Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Februar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 980/13 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. Januar 2013 - 10 Ca 6241/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 2. Oktober 2013 - 12 Sa 359/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung einer Hauswartin - mehrere verschiedene Teiltätigkeiten Bestimmung en : Manteltarifvertrag zwischen einer Tarifgemeinschaft nordrhein - westfälischer Immobiliengesellschaften und der Gewerkschaft ver.di (MTV LEG NRW), in Kraft ab 1. , § 11 , Anlage Verg Gr. 2 bis 4 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 980/13 12 Sa 359/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Februar 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2 013 - 12 Sa 359/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist ausgebildete Industriekauffrau und hat eine einjährige Qualifizieru ng zur Fachkraft im Rechnungs - und Steuerwesen und der Wo h- nungswirtschaft absolviert. Sie ist seit Januar 2004 bei der Beklagten , die ua. Immobilien verwaltet und vermietet, bzw. deren Rechtsvorgängerin als Hau s- wartin be schäfti gt. Im Arbeitsvertrag vom 5./7. November 2003 heißt es ua.: § 3 Arbeitsbedingungen Sofern für den Arbeitgeber kraft eigenen Abschlusses oder kraft Mitgliedschaft in einem tarifschließenden A r- beitgeberverband Tarifverträge zur Anwendung kommen, finden dies e unabhängig von einer Gewerkschaftszugeh ö- rigkeit der Arbeitnehmerin in der jeweils gültigen Fassung e- dener namentlich aufgeführter LEG - Gesellsc haften (darunter auch die Recht s- vorgängerin der Beklagten sowie die se selbst ) und weiteren nordrhein - westfälischen Immobiliengesellschaften einerseits und der Gewerkschaft ver.di andererseits mit Wirkung a b dem 1. Juli 2006 geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) , der in einer Anlage eine Vergütungsordnung nach Tätigkeitsmerkmalen enthält. Seit dem 1. Oktober 2007 erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der Verg Gr. 3a MTV. Im Jahr 2010 wurde die Rechtsvorgängerin auf die jetzige Beklagte verschmolzen. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 4 - Die K lägerin übt folgende Tätigkeiten aus: Sie betreut Mietbestände der Beklagten in R , wo sich ihr Büro bef indet , und in H . Zu ihren Au f g a be n b e re i- chen gehört die Vermietung, die Kündigung von Mietvertr ägen , Ma ß na h men zur Vorbereitung von Leerwohnungen und die Betreuung der Mi e ter im Rahmen bestehender Mietverhältnisse. Die Klägerin führt unter ande rem ei n einhalbstü n- dige Sprechstunden an drei Wochentagen sowie - gemeinsam mit einer Ku n- denbetreuerin, die über weiter reichende Entscheidungsbe fugni s se ve r- fügt - eine ganztägige Sprechstunde am Mittwoch durch. Bei der Vermi e tung ob liegt das Letztentscheidungsrecht zum Abschluss von Mietverträgen der Kundenbetreue rin. Aufgabe der Klägerin ist ua. die Durchführung von Besicht i- gungsterminen mit Miet interessenten und die Sammlung der en erforderliche r Daten. Das Formular Wohnungsangebot zur Vorlage bei der Agen tur für Arbeit füllt die Klägerin aus und unterzeichnet es für die Beklagte. Nach Abschluss des Mietvertrags führt s ie die Wohnungsübergabe durc h und erstellt dabei ein Pr o- tokoll auf der Grundlage des entsprechenden Formulars. Dieses vers endet s ie an schließend an das Kundencenter in E . Im Rahmen der Beendigung des Mie t- verhältnisses ist es jedenfalls originäre Aufgabe der Klägerin, eine Vora b na hme durchzuführen. Sie prüft den Zustand und vereinbart mit dem Mieter, in we l- chem Zustand die Wohnung übergeben werden muss. Sie h ä lt zudem in einem Formular fest, welche Renovierungsmaßnahmen ihrer Einschätzung nach durchzuführen sind . Die endgültige Ent scheidung hierzu trifft die Beklagte durch ihr K undendienstcenter. Schließlich führt die Klägerin die Wohnungsa b nah me durch. Dabei prüft sie , ob die Wohnung sich in einem, der Vorabnahme en t- sprechenden übernahmefähigen Zustand bef indet . Etwaige Beanstandu n gen h ält sie in einem Übernahmeprotokoll fest. Über etwaige Mängel fertigt die Kl ä- gerin Fotos an . Sie wird ggf . von der Beklagten als Zeugin in einem späteren Gerichtsverfahren benannt. Im Rahmen der Betreuung laufender Mietverhäl t- nisse n immt die Klägerin Reparaturmeldungen auf und erteilt Aufträ ge bis zu einem Wert von 300,00 Euro an Fachfirmen. Sie überprüft ua. die Ursache von Schimmelbefall und füllt Wohngeldanträge aus. Weiterhin druckt sie Mietb e- scheinigungen aus, klärt die Konten bei Mietrückständen und bearbeitet B e- schwerden. 4 - 4 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 5 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie übe jedenfalls seit dem 1. Januar 2012 Tätigkeiten nach der Verg Gr . 4 MTV aus. Dabei sei ihre gesa m- te Tätigkeit einheitlich zu bewerten . Dies ergebe sich aus der Nennung de s s a s zeige, dass die Tarifvertrag s- parteien diese Tätigkeit jedenfalls einer einheitlichen Bewertung zuführen wol l- ten , auch wenn das Tätigkeitsbeispiel in mehreren Vergütungsg ruppen aufg e- führt sei . Innerhalb dieser Tätigkeit erfüllten zumindest die Arbeiten der Begrü n- dung und der Beendigung des Mietverhältnisses die Anforderungen der von ihr begehrten Vergütungsgruppe. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab de m 1. Januar 2012 eine Vergütung nach der Vergütungsgru p- pe 4 Manteltarifvertrag LEG NRW und ver.di zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Klägerin die Anforderungen der Verg Gr. 4 MTV nicht erfülle. Es handele sich bei ihrer Tätigkeit um verschiedene und tariflich unterschiedlich zu bewe r- tende Teiltätigkeiten. Keine der Aufgaben verlange überwiegend selbständige Tätigkeiten oder gründliche Fachkenntnisse. Diese seien bei der Kläge rin auch nicht vorhanden. Mit einer Bewertung und Ausübung von Gewährleistungs - und Mängelrechten habe sie nichts zu tun. Im Übrigen habe die Klägerin mit der Einreichung der umfangreichen Tätigkeitsübersicht ihrer Darlegungslast auch nicht genügt. Die Vo rinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision , an deren Zulassung durch das Landesarbeitsgericht der Senat gebunden ist (st. Rs pr., zB BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - zu I der Gründe) , ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der 5 6 7 8 9 - 5 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 6 - Klägerin rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die als Eingruppierungsfeststellung s- klage auszulegende und als solche zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin erfüllt die Anforderungen der Verg Gr. 4 MTV nicht . I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Vergütungs - und Ei n- gruppierungsregelungen des MTV anzuwenden , der ua. von der Beklagten g e- schlossen worden ist . Dies haben die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag verei n- bart. II. Zur Eingruppierung enthalten der MTV und die zu ihm vereinbarte A n- lage folgende Regelungen: § 11 Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen 1. Der/die Beschäftigte wird in diejenige Vergütungsgru p- pe eingruppiert, in d er die ihm/ihr übertragene und von ihm/ihr auszuübende Tätigkeit aufgeführt ist. Eine An Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkm a- ist Bestandteil dieses Tarifvertrag e s. 2. Der/die Beschäftigte ist höher zu gruppieren, wenn ihm/ihr durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitg e- bers auf Dauer eine Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht und der/die Beschäftigte diese Tätigkeit zu mehr als 50 %, bezogen auf d ie Tätigkeitsmerkmale der höheren Vergütungsgruppe, ausübt. 3. Das Grundgehalt der im Vergütungstarifvertrag aufg e- führten Zwischengrup pen (so genannte a - Gruppen) ergibt sich aus Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag. Be schäftigte, die sich durch I hre Tätigk eit wesentlich - min destens 20 % - aus ihrer Vergütungsgruppe he r- ausheben, ohne überwiegend die Tätigkeitsmerkmale der nächsthöheren Gruppe zu erfüllen, sind in die en t- sprechende Zwischengruppe einzugruppieren. Anlage ( § 11 Abs. 1) zum Manteltarifvertrag Vergütungsgruppe 1 Vergütungsgruppe 2 10 11 - 6 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 7 - Tätigkeitsmerkmale a ngelernte Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie unter anderem durch eine Ausbildung oder durch eine entsprechende Einarbe i- tung erworben werden. Tätigkeitsbeispiele Hauswarte, Hausmeister, Hauswarthelfer, Gartenarbeiter, Fahrer, Beschäftigte in der Fernsprechstelle, Empfang, Poststelle, Schreibkräfte, Bürogehilfen/innen Vergütungsgruppe 3 Tätigkeitsmerkmale Beschäftigte mit Tätigkeiten, die unter Anleitung selbstä n- dig erledigt werden und für deren ordnungsgemäße Erfü l- lung eine abgeschlossene Berufsbildung erforderlich ist; anstelle einer entsprechenden Berufsausbildung müssen gleichwertige Kenntnisse und Fähi gkeiten vorliegen, die in mehrjähriger praktischer Tätigkeit erworben worden sind. Tätigkeitsbeispiele Facharbeiter, Hauswarte, Hausmeister, Beschäftigte in der Fernsprechstelle, Empfang, Poststelle, Schreibkräfte mit bürosachbearbeitender Tätigkeit, B ürosachbearbeiter/ i nnen, Büroassistenten/innen, Sekretärinnen, kfm./ techn. Sachbearbeiter/innen in Anfangsstellung. Vergütungsgruppe 4 Tätigkeitsmerkmale Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in überwiegend selbständigen Tätigkeiten mit gründlichen Fachkenntnissen ihres Sachgebietes oder Beschäftigte, die mehrjährig überwiegend selbständig tätig waren und vergleichbare Leistungen erbringen. Tätigkeitsbeispiele Facharbeiter, Hauswarte, Sekretärinnen, Büroassi s- tent/innen, kfm./techn. S achbearbeiter/innen, Bauzeic h- ner/innen mit mehrjähriger Erfahrung. III. Die nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs - und beweispflichtige Klägerin hat nicht dargelegt, dass die ihr übertragene und von ihr auszuübende Tätigkeit von der Verg Gr. 4 MTV erfasst ist. 1. Gegenstand der tariflichen Bewertung ist die der Arbeitnehmerin übe r- tragene und von ihr auszuübende Tätigkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 1 MTV) . Dabei 12 13 - 7 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 8 - kann es sich um eine einheitliche Tätigkeit handeln, aber auch um Teiltätigke i- ten, die vers chiedenen tariflichen Bewertungen unterliegen können. Dies e im MTV getroffene Regelung entspricht einem allgemeinen tarifrechtlichen Grun d- satz. So ist nach § 11 Abs. 2 MTV eine Höhergruppierung dann vor zunehmen , wenn eine neue Tätigkeit übertragen wird, di e höheren als den bisher ang e- wandten Vergütungsgruppe n entspricht und zu mehr als 50 wird. § 11 Abs. 3 MTV regelt den Fall , dass mehrere verschiedene und tariflich unterschiedlich bewertete Teil - Tätigkeiten ausgeübt werden und die 50 - Pro zent - Grenze durch die höherwertige Tätigkeit zwar nicht überschritte n ist, diese aber mindestens 20 Prozent der Gesamttätigkeit ausmacht. Dann erfolgt die bisherige Vergütungsgrupp e entspricht, die durch die Mehrheitstätigkeit des Arbeitnehmers geprägt ist. Die Zwischeng ruppen sind in der Vergütungstabelle mit eigenen Werten ausgewiesen . A uch die Klägerin erhält ein Entgelt nach der Verg Gr. 3a MTV . 2. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin mindestens drei verschiedene und unabhängig voneinander zu bewertende Teiltätigkeiten ausübt, nämlich Vermietung, Betreuung der Mieter im Rahmen bestehender Mietverhältnisse , Kündigung des Mietvertrags und - zugunsten der Klägerin als damit zusammenh ängend unterstellt - Ma ß- nahmen zur Vorbereitung von Leerwohnungen. Dabei hat es au f die jeweiligen voneinander zu trennenden und abgrenzbaren Arbeitsergebnisse und Arbeit s- zwecke d er Teiltätigkeiten abgestellt. a) Bei der Ermittlung des jeweiligen Arbeitsergebnisses und Arbeit s- zwecks hat sich das Landesarbeitsgericht weitgehend an der Rechtsprechung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen nach den Tarifverträgen des öffentlichen Diens tes orientiert. Diese haben zur Frage der Bestimmung der tariflich zu b e- wertenden Arbeitseinheit ausdrückliche Regelungen getroffen (vgl. zB § 22 Abs. 2 BAT nebst Protokollnotiz) . Die dazu ergangene Rechtsprechung stellt für die Abgrenzung der im BAT vorge das jeweilige Arbeitsergebnis ab. Darüber hinausgehend hat das Bundesa r- 14 15 - 8 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 9 - beitsgericht auch für andere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, zB den BMT - G für den Bereich der Arbeiter der Gemeinden oder für den TV - Ärzte, in denen sich eine entsprechende Regelung nicht findet, dieses Vorgehen zur B e- stimmung der zu bewertenden Arbeitseinheit mit der Maßgabe angewandt , dass die dabei anzuwendenden Maßstäbe weniger streng seien (BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - Rn . 22; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 17 , BAGE 127, 305 ; 18. April 2012 - 4 AZR 305/10 - Rn. 21) . Auch für Tarifverträge in der privaten Wirtschaft ist - soweit nicht gesonderte Reg e- lungen bestehen - diese Methode an zuwenden (BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15 mwN) . b ) Das Landesarbeitsgericht hat die drei genannten Teil - Tätigkeiten rechtsfehlerfrei jeweils einem Arbeitsergebnis zugeordnet und die auf dessen Erzielung gerichteten Arbeitsschritte der Klägerin benannt. Hiernach kommt es b e i der Teiltätigkeit Vermietung zur Begründung eines neuen Mietverhältnis ses . Mit der Betreuung des Mieters im laufenden Mietverhältnis beginnt eine neue Teiltätigkeit, die auf ein anderes abgegrenztes Arbeitsergebnis ausgerichtet ist und weder mit der Begr ündung noch mit der Beendigung des Mietverhältnisses zusammenhängt. Es geht dabei um die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtu n- gen, den möglichst störungsfreien Verlauf des Mietverhältnisses und um die Beseitigung von dabei auftretenden Problemen. Bei de r Beendigung von Mie t- verhältnissen gehört es zur dritte n Teiltätigkeit der Klägerin , die Arbeitsschritte vorzunehmen, die in den anderen Teiltätigkeiten nicht vorkommen. Durch die Teilnahme der Klägerin an einer möglichen Verpflichtungserklärung zwischen d em bisherigen und dem neuen Mieter und an der Vorbereitung von Leerwo h- nungen zur Vermietung k ann dieser Teiltätigkeit auch die Mitarbeit an der I n- standsetzung der Wo hnung in einen vermietungsfähigen Zustand zugerechnet werden. 3. Die gegen d ie Annahme vo n drei gesondert zu bewertenden Teiltäti g- keiten gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. Entgegen der Revision folgt aus dem MTV nicht, dass die Tätigkeit der Klägerin als Hauswartin notwendig und zwingend als einheitliche Gesamttäti g- 16 17 18 - 9 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 10 - keit anz usehen und auch als solche tariflich zu bewerten ist . Abgesehen davon, dass die Bestimmung der zu bewertenden Arbeitseinheit grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale oder tariflichen Richtbeispiele erfolgt (st . Rspr., vgl. zB BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17 , BAGE 151, 150 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58) , ist es für die Erfüllung eines Tätigkeitsbei - spiels ohne Bedeutung, ob diejenige Arbeitseinheit, die der genannten Tätigkeit entspricht, die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers ausmacht oder nur einen Teil davon . Das Tätigkeitsbeispiel kann sich immer nur auf eine einheitlich zu bewertende Arbeitseinheit b eziehen. Welchen zeitlichen Anteil diese an der Gesamttätigkeit hat , ist für ihre eigenständige tarifliche Bewertung ohne Bede u- tung. Die Größe des Anteils ist erst für die Bewertung der Gesamttätigkeit der Arbeitnehmerin entscheidend . Die Aufnahme eines Tä tigkeitsbeispiels in die zu einer Vergütungsgruppe formulierten Anforderungen belegt nur, dass die Tari f- vertragsparteien die abstrakten Anforderungen als erfüllt ansehen, wenn und soweit de r Arbeitnehmer die konkrete Tätigkeit auch ausübt. Wird die konkret e Tätigkeit als Tätigkeitsbeispiel lediglich zu einer Vergütungsgruppe benannt, ist der Rückschluss erlaubt, dass diese Tätigkeit - wen n und soweit sie ausgeübt wird - nach Auffassung der Tarifvertragsparteien die abstrakten Anforderungen des Tätigkeitsmer kmals erfüllt . So bedeutet etwa d h- die Verg Gr. 4 MTV, das sich an keiner anderen Stelle des Tarifvertrags findet, dass ein e A r- beitnehmer in in dem Umfang, den diese (Tei l - )Tätigkeit an ihrer Gesamttätigkeit hat, notwendig auch die abstrakten Anforderungen erfüllt und deshalb nach der Verg Gr. 4 MTV zu vergüten ist, wenn diese Tätigkeit von ih r überwiegend au s- geübt wird. Wenn dieses Tätigkeitsbeispiel nur bei einer Vergütun gsgruppe aufgeführt wird, v mit der Verg Gr. 4 MTV, weshalb sie immer dieser Vergütungsgruppe zuzuor d- nen ist. Hieraus ist - entgeg en der Auffassung der Revision - jedoch bereits l o- gisch kein Rück schluss darauf zulässig, wie hoch der Anteil dieser Tätigkeit an der Gesamttätigkeit der Arbeitnehmerin ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Täti g- keitsbeispiel in ve r schiedenen Vergütungsgruppen genannt wird . I nsoweit ist also noch nicht einmal mehr der eind eutige Rückschluss von der Ausübung e i- - 10 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 11 - ner solchen Tätigkeit auf die tarifliche Wertigkeit möglich. Bei dem Beispiel Hauswart folgt aus der konkreten Nennung als Tätigkeitsbeispiel in drei Ve r- g ü tungsgruppen allein , dass er nach Verg Gr. 2 MTV zu vergüten ist, soweit er Hauswart mit Tätigkeiten der entsprechenden Anforderungen ist , wobei - wegen der Nennung in mehreren Vergütungsgruppen - die allgemeinen Anforderungen dieser Vergütungsgruppe heranzuziehen sind . Erfüllt die Hauswartstätigkeit die Anforderung en der Verg Gr. 3 MTV nach dem entsprechenden Maßstab , gilt diese für ihn usw. Der Tarifvertrag geht also von mindestens drei unterschie d- einer Hauswartstätigkeit aus, so dass auch deshalb jede n- falls allein aus der Tätigkeit als Hauswar t weder ein Rückschluss auf die B e- stimmung der zu bewertenden Arbeitseinheit (als einheitliche oder als Teiltäti g- keit) noch auf deren tarifliche Bewertung möglich ist. Dies räumt letztlich auch die Revisionsbegründung ein, wenn sie au s- führt, ein Tätigkei tsbeispiel bilde die Klammer für alle Tätigkeiten des Arbei t- nehmers, die der Beispielstätigkeit entsprechen. Daraus folgt - entgegen der Re vision - keineswegs im Umkehrschluss, dass eine Teiltätigkeit, die ein tarifl i- ches Beispiel erfüllt, allein deshalb a uch als Gesamttätigkeit anzusehen wäre. Sie bleibt trotzdem eine Teiltätigkeit. 4 . Die da nach vom Landesarbeitsgericht zutreffend bestimmten Arbeit s- einhe iten der Klägerin erfüllen die tariflichen Anforderungen der Verg Gr. 4 MTV nicht. a) Das Berufungs ge richt hat festgestellt, dass jedenfalls die Arbeitsei n- n- forderungen des Tätigkeitsmerkmals der Verg Gr. 4 MTV nicht erfüllt. Dabei se i- en keine überwiegend selbständigen Tätigkeiten auszuführen, die überdies gründliche Fachkenntnisse des Sachgebietes erforderten. Das Landesarbeit s- gericht hat dies ausführlich unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts begründet. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Re vision hat hierzu auch keinerlei Beanstandungen erhoben. 19 20 21 - 11 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 12 - b) Da eine Eingruppierung nach der Verg Gr. 4 MTV danach nur dann in sses incl. Vorbereitung r- gütungsgruppe erfüllten und zum anderen dann noch zusammen mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmachen mü ssten, hat das Landesarbeitsgericht die Klage zu R echt als unschlüssig angesehen. Die Klägerin hat keinerlei Zeitante i- le zu ihren Tätigkeiten mitgeteilt , obwohl sie vom Landesarbeitsgericht meh r- fach darauf hingewiesen wurde . Das Berufungs gericht hat es auch zu Recht abgelehnt, aus eine m umfangreichen, 167 Seiten umfassenden Anlagenkonv o- lut (kleine Schriftgröße, einzeilig, Blocksatz) mit zT minutenweiser Aufzeichnung ihrer konkreten Tätigkeiten in einem ausgewählten dreieinhalbmonatigem Zei t- raum selbst eine Zuordnung der dort aufgeführten einzelnen Arbeitsschritte zu den jeweils tariflich zu bewertenden Teiltätigkeiten vorzunehmen. Ein en en t- sprechende n Hinweis des Gerichts hat die Klägerin lediglich mit dem Bemerken beantwortet, der Kern ihrer Argumentation sei ohnehin, dass es sich um eine einheitli ch zu bewertende Gesamttätigkeit handele. Auch hiergegen erhebt die Revision keinerlei Einwände. Die tarifliche von ihr nicht angesprochen. Auch werden erneut keine Zeitanteile z u einer Tei l- tätigkeit benannt. Die Revision stellt lediglich darauf ab, dass ihrer Auffassung Gr. 4 MTV erfüllten und insofern eine Präzisierung des zeitlichen Anteils überflüssig sei. Aus der Einordnung der Klägerin in die Zwischengruppe 3a MTV ergebe sich, dass selbst die Beklagte insoweit v on einem Anteil von mehr als 20 Prozent ausgehe. Dies ist zwar im Grunde zu treffend, wäre für die Entsche i- dung jedoch nur dann von Bedeutung, wenn es sich tatsächlich um eine einhei t- lich zu bewertende Gesamttätigkeit der Klägerin handelte, was jedoch - wie dar gelegt - nicht der Fall ist. 22 23 - 1 2 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 13 - IV. Die von der Klägerin erhobene Verfah rensrüge ist unzulässig . Sie ist nich t in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet worden. 1. Wird eine Verfahrensrüge erhoben , muss die Rev isionsbegründung die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO) . Bezieht sich die Rüge auf die verfahrensrechtswidrige Unte r- lassung eines gebotenen richterlichen Hinweises, muss die Revision den unte r- lassenen Hinweis bezeichnen u nd angeben, wie darauf reagiert worden wäre. Dazu muss der Revisions kläg er im E inzelnen darl egen , welchen tatsächlichen Vortrag er auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er g e- macht hätte (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - Rn. 10 mwN) . Der z u- nächst unterbliebene Vortrag m uss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden ( BA G 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 32, 56; BGH 8. Oktober 1987 - V II ZR 45/87 - zu I 2 der Grün de ) . 2. Diesen Anfo rderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. a) Die Revision rügt die fehlende Erteilung eines rechtlichen Hinweises durch das Landesarbeitsgericht. Es habe bei seiner Bewertung drei selbständ i- ge Teiltätigkeiten der Klägerin zugrunde gelegt, wäh rend das Arbeitsgericht noch von vier Teiltätigkeiten ausgegangen sei. Ein Hinweis hierauf nach § 139 ZPO sei nicht erfolgt. Die unterschiedliche Auffassung über die Bestimmung der Teiltätigk [die] Klägerin zu erbringenden Sachv o r- b) Damit sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Verfahrensrüge nicht erfüllt. a a) Zunächst ergibt sich aus der Begründung schon nicht, warum das La n- desarbeitsgericht den von der Klägerin vermissten Hinweis hätte erteilen mü s- sen. Dass das Berufungsgericht die hier streitige Bestimmung der tariflich zu bewertenden Arbeitseinheit anders vornimmt als das Arbeitsgericht, gehört zu 24 25 26 27 28 29 - 13 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 - 14 - den jederzeit möglichen und von einem sorgfältigen Prozessbevollmächtigten von sic h aus zu erwägenden und beachtenden Möglichkeiten. Das Berufung s- gericht ist ohne besonderen Anhaltspunkt nicht verpflichtet, die Parteien darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich entscheidungserheblicher Fragen eine andere Auffassung vertritt als das ersti nstanzliche Gericht, so lange die vom Ber u- fungsgericht angestellten Erwägungen von den Parteien nicht erkennbar übe r- sehen oder erkennbar für unerheblich gehalten werden (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . Diese Voraussetzungen hat die Begründung der Verfahrensrüge vorz u- tragen. bb) Die Revision legt weiterhin nicht dar, aus welchen Gründen die Frage, ob - wie das Arbeitsgericht angenommen hat - vier verschiedene Teiltätigkeit en vorliegen, oder - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - drei ve r- schiedene Teiltä tigkeiten vorliegen, für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebend wäre. Hierzu hätte besonders deshalb Anlass bestanden, weil auch das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, und weil das Landesarbeitsgericht seine hinsichtlich der Anz ahl der Teil tätigkeiten abweichende Ansicht ausdrüc k- - und zu Recht - davon ausgegangen ist, dass eine Zusammenfassung von zwei vom Arbeitsgericht noch als getrennt angesehenen Teiltätigkeiten sich im konkreten Fal l notwendig zu Gunsten - und keineswegs zum Nachteil - der Klägerin auswirkt. cc) Sodann ist auch nicht erkennbar, wie sich die Klägerin auf einen so l- che n Hinweis verhalten hätte . Die hierzu vorgebrachten Darlegungen sind u n- zureichend. Die Klägerin führt lediglich aus, sie hätte auf einen entsprechenden rechtlichen Hinweis i- chen Anteil e der Teiltätigkeiten der Beendigung des Mietvertrags und der Teilt ä- tigkeiten der Begründung des . Abgesehen da von , dass das entsprechende Anlagenkonvolut überhaupt keine Zuordnungen der dort dokumentierten Arbeitsschritte zu - sei es den vom A r- beitsgericht oder den vom Lan desarbeitsgericht angenommenen - Teiltätigke i- ten aufwies, reicht eine derartige Ankündigung eines anderen Vorbringens 30 31 - 14 - 4 AZR 980/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR980.13.0 schon grundsätzlich nicht aus; es muss in der Revisionsinstanz mit der Rüge nachgeholt werden. Das ist nicht geschehen. V. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen , § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Treber Creutzfeldt Kiefer Mayr 32
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