Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. November 2015 Vierter Senat - 4 AZR 605/13 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR605.13.0 I. Arbeitsgericht Mannheim Urteil vom 6. Dezember 2012 - 3 Ca 305/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - - Kammern Mannhei m - Urteil vom 22. Mai 2013 - 13 Sa 5/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Denkmalschutz Bestimmung en : ZPO § 256 Abs. 1; Bundes - 22 Abs. 2, Anlage 1a Verg Gr. Ib, II; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Über- gangsrechts (TVÜ - VKA) § 17 Abs. 1 Satz 1, Anlage 1 zu § 4 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR605.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 605/13 13 Sa 5/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. November 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufu ngsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 18. November 2015 durch den Vor sitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesar beitsgericht Dr. Treber , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Hannig und die ehrenamtliche Richterin Hol s boer für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 605/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR605.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Mai 2013 - 13 Sa 5/13 - wird z u- rückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1994 als Sachbearbeiterin im Denkmalschutz bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat ihr Studium der Kunstg e- schichte, Archäologie und Ethnologie an d er Universität M im Jahr 19 8 8 erfol g- reich mit einer Promotion abgeschlossen. In diesem Studiengang war damals eine Staatsprüfung oder ein Diplom als Studienabschluss nicht möglich. Au f- g rund beiderseitiger Tarifgebundenheit galt für das zwischen den P arteien b e- stehende Arbeitsverhältnis zunächst der Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) . Die Klägerin erhielt ein Entgelt nach der VergGr. II BAT. Die Beklagte ist die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz Baden - Württemberg ( idF vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014, GBl. S. 686 , nachfolgend DSchG) zuständige untere Denkmalschutzbehörde. Deren Aufgaben und Kompetenzen wurden infolge einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 erweitert. In ihrem Gemeindeg e- biet be finden sich zahlreiche denkmalgeschützte Bauten. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fa s- sung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD / VKA) s o- wie des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der ko mmunalen A r- beitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) zum 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 605/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR605.13.0 - 4 - 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin in Anwendung der § § 3, 4 Abs. 1 TVÜ - VKA in die Entgeltgruppe 13 (Stufe 6) TVöD /VKA übergeleitet. Mit Schreiben vom 1. November 2009 mac hte die Klägerin erfolglos ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TVöD /VKA für die Zeit ab dem 1. Mai 2009 geltend. Im Januar 2010 und im Januar 2011 erstellte s ie jeweils eine A rbeit s- platzbeschreibung , über deren Inhalt zwischen den Parteien keine Einigung zustande kam . Mit ihrer Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, i hre Tätigkeit entspreche den tariflichen Anforderungen nach der Anlage 1 zum TVÜ - t . Ihr stehe desha l b ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA zu. Alle Arbeitsergebnisse seien auf den Denkmalschutz einer unteren Denkmalschutzbehörde ausgerichtet und bildeten einen Arbeitsvorgang. Ihre Tätigkeit erfüll e ohne W eiteres die Anforde rungen der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT , jedenfalls aber die der F allgruppe 1e, hilf s- weise der Fallgruppe 1c oder der Fallgruppe 1f dieser Vergütungsgruppe . Die Anforderungen an ihre Tätigkeit überstiegen klassische Aufgaben mit e- VergGr. II Fallgruppe 1a BAT. Die besondere Schwi e- rigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass - auch auf g rund der Gesetzesänderung im Jahr 2001 - ein deutlich höheres Fachwissen und deu t- lich vertiefte Kenntnisse erf orderlich seien, als sie durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium vermittelt und aufgrund eine r durchschnittliche n Berufserfa h- rung erwo r ben würden. Dies ergäbe sich auch aus einem von ihr in Auftrag g e- gebenen Privatgutachten. Ihr e Tätigkeit bestehe au U n- terschutzstellung Zeitanteil 28 Stunden pro Monat , denkmalrechtl i- chen Genehmigungen, die einen zeitlichen Umfang von etwa 102 Stunden pro Monat hätte n , sowie d er Öffentlichkeitsarbeit, die mit 36 Stunden im Monat a n- fall e. Bei den meisten Tätigkeiten stehe ihr die Entscheidungs - sowie Zeic h- nungsbefugnis zu . Zudem handele es sich um mit besonderen Anforderungen verbundene Ermessensentscheidungen. Sie benötige umfangreiche Fac h- kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Rec hts, der (Kunst - ) Geschichte, der Materialkunde und der Verwaltungspraxis. Weiterhin müsse sie 5 6 - 4 - 4 AZR 605/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR605.13.0 - 5 - mit zahlreichen Ämtern, Institutionen und Personen zusammenarbeiten. Ihre Tätigkeit wirke sich auf viele Bereiche und Personenkreise aus. Besondere und vertiefte Kenntnisse seien für die Öffentlichkeitsarbeit unumgänglich. Die Klägerin hat in der Sache zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ve rpflichtet ist, ihr seit dem 1. Mai 2009 Ve rgütung nach der Entgeltgruppe 14 TVöD /VKA nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus den monatlichen Brutt o- nachzahlungs - Differenzbeträgen jeweils ab dem Monat s- ende zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die Klägerin habe für den erforderlichen wertenden Vergleich bereits nicht darg e- Normaltätigkeit eine Kunsthistorikerin auszuüben habe . Aus der Studieninformation der Universität M für das Studienfach Kunstgeschic h te e r- gebe sich, dass die Kenntnisse für diejenigen Tätigkeiten, die die Klägerin für die tarifliche n Heraushebungsmerkmal e anführe , bereits Inhalt des Studi ums seien . Im Übrigen sei nach ihrem Vortrag schon keine entsprechende Tätigkeit i Sd. VergGr. II Fallgruppe 1a BAT gegeben , jedenfalls erf ülle ihre Tätigkeit ke i- nes der Heraushebungsmerkmale. Sie behaupte nur, sich in für eine Berufsa n- fängerin fachfremde Gebiete ein ge arbeitet zu haben, ohne dies e näher darz u- legen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., s h . nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18 ; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) , die auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig ist, ist unbegründet. Das Lande s- 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 605/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR605.13.0 - 6 - arbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgeg angen, es fehle an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin, der de n erforderlichen wertenden Vergleich ermöglich e . I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die V orschriften des TVöD/VKA und des TVÜ - VKA. Für die Eingruppierung der Kläger in sind neben § 22 Abs. 2 BAT und der Anlage 1a zum BAT , die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA nach wie vor maßgebend sind, vor allem die nachstehenden Regelungen der Anlage 1a zum BAT für den B e- reich Gemeinden (VKA) von Bedeutung: Vergütungsgruppe Ib 1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftl i- cher Hochschulbildung und entsprechender Täti g- keit sowie sonstige Angestellte, die au fg rund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwi e- rigkeit und Bedeutung aus der Vergütung s- gruppe II Fallgruppe 1a heraushebt. ... c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftl i- cher Hochschulbildung und entsprechender Täti g- keit sowie sonstige Angestellte, die auf g rund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Verg ü- tungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. ... e) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftl i- cher Hochschulbildung und entsprechender Täti g- keit sowi e sonstige Angestellte, die aufg rund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Dri t- tel durch besondere Schwierigkeit und Bede u- tung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, 11 - 6 - 4 AZR 605/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR605.13.0 - 7 - nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgru p- pe II Fallgruppe 1b. f) Angestellt e mit abgeschlossener wissenschaftl i- cher Hochschulbildung und entsprechender Täti g- keit sowi e sonstige Angestellte, die aufg rund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Verg ü- tungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, da ss sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufg a- ben erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgru p- pe II Fallgruppe 1c. Vergütungsgruppe II 1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftl i- cher Hochschulbildung und entsprechender Täti g- keit sowi e sonstige Angestellte, die aufg rund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. b) Angestellte mit abgeschlossen er wissenschaftl i- cher Hochschulbildung und entsprechender Täti g- keit sowi e sonstige Angestellte, die aufg rund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Dri t- tel durch beson dere Schwierigkeit und Bede u- tung aus Buchstabe a heraushebt. c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftl i- cher Hochschulbildung und entsprechender Täti g- keit sowi e sonstige Angestellte, die aufg rund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, da ss sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders Die Protokollerklärung Nr. 2 zu den vorstehenden Tätigkeitsmerkmalen lautet auszugsweise wie folgt: 2 ... Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbi l- 12 - 7 - 4 AZR 605/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR605.13.0 - 8 - dung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung bee n- det worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplom prüfung steht eine Promotion oder die Ak a- demische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) e i- ner Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staat s- prüfung oder einer Diplomprüfung nach den ei n- schlägigen Au sbildungsvorschriften nicht vorges e- hen ist. Die Anlage 1 zu § 4 TVÜ - VKA bestimmt zur Überleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA ua. : Vergütungsgruppe Ib ohne Aufstieg nach Ia 14 Ib nach Aufstieg aus II II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib II. In Anwendung der vorstehenden tariflichen Regelungen kann der Klage nicht stattgegeben werden. 1. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejen i- gen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtl i- chen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitl i- chen Umfang erfüllt sind. Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der e i- genen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn - wie vorliegend - Heraush e- bungsmerkmale in Anspru ch genommen w erden . In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweil i- gen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eine s Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehob e- 13 14 15 16 - 8 - 4 AZR 605/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR605.13.0 - 9 - Tatsachenvortrag voraus , der erkennen l ä sst , warum sich eine bestimmte T ä- tigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 48; 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18 ; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN) . 2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. D a- von ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Dabei kann es d a- hinstehen - wie es das Landesarbeitsgericht bereits ausgeführt hat - , wie die Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind (d azu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN) . Denn der Klägerin steht nach ihrem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung der Tätigkeiten ein Entgelt nach einer Verg ü- tungsgruppe des BAT, die in Anwendung der Regelungen des TVÜ - VKA zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TVöD /VKA hätte führen können , nicht zu. a) Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit die tarif lichen Anforderungen der VergGr. II Fal l- gruppe 1a BAT einschließlich der Protokollnotiz Nr. 1 Absatz 2 zu den Vorb e- merkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT erfüllt. b) Die Klägerin hat jedoch nicht diejenigen Tatsachen vorgetragen , die e inen erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Ang e- stellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und en t- sprechender Tätigkeit der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT und derjenigen mit den Heraushebungsmerkmalen der Ver gGr. Ib Fallgruppe 1a BAT, der VergGr. Ib Fallgruppe 1c BAT, der VergGr. II Fallgruppe 1b BAT oder der VergGr. II Fal l- gruppe 1c BAT ermöglichen, um feststellen zu können, ob sich ihre Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe und Bedeutung hochwertige Leistungen bei besonders schwierige n he r- aushebt . aa ) Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf eine inhaltlich beschre i- bende Tätigkeitsdarstellung und Bewertung . Sie trägt aber nicht vor, welche 17 18 19 20 - 9 - 4 AZR 605/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR605.13.0 - 10 - Inhalte im E inzelnen in einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule vermittelt werden . Deshalb sind r Angestellten der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT nicht möglich . Gleiches trifft für das von der Klägerin vorgelegte Pr ivatgutachten zu. Das hat das Landesa r- beitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt . bb) Die hiernach notwendigen Darlegungen zu den im Rahmen eines St u- diums vermittelten Kenntnisse n und Fähigkeiten lassen sich den umfangreichen Ausführungen der Berufungsbegründung nicht entn ehmen . (1) D ie Klägerin beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Beschreibung, gründliche sachliche und methodische Fachkenntnisse (insbeso n- dere ein Überblick über die wichtigsten Kunstwerke des Fachgebiets und die Übersicht über die Probleme des Fachgebiets) sowie die Fähigkeit zu selbstä n- diger wissenschaftlicher Arbeit Fachkenntnisse in Denkmalpflege Grundstudium nur im Rahmen der allgemeinen Themen und im Hauptstudium in Form de r Verbreitung und Vertiefung der Denkmälerkenntnis notwendigen und zur Ausübung der Tätigkeit bestimmenden Fachkenntnisse nur in Randgebieten vermittelt . Es s eien aber ein deu t- lich höheres Fachwissen und deutlich vertiefte Kenntnisse erforderlich . (2) Au s diese m Vorbringen wird schon nicht deutlich , welche wesentlichen Tätigkeitsbereiche offensichtlich nichts mit einer Hochschulausbildung zu tun sollen . Deshalb kann sich die Revision auch nicht darauf stützen, die Beklagte h abe den Inhalt der Tätigkeitsdarstellungen nicht ausdrücklich bestri t- ten. Abgesehen davon, dass die Parteien kein Einvernehmen über den Inhalt der von der Klägerin verfassten Arbeitsplatzbeschreibungen erzielen konnten, l ässt sich aus ihnen weder etwas übe r den konkreten Inhalt d es einschlägigen Studiums gewinnen noch können Rückschlüsse auf die erforderliche n Inhalte der akademischen Ausbildung ge zogen werden . ( 3 ) D er weitere Einwand der Revision, es stehe nach den Darlegungen der Klägerin fest, die von ihr bezeichnete n besondere n Schwierigkeiten lägen e r- , ist u n- 21 22 23 24 - 10 - 4 AZR 605/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR605.13.0 - 11 - behelflich . Von einer solchen Annahme ist d as Landesarbeitsgericht nicht au s- gegangen. Es hat vielmehr angenommen, die Klägerin habe (4) Ein substantiierter Vortrag ist im Übrigen auch dann nicht entbehrlich, falls die auszuübende Tätigkeit der Klägerin Bereiche umfassen sollte, d ie nicht Gegenstand des einschlägigen Hochschulstudiums sind . Die Revision übersieht, dass ein wertender Vergleich einer Ausgangsb a- sis - - b edarf . Nur so lässt sich beurteilen , ob die au s- im Verhältnis zur A usgangsfallgruppe zu bewerten ist. ( 5 ) Das Landesarbeitsgericht ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht davon ausgegangen, aus den von der Beklagten vorgelegten Unte r- lagen der Universitä t M ergäben sich Rückschlüsse auf die N ormaltäti g einer Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulau s bi l- dung und entsprechender Tätigkeit. Es hat lediglich ausgeführt, dies e gäben . Deshalb war ein entsprechender Vortrag der Klägerin n icht entbehrlich. c ) Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT stützen. aa ) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT können zur Beur teilung, ob eine tarifliche Anforderung erfüllt ist, unte r- schiedliche Arbeitsvorgänge zusammen ge fass t und einheitlich beurteilt werden, wenn die Feststellung erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge erfo l- gen kann. Dies ist der Fall, wenn die Erfül lung einer tariflichen Anforderung erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 39 ; 16. Juni 1982 - 4 AZR 938/79 - ; 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 - ; 25. November 1981 - 4 AZR 305/79 - ) . In Anwendung der Bestimmung ist es begrifflich und rechtlich möglich, dass sich die Erfüllung eines tariflichen Merkmals, welches auch quantitativen und/oder qualitativen Charakter hat, erst aus der Zusammenfassung aller Arbeitsvorgänge eines A n- 25 26 27 28 - 11 - 4 AZR 605/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR605.13.0 gestellten ergibt ( BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 39 mwN; 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32 ) . bb ) Die Anwendung der Tarifregelung setzt allerdings zunächst eine tarifl i- che Bewertung der auszuübenden Tätigkeit in den einzelnen Arbeitsvorgängen anhand eines wertenden Vergleichs voraus . Ist aber auf Grund lag e des Vo r- bringens der Klägerin bereits die Normaltätigkeit einer Angestellten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung nicht dargetan, kann auch bei Annahme mehrerer Arbeitsvorgänge ein wertender Vergleich nicht erfolgen . III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen ( § 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Rinck Treber Hannig Valerie Hol s boer 29 30
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