zu beachten haben, welche Tätigkeit die Klägerin bis zu der besagten Umorganisation ausgeübt hat. Nach ihrem bisherigen Vorbringen ist nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit im Bereich der Facham-bulanz von der Umorganisation im Spätherbst des Jahres 2006 unbeeinflusst gewesen sein könnte. Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab. Bepler Winter Treber Valentien J. Ratayczak
Full & Egal Universal Law Academy