Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Juli 2016 Vierter Senat - 4 AZR 91/14 - ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR91.14.0 I. Arbeitsgericht Mannheim Urteil vom 1 5 . Mai 2013 - 4 Ca 4/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 11. Oktober 2013 - 12 Sa 33/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Eingruppierung einer als Arbeitstherapeutin tätigen Arbeitserzieherin Bestimmung en : TV - L §§ 12, 13, Anlage A Teil II Ziff. 10.5 . , Entgeltgruppen 4, 6 und 8 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR91.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 91/14 12 Sa 33/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. Juli 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p . Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarb eitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 6. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose - 2 - 4 AZR 91/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR91.14.0 - 3 - sowie die ehrenamtlichen Richter Steding und Dr. Wuppermann für R echt e r- kannt: 1. Auf die Revision de s Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg ( Kammern Mannheim ) vom 11. Oktober 2013 - 12 Sa 33/13 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vo m 15. Mai 2013 - 4 Ca 4/13 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und über Vergütungsdifferenz ansprüche für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. Juni 2013 i n Höhe von insgesamt 2.24 3 ,72 Euro brutto . Die Klägerin ist staatlich anerkannte Arbeitserzieherin. Sie ist seit dem 1. September 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von zuletzt 30 Stunden beim Beklagten beschäftigt. Nach den letzten für das Arbeitsverhältnis maßgebenden schriftlichen Arbeitsverträge n vom 4. Juni 2009 und 13. Juli 2010 ist s r- tätig . Der Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse den Ta rifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) an. § 4 des Arbeitsvertrags der Pa r- teien vom 4. Juni 2009 regelt bezüglich der Entgeltbedingungen: Frau K ist gem äß §§ 1 2, 13 TV - L in der Entgeltgru p pe 6, ES 1 eingruppiert. Diese Eingr uppierung ist vorlä u fig. Mit dem Inkrafttreten einer neuen, kraft Gesetzes für den A r- beitgeber verbindlichen, tarifvertraglichen Entgel t ordnung wird die Eingruppierung mit Wirkung für die Z u kunft g e- mäß dieser neuen Entgeltordnung geändert. Bis zum I n- kraftt reten einer neuen, für den Arbeitgeber kraft Gesetzes 1 2 3 - 3 - 4 AZR 91/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR91.14.0 - 4 - verbindlichen, tarifvertraglichen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungen nur vorläufig und begründen keinen Seit Juni 2012 erhält die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 TV - L . Sie versorgt s eit Oktober 2010 insbesondere die Bewohner zwe i- er Wohnbereiche des S hauses , einer Altenpflegeeinrichtung de s B e kla g ten, ergotherapeutisch. Neben Einzeltherapien (Einzelbeschäftigungen, Sp a zie r- gä ngen, Aktivierungen) werden von ihr Gruppenarbeiten durchgeführt, wie bspw. Esstraining (4 Stunden wöchentlich) , Bewegungsthera pie (1,5 Stu n den wöchentlich), Sturzprophylaxe (3 Stunden wöch entlich), Kochgru ppe (3,5 Stunden wöchentlich), Tischgesprä che (1,5 Stunden wöchentlich), Spiel e- nachmit tag (1,5 Stunden wöchentlich), B acken (2 Stunden wöchentlich) und Zeitungsrunde (1,5 Stunden wöchentlich). Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2012 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, sie auf g rund ihrer pfleger i- schen Tätigkeit für Heimbewohner mit schweren physischen und psychischen Funktionseinsc hränkungen in die Entgeltgruppe 8 TV - L höherzugruppieren . Mit ihrer Klage hat sie ihr Begehren gerichtlich weit er verfolgt und au s- geführt : Als Ergotherapeutin erbringe sie in nicht unerheb lichem Umfang schwierige Arbeiten und habe deshalb einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV - L. Ihre Arbeit sei als Ganzes zu bewerten , sie könne nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespa ltet werden. Ihre Aufgaben im S haus e r- füllten sowohl die qualitativen wie die quantitativen Anforderungen der Prot o- kollerklärungen Nr . 1 und Nr. 2 Ziff . 10.5 . Teil II der Anlage A zum TV - L. Die in Nr. 1 aufgeführten Regelbeispiele T ätigkeiten i chen Si n- ne setzten therapeutische Maßnahmen an oder bei körperlich oder geistig b e- hinderten Menschen vor aus. Sie betreue etwa 40 bis 45 Heimbewo h ner, von denen 33 an mindestens drei schwerwiegenden Erkrankungen/Be hinderungen litten, die zu erheblichen Ein schränkungen physischer oder geist i ger Art führten. I hre Tätigkeit sei mit h bar ; der Wohnb e- reich im 3. OG des S hauses, für den sie ua. zuständig sei, entspreche e i ner 4 5 6 - 4 - 4 AZR 91/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR91.14.0 - 5 - gerontopsychiatrischen Station einer klinischen Einric h tung. Die tariflichen R e- gelbeispiele forderten nicht, dass die Ergotherapie B e standteil einer mediz i n i- schen Heilbehandlung schwerstkranker Heimbewohner sei n müsse . D er tari f lich nach der Protokollerk lä rung Nr. 2 g e forderte nicht u n erhebliche Umfang schwi e- riger Tätigkeiten sei bei ihrer Arbeit schon deshalb erfüllt , weil diese als ein ei n- heitlicher großer Arbeitsvorgang zu betrachten sei. Aber auch bei g e trennter Betrachtung der einzelne n Tätigkeiten läg en bei der Sturzprophylaxe, dem Es s- training, dem Tischgespräch und der Kochgruppe mit insgesamt 12 von 30 W o- chenstunden schwierig e Aufgaben vor . Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. den Beklagte n zu verurteilen, an sie 2.243,72 Euro brutto zu zahlen ; 2. f estzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung aus der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TV - L (West) 2013 ab dem 1. Juli 2013 zu zahlen. Der Beklagte ha t zur Begründung seines Klageabweisungsantrag s ausgeführt, die Klägerin nehme keine schwierigen Aufgaben im Sinne des T a- rifvertrags wahr. Sie arbeite nicht in der Geriatrie. Wie dieses Regelbeispiel und schwierig zu bewerte n, wenn sie T eil einer systematischen ärztlichen Heilb e- handlung sei. Die Tarifvertragsparteien hätten ihre Aufzählun g in der Protokol l- erklärung Nr. 1 - was sonst naheliegend gewesen wäre - nicht durch Begriffe pflegebe r- gänzt. 90 % der Bewohner des S hauses seien nicht krank im Sinne des T a ri f- vertrags. Da d ie Klägerin ihre Forderungen vor Klagerhebung nicht or d nung s- gemäß geltend gemacht habe, sei ein Teil ihrer Forderungen § 37 TV - L verfa l- len. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Lande s- arbeitsgericht zu gelassenen Revision. 7 8 9 - 5 - 4 AZR 91/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR91.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten is t begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein E ntgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV - L. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmal s Ziff. 10.5 . Teil II der Anlage A zum TV - L . Deshalb sind der Zahlungs antrag zu 1. und auch der als E ingruppierungsfeststellungsantrag ohne w eiteres zulässige (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 11) Klageantrag zu 2. insgesamt unb e- gründet. I . Au f das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugna h- me die Eingruppierungsregelungen der §§ 12, 13 TV - L Anwendung. Diese z u- treffende Auslegung von § 4 des Arbeitsvertrags vom 4. Juni 2009 durch das Landesarbeitsgericht wird von der Revision nicht angegriffen. II . Danach sind f ür die tarifliche Bewertung der Tätigkeit de r Kläger in die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale Ziff. 10.5. Teil II der Anlage A zum TV - L maßgebend : Entgeltgruppe 8 Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen . (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 6 Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe 4 Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeuten. Protokollerklärungen: 1. Schwierige Aufgaben sind z.B. Beschäftigungsther a- pie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmung s- fä l len, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysm e- lien, in der Psychiatrie od er Geriatrie. 10 11 12 - 6 - 4 AZR 91/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR91.14.0 - 7 - 2. Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der T ä- tigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht . III . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt die Klägerin die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 8 TV - L nicht. Sie ist keine Ergotherapeutin. 1. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, als Arbeitstherape u- . Arbeitsth e- rapeut sei eine frühere Berufsbezeichnung für Ergotherapeuten, die nach § 9 r- 2. u- auch die frühere Berufsbezeichnung für eine Ergotherapeutin ist. Allein dass i- ten verrichtet, rechtfertigt aber die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8 TV - L nicht. Die Entgelt ordnung des TV - L setzt für die Eingruppierung einer Ergoth e- rapeutin die Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach dem ErgThG voraus , über die die Klägerin jedoch nicht verfügt . a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 8 TV - L muss die in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung an eine Person genannte Voraussetzung für die Eingruppierung erfüllt sein. Knüpft die Eingruppierung erkennbar an die subjektive Vorausse t- zung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung an, kann die entspr e- chende Ausbildung und ihr Abs chluss ohne eine dies e bestimmende tarifliche Regelung regelmäßig mit einem anderen Abschluss ersetzt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Tarifvertragsparteien die Ausübung derselben Tätigkeit bei Nichtvorliegen di e- ser subjektiven Voraussetzung tariflich eigenständig bewertet haben. Damit h a- ben sie deutlich gemacht, dass trotz grundsätzlich gleichwertiger Tätigkeit nur 13 14 15 16 - 7 - 4 AZR 91/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR91.14.0 - 8 - der gesetzmäßige Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung aus ihrer Sicht ei ne höhere Eingruppierung rechtfertigt. b) Die Tarifvertragsparteien des TV - L haben ergotherapeutische Tätigke i- t en je nach der Vorbildung der Beschäftigten tariflich unterschiedlich bewerte t. Handelt es sich bei der Beschäftigten um eine Ergotherapeutin, ist sie in der Entgeltgruppe 6 TV - L bzw. bei schwierigen Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 8 TV - L eingruppiert. Ist es eine sonstige Beschäftigte, die eine ergotherapeut i- sche Tätigkeit ausübt, ist sie nur nach der Entgeltgruppe 4 TV - L zu vergüten (ebenso Cl emens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand Mai 201 6 Entgeltor d- nung zum TV - L Teil II Abschn . 10 [Gesundheitsberufe] Rn. 146) . Diese Differenzierung entspricht den tariflichen Regelungen im BAT/BL. Dort waren in Abschn. D Teil II der Anlage 1a die Tätigkeit smerkmale von Mi t- arbeiterinnen in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeutinnen ähnlich abg e- stuft geregelt. In der Vergütungsgruppe VIII Fallgr uppe 4 BAT/BL waren die A n- gestellten in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeutinnen aufgeführt, in der Vergüt ungsgruppe VII Fallgr uppe 12 BAT/BL die Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung nach Erlangung der staatlichen Anerkennung, in der Vergütungsgruppe VIb Fallgr uppe 7 BAT/BL die Beschäftigungsth erapeutinnen mit staatlicher Ane r- kennung nach Absolvierung der ersten sechs Monate und in der Fallgr upp e 6 diejenigen mit schwierigen Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang e , denen nach zweijähriger Bewährung ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe Vc Fal l- gr uppe 4 BAT/BL offenstand; ferner in der Vergütungsgruppe Vc Fallgr uppe 3 BAT/BL die Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung, die schwierige Aufgaben nicht nur in nicht unerheblichem Umfang e , sondern übe r- wiegend ausführen. Die grundsätzliche tarifliche Gleichstellung von Beschäft i- gungstherapeutinnen mit Ergotherapeutinnen ist in der Vorbemerkung zu Abschn. 10 der Anlage A zum TV - L vereinbart worden. c) TV - L erl aubt keine von der Gesetzeslage abweichende besondere Auslegung. im tariflichen Sinne nur , wer über die Erlau b- 17 18 19 - 8 - 4 AZR 91/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR91.14.0 - 9 - nis zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 ErgThG verfügt. Dies galt n ach § 1 des Gesetzes über de n Beruf des Beschäftigungs - und A r- beitstherapeuten vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) grundsätzlich bereits für die Beschäftigungstherapeutinnen, die für eine entsprechende Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung einer im Gesetz näher geregelten Erlaubnis bedur f- ten . d ) Die Klägerin erfüllt die für die Eingruppierung in die von ihr begehrte Entgeltgruppe 8 TV - L tariflich vorgesehene subjektive Voraussetzung nicht. Sie darf die Berufsbezeichn rgThG nicht führen, da sie keine Ausbildung als Ergotherapeutin abgeschlossen hat . aa ) Die Klägerin räumt selbst ein, über eine entsprechende Ausbildung nicht zu verfügen. bb ) Ihre Auffassung, die Ausbildung als Arbeitserzieherin sei im Wesentl i- chen gleichwertig und erfülle deshalb di e Anforderungen des Tätigkeitsmer k- mals, ist unzutreffend. ( 1 ) Für eine solche Auslegung lässt der TV - L keinen Raum. Selbst wenn ihre Ausbildung z ur Arbeitserzieherin gleichwertig wäre, hätten die Tarifve r- tragsparteien die Gleichwertigkeit einer Ausbildun g zur Absolvierung der g e- set z lich geregelten Ausbildung einer Ergotherapeutin auch tariflich festlegen müssen. Dies ist nicht geschehen . D ie tariflich vorgesehene Ausbildung zur E r- gotherapeutin nach Maßgabe des ErgThG ist danach nicht substituierbar. ( 2 ) Im Übrigen ist die Ausbildung zur Arbeitserzieherin auch objektiv nicht gleichwertig zu derjenigen einer Ergotherapeutin (so schon BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 4 b der Gründe) . O hne dass auf weitere gravierende U n- terschiede in den Berufsbildern und in den unterschiedlichen Ausbildungs - und Prüfungsordnungen (einerseits Ergotherapeuten - Ausbildungs - und Prüfung s- verordnung vom 2. August 1999 BGBl. I S. 1731 , zuletzt geändert durch Art . 15 des Gesetzes vom 18. April 2016 ( ErgThAPrV ) BGBl. I S. 886, andererseits Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an B e- 20 21 22 23 24 - 9 - 4 AZR 91/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR91.14.0 - 10 - ruf s fachschulen für Arbeitserziehung vom 29. September 2014 ( A P rOArbErz BW ) GBl. BW S. 455) eingegangen wird (vgl. dazu det. Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese aaO Teil II A bschn. 10 [Gesundheitsberufe] Rn. 131 und Teil II Abschn. 20 [So zi al - und Erziehungsdienst] Rn . 401; - /Arbeitserzieh e , b elegt dies b ereits ein Vergleich der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer. Die Ausbildung als Arbeit s- erzieherin ist eine baden - württembergische regionale Besonderheit . Die AP rOArbErz BW schreibt eine schulische A usbildung von zwei Jahren sowie ein einjähriges Berufs prak tikum vor, die insgesamt 3.8 00 Ausbildungsstunden um fassen (zu Einzelheiten vgl. ausf. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 3 b der Gründe) . Die ErgThAPrV sieht dagegen eine dreijährige Ausbi l- dung mit insgesamt 4.400 Stunden vor. Bere its hieraus ergibt sich, dass sich die Ausbildungen deutlich unterscheiden und es sich bei einer Arbeitserzieherin nicht lediglich um eine andere Bezeichnung für eine Ergotherapeutin handelt. cc) Auch die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Lä n- der (TdL) hat wegen der engeren, auf eine kleinere Zielgruppe zugeschnittenen Ausbildung der Arbeitserzieherinnen eine Gleichstellung mit den Beschäft i- gungs - und Arbeits therapeut inn en (jetzt Ergotherapeutinnen) abgelehnt, jedoch keine Bedenken dagegen erho ben, die danach an sich der Entgeltgruppe 4 TV - L zuzuordnenden Arbeitserzieher innen , soweit sie in psychiatrischen Klin i- ken ergotherapeutisch tätig sind, außertariflich nach der Entgeltgruppe 6 TV - L zu vergüten (vgl. dazu Beschluss der Mitgliederversammlu ng der TdL in der 9./84 Sitzung vom 10./11. Dezember 1984 iVm. dem Beschluss aus der 4./2011 Sitzung vom 23. bis 25. Mai 2011 zur Fortgeltung der bisherigen Beschlüsse zur über - bzw. außertariflichen Eingruppierung) . dd) Da in keinem Fall eine tarifliche Eingruppierung der Klägerin als Erg o- therapeutin mit entsprechender Tätigkeit - mit welchem Schwierigkeitsgrad auch immer - in Betracht kommt, bedarf es auch keiner Entscheidung der Fr a- ge, ob für Arbeitserzieherinnen eine Tariflücke vorliegt, die zu schlie ßen den Gerichten für Arbeitssachen jedoch grundsätzlich verwehrt ist (so noch BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 4 b der Gründe) , oder ob die Tarifvertrag s- 25 26 - 10 - 4 AZR 91/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR91.14.0 parteien insbesondere mit der ausdrücklichen tariflichen Eingruppierung von Beschäftigten mit e rgotherapeutischer Tätigkeit ohne entsprechende Ausbi l- dung als Ergotherapeut (Entgeltgruppe 4 TV - L) eine ausdrückliche Regelung getroffen haben und somit eine Tariflücke nicht vorliegt , wofür aus Sicht des Senats viel spricht . I V . Da die Klägerin zutreff end in der Entgeltgruppe 6 TV - L eingruppiert ist, besteht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Differenz zur Entgel t- grup pe 8 TV - L für den Zeitraum vo m 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 nicht. V. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen ( § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Klose Creutzfeldt Steding Wuppermann 27 28
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