Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Februar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 950/13 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 25. April 2012 - 2 Ca 1252/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 31. Oktober 2013 - 5 Sa 324/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Erzieherin mit einer Zusatzausbildung als Heilpäd a- gogische Förderlehrerin Bestimmung en : TVöD/VKA Entgeltgruppe 10; BAT/VKA Anlage 1a B emerkungen zu allen Vergütungsgruppen Nr. 5, VergGr. Vb , IVa; Lehrer - ichtlinien TdL idF vom 13. Juni 2007 B . III . 4 ., 6 . ; BGB §§ 293 ff., 612 Abs. 1 und Abs. 2 , § 615; ZPO § 308 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 950/13 5 Sa 324/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Februar 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 950/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Kläg erin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 31. Oktober 2013 - 5 Sa 324/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zu t reffende Eingruppierung der Klägerin sowie über die Bezahlung von je weils 3,22 Wochenarbeitsstunden im Zeitraum März 2007 bis November 2010. Die Klägerin ist beim Beklagten aufgrund ein es schriftlichen Arbeitsve r- trags vom 24. Juli 2001 seit September 2001 als Ang estellte beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: 1 Die wöchent liche Arbeitszeit beträgt 29,77 Stunden. 2 D as Arbeitsverhält nis richtet sich nach den Vorschriften des B undesangestelltentarifvertrages vom 23.02. 1961 (BAT) in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung, der einschlägigen Sonderr e- g e lung SR 2 y zum BAT und den zusätzlichen für den B e- reich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträgen in i h- rer jeweils geltenden Fassung. Das g leiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge in ihrer jeweils gelte n- den Fassung . 3 Die Angestellte ist gem. § 22 BAT in Vergütungsgruppe V b eingruppiert. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 950/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 - 4 - Die Klägerin war zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zunächst als E r- zieherin tätig. Nachdem sie eine berufsbegleitende staatliche sonderpädagog i- sche Zusatzausbildung zur Heilpädagogischen Förderlehrerin im Sommer 2006 erfolgreich abgeschlossen hatte, wurde sie fortan im Förderzentrum des B e- klagten eingesetzt . Auf den Lohnabrechnungen für die Monate September/ Oktober 2007 wurde sie der Perso geordnet . Die Klägerin erhielt sei t Oktober 2007 eine Vergütung nach E ntgelt gruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA und seit Oktober 2012 nach Entgelt gruppe 9 Stufe 6 TVöD/VKA. Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 bot der Beklagte der Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie statt der arbeitsvertraglich vereinbarten 29,77 Zeit - stunden nur 26,55 Zeitstunden (entsprechend 20 Unterrichtsstunden) im Fö r- derzen trum wöchentlich erbringe , an, entweder die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab März 2007 zu reduzieren oder die Differenz von 3,22 Zeitstunden zukünftig in der heilpädagogischen Tagesstätte abzuleisten . Einen ihr übermi t- telten und von Arbeitgeberseit s- vom 2. März 2007, der eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 26,55 Stunden vor sah, unterzeichnete die Klägerin nicht. Sie erbrachte in der Folgezeit weiterhin regelmäßig e ine wöchentliche Arbeitszeit im Umfang von 26,55 Zeits tunden. Ab März 2007 reduzierte der Beklagte das monatliche Brutto entgelt de r Klägerin deshalb von 2.190,34 Euro auf 1.953,44 Euro. Mit Schreiben vom 29. November 2010 forderte der spätere Prozes s- bevollmä chtigte der Klägerin den Beklagten zur Erläuterung der Diskrepanz zwischen der im schriftlichen Arbeitsvertrag genannten Arbeitszeit von 29,77 Stunden und der tatsächlichen Beschäft igung im Umfang von nur 26,55 Stunden auf. Mit einem weiteren Schreiben vo n Februar 2011 bat er um Mitteilung, ob eine Abrechnung des Anspruchs auf Nachzahlung des Differen z- lohns erfolgen werde. Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Au f- fassung vertreten, ihr stehe f ür den Zeitraum März 2007 bis Nov ember 2010 wegen Annahmeverzugs die Zahlung von je 2 36,9 0 Euro brutto für insgesamt 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 950/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 - 5 - 45 Kalendermonate zu . Mit der unterbliebenen U nterzeichnung der Vertragsä n- derung habe sie ein konkludentes Angebot zur Leistung von weiteren 3,22 Wochenstunden abgegeben , s ofern ein Angebot sowieso nicht bereits entbehrlich sei. Zudem sei der Beklagte mindestens ab August 2010 zur Za h- lung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TVöD /VKA verpflichtet . Der A r- beitsvertrag verweise auf den BAT und auf den Nachfolgetarifvertrag TVö D/VKA. Tarifliche Eingruppierungsregelungen für Heilpädagogi sche Förde r- lehre r enthielten diese Tarifwerke aber nicht . Die dadurch ent stehende Lücke sei mittels einer ergänzenden Vertragsauslegung durch die entsprechende Heranziehung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Leh rkräfte (Lehrer - R L TdL) in der vo r dem 10. März 2011 geltenden Fassung und nicht durch die Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schul en ( Lehrer - RL VKA ) zu schließen. Gemäß B. III. 4. der Lehrer - R L TdL stehe ihr nach vierjähr i- ger Bewährung eine Vergütung nach Verg Gr. IVa BAT zu, was nach Inkrafttr e- ten des TVöD /VKA de r Entgeltgruppe 10 entspreche. Letztlich folge auch aus § 612 BGB ein An spruch auf Höhergruppierung nach dem Erwerb ihrer Z u- satzqualifikation. Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - bea n- tragt: 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. August 2010 ein Entgelt nach der Entgel t- gruppe 10 TVöD/VKA zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.660,50 Euro brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basi s- zinssatz seit Klageerhebung. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass Annahmeverzugsansprüche schon aufgrund der Anfang 2007 einvernehmlich erfolgten Arbeitszeitreduzierung nicht bestünden . Auch habe die Klägerin die Arbeitsleistung im erweiterten Umfang nic ht angeboten. Etwaige Ansprüche 8 9 - 5 - 4 AZR 950/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 - 6 - seien zudem nach § 37 TVöD /VKA verfallen. D ie Klägerin sei des Weiteren z u- treffend eingrup piert . Sie sei Erziehe rin und werde allein aufgrund ihrer Zusat z- ausbildung nicht zur Lehrkraft. Die Lehrer - R L TdL seien oh ne hin nicht einschl ä- gig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung de r Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts ohne Rechtsfehler zurückgewiesen. Der Beklagte ist weder zur Vergütung der Klägerin nach Entgeltgruppe 10 TVöD /VKA ab 1. August 2010 noch zur Za h- lung von 10.660,50 Euro brutto für den Ze itraum von März 2007 bis November 2010 verpflichtet. I. Der als Ei ngruppierungsfestste llungsklage zulässige Antrag zu 1. der Klägerin ist unbegründet. 1. Die Klägerin ist nicht seit dem 1. August 2010 nach der Entgeltgruppe 10 des a uf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung seit dem 1. Oktober 2005 anwendbaren TVöD/VKA in seiner j e- weiligen Fassung zu vergüten . a ) Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie tatsäc h- lich als H eilpädago gische Förderlehrerin und nicht lediglich als Erzieherin ei n- gesetzt wird. Es kann ferner zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit einer H eilpädagogischen Förderlehrerin als diejenige einer Lehrkraft im tariflichen Sinne anzusehen ist ( anders als Art. 60 Abs. 2 BayEUG nahelegt; vgl. dazu aber auch BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 234/08 - Rn. 35 mwN sowie Anlage D . 7 zum TVöD - V Protokollerklärung zu Nr . 1 ) , so dass die Ve r- weisungsklausel auf die tariflichen Bestimmungen hinsichtlich der Eingruppi e- 10 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 950/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 - 7 - 1a zum BAT /VKA nach Nr. 5 der B eme r- kungen zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung BAT /VKA bei Lehrkräften keine Anwendung findet. Dann könnte insoweit eine Lücke in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vorliegen , wenn man - wi ederum zu Gunsten der Klägerin - angesichts dessen die ausdrückliche Vereinbarung einer Ei n- gruppierung in der Verg Gr. Vb BAT nicht ausnahmsweise als konstitutive e i- genständige Vertrags bestimmung ansehen will. b ) Entgegen der Auffas sung der Revision ergibt sich e in Anspruch der Klägerin auch für diesen Fall nicht aus den Grundsätzen der ergänzenden Ve r- tragsauslegung. a a ) Bei einer lückenhaften vertraglichen Vereinbarung tritt im Wege der e r- gänzenden Vertragsauslegung an die Stelle d er lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderse i- tigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien verei n- bart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bzw. Lückenhaftigkeit bekannt g e- wesen wäre. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Ve r- tragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengege n- satzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und B e- wertung des mutmaßlichen typisierten P arteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn e i- ne Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge erg e- ben hat (vgl. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 20, BAGE 141, 150 ) . Bei der Lückenfüllung ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Au s- gangspunkt der Vert ragse rgänzung. Soweit irgend möglich sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31, BAGE 134, 283 ) . b b ) Auch bei Anwendung dieser Grundsätze h ätte die Klägerin keinen A n- spruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 TVöD / VKA . Dabei kann e r- 15 16 17 - 7 - 4 AZR 950/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 - 8 - neut zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass nicht die Lehrer - RL VKA zur Lückenfüllung heranzuziehen wären, obwohl sich die Parteien mit ihrer arbeit s- vertraglichen Bezugnahme der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien des BAT/VKA unterstellt haben. D ie von ihr angestrebte Rechtsfolge einer en t- sprechenden Eingruppierung ergibt sich selbst bei ein er Anwendung der Le h- rer - RL TdL nicht. ( 1 ) Zunächst führt die Anwendung der Lehrer - R L TdL nicht zu einer Ei n- gruppierung und damit zu einem Entgeltanspruch na ch einer Entgeltgruppe des TVöD - und zwar weder in der Fassung für den Bund noch in derjenigen für den Bereich der VKA - , weil die dort benannten Tätigkeiten jeweils einer Entgel t- gruppe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) zu g e- o rdnet sind . ( 2 ) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt zudem nicht die entsprechenden A n- forderungen der jenigen Vergütungsgruppe n, die eine Überleitung in die En t- geltgruppe 10 TVöD/VKA gem. Anlage 1 zu m TVÜ - VKA oder in die Entgel t- gruppe 10 TV - L gem. Anlage 2 Teil B zu m TVÜ - Länder nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergü tungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT - O nich Nichterfüller vorsehen. Hierfür wäre eine Eingruppierung in d ie Verg Gr. IVa BAT einerse its oder in die Ver gGr. IVb BAT mit ausstehendem Aufstieg nach IVa BAT erforderlich. Deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt die Klägerin nicht. ( a ) Die am 1. August 2010 geltenden Lehrer - R L TdL idF vom 13. Juni 2007 lauten - soweit von Interesse - auszugsweise wie folgt: B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemein bildenden und an berufsbildenden Schulen III. Lehrkräfte an Sonderschulen 18 19 20 - 8 - 4 AZR 950/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 - 9 - 4. Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagogen mit staatlicher Anerke n- nung oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung (z.B. heilpädag o- gischer, sozialtherapeutischer oder sozialpsychiatrischer Ausbildung) als pädagogische Unterrichtshilfen IV b nach mindestens vierjähriger Berufsaus - übung nach Ablegung der Zusat z- ausbildung IV a 6. Erzieher, Kindergärtnerinnen, Hortneri n- nen, Krankengymnastinnen, Logopäden und Beschäftigungstherapeuten mit entsprechender staatlicher Pr ü- fung oder staatlicher Anerkennung und Zusatzausbildung als pädagogische Unterrichtshilfen V b mit mindestens vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Verg ü- tungsgruppe I V ( b ) D ie Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale aus B. III. 4. Lehrer - RL TdL erfüllt die Klägerin nicht , auch wenn s ie über eine abgeschlossene zusätzl i- che Spezialausbildung als Heilpädagogische Förderlehrerin verfüg t . Sie ist w e- der Jugendl eiterin mit staatlicher Prüfung noch Sozialpädagogin oder Soziala r- beiterin mit staatlicher Anerkennung. Wenn die Richtlinien Anwendung fänden, wäre sie als ausgebildete Erzieherin nach B. III. 6 . Lehrer - RL TdL nicht nach der Verg Gr. IVa BAT zu vergüten , sondern wohl - ohne dass es darauf en t- schei dungserheblich ankäme - nach den Verg Gr. Vb bzw. IVb BAT. Folglich wäre sie nach Inkrafttreten des TVöD bzw. TV - L jedenfalls nicht in die Entgel t- gruppe 10 TVöD/VKA bzw. TV - L übergeleitet worden (vgl. Anlage 1 zum TVÜ - VKA bzw. A nlage 2 Teil B zum TVÜ - Länder ) . 21 - 9 - 4 AZR 950/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 - 10 - ( 3 ) Bei Anwendung der Lehrer - R L TdL in der ab dem 10. März 2011 ge l- tenden Fassung, die eine unmittelbare Zuordnung der Tätigkeiten zu den neuen E ntgeltgruppen vorsieht, ergibt sich nichts anderes. Gem . B. III. 6. bzw. 7. di e- ser Richtlinien sind Erzieher als pädagogische Unterrichtshilfen ebenfal ls ledi g- lich nach Entgeltgruppe 9 TV - L zu vergüten. 2. Auch aus anderen vertraglichen oder tariflichen Rechtsgrundlagen r e- sultiert der begehrte Anspruch der Klägerin nicht. a ) Aus der Anwendung der Anlage 1a zum BAT/VKA ergibt sich k ein A n- spruch der Klägerin auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA. a a ) Dies entspräche bei Anwendung der Überleitungsregelungen aus dem TV Ü - VKA im konkreten Fall einer - früheren - Eingru ppierung in der Verg Gr. IVa oder I Vb ( mit ausstehendem Aufstieg nach IVa ) BAT ( § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ - VKA iVm. Anlage 1 ) . Für die Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zu einer en t- sprechenden Vergütungsgruppe gibt es keine Anhaltspunkte. b b ) Unterstellt, d ie Klägerin wäre als Lehrkraft eingesetzt w o rden und es fänden, wie der Beklagte ge meint hat , auf ihr Arbeitsverhältnis die Lehrer - R L VKA Anwendung, ergäbe sich auch aus diesen kein Anspruch auf die begehrte Eingruppierung. Hinsichtlich des Wortlauts der R ichtlinien kann auf die oben zitierten Lehrer - R L TdL verwiesen werden, die mit einer hier bedeutungslosen sprachlichen Abweichung (B. III. 6. : ] minde stens vierjähriger Bewährung ) wortlautidentisch dem der Lehrer - R L VKA sind. Die dazu oben dargelegten Ausführungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die letzt e- ren. b ) Die Klägerin kann si ch auch nicht erfolgreich auf § 612 BGB berufen . Selbst wenn man zu ihren Gunsten von eine r fehlenden Vergütungsvereinb a- rung iwS ( die Tatbestandsv oraussetzung der Norm ist, vgl. dazu ErfK/Preis 16. Aufl. § 612 BGB Rn. 2 mwN) ausgehen würde , hat sie keine T atsachen dargelegt, aus denen sich als iSv. § 612 Abs. 2 BGB einer H eilpädagogische n Förderlehrerin ein Entgelt nach Entgeltgr uppe 10 22 23 24 25 26 27 - 10 - 4 AZR 950/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 - 11 - TVöD /VKA ergebe (vgl. zum Erfordernis der Darlegung v on Anknüpfungstats a- chen BAG 17. Dez ember 2014 - 5 AZR 663/13 - Rn. 29 , BAGE 150, 223 ) . Die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung, der Beklagte vergüte nach Vergütungsgruppen, weshalb sie wegen der zusätzlich erworbenen Qual i- fi 612 I BGB eine Vergütungsgruppe höhe r- gruppiert werden [müsse], also im E rgebnis in die Vergütungsgruppe sind im Hinblick auf die Bestimmun g der üblichen Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB ungeeignet. D er Erwerb einer Zusatzqualifikation muss keineswegs zwangsläufig zu einer höheren Vergütung führen. Auch insoweit bed arf es einer Anspruchsgrundlage, die vorliegend nicht ge geben ist. c ) Auf eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten und daraus resu l- tierende Schadensersatzansprüche stützt die Klägerin ihr Begehren in der R e- vision nicht mehr. Insoweit handelt es sic h um einen eigenen Streitgegenstand, der in der Revision nicht zur Entscheidung an gefallen ist . Gleiches gilt für die Anspruchsbegründung mit einem vermeintlich treuwidrigen Handeln des B e- klagten. 3. Ob die Klägerin ggf. einen Anspruch auf den arbeitsrech tlichen Gleic h- behandlungsgrundsatz gründen könnte , war nicht zu entscheiden, denn die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen ihren Anspruch gegen den Beklagten hierauf nicht gestützt. Gleichwohl war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aber insoweit rechts fehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen mögl i- chen Anspruch der Kl ägerin gegen den Beklagten aufg rund des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes abgelehnt hat. a ) Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (B AG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 , BAGE 151, 235 ) . 28 29 30 - 11 - 4 AZR 950/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 - 12 - b ) Die Klägerin hat sich in den Vorinstanzen nicht auf den arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Sie hat zwar ausgeführt, sie könne nicht verstehen, warum andere Kursteilnehmer b ei ihren jeweiligen Arbeitg e- bern im Geltungsbereich des TV - L nach Abschluss der Zusatzausbildung h ö- hergruppiert worden seien und sie nicht. D arin liegt jedoch nur eine bloße Kundgabe einer empfundenen Ungerechtigkeit und n och keine eigenständige Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gleichbehandlung sgrundsatz. c ) Indem das Landesarbeitsgericht einen möglichen Anspruch der Kläg e- rin aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausdrücklich verneint hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen En tscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszuschließen (vgl. BAG 15. Apr il 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 23 mwN , BAGE 151, 235 ) . II. Der Klägerin steht kei n Anspruch auf die begehrten Entgeltdifferenzen für den Zeitraum März 2007 bis November 2010 aus Annahmeverzug zu (§ 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB) . Dabei kann dahinstehen, ob der arbeitsvertra g- liche Arbeitszeitumfang zwischen den Parteien (konkludent) auf 26,55 Wochen - stunden herabgesetz t worden ist, wie der Beklagte meint. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, fehlte es jedenfalls an dem nach §§ 293 ff . BGB erforderlichen Angebot der Klägerin. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgeri chts kommt ein Gläubiger gem. § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbei t- nehmer die Arbeitsleistung grunds ätzlich tatsächlich anbieten, § 294 BGB. U n- ter den Voraussetzungen des § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber zumindest konkludent erklärt hat, er werde die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächl iche Heranziehung übe r- steigenden Umfang zu beschäftigen. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts d a- von aus, ein Angebot der Arbeit sleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB en t- 31 32 33 34 - 12 - 4 AZR 950/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 - 13 - behrlich (s t. Rspr. , zuletzt etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 41 mwN , BAGE 151, 45 ) . 2. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung befand sich der Beklagte im gesamten Zeitraum März 2007 bis November 2010 nicht i m V erzug. Die Kläg e- rin hat weder tatsächlich noch wörtlich ihre Arbeitsleistung insoweit angeboten. a) Ein wörtliches Angebot genügt, wenn der Arbeitgeber vorher erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder wenn eine erforderliche Mitwi r- kungshandlung des Arbeitge bers unterbleibt. Das wörtliche Angebot muss als rechtsgeschäftsähnliche Handlung dem Arbeitgeber zugehen (grdl. BAG 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - zu B II 1 der Gründe) und e s muss sich inhal t- lich auf die geschuldete Arbeit sleistung , dh. am rechten Ort, z ur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise beziehen (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - R n . 37, BAGE 149, 144 ) . b) Ein entsprechendes Angebot der Klägerin liegt nicht vor . aa) Entgegen der Revision stellt die fehlende Reaktion der Klägerin auf das Änderu ngsangebot des Beklagten vom 2. März 2007 kein n- gebot dar . Hierbei ging es um eine mögliche Einigung der Parteien über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Erklärung s- wert des Schweigens der Kläge rin geht jedenfalls nicht über die Ablehnung des Angebots auf eine vertragliche Stundenreduzierung hinaus. bb) Auch das Schrei ben der Klägervertreter vom 29. November 2010 an den Beklagten hat diesen nicht in Annahmeverzug gesetzt. Abgesehen davon, dass es nur dann für den letzten Tag des geltend gemachten mehr als dreiei n- halbjährigen Annahmeverzugszeitraums Wirkung hätte entfalten können, wenn es noch am selben Tage dem Beklagten zugegangen wäre , wozu die Klägerin im Übrigen nichts vorgetragen hat, wird in dem Schreiben keine Bereitschaft der Klägerin zur Ableistung der weiteren 3,22 kurze önne. Eine u n- 35 36 37 38 39 - 13 - 4 AZR 950/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR950.13.0 bedingte Bereitschaft zur erweiterten Leistungserbringung am Folgetag ist darin nicht zu erkennen. 3. Auf die Frage des Verfalls des weitaus größten Teils der Ansprüche gem . § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT kommt es danach nicht mehr an. III. Die Klägerin hat die Kosten ihr er erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Treber Creutzfeldt Kiefer Mayr 40 41
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