- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 745/13 6 Sa 99/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 16. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie d en ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche R ichterin Holsboer für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 745/13 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts München vom 18. Juni 2013 - 6 Sa 99/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist Sozialpädagogin und seit September 1992 als Leiterin der Kindertagesstätte L bei der beklagten Stadt, die Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Bayern ist, beschäftigt. Auf das Arbeitsver hältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten im Sozial - und Erziehungsdienst (TVöD - BT - V) in der Fa s- sung der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwe n- dung . Die Klägerin er hielt bis 2009 und erneut ab 2011 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD - BT - V /VKA . Im Jahr 2010 bezog sie eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 13 TVöD - BT - V /VKA , da in der von ihr geleiteten Ki n- dertagesstätte im Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 n unmehr weniger als 100, näm lich nur noch 91 Kinder - darunter drei mit Behinderung - betreut wo r- den waren ; weitere Kinder waren nicht angemeldet. Eine Integrationse mpfehlung der beklagten Stadt - zur Aufnahme von Kindern mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinric h- tungen der Stadt - sieht eine gestaffelte Reduzierung der zugrundezulege n- den Anzahl der betreuten Kinder aus therapeutischen und pädagogischen Gründen vor, wenn Kinder mit Behinderung in der Tageseinrichtung aufg e- nommen werden , zB bei einer Betreuung von drei bis fünf Kindern mit Behind e- rung e ine Reduzierung der Kinderzahl um zehn. 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 745/13 - 4 - Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage die Zahlung von - rechnerisch unstreitigen - monatlichen Vergütungsdifferenzen zwischen den Entgeltgruppen S 13 und S 15 TVöD - BT - V /VKA für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, entspr e- chend der Integrationse mpfehlung der beklagten Stadt seien die Betreuung s- zahlen in der Tageseinrichtung abgesenkt worden. Nach diesen Vorgaben hä t- ten nur maximal 90 Kinder aufgenommen werden müssen. Da in der integrat i- ven Kindertagesstätte auch drei Kinder mit Behinderung betreut würden und bei der Platzvergabe zumindest zwei Plätze einnähm en, seien die erforderlichen Belegzahlen im Referenzzeitraum des vierten Quartals des Vorjahres nicht nur zur Qualitätssicherung, sondern auch aus therapeutischen und pädagogischen Gründen anzupassen. Im Ergebnis sei deshalb von rechnerisch durchschnittlic h mindestens 97,5 belegten Plätze n auszugehen . Zudem habe der Regierung s- zu berechnen, so dass für dieses Kind drei Plätze zu berücksichtigen und zu berechnen seien. Die Klägeri n hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.428,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem j e- we i ligen Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staff e- lung zu zahlen. Die beklagte Stadt hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, im tariflich maßgebenden Referenzzeitraum sei die Durchschnitt s- belegung um mehr als fünf Prozent unterschritten worden. Sie habe die Zahl der aufzunehmenden Kinder nicht reduziert, vielmehr hätten keine weiteren Anm eldungen mehr vorgelegen. Es liege daher keine vom Arbeitgeber zu ve r- antwortende Maßnahme zur Qualitätssicherung vor. Die Betreuung von Kindern mit Behinderung erhöhe nicht die Zahl der belegbaren Plätze im Tarifsinne. Es finde keine fiktive Mehrfachzählun g von Plätzen statt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 745/13 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hatte im Jahr 2010 keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD - BT - V/VKA. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dien st im Bereich der VKA Anwendung. Dabei richtet sich die Ei n- gruppierung von Beschäftigten im Sozial - und Erziehungsdienst in einer Kinde r- einrichtung als unselbständiger Teil der Gemeindeverwaltung gemäß § 56 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD - BT - V) i Vm. der dazugehörigen Anlage (Anlage zum Abschn. VIII Sonderregelung en VKA zu § 56) nach den 15 Abs. 2 TVöD erhalten diese Beschäftigte n ein Entgelt nach Anlage C (VKA), in die sie am 1. November 2009 nach den Vorgaben des § 28a TVÜ - VKA übergeleitet worden sind. Dabei ist, solange der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eig e- nen Eingruppierungsregelungen enthält, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA nach wie vor § 22 BAT anzuwenden (vgl. BAG 12. Dezembe r 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 29 mwN ; 11. Dezember 2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 12) . II. In Anwendung der Eingruppierungsregelungen des TVöD - BT - V/VKA hat die Klägerin seit dem 1. Januar 2010 keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD - B T - V/VKA und deshalb auch keinen A n- spruch auf die entsprechenden Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar bis Dezember 2010. 1. Die einschlägigen Tarifnormen lauten: S 7 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertage s- stätten. (Hierzu Protokoller klärung Nr. 8) 9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 745/13 - 6 - S 13 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertage s- stätten mit einer Durchschnittsbelegung von minde s- tens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) S 15 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertage s- stätten mit einer Durchschnittsbelegung von minde s- tens 100 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärung en Nrn. 8 und 9) Protokollerklärungen: 8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetre u- ungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinric h- tungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. 9. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangega n- genen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichze i- tig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine U n- terschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßna h- m en (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organ i- satorische Maßnahmen infolge demografischer 2. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt e im Jahr 2010 die Voraussetzungen d er Entgeltgruppe S 15 TVöD - BT - V/VKA nicht. Die von ihr geleitete Kindert a- gesstätte L zählte im maßgebenden Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009 auch unter Berücksichtigung des Abweichungsspielraums nach Nr. 9 Satz 2 der Protokollerklär ung des Anhangs zur Anlage C TVöD - BT - V/VKA mit einer durchschnittlichen Auslastung von 91 Plätzen nicht mehr zu 13 - 6 - 4 AZR 745/13 - 7 - den Kindertagesstätten iSd. Entgeltgruppe S 15 TVöD - BT - V/VKA. Nach den tariflichen Vorgaben (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. zB B AG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) ist allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze maßg e- bend. Eine Mehrfachzählung von Kindern bestimmter Gruppen sieht die T a- rifregelung nicht vor. a) Nach dem Tarifwortlaut knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten - wozu nach der Protokollerklärung Nr. 8 des Anhangs zur Anlage C TVöD - BT - V/VKA die Kindertagesstätte in der L ohne W eiteres g e- hört - ausschließlich an die Zahl der vergeben en Plätze an, zB für die Entgel t- gruppe S 15 TVöD - BT - V/VKA an die d urchschnitt liche B elegung von minde s- tens 100 Plätzen. Zur Ermittlung dieser Durchschnittsbelegung ist nach der Pr o- tokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD - BT - V/VKA für das jewe i- li ge Kalenderjahr die Zahl der gleichzeitig belegbaren Plätze im Referenzzei t- raum (1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres) heran zuzi e- hen . In der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD - BT - V/VKA haben die Tarifvertragsparteien f i- h- tungsweise gehen sie davon aus, dass die Anforderungen an die Leitung einer Kindertagesstätte und damit die tarifliche Wertigkeit der maßgeblich en Tätigkeit steigen, je mehr Kinder in der Einrichtung gleichzeitig betreut werden (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25; 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - BAGE 97, 251; 11. Dezember 2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 1 6 ) . Die T a- rifregelung schließt damit ab er nicht nur eine Doppelzählung der Plätze aus, die vormittags und nachmittags an andere Kinder vergeben werden, sondern auch eine fiktive, nicht auf die tatsächlich vergebenen Plätze abstellende Berechnung (BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 15 f. ; für die Anzahl betreuter Kinder mit Behinderung vgl. auch BAG 4 . April 2001 - 4 AZR 232/00 - zu I 4 a der Gründe , aaO) . b) Diese typisierende und pauschalierende tarifliche Regelung verzichtet im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung d a- 14 15 - 7 - 4 AZR 745/13 - 8 - rauf, bei der Bestimmung der maßgebenden durchschnittlichen Belegungszahl noch weitere sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 17; vgl. auch 19. März 2003 - 4 AZR 391/02 - z u I 1 e aa der Gründe, BAGE 105, 291) . Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, n ennt die Tarifnorm nicht (ausf . BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 493/12 - aaO ; zum Gestaltungsspielraum der Tarif vertragsparteien BAG 12. Dezem ber 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25; 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - zu I 8 b der Grü n- de, BAGE 97, 251) . c) Entgegen der Auffassung der Revision ändern abweichende Beme s- sungsmaßstäbe aus anderen, nichttariflichen Regelungen an d ieser Berec h- nungsmethode nichts. aa) Eine mögliche Doppelzählung aufgrund von kommunalen oder lande s- gesetzlichen Regelungen, die - aus pädagogischen oder anderen Grü n- den - Mindestanforderungen für eine Personalbemessung einer Kindertage s- stätte formuliere n und ggf. Kindern unter drei Jahren (vgl. insoweit BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 18) oder Kindern mit Behind e- rung - wie die Integrationsempfehlung der beklagten Stadt - doppelt berücksic h- tigen, lässt sich nicht auf die tariflichen Bewertungs - und Berechnungsmaßst ä- be übertragen. Die tariflichen Bestimmungen stellen hierauf nicht ab. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist deshalb auch eine mögliche Anweisung des Regierungsbezirks S zur Berechnung der Personalbemessung, aufgrund dieser es bei der Betreuung von behinderten Kindern zu einer andern Zählweise kommt, für die tarifliche Bewertung und Eingruppierung unerheblich. 3. Es liegt auch keine unschädliche Unterschreitung der durchschnittlichen Belegungszahl iSd. Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C TVöD - BT - V/VKA vor. Es fehlt an einer Maßnahme der Beklagten im Sinne der Tarifregelung. 16 17 18 19 - 8 - 4 AZR 745/13 a) Nach der Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C TVöD - BT - V/VKA führt eine Unterschreitung aufgrund von Arbeitgeber zu ve r- antworteten Maßnahmen nicht zu einer He r- abgruppierung. Allerdings bleiben nach Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD - BT - V/VKA hiervon organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Ha ndlungsnotwendigkeiten unberührt. b) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Unterschreitung der erforderl i- chen Durchschnittsbelegung die Folge einer von der Beklagten zu verantwort e- ten Maßnahme, insbesondere einer solchen zur Qualitätsverbesserung, ist . W o- rin eine solche auf eine Änderung des bestehenden Zustands abzielende und von der Beklagten initiierte Maßnahme liegen soll, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Allein in der Aufnahme von Kindern mit Behinderu n- gen liegt eine solche Ma ßnahme nicht. Hinzu kommt, dass im Referenzzeitraum durchschnittlich lediglich 91 Plätze belegt waren und die Auf nahme von Kindern mit Behinderungen nicht zu einer Ablehnung weiterer Kinder geführt hat. Auch dies spricht dafür, dass die Beklagte keine ko nkreten organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die ( durchschnittlichen ) Belegungszahlen abzusenken. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Eylert Creutzfeldt Treber Kiefer Valerie Holsboer 20 21 22 23
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