Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Juli 2015 Vierter Senat - 4 AZR 111/14 - ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 24. April 2013 - 54 Ca 15075/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 9. Oktober 2013 - 23 Sa 977/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Akquisiteurin Bestimmungen: BetrVG § 77 Abs. 3, § 87 Abs. Abs. 1 Nr. 10; BGB § 315 Abs. 1, § 613a Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1 und Abs. 2; Gesamt - betriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze der E - Plus Mobilfunk GmbH (vom 30. Nr. 3, Anlage 2.4 Funktion s- bereich Technik/DV; Haustariftarifvertrag Alcatel - Lucent Network Services (vom 13. Dezember 2011) §§ 4.4., 19 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - , - 4 AZR 780/13 - ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 111/14 23 Sa 977/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Juli 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeit sgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pust und Lippok für Recht e r- kannt: - 2 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 9. Oktober 2013 - 23 Sa 977/13 - aufgehoben. 2. Di e Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus res ultierende Differenzvergütungs ansprüche für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich J uni 2013 . D ie Kläger in ist Kauffrau für Grundstücks - und Wohnungswirtschaft und bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit Oktober 2000 b e- schäftigt. N ach dem mi t der E GmbH , eine r Rechtsvorgängerin der Beklagten, unter dem 12. September 2000 geschlossenen Arbeitsv ertrag wurde sie z u- beschäftigt. Weiterhin heißt es im A r- beitsvertrag unter Nr. 2: ung für ihre Tätigkeit erhalten Sie ein Brutt o- monatsgehalt von DM 4500, - das monatlich nachträglich gezahlt wird. Entsprechend den Regelungen unserer Betriebsvereinb a- sie in der Gehaltsgruppe C eingruppiert . Die E GmbH schlo s s mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat t- Juni 2000 ( nachfolgend GBV). Diese enthält ua. Regelungen zur Eingruppierung nach Geha ltsgruppen und Gehaltsbändern. Die verschiedenen 1 2 3 - 3 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 4 - n Funktion s- codes, Funktionsbezeichnungen und Gehaltsgruppen zugeordnet. In der Anl a- ge 2.4 unktion s- bereich Technik/DV im Funktionscode den Gehaltsgruppen C bis E und im Funktionscode i- n- nerhalb der jeweilig en Gehaltsgruppe wird bei der Beklagten nach sog. G e- haltsbändern bestimmt, die neben einem unteren und oberen En t geltwert auch einen sog. Mittelwert aufweisen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 teilte die E GmbH & Co. KG der Wirkung vom 01.01.2006 als Akquisiteur/in inne r- tätig sein. Seither wird die Klägerin nach der Gehaltsgruppe D der Anlage 2.4 GBV (nachfolgend Gehaltsgruppe D GBV) vergütet. S ie war danach in der Liegenschaftsver waltung der E GmbH & Co. KG tätig und koordinierte die Tätigkeiten externe r Diens t leister, die mit der Akquise von Standorten für Mobilfunkeinrichtungen befasst waren. D a bei stand sie unter der fachlichen Anleitung ihres Vorg e setzten, ohne selbst Akquise z u betreiben. Zum 1. März 2007 übernahm die Beklagte , vormals unter A - L firmi e- rend, von der E GmbH & Co. KG deren Mobilfunknetz. Das Arbeit s verhältnis der Klägerin ging zum gleichen Datum aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übe r- nahme von Betrieben, Betriebst eilen und Nebenbetrieben durch die Beklagte auf diese über. Deren Aufgabe ist es, die Funktionsfähigkeit des Mobilfunkne t- zes, zu dem Mobilfunkstandorte im gesamten Gebiet der Bundesrepublik geh ö- ren , zu sichern, die Funkstandorte zu warten und neue Mobilfun k st andorte zu errichten. Die Klägerin ist seither mit der Akquisition von Standorten für Mobi l- funkanlagen beschäftigt . Ihre Tätigkeit umfasst die . Die Neuakquise beinhaltet die Erstellung de r Bedarfsanforderung, das Erstanschreiben an die zuständige Kommune, die eigenständige Standortsuche im vorgegebenen Suchkreis mit 4 5 6 - 4 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 5 - Fotodokumentation sowie deren Erfassung, Ermittlung und den mit Eigentümern oder Nutzungsberechtigten sowie die Vertragsverhandlung en . Für die vertraglichen Abreden mit den in Betracht kommenden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten bestehen verschiedene Vertragsmuster. Zum B e- Nachverhandlung gehören die vertragsbegleitende Betreuung der Standorte einschließ lich der Verhandl ung über Nutzungsänderungen und - e rweiterungen, Laufzeitverlängerungen und etwaige Untervermietung en . Der Bereich Mängelverwaltung betrifft die Durchsetzung von Ansprüchen in den laufenden Vertragsverhältnissen . Die Beklagte schloss am 13. Dezember 2011 mit der IG Metall einen - ( nachfolgend HTV ALNS) , der ua. Reg e lungen zur h rung der bisherigen ( § 4. 2 bis § 4. 4 H TV ALNS) . Weiterhin heißt es im Haustarifvertrag: § 19 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Haustarifvertrag tritt hinsichtlich der Regelungen zur Ersteingruppierung und zur Ermittlung der Kostenneu t- ralität (§ § 4.3 bis 4.5) mit Unterzeichnu ng in Kraft. Im Ü b- rigen treten die Regelungen des Haustarifvertrages mit Beginn des Monats nach vollständiger Eingruppierung und Feststellung des zur Herstellung von Kostenneutralität anzuwendenden in § Mit Beginn des Monats August 2012 wurde das tarifliche Entgeltsystem auf die bei der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse angewendet. Die Klägerin erhielt zunächst ein monatliches Bruttoentgelt iHv. 3.217,77 Euro . Ab Beginn des Jahres 2013 beträgt die Vergütung 3.44 6,54 Euro brutto. Bereits m it Schreiben vom 2 . April 201 2 hat te d ie Kläger in eine Ei n- gruppierung nach der Gehaltsgruppe F GBV - Funktio nscode 432 der Anl a- ge 2. 4 GBV - erfolgslos geltend gemacht. Mit weiterem Schreiben vom 16. Juli 2012 forderte s ie auf Ba sis der Gehaltsgruppe F GBV eine Vergütung nach dem Durchschnittswert des entsprechenden Gehaltsbandes sowie die Zahlung von Entgeltdifferenzansprüche n für die Zeit ab dem 1. Januar 2009. 7 8 9 - 5 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 6 - Mit ihrer Klage hat d ie Kläger in ihr Begehren weite r verfolgt . Sie i st der Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe F GBV und sie könne den Mittelwert des be treffenden Gehaltsband e s beanspr u- chen. Sie müsse jeden Auftrag für einen Standort selbständig bearbeiten . Bei der Vertragsgestaltung D ie Kläger in hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 93.927,78 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Bas iszinssatz auf 78 . 484,14 Euro brutto seit dem 24. Juli 2012, aus jeweils 1.685,23 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2012, seit dem 1. November 2012, seit dem 1. Dezember 2012, seit dem 1. Januar 2013, aus jeweils 1.450,46 Euro brutto seit dem 1. Februar 2013 , seit dem 1. März 2013, seit dem 1. April 2013, seit dem 1. Mai 2013, seit dem 1. Juni 2013 und seit dem 1. Juli 2013 zu zahlen, 2. festzustellen, dass ihr bisheriges Entgelt iSd. § 4.4.1 und § 4.4.3 HTV ALNS bei Inkrafttreten der Entgel t- regelungen am 1 . August 2012 des HTV 4. 8 9 7,00 Euro brutto betragen hat. Die Beklagte hat zur Begründung ihre s Klageabweisungsantrag s au s- geführt , d ie Kläger in sei zutreffend eingruppiert. Sie verfüge nur über eine sehr eingeschränkte Selbständigkeit und Eigenverantwort ung für ihre Tätigkeit. Durch die von dem Kunden vorgegebenen Suchkreisparameter könne sie nicht frei entscheiden, in welchem Gebiet sie nach möglichen Mobilfunkstandorten suche. Die materiellen Vertragsbedingungen seien vorgegeben und ohne En t- scheidungssp ielraum für die Klägerin. S ie agiere nur als Vermittlerin bei den Vertragsabschlüsse n . Bei der Bestimmung innerhalb des Gehalts bandes würde die entsprechende Verweildauer innerhalb einer Gehaltsgruppe mit berücksic h- tigt, damit ein Arbeitnehmer noch Entwick lungsmöglichkeiten innerhalb der j e- weiligen Gehaltsgruppe habe. Deshalb könne die Klägerin - wenn überhaupt - nur den unteren Wert des Gehaltsband e s beanspruchen. 10 11 12 - 6 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat d ie Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de r Kläger in zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt di e Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurückverweisung der S a- che an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ) . A. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, n ach den Eingrup pi e- rungsbestimmungen der GBV genüge es nicht, wenn neben der Funktion schon eines der Tätigkeitsbeispiel e erfüllt sei. Vielmehr müsse die Tätigkeit eines A r- beitnehmers auch den Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals en t- sprechen , dem das Tätigkeits be i spiel zugeordnet sei . Die der Klägerin entspr e- che aber nicht den en des Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe E GBV , de s- sen Kriterien nach der Protokollnotiz zu den Tätigkeits merk malen auch erfüllt sein müssten, um eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe F GBV beanspr u- chen zu können . Es sei von der Kläger in bereits das Heraushebungsmerkmal n- bar, dass sie für ihre Tätigkeiten gegenüber der Gehaltsgruppe D GBV beso n- dere Fachkenntnisse, F ähigkeiten und Erfahrungen benötige. II. Dem folgt der Senat nicht. 1. Die von der E GmbH mit dem bei ihr bestehenden Gesam t betriebsrat vereinbarte GBV lautet ua. wie folgt: 3. Eingruppierung Die Eingruppierung von MA wird anhand dieser Verei nb a- rung sowie der Funktionen und deren 13 14 15 16 17 18 - 7 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 8 - - Tätigkeitsmerkmalen - sowie Tätigkeitsbeispielen durchgeführt ( s. Anlagen 2 - 2.5) . ... Die Gehaltsfindung wird innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von - Quali fikation - Persönlicher Berufserfahrung - Leistungsniveau - Marktbedingungen vorgenommen. Gehaltsgruppenzuordnung/Funktions gruppenmerk m ale Anlage 2.4 zur Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze Funktionsbereich Technik/DV Funktionscode Funktionsbezeic h- nung Gehaltsgruppen 432 Akquisiteur D - F Funktionsgruppenmerkmale D Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems /Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: adm i- nistriert, analysiert, plant, berät Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK - Ausbildung und einschlägige, nachweisbare B e- rufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung - 8 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 9 - (z.B. Technikerabschlu ß ) oder St udium erforde r- lich ist Einarbeitung als Studienabsolvent FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkti o- nen 432 Akquisiteur Akquise nach Anleitung E Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines S ystems / Netzes / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidung s- verantwortung , d.h.: administriert, analysiert, plant, berät Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusät z- lich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notw endig sind sowie Entsche i- dungsverantwortung FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkti o- nen 432 Akquisiteur Koordination EVU, Rahmenve r- tragspartner und Behörden, EMVU - Experte F Bearbeitet weitgehend selbständig ei n gesamtes System / Netz / Kundenkreis / Verwaltungsteilb e- reich, d.h.: administr iert, analysiert, plant, berät, - sowie Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, die weitg e- hend selbständig und ver antwortlich gelöst we r- den und dabei gründliche Fachkenntnisse über mehrere Sachgebiete verlangen sowie die Fähi g- - 9 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 10 - keit der fachlichen Unterweisung anderer Mita r- beiter FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkti o- nen 432 Akquisiteur S elbständige Akquise und Ve r- tragshandling von Site Search bis Vertragsabschluss Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen für Funkti o- nen: Die Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe verlangt die Erfüllung der Kriterien der vorhergehenden Gehalt s- g ruppe als Mindestbedingungen. 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe F GBV sei es nicht ausreichend, wenn nur die Anforderungen eines Tätigkeitsbeispiels verwirklicht seien , vielmehr müsse die Tätigkeit auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüll en , ist rechtsfehlerhaft. Für e i- ne Eingruppierung nach einer Gehaltsgruppe der GBV ist es ausreichend, dass die Tätigkeit die Anforderungen eines in dieser G ehaltsg ruppe genannten T ä- tigkeitsbeispiel s erfüllt. Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits en t- schieden (ausf. BAG 18. Februar 201 5 - 4 AZR 77 8 /13 - Rn. 40 ff. mwN) . Gle i- ches gilt für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen sein sollte , die Tätigkeit eines Arbeitnehmers müsse so wohl die Anforderungen e i- nes Tätigkeitsbeispiel s als auch - kumulativ - die eines Tätigkeitsmerkmals e r- fü l len . Dagegen spr i ch t schon der Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsverei n- barung. Nach d eren (Präambel der GBV ) soll ein e- für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Leitenden A n- gestellten ge schaffen werden ( Präambel Abs. 1 GBV) . Würde neben der Erfü l- lung eines s - d as durch eine abstrakte Tätigkeit s- beschreibung und die daran gestellten persönlichen Anforderungen beschri e- ben wird - zusätzlich gefordert, dass der Arbeitnehmer ein in der Gehaltsgruppe 19 - 10 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 11 - aufgeführtes Tätigkeitsbeispiel ausüben muss, könnte dies dazu führen, dass nd, nicht aber für Funktionen . Insbesondere wenn sich neue Tätigkeiten ergeben , die von den einzelnen Tätigkeitsbeispielen nicht mehr erfasst werden , könnte die Eingruppierungsordnung zukünftige En t- wicklung en nicht mehr ausreichend abbilden und wäre lückenhaft. Eine Ei n- gruppierung nach der GBV würde dann aus scheiden . B. D ieser Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ents cheidung. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig noch ist der Rechtsstreit zur Entsche i- dung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO ) . I. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. als sog. Elemen tenfeststellungsklage (s h . nur BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAG E 128, 165 ) , jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 138/12 - Rn. 14 mwN) , zulässig . 1. Der HTV ALNS regelt in § 4 die Überführung der bisherigen Entgelte in den Haustarifvertrag wie folgt: 4.4 . Überführung der bisherigen Entgelte in den Haustarifvertrag 4.4.1 Unabhängig von der Ersteingruppierung nac h § 4.3 erhält jeder Arbeitnehmer sein bei Inkrafttreten der Entgeltregelungen des HTV arbeitsvertraglich ve r- einbartes fixes monatliches Entgelt (Besitzstand s- wahrung). 4.4.2 Liegt das bisherige fixe Entgelt (bisheriges Entgelt) unter dem Grundentgelt der durch die Eingruppi e- rung ermittelten Entgeltgruppe (Unterschreiter) ist das bisherige Entgelt tarifliches Entgelt und somit die Bezugsgröße für zukünftige Tariferhöhungen. Der Differenzbetrag zwischen dem Grundentgelt und dem bisherigen Entgelt ist der Un terschreite r- betrag. 20 21 22 - 11 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 12 - 4.4.3 Liegt das bisherige Entgelt über dem Grundentgelt der durch die Eingruppierung ermittelten Entgel t- gruppe (Überschreiter) wird der das Grundentgelt übersteigende Betrag in einen statischen Übe r- schreiterbetrag umgewandelt. Das Ent gelt setzt sich somit aus Grundentgelt plus Überschreiterb e- trag zusammen. Die Bezugsgröße für zukünftige Tariferhöhungen ist das Grundentgelt. Der Übe r- schreiterbetrag nimmt an zukünftigen Tariferh ö- 2. Mit ihrem Feststellungs antrag wil l die Klägerin festgestellt wissen, we l- ches Entgelt iSd. Besitzstandswahrung des § 4.4.1 HTV ALNS ihr bei Inkrafttr e- ten der Entgeltregelungen des HTV ALNS mit Beginn des Monats August 2012 zustand . Damit steht zugleich fest, welcher Überschreiterbetrag i hr damit z u- künftig zusätzlich zum Tarifentgelt nach dem HTV zusteht ( § 4.4.3 HTV ALNS) . D a d er sich aus dem bisherigen Entgelt ergebende Überschreiterbetrag auch maßgeb end für die Anrechnungsregelungen nach § 4.7 HTV ALNS ist, liegt das erforderliche Fes tstellungsinteresse vor. Der Klägerin steht kein einfacherer Weg zur Verfügung, um die Feststellung des maßgebenden und zwischen den zu erreichen (vgl. BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 5/03 - zu B III der Gründe mwN, BA GE 109, 227) und damit auch für die Zukunft zu klären . Die Parteien streiten hier nicht um einen konkreten Zahlbetrag, sondern über die Grundlagen für die Berechnung ihrer weitere n Entgeltzahlungen . II . Die danach zulässige Klage konnte bisher weder abge wiesen werden noch ohne weitere Feststellungen Erfolg haben . 1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist zwar derzeit weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die GBV für das zwischen den Parte i- en bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll , noch hat die Klägerin die Voraussetzungen für die Anwendung der von ihr vorgelegten Gehaltsbänder für den streitgegenständlichen Zeitraum dargetan. Die Sache ist allerdings au f- grund der insoweit fehlenden tatsächlichen Feststellungen und vor dem Hint e r- grund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninsta n- 23 24 25 - 12 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 13 - zen sowie der Begründung der klageabweisenden Entscheidung nicht en t- scheidungsreif, sondern an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ( § 5 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht den Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen. a) Nach dem Vorbringen der Parteien - die beide offensichtlich von der Geltung der GBV ausgehe n - ist nicht geklärt, ob die GBV für das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis überhaupt die maßgebende kollektivrechtl i- che Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin darstellen kann. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrie blichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, insbesondere bei der Aufste l- lung von Entlohnungsgrundsätzen, zu denen auch die Eingruppierungsregelu n- gen der GBV zu zählen sind (zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 7 97/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1) , wäre für die Zeit vor Abschluss des HTV ALNS nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 34/10 - Rn. 18 ff. mwN; 2 8. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, aaO; 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a, b der Gründe, BAGE 69, 134) . Das eine solche nicht vorliegt, hat das Landesarbeitsgericht weder für die E Gmb H, die die GBV im Jahr 2000 mit abge schlossen hat , noch für die E GmbH & Co. KG festg e- stellt. b) Sollte die GBV wirksam sein, ist weiterhin zu berücksichtigen , dass di e- se im Jahre 2000 von der E GmbH geschlossen worden ist, das Schreiben vom 23. August 2004 und 20. Dezember 2005 über die Än derungen des Arbeitsve r- trags von der E GmbH & Co. KG unterzeichnet wurde und das Arbeitsverhäl t nis anschließend zum 1. März 2007 aufgrund eines Betriebsübergangs auf die B e- klagte übergegangen ist. Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E GmbH g e- schlossenen GBV nament lich bei der jetzigen Beklagten kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtb e- 26 27 28 29 - 13 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 14 - triebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betrieb s gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt w urde (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 102, 356) . Im anderen Fall wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhäl t nis de r Kläger in nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen (vgl. BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 17) . Hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen durch das Landesarbei tsgericht . c) Darüber hinaus ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich, auf g rund welcher Umstände die beiden von ihr eingereichten Seiten, die - insoweit unstreitig - - Juli 2007 und dem 1. Juli 2010 wie dergeben, nach dem Betrieb s überga n g Bestan d teil einer zunächst mit der E GmbH geschlossenen und ggf. kollektivrechtlich weiterge l- tenden GBV geworden sind oder - namentlich im Falle einer Transfo r mation der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen nach § 6 13a Abs. 1 Satz 2 BGB - aus welche m anderen Grund sie für die Entgeltansprüche der Klägerin maßg e- bend s ein sollen. 2. Der Senat kann die Sache auch nicht abschließend zu Gunsten oder zu L asten der Klägerin entscheiden, weil d eren Tätigkeit auf jeden Fall die Anfo r- derung en des von ihr in der Revisionsinstanz allein noch in Anspruch geno m- menen Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe F GBV - und Vertragshandling von Site Search bis Vert ragsab - erfüllt oder nicht erfüllt. Für eine solche abschließende Beurteilung fehlt es - vom Rechtsstan d- punkt des Landesarbeitsgerichts konsequent - an den erforderlichen Festste l- lungen. I II . Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das La n- desarbeitsgericht neben der Geltung oder Anwe ndbarkeit der GBV und der vo r- gelegten Gehaltsstruktur - Juli 2007 und dem 1. Juli 2010 , bei der ggf . § 77 Abs. 3 BetrVG zu prüfen sein wird (vgl. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 24 ff.) , insbesondere F olgendes zu b e achten haben: 30 31 32 - 14 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 - 15 - 1. Das Landesarbeitsgericht wird zunächst zu beurteilen haben, ob die Tätigkeit de r Klägerin als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit zu bewe r- ten ist oder es sich um unterschiedlich zu bewertende Teiltätigkeiten handelt. Zwar erfolgt die Eingruppier ung nach Nr. 3 Satz 1 GBV (zu den Maßstäben der Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 16 mwN) Funktion und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispi fehlt an einer ausdrücklichen Bestimmung, wo nach eine überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein soll. Es handelt sich aber um einen al l- gemein anerkannten Grundsatz de s Eingruppierung srechts , dass sich die au s- zuübende Tätigke it eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten u n- terschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann (für die vorliegende GBV : BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 34 mwN) . 2. Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Bewertung gelangen, es lie gen mehrere Teiltätigkeiten vor , sind diese anhand der Maßstäbe, die der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2015 zur vorliegenden GBV bereits da r- gelegt hat ( - 4 AZR 778/13 - Rn. 44 mwN) , zu überprüfen und die maßgebende Gehaltsgruppe zu ermittel n. 3 . Im Falle einer Eingruppierung der Tätigkeit de r Kläger in nach der G e- haltsgruppe F GBV weist der Senat ergänzend noch auf F olgendes hin: a) Durch Nr. 3 Satz 5 GBV wird dem Arbeitgeber in zulässiger W eise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd . § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien eingeräumt (ausf. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 47 ff. mwN) . b ) Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend macht, die anspruch sbegründenden Tatsachen da r- legen und ggf. beweisen. Dabei ist es vorliegend zunächst ausreichend, wenn n- haltspunkte kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass im Durchschnitt ein E ( dazu im Einzelnen 33 34 35 36 37 - 15 - 4 AZR 111/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR111.14.0 BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 51 mwN ) . Im Entscheidungsfall kommt hinzu, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, es handele sich bei der c) Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht gehalten, zu den weit e- ren Kriterien nach Nr. 3 Satz 5 GBV näher vorzutragen. Dies gilt insbesondere rund der erforderlichen Ta t- sachenkenn tnisse primär dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuz u- rechnen sind Dementsprechend obliegt es der Beklagten, wenn d ie Kläger in e- nen Gehaltsband e s begehrt, darzulegen und ggf . zu beweisen, welche Gründe einem solchen Entgeltanspruch entgegenstehen sollen . Allein die von ihr ang e- führte einer Gehaltsgruppe kann aufgrund der verschiedenen in Nr. 3 GBV benannten Kriterien eine ermessensfehlerfreie Leistungsbesti m- mung nicht begründen. Eylert Creutzfeldt Treber Pust Lippok 38
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