Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2014 Vierter Senat - 4 AZR 845/12 - I. Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof Endurteil vom 15. März 2011 - 1 Ca 829/10 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 28. Juni 2012 - 5 Sa 294/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Eingruppierung einer Lehrerin an einer beruflichen Schule in Bayern - Bewährungsaufstieg Bestimmungen: Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Vgr. IIa, Ib; Tarifvertrag für den ö f- fentlichen Dienst der Länder (TV - L) Entgeltgruppe 13 und 14; Richtlinien über die Eingruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen in Bayern im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Verg ü- tungsgruppen des Bundesangestelltentarifvertrages (Ein gruppierung s- richtlinien - berufliche Schulen) vom 1. Oktober 1994 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 845/12 5 Sa 294/11 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. November 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , p p . Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bu ndesarbeitsgericht Dr. Treber , - 2 - 4 AZR 845/12 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie de n ehrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richterin Redeker für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Nürnb erg vom 28. Juni 2012 - 5 Sa 294/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist be i m beklagten Freistaat , der Mitglied in der Tarifg e- meinschaft deutscher Länder (TdL) ist , seit 1984 als angestellte Lehrerin an beruflichen Schule n tätig. Sie besitzt die Befähigung für das Lehramt an Rea l- schulen. Die Regelstudienzeit des entsprechenden Studiengangs (mit den Fachrichtungen Chemie und Physi k) beträgt sieben Semester. Ihr Diplomstud i- um im Fach Chemie hat te sie nach fünf Semes tern ohne Abschluss abgebr o- chen . Seit dem 1. Februar 2012 nimmt sie unbezahlten Sonderurlaub in A n- spruch. Im Arb eitsvertrag der Parteien vom 4. September 1986 ist ua. geregelt, dass IIa BAT nach Maßgabe der Richtlinien der Tarifgemei n- Im zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 15 . August 1991 heißt es in de ssen § 4: ungsgruppe IIa BAT eingruppiert . Eine Bezugnahme auf Eingruppierungsrichtlinien enthält dieser Arbeitsvertrag nicht. Die Klägerin wurde zunächst nach der Verg Gr. IIa BAT vergütet . Seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ( TV - L ) am 1 2 3 4 5 - 3 - 4 AZR 845/12 - 4 - 1. November 200 6 erhält sie ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 13, Stu fe 5+ TV - L . Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 hat die Klägerin gegenüber dem b eklagten Freistaat auf Zahlung der Differenz zwischen de r Verg Gr. IIa BAT und der VergGr. Ib BAT geltend gemacht . Mit ihrer Klage hat sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, ihr stehe eine Vergütung nach Entgel tgrupp e 14 , Stufe 5 TV - L zu. N ach einer 15 - jährigen Tätigkeit in der Verg Gr. IIa BAT hätte sie in Anwe n- dung der Schulen in Bayern im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Ve rgütungsgruppen des Bundesangestelltentarifvertrages (Eingruppierung s- richtlinien - berufliche Schulen) (im Folgenden: Eingruppierungsrichtlinien) in die Verg Gr. Ib BAT höhergruppiert werden müssen. Für diejenigen Lehrkräfte, die - anders als die Klägerin - die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen (sog. Nichterfüller) , sähen die Eingruppi e- rungsrichtlinien die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in die Verg Gr. Ib BAT nach 15 Jahren vor. Die se Differenzierung zwischen so g. Erfüllern und Nichterfüllern sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze den arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar setze der für die sog. Nichterfüller vorgesehene Bewährungsaufstieg ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regels tudienzeit von mindestens acht Semestern voraus. Die im Ve r- gleich zu dem von der Klägerin absolvierten Studium um lediglich ein Semester längere Regelstudienzeit rechtfertige die Ungleichbehandlung jedoch nicht , z u- mal sich diese erst nach einer Tätigkeit sd auer von mindestens 15 Jahren real i- siere. Im Übrigen sei s ie auch ebenso vielsei tig einsetzbar wie Kollegen, die die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllten , aber ein Studium mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern absolviert hä t- ten . Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der b eklagte Freistaat verpflichtet ist, ihr ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV - L für den 6 7 8 - 4 - 4 AZR 845/12 - 5 - Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Januar 2012 zu zahlen. Der beklagte Frei staat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kläg e- rin werde zutreffend nach Abschnitt A Nr. 2 Eingruppierungsrichtlinien als Rea l- schullehrerin vergütet. B ei beamteten Realschullehrern sei ein funktionsloses Beförderungsamt nicht vorgesehen . Die von den E ingruppierungsrichtli nien vorgesehene Differenzierung zwischen sog. Erfüllern und Nichterfüllern sei sachlich gerecht fertigt. Der Abschluss eines Hochschulstudium s mit einer R e- gelstudienzeit von mindestens acht Semestern , den die Klägerin nicht aufweise, g ewährleiste eine tiefere Durchdringung des zu vermittelnden Unterrichtsstoffs. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren we i- ter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu R echt angenommen, der b eklagte Freistaat sei nicht verpflic h- tet, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV - L zu vergüten. D er von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus den Eingruppi e- rungsrichtlinien d es b eklagten Freistaats noch aus dem Arbeitsvertrag . B eide sehen einen Bewährungsaufstieg , wie ihn die Klägerin beansprucht, nicht vor. I . Für die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig e Klage (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) liegt das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO vor . D i e Klägerin war nicht verpflichtet, aufgrund des im Ve r- lauf des Berufungsverfahrens in Anspruch genommenen Sonderurlaubs zur Leistungsklage überzugehen (BAG 22. F ebruar 201 2 - 4 AZR 580/10 - Rn. 20 mwN) . 9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 845/12 - 6 - II. Die Klage ist unbegründet. Der b eklagte Freistaat ist nicht verpflichtet, die Kläge rin im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2012 nach der Entgelt gruppe 14 Stufe 5 TV - L zu vergüten. 1 . De r K lägerin steht kein Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 14 TV - L auf der Grundlage der Eingruppierungsrichtlinien i Vm. dem arbeitsrechtlich en Gleichbehandlungsgrundsatz zu . a) D ie Eingruppierungsrichtlinien finden auf das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien keine Anwendung. aa) Bei den Eingruppierungsrichtlinien handelt es sich um vom beklagten Freistaat er stellte Regelungen. Sie haben keinen Rechtsnormcharakter und entfalten keine unmittelbaren Wirkungen für das Arbeitsverhältnis. Ihre Anwe n- dung kommt nur in Betracht, wenn sie von den Vertragsparteien zum Inhalt i h- res Arbeitsver trags gemacht wo rden sind ( vgl. BAG 7. Juni 2000 - 10 AZR 254/99 - zu II 1 der Gründe ; 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - zu II 3 der Gründe) . bb) Die darlegungs - und beweispflichtige Klägerin ha t keine Tatsachen vo r- getragen, die den Schluss zu ließ en, d ie Eingruppierungsrichtlinien des bekla g- ten Freistaats seien I nhalt ihres Arbeitsverhältnisses. (1) Der letzte Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 nimmt auf die Eingru p- pierungsr ichtlinien keinen Bezug. (2) Entgegen der A uffassung der Klägerin ergibt sich ein e Bezugnahme nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 4. September 1986 . In diesem wird au s- schließlich auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder , nicht aber auf die von den Parteien herangezogenen Eingruppierungsr ichtlinien des beklagten Freistaat s verw iesen . Zudem ist nicht erkennbar, dass die se vertra g- liche Bezugnahme auf die TdL - Richtlinien für das Arbeitsverhältnis überhaupt noch maßgebend sein soll, nachdem die Parteien dieses mit dem A rbeitsve r- trag vom 15. August 1991 auf eine neue vertraglic he Grundlage gestellt haben, die eine solche Verweisung gerade nicht enthält. 13 14 15 16 17 18 19 - 6 - 4 AZR 845/12 - 7 - (3) S oweit die Klägerin meint, die Anwendbarkeit der Eingruppierungsrich t- linien könne sich auch im Laufe des Arbeitsverhältnisses mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erge b en, fehlt es schon an der Darlegung einer entspr e- chenden vertraglichen Vereinbarung . Eine mündliche Abrede hat sie nicht b e- hauptet . Sie hat a uch keine Umstände vorgetragen , die die Annahme rechtfe r- tig t en , die Parteien hätten die Anwendung der Eingruppierungsrichtlinien ko n- kludent vereinbart. Insbesondere kann die Zahlung der Vergütung nach der Verg Gr. IIa BAT und nach Inkrafttreten des TV - L gemäß der entsprechenden Entgelt gruppe 13 TV - L auch allein auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung z u- rüc kzuführen sein . b) S elbst wenn zug unsten der Klägerin unterstellt wird , die Eingruppi e- rungsrichtlinien des beklagten Freistaats seien auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, ist d ie Klage un begründet. D ie Eingruppierungsr ichtlinien sehen einen Höhergruppierung sanspruch für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen nicht vor. Diese Regelung verst ö ß t nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund satz . aa) Die maßgebenden Vorschriften der Eingruppierungsrichtlinien vo m 1. Oktober 1994 lauten: Gruppe der Lehrer Vergütungs - gruppe BAT I. A. Lehrkräfte, die die fachlichen und päd a- gogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen 1. Lehrer in der Laufbahn der Studienr ä- te 1.1 mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen IIa 1.2 mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien IIa ... 20 21 22 - 7 - 4 AZR 845/12 - 8 - 2. Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen IIa ... 4. Lehrer unter Nr. 1 werden höhe r- gruppiert nach Ib z u dem Zeitpunkt, zu dem vergleic h- bare beamtete L ehrer zu Oberstud i- enräten (BesGr. A 14) befördert we r- den. ... B. Sonstige Lehrkräfte (Lehrkräfte, bei d e- nen die pädagogischen und/oder die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind) 1. Lehrer in der Tätigkeit von Studienr ä- ten mit abgeschlossene m Studium an einer wissenschaftlichen Hoc h- sc h ule (Regelstudienzeit minde s- tens acht Semester), die aufgrund ihres S tudiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens einer beruflichen Fac hrichtung oder in mindestens zwei Fächern haben und überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen ( ) IIa nach mindestens fünfzehnjähri ger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe Ib bb) I n Anwendung der Eingruppierungsrichtlinien ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine Hö hergruppierung in die Verg Gr. Ib BAT und ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV - L. Die Klägerin hat die Befähigung für das Leh r- amt an Realschulen. Sie erfüllt damit die fachlichen und pädagogischen V o- raussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Sinne des A b- schnitts A. der Eingruppierungsrichtlinien. Für diese Gruppe der Lehrkräfte s e- 23 - 8 - 4 AZR 845/12 - 9 - hen die Richtlinien die Vergütung nach der Verg Gr. IIa BAT ohne eine Möglic h- keit der Höhergruppierung in die Verg Gr. Ib BAT vor. cc) D er von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Eingruppierungsri chtlinien des beklagten Freistaats in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. (1) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein A r- beitgeber , der Teilen seiner Arbeitnehmer nach einem bestimmten erkennbaren generalisierende n Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Unte r- sagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner A r- beitnehmer innerhalb einer Gruppe als auc h eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253) . Trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz a uch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eine s b e- stimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip s erfolgt (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291) . Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernün f- tiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchte n- der Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt ( BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 421/04 - Rn. 22 mwN ) . (2) D ie Bestimmungen in der Eingruppierungsrichtlinie verletzen den a r- beitsrechtlichen Gleichbe handlungsgrundsatz nicht. (a) Allerdings ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon ausg e- gangen , die in den Eingruppierungsrichtlinien vorgesehenen Regelungen sei en der Rechtskontrolle durch die Gerichte deshalb weitgehend entzogen, weil den Tari fvertragsparteien ebenso wie dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspie l- raum zur Verfügung stehe. Bei den Eingruppierungsr ichtlinien handelt es sich um ein einseitig vom beklagten Freistaat gestelltes Regelwerk. Deshalb haben sie nicht - wie ein Tarifvertr ag - die Vermutung der Angemessenheit für sich (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 mwN) und unterliegen einer Prüfung 24 25 26 27 - 9 - 4 AZR 845/12 - 10 - anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 23 ) . (b) D ie in de n Eingruppierungsrichtlinien vorgesehene Differenzierung i n- nerhalb der Gruppe der sog. Erfüller , der zufolge Lehrer in der Laufbahn der Studienräte in die Verg Gr. Ib BAT höhergruppiert werden können, während eine solche Möglichkeit für die Lehrer mit der Be fähigung für das Lehramt an Rea l- schulen nicht vorgesehen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden . Insbesondere ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht deshalb verletzt , weil für diejenigen angestellten Lehrkräfte, die - wie die Kl äg erin - die Vorau s- setzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen und über die Befähigung zum Lehramt an Realschulen verfügen, die Möglichkeit eine s B e- währungsaufstieg s in die Verg Gr. Ib BAT nicht vor ge sehen ist , während für sog. Nichterfüller, die ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben, der B e- wä hrungsaufstieg nach mindestens 15 - jähriger Bewährung in der Tätigkeit und der Vergütungsgruppe eröffnet ist. Die se Un glei chbehandlung ist sachlich hi n- reichend gerechtfertigt. (a a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen regelt, die Höhe der Verg ü- tung von einer bestimmten Tätigkeit und vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person de s Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen ( BAG 17. April 200 3 - 8 AZR 273/02 - zu B I 2 d cc der Gründe mwN; 6. August 1997 - 10 AZR 638/96 - zu II 1 b der Gründe mwN ) . Unterschiede in der Leh r- b e fähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Dif ferenzierung hinsichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen (BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 24; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 421/04 - Rn. 22 mwN ) . (bb) Der beklagte Freistaat hat die Möglichkeit einer Höhergruppierung für die sog. Nichterfüller an den von der angestellten Lehrkraft absolvierten Stud i- enabschluss geknüpft . Dann besteht die Möglichkeit eines Bewährungsau f- stiegs nur, wenn die Lehrkraft ein wissenschaftliches Studium mit einer Rege l- 28 29 30 - 10 - 4 AZR 845/12 - 11 - studienzeit von mindestens acht Semestern abgeschlossen hat. Damit soll e r- sichtlich de r Tiefe der durch das Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse - finanziell - Rechnung getragen werden . Bei der gebotenen typisi e- renden Betrachtungsweise durfte der beklagte Freistaat davon ausgehen, dass die entsprechenden Kenntnisse erst durch ein Studium mit einer Regelstudie n- zeit von mindestens acht Semestern erlangt werden können. Die Entscheidung, dass ein Studium mit einer kürzeren Regelstudienzeit - sei es auch nur ein S e- mester - die Anforderungen an die Tiefe der wissenschaftlichen Kenntnisse nicht zu erfüllen vermag, lässt keine sachfremden Erwägungen erkennen. (cc) Ebenso wenig ist es sach widrig, dass die Eingruppierungsrichtlinien die Möglichkeit einer Höhergruppierung für die Gruppe der sog. N ichterfüller, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mi n- destens acht Semestern abgeschlossen haben, nach einer Dauer von minde s- tens 15 Jahren vor s ehen. Mit den Eingruppierungsrichtlinien verfolgt der b e- kla g te Freistaat e r kennbar die Gleichbehandlung der angestellten und de r b e- amteten Lehr kräfte . Deshalb knüpft er die Höhergruppierung der sog. Erfüller in der Laufbahn der Studienräte an den Zeitpunkt, zu de m bei vergleichbare n b e- amtete n Lehrer n gew ö hnlich eine sog. Regelbe förderung zu Oberstudienräten stattfindet (BesGr. A 14 BayBesG ) . Für die Gruppe der sog. Nichterfüller bedarf es e ine r konkrete n Zeitvorgabe deshalb, weil es vergleichbare beamtete Leh r- kräfte, an deren Höhergruppierung sich der Zeitpunkt des Bewährungsaufstieg s orientieren könnte, nicht gibt. Anhaltspunkte dafür, d ass die Zeitdauer von mi n- destens 15 Jahren willkürlich gewählt wäre, sind nicht er sichtlich . ( dd ) Der Umstand, dass die Klägerin über einen Zeitraum von fünf Seme s- ter n im Rahmen ei nes Diplomstudiengangs Chemie studiert hat, ist eingruppi e- rungsrechtlich ohne Bedeutung . S ie verfügt insoweit nicht über eine n A b- schluss . Es ist nicht willkürlich, bei der Eingruppie rung und ihren vergütung s- rechtlichen Folgen danach zu unterscheiden, ob ei n e Lehrkraft ein e- absolviert hat oder nicht . Ein entsprechender Abschluss bietet grundsätzlich die Gewähr, dass die Lehrkraft über die vom 31 32 - 11 - 4 AZR 845/12 Richtliniengeber geforderten - vertieften - wissenschaftlichen Kenntnisse ve r- fügt. ( ee ) Unerheblich ist es schließlich , dass die Klägerin die gleichen Tätigke i- ten ausübt wie ein von ihr namentlich benannter Kollege . Dieser verfügt über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und erfüllt deshalb die Voraussetzungen der Eingruppierungsrichtlinien für einen Bewährungsaufstieg in die Verg Gr. Ib BAT . Würde allein auf die tatsächliche Tätigkeit abgestellt, würden die - sachlich g e- rechtfertigten - Anforde rungen an die Ausbi ldung s qualifikationen vernachlässigt ( vgl. BAG 17. April 2003 - 8 AZR 273/02 - zu B I 2 d cc der Gründe mwN) . 2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parte i- en . Selbst wenn es sich bei der in diesem enthaltenen R egelung, nach de r die , um eine sog. ko n- st i tutive Entgeltabrede handeln sollte, weil sich die angegebene Vergütung s- gruppe nicht anhand von im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Eingruppi e- rungsregelungen ermittel n l ässt (BAG 21. Augu s t 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12, BAGE 146, 29) , entspricht die Vergütungsgruppe einem Entgelt nach der En t- geltgruppe 13 TV - L. Einen Bewährungsaufstieg s ieht der Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 nicht vor. III . Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Treber Rinck Bredendiek Redeker 33 34 35
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