Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 379/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) - 3 Ca 1967/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 16. April 2015 - 18 Sa 1102/14 - Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit - Entgeltordnung TV - L ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 379/15 18 S a 1102/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25 . Januar 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung und Beratung vom 19. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 3 - Creutzfeldt und Klose sowie d ie ehrenamtlichen Richter Hess und Klotz für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 16. April 2015 - 18 Sa 1102/14 - aufgehoben. 2. Die Sache wir d zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Differenze ntgeltansprüche . Der Kläger ist Hochschulökonom und bei dem beklagten Land als A n- gestellter im Landesbetrieb Straßenwesen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhäl t- nis findet aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentl i- chen Die nst der Länder (TV - L) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger war zunächst als Sachbearbeiter Betrieb und Technik tätig . Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausbildung für Fachkräfte für Arbeitss i- cherheit bei dem Bundesverband der Unfallka ssen und der Unfallkasse Bra n- denburg wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zur Fachkraft für Arbeitss i- cherheit bestellt und als Sachbearbeiter und Fachkraft für Arbeitssicherheit ei n- gesetzt. Er erhielt eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV - L . Nach dem Au s- scheiden von Frau W , die Ingenieurin und in die Entgeltgruppe 12 TV - L ei n- gruppiert war, wurde de r Kläger gemäß Schreiben vom 23. November 2012 zunächst vorübergehend und ab dem 1. Januar 2013 vorbehaltslos auf der dem Vorstandsvorsitzenden des Lan desbetriebs zugeordneten Stabsstelle einer Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt. Für diese Stelle w ar im Juli 2007 eine Tätigkeitsdarstellung und - bewertung erstellt worden . Dem Kläger wurden - mit 1 2 3 - 3 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 4 - Ausnahme der Koordinierung des arbeitsmedizinischen Dienstes - sämtliche d arin dargestellten Aufgaben und Tätigkeiten zugewiesen . Er ist zuständig für zwölf Autobahnmeistereien, eine Fernmeldemeisterei und ein en Gerätehof s o- wie d rei Verwaltungsstandorte . Die weiteren 32 Straßenmeistereien und Ve r- waltungssta ndorte werden arbeitssicherheits technisch von einem externen U n- ternehmen betreut, dess en Arbeit der Kläger zu koordinie ren und dess en Rechnungen er zu prüfen hat. Er erhielt weiterhin eine Vergütung nach Entgel t- gruppe 11 Stufe 5 TV - L. Mit Schreiben vom 2 9 . April 2013 forderte der Kläger erfolglos seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV - L bzw. die Zahlung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertrag ung der Stabsstelle als Fachkraft für Arbeitssicherheit . Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. November 2013 mahnte er die rüc k- ständige Vergütung in Höhe de s Differenzbetrages zwischen den Entgeltgru p- pe n 11 und 12 TV - L an und verlangte auch für die Zukunft Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV - L. Der monatliche Differenzbetrag betrug bis D e- zember 2012 404,28 Euro brutto und ab dem 1. Januar 2013 414,99 Euro bru t- to. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Entgeltdifferenzen für d en Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 30. November 2013 verlangt . Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV - L auch ohne ein einschlägiges Fachhochschulstudium zu. Für ihn gelte Teil I der Anlage A Entgeltordnun g zum TV - L (im Folgenden EntgeltO ). Im Übr i- gen verfüge er , selbst wenn er nach Teil II Abschnitt 22.1 der Entgelt O einz u- gruppieren wäre, als sonstiger Beschäftigter jedenfalls über gleichwertige F ä- higkeiten und Erfahrungen. Der Kläger hat beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5.373,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen; 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der Entgeltgruppe 12, S tufe 5 4 5 6 - 4 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 5 - TV - L, hilfsweise den Unterschiedsbetrag zwischen den Entgeltgruppen 11 Stufe 5 TV - L und Entgeltgru p- pe 12 Stufe 5 als Zulage zu zahlen; 3. hilfswe ise festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem bekla g- ten Land Arbeitsleistungen zu erbringen, die der Fachkraft für Arbeitssicherheit iSv. § 6 ASiG obli e- gen. Das beklagte Land hat zu r Begründung seine s Klag eabweisungsa n- trag s ausgeführt, die Tätigkeit des Kläger s sei nach Teil II der Entgelt O zu b e- werten . Seine Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit sei dem Grunde nach eine Ingenieurstätigkeit und damit eine solche eines technische n Beschäftigte n . Dies ergebe sich bereits aus den Anforderungen des ASiG. Nach Teil II A b- schnitt 22.1 EntgeltO habe er keinen Anspruch auf ein Entgelt nach Entgel t- gruppe 12 TV - L , da er weder über eine technische Ausbildung noch über die notwendige Erfahrung als sonstiger Besch äftigter verfüge. U nter Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4 zu allen Entgeltgruppen sei er deshalb in die nächst niedrigere Entgeltgruppe, die Entgeltgruppe 11 TV - L , einzugruppieren gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage bezüglich der Haup t anträge stattg e- geben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes z u- rückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Kl a- geabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründe t. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Berufung des b e- klagten Landes nicht zurückgewiesen werden . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Tätigkeit des Kläger s nicht nach Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst - , sondern nach Abschnitt 22 7 8 9 - 5 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 6 - (Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen) des Teil s II - Tätigkeitsmer k- male für bestimmte Be schäftigten gruppen - der EntgeltO zu bewerten. Ob die zulässigen Hauptanträge begründet sind, kann der S enat auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen , da ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Prüfung fehlen, ob die ausz u- übende Tätigkeit des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit in einer Stab s- st elle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 12 TV - L erfüllt. Die Sache war daher nach § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Klageanträge an das Landesarbeitsgericht zurüc k- zuverweisen. I. Die zulässige Revisio n ist begründet. 1. Aufgrund vertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ua . die folgenden Regelungen des TV - L Anwendung: 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltor d- nung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe ei n- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nic ht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende T ä- tigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tät igkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvo r- gänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Ar beitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, ins o- weit zusammen zu beurteilen. Werden in einem T ä- tigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigke it, für jede Anfo r- derung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß b e- 10 11 - 6 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 7 - stimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch dies e Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu § 12 Absatz 1: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (ei n- schließlich Zusammenhangsarbeiten), die, b e- zogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschä f- tigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgr enzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Ba u- zeichnung, Erstellung eines EKG, Durchfü h- run g einer Unterhaltungs - bzw. Instandse t- zungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hi n- sichtlich der Anforderungen zeitlich nicht au f- gespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal gefo r- derte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im A r- beitsvertrag anzugeben. Anlage A zum TV - L Entgeltordnung zum TV - L Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung 1. (1) Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4. (2) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Die Täti g- keitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäfti g- ten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgel t- gruppe. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer E r- fahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des - 7 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 8 - Teils I ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II au fg e- führt ist. Abweichend von Satz 1 gelten die Täti g- keitsmerkmale der Entgeltgruppen 14 und 15 des Teils I auch für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte, die außerhalb von Krankenhäusern oder Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher B e- handlun g stehen, beschäftigt werden, sowie ferner für Tierärzte. (3) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist. Die Tätigkeitsmerkmale der Ent geltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentl i- chen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdiens t- stellen, - behörden oder - institutionen hat. (4) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Tei ls I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte, die au f- grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahru n- gen entsprechende Tätigkeiten ausüben, davon e r- fasst werden, sind Beschäftigte, die die geford erte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfü l- lung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeit s- merkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeit s- merkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderu n- gen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gege n- über den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächst niedrigere Entgeltgru p- pe. Für Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz gilt die Entgeltgrupp e 9 mit dem Zusatz fe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und niedrigere Entgeltgruppe. 2. Für Beschäftigte mit körperlich / handwerklich g e- prägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkm a- le des Teils III. Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst - 8 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 9 - Entgeltgruppe 12 Beschäftigte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen I n- nendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit ve r- bundenen Verantwortung erheblich aus der Entgel t- gruppe 11 heraushebt. Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen 22.1 Ingenieure Vorbemerkung Unter technischer Ausbildung ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen. Entgeltgruppe 12 1. Technische Beschäftigte mi t technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spez i- alaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschä ftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch küns tlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe - 9 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 10 - 2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, d er Kläger sei in die Entgeltgruppe (EG) 12 Stufe 5 TV - L einzugruppieren, seine Tätigkeit sei nach Teil I der EntgeltO tariflich zu bewerten. Seine auszuübende Tätigkeit ist t a ) Di e Annahme des Landesarbeitsgericht s, unter Hinzurechnung der Z u- sammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünft i- gen Verwaltungsübung , bei der vom Kläger gesamten, auszuübenden Tätigkeit handele es sich um einen (einheitlichen) Arbeitsvorgang iSd. § 12 Abs. 1 TV - L, der nur zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führe , ist revisionsrechtlich nicht z u beanstanden. Die ses Ergebnis wird auch von den Parteien in der Revision s- instanz nicht in Zweifel gezogen . b ) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch mit unzutreffender Begründung angenommen, die Tätigkeit des Klägers sei in den besonderen Tätigkeitsmer k- mal en des Teils II der EntgeltO nicht aufgeführt , der Kläger sei deshalb nach Teil I der EntgeltO einzugruppieren . Entgegen d ieser Ansicht ist der Kläger technischer Beschäftigter iSd . Abschnitts 22 de s Teil s II der EntgeltO . aa) Nach Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO ( im Folgenden Vorbem) gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen T ä- tigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils (vgl. zum Grundsatz der Spezialität auch BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 27 ff., BAGE 129, 208) . Ein Rückgriff auf die allgemeinen Täti g- keitsmerkmale der EntgeltO ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn und soweit das Tätigkeitsmerkmal einer speziellen Fallgruppe auch tatsächlich e r- füllt ist (vgl. BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 a der Gründe; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 37, aaO ) . Ein Arbeitsvorgang ist dabei nur dann ei n- heitlich nach den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten, wenn die von den speziellen Tätigkeitsme rkmalen erfassten Teiltätigkeiten für den Arbeit s- vorgang prägend sind und den Schwerpunkt der Tätigkeiten des gesamten A r- beitsvorgangs bilden (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 26, BAGE 142, 271) . 12 13 14 15 - 10 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 11 - bb) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, de r Kläger sei nach Teil I der EntgeltO einzugruppieren, wird dies durch die Feststellungen zur T ä- tigkeit des Klägers nicht getragen. Danach ist der Kläger vielmehr technischer Beschäftigter iSd. Abschnitts 22 des Teil s II der EntgeltO . (1 ) Nach der ständ igen Rechtsprechung des Senats zum BAT waren als technische Angestellte solche Angestellten anzusehen, deren rechtlich ma ß- gebliche Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat ( vgl. BAG 22. März 2000 - 4 AZR 116/99 - zu I 3 a der Gründe mwN ; 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zu 2 der Gründe mwN, BAGE 51, 59) . Diese Rechtsprechung ist auf d ie Regelung des Abschnitts 22 des Teil s II der En t geltO zu übertragen (vgl. Geyer in Sponer/Steinherr TV - L Stand Oktober 2016 EntgeltO Länder 2322.1 - L Rn. 265 ; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand September 2016 Teil III II/22 Rn. 8 ) . Zur Technik gehören alle Ma ß- nahmen, Einrichtungen und Verfahren, die dazu dienen, die Erkenntnisse der Naturwissenschaften für den Menschen praktisch irgendwie nutzbar zu machen (BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - aaO unter Hinweis auf Meyers Enzy k- l opädisches Lexikon 9. Aufl. Band 32 Deutsches Wörterbuch S. 2572) . ( 2 ) Die unstreitig vom Kläger auszuübende Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Stabsstelle) fordert eine technische Ausbildung bzw. techn i- sche Fachkenntnisse. Das beklagte Land hat zur Begründung seiner Auffa s- sung zu Recht auf die Vorschriften d es A rbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ve r- wiesen. Unstreitig hat d er Kläger die Aufgaben seiner Vorgängerin, einer Ing e- nieurin, übernommen. Nach § 7 Abs. 1 ASiG muss der Sicherheitsingenieur berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und üb er die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Gemäß § 7 Abs. 2 ASiG kann es die zuständige Behörde im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berec h- tigt ist, die Beru fsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ASiG ergebenden Aufgaben über entspr e- 16 17 18 19 - 11 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 12 - chende - dh. sicherheitstechnische - Fachkenntnisse verfügt. Der Gesetzgeber geht mithin für eine Tätigkeit einer Fachkr aft für Arbeitssicherheit von einer z u- grundeliegenden technische n Ausbildung bzw. erforderlichen technische n Fachkenntnisse n aus . (3) Dem steht nicht entgegen, dass d er Senat früher angenommen hat , das ASiG habe für die tarifliche Mindestvergütung keine rechtliche Bedeutung (BAG 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 13) . Diese Ausführungen b e- zogen sich nur darauf, dass aus der Bestellung zum Sicherheitsmeister nicht automatisch eine bestimmte Eingruppierung folge, solange die Tarifvertragspa r- teien für Sicherheitsmeister nicht spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale ein g e- führt haben . Dies schließt es nicht aus, bei der Frage, ob die Tätigkeiten eines Beschäftigten ein bestehendes tarifliches Tätigkeitsmerkmal erfüllen, auf die Bestimmungen des ASiG zurückzugreifen. Dies gilt auch für § 7 ASiG. Mit di e- ser Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass für die Erfü l- lung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssiche r- heit typischer w eise eine technische Ausbildung bzw. te chnische Fachkenntni s- se erforderlich sind. Das Landesarbeitsgericht hat keine besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt, aus denen sich ergibt, dass dies bei der Tätigkeit des Klägers nicht der Fall ist. Auch aus dem vom Landesarbeitsgericht in Bezu g genommenen Vortrag des Klägers ergeben sich keine solchen Umstände. (4 ) Die auszuübende Tätigkeit des Klägers hat auch nach Art, Zweckb e- stimmung und behördlicher Übung einen technischen Charakter. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gibt d ie Tätigkeitsdarstellung und - bewertung vom 26. Juli 2007 die Aufgaben und Tätigkeiten des Klägers zutre f- fend wieder. Danach obliegt dem Kläger die Wahrnehm ung der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die weitere ausführliche Beschreibung der a nfa l- lenden Arbeitsleistungen entspricht im Wesentlichen den in § 6 ASiG aufgezäh l- ten Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ASiG haben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und b ei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. 20 21 - 12 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 13 - Nach Satz 2 haben sie insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den A r- beitsschutz und die Unfallverhütung verantwo rtlichen Personen zu beraten, die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inb e- triebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheit s- technisch zu überprüfen, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfal l- verhütung zu beobachten und darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb B e- schäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall - und Gesundheitsg e- fahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. Dem entsprechend obliegt dem Kläger nach dem ersten Spiegelstrich der Tätigkeitsdars tellung die Unte r- stützung des Vorstandsvorsitzenden, der Vorstände, der Niederlassungsleiter, der Leiter der Meistereien sowie sonstiger Leiter in allen Fragen der Arbeitss i- cherheit und der Unfallverhütung einschließlich der menschengerechten Gesta l- tung de r Arbeit. Dazu zählt insbesondere die sicherheitstechnische Beratung. Nach dem nächsten Spiegelstrich gehört zu den Aufgaben des Klägers das technischen Betriebsanlagen vor der Inb etriebnahme und nach Änderungen, von persönlichen Schutzausrüstungen und von Arbeitsverfahren vor deren Ei n- führung und Änderung. Bereits daraus ergibt sich, dass die Aufgaben einen (s i- cherheits - )technischen Charakter aufweisen. Dem entspricht es, dass das b e- klagte Land die Stelle in der Vergangenheit mit einer Ingenieurin besetzt hat. Mit d er vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 ASiG n- forderungen an Fachkräfte für Arbei t für Arbeitssicherheit l- lung der ihm übertragenden Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde zum Ausdruck, dass die nach § 6 ASiG zu erfüllenden Aufgaben (zumindest auch) technische n Charakter haben. Das gilt auch in öffentlichen Verwaltungen. Das Landesarbeitsgericht , das aus § 16 ASiG geschlossen hat, es handele sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine echte Verwaltungsaufgabe, hat den Regelungsgehalt d ies e r Norm insofern 22 - 13 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 14 - verkann t. Nach § 16 ASiG ist in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Sti f- tungen des öffentlichen Rechts ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleic h- wertiger arbeitsmedizinischer und sicherh eitstechnischer Arbeitsschutz zu g e- währleisten. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das ASiG nicht unmittelbar für die öffentliche Verwaltung gilt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens war erwogen worden, die öffentlichen Verwaltungen und Betriebe unmit telbar den für private Arbeitgeber geltenden Vorschriften des Gesetzes zu unterste l- len. Im Hinblick auf die eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Landesbeamten wurde dies jedoch verworfen (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 39, BAGE 133, 1) . Stattdessen sollten die öffentlichen Arbeitgeber durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollten den (BT - Drs. 7/260 S. 16 Begr. zu § 16 ) . (5 ) W eder nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nach dem vom Land esarbeitsgericht in Bezug genommenen Vortrag des Klägers ist demgegenüber ersichtlich, dass die vom Kläger auszuübende Tät ig ke i t keinen technische n Charakter hat. Soweit er ausführt , ihm oblägen ausschließlich Ko n- troll - und Beratungstätigkeiten und damit e chte Verwaltungsaufgaben, verkennt er, dass damit eine technisch geprägte Tätigkeit noch nicht ausgeschlo s sen ist. Eine solche ist auch dann (noch) gegeben , wenn der Beschäftigte zwar nicht selbst technisch - handwerklich tätig ist, indem er Geräte oder Bauw erke erstellt oder repariert, sondern auch dann, wenn für seine Tätigkeit technische Kenn t- nisse erforderlich sind (vgl. BAG 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - zu einem Gewerbeaufsichtsbeamten) . Nach den Wertungen des ASiG ist dies für die Kontroll - und Berat ungstätigkeiten des Sicherheitsingenieurs der Fall. Abwe i- chende Besonderheiten sind nicht ersichtlich. c) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht im Weiteren ohne nähere B e- gründung dem Eingruppierungsfeststellungs antrag zu 2. stattgegeben. Dabei 23 24 - 14 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 15 - hat es schon nicht näher geprüft, a uf welche n Zeitraum sich diese Feststellung beziehen soll. Soweit es sich um einen rein gegenwartsbezogenen Festste l- lungsantrag auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Ta t- sacheninstanz handelt, dürfte ein Fes tstellungsinteresse grundsätzlich zu bej a- hen sein, sofern der Kläger die Tätigkeit tatsächlich noch ausführt. Soweit der Feststellungsantrag sich ( auch ) auf zurückliegende Zeiträume beziehen soll, die auch Gegenstand des Leistungsantrags zu 1. sind, ist ei n Feststellungsintere s- se nicht erkennbar. II . Ob der Kläger die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der EG 12 TV - L nach Teil II Abschnitt 22.1 EntgeltO erfüllt, kann der Senat auf der Grun d- lage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Lande s- arbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - zu den weiteren Vorausse t- zungen und Anforderungen der EG 12 TV - L keine Feststellungen getroffen. D ies wird es nachzuholen haben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) , denn die En t- scheidung des Landesarbeits gerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . 1. Eine Eingruppierung nach EG 12 TV - L de s Abschnitts 22.1 des Teils II der EntgeltO ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger über k e i- zu Abschnitt 22.1 des Teils II der EntgeltO verfügt. Auch Be schäftigte, die über eine solche Ausbildung nicht verfügen, können nach den Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieure und anderen Beschäftigten in technischen Berufen eingruppiert werden, sofern sie die V o- raussetzungen der zweite n Alternative der Ziff. 1 EG 12 TV - L erfüll e n, also ( s h . BeckOK TV - L EntgO/ Müller Stand 1. September 2016 TV - L EntgO 22.1 Ingenieure Rn. 5) . a) Die Eingruppierung des sonstigen Beschäftigten erfordert - wie die Überschrift des Abschnitts 22.1 des Teils II der Ingenieure verdeu t- licht - tatbestandlic h, dass er über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein graduierter Ingenieur verfügen muss. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Fachhochschulausbildung als 25 26 27 - 15 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 16 - Ingenieur vermittelt wird, wohl aber eine ähnl ich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfa h- rungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet einer Ausbildung als Ingenieur nicht ausreichen ( vgl. BAG 8. September 1999 - 4 AZR 545/98 - zu II 5.1 der Gründe mwN ) . Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senats auch aus der aus zuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen dieses An gestellten gezogen werden , wenn der Angestellte eine entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 14/00 - zu II 2 a ee der Gründe ) . Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass der sonstige Beschäftigte auf einem einzelnen Arb eit s- gebiet des Fachschulingenieurs Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet denen eines Ingenieurs gleichwertig sind (BAG 31. Januar 1968 - 4 AZR 116/67 - ) . b) Ob der Kläger über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, steht nicht f est, da d as Landesarbeitsgericht hierzu keine Feststellungen getro f- fen hat. Dies wird es ggf. nachzuholen haben. c) Auch zu d er weiteren Anforderung des Tätigkeitsmerkmal s Ziff. 1 EG 12 TV - L, dem Vorliegen einer langjährige n praktische n Erfahrung , hat das Ber u- fungsgericht keine Feststellungen getroffen, was es bei einer abschließenden Beurteilung der Sache ggf. auch nachzuholen haben wird . Dabei wird es zu b e- achten haben, dass p raktische Erfahrung en iSd. Tarifnorm nur in der jeweiligen beruflichen Tätigkei t erworben werden können , dh. sie müssen konkret in einer Tätigkeit mit ingenieurmäßigem Zuschnitt er arbeitet w o rden sein (BeckOK TV - L EntgO/Müller Stand 1. September 2016 TV - L EntgO 22.1 Ingenieure Rn. 21) . Bei der Langjährigkeit kann - entgegen der Auffa ssung des beklagten La n- des - grundsätzlich auf einen Zeitraum von (mindestens) drei Jahren a bgestellt werden (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 163/08 - Rn. 13 ; 19. Juli 1978 - 4 AZR 31/77 - mwN, BAGE 31, 26 ; Geyer in Sponer/Steinherr TV - L Stand Oktober 2016 EntgeltO Länder 2322.1 - L Rn. 321) . 28 29 - 16 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 - 17 - d) Schließlich wird das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf den Za h- lungsantrag zu 1. ggf. zu prüfen haben, ob die dem Kläger ab dem 1. Januar 2007 als Fachkraft für Arbeitssicherheit zugewiesene Stelle bereits von Anfa ng an bzw. vor dem 1. November 2012 einen ingenieurmäßige n Zuschnitt hatte oder - im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 2. - dies zumindest ab dem 1. November 2015 der Fall ist . 2 . Bei der abschließenden rechtlichen Beurteilung der Sache wird das Lan desarbeitsgericht ggf. weiter zu berücksichtigen haben, dass eine Eingru p- pierung des Kläger s auch bei Nichtvorliegen der subjektiven Voraussetzungen der EG 12 TV - L nach Teil II der EntgeltO und nicht nach Teil I der EntgeltO e r- folgen kann. Vielmehr ist der Kläger aufgrund des ingenieurmäßigen Zuschnitts der Stelle dann nach Nr. 1 Abs. 4 der Vorbem in der nächst niedrigeren En t- geltgruppe , dh. in die EG 11 TV - L eingruppiert , die er unstreitig erhalten hat. 3. Schließlich wird das L andesarbeitsgericht ggf. zu prüfen haben, ob dem Kläger tatsächlich eine Vergütung nach Stufe 5 der EG 12 TV - L zusteht. Die Stufenzuordnung bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe ist in § 17 Abs. 4 TV - L näher geregelt. Die Stufe wird danach bei einer Höhergruppierung nicht (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand September 2016 Teil II § 17 Rn. 47) . Auch hierzu fehlen nähere Feststellungen. III. D ie Hilfsantr ä g e sind nicht zur Entscheidung des Senat s an gefallen . Der im Feststellungsantrag zu 2. enthaltene Hilf santrag ist für den Fall gestellt, dass eine Eingruppierung in die EG 12 TV - L nur deshalb nicht in Betracht kommt, weil dem Kläger die Stelle nicht dauerhaft übertragen worden wäre. Der Hilfsantrag zu 3. ist ausweislich der Klageschrift nur für den Fall des Unterli e- gens mit de m Antr ag zu 2 . gestellt. 30 31 32 33 - 17 - 4 AZR 379/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR379.15.0 IV. Über die Kosten der Revision wird das Landesarbeitsgericht mit zu en t- scheiden haben. Eylert Creutzfeldt Klose T h . Hess H. Klotz 34
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