Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2015 Vierter Senat - 4 AZR 563/13 - ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 I. Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 20. September 2012 - 3 Ca 527/12 II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 24. April 2013 - 3 Sa 1575/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin Bestimmung en : Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2008 , in Kraft getreten am 1. Januar 2008) §§ 2, 7, 8 Entgeltgruppen 6 und 7; Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgel t- system für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem G e- samtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2012, in Kraft getreten am 1. April 2012) Präambel, § 4 Nr. 4, §§ 7, 8 Entgeltgruppen 6 und 7, § Allgemeine Arbeitsbedingungen für die ver.di - Beschäftigten (AAB, Stand Februar 2011) § 4 Hinweis des Senats: Führende Entschei dung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 563/13 3 Sa 1575/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eyler t, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , - 2 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Drechsler und Hess für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 24 . April 2013 - 3 Sa 1575/12 - insoweit aufgehoben, als es den Festste l- lungsantrag sowie die Zahlungs anträge für den Zei t- raum 1. Ap ril 2012 bis 31. Juli 2012 in Höhe von insg e- samt 1.883,00 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat. 2. Im Übrigen wird die Revi sion der Klägerin zurückgewi e- sen. 3 . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision insge s amt - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Einstufung der Klägerin und sich hieraus ergebende Entgelt ansprüche. Die Klägerin ist bei der B eklagten seit dem 1. Mai 2010 als Gewer k- schaftssekretärin beschäftigt. Zuvor war sie vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. September 1992 beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) tätig , bei dem sie zunächst eine zweijährige Ausbildung als Gewerkschaftssekretärin abso l- vierte und anschließend Organisationsaufgaben wahrnahm. In der Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 14. November 2003 stand die Klägerin bei der Indus - triegewerkschaft Metall (IG Metall) als Sachbearbeiterin und anschließend vom 15. November 2003 bis zum 30. April 2010 beim DGB Bildungswerk NRW e.V . als Bildungsreferentin in einem Arbeitsverhältnis . In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua. : 1 2 3 - 3 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 4 - § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen Auf das Allgemeinen A r- beitsbedingungen f (AAB ver.di), die Gesamtbetriebsvereinbarungen und B etrieb s- verei Fassung Anwendung. ... § 5 Vergütung Die Bezahlung erfolgt nach dem Neuen Vergütungssy s- tem (NVS) für die Beschäftigten der ver.di. Die Eingruppi e- rung erfolgt in die Entgeltgruppe 7.1 Stufe 1 . ... § 8 Beschäftigungszeiten G werden gemäß § 4 AA B ver.di folge n de B e schä f t i- gungszeiten angerechnet: Gesamt = 11 Jahre und 10 Die in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten AAB lauten au s- zugsweise wie folgt: § 4 Beschäftigungszeit (1) Beschäftigungszeit im Sinne der Allgemeinen A r- beitsbedingungen ist jede hauptamtliche Tätigkeit - bei ver.di und deren Gründungsgewerkschaften - beim DGB - bei DGB - Gewerkschaften Die seit dem 1. Januar 2008 geltende über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und (GBV Entgeltsystem 2008) : § 2 Allgemeine Eingr uppierungsgrundsätze 1. Für die Eingruppierung ist allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend. 2. 4 5 - 4 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 5 - auf Basis des Entgeltgruppenverzeichnisses (siehe § 8) unter Heranziehung der Tätigkeitsbeschreibu n- gen . 3. Die den Entgeltgruppen zugeordneten Tätigkeitsbe i- spiele sind in Anlage 1 in Form von Tätigkeitsb e- schreibungen detailliert beschrieben. Sie definieren die Anforderungen und Tätigkeitsmerkmale und sind für eine Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgru p- pe vorrangig zu berücksichtigen. Die in den Tätigkeitsbeispielen beschriebenen Täti g- keiten und Merkmale sind summarisch zu betrac h- ten. § 7 Entgeltstufen 2. Die Entgeltgruppe 7 ist aufgegliedert in drei Stufen. Stufe 1: Bei der Einstellung wird die/der Beschäftigte in die Stufe 1 eingestuft. Stufen 2 und 3: Ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 erfolgt nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit. 4. In den Entgeltgruppen 8 bis 10 sind keine zeitabhä n- gigen Stufen vorgesehen sondern Funktionsstufen für die Wahrnehmung bestimmter höherwertiger Au f- gaben. § 8 Entgeltgruppenverzeichnis Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen . Entgeltgruppe 6 6.4 Tätigkeiten als Gewerkschaftssekretär I nnen in Ei n- arbeitung. Entgeltgruppe 7 Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach - und organisationspolitisches Wissen sowie ausg e- prägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von B e- schlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation - 5 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 6 - beinhalten. Stufe 1 7.1 Neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von 3 Jahren Stufe 2 : 7.2.7 Gewerkschaftssekretär In mit Betreuungsbereich (nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung in der EG 6) für die Dauer eines Jahres Stufe 3 : 7.3.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich 7.3.3 Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich nach einem Jahr in der Stufe Die Klägerin war seit Beginn ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuung s bereich tätig. Sie erhielt zunächst ein Entgelt nach der Entgel t- gruppe 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 ( nachfolgend EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 ) . Zum 1. April 2012 trat die Gesamtbetriebsvereinbarung über ein En t- geltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem G e- samtbetriebsrat der ver.d i (GBV Entgeltsystem 2012) in Kraft. Neben den u n- veränder t gebliebenen Regelungen in § 7 Nr. 2 und den Tätigkeitsbe schreibu n- gen der Entgeltgruppen 6.4, 7.1 und 7.3.2 GBV Entgeltsystem 2008 ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung ua. F olgendes ge regelt: Präambel Höher - , Rück - oder Abgruppierungen von Beschäftigten, deren Rechtsgrundlage allein in der Neufassung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung liegt, werden ausdrücklich ausgeschlossen. § 4 Eingruppierung in besonderen Fällen 4. Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen DGB - Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen 6 7 - 6 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 7 - Einrichtung gem. § 4 ver.di - AAB mindestens 36 M o- nate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren, ve r- bleiben in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe nur für di e Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Eina r- beitungszeit. § 11 Schlussbestimmungen 1. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 1. April 2012 in Kraft. 2. Für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2012 gilt ausschließlich die vorherige Fassung. Bereits vorgenommene rechtskräftige Um - und Ei n- gruppierungen werden durch die Neufassung nicht berührt, es sei denn nach dem 1. April 2012 ändert sich die diesen zugrunde liegende auszuübende T ä- tigkeit. Die Klägerin wurde seit dem 1. April 2012 zunächst unverändert verg ü- tet. Ab dem 1. Mai 2013 erhielt sie ein Entgelt nach der E G 7 Stufe 3 GBV En t- geltsystem 2012. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein e Vergütung nach EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008/2012 seit Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beklagten geltend gemacht . Neben der Feststellung einer entsprechenden Vergütung s- pflicht der Beklagten verlangt sie die Zahlung von Differenzentgeltansprüchen für die Zeit von Dez ember 2010 bis einschließlich Juli 2012 , und zwar für die Monate Dezember 2010 bis Mai 2011 jeweils iHv. monatlich 410, 0 0 Euro brutto, von Juni 2011 bis einschließlich Februar 2012 iHv. monatliche n 417,00 Euro brutto sow ie Jahressonderzahlungen für das Jah r 2011 iHv. 4 10 ,00 Euro brutto (Antrag zu 2 . ) , für die Monate März 2012 bis einschließlich Mai 2012 eine m o- natliche Bruttoentgeltdifferenz iHv. 417,00 Euro sowie eine Sonderzahlung iHv. 205,00 Euro brutto (Antrag zu 3 . ) sowie für Juni 2012 und Juli 2012 iH v. von jeweils 422,00 Euro brutto (Antrag zu 4 . ) . Sie ist der Auffassung, aufgrund der Übernahme eines Betreuungsbereichs sei von Anfang an die E G 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008 maßgebend gewesen. Ihre Tätigkeit erfülle die Anforderu n- gen nach § 8 Nr. 7.3 .2 GBV Entgeltsystem 2008. Nach der GBV Entgeltsystem 8 9 - 7 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 8 - 2008 soll t en neu eingestellte Gewerkschaftssekretärinnen zunächst keinen B e- treuungsbereich erhalten . Werde ihnen gleichwohl ein solche r übertragen, sei die E G 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008 einschlägi g. Maßgebend sei nach § 2 Nr. 1 GBV Entgeltsystem 2008 allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Anderenfalls würden von der Beklagten selbst ausg e- bildete Gewerkschaftssekretärinnen , die zunächst für achtzehn Monate nach der EG 6 St ufe 4 GBV Entgeltsyst in Ei n- E G 7 Stufe 3 ( Nr. 7.3.3 ) GBV Entgeltsystem 2008 erhalten. Auch § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 bestätige ihre Rechtsauffassung . Die Klägerin hat zuletzt - nach Klagerücknahme im Übrigen - beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie in der Z eit vom 1. August 2012 bis zum 30. April 2013 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetrieb s- vereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di ei n- zugruppieren ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.623,00 E uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Mai 2011 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.456,00 E uro brut to nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 417,00 E uro seit dem 1. April 2012, aus 417,00 E uro seit dem 1. Mai 2012 und aus weiteren 417,00 E uro s o- wie aus 205,00 E uro seit dem 1. Juni 2012 zu za h- len; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 844,00 E uro brut to nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 422,00 E uro seit dem 1. Juli 2012 und aus weiteren 422,00 E uro seit dem 1. August 2012 zu zahlen . Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, bei den Tätigkeits beschreibungen nach § 8 Nr. 7.2.7, 7.3.2 und 7.3.3 GBV Entgel t- system 2008 handele es sich um reine Z eitaufstiege aus der jeweiligen Entgel t- gruppe oder - stufe. Das folge auch aus § 7 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2008. Die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten sei für die Eingruppierung ohne B e- 10 11 - 8 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 9 - deutung. Die Klägerin sei gleichwohl Sd. § 8 Nr. 7.1 GBV En t- geltsystem 2008. Di e GBV Entgeltsystem 2012 komme für s ie nach § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel nicht zur Anwendung . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und d ie Klage insgesamt abgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgericht s konnte d ie zulässige Klage nicht insgesamt abg e- wiesen werden. Die Klägerin ist zwar für die Zeit vor de m Inkrafttreten d er GBV Entgeltsystem 2012 am 1. April 2012 nicht nach der E G 7 Stufe 3 GBV Entgel t- system 2008 zu vergüten und ihr stehen deshalb für diesen Zeitraum die ge l- tend gemachten Differenz entgelt ansprüche nicht zu . Insoweit war die Revision zurückzuweisen (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Ob ihr für die nachfolgende Zeit bis zum 30. April 2013 ein solches Entgelt und die geltend gemachten Zahlungsanspr ü- c he iHv. 1.883,00 Eu ro für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 201 2 z u- steh en , kann der Senat aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur teil weisen Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) . I. Die Klage ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Die Klägerin begehrt zwar nach dem Wortlaut ist. D a s entspricht gerade nicht einer allgemein übliche n Eingruppierungsfes t- stellungsklage ( vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN) . Der Antrag ist jedoch wegen des erkennbaren Zieles de r Klägerin dahin auszul e- gen, dass sie die Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten im Sinne eines Eingruppierungsfeststellungsantrags begehrt. 12 13 14 - 9 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 10 - II. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - angenommen , für die Vergütung der Klägerin sei allein die GBV Entgeltsystem 2008 m aßg e- bend . Trotz der Übertragung eines Betreuungsbereich s sei die Tätigkeit der Klägerin zutreffend der EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 zugeordnet wo r- den. Diese Stufe sei, wie § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008 zeige, für alle neu eingestellten Gewerkscha ftssekretärinnen maßgebend. Die nachfolgende GBV Entgeltsystem 2012 finde nach deren § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel für die Eingruppierung ihrer Tätigkeit keine Anwendung . III. D ie Begründung des Landesarbeitsgerichts ist nicht frei von Rechts f e h- lern . Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin für die Zeit bis zum Inkrafttreten der GBV Entgeltsystem 2012 lediglich eine Vergütung nach der EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 beanspruchen kann . Daher sind de r Antrag zu 2 . insgesamt und d er Antrag zu 3 . iHv. 417,00 Euro brutto (Differenzentgelt für den Mo nat März 2012) unbegründet (unter 1) . Entgegen seiner Auffassung ist aber seit dem 1. April 2012 für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die G BV Entgeltsystem 2012 maßgebend. Ob die Klägerin in Anwendung des § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 seither ein En t- gelt nach der Stufe 3 der EG 7 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zusteht und deshalb der Antrag zu 3 . iHv. 1.039 ,00 Euro für die Zeit ab dem 1 . April 2012 (Differenzentgeltansprüche für die Monate April 2012 und Mai 2012 sowie eine anteilige Jahressonderzahlung) , der Antrag zu 4 . sowie der Feststellungsantrag (Antrag zu 1 . ) begründet sind , kann der Senat nicht abschließend entscheiden (unter 2) . 1. Das Landesarbeitsgericht ist zu R echt davon ausgegangen , die Kläg e- rin könne als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich erst nach Ablauf von drei Jahren der Ausübung dieser Tätigkeit bei der Beklagten ein Entgelt nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgel tsystem 2008 verlangen . D as ergibt die Au s- legung der G esamtbetriebsvereinbarung (zu den Maßstäben etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 16 mwN) . a) Nach § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008 erfolgt ein Aufstieg in die St u- fen 2 oder 3 der EG 7 GBV Entgel s- 15 16 17 18 - 10 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 11 - k- . aa) Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der EG 7.3.2 GBV En t- geltsystem 2008 keine zusätzliche zeitliche Voraussetzung nennt. Das ist en t- gegen der Auffassung der Klägerin an dieser Stelle auch nicht (nochmals) e r- forderlich. Dieses Erfordernis er gibt sich bereits aus der eigenständigen Stufe n- zuordnungsregelung in § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008, die ausschließlich f- tufe 1 der EG 7 GBV Entgeltsy s- tem 2008 maßgebend. Angesichts dessen ist eine abermalige Nennung der zeitlichen Voraussetzungen in EG 7 Stufe 3 (Nr. 7.3.2) GBV Entgeltsystem 2008 entbe hrlich. Soweit in der EG 7.2.7 und 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008 ausdrücklich ein zeitabhängiger Stufenaufstieg geregelt wird, handelt es sich um eine Sonderreg e lung e- täreI V Entgeltsystem 2008. Nur für diese Beschäftigtengruppe - die von § 7 Nr . 2 GBV Entgeltsystem 2008 auch nicht erfasst wird - ist nach einer erfolgreichen Beendigung der Einarbeitung bei Übernahme eines Betreuungsbereichs ein anderer Stufenaufstieg (EG 7.2. 7 und EG 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008) festgelegt. Für die anderen Beschäfti g- ten verbleibt es bei den Bestimmungen nach § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgel t- system 2008. bb) Das vorstehende Ergebnis wird durch § 7 Nr. 1 und Nr. 4 GBV Entgel t- system 2008 bestäti gt. Für die EG 3 bis 5 GBV Entgeltsystem 2008 ist ebenfalls vorgesehen, während für die E G 8 bis 10 GBV Entgeltsystem 2008 gerade maßgebend. 19 20 - 11 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 12 - cc) Aus der Regelung in § 8 des Arbeitsvertrags ergibt sich kein anderes Allgemeinen A r- (§ 4 A A B) angerechnet, deren Umfang für einzelne Leistu n- gen nach den A A B von Bedeutung sind (§ 4 Abs. 4 , § 8 Abs. 1 Nr. 7: Sonde r- zuwendungen für Arbeitsjubiläen, § 15 Abs. 2: Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 22 Abs. 2: Kündigungsfristen) . Eingruppierungs - oder Einst u- fungsbestimmungen sind in den A A B nicht enthalten. Zudem nennt der Arbeit s- vertrag in § 5 die EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem als maßgebend. dd) - Beschäft e- samtbetriebsrats und von März 2012 mit dem darin enthaltene n Hinweis , die von neu einge stellten Gewerkschaftssekretären/innen und Sekretären/innen in Einarbeitung beträfen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis . Ein dahingehendes Verständnis von § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 hat im Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung keinen Ni ederschlag gefunden (zu diesem Erfor dernis s h . nur BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 13 5 , 13 ) . b) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf § 2 Nr. 1 GBV Entgeltsystem 2008 stützen. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass die ausz u- übende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend ist (vgl. zu dieser Unte r- scheidung etwa BAG 5. Mai 1999 - 4 AZR 360/98 - zu I 1.5.1 der Gründe, BAGE 91, 299) . Für die maßgebende Stufe sind wiederum allein die speziell e- ren Regelungen in den §§ 7 , 8 GBV Entgeltsystem 2008 heranzuziehen. c) Der weitere Einwand der Revision, Gewerkschaftssekretärinnen in Ei n- gerin nicht zum Erfolg. Ein Verstoß der Einstufungsregelungen von § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleic h- be handlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG (zu den Maßstäben BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe mwN, BAGE 114, 179) ist 21 22 23 24 - 12 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 13 - nach ihrem Vorbringen nicht erkennbar. Es fehlt an einem ausreichenden Vo r- trag, um die angeführte Gruppenbildung am Maßstab des § 75 Abs. 1 BetrVG überprüfen zu können. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, welche Täti g- keit Gewerkschaftssekretärinnen in Einarbeitung (EG 6.4 GBV Entgeltsystem 2008) in den achtzehn Monaten dieser Beschäftigung auszuüben haben. De s- halb kann der Sen at nicht beurteilen, ob und ggf . wie sich deren auszuübende Tätigkeit von Gewerkschaftss ekretärinnen der EG 7.1 GBV Entgeltsystem 2008 unterscheidet. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, welche Entgeltunte r- schiede in den einzelnen Zeitabschnitten (zunäc hst ein Entgelt nach der EG 6.4, anschließend nach der EG 7.2.7 und schließlich nach der EG 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008) und insgesamt für die Dauer von drei Jahren im Verhältnis zu einer Ge werkschaftssekretärin der EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 bestehen, die nach drei Jahren der Tätigkeit in die Stufe 3 aufrückt. 2. Die Klage konnte aber für den weiteren Streitzeitraum ab dem 1. April 2012 bis zum 30. April 2013 mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht abgewiesen werden . E ine Geltung der GBV Entgeltsystem 2012 für die Zeit ab 1. April 2012 bis zum 3 0 . April 2013 scheidet entgegen seiner Auffa s- sung n icht nach § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel GBV Entgeltsystem 2012 aus (unter a) . Ob die Klägerin für diesen Zeitraum nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2012 zu vergüten war, kann der Senat nicht abschließend en t- scheiden (unter b) . D as B erufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben und die Sache - auch vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Recht s- streits in den Tatsa cheninstanzen - an das Berufungsgericht zur erneuten Ve r- handlung und Entscheid ung zurüc kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , um den Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag zu geben . a) Die K lägerin kann ab dem 1. April 2012 eine V ergütung in Anwendung der GBV Entgeltsystem 2012 verlangen. § 11 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 3 GBV Entgeltsystem 2012 steht dem nicht entgegen. Für die Klägerin fehlt es an einer 11 Abs. 2 Satz 2 GBV Entgeltsystem 2012. 25 26 - 13 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 14 - aa) Die GBV Entgeltsystem 2012 gilt nach deren § 1 für alle Beschäftigten. Nach § 4 Abs. 4 GBV Gewerkschaftssekret ä- re/innen, die in einer anderen DGB - Gewerkschaft oder einer gewerkschaftl i- chen Einrichtung gem . § 4 ver.di - AAB mindestens 36 Monate mit vergleichb a- bar t der Entgeltgruppe teil. bb) Ein St ufenaufstieg in Anwendung von § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012, der abweichend von § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2012 vor Ablauf von möglich ist , wird durch § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GBV Entgeltsystem 2012 vorliegend gleichwohl nicht deshalb ausgeschlossen, weil seitens der Beklagten eine Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin bereits unter Geltung der GBV Entgeltsystem 2008 erfolgte. Das ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung. ( 1 ) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 soll durch die GBV Entgelt system 2012 jede n- falls der Zeitraum bis einschließlich März 2012 unberührt bleiben . ( 2 ) Für die nachfolgende Zeit ab dem 1. April 2012 werden nach Satz 2 - nicht berührt. (a) Die zwischen den Parteien streitige Stufenzuordnung wird zwar durch die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GBV Entgeltsystem 2012 gerege lten - und Ei n- erfasst . § 4 GBV Entgelt system 2012 - Eingruppierung in b e- - zeigt ua. durch die Regelung in Nr. 4, dass nach dem Ve r- ständnis der Betriebsparteien auch die Stufenzuordnung Teil der Eingruppi e- rung iSd. GBV En tgeltssystem 2012 ist (so auch für die Eingruppierung iRd . § 99 Abs. 1 BetrVG BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 18 ff.) . (b) Durch die Verwendung des Begriffs aber nach dem insoweit klaren Wortlaut nur diejenigen - und Eing denen eine abschließende gerichtliche Entscheidung vorliegt , die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig ist (§§ 322, 705 ZPO) . Satz 2 bezieht sich 27 28 29 30 31 32 - 14 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 - 15 - dabei, wie die systematische Stellung zu Satz 1 des § 11 Abs. 2 GBV Entgel t- system 2012 deutlich macht, auf Ein - und Um gruppierungen, die unter der Ge l- tung der GBV Entgeltsystem 2008 erfolgt sind. (3) Aus § 11 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 3 der Präambel GBV Entgeltsystem 2012 folgt jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit kein anderes Ergebnis. Satz 3 des § 11 Abs. 2 GBV Entgeltsystem 2012 konkretisiert nach seiner systemat i- schen Stellung, welche F olgen sich für die nach dem vorstehenden Satz n- kräftigen Ein - L e- diglich - , Rück - oder Abgruppierung werden ausdrücklich au s- genommen. Satz 3 der Präambel GBV Entgeltsystem 2012 selbst enthält ke i- nen weiter gehende n Regelungsgehalt dergestalt, dass alle unter der Geltung der GBV Entgeltsystem 2008 vorgenommenen Ein - und Umgruppierungen u n- berührt blieben. Einer solche n Annahme steht entgegen, dass dann die konkr e- tisierende Reg e lung in § 11 Abs. 2 Satz 2 GBV Entgeltsystem 2012 nicht n ur überfl üssig wäre , sondern sogar im Widerspruch zu Satz 3 der Präambel st ä n- de. Das s die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung widersprüchliche Reg e- lungen treffen wollten, kann indes nicht angenommen werden (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 2 5 ; für Tarifverträge 12. Dezember 2007 - 4 AZR 991/06 - Rn. 18) . Vielmehr ist, auch aufgrund der Verwendung des , davon auszugehen, dass sich die se - wie auch deren Sätze 1 und 2 zeigen - auf die Festlegung allgemeiner Zielsetzungen der G e- samtbetriebsvereinbarung beschränkt , selbst aber keine unmittelbar und zwi n- gend geltenden Regelungen enthält (ähnlich BAG 14. Dezember 2004 - 9 AZR 673/ 0 3 - zu I 2 b der Gründe; s h . auch 9. November 201 0 - 1 ABR 75/09 - Rn. 23) . b) Ob die Klägerin ein Entgelt nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2012 abweichend von § 7 Nr. verlangen kann, weil sie die in § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Sie war zwar vor Beginn ihrer Beschäftigung - Gewerkschaft 33 34 - 15 - 4 AZR 563/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0 oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gemäß § 4 A A B tätig. Davon geht auch di e Vereinbarung in § 8 des Arbeitsvertrags aus . Es fehlt aber an den e r- forderlichen Feststellungen , ob es sich bei den vorangegangenen Beschäft i- 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 handelt. 3. Im Rahmen der neuen Ver handlung und Entscheidung wird das La n- desarbeitsgericht auch zu beachten haben, dass die maßgebenden Grundlagen für die beanspruchte n Diffe renzentgelte in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 iHv . insgesamt 1.678,00 Euro brutto sowie für die So nderzahlung iHv. weiteren 205,00 Euro brutto im Monat Mai 2012 derzeit nicht dargetan sind . Eylert Rinck Treber Th. Hess Drechsler 35
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