Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2017 Vierter - 4 ABR 73/16 - ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 I. Arbeitsgericht Wesel Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 4 BV 41/15 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 23. September 2016 - 6 TaBV 10/16 - : ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 ABR 73/16 6 TaBV 10/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2017 BESCHLUSS Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1 . Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , 2. Beschwerdeführer, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgeric hts aufgrund der Anhörung vom 26. April 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vo r- sitzenden , den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Drechsler und Hess für Recht erkannt: - 2 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2016 - 6 TaBV 10/16 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A . Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der verweigerten Zusti m- mung des Beteiligten zu 2. (Betriebsrat) zu der Eingruppierung der Arbeitne h- merin W . Der zu 1. beteiligte Arbeitgeber ist ein Kreisverband der Arbeiterwoh l- fa hrt. Er beschäftigt mehr als 20 Arbeitnehmer. Auf die Arbeitsverhältnisse fi n- den die für die Arbeiterwohlfa hrt Nordrhein - Westfalen abgeschlossenen Tari f- verträge Anwendung, darunter der Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Nor d- rhein - Westfalen vom 5. Januar 2008 (TV AWO NRW) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Reg e- lung des Übergangsrechts v om 5. Januar 2008 (TV - Ü AWO NRW). Diese ve r- weisen hinsichtlich der Eingruppierung von Beschäftigten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung für die AWO weitgehend auf den Bundesmantelt a- rifvertrag f ür die Arbeiter wohlfahrt vom 1. November 1977 (BMT - AW II) und den Tarifvertrag über die Tätigkei tsmerkmale zum BMT - AW II vom 1. November 1997 (TV TM AWO). Der Arbeitgeber unterhält u a. eine Einrichtung in W , in der an Demenz erkrankte pflegebedürftige Menschen, die von ihren Angehörigen zu Hause b e- treut oder gepflegt werden, in der Tagespflege von montags bis freitags vo n 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr betreut und versorgt werden. In dieser Einrichtung we r- Betreuungsassistenten als zusätzliche Betreuungskräfte iSd. § 8 7b SGB XI aF (nunmehr § 43b SGB XI) eingesetzt. Dazu hat der GKV - Spitzenverband die vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigte n Rich t- 1 2 3 - 3 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 4 - linie n nach § 87b Abs. 3 SGB XI aF zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betre u- ungskräfte - R L ) vom 19. August 2008 in der Fassung vom 29. Dezember 2014 beschlossen , die auszugsweise lauten: § 1 Zielsetzung Diese Richtlinien regeln die Aufgaben und Qualifikationen von zusätzlich in stationären Pflegeeinrichtungen einzset - zenden Betreuungskräften im Rahmen des § 87b SGB XI, damit diese in enger Kooperation und fachlicher Abspr a- che mit den Pflege kräften und den Pflegeteams die B e- treuungs - und Lebensqualität von Anspruchsberechtigten in stationären Pflegeeinrichtungen verbessern. Ihnen soll durch mehr Zuwendung, zusätzliche Betreuung und Akt i- vierung eine höhere Wertschätzung entgegen gebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilh a- be am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. § 2 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte (1) Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen die A n- spruchsberechtigten betreuen und aktivieren. Als Betreuungs - und Aktivierungsmaßnahmen kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder psych i- sche Stimmung der betreuten Menschen positiv b e- einflussen können. (2) Die Aufgabe der zusätzl ichen Betreuungskräfte ist es, die Anspruchsberechtigten zum Beispiel zu fo l- genden Alltagsaktivitäten zu motivieren und sie dabei zu betreuen und zu begleiten: - Malen und basteln, - handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbe i- ten, - Haustiere füttern und pflegen, - Kochen und backen, - Anfertigung von Erinnerungsalben oder - ordnern, - Musik hören, musizieren, singen, - Brett - und Kartenspiele, - Spaziergänge und Ausflüge, - Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe, - Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Spor t- - 4 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 5 - veranstaltungen, Gottesdiensten und Friedhöfen, - Lesen und Vorlesen, - Fotoalben anschauen. Die Betreuungskräfte sollen den Anspruchsberechti g- ten für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln. Betreuungs - und Aktivierungsangebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigke i- ten un d Befindlichkeiten der Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Biographie, ggf. einschließlich ihres Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen situativen Kontext orientieren. (3) Zur Prävention einer drohenden ode r einer bereits eingetretenen sozialen Isolation sind Gruppenaktivit ä- ten für die Betreuung und Aktivierung das geeignete Instrument. Die persönliche Situation des Anspruch s- berechtigten, z. B. Bettlägerigkeit, und seine konkrete sozial - emotionale Bedürfnisl age kann aber auch eine Einzelbetreuung erfordern. (4) Die soziale Betreuung der Anspruchsberechtigten gehört zum Leistungsumfang der stationären Pfleg e- einrichtungen. § 87b SGB XI ermöglicht es, die B e- treuung und Aktivierung der Anspruchsberechtigten in einem definierten Umfang quantitativ zu verbessern. Gleichzeitig ist es erforderlich, die Tätigkeit der z u- sätzlichen Betreuungskräfte eng mit der Arbeit der Pflegekräfte und des sonstigen Personals in den st a- tionären Pflegeeinrichtungen zu koordinieren, da mit keine Versorgungsbrüche entstehen. Zu den Aufg a- ben der zusätzlichen Betreuungskräfte gehören auch die Hilfen, die bei der Durchführung ihrer Betreuungs - und Aktivierungstätigkeiten unaufschiebbar und u n- mittelbar erforderlich sind, wenn eine Pflegekraft nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Zusätzliche Betre u- ungskräfte dürfen nicht regelmäßig in grundpfleger i- sche sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebu n- den werden. Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekr ä f- ten vorbehalten. § 4 Qualifikation der Betreuungskräfte (1) Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen B e- treuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder - 5 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 6 - pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstäti g- keit in stationären Pflegeeinrichtungen auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuung s- kräfte als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich. Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen: - das Orientierungspraktikum, - die Qualifizierungsmaßnahme, - regelmäßige Fortbildungen. (2) Das Orientierungspraktikum in einer vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung hat einen U m- fang von 40 Stunden und ist vor der Qualifizierung s- maßnahme durchzuführen. Damit ist die Zielsetzung verbunden, erste Eindrücke über die Arbeit mit b e- treuungsbedürftigen Menschen zu bekommen und das Interesse und die Eignung für eine berufliche Tät igkeit in diesem Bereich selbst zu prüfen. (3) Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei M o- dulen (Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufba u- kurs) und hat einen Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden sowie ein zweiwöchiges B e- treuungspraktikum. Modul 1: Basiskurs Betreuungsarbeit in stati o- nären Pflegeeinrichtungen Umfang: 100 Stunden Inhalte: - Grundkenntnisse der Kommunikation und Inte r- aktion unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Kommunikation und den Umgang mit Menschen mit körperlichen Beei n- trächtigungen, mit De menz, psychischen Erkra n- kungen oder geistigen Behinderungen, - Grundkenntnisse über Demenzerkrankungen, psychische Erkrankungen, geistige Behinderu n- gen sowie somatische Erkrankungen wie z. B. Diabetes und degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparats und deren Behandlung s- mög lichkeiten - Grundkenntnisse der Pflege und Pflegedok u- me n tation (Hilfen bei der Nahrungsaufnahme, Umgang mit Inkontinenz, Schmerzen und Wu n- den usw.) sowie d er Hygieneanforderungen im - 6 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 7 - Zusammenhang mit Betreuungstätigkeiten zur Beurteilung der wechselseitigen Abhängigkeiten von Pflege und Betreuung, - Erste Hilfe Kurs, Verhalten beim Auftreten eines Notfalls. Modul 2: Betreuungspraktikum in einer station ä- ren Pflegeeinrichtung Umfang: zwei Wochen Inhalte: - Das Praktikum erfolgt in einer vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung unter A n- le i tung und Begleitung einer in der Pflege und Betreuung erfahrenen Pflegefachkraft, um prakt i- sche Erfahrungen auch in der Betreuung von Menschen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz zu sammeln. Ist in einer stationären Pflegeeinrichtung eine Pflegefac h- kraft mit einer gerontopsychiatrischen Zusat z- ausbildung beschäftigt, soll dieser nach Möglic h- keit die Anleitung und die Begleitung während des Praktikums übertragen werden. Das Prakt i- kum muss nicht in einem Block absolviert we r- den, sondern kann zur besseren Vereinbarkeit mit beruflichen und familiären Pflichten auch au f- geteilt werden. Modul 3: Aufbaukurs Betreuungsarbeit in stati o- nären Pflegeeinrichtungen Umfang: 60 Stunden Inhalte: - Vertiefen der Kenntnisse, Methoden und Techn i- ken über das Verhalten, die Kommunikation und die Umgangsformen mit betreuungsbedürftigen Menschen, - Rechtskunde (Grundkenntnisse des Haftung s- rechts, Betreuungsrechts, der Schweigepflicht und des Datenschutzes und zur Charta der Rechte hilfe - und pflegebedürftiger Menschen), - Hauswirtschaft und Ernährungslehre mit beso n- derer Beachtung von Diäten und Nahrungsmi t- telunverträglichkeiten, - Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitgesta l- tung für Menschen mit körperlichen Beeinträcht i- gungen und/oder mit Demenzerkrankungen, - 7 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 8 - - Bewegung für Menschen mit körperlichen Beei n- trächtigungen und/o der mit Demenz, psych i- schen Erkrankungen oder geistigen Behinderu n- gen, - Kommunikation und Zusammenarbeit mit den an der Pflege Beteiligten, z.B. Pflegekräften, Ang e- hörigen und ehrenamtlich Engagierten. (4) Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mi n- de s tens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis eingeschlossen ist. Mit einem Mitteilungsformular vom 12. Mai 2015 beantragte d er Arbei t- geber die Zustimmung des Betriebsra ts zur Einstellung von Frau W mit Wirkung zum 19. Mai 2015 als Betreuungsassistentin (87b SGB mit einer w öchen t- lichen Arbeitszeit von 10 Stunden und gab in der Spalte / b- 2/ Stufe . Frau W hat einen Abschluss als Diätassistentin und eine Qualifi kation gemäß § 4 Betreuungskräfte - R L . Sie hat im Rahmen der Betreuung und Akt i- vierung der in der Tagespflegeeinrichtung des Arbeitgebers versorgten Me n- schen mit den Pflegebedürftigen folgende Aktivit äten auszuführen: - Malen und Basteln (8 Prozent der Gesamtarbeit s- zeit), - handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten (17 Prozent der Gesamtarbeitszeit), - Kochen und Backen (19 Prozent der Gesamtarbeit s- zeit), - Anfertigung von Erinnerungsalben oder Ordnern (4 Prozent der Gesamtarbeitszeit), - Musik hören, Musizieren und Singen (11 Prozent der Gesamtarbeitszeit), - Spielen von Brett - und Kartenspielen (16 Prozent der Gesamtarbeitszeit), - Spaziergänge und Ausflüge (5 Prozent der Gesam t- arbeitszeit), - Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe 4 5 - 8 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 9 - (9 Prozent der Gesamtarbeitszeit), - Lesen und Vorlesen (11 Prozent der Gesamtarbeit s- zeit). Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 stimmte der Betriebsrat der Einstellung von Frau W zu und erklärte zugleich den Widerspruch zur im Mitteilungsform u- lar des Arbeitgebers angegebenen Eingruppierung. Unter Bezugn ahme auf die Betreuungskräfte - RL begründete er den Widerspruch damit, Frau W müsse z u- treffend erweise in die Entgeltgrupp e 3 TV AWO NRW eingruppiert werden . D ie Vorau ssetzun gen der - dieser entsprechenden - Verg Gr. VIII Fallgr. 2 BMT - AW II ( Sozial - und Erziehungsdienst ) lägen vor. Mit seiner dem Betriebsrat am 12. Juni 2015 zugestellten Antragsschrift hat der Arbeitgeber d ie Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrat s zu der von ihm beabsichtigten Eingruppierung begehrt. Er hat dazu die Ansicht vertreten, die Arbeitnehmerin W sei zutreffend i n die Entgeltgruppe 2 TV AWO NRW ei n- gruppiert. Da das Berufsbild der Betreuungskräfte den Tarifvertragsparteien nicht bekannt gewesen sei, müsse die Vergütungsgruppe gefunden werden, die diesem Berufsbild am ehesten gerecht werde. Eine Eingruppierung gemäß Teil II (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) des TV TM AWO scheide au s, da die Arbeitnehmerin W nicht im pflegerischen Bereich tätig we r- de. Sie werde auch nicht in einem Seniorenheim, sondern in einer teilstation ä- ren Einrichtung eingesetzt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Betreuungskraft liege im sozialen Bereich, so da ss Teil I im Teil I Abschnitt B Unterabschn. 2 Soz i al - des TV TM AWO aufgeführte Fallgruppe 1 der VergGr. IXa die persö n- liche und pflegerische Betreuung einschließlich Versorgung des Haushalts und I n . Für die Senioren Sinne der Tarifvorschri ft. Da hier auch aufgeräumt und Mahlzeiten zubereitet n- s- 6 7 - 9 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 10 - schreiben aufgeführte Fallgruppe 2 der VergGr. VIII ellte als Helfer im Sozial - und Erziehungsdienst mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung in Teil I Abschnitt B Unterabschn. 1 - des TV TM AWO sei nicht einschlägig. Die Betreuungskräfte seien schon keine He l- f er im Sinne der Tarifnorm, da sie nicht den Pflegefachkräften assistierten, so n- dern eigene Aufgaben erfüllten. Vor allem aber verfüge die Arbeitnehmerin W nicht über eine förderliche Ausbildung im Sinne der Tarifnorm. Die Qualifizi e- rung zur zusätzlichen Be treuun gskraft iSd. Betreuungskräfte - RL sei keine hi n- reichende Ausbildung, da hierfür - unstreitig - keine Abschlussprüfungen durc h- geführt werden. Auch auf die Ausbildung zur Diätassistentin könne nicht abg e- stellt werden, da das Kochen und Backen mit den Se nioren lediglich 19 Prozent der Gesamttätigkeit ausmache. Der Arbeitgeber hat beantragt, die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Ei n- gruppierung der Mitarbeiterin W in die Entgeltgruppe 2 Stufe 1 der Anlage A zu § 19 TV AWO NRW zu ers etzen. Der Betriebsrat hat die Zurückweisung dieses Antrags beantragt und dazu die Auffassung vertreten, eine Eingruppierung nach den Regeln für die ambulanten Sozial - und Gesundheitsdienste schiede aus, weil die Betreuung s- assistenten gemäß § 2 Abs. 4 B et r euungskräfte - RL gerade nicht regelmäßig in grundpflegerische sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden dürften, sondern das Wohlbefinden und den physischen sowie psychischen Z u- stand der Demenzerkrankten aktivieren sollten. Zudem finde die Betreuung in der Einrichtung des Arb ei tgebers statt. Einschlägig sei Teil I Abschnitt B Unte r abschn. 1 ( Sozial - und Erziehungsdienst ) des T V TM AWO, da hier T a- gesei n richtungen erfasst seien, bei denen nicht der pflegerische Aspekt im Vo r- de r grund stehe. Die Arbeitnehmerin W sei dort in die VergGr. VIII Fall gr. 2 TV TM AWO einzureihen , weil sie als Helferin zu qualifizieren sei . Sie unterstü t- ze die bislang eingesetzten Kräfte , was auch den der Regelung in § 1 Betre u- ungskräfte - R L genannten Tätigkeiten entspreche . Zudem stell e der in § 4 B e- treuungskräfte - RL geregelte K urs eine Ausbildung iSd. Tätigkeitsmerkmals dar. B ei der Ausbildung zur Betreuungsassistentin handele es sich um eine Ausbi l- 8 9 - 10 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 11 - dung iSd. tariflichen Regelung. Da die Betreuungskräfte - RL erstma ls 2008 b e- schlossen worden sei, hätten die Tarifvertragsparteien dieses Be rufsbild in i h- r em über 3 8 Jahre alten Ta rifwerk nicht erfassen können. Hätten die Tarifve r- tragsparteien grundsätzlich eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzen wollen, so hätten s ie das Erfordernis einer solchen problemlos der Regelung hinzufügen können. Da sie dies nicht getan hätten, erfasse der Begriff auch kürzere Ausbildungsgänge, und zwar selbst solche, die damals noch unb e- kannt, aber nun mehr als förderlich iSd. tariflichen R egelung anzusehen seien. Das Arbeitsgericht hat dem Zustimmungsersetzungsantrag des A r- beitsgebers stattgegeben . Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das La n- desarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und den Antrag zurückgewiesen . Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde begehrt der Arbeitgeber weiterhin die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung. B . Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Zustimmungse r- setzungsantrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag de s Arbeitgeber s ist zulässig. Insbesondere besteht f ür den auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Ein gruppierung der A r- beitnehmerin W gerichteten Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbesti m- mungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und d er Arbeitgeber daher der Zustimmung des Betriebsrats dafür bedarf (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 58/13 - Rn. 14; 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 31) . 2. Bei der hier verfahrensgegenständlichen erstmaligen Einreihung der Arbeitnehmerin W in die beim Arbeitg eber, der in der Regel mehr als 20 wah l- berechtigte Arbeitnehmer beschäftigt , geltende Vergütungsordnung handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ei n- gruppierung. 10 11 12 13 14 - 11 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 12 - 3. Weil der Betriebsrat der vom Arbeitgeber als zutref fend angenom - menen Eingru ppierung in die Entgeltgruppe 2 S tufe 1 der Anlage A zu § 19 TV AWO NRW seine Zustimmung verweigert hat und die Zustimmung des B e- triebsrats auch nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt, hat der Arbeitgeber e in rechtliches Interesse, diese nach § 99 Abs. 4 BetrVG g e- richtlich ersetzen zu lassen . a) Der Arbeitgeber hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eing e- leitet. Insbesondere ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, dass in der l- lung der Arbeitnehmerin W liegt, sondern zugleich zu deren Eingruppierung, l- e- anstanden ; sie wird auch von keinem der Beteiligten gerügt . Vielmehr hat der Betriebsrat i n seinem Schreiben vom 13. Mai 2015 der beantragten Einstellung ausdrücklich zugestimmt und nur der Eingruppierung der Arbeitnehmerin W in die Entgeltgruppe 2 widersprochen ( vgl. auch BAG 10 . November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn . 19, für eine Unterrichtung über Versetzung und Umgruppierung ) . b) D er Arbeitgeber hat die Einhaltung der Form und der Fris t des Wide r- spruchs des Betriebs rats gegen die verfahrens gegenständliche Eingruppierung nicht angegriffen. Hierfür besteht auch kein Anlass. II. D er Antr ag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des B e- triebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist un begründet. Der Betriebsrat hat seine Z ustimmung zu de r Eingruppierung der Arbeitnehmerin W zu R echt verweigert . Im Ergebnis z utreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Ein gru p- pierung der Arbeitnehmerin W gegen eine Bestimmung aus einem Tarifvertrag verstößt (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 Bet rVG) . Sie ist nicht in der Entgeltgruppe 2 Stufe 1 der Anlage A zu § 19 TV AWO NRW eingruppiert. 1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass für die Eingruppierung der Arbeitnehmerin W nach § 16 Abs. 1 TV - Ü AWO NRW der § 22 BMT - AW I I einschließlich des T V TM AWO maßgebend ist. 15 16 17 18 19 - 12 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 13 - a) Der TV AWO NRW in der Fassung des 5. Änderungs - TV vom 31. Januar 2015 enthält ua. folgende Regelungen: § 19 Tabellenentgelt (1) 1 D ie Beschäftigten erhalten monatlich ein Tabelle n- entgelt. 2 Die Höhe bestimmt sich nach der Entgel t- gruppe, in die sie eingruppiert sind, und nach der für sie geltenden Stufe. (2) Beschäftigte erhalten Entgelt nach der Anlage A, s o- weit in einer Sonderregelung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind. § 20 Stu fen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. (2) 1 Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 15 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2 Verfügen die Beschäftigten über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. Protokollerklärungen zu Absatz 2: (1) Ein Berufspraktikum nach dem TV - Prakt AWO NRW oder nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Pr aktikantenverhältnisse zw i- schen dem AWO Bundesverband e.V. und ver.di/ötv vom 29. Mai 1998 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. (2) Die einschlägige Berufserfahrung muss unter vergleichbaren Strukturen und Arbeitsanforderungen erworben und durch Zeu g- nisse oder vergleichbare Nachweise dargelegt werden. Soweit für das vorliegende Beschlussverfahren von Interesse bestimmt der TV - Ü AWO NRW in der Fassung des 6. Änderungs - TV vom 10. März 2016 : § 16 Eingruppierung (1) 1 Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschri f- ten des TV - AWO NRW (mit Entgeltordnung) gelten § 2 ÜbgTV B und - West i.V.m. dem Text der ehem a- ligen §§ 22 und 22a BMT - AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT - AW II bzw. die §§ 22 und 22 a BMT - AW II ei n- schließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeit s- merkmale zum BMT - AW II über den 31. Dezember 2007 hinaus fort. 2 Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 01. Januar 2008 neu ei n- gestellte Beschäftigte im jew eiligen bisherigen Ge l- 20 21 - 13 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 14 - tungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. 3 § 14 bleibt unberührt. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 2 ÜbgTV i.V.m. dem ehemaligen Text des Ta rifvertrages über die Täti g- keitsmerkmale zum BMT - AW II oder der Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale zum BMT - AW II nicht für ab dem 01. Januar 2008 in Entgeltgruppe 1 TV - AWO NRW neu eingestellte Beschäftigte. (7) Für Ei ngruppierungen zwischen dem 01 . Januar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltor d- nung werden die Vergüt ungs - und Lohngruppen des Tarif vertrages über die Tätigkeitsmerk male zum BMT - AW II gemäß Anlage 2 den Entgeltgruppen des TV AWO NRW zugeordnet. Die Anlage 2 zum TV - Ü AWO NRW hat auszugsweise folgenden Inhalt: EG Vergütungsgruppe Lohngruppe ... 3 VIII mit Aufstieg nach VII 3 mit Aufstieg nach 3a VIII ohne Aufstieg nach VII 2 mit Aufstieg nach 3 und 3a 2Ü - 2 mit Aufstieg nach 2a 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a 2 IXa Aufstieg nach VIII IX mit Aufstieg nach aus IXa oder VIII 1 mit Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6) X (keine Stufe 6) 1 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten, z.B. - Essens - und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Täti g- ke i ten im Haus - und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höhe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen, - Hausgehilfe/Hausgehilfin - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) 22 - 14 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 15 - Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tari f- vertrag geregelt werden. Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen t a- riflichen Zuordnungen zu Vergütungs - b) Damit erfolgt die Eingruppierung der Arbeitnehmerin W anhand der T ä- tigkeitsmerkmale des TV TM AWO. Eine Entgeltordnung zum TV AWO NRW ist bislang nicht in Kraft getreten. Die Übergangsregelungen, nach denen die bi s- herigen Eingruppierungsvorschriften maßgebend sind, gelten daher nicht nur für übergeleitete Beschäftigte, sondern grundsätzlich auch für solche, die wie die Arbeitnehmerin W nach dem 1. Januar 2008 neu eingestellt wurden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 TV - Ü AWO NRW) . Die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 2 TV - Ü AWO NRW, wonach dies für ab dem 1. Januar 2008 in die Entgeltgruppe 1 neu eingestellte Beschäftigte nicht gilt, greift nicht. Die Arbeitnehmerin W hat keine der in der Entgeltgruppe 1 TV AWO NRW aufgeführten oder m it ihnen vergleichbaren einfachen Tätigke i- ten auszuüben. Davon gehen auch Arbeitgeber und Betriebsrat aus. c) D ie Vergütungs gruppen des TV TM AWO werden nach § 16 Abs. 7 TV - Ü AWO NRW gemäß dessen An lage 2 bzw. für die Beschäftigten im Pfl e- gedienst gemäß dessen Anlage 3 (sh. Protokollerklärung zu § 16 Abs. 7 TV - Ü AWO NRW) den Entgeltgruppen des TV AWO NRW zugeordnet. 2 . Die Arbeitnehmerin W ist in keiner Vergütungsgruppe des Tarifvertrag s über di e Tätigkeitsmerkmale zum BMT - AW II eingruppiert, die zu ei ner Zuor d- nung in die Entgeltgruppe 2 TV AWO NRW führte. Sie erfüllt vielmehr die A n- forderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIII Fallgr. 2 TV TM AWO, was zu einer Eing ruppierung in der Entgeltgruppe 3 TV AWO NRW führt. a) Nach § 22 Abs. 2 BMT - AW II ist - ebenso wie bei § 22 Abs. 2 BAT - die zentrale Kategorie der Eingruppierung der Arbeitsvorgang. Das Landesarbeit s- gericht hat es zwar unterlassen, Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Dies ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge der von der Arbeitnehmerin W 23 24 25 26 27 - 15 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 16 - auszuübenden Tätigkeit selbst bestimmen kann, weil hierzu ausreichende Ta t- sachenfeststellungen vorliegen ( vgl. st. Rspr., zB BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 371/13 - Rn. 21 mwN) . Danach besteht die Tätigkeit der Arbeitnehmerin W aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang, dem das Arbeitsergebnis der Aktivierung und Betreuung an Demenz erkrankter Pflegebedürftiger in e iner Tagespfleg e- einrichtung zug runde liegt. aa) Der BMT - AW II enthält ua. folgende Regelungen: MTV § 22 Ei ngruppierung (1) Der Arbeitnehmer ist nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungs - bzw. Loh n- gruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamte n, von ihm nicht nur vorübergehend ausz u- übende n Tätigkeit entspricht. (2) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs - bzw. Loh n- gruppe , wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeit s- vorgänge anfallen, die für sich genommen die Anfo r- derungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkm ale dieser Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anfo r- derung in der Regel erst bei der Betrachtung mehr e- rer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielse i- tige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung , ob diese Anforderung erfüllt ist, i n- soweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anfo r- derungen ges tellt, gilt das in Unterabsatz 1 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anfo rderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Arbeitnehmers b e- stimmt, muß auch diese Anfor derung erfüllt sein. bb) Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BMT - AW II sind Arbeit s- vorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, b e- 28 29 - 16 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 17 - zogen auf den Aufgabenkreis des Arbeitnehmers , zu einem bei natürlicher B e- trachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zei t- lich nicht aufgespalten werden. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeit s- vorgangs ist hiernach das A rbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) . Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen A r- beitsvorgang ausmachen. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige B e- arbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistun gen von vorne her ein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstä n- de - auseinandergehalten werden können und voneinander getrennt sind. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoli ert auf andere Beschäftigte übertr a- gen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übe r- tragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwieri g- keitsgrad der einzelne Fall aufweist (st . Rspr ., zB BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 , 24 mwN) . cc ) Ausgehend davon handelt es sich bei der von der Arbeitnehmerin W auszuübenden Täti gkeit um einen einheitlichen Arbeitsvorgang . Das diese m zugrunde liegende (einheitliche) Arbeitsergebnis ist die Aktivierung und Betre u- ung an Demenz erkrankter Pflegebedürftiger in einer Tagespflegeeinrichtung. Damit ist nicht jede auf dieses Arbeitsergebn is gerichtete Einzeltätigkeit ein e i- genständiger Arbeitsvorgang. Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen At o- misierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272) . Ebenso wenig bildet die Betreuung jedes einze l- nen Pflegebedürftigen einen eigenständigen Arbeitsvorgang, da der der Arbei t- nehmerin W zur Betreuung zugewiesene Personenkreis (an Demenz erkrankte Pflegebedürftige) einheitlich bestimmt ist (vgl. BAG 10. Dezemb er 2014 - 4 AZR 30 - 17 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 18 - 773/12 - Rn. 25 mwN ) . Etwaige im Rahmen der Durchführung der Aktivierungs - und Betreuungstätigkeiten unaufschiebbar und unmittelbar erforderlich werde n- de grundpflegerische oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten (vgl . § 2 Abs. 4 B e treuungskräfte - RL ) sind als Zusammenhangstätigkeit en anzusehen. Dies wird auch von keinem der Beteiligten anders gesehen. b) Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmerin W keines der Tätigkeitsmerkmale in Teil II des TV TM AWO , der ausweislich sei ne r Überschrift Tätigkeitsmerkmale für Angestel l- enthält, erfüllt. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. aa) Für den Abschnitt A folgt dies bereits daraus, dass die Tagespflegeeinrichtung, in der die Mitarbei terin W tätig ist, nicht unter den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt, da der Zweck dieser Einrichtung nicht in der Behandlung von Krankheiten liegt, sondern in der Betreuung von alten, gebrechlichen oder sonstigen hilfsbedürftigen Menschen. bb) Auch der Abschnitt B ist nicht einschl ä- gig. Diese Einrichtungen dienen ausweislich des Einleitungssatzes der Förd e- rung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechl i- chen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen. Dazu gehören zwar auch die Arbeitnehmer in Anstalten, in denen die betreuten Pe r- sonen nicht regelmäßig behandelt und beaufsichtigt werden . Voraussetzung is t aber die Zuordnung zum Pflegepersonal. Dies ist bei der Arbeitnehmerin W zu verneinen. Sie ist weder Pflegehelferin noch Altenpflegehelferin mit entspr e- chender Tätigkeit (Fal lgruppen 1 und 2 der VergGr. AW - KrT I TV TM AWO) und erst recht nicht mit einjäh riger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlus s- prüfung (Fallgruppen 2 und 4 der VergGr. A W - KrT I I TV TM AWO) . cc) Auch eine Zuordnung der Tätigkeit der Arbeitnehmerin W zum A b- schnitt C scheidet aus, weil die Tagespflegeeinrichtung, in der sie tätig ist, nicht unter de ssen Geltungsbereich fällt. 31 32 33 34 - 18 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 19 - In diesem Abschnitt finden sich Tätigkeitsmerkmale für das Pflegepe r- sonal, das in ambulanten Sozial - und Gesundheitsdiensten eingesetzt wird (Ei n- leitungssatz zu Abschnitt C). Nach § 71 Abs. 1 SGB XI sind amb ulante Pfleg e- einrichtungen selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Ambulante Pflege ist de m- nach Pflege und h auswirtschaftliche Versorgung in der Wohnung des Pflegeb e- dürftigen und nicht etwa in einer - wie hier - Einrichtung, was im Übrigen auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BFH 9. September 2015 - X R 2/13 - Rn. 30 , BFHE 251, 59 ) . Dafür, dass die Ta rifvertragsparteien ein davon abweichendes Verständnis hatten, ist nichts ersichtlich. c) Dementsprechend scheidet auch die von dem Arbeitgeber vorgesehene Zu ord nung der Arbeitnehmerin W zu m Teil I Abschnitt B Unterabschn. 2 m- bulante Sozial - und des TV TM AWO aus. aa) D ie von dem Arbeitgeber in seinem Zustimmungsverlangen a n ge - wan d te Eingruppierungsregelung hat ua. folgenden Wortlaut: Tarifvertrag Tätigkeitsmerkmale Teil 1 B 2. Ambulante Sozial - und Gesundheitsdienste*) *) Ambulante Sozial - und Gesundheitsdienste bündeln Dienste unterschiedlicher Art. Dazu gehören unter a n- derem die Krankenpflege, die Haushaltspflege, Hilfen zur Förderung der Mobilität von Betreuten, Hilfen zur Erleichterung der Kommunikation; Unterstützun g, E r- gänzung oder Ersatz der die Kinder versorgenden E l- ternteile; Mahlzeitendienste und andere mobile Dien s- te. Entsprechend dieser Struktur sind die Tätigkeit s- merkmale in Analogie zum pflegerischen Bereich (AW - KrT), zum Sozialdienst und zum Wirtschaft s- dien st zu sehen. ... Vergütungsgruppe IXa 1. Mitarbeiterinnen ohne entsprechende Ausbildung, die persönliche und pflegerische Betreuung einschließlich Versorgung des Haushalts und Instandhaltung der Wohnung nach Anweisung wahrnehmen. 35 36 37 - 19 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 20 - Hinweis: Das Pflegepersonal für ambulante Sozial - und Gesun d- heitsdienste ist in Teil II C des Tarifvertrages über die T ä- tigkeitsmerkmale zum Bundes - Manteltarifvertrag (BMT - AW II) für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (AW - KrT) eingruppiert. ... bb) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht eine Eingruppierung nach di e- ser Regelung verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbei t- nehmerin W ihre Tätigkeiten nicht ambulant, sondern in einer teilstationären Einrichtung erbringt. Auch die übr igen Vor aussetzungen der Fallgruppe 1 zu VergGr. IXa TV TM AWO liegen nicht vor, da die Arbeitnehmerin W keinerlei Versorgung des Haushalts und Instandhaltung der Wohnung von Pflegebedür f- tigen durchführt, sondern sie ausschließlich in der Tagespflegeeinrichtung de s Arbeitgebers betreut. d) D ie Tätigkeit der Arbeitnehmerin W erfüllt jedoch - wie das Landesa r- beitsgericht zutreffend angenommen hat - die Anforderungen des Tätigkeit s- merkmals der VergGr. VI II Fallgr. 2 Alt. 1 in Teil I Abschnitt B Unterabschn. 1 ( Sozial - und Erziehungsdienst ) des T V TM AWO. a a) Insoweit enthält der TV TM AWO ua. folgende Regelung: Tarifvertrag Tätigkeitsmerkmale Teil 1 B 1. Sozial - und Erziehungsdienst ... Vergütungsgruppe VIII 1. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerk ennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwe r- tiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspr e- chende Tätigkeiten ausüben (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 2. Angestellte als Helfer im Sozial - und Erziehung s- dienst mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbi l- dung oder die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten 38 39 40 - 20 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 21 - ausüben (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3) 3. Angestellte der Vergütungsgruppe IXa, Fallgruppen 1 und 2 nach zweijähriger Tätigkeit in diesen Fallgruppen Vergütungsgruppe IXa 1. Angestellte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 2. Angestellte als Helfer ohne Ausbildung im Sozial - und Erziehungsdienst (Hierzu Protokollnotiz en Nrn. 1 und 3) Protokollnotizen 03. Als entsprechende Tätigkeit im Sozial - und Erzi e- hungsdienst gilt auch die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für B e- hinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Obdac h- lose). ... b b ) Unter Beachtung dieser Tarifregelungen scheidet ein Tätigke i tsmerkmal der VergGr. IXa TM TV AWO, das zu einer Eing ruppierung in der Entgeltgru p- pe 2 TV AWO NRW führen würde, aus. Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin W als Betreuungskraft erfüllt vielmehr die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Fallgruppe 2 zu VergGr. VIII TV TM AWO. (1 ) Mit zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht erka nnt, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmerin W als Betreuungsassistentin in der T a- gespflege für demenzkranke Menschen eine Tätigkeit im Sozialdienst iSd. Fal l- gruppe 2 zu VergGr . VIII TV TM AWO ist. ( a ) Sozialdienst ist eine institutionalisierte Hilfe für h ilfebedürftige Me n- s chen. Dies beinhaltet nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch die Hilfe für Menschen, die aufgrund von Krankheit oder wegen Alters hilfebedürftig sind . 41 42 43 - 21 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 22 - S o sind dem entsprechenden Teil I Abschnitt B TV TM AWO mehrere entspr e- chende Tätigkeiten und Institutionen zugeordnet, zB Stationäre und T eilstati o- näre Einrichtungen der Altenhilfe (hinsichtlich hier nicht einschlägiger Leitung s- funktionen) und Betreuer von Maßnahmen der Altenerholung . Dafür dass auch die Betreuung von erwachsen en hilfebedürftigen Menschen, also auch demenzkranke n Pflegebedürftige n , eine Tätigkeit im Sozial - und Erziehung s- d ienst iSd. VergGr. VIII Fallgr. 2 Alt. 1 in Teil I Abschnitt B Unterabschn. 1 TV TM AWO ist, spricht auch die ua. dazu ergangene Protokollnotiz Nr. 0 3. Die in dieser Protokollnotiz aufgeführten Einrichtungen für Behinderte iSd. § 39 BS HG oder Obdachlose sind lediglich beispielhaft genannt und nicht abschließend. Lediglich für das Pflegepersonal haben die Tarifvertragsparteien in Tei l II des T V TM AWO besondere Tätigkeitsmerkmale geschaffen. ( b ) Die Arbeitnehmerin W ist eine Angestellte als Helferin im Sozial - und Erziehungsdienst. ( a a ) Dieses in der Fallgruppe 2 zu VergGr. IXa TV TM AWO geregelte T ä- tigkeitsmerkmal hat eine Auffang funktion und greift ein , wenn - wie hier - für einzelne Tätigkeiten im Sozial - und Erziehungsdienst kein spezielles Merkmal zur Anwendung kommt und eine Zuordnung zu den allgemeinen Merkmalen für Kinderpflegerinnen, Erzieher und Sozialarbeiter/Sozialpädago gen nicht erfolgen kann (Ihlenfeld Eingruppie rungs recht Arbeiterwohlfahrt Rn. 449) . Helfer im S o zial - und Erziehungsdienst ist danach ein Mitarbeiter, der keine der in den übr i gen Tätigkeitsmerkmalen geforderte Berufsausbildung, staatliche Anerke n- nung oder Prüfung vorzuweisen oder - e- stel l - gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen hat und der dementspr e- chend im Bereich des Sozial - und Erziehungsdienstes eine fachlich einfache und u n terstützend e oder ergänzend e Arbeit leistet. Nicht hingegen ist erforde r- VergGr. VIII Fallgr. 2 Teil I A b- schnitt B Unterabschn. 1 TV TM AWO eine Tätigkeit unter Anleitung ausübt. Eine solche Spezifizierung weist der TV TM AWO an anderer Stelle ein deutig aus, wenn er beispielsweise bei der VergGr. IX b Fallgr. 1 Teil I Abschnitt B 44 45 - 22 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 23 - U n terabschn. 2 TV TM AWO ausdrücklich die einschränkende Voraussetzung e i regelt . ( b b) Die Arbeitnehmerin W leistet als Betreuun gsassistentin in Bezug auf die Hilfe für an Demenz erkrankte, pflegebedürftige Personen eine ergänzend e A r- beit, indem sie mit diesen Personen Alltagsaktivitäten ausführt wie Malen und Basteln, handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten, Kochen und B a- cken, Anfertigen von Erinnerungsalben oder Ordnern, Musik hören, Musizieren und Singen, Spielen von Brett - und Kartenspielen, Spaziergänge und Ausflüge, Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe sowie Lesen und Vorlesen. Diese - hinsichtlich der fachliche n Anforderungen - einfachen Tätigkeiten, e r- gänzen die Tätigkeiten des Pflegepersonals, dessen Aufgabe die Beratung, Betreuung, Versorgung und Pflege der pflegebedürftigen Menschen ist. Die T ä- tigkeit der Arbeitnehmerin W besteht gerade in einer über die Be treuung durch die Pflegekräfte hinausgehenden, zusätzlichen Betreuung. Dies entspricht auch der Zielsetzung der Betreuungskräfte - R L i- gen verbessert we rden soll. (2 ) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht weiterhin erkannt, dass die in § 4 Betreuungskräfte - RL geregelte und von der Arbeitnehmerin W erworbene Qualifikation eine für ihre Tätigkeit förderliche Ausbild ung iSd. VergGr. VIII Fallgr. 2 Teil I Abschnitt B Unterabschn. 1 TV TM AWO ist. ( a ) Eine für die Tätigkeit förderliche Ausbildung im tariflichen Sinne beinha l- tet die organisierte Vermittlung von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, die der Qualität der ausgeübten Tätigkeit zugute kommt u nd nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Formelle Anforderungen an diese Ausbildung, wie etwa eine Mindestdauer oder einen Abschluss, setzt der Tarifvertrag nicht voraus. ( a a ) tni s- sen und Fähigkeiten verstanden, die für eine bestimmte Tätigkeit oder Aufg a- ben Voraussetzung sind (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 51 unter 46 47 48 49 - 23 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 24 - Bezugnahme auf Duden Das große Wörterb uch der deutschen Sprache 13. Aufl. Stichwort: . auch 18. Juni 1997 - 4 AZR 747/95 - zu II 5.3.1 der Gründe mwN) voraussetzen, machen sie deutlich, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine ausbildende Stelle in einem geordneten Ausbildungsgang ve rmittelt we r- den müssen (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - aaO) . ( bb ) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass das Merkmal der Ausbildung - entgegen der Auffassung des Arbeitgebers - weder eine A b- schlussprüfung noch eine bestimmte Mindestdauer verlangt . Ebenso wenig e r- fordert das Tätigkeitsmerkmal eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Vielmehr ist jede für die auszuübende Tätigkeit förderliche Ausbildung ausreichend, die sowo hl in der zeitlichen Dauer als auch inhaltlich von einigem Gewicht ist (vgl. BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 747/95 - zu II 5.3.4 der Gründe) . (a a a ) Hinsichtlich der Dauer der Ausbildung sieht das Tätigkeitsmer kmal der VergGr. VIII Fallgr. 2 TV TM AWO keine bestimmte Mindestdauer vor. Es b e- schreibt auch nicht deren Inhalt in einer Weise, aus der sich ein Rückschluss auf eine bestimmte Mindestdauer ziehen ließe. (b b b ) Auch hinsichtlich Art und Güte sowie des nähere n Inhalt s der Ausbi l- dung haben die Tarifvert ragsparteien - über das Merkmal der Förderlichkeit hinaus - keine weiteren Mindestanforderungen formuliert. Ein Vergleich mit a n- deren Tätigkeitsmerkmalen des TV TM AWO macht deutlich, dass die Tarifve r- tragsparteien an anderer Stelle sehr differenzierte Anf orderungen an die gefo r- derte Ausbildung oder Prüfung gestellt haben (vgl. BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 277/00 - zu II 3 b cc der Gründe) . e- ( VergGr. VII Fallgr. 4 Teil I Abschnitt B Unterab schn. 1 T V TM AWO) ( VergGr. VIII Fallgr. 1 Teil I Abschnitt B Unterabschn. 1 TV TM AWO) n- jährige Ausbildu (VergGr. AW - KrT II Fallgr. 2 Teil II Abschnitt B TV TM AWO) g- reich abg e schlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit 50 51 52 - 24 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 25 - einer Au s ( LohnGr. 4 Fallgr. 1 T eil III TV TM AWO) gefordert. Derartige Spezifizierungen enthält die Anforderung an die förderliche Aus b ildung eines Helfers im Sozial - und Erzi e- hungsdienst ger a de nicht, so dass daraus geschlossen werden muss, dass die Tarifvertragspa r teien weitergehende spezielle Anforderun gen nicht stellen . (b ) Die Ausbildun g der Arbeitnehmerin W erfüllt diese tariflichen Anford e- rungen. (a a ) Bei der Qualifikation zur zusätzlichen Betreuungskraft handelt es sich um eine Ausbildung iSd. tariflichen Regelung u nd nicht - wie der Arbeitgeber meint - um ein bloßes Anlernen . Es ist bereits fraglich, was mit diesem Begriff ausgegrenzt werden soll. Seit der Reform des Berufsbildungsrechts 1969 ist juristischer Begriff 15. Oktober 1986 - 4 AZR 572/85 - ; 14 . Dezember 1994 - 4 AZR 865/93 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 79, 21) mehr. Es kann daher an den al l- gemeinen Sprac h gebrauch angeknüpft werden , der von einer Einweisung in eine b e stimmte T ä tigkeit oder Ferti gkeit ausgeht (vgl. Wahrig Deutsches Wö r- terbuch 9. Aufl . selbst be i r salwörterbuch 5. Aufl.) . Ins o- weit ist im konkreten Z u sammenhang das Einarbeiten in ein b e stimmte s berufl i che s Aufgabenfeld ge meint, das im Betrieb und in der konkret auszuübenden Tätigkeit statt findet . Die Qualifikation iSd. § 4 Betre u- ungskräfte - R L ist hingegen eine geordnete formalisierte Maßnahme, bei der - losgelöst von einem konkr e ten Arbeitsplatz - von einer ausbildenden Ste l- le - hier : einem e x ternen Anbi e ter - Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt we r- den, die für die A r beit als zusät z liche Betreuungskraft Voraussetzung sind. Sie besteht aus drei Modulen (B a siskurs , Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) und hat einen G e samtum fang von mindestens 160 Unterrichtsstunden zuzü g- lich eines zweiw ö chige n Betre u ungspraktikum s (§ 4 Abs. 3 Betreuungskräfte - RL ) . Im ersten M o dul werden Grundkenntnisse der Kommunikation und Intera k- t ion, über b e stim m te Kran k heitsbilder, über Pflege und Pflegedokumentation, 53 54 - 25 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 - 26 - Hygieneanfo r derungen sowie E rste Hilfe vermittelt. Das Betreuungspraktikum dient dem Zweck , praktische Erfahrungen auch in der Betreuung von Menschen mit einer erheblichen Ei n schrän kung der Alltagskompetenz zu sammeln und erfolgt in einer vollstation ä ren oder teilstationären Pflegeeinrichtung unter Anle i- tung und Begleitung einer in der Pflege und Betreuung erfahrenen Pflegefac h- kraft . Im dritten Modul we r den vertiefte Kenntnisse, Meth oden und Techniken über das Verhalten, über die Kommunikation und die Umgangsformen mit b e- treuungsb e dürftigen Me n schen vermittelt. Zudem beinhaltet dieses Modul die Vermittlung von Grun d kenntnissen des Haftungsrechts, Betreuungsrechts, der Schweig e pflicht und des Datenschutzes und zur Charta der Rechte hilfe - und pflegeb e dürftiger Menschen, Kenntnisse über Hauswirtschaft und Ernährung s- lehre mit besond e rer Beachtung von Diäten und Nahrungsmittelunverträglic h- keiten, über B e schä f tigungsmöglichkeiten und Freize itgestaltung für Menschen mit körperl i chen Beeinträchtigungen und/oder mit Demenzerkrankungen, über Bewegung für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen und/oder mit Demenz, ps y chischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen sowie über Kommunik a tio n und Zusammenarbeit mit den an der Pflege Beteiligten, zB Pflegekräften, Angehörigen und ehrenamtlich Engagierten. Diese Ausbildung ist auch sowohl von der zeitlichen Dauer als auch von der inhaltlichen Gestaltung von einigem Gewicht, wie ein Vergleich mi t der Senatsentscheidung vom 18. Juni 1997 zeigt, in der eine 28 - tägige Ausbildung zur Schwestern - Helferin als in jeder Hi n sicht ausreichend gewichtig für die Erfüllung dieser tariflichen Anforderung e r achtet wurde (BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 747/95 - zu II 5.3.4 der Gründe) . ( b b ) Bei der Ausbildung der Arbeitnehmerin W zur zusätzlichen Betreuung s- ung iSd. VergGr. VIII Fallgr. 2 TV TM AWO . Nicht entscheidend ist in diesem Z u- sammenhan g , dass die Ausbildung der Arbeitnehmerin W für ihre Tätigkeit nicht nur förderlich, sondern darüber hinaus speziell auf die Arbeit als Betreuungsa s- sistentin zugeschnitten ist und nach dem Vor bringen des Arbeitgebers für einen Einsatz als solche sogar erforderlich ist. Die Tarifve r tragsparteien haben mit dem Merkmal der Förderlichkeit lediglich eine Mindes t anforderung an die Au s- 55 - 26 - 4 ABR 73/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.B.4ABR73.16.0 bildung gestellt. Von diesem Tätigkeitsmerkmal sollen Angestellte im Sozial - und Erziehungsdienst erfasst werden, die zwar kein e der in den übrigen Täti g- keitsmerkmalen geforderten Abschlüsse einer Berufsau s bildung, einer staatl i- chen Anerkennung oder einer Prüfung vorzuweisen haben, jedoch zumindest eine für die Tätigkeit förderliche Qualifikation aufweisen können, weil sie entw e- d er eine - allerdings nicht in den anderen Tätigkeit s merkmalen genannte - Au s- bildung absolviert (Alt. 1) oder gleichwertige Fähi g keiten und Erfahrungen h a- ben (Alt. 2) . Creutzfeldt Klose Rinck Der ehrenamtliche Richter Drechsler ist wegen Ablaufs seiner Amtszeit an der Unterschrift s- leistung verhi n- dert . Creutzfeldt Th. Hess
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