Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2014 Vierter Senat - - I. Arbeitsgericht Göttingen Urteil vom 14. November 2011 - 1 Ca 50/11 E - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 12. Juli 2012 - 4 Sa 8/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte Bestimmung en : TVöD - BT - V/VKA § 56, Protokollerklärung Nr. 9 des s zu der Anl a- ge C (VKA) - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 859/12 4 Sa 8/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufun gsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Holsboer für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 859/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juli 2012 - 4 Sa 8/12 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Göttingen vom 14. November 2011 - 1 Ca 50/11 E - wird mit der Maßg abe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.699,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 539,86 Euro seit dem 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezemb er 2010 und 1. Januar 2011 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin im Zei t- raum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund einer zwischen ihnen umstrittenen Eingruppierung. Die Klägerin ist seit April 1995 bei der Beklagten auf der Basis ein es schriftlichen Arbeitsvertrags vom 8. März 1995 tätig, in dessen § 2 die Anwe n- dung der Tarifverträge des öff entlichen Dienstes im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils geltenden Fassung vereinbart ist. Ab November 1995 übertrug die Beklagte zunächst vertretungsweise und später dauerhaft der Klägerin die Leitung des Kindergarte ns G . Ab 1. November 1999 erhielt sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe (VergGr.) IVb BAT. Zum 1. November 2009 leitete die Beklagte die Klägerin in die Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1, Stufe 6 des Tarifvertrags für die Beschä f tigten im Sozi al - und Erziehungsdienst (Anlage C) zum TVöD über und zahlte ihr ab diesem Zei t- punkt bis zum 31. Juli 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgru p pe S 10 , Stufe 6 T VöD - BT - V/VKA. Ab dem 1. August 2010 leistete sie nur noch ein Entgelt nach 1 2 - 3 - 4 AZR 859/12 - 4 - der Entgeltgruppe S 7 Fa llgruppe 1 TVöD - BT - V/VKA. Von O k tober 2009 bis einschließlich Dezember 2009 waren im Kindergarten G durchschnit t lich 38,33 Plätze , a b dem 1. August 2010 jedenfalls weniger als 38 Plätze b e legt. Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 erteilte das Niedersächsische Kultusm i- nisterium der Beklagten rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 201 0 für den Kinder garten G eine Betriebserlaubnis für eine Vormittagsgruppe mit höch s tens 25 Kindern im Alter vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Ei n sch u lung und eine Vormittagsgruppe mit höchstens zehn Kindern im Alter vom vol l end e- ten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die D ifferenz zwischen dem geleisteten Entgelt und de r von ihr begehrten Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD - BT - V/VKA iHv. 539,86 Euro brutto monatlich weiter verfolgt . Sie hat die Auffassung vertreten , ihr stehe nach der Protokollerklärung Nr. 9 zur Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD - BT - V/VKA ein Entgelt nach d ies er Entgeltgruppe zu. Die Protokollerklärung treffe in den Sätzen 2 bis 4 lediglich Regelungen in Bezug auf den in Satz 1 genannten R e- ferenzzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember des Vorjahres und rechtfert i- ge keine Herabgruppierung aufgrund einer Änderung zum 1. August 2010. Eine Herabgruppierung sei auch nicht aufgrund einer strukturellen Veränderung zum 1. August 2010 gerechtfertigt . D ie Umwandlung einer Regelgruppe zu einer Kl eingruppe stelle lediglich eine (notwendige) organisatorische Folge de r d e- mografischen Entwicklung dar. Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bede u- tung - beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.699,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 539,86 Euro seit dem 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 zu zahlen. 3 4 5 - 4 - 4 AZR 859/12 - 5 - Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, d er Klägerin stehe aufgrund struktureller Veränderungen nur ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 7 Fallgruppe 1 TVöD - BT - V/VKA zu. In der Umwan d- lung der bisher bestehenden Regelgruppe in eine Kleingruppe liege eine stru k- tu relle Veränderung iSd. Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD - BT - V/VKA . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage a bgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils begehrt . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeit s- gericht hat das Ur teil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach der En t- geltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD - BT - V/VKA. I. Di e Tätigkeit der Klägerin erfüllt i m streitigen Zeitraum die Vorausse t- zungen de r Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD - BT - V/VKA . 1. Nach der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die Tarifverträge des ö f- fentlichen Dienstes im kommunalen Bereich richtet sich d ie Eingruppierung der Klägerin als Beschäftigte im Sozial - und Erziehungsdienst einer Kindereinric h- tung als unselbstständiger Teil der Gemeindeverwaltung gemäß § 56 TVöD - BT - V/VKA iVm. der dazugehörigen Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 n ach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD . Diese Beschäftigten erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 TVöD Entgelt nach der Anlage C (VKA) , in die die Klägerin am 1. November 2009 nach den Vorg a- 6 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 859/12 - 6 - ben des § 28a TVÜ - VKA übergeleitet worden ist. Da bei ist, solange der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA nach wie vor § 22 BAT anzuwenden (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 29 mwN ) . 2. Die sich aus der arbeitsvertr aglichen Bezugnahme des TVöD - BT - V/VKA für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergebenden einschlägigen Tari f- normen lauten: S 7 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertage s- stätten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) S 10 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertage s- stätten mit einer Durchschnittsbelegung von minde s- tens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) Protokollerklärungen: 8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetre u- ungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinric h- tungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. 9. D er Ermittlung der Durchschnitt s belegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktobe r bis 31. Dezember des vorangega n- genen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichze i- tig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine U n- terschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierun g. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßna h- men (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organ i- satorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. 11 - 6 - 4 AZR 859/12 - 7 - 3. Die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin des Kindergartens G hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Anforderungen der En t gel t gru p pe S 10 Fallgruppe 1 TVöD - BT - V/VKA - t ten mit einer Durchschnittsbelegung von mi - erfüllt . a) Der Kindergarten G ist nach der Protokollerklärung Nr. 8 des A n hangs zu der Anlage C TVöD - BT - V/VKA eine Kindertagesstät te i Sd. Täti g keitsmer k- mal s der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD - BT - V/VKA . b) D er Kindergarten war in dem nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD - BT - V/VKA für die Eingruppierung der Kl ä- gerin im Jahr 2010 grundsätzlich maßgeb enden Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009 durchschnittlic h mit 38,33 Plätzen b e- legt. Damit war er zwar nicht , wie dies vom Wortlaut der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD - BT - V/VKA an sich ge fordert ist , mit durchschnittlich minde s- tens 40 Plätzen belegt. Die B elegung mit 38,33 Plätzen unterschreitet aber die ge forderte durchschnittliche Belegung lediglich um 4,17 vH n ach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD - BT - V/VKA führt eine erstmalige Unterschreitung um nicht mehr als 5 vH nicht zu einer Hera b- gruppierung (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 493/12 - ) . Von einer erstmaligen Unterschreitung der Belegzahlen im Referen z- zeitraum 2009 war auszugehen . Die Klägerin hatte zuvor ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 TV ö D - BT - V/VKA erhalten . Die insoweit darl e- gungspflichtige Beklagte hat zu keiner Zeit vorgetragen, dass der Klägerin im Referenzzeitraum ein Entgelt nach dieser Entgeltgruppe allein aufgrund der Ausnahmeregelung in Nr. 9 Satz 2 der Protokollerklärung des Anhangs zu der Anlage C TVöD - BT - V/VKA gelei stet worden war. c) Eine andere Eingruppierung der Klägerin zum 1. August 2010 ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts nicht aus dem Absinken der Belegungszahlen dieser Einrichtung auf weniger als 38 Plätze ab dem 1. August 2010. 12 13 14 15 16 - 7 - 4 AZR 859/12 - 8 - aa ) Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD - BT - V/VKA Ermittlung der Durchschnitt s belegung für das jewe i- lige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegb a- ren Plätzen zugrunde zu legen . i- , mit dem Vorbehalt bestimmter Ausna h- men im Allgemeinen , in der Re gel (vgl. Duden Deutsches Universalwörte r- buch ) . Der Wortlaut von Satz 1 der Protokollerkl ä- rung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD - BT - V/VKA spricht somit dafür, dass bei der Eingruppierung in der Regel auf den Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres abzustellen ist . bb) Dementsprechend hat der Senat (vgl. BAG 19. März 2003 - 4 AZR 391/02 - zu I 1 e aa und bb der Gründe , BAGE 105, 291 ) zu der mit dem Satz 1 der Protokollerk lärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD - BT - V/VKA identischen Vorgängerregelung ua. ausgeführt , dass die Tarifvertragsparteien für die Eingruppierung der Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten die Durchschnittsbelegung vom 1. Oktober bis zum 31 . Dezember des Vorjahres als maßgeb end festgelegt haben . Mit dieser typisierende n Regelung wird im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung bei der Bestimmung der maßgeb enden durchschnittlichen Belegungszahl darauf ve r- zichtet, weitere jeweilige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hie r- durch soll ein Streit darüber vermieden werden , welche Belegungszahlen in welchem davon abweichenden, ggf. im Einzelfall zu bestimmenden Referen z- zeitraum für die Eingruppierung maßgeb end se in sollen. cc) Ausnahmen von dem Referenzzeitraum können sich allenfalls ergeben, wenn i n diese r Zeit die Kindertagesstätte noch nicht bestanden hat, sich nach dem Referenzzeitraum die Durchschnittsbelegung auf Grund einer strukturellen Änderung in der Kindertagesstätte (Zusammenlegung oder Trennung) verä n- dert oder wenn der Arbeitgeber mit dem Ziel der Herabgruppierung Belegungen verhindert oder verzögert hat. Solche Umstände sind im Entscheidungsfall w e- der vorgetragen noch ersichtlich . 17 18 19 - 8 - 4 AZR 859/12 - 9 - (1) Die rechneri sche B e legung des Kindergarten s G ab 1. August 2010 beruhte nicht auf einer strukturellen Änderung , sondern auf einer üblichen Schwankung. Die Beklagte hat insbesondere nicht lenkend entschieden, ab dem 1. August 2010 die Gruppengrößen zu verändern und die Belegung des Kindergartens zu reduzieren. Vielmehr hat s ie (lediglich) auf die tatsächlichen rückläufigen Anmeldungen reagiert. D a s ergibt sich aus dem Schreiben ihres Bürgermeisters vom 23. September 2010 . Allein aufgrund der zum 1. August 2010 v orliegenden Anmeldungen zum Kindergarten waren nur eine Regelgru p- pe und eine sog . Kleingruppe von maximal zehn Kindern zu betreuen. (2) Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf den B e- scheid des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 12. J uli 2011 berufen. Dieser war nicht der Grund für die Veränderung der Gruppengrößen und die Reduktion der Belegung des Kindergartens ab dem 1. August 2010. Denn der Bescheid ist erst am 12. Juli 2011 und damit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 erlassen worden. Die Zahl der gleichzeitig belegbaren Plätze hätte deshalb, anders als es das Landesarbeitsgericht meint, ab dem 1. August 2010 noch 35 Plätze ohne W eiteres überschreiten können . Schließlich galt im g esamten Jahr 2010 z u- nächst noch die ursprüngliche Betriebserlaubnis für den Kindergarten G vom 18. April 2006 ohne eine Begrenzung auf 35 Plätze . dd) Schließlich ergibt sich kein anderes Ergebnis aus Satz 4 der Protokol l- erklärung Nr. 9 des Anhang s zu der Anlage C TVöD - BT - V/VKA . Soweit danach organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigke i- ten unberührt bleiben, bezieht sich dies lediglich auf die Regelung in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD - BT - V/VKA . Für dieses V (vgl. Duden Deutsches Un i- versalwörterbuch , und Satz 4 mit Satz 3 verbindet , sowie der them a- tische Zusamm enhang zwischen den beiden Sätzen , die sich - in Ergänzung zum Rückgang der Kinderzahl als Anlass für eine Herabgruppierung (Satz 2) - mit organisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebers befassen, auf die ein 20 21 22 23 - 9 - 4 AZR 859/12 solcher Rückgang zurückzuführen ist. Satz 3 schlie ßt es dabei generell aus, vom Arbeitgeber verantwortete Maßnahmen zum Anlass für eine Herabgruppi e- rung zu nehmen. Dies soll nach dem Willen der Tarifvertragspartner allerdings für die in Satz 4 genannten Maß nahmen nicht gelten. II. Der Klägerin steht der Zahlungs anspruch auch in der geltend gemac h- ten und zwischen den Parteien unstreitigen Höhe , nämlich der Differenz zw i- sche n den Entgeltgruppen S 10 und S 7 TVöD - BT - V/VKA , zu . Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA , § 288 Abs. 1 BGB. I II . Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eylert Creutzfeldt Treber Kiefer Valerie Holsboer 24 25 26
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