Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Oktober 2016 Vierter Senat - 4 AZR 457/15 - I. Arbeitsgericht Würzburg Endurteil vom 11. August 2014 - 8 Ca 1741/13 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 5. August 2015 - 2 Sa 21/15 - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung einer in einer Mensa tätigen Küchenhilfe in Teil II En t geltO TV - L ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 457 /1 5 2 Sa 21/15 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Oktober 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- be itsgericht Dr. Eylert, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie d ie ehrenamtlichen Richter Klotz und Hess für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. August 2015 - 2 Sa 21/15 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung e i- nes Entgelts nach der E ntgeltgruppe 3 Stufe 6 der Entgeltordnung der Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ( EntgeltO TV - L). Die Klägerin ist seit 1992 bei der B eklagten als Küchenhilfe beschäftigt. Ihre Tätigkeit b esteht im Wesentlichen im Kochen von Beilagen wie Nudeln, Kartoffeln und Knödeln für die Mensa, Frankenstube und Pasta - S ta - tion , im Vorbereiten der Speisenausgabe, dem Bestücken der Ausgabe mit den produzierten Speisen, der kontinuierlichen Versorgung der Ausgabe und der HACCP - konformen Reinigung der Küche. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tari f- gebundenheit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder. Überdies finden n ach dem Arbeitsvertrag der Kl ägerin vom 22. Februar 1993 der Mante l- tarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 und die di e- sen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge A n- wendung. Ab dem Monat März 1993 erhielt die Klägerin eine Vergütun g nach der Lohngruppe (Lgr.) 2 Nr. 1.3 des Lohngruppenverzeichnis ses des MTL II und später nach der Lgr. 2a Nr. 4 des Lohngruppenverzeichnisses des Manteltari f- vertrag s für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder ( MTArb ) sowie n ach einer weiter e n vierjährige n Tätigkeit eine Vergütung nach der Lgr. 3 Nr. 5 MTArb. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 4 - Z um 1. November 2006 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien g e- mäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 1 2. Oktober 2006 ( TVÜ - Länder ) in den TV - L über führt und die Klägerin nach der Anlage 2 TVÜ - Länder in die Entgeltgruppe 3 ( EG 3 ) TV - L übergeleitet . Am 1. Januar 2012 trat die EntgeltO TV - L in Kraft. Mit den Schreiben vom 20. März 2013 und 9. Oktober 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Berufung auf eine analoge Anwendung von § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder eine Öffnung der Stufe 6 der E G 3 TV - L, was d ie Beklagte ab lehnte . Mit ihrer der Beklagten am 5. Dezember 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin Entgeltdifferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2014 mit der Begründung begehrt , ihr stehe eine Vergütung nach der Stufe 6 der EG 3 TV - L zu. D as Wirtschaftspersonal in Mensen w erde von Teil II Abschn itt 25.4 EntgeltO TV - L erfasst . D essen EG 3 TV - L enthalte den gerade nicht . Selbst wenn sie nach Teil III A b- schn itt 1 EntgeltO TV - L zu vergüten sei, führe dies zur beantragten Öffnung der Stufe 6 . S ie se i als angelernte Beschäftigte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zur Fall g r. 2 der EG 3 EntgeltO TV - L anzusehen. Unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Beschäftigungszeiten von mehr als 15 Jahren habe sie die S t u- fe 6 erreicht. Dies ergebe sich auch aus den hierzu ergangenen D urchfü h- rungshinweise n des Bay e rischen Staatsministeriums der Finanzen , die bei e i- ner Eingruppierung in der EG 3 EntgeltO TV - L Stufe 6 vorsehe n . Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Inte resse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.681,26 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 6. Dezember 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat zu r Begründung ihres Klageabweisungsantrag s au s- geführt , die Tätigkeit der Klägerin sei nach dem Teil III und nicht nach Teil II der 4 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 5 - Entgel tO TV - L zu vergüten. Bei ihr er Tätigkeit handele es sich um eine übe r- wiegend körperliche, einfachste Tätigkeit, die jederzeit auch von Aushilfskräften ohne längere E inarbeitungszeit ausgeübt werden könn e , so dass die Anford e- rungen der in diesem Teil enthaltenen EG 3 EntgeltO TV - L nicht er füllt sei en . Im Übrigen werde die Klägerin nicht ungleich behandelt. A b dem 1. Januar 2012 könnten neu eingestellte Mitarbeiter die Stufe 6 auch erst nach 15 Jahren, mi t- hin erstmalig zum 1. Januar 2027 , erreichen. Durch die tariflichen Übergang s- vorschriften blieben der Klägerin ihr bisheriger Bewährungsaufstieg und damit auch ihre Gehaltshöhe erhalten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren - soweit noch anhängig - weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision is t begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgericht s und seine Begründung tragen die Klageabweisung nicht. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes arbeitsgericht (§ 56 2 Abs. 1, § 56 3 Abs. 1 ZPO) . A . Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit der Klägerin als Küchenhilfe in der Mensa des Studentenwerks falle nicht unter Teil II A b- schnitt 25.4 EntgeltO TV - L , sondern unter Teil III Abschnit t 1 (Allgemeine Täti g- keitsmerkmale) EntgeltO TV - L . E in Studentenwerk und dessen Mensa sei en keine E inrichtungen, die nicht unter § 43 iSd. Teil s II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV - L f allen. Von dieser Ausnahmeregelung seien nur Einrichtungen mit Betre u- ungscharakter erfasst . Damit sei eine Anwendung des Teil s III EntgeltO TV - L nicht ausgeschlossen. Da die Tätigkeit der Klägerin auch nicht unter Teil III A b- schn itt 1 EG 3 Fallgr. 2 oder 3 EntgeltO TV - L falle, komme die von der Klägerin begehrte Öffnung der Stufe 6 nicht in Betracht. 9 10 11 - 5 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 6 - B. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revision s- gerichtlichen Prüfung nicht stand . Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht a n- genommen, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit als Küchenhilfe in ein er Mensa nicht von Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV - L erfasst w i rd. I . Für die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Klägerin sind au f- grund beiderseitiger Tarifgebundenheit und der arbeitsvertraglichen Verwe i- sungsklausel die tariflichen Regelungen fü r den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder maßgebend. 1 . Die danach im Streitfall bedeutsamen Regelungen des TV - L lauten ua . : § 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe ei n- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nic ht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende T ä- tigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer En t- geltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte A r- beitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tät igkeitsmerkmals oder me h- rerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfü l- len. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der R e- gel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgä n- ge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenn t- nisse), sind diese Arbeitsvo rgänge für die Festste l- lung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit z u- sammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeit s- merkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anford e- rung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anford e- rung eine Voraussetzung in der Person der/des B e- schäftigten bestimmt, muss auch diese Anfor derung erfüllt sein. 12 13 14 - 6 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 7 - Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (ei n- schließlich Zusammenhangsarbeiten), die, b e- zogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschä f- tigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. u n- terschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvo r- gangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Pe r- sonengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung e iner U n- terhaltungs - bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu b e- werten und darf dabei hinsichtlich der Anford e- rungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal gefo r- derte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im A r- beitsvertrag anzugeben. § 16 Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen T ä- tigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. 2 . Die z um 1. Januar 2012 in Kraft getretene Entgelt O TV - L lautet au s- zugsweise wie folgt: Vorbemerkung en zu allen Teilen der Entgeltordnung 1. (1) Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4. (2) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist , ge l- ten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. 2. Für Beschäftigte mit körperlich / handwerklich g e- prägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmer k- male des Teils III. 15 - 7 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 8 - Protokollerklärung : In Teil III sind nur die Beschäftigten e ingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngru p- penverzeichnis des MTArb / MTArb - O eingereiht gewesen wären. Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltung s- dienst Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengru p- pen 25. Wirtschaftspersonal 25.1 Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst in Einrichtungen i m Sinne des § 43 25.4 Beschäftigte in Einrichtung en, die nicht unter § 43 fallen Entgeltgruppe 3 Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbe i- tung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgel t- gruppe 2 hinausgeht. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) Protokollerklärungen: Nr. 2 - 8 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 9 - (3) Küchenmeister werden nach diesem Täti g- keitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit aus ü- ben. Nr. 7 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor - noch eine Ausbildung, aber eine Einarbe i- tung erfordern, die über eine sehr kurze Einwe i- sung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbe i- tung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeit s- abläufe als solche erforderlich sind. Teil III Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung 1. Die Fallgruppen des Abschnitts 1 ( A llgemeine T ä- tigkeitsmerkmale) gelten, sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Abschni t- te 2 und 3 aufgeführt ist. Dies gilt nicht für Beschä f- tigte der Entgeltgruppe 2, die überw iegend Arbeiten zu verrichten haben, die die Körperkräfte außero r- dentlich beanspruchen. 1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Entgeltgruppe 3 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbe i- tung erforderlich ist. (K eine Stufe 6) 2. A ngelernte Beschäftigte (H ierzu Protokollerklärung Nr. 3) 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2, - 9 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 10 - die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind. Protokollerklärungen: ... Nr. 3 Das sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine 3. § 43 TV - L vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifve r- trags Nr. 7 vom 9. März 2013 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäfti g- ten in Universitätskliniken und Krankenhäusern Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Au s- nahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zah n- ärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Unive r- sitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtu n- gen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärz t- 4 . § 29 a TVÜ - Länder regelt die Überleitung in die Entgeltordnung zum TV - L a m 1. Januar 2012. Er lautet auszugsweise: In den TV - L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsve r- bandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und - die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsb e- reich des TV - L fallen, sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen En t- gelt gruppe für die Dauer der unverändert ausz u- übenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die En t- geltordnung zum TV - L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 16 17 - 10 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 11 - Satz 1 und Absa tz 3 Satz 1 TV - L besondere Stufe n- regelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert (3) Ergibt sich in den Fällen des Abs atzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV - L eine höhere Entgel t- gruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die En t- geltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV - L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgel t- gruppe richtet sich nach de n Regelung en für Höhe r- gruppierungen (§ 17 Abs atz 4 TV - (4 ) Der Antrag nach Abs atz 3 Satz 1 und/oder nach A b- s atz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV - L eingetretene Änderungen der Stu fenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Abs atz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsve r- hältnis am 1. Januar 2012, beginnt die Frist von e i- nem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück. Die Anlage 2 zum TVÜ - Länder regelt ua.: uordnung der Vergütungs - und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Lä n- der) Entgelt - gruppe Vergütung s- gruppe Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a ( keine Stufe 6 II . Unter Anwendung dieser Tarifregelungen hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht eine Eingruppierung der Klägerin in die EG 3 nach Teil II A b- schnitt 25.4 EntgeltO TV - L abgelehnt. Entgegen dessen Auffassung ist d as Wirtschaftspersonal einer Mensa im Geltungsbereich der EntgeltO TV - L nach den Regelungen in Teil II Abschn itt 25 EntgeltO TV - L eingruppiert. A us dem 18 19 - 11 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 12 - tariflichen Zusammenhang lässt sich nicht ablei ten, dass unter Teil II A b- schn itt 25.4 EntgeltO TV - l- che Einrichtungen zu verstehen sind, die - zusätzlich - eine Betreuungsfunktion oder einen Betreuungscharakter haben. Dies ergibt eine Auslegung der tarifl i- chen Regelungen. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (näher dazu zB BAG 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, B AGE 111, 204; 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - zu B I 1 d aa der Gründe, BAGE 98, 35 , jeweils mwN) . Sie ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110) . 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des TV - L mit der EntgeltO Regelungen für das gesamte Personal der Länder treffen wollten. Dies gilt auch für das Wirtschaftspersonal. a ) Zwar gelten nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der En t- geltO für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III EntgeltO TV - L. Hiervon werden nach dem Wi l- len der Tarifvertragsparteien die Angehörigen des Wirtschaftspersonals der Länder jedoch nicht erfasst. Für d iese enthält Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV - L ausweislich seiner Überschrift besondere Tätigkeitsmerkmale. In Ermangelung näherer Einschränkungen ist davon auszugehen, dass durch diesen Abschnitt das gesamte Wirtschaftspersonal erfasst werden soll. aa) Die in Teil II Abschn itt 25.1 bis 25. 3 EntgeltO TV - L formulierte Bezu g- nahme auf Einrichtungen iS d . § 43 TV - L enthält weder ausdrücklich noch ko n- kludent eine Begrenzung des Anwendungsbereichs von Teil II Abschn itt 25 EntgeltO TV - L auf Heime und andere Ein richtungen des Betreuungsbereichs. (1) Die Eingruppierungsregelungen in Teil II Abschnitt 25.1 bis 25. 3 EntgeltO TV - L gelten für Beschäftigte in Einrichtungen iSd. § 43 TV - L (Küche n- 20 21 22 23 24 - 12 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 13 - wirtschaftsdienst, Wäschereidienst, Hauswirtschaft). Ausweislich seiner Übe r- schrift enthält § 43 TV - L Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Nach § 43 Nr. 1 TV - L gelten diese Sonderregelungen für diejenigen Beschäftigten (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzt innen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), die in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und He i- men, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, tätig sind. (2) Teil II Abschn itt 25.4 EntgeltO TV - n- richtungen, die nicht unter § e- lungsanspruchs für das gesamte Wirtschaftspersonal kann diese Geltungsb e- reichsbestimmung nur so verstanden werden, dass damit das Wirtschaftspe r- s onal in allen anderen (restlichen) Einrichtungen der Länder gemeint ist. Entg e- gen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts lässt sich aus dem tariflichen 43 stehen sind, die - zusätzlich - eine Betreuungsfunktion oder einen Betreuungscharakter haben. So lässt sich aus den Tätigkeitsmer k- malen der EG 8 und 9 Tei l II Abschn itt 25.4 EntgeltO TV - L nicht schließen, dass der allgemeine Begriff der Einrichtung nur im ist. Aus dem Tätigkeitsmerkmal de r EG 6 Teil II Abschn itt 25 .4 EntgeltO TV - L ergibt sich vielmehr, dass Heime nur eine bestimmte Form von Einrichtungen iSd. EntgeltO TV - L darstellen. So werden Hauswirtschaftsleiterinnen mit en t- sprechender Tätigkeit grundsätzlich nach EG 6 Teil II Abschn itt 25 .4 EntgeltO TV - einer entsprechenden Tätigkeit beschäftigt sind, erhalten sie ein Entgelt nach EG 8 oder 9 Teil I I Abschnitt 25.4 EntgeltO TV - L. bb) Eine dieser grundsätzlichen Zuordnung entgegenstehende Einzelpr ü- fung anhand Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgelt O hat nicht mehr zu erfolgen, da die Tarifvertragsparteien mit dem Teil II Abschnitt 25 .1 E ntgeltO TV - L deutlich gemacht haben, dass die Tätigkeiten von Beschäftigten im Küchenwirtschaftsdienst - zumindest hinsichtlich der Entgeltgruppen 2 bis 25 26 - 13 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 14 - 10 - nicht als körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit verstanden werden und daher nicht den Tätigke itsmerkmalen des Teil s III EntgeltO TV - L zuzuordnen sind. Das gilt nicht nur für Küchenmeister und Hauswirtschaftsleiterinnen, so n- dern auch für Wirtschafterinnen, zu deren Tätigkeit nach der Protokollerklärung Nr. 5 die Zubereitung der Nahrung gehört, und für Beschäftigte im Küchenwir t- schaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten (EG 2) oder mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung iSd . EG 2 des Teils II EntgeltO TV - L hinausge ht. Es ist nicht ersichtlich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten von Küchenhilfen keine Tätigkeiten von Beschäftigten im Küchenwirtschaftsdienst im tariflichen Sinne sind, und zwar unabhängig davon, ob sie in Einrichtungen iSd. § 43 TV - L erbracht werden, oder in Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV - L fallen. b ) Schließlich ergeben sich auch aus der Tarifgeschichte keine Anhalt s- punkte für ein anderes Ergebnis. aa) Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung eines Tarifvertrags unterliegt bereits grundsätzlichen Bedenken. Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren, kann der Wille der T a- rifvertragspar teien im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen u n- mittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 254/10 - Rn. 40) . Die an einen Tarifvertrag gebund enen Arbeitsvertragsparteien müssen aus dessen Wortlaut ermitteln können, welchen Regelungsgehalt die Tarifnormen haben. Sie können regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, sich - über den Wortlaut und die Systematik hinaus - Kenntnisse über weitere Ausle gungsaspekte und - methoden zu verschaffen, zB durch Einholung von Auskünften ihrer Koalition über die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder durch Ermittlung der Existenz und des Inhalts von - vermeintlichen - Vo r- gängertarifverträgen (BAG 10. Dezembe r 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22 mwN, BAGE 150, 184; vgl. dagegen zur grundsätzlichen Möglichkeit der Berücksicht i- 27 28 - 14 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 15 - gung der Entstehungsgeschichte 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34) . Dies gilt insbesondere, wenn der Wortlaut zu Zweifeln keinerlei Anlass g ibt. Eine so l- che Verpflichtung widerspräche dem Normcharakter von Tarifverträgen und würde die notwendige Sicherheit und Gewissheit über deren Geltungsgrund und deren Geltungsinhalt nehmen. Die Tarifvertragsparteien können einem vom Wortlaut der tarifliche n Vorschrift abweichenden Regelungswillen vielmehr dadurch Rechnung tragen, dass sie diesen in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck bringen. bb) Aber selbst bei Berücksichtigung der Tarifgeschichte ergäbe sich kein anderes Ergebnis . So gibt zwar die Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu a l- len Teilen der EntgeltO TV - L einen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von früheren Tarifverträgen. Danach sind in Teil III nur die Beschäftigten ei n- gruppiert, die bei Fortgeltu ng des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb - O eingereiht gewesen wären. Mit der Protokollerklärung sollte allerdings nur zum Ausdruck gebracht werden, dass Tätigkeiten, die bei einer Fortgeltung des alten Rechts nach dem BAT einzugruppier en waren, nicht unter Teil III fallen sollen. Für Beschäftigte hingegen, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teil s II aufgeführt ist , gelten nur die Tätigkeitsmer k- m a le dieses Teils (Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen) . So steht auch z wischen den Parteien außer Streit, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Abschnitte 2 und 3 des Teils III EntgeltO TV - L fällt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Kläg e- rin früher nach dem MTArb e ingereiht war. Im Übrigen entspricht es einem al l- gemeinen Prinzip bei der Einführung der neuen EntgeltO TV - L, Merkmale en t- weder dem Teil II oder dem Teil III zuzuordnen, wenn sowohl in der früheren Vergütungsordnung als auch im ehemaligen Lohngruppenverzei chnis ident i- sche oder nahezu identische Merkmale ausgebracht waren (vgl. dazu Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand September 2016 Teil III Vorbemerku n- gen zu allen Teilen der Entgeltordnung Rn. 44) . 29 30 - 15 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 16 - Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Eingruppierung des Wir t- schaftspersonals in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a und SR 2b BAT früher in Teil IV Abschnitt E der Anlage 1a zum BAT geregelt war, während das son s- tige Wirtschafts - und Küchenpersonal nach den Lohngruppen des Lohngru p- penverzeichnis ses eingruppiert war. Selbst wenn man diese frühere Struktur zur Auslegung der EntgeltO TV - L heranziehen könnte, ergäbe sich daraus nicht, dass sie unverändert übernommen worden wäre. So verwendet die En t- geltO TV - L nicht mehr den Begriff der Anstalt, sonde rn den Begriff der Einric h- tung. Die SR 2b BAT galt zudem nicht für alle Anstalten und Heime, die nicht unter die SR 2a BAT fielen, sondern definierte diese in ihrer Nr. 1 näher. Teil IV Abschnitt E der Anlage 1a zum BAT enthielt für Wirtschaftsgehilfinnen (Verg ü- tungsgruppe 1 Abs. EntgeltO TV - L nicht mehr (vgl. Zetl ZMV 2012, 9, 11) . Insofern ist es kons e- quent, das gesamte Wirtschaftsperson al in Teil II der EntgeltO TV - L zu erfa s- sen. 3. Danach gelten entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für die Klägerin die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschn itt 25.4 EntgeltO TV - L. Die Einrichtung fällt nicht unter § 43 TV - L. Bei der von der Beklagten betrieb e- nen Mensa handelt es sich weder um ein Universitätsklinikum noch um ein Krankenhaus. Auch werden in einer Mensa keine Personen betreut, die in ärz t- licher Behandlung stehen. I I I . Der Senat ist an einer eigenen abschlie ßenden Sachentscheidung g e- hindert . Das Landesarbeitsgericht hat weder geprüft, ob die Klägerin als B e- schäftigte im Wirtschaftsdienst Tätigkeiten iSd. EG 3 Teil II Abschn itt 25.4 EntgeltO TV - L auszuüben hat, noch hat es einen Arbeitsvorgang bestimmt. 1. N ach § 12 Abs. 1 TV - L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe ei n- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorüberg e- hend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich minde s- tens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anford e- 31 32 33 34 - 16 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 17 - rungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs . 1 TV - L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbe i- ten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei n a- tü r licher Betrachtung abgrenz baren Arbeitsergebnis führen . Jeder einzelne A r- beitsvorgang ist als solche r zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anfo r- derungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Für die Zuordnung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit fehlt es bereits an der Bestimmung des Arbeitsvorgangs. Aus den Feststellungen des Landesarbei tsgerichts lässt sich nicht erkennen, ob es von einem einheitl i- che n Arbeitsvorgang oder von verschiedene n Arbeitsvorgänge n ausgegangen ist . Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen genügen auch nicht, um dem Senat eine eigene Bestimmung zu ermögliche n (zur Bestimmung des Arbeit s- vorgangs durch das Revisionsgericht BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 21 mwN) . D as Landesarbeitsgericht hat lediglich festgestellt, d ie Tätigkeit der Klägerin be stehe im Wesentlichen im Kochen von Beilagen wie Nudeln, Kar toffeln und Knödeln für Mensa, F rankenstube und Pasta - S tation , im Vo r- bereiten der Speisenausgabe, dem Bestücken der Ausgabe mit den produzie r- ten Speisen, der kontinuierlichen Versorgung der Ausgabe und der HACCP - konformen Reinigung der Küche. Dies ents pricht den Feststellungen im Tatb e- stand des Arbeitsgerichts. Weitere den Senat nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO bindende Tatsachen feststellungen haben die Vorinstanzen nicht getroffen . Sol l- te es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin um verschiedene Arbeitsvorg änge handeln, so käme grundsätzlich deren unterschiedliche Bewertung in Betracht. So üben nach der Protokollerklärung Nr. 10 Teil I EntgeltO TV - L Essens - und Getränke ausgeber sowie Servierer und Beschäftigte, die spülen, Gemüse pu t- zen oder sonstige Tätigke iten im Haus - und Küchenbereich ausüben, einfach s- te Tätigkeiten iSd. EG 1 Teil I EntgeltO TV - L aus , während i n Bezug auf die HACCP - konforme Reinigung anderes gelten könnte . Allerdings ist es aufgrund der bisherigen Feststellungen auch nicht auszuschließen , dass ein einheitliche r Arbeitsvorgang vorliegt. 35 - 17 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 18 - IV . Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das La n- desarbeitsgericht weiter Folgendes zu berücksichtigen haben. 1. Zunächst wird es den Arbeitsvorgang oder die Arbeitsvorgänge zu b e- stimmen haben. Dabei wird es im Falle eines einheitlichen Arbeitsvorgangs das tarifliche Aufspaltungs ver bot zu beachten haben. Sollte es sich bei der HACCP - konformen Reinigung um eine Tätigkeit handeln, die der fachlichen Anlernung bedarf und die in rechts erhebliche m Umfang zu erbringen ist (zu diesem Erfo r- dernis BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31 mwN) , würde dies dazu führen, dass der gesamte Arbeitsvorgang entsprechend zu bewerten ist. Sollte es sich bei der HACCP - konformen Reinigung allerdings um einen eigenen A r- beitsvorgang handeln, wird der zeitliche Umfang der anfallenden Arbeitsvo r- gänge zu ermitteln sein, um feststellen zu können, ob zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, eine fachl iche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgelt gruppe 2 hinausgeh t ( EG 3 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV - L ) . 2. Darüber hinaus wird zu beachten sein, dass sich entgegen der Auffa s- sung der Klägerin aus den Durchführungs hinweisen allein kein Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten auf eine analoge Anwendung des § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder ableiten l ässt . a) Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat Hinweise zur Durchführung der Entgeltordnung zum TV - L (im Folgenden Durchführungshi n- weise) erlassen, die unter Punkt 2.4.3 ua. F olgendes vor sehen : 2.4.3 Antrag auf Ö ffnung der Stufe 6 in Entgelt - gruppe 3 Für Beschäftigte in Entgeltgruppe 3 war bisher zum Teil die Stufe 6 gesperrt. Das galt - für alle Beschäft igten in früheren Angestelltentäti g- ke i ten (vgl. Anlage n 2 und 4 TVÜ - Länder) und - für Beschäftigte in früheren Arbeitertätigkeiten mit 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2 n 2 und 4 TVÜ - Länder). 36 37 38 39 - 18 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 - 19 - Ist in der Entgeltordnung die Stufe 6 durch einen Kla m- merzusatz am entsprechenden Tätigkeitsmerkmal (wie bisher) gesperrt, gelten keine Besonderheiten: Die beso n- dere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a A b- s atz 2 Satz 2 TVÜ - Länder fort. Die bisherige besondere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Abs atz 2 Satz 2 TVÜ - Länder auch we i- ter, wenn die Tätigkeit in der Entgeltordnung nunmehr der Entgeltgruppe 3 ohne diese besondere Stufenregelung zugeordnet ist. Das betrifft z. B. die Tätigkeitsmerk male in Entgeltgruppe 3 in Teil I und in Teil II Abschnitt 1 (B e- schäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und M u- seen). In diesen Fällen besteht damit Einverständnis, dass ein Antragsrecht auf Eingruppierung nach der Entgeltor d- nung mit der Folge der Öffnung der Stufe 6 analog § 29a Abs atz 3 TVÜ - Länder gewährt wird. Von einer Anwendung des § 29a Abs atz 4 TVÜ - Länder sollte in diesem Fall a b- b) Allein hierauf kann sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Es bedarf vielmehr einer ve rbindlichen Zusage der Beklagten, von der durch die Durc h- führungshinweise eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Zwar hat das Landesarbeitsgericht eine Zusage bereits aufgrund der Erklärung des Prozes s- bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Ve rhandlung vom 5. August 2015 angenommen , die Beklagte werde die Stufenöffnung bewilligen, wenn die in den Durchführungshinweisen genannten Voraussetzungen vorlä gen. Es hat aber die mögliche (individuelle) Zusage der Beklagten iVm. den Durch - führungshinweis en bisher nicht dahingehend geprüft und aus gelegt, ob hiervon auch eine rückwirkende Vergütung nach der Stufe 6 der EG 3 TV - L ab dem 1. Januar 2012 umfasst wäre . Dies wird es nachzuholen haben und dabei b e- achten müssen, dass es sich bei 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung handelt (vgl. BeckOK TV - L / Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ - Länder § 29a Rn. 25 : konstituierende Bedeutung ) , der deshalb einer entsprechende n Annahmeer kl ä- rung des Arbeitgebers nicht bedarf, dh. dass die geänderte Eingruppierung u n- mittelbare Rechtsfolge des Antrags ist . Dabei wird jedoch zu beachten sein, dass n ach § 29a Abs. 4 Satz 1 H albs. 1 TVÜ - Länder der rechtsgestaltenden 40 - 19 - 4 AZR 457/15 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0 Erklärung des Beschäftigten zwar eine Rückwirkung auf den 1. Januar 2012 zu kommen kann , die Erklärung aber nur innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum 31. Dezember 2012 abgegeben werden konnte . Allerdings soll n ach 2.4.3 der 29a Abs. 4 TVÜ - abgesehen werden. Ob die Beklagte mit ihr er Zusage deshalb d iese Regelung nicht zur Anwendung bringen wollte , wird weiter aufzuklären sein . Insbesondere wird das Landesar beitsgericht , wenn es nicht in entsprechender Anwendung der Ausschlussfri st des § 29a Abs. 4 Satz 1 H albs. 1 TVÜ - Länder zu einer Ve r- fristung gelangen sollte, weiter klären müssen, ob dessen N ichtanwendung d a- zu führt, dass die rechtsgestaltende Willenserklärung der Klägerin nur Recht s- folgen für die Zukunft , aber keine Rückwirkung entsprechend § 29a Abs. 4 Satz 1 H albs. 1 TVÜ - Länder gehabt hätte. Kam der Erklärung der Klägerin nur eine Wirkung ex nunc zu, wären Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2013 bereits aus diesem Grund ausgesch lossen. Kam der Erklärung hingegen eine ex - tunc - Wirkung auf den 1. Januar 2012 zu, wäre ferner zu prüfen, ob neben § 29a Abs. 4 TVÜ - Länder noch die Au s- schlussfrist des § 37 TV - L zur Anwendung kam und ggf. gewahrt wurde. C. Über die Kosten der Revision wird das Landesarbeitsgericht bei seiner neuen Entscheidung mitzuentscheiden haben. Eylert Creutzfeldt Klose H. Klotz Th. Hess 41
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