Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 916/13 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 14. Januar 2013 - 13 Ca 700/11 - II. Urteil vom 20. September 2013 - 12 Sa 159/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Bauleiterin Bestimmung en : BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungshalbs., Abs. 1 Nr. 10; BGB §§ 291, 315 Abs. 1, Abs. 3, § 613a Abs. 1; s- - Plus Mobilfunk GmbH vom 30. Juni 2000 Nr. 3, Anlage 2.4 Funktionsbereich Technik/DV Hinweis e des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - , - 4 AZR 780/13 - ; 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - ; 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 917/13 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 916/13 12 Sa 159/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Januar 201 6 durch den Vorsit zenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, d en Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , die Richter in am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Klotz und Lippok für Recht erkannt : - 2 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird d as Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. September 2013 - 12 Sa 159/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts w egen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und in diesem Zusammen h ang über daraus resultierende Differenzvergütung s- ansprüche für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich September 2011. Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. Die Klägerin ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 1. Januar 2001 b e- schäftigt. Die E - Plus Mobilfunk GmbH , eine der Recht svorgängerinnen der B e- klagten, t- 30. Juni 2000 (nachfolgend GBV). Diese enthält ua. Regelungen zur Eingru p- pierung nach Geh altsgruppen und Gehaltsbändern. Die verschiedenen Täti g- ke i Funktionsbezeichnungen und Gehaltsgruppen zugeordnet. In der Anlage 2.4 gruppen den im Funktion s- code D bis F zugeordnet. Die konkrete Entgelthöhe innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe wird bei der Beklagten nach sog. Gehaltsbändern bestimmt, die neben einem unteren und obere n Wert auch einen sog. Mittelwert aufweisen. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 4 - Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 teilte die E - Plus Mobilfunk GmbH & als Bauleit e- rin, FC 429, im Teilbereich Technische Realisierung, Geschäftsstell e Nord, Standort H tätig wird . Seither wird s ie nach der Gehaltsgruppe D der A n l a- ge 2.4 GBV (nachfolgend Gehaltsgruppe D GBV) vergütet. Im Jahr 2005 hat die Klägerin ihre Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen an der Un i- versität Hannover er folgreich abgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Klägerin und als Bauleiterin im B e- . Dort ist sie zuständig für die Baumaßnahmen im B e- reich VUM, MFR und MMFR. Nach dem der Klägerin am 28. Februar 2007 e r- teilten Zwischenzeugnis umfasst ihr e Tätigkeit folgende e bi e- Koordination der Korrekturma ss nahmen und Mä n- gelbeseitigung an sämtlichen Netzelementen Programm - Management für die externe Bauleitung in B ezug auf Korrekturma ss nahmen Koordination Abbau und Wiederaufbau von Netzel e- menten Koordination Umbau von Netzelementen Qualitätssicherung in Bezug auf Planung und Real i- sierung Zum 1. März 2007 übernahm die Beklagte , vormals unter A - L fi r mi e- rend, von der E - Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG deren Mobilfun k netz . Das A r- beitsverhältnis de r Kläger in ging zum gleichen Datum aufgrund der rechtsg e- schäftlichen Übernahme von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenb e trieben durch die Beklagte auf die se über. Die Klägerin erhielt bis zum Ende des M o- nats Ju n i 2010 ein monatliches Entgelt iHv. 3.287,16 Euro brutto und seit dem 1. Ju l i 2010 iHv. 3.352,90 Euro brutto. Mit ihrer am 30. Dezember 2011 bei m Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ein Entgelt nach der Gehaltsgruppe E GBV in Höhe des Mittelwerts des Gehaltsbands von monatlich 4.0 17 ,00 Euro brutto ab Beginn des Jahres 2008 bis zum 30. Juni 2010 und danach iHv. 4.0 98 ,00 Euro brutto verlangt . Sie hat ausgeführt, sie erstelle Neubauten, Umbauten, Aufrüstungen, 4 5 6 - 4 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 5 - Erweiterungen, Techniktausch und Nachrüstungen. Hauptaufgabe der Baule i- tung sei die Vorbereitung und Koordination der Konstruktion und der Infrastru k- turerstellung, d eren Kontrolle sowie die entsprechende Dokumentation. Sie überprüf e, ob an vorgeschlagenen Standorten sich ein Gewerk aus bautechn i- scher Sicht realisieren lasse . Sie habe die Prüfung der Ausführungsplanung zu koordinieren. Im Falle der Auftragserteilung kontrolliere sie das erstellte Ang e- bot in technischer Hinsicht , erte ile eigenverantwortlich die Baufreigabe an die Baufirma und begleite die Fertigstellung während der Bauphase. Die Klägerin hat zuletzt in der Sache beantragt: 1. d ie Beklagte zu verurteilen , an sie 35.276,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von f ünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen. 2. fest zu stell en , dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 Verg ü- tung nach der Gehaltsgruppe E Mittelwert d er G e- samtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und En t- lohnungsgrundsätze vom 30. Juni 2000 zu zahlen und etwaige monatliche Bruttonachzahlungsbeträge jeweils seit dem 1. des Folgemonats mit fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Bek lagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Gehaltsgruppe D GBV vergütet. A ufgrund umfassender Vorgaben für die Planung, Realisierung und Wartung von Bauvorhaben sei sie in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt. Ihr Vortrag la s- se nicht erkennen, warum sich ihre Tätigkeiten aus denen der Ausgangs - gehaltsgruppe heraushebe n . Im Übrigen könne die Klägerin nur den unteren Wert des Gehaltsbands beanspruchen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. 7 8 9 - 5 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das f ührt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurückverweisung der S a- che an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ) . I. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte d ie auch hi n- sichtlich des A ntrags zu 2. al s sog. E ingruppierungsfeststellungs klage (s h . nur BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 10 mwN ) sowie in Bezug auf die b e- gehrten Zinsen (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) insgesamt zulässige Klage nicht stattge ge ben werden. Nach de ssen Feststellungen ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die GBV für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhäl t- nis maßgebend sein soll, noch kann beurteilt werden, ob die von der Klägerin vorgelegten Gehaltsbänder für den streitgeg enständlichen Zeitraum Anwe n- dung finden. 1. Nac h dem Vorbringen der Parteien - die beide offensichtlich von der Geltung der GBV ausgehen - ist nicht geklärt, ob die GBV überhaupt die ma ß- gebende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren de r Kläg er in darstellen kann. D as Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und damit auch der Schaffung von Eingruppierungsregelungen mithilfe einer Gesamtbetriebsvereinbarung (zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1) , wäre nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, w enn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 26 f. mwN) . Dass eine solche nicht vorliegt, hat das Landesarbeitsgericht weder für die E - Plus Mobilfunk GmbH , die die GBV im Jahr 2000 mit ab g e- schlossen hat, noch für de ren Rechtsnachfolgerin, die E - Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG , festgestellt. 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 7 - 2. Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E - Plus M o- bi l funk GmbH geschlossenen GBV bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rechtsprechung des Bundesarbe itsgerichts zur Fortgeltung von G e- samtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführ t wurde (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN) . Andernfalls wäre vorbehal t- lich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis de r Kläger in nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN) . Hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. 3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist auch nicht ersich t- lich, aufgrund welcher Umstände die beiden vo n der Klägerin ei ngereichten Se i- ten, die - insoweit unstreitig - - L Juli 2007 und dem 1. Juli 2010 abbilden , nach dem Betriebsübergang B e standteil einer zunächst mit der E - Plus Mobilfunk GmbH ge schlossenen und ggf. kolle k ti v- rech t lich weitergeltenden GBV geworden sind oder - namentlich im Falle e i ner Transformation der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB - aus welchem anderen Grund sie für die En t gelta n sprüche de r Kläger in maßgebend sein sol - L 1. Juli 2007 bzw. 1. Juli 2010 kann schon aufgrund des zeitl i chen A b laufs nicht ohne W eiteres rechtlicher Bestandteil der bereits im Jahr 2000 abg e schloss e- nen GBV sein. II. Der Senat kann die Sache auch nicht abschließend zu Lasten der Kl ä- gerin entscheiden, weil deren Tätigkeit in keinem Fall die Anforderungen des von ihr in der Revisionsinstanz allein noch in Anspruch genommenen Täti g- keitsbeispiels der Gehaltsgruppe E GBV - - vorbereitung, - begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungs - - erfüllt. 1. Die von der E - Plus Mobilfunk GmbH mit dem bei ihr bestehenden G e- samtbetriebsrat vereinbarte GBV lautet auszugsweise wie folgt: 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 8 - 3. Eingruppierung Die Eingruppierung von MA wird anhand dieser Vereinb a- rung sowie der Funktionen und deren - Tätigkeitsmerkmalen - sowie Tätigkeitsbeispielen durchgeführt (s. Anlagen 2 - 2.5 ). ... Die Gehaltsfindung wird innerhalb de r Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von - Qualifikation - Persönlicher Berufserfahrung - Leistungsniveau - Marktbedingungen vorgenommen. Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale Anlage 2.4 zur Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze Funktionsbereich Technik/DV Funktionscode Funktionsbezeic h- nung Gehaltsgruppen 429 Bauleiter D - F Funktionsgruppenmerkmale D Bearbeitet selbs tändig mehr als ein spezielles Segment eines Systems /Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: adm i- - 8 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 9 - nistriert, analysiert, plant, berät Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK - Ausbildung und einschlägige, nachweisbare B e- rufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschluß) oder Studium erforde r- lich ist Einarbeitung als Studienabsolvent FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkti o- nen 429 Bauleiter Baubegehung, Bauvorbereitung , Baubegleitung und Abnahme s o- wie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen E Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidung s- verantwortung , d.h. : administriert, analysiert, plant, berät Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusät z- lich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entsche i- dungsverantwortung FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiel e für Funkti o- nen 429 Bauleiter Baubegehung, - vorbereitung, - be - gleitung und Abnahme sowie K o- ordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachl i- cher Verantwortung - 9 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 10 - Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen für Funkti o- nen: Die Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe verlangt die Erfüllung der Kriterien der vorhergehenden Gehalt s- gruppe als Mindestbedingungen. 2 . Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe E GBV se i es ausreichend, wenn lediglich die Anforderungen eines Tätigkeitsbeispiels verwirklicht sind. Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits mehrfach entschieden (ausf. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN ; 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 19) . Soweit die Beklagte meint, den Tätigkeitsbeispielen könne keine eigenständige Bedeutung zukommen, weil identische Beispiele in mehr e- ren Gehaltsgruppen zu finden seien, ist dies unzutreffend. Identisch sind ledi g- lich die Funktionsbezeichnungen. D emgegenüber sind die Tätigkeitsbeispiele, worauf das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, bei den gleichen Funktionsbezeichnungen stets unterschiedlich ausgestaltet. 3. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Tätigkeit der K l ä- gerin erfülle die Anforderungen des Tätigkei tsbeispiels der Gehaltsgruppe E - FC 429 - GBV , ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Die Sache ist allerdings vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Ta t- sacheninstanzen nich t entscheidungsreif ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Im Hi n- blick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht den Parteien Gel e- genheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen. a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin ihrer Darl e- gu ng s aa) Die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin richtet sich g rundsätzlich nach der durch den Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann zwar für die Auslegung des Arbeitsvertrags, insbesondere hi n- 18 19 20 21 - 10 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 11 - sichtlich der genauen Bestimmung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit dann von Bed eutung sein, wenn der schriftliche Arbeitsvertrag hierzu keine oder u n- zureichende Angaben enthält. Entsche idend ist letztlich jedoch die - wie auch immer bestimmte - vertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit (BAG 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 17; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 - ) . bb) Danach ist die mit Schreiben vom 2 3 . Juni 2003 vorgenommen e A r- beitsvertragsänderung maßgebend. Mit dieser hat sich der Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit der Klägerin g eändert ; sie ist ab dem 1. Eine au s- drückliche Vereinbarung, geschuldet sei lediglich eine Tätigkeit, die der einer Bauleiterin der Gehaltsgruppe D GBV entspr eche , nicht aber der Gehaltsgru p- pe E GBV, h aben die damaligen Arbeitsvertragsparteien nicht vereinbart . Das ergibt sich auch nicht aus der Formulierung im Sc hreiben der Rechtsvorgäng e- rin der Beklagten , die Klägerin sei e- in der G e- haltsgrupp e D Auslegungsgrundsätzen des Senats ( 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 f f. mwN, BAGE 146, 29) jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nur die Wirk ung einer deklaratorischen Angabe der von Seiten de r Arbeitgeb e- r in für maßgebend gehaltenen Gehaltsgruppe in Form einer sog. Wissenserkl ä- rung zu. cc) In der Folge bestimmt sich die Eingruppierung der Klägerin nach der ihr von der Beklagten in Umsetzung de r im Jahre 2003 geschlossenen Abrede i- (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 261/13 - Rn. 35 ff. mwN) . Dass die Klägerin eine andere als den ve r- traglichen Vereinbarungen ent s prechende zugewiesene Tätigkeit ausübt, b e- hauptet auch die Beklagte nicht. b) Es fehlt allerdings an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. 22 23 24 - 11 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 12 - aa) Die tatsächl ichen Grundlagen für eine Entscheidung über die zutreffe n- de Eingruppierung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu ermitteln und festzustellen. Die bloße ausschnittweise Wiedergabe eine s vom Arbeitgeber verfasste n Zwischenzeugnisses und die dort schlag wortartig umschriebenen ersetz en die erforderlichen Feststellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auf die Eingruppierung nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung übertragen werden kann, auch dann nicht, wenn die Angab en von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage g e- stellt werden. Ebenso wie eine Stellenbeschreibung dient ein Zwischenzeugnis lediglich der Dokumentation der Tätigkeit de r Stelleninhaber in . Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kom mt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt - oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt ( für Stellenbeschreibungen grdl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN) , was aber ggf. ausdrücklich festzustellen ist. b b) Danach mangelt es im Entscheidungsfall an den notwendigen Fest - stellungen. Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand ausschließlich die 28. Februar 2007 wiedergegeben. Überdies ist unklar, ob i n diesem Zeugnis Tätigkeiten wiedergegeben werden, die d ie Kläger in im Streitzeitraum ab Jan u- ar 2008 durchgehend ausgeübt hat. Zudem erschließt sich nicht, welche Täti g- keiten in welchem zeitlichen Umfang Bereich Auch die weiteren schlagwortartigen Umschreibungen der Tätigkeit der Klägerin in den Entscheidungsgründen, die gleichfalls dem Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2007 entnommen sind, lassen weder erkennen, welchen näheren Inhalt die Tätigkeit der Klägerin hat , noch ist ersichtlich, ob und wie einzelne Arbeitsschritte aufeinander bezogen sind. III. Das führt zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird das Landesarbeitsgericht neben der Geltung - L dem 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010, bei der ggf. § 77 Abs. 3 25 26 27 - 12 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 13 - BetrVG zu prüfen sein wird (vgl. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 24 ff.) , insbesondere Folgendes zu beachten haben: 1. Das Landesarbeitsgericht wird zunächst festzustellen haben, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten handelt (zur Prüfung BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 44) . Soweit es offenbar davon ausgegangen ist, aufgrund t- ä- tigkeiten g- keitsmerkmal noch um ein Tätigkeitsbeispiel handelt. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass die Par teien wohl von einer einheitlich zu bewe r- tenden Gesamttätigkeit ausgegangen sind. Die Bestimmung und Abgrenzung der konkreten Tätigkeiten als eine Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten im Sinne der vorliegenden GBV ist eine rechtliche Bewertung, übe r die die B e- teiligten nicht einvernehmlich verfügen können (st. Rspr., BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45 mwN, BAGE 129, 208) . 2. Anschließend wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben , ob die Klägerin in alle n im Tätigkeits beispiel der Gehal tsgruppe D - FC 429 - GBV g e- nannten Bereichen tätig ist . a) Derzeit erschließt sich anhand der Ausführungen des Landesarbeitsg e- richts nicht l- lung von Neubauten, Umbauten, Aufrüstungen, Erweiterun gen und Nachrü s- Tatbestands der angegriffenen Entscheidung hat die Beklagte ausgeführt, die Klägerin führe keine Wartungsmaßnahmen aus. D a s ist allerdings auch nicht zwingend erforderlich. Das Tätigkeitsbeispiel nennt lediglich die Koordination von Wartungsarbeiten, fordert aber nicht die Durchführung durch den betreffe n- den Mitarbeiter. Aber auch insoweit fehlt es an Feststellungen. 28 29 30 - 13 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 14 - b) Für den Fall, dass die Klägerin nicht mit u- sein sollte , wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die genannte - v orbereitung, - (zu d eren möglicher Bedeutung etwa BGH 5. April 1990 - IX ZR 111/89 - zu II 2 der Gründe) zum Ausdruck gebracht werden soll te , es reiche für die Erfüllung des Tätig keitsbeispiels aus, wenn - alternativ - einer der beiden Bereiche von der Tätigkeit umfasst wird . Für ein solches Verständnis könnte sprechen, dass die gesonderte Erwähnung der Koordinierung von U m- bauten anderenfalls überflüssig wäre, weil sie regelmäßig s chon durch die - vorbereitung, - erfasst sein d ü r f- te. Schließlich geht auch die Beklagte, obwohl sie der Auffassung ist, die Kläg e- rin erfülle nicht die von ihr für notwendig erachtete Durchführung von Wa r- tungsarbeite n, davon aus, diese sei jedenfalls nach der Gehaltsgruppe D GBV zu vergüten. 3 . Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsbeispielen der Gehaltsgruppen D und E - jeweils FC 429 - GBV handelt es sich entgegen der Auffassung der R e- vision nicht um Aufbaufallgrupp en iSd . ständigen Senatsrechtsprechung. So l- che liegen im mer aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehalt s- gruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nic ht aber schon dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen ledi g- lich höhere Anforderungen stellt (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 20 mwN) . Gleichwohl bedarf es, wenn die Tätigkeitsbeispiele der Gehalt s- gruppe D - FC 429 - GBV und de r Gehaltsgruppe E - FC 429 - GBV aufeina n- der aufbauen, für die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforde r- liche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal es Vergleich s mit den T ä- tigkeiten dieser Gehaltsgruppe (zu Tätigkeitsbeispielen BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 3 5 mwN; zu Richtbeispielen 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24 mwN) . 31 32 - 14 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 - 15 - a) Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Entscheidung den erforderl i- che n wertenden Vergleich vorzunehmen haben . Feststellungen dazu, welche Anforderungen an das Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe D GBV zu stellen sind und weshalb die Tätigkeit der Klägerin sich durch das Qualifizierung s- merkmal des maßgebenden Tätigkeitsbeis piels der Gehaltsgruppe E GBV he r- aushebt, hat es bisher nicht getroffen. b) Weiterhin wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die tatsächlichen Aufgaben oder Anforderungen, die zur Erfüllung der Merkmale einer bestimmten (niedrigeren) Gehal tsgruppe herangezogen werden, nicht nochmals bei der Prüfung eines Qualifizierungsmerkmals der höheren Gehalt s- gruppe verwendet werden können (BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 265/02 - zu II 5 a der Gründe; 5. März 1989 - 4 AZR 631/88 - ) . Es hat in der angefoc ht e- nen Entscheidung jedoch die Tätigkeiten der Klägerin hinsichtlich der Koordin a- tion von Korrekturmaßnahmen und Mängelbeseitigung sowohl für die Beurte i- lung herangezogen, ob ihre Tätigkeit die Anforderungen der Gehaltsgruppe D GBV als auch die der Gehalts gruppe E GBV erfüllt. 4 . Für den Fall einer Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zur Gehalt s- gruppe E GBV weist der Senat noch auf Folgendes hin: a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Arbeitgeber durch Nr. 3 Satz 5 GBV in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbesti m- mungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien eingeräumt wird (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 36 mwN) und bea n- spruchen kann (dazu im Einzelnen BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 51 mwN) . b ) In Bezug auf die beanspruchten Zinsen wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass diese möglicherweise erst ab dem Folgetag der Rechtskraft der gerichtl ichen Entscheidung verlangt werden können. 33 34 35 36 37 - 15 - 4 AZR 916/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR916.13.0 aa) Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Ford e- rung. Gleiches gilt für Prozesszinsen nach § 291 ( § 291 Sat z 1 Halbs. 2 BGB, vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 35; zur Frage, ob Prozesszinsen im Falle der Leistungsb estimmung durch Gestaltungsurteil zugesprochen we r- den können vgl. BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139 ) . Die Fälligkeit von Entgeltforderungen tritt bei gerichtlicher Bestimmung aufgrund eines Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB erst mit Rechtskraft ein (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 34 mwN; BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 22, aaO ) . Dem Gläubiger ver blei bt dann lediglich die Möglichkeit, im Falle einer pflichtwidrig verzögerten Leistungsbestimmung etwaige Zin s- schäden unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB zu verlangen (vgl. BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 37) . Solche sind derzeit nicht darge legt. bb) Das Landesarbeitsgericht wird allerdings zu prüfen haben, ob sich nach Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 3 Satz 5 GBV über die Gehaltsfindung, die zugleich Teil der Eingruppierung iSd. Nr. 3 GBV ist, eine Rückwirkung der g e- richtlichen L eistungs bestimmung vorgesehen ist (zu dieser Möglichkeit BGH 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - zu II 5 der Gründe; s h . auch 1. März 1996 - V ZR 327/94 - ) , die auch konkludent erfolgen kann (BGH 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - aaO ) . Eine solche Möglichkeit kommt im Hinblic k auf eine Gegenlei s- tung insbesondere in Betracht, wenn der Schuldner wie hier bereits früher in den Genuss der Leistung gelangt ist (Soergel/Wolf BGB 1 2 . Aufl . B d . 2 § 315 Rn. 44) . Das liegt bei Dauerschuldverhältnissen nahe (Staudinger/Rieble 2015 § 315 BGB Rn. 409) . Eyler t Rinck Treber Klotz Lippok 38 39
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