Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. März 2016 Vierter Senat - 4 AZR 502/14 - ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 7. Oktober 2013 - 11 Ca 205/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Medizinisch - technischen Radiologieassistentin Bestimmung en : Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di) § 11; Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (Entg eltTV KC/ver.di) Entgeltgruppen 8 und 9; B AT - O Anlage 1a VergGr. Vc; TVÜ - VKA § 17 Abs. 5 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 502/14 8 Sa 668/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. März 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pust und Ratayczak für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 502/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 - 3 - 1 . Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückwe i- sung der Revision im Übrigen - d as Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts v om 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufgehoben, soweit das La n- desarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat . 2 . Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zur neuen Verhandlung und Entsch eidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltd ifferenzansprüche seit März 2011. Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinisch - technische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte w a ndte zunächs t die Vergütungsordnung des Bundes - Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT - O) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der VergGr. VIb Fal l- gruppe 26 der An lage 1a zum BAT - O. S eit dem 1. März 2011 ist die Klägerin Mitglied der Vereinten Dienstleistungsg ewerkschaft ( ver.di ) . Am 11. Juli 2011 schloss d ie Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di e i- nen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingun gen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di) , einen Entgel t- tarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Klin i- kum Chemnitz gGmbH ( TVÜ KC/ver.di ) . Sämtliche Tarifverträge traten rückwi r- kend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Seit her erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 gemäß der Entgelt tabelle zum EntgeltTV KC/ver.di . 1 2 3 - 3 - 4 AZR 502/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 - 4 - Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 bat d ie Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di . Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2012 forderte s ie die Beklagte auf, ihre arbeitsvertra g- lichen Leistungen nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Be lang - die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. März 2011 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Ihre Tätigkeit als M ediz i- nisch - technisc he Radiologieassistentin erfülle das Tätigkeits merkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O . Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) übertragenen Aufgaben wirke sie bei Schichtau f- nahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgerä te mit . Da sie sich a m 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt h a- be, sei sie in die VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT - O eingru p- piert , was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten de r kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergang s- rechts (TVÜ - VKA) der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) entspreche . Überdies erfülle sie seit dem 1. März 2011 auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fall gruppe 26 der Anlage 1a zum BAT - O , woraus sich der hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Entgeltgrup pe 8 EntgeltTV KC/ver.di ergebe . Die Klägerin hat zuletzt beantragt , 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach der Entgel t- gruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum März 2011 bis Dezember 2012 7.964,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen; 3. hil fsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.093,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung 4 5 6 - 4 - 4 AZR 502/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 - 5 - zu zahlen. Die B eklagte hat zur Begründung ihres Klageab weisungsantrags au s- geführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 EntgeltTV KC/ver.di vergütet. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di könne s ie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür he r- angezogene Ver gGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT - O einen B e- währungsaufstieg beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 ei n- gestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 TVÜ - VKA ausgeschlossen sei. Ebenso w e- nig erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fall gr uppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O . Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von C T - Geräten sei zwar a n- spruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen G e- räte , sie gehör e aber heute zum Standard. D ie Ansprüche sei en überdies wei t- gehend nach § 32 TV K C / v er.di verfallen. Das Schreiben vom 6. Dezember 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewi e- sen. Z war steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der En t- geltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der Entgeltgrup pe 8 EntgeltTV KC/ver.di gerichtete Klage hätte das Landesa r- beitsgericht aber nicht mit der von i hm gegebenen Begründung abweisen dü r- fen. Ob d i e Kläger in eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da d er 7 8 9 - 5 - 4 AZR 502/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 - 6 - Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Z u rückverweisung der Sache zur neuen Verha ndlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht , handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17) . II. D er Haupta ntrag zu 1 . und der A ntrag zu 2 . sind unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di und die en t- sprechende n Vergütungsdiffere nzen im Zeitraum 1. März 2011 bis 3 1 . Dezember 2012 hat , selbst wenn eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmal s der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O zu ihren G unsten unte r- stellt wird . Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt. 1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen KC/ver.di über die Eingruppierung lauten : In § 11 TV KC/ver.di heißt es: Entgeltordnung zum Haustarifvertrag. Protokollerklärung: Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT - O und BMT - G - O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 BAT - O und Loh n- gruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT - G - O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT - K finden bis zur Vereinbarung einer Entgelt or d- nung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 502/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 - 7 - Im EntgeltTV KC/ver.di heißt es: § 2 Tabellenentgelte Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH bestimmen sich nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zei t- raum Der TVÜ KC/ver.di lautet auszugsweise: § 3 Überleitung in den EntgeltTV KC/ver.di (1) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der Klin i- kum Chemnitz gGmbH bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der Entgeltgruppe und der Stufe in die Entgelttabelle des EntgeltTV KC/ver.di übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschä ftigte gem. § 1 Abs. 2 EntgeltTV KC/ver.di. 2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgeb enden § 11 des aufgrund beid er seitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2011 anwendbaren TV KC/ver.di und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind - in Ermang e- lung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifve r- trag - ne ben der Anlage 1a zu § 22 BAT - r- schriften des TVÜ zum TVöD BT - heranzuziehen. Da für den TVöD - BT - K kein eigener Überleit ungstarifvertrag (TVÜ) abgeschlossen worden ist , kommt insoweit der TVÜ - VKA zur Anwendung . 3. D ie Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag b e- gehrten Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di iVm. der Verg G r. Vb der Anl a- ge 1a zum BAT - O nicht. 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 502/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 - 8 - a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet: Vergütungsgruppe V b 25. Medizinisch - technische Assistentinnen in einer T ä- tigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger b ) Diese Fallgruppe findet gem. der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. § 17 Abs. 5 TVÜ - VKA auf das Arbeitsverhältnis der Kl ägerin ke i- ne Anwendung. Ein Bewährungsaufstieg ist unter Geltung des TVöD/VKA nicht mehr vorgesehen . Die Ausnahmevorschriften in §§ 8, 9 TVÜ - VKA sind für A r- beitnehmer , die - wie die Klägerin - nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt wo r- den sind, nicht anwendbar . § 1 T V KC/ver.di enthält insoweit keine abweiche n- den Regelungen. aa ) D ie Protokolle rklärung zu § 11 TV KC/ver.di verweist bereits ihrem Wortlaut nach unein ge des TVÜ - VKA und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5 . bb ) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verwe i- sung auf die ergänzenden Überleitungsvorschriften soll erkennbar ein e Orie n- tierung am Entgeltsys tem des TVöD gewährleisten. D ie Tarifvertragsparteien des TVÜ - VKA haben die nach der Vergütungsordnun g zum BAT seinerzeit möglichen Bewährungsa ufstiege pau schal iert bei der Zuordnung zu den En t- r- . Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die Zuor d- nung der ermittelten BAT - Vergütungsgruppe zur TVöD - Entgeltgruppe festg e- schrieben (vgl. zur Abschaffung der Bewährungsaufstiege im Bereich TdL BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 26, BAGE 144, 351) . § 17 Abs. 5 TVÜ - VKA lässt sich deshalb nicht von d er Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum TVÜ - VKA trennen. Anhaltspunkte d afür, die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf 18 19 20 21 - 8 - 4 AZR 502/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 - 9 - einen Teil dieses zusammenhängenden Regelungskomplex es verweis en so l- le n , sind nicht erkennbar . II I . Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ab März 2011 b e- gehrt, ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen . 1. Die für eine - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Eingru p- pierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di nach der Protokollerklärung z u § 11 TV KC/ver.di maßgebenden Tarifnormen der Anlage 1a zum BAT - O lauten: Vergütungsgruppe VII 27. Medizinisch - technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach e r- langter staatlicher Erlaubnis. Vergütungsgruppe VI b 26. Medizinisch - technische Assistentinnen mit entspr e- chender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfa n- ge schwierige Aufgaben erfüllen. ( Schwierige Au f- ga sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrens wahl auf histologischem, mikrobiolog i- schem, serologischem und quantitativ klinisch - chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenolog i- sche Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, me ss techn i- sche Aufgaben und Hilfeleistu ng bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizi - nisch - fotografische Verfahren.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) 27. Medizinisch - technische Assistentinnen mit entspr e- chender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsau s- übung nach erlangter staatlicher Erlaubnis. 22 23 - 9 - 4 AZR 502/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 - 10 - Vergütungsgruppe V c 24. Medizinisch - technische Assistentinnen mit entspr e- chender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsau s- übung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen: (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) 26. Medizinisch - technische Assistentinnen mit entspr e- chender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit. Protokollerklärung Nr. 12 Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigke i- ten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel 2 . Z war hat das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit von Fallgru p- pe 26 VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT - O zu Recht verneint , da e in Bewä h- rungsaufstieg für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch i n- soweit nicht in Betracht kommt . Es hat jedoch das Vorlieg en des Merkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O mit unzutreffender Begründung verneint . a ) Der Computertomograph ist ein Spezialgerät zur Anfertigung von Sc hichtaufnahmen in den drei Dimensionen. aa) Der Tarifwortlaut bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN , BAGE 129, 238) . Ihm ist nicht Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich 24 25 26 - 10 - 4 AZR 502/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 - 11 - bei um ein Gerät, das sich durch besondere Merkmale von einem Standardgerä t unterscheidet. D ie geforderte Besonderheit des G e- räts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein G e- rät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bildaufnahm en hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahi n- gehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O zu ver gü ten ist - Dreischicht - - Dreischicht - bb ) Maßgebend für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind die Ve r- hältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen Tätig keitsmerkmale im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung b e- rücksichtigen konnten (vgl. BAG 6. Dezemb er 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 23 , BAGE 120, 269) . I m betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntgengerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren . Vc Fallgr uppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O abzugrenzen. (1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den von den Parte i- en nicht in Frage gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für o- die se Zusatzausstattung, die es ermöglichte, de n Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schich ten hergestellt werden . Wenn es danach zum maßgeb enden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, Dreischicht aufnahmen zu erzeugen , kam dem Begriff des zu . (2 ) Hatte danach de r bei Einführung des Täti g- keitsmerkmals keine eigenständige Bedeutung , kann diesem auch heute kein 27 28 29 - 11 - 4 AZR 502/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 - 12 - selbständiger Anforderungs gehalt beigemessen werden. D ie Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tarifl i- chen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Geric h- te in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifaut o- nomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269) . E ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts ist es deshalb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomogr a- ph en s ich nicht mehr aus dem allgemeinen Gerätestandard herausheb en und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfertigung von Dreischichtaufna h- men gib sp e- zieller b ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s ist d as Tätigkeit s- merkmal der VergGr. Vc Fallgr uppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O nicht erst dann e rfüllt, wenn die dritte Ebene der Aufnahme von dem A rbeitnehmer selbst und nicht - wie bei der Computertomographie - dem Gerät erstellt wird (so Cl emens/Scheuring/ Steingen/Wiese BAT Verg O VKA Stand August 2008 Teil II VKA Med . Hilfsberufe Anm. 31a ) . Das Tätigkeitsmerkmal verlangt ausdrücklich nur ein hingegen die eigenständige Herstellung einer Sc hicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts. c ) D er Beschluss des Gruppenausschusses der VKA für Kr anken - und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herau s- nahme der Comp u tertomographie aus dem Anwendungsbereich von VergGr. Vc Fallgr uppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O nicht zu begründen. A b- gesehen davon, dass ein solcher Beschluss n icht einmal für die Mitglieder der VKA unmittelbare Bedeu tung hat (vgl. BAG 25. September 1996 - 4 AZR 189/95 - zu B 1 der Gründe) , handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tarifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen de s- halb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu. 30 31 - 12 - 4 AZR 502/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 - 13 - 3 . Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entsche i- dungsreif . A ufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zei t- raum ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit au s- zuüben hat, die die genannten Anforderun gen aus VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O erfüllt. a ) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den g e- nauen I nhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach Zeita n- teilen weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben: a a) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen h a- ben ( s h . Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT - O ) . (1 ) Maßgeben d für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeit s- ergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22) . Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewert en (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17 , BAGE 151, 150 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58) . (2 ) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesa m- te vertragli ch geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretis che Möglichkeit nicht aus, einzelne A r- beitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere B e- schäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitso r- ganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe eine r Person real 32 33 34 35 36 - 13 - 4 AZR 502/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR502.14.0 übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . b b ) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein , ob die Klägerin an T ä- tigkeit en , Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialger ä- im tariflich ausreichende m Maße mitwirkt . Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT - O ist dies der Fall, wenn der U m- fang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel d er gesamten Tätigkeit au s- macht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben - in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., s h . zB BAG 21 . März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 mwN) - enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282) . b) S ollte das Landesarbeitsgericht grundsätzlich eine n Anspruch der Kl ä- gerin bejahen , wird es ferner die Einhaltung der tarif lichen Ausschlussfrist des § 32 TV KC/ver.di näher prüfen müssen . Eylert Creutzfeldt Rinck Pust J. Ratayczak 37 38
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