Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. November 2016 Vierter Senat - 4 AZR 127/15 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 3. Juli 2013 - 15 Ca 9145/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juli 2014 - 5 Sa 1456/13 - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung einer Servicekraft in der Gastronomie ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 127/15 5 Sa 1456/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. November 2016 URTEIL Freitag, Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Drechsler und die ehrenamtliche Richterin Gey - Rommel für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24 . Juli 2014 - 5 Sa 1456/13 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2013 - 15 Ca 9145/12 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 3 . Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu t ragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Vergütungsdifferenzen. Die Beklagte ist eine Hotelbetriebsgesellschaft, die in F ein Hotel mit e i- nem großen Bankett - und Veranstaltungsbereich nebst Restaurant unterhält. Sie ist Mitglied im Hotel - und Gaststättenverband DEHOGA Hessen e. V. Die Klägerin, die Mi tglied der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gast - stätten (NGG) ist, hat eine Berufsausbildung zur Hotelfachfrau abgeschlossen und ist seit dem 1. & B im Restaurant beschäftigt. Sie ist in dem ihr zugewiesenen Se r- vicebereich im Wesentlichen für die Gästebet reuung einschließlich Eindecken, Nachdecken und Kassieren sowie die Abrechnung zum Schichtende zuständig. Die Beklagte zahlt dafür eine Vergütung gemäß der Bewertungsgruppe 5 des Entgelttarifvertrag s für da s Hotel - und Gaststättengewerbe des Landes Hessen ( ETV ) sowie eine übertarifliche Zulage. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung in die Bewer - 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 4 - tungsgruppe 6.2 ETV vergeblich zur Zahlung von insgesamt 402,00 Euro brutto für die Monate Juli bis September 2012 auf. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Entgeltdifferenzen für die Monate J u li bis November 2012 nebst Zinsen sowie die Feststellung eines Vergütung s- anspruchs gemäß der Bewertungsgruppe 6.2 ETV ab dem 1. Dezember 2012 begehrt. Sie ist der Auffassung, dass die Eingruppierung in die Bewertung s- gruppe 5 ETV bei ihrer Einstellung zwar korrekt gewesen sei , sie jedoch au f- grund der Dauer ihrer Tätigkeit spätestens mit Ablauf des Monats Februar 2009 in die Bewer tungsgruppe 6.2 ETV hätte höhergruppiert werden müssen. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 518,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszi nssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Dezember 2012 in Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages Hotel - und Gaststätteng e- werbe Hessen einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. Die Beklagte hat zu r Begründung ihre s Klageabweisungsantrag s die Auffassung vertreten, für die Eingruppierung sei nur die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. A llein eine zweijährige Berufserfahrung führe noch nicht zu einer Höh ergruppierung von der Bewertungsgruppe 5 in die Bewertungsgruppe 6 ETV. Vielmehr seien zusätzlich eine Änderung der Aufgaben sowie eine Steig e- rung der mit den ausgeübten Tätigkeiten verbundenen Wertigkeit n otwendig. Die Bewertungsgruppen des Entgelttarifve rtrags spiegelten den Willen der T a- rifvertragsparteien wieder, die typische Berichtslinie in einem Hotel abzubilden. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsg e- richt hat ihr - soweit noch von Bedeutung - stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die vollständige Klag e- abweisung. 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unr echt zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist auch mit dem auf die begehrte Eingruppierung bezogene n Feststellungsantrag zu 2. zulässig. Diese r bedarf allerdings der Auslegung. D a- nach handelt es sich insoweit um eine typische Eingruppierungsfeststellung s- klage. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Klageantrag zu 2. beinhaltet dem Wortlaut nach die Feststellung zweier Verpflichtungen der Beklagten. Der erste Teil des Antrags - Feststellung der Verpflich Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages Hotel - - wäre als solcher unzulässig, weil es sich bei der Eingruppierung zunächst um einen rein geistigen Akt der werte nden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung handelt. Für die Festste l- lung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten ist ein gesondertes Int e- resse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar. Dieser Antragst eil ist jedoch l e- di g lich als Begründungselement für den zweiten Teil des Antrags anzusehen (vgl. zur Auslegung eines ähnlichen Antrags BAG 2 2. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 16; vgl. al lg . zur Auslegung von Klageanträgen 1 7. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 14 mwN , BAGE 154, 20 ; 1 3. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 23 , BAGE 143, 273 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25 mwN) , der als Eingruppierungsfeststellungsklage - auch in der Privatwir t- schaft - ohne W eiteres zulässig ist (st. Rspr., siehe nur BAG 1 6. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 10 mwN) . B. Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts ist die Klägerin weder seit dem 1. Dezember 2012 nach der B e- wertungsgruppe 6.2 ETV zu vergüten noch hat sie für den Zeitraum v on Juli bis Novembe r 2012 An spruch auf die geltend gemachte Differenz zwischen der 9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 6 - Vergütung nach der Bewertungsgruppe 5 und der Bewertungsgruppe 6.2 ETV. Die Tätigke it der Klägerin erfüllt nicht d e ren Anforderungen. I. Der ETV findet aufgrund beiderseiti ger Tarifgebundenheit ( § 3 Abs. 1 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung ( § 4 Abs. 1 TVG) . II. Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Regelungen la u- ten in den hier maßgebenden Fassungen des ETV vom 22. Juni 2011 sowie vom 11. Oktober 2012 wie folgt: § 4 Bewertungsgrundsätze 1. Eingruppierung des Arbeitnehmers Jeder Tarifarbeitnehmer ist vom Arbeitgeber unter Beachtung der nachfolgenden Verfahrensgrundsätze in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren. Diese Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderung der Arbeitsinhalte sowie bei Einführung dieses Tari f- vertrages. 4. Zuordnung in die Bewertungsgruppen Die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten erfolg t unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen. Die Beispiele dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog. Maßgebend für die Ein - und Umgruppierung sind die Oberbegriffe. Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen sind nicht berufliche Bezeichnungen, sondern die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer maßgebend. 5. Grundsätze für die Ein - und Umgruppierung Maßgebend ist die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit, die den jeweiligen Oberbegriffen zuzuor d- nen ist. Von Bedeutung sind - das fachliche und berufliche Können; 13 14 - 6 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 7 - - der Grad der Selbständigkeit und Verantwo r- tung; - besondere Erfahrungen und Kenntnisse; - Art und Umfang der Berufsausbildung, soweit es sich hierbei um eine Ausbildung für Berufe handelt, die im Gastgewerbe Anwendung fi n- den; - die Einweisung oder Anlehnung am Arbeit s- platz; - erhöhte Belastungen oder Erschwernisse bei der Arbeitsdurchführung. Bereits während der Einarbeitungszeit / Probezeit erfolgt die volle Bezahlung in der jeweiligen Bewe r- tungsgruppe. Eine fünfjährige fachbezogene Tätigkeit steht einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleich, sofern durch die Tätigkeit einer Berufsausbildung vergleic h- bare Ke nntnisse vermittelt werden. Das wird vermutet, wenn der Arbeitnehmer in jedem Jahr in den wesentlichen Bereichen des entspr e- chenden Ausbildungsberufes in einem zeitlichen U m- fang von m indestens einem Drittel der tariflichen R e- gelarbeitszeit tätig sein konnte. Bei der Ermittlung der Bewertungsgruppe ist zu b e- rücksichtigen, dass bei gleicher Stellenbezeichnung die Qualifikationsanforderungen in Betrieben unte r- schiedlicher Kategorien verschieden sein könne n . 6. Aufstiegsgruppen Ein Arbeitnehmer, de r bereits mit Aufgaben betraut wird, die einer höheren Tarifgruppe zuzuordnen sind, kann in die Aufstiegsgruppe dieser Tarifgruppe ei n- gruppiert werden. Nach spätestens 12 Monaten e r- folgt in der Regel die Eingruppierung in die Endgru p- pe. Eine Neuanstellu ng in eine Aufstiegsgruppe ist nicht zulässig. Die Eingruppierung in eine Aufstiegsgruppe setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten voraus. § 5 Bewertungsgru ppen 1. Bewertungsgruppen 1 - 5 [bzw. im ETV v. 1 1. Oktober 2012 2 - ] - 7 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 8 - Bewertungsgruppe 4 Angelernte Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbi l- dung mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung in betrieblicher Praxis in dem betre f- fenden gastgewerblichen Tätigkeitsbereich erworben wu r- den. 4.1 im 1. + 2. Jahr 4.2 im 3. + 4. Jahr 4.3 im 5. Jahr 4.4 ab 6. Jahr Tätigkeitsbeispiele: Handwerker/ - in, Kraftfahrer/ - in, Hausmeister/ - in, Portie r- assistent/ - in, Wagenmeister/ - in, Telefonist/ - in mit Sprac h- kenntnissen, Buffetkraft ohne Abrechnung, Verkäufer/ - in mit Abrechnung, Restaurantkassierer/ - in, Fachgehilfe/ - in im Gastgewerbe im 1. Jahr nach der Ausbildung, Zi m- mermädchen ab dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit, Topfspüler/ - in mit deutlich überwiegender manueller T ä- tigkeit. Bewertungsgruppe 5 Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung. Tätigkeitsbeispiele: Fachgehilfe/ - in im Gastgewerbe ab 2. Jahr nach der Au s- bildung, Anfangs - Hausdame, Koch/Köchin, Restauran t- fachmann/ - frau, Hotelfachmann/ - frau, Konditor/ - in, Met z- ger/ - in, kaufmännische und Empfangsangestellte, Bäcker/ - in, Hallenangestellte, Nachtportier, Handwer ker/ - in, Em p- fangssekretär/ - in, B uffet - /Barkraft mit Abrechnung. 2. Bewertungsgruppen 6 - 10 Den Bewertungsgruppen 6 - 9 werden jeweils eine Au f- stiegsgruppe im Sinne von Paragraph 4 Ziffer 6 angegli e- dert. Die Aufstiegsgruppen tragen die Bezeichnungen 6.1, 7.1, 8.1 und 9.1. Die Endgruppen tragen die Bezeichnungen 6.2, 7.2, 8.2 und 9.2. Bewertungsgruppe 6 Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung im fachlich en t- sprechenden Tätigkeitsbereich. Tätigkeitsbeispiele: Demichef/ - in, Hausdame, Portier, Handwerker/ - in, Empfangsherr/ - dame, Steward/ - ess, Magazin - /Lager - verwalter/ - in, Diätassistent/ - in. - 8 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 9 - Bewertungsgruppe 7 Fachkräfte mit erweiterten Fachkenntnissen und erhöhter Verantwortung. Tätigkeitsbeispiele: Chef de partie, Alleinkoch/ - köchin ohne Hilfskräfte in der Küche, Chef de rang, Hausdame, Portier, Küchenb e- schliesser/ - in, Empfangsherr/ - dame als Schichtleiter/ - in, Handwerker/ - in, Lohnbuchhalter/ - in, Finanzbuchhalter/ - in, Sekretär/ - in mit fachlicher und kaufmännischer Ausbi l- dung. III. Danach ist die Klägerin nicht nach der Bewertungsgruppe 6.2 ETV zu vergüten , weil sie die Anforderungen de r en Tätigkeitsmerkmal s nicht erfüllt . 1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist für die Eingru p- pierung einer Arbeitnehmerin in die Bewertungsgruppe 6 ETV in erster Linie deren Tätigkeit und nicht deren Beschäftigungs zeit maßgebend. Das ergibt die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des ETV ( zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19 ff., BAGE 150, 184; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204) . a) Tarifvertragsparteien sind bei der Vereinbarung von Kriterien für die Zuordnung von Tätigkeiten und/oder Arbeitnehmern zu bestimmten Entgel t- gruppen ihres eigenen Vergütungsschemas weitgehend frei. In der Regel wird die jeweilige Tätigkeit der Arbeitnehmer tariflich bewertet. Es ist aber auch mö g- lich und zulässig, stattdessen oder zusätzlich personenbezogene Anforderu n- gen, wie Ausbildung, Beschäftigungszeit usw. heranzuziehen (vgl. die Beispiele bei Schaub /Treber ArbR - HdB 16. Aufl . § 64 Rn. 16) . b) Die Tarifvertragsparteien des ETV haben vorrangig eine Bewertung der Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten gewählt. Es kann dahinstehen, ob die sich an einzelnen Stellen der Vergütungsordnung aufzufindenden eher pers o- nenbezogenen Merkmale eine zusätzliche Anforderung darstellen sollen. Ohne die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen an die Tätigkeit ist das jeweilige T ä- 15 16 17 18 - 9 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 10 - tigkeitsmerkmal der Bewertungsgruppe unabhängig von etwaigen, ggf. zusätzl i- chen personelle n Voraussetzungen jedenfalls nicht gegeben. aa) Der ETV enthält in § 4 die Grundsätze, die der Eingruppierung zugru n- de liegen . Dabei ist allein die vom Arbeitnehmer aus geübte Tätigkeit maßg e- bend (§ 4 Abs. 5 Unterabs. 1 ETV) . Grundlage der Eingruppierung u- (§ 4 Abs . 4 Unterabs. 1 ETV) , die nicht der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4 Unterab s. 4 ETV) gekennzeichnet sind . Ein und dieselbe Tätigkeit kann daher grundsätzlich nur einer Bewertungsgruppe zugeordnet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im ETV bestimmt ist. bb) Dies wird durch die tariflichen Verfahrensbestimmungen bestätigt. In § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 ETV sind diejenigen Situationen benannt, in denen überhaupt eine Eingruppierung nach dem ETV erfolgt. Es sind dies - außer bei der Einführung des ETV - die Einstellung und sodann die Versetzung oder die wesentliche Änderung der Arbeitsinhalte. Eine Änderung der Eingruppierung außerhalb dieser Konstellationen, insbesondere bei einem bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit der Beschäftigung ohne sonstige Änder ung der Tätigkeit, ist nicht vorgesehen. cc) Eine Änderung des Entgelts nach dem bloßen Ablauf bestimmter B e- schäftigungszeiten findet allerdings ausdrücklich dann statt, wenn in der Bewe r- tungsgruppe 4 ETV (Angelernte Hilfskräfte) nach zwei, vier, fünf und sechs Ja h- ren jeweils eine Höherstufung innerhalb der Bewertungsgruppe 4 ETV vorg e- nommen wird. Dies bestätigt da s Grundprinzip, wonach bloße Beschäftigung s- zeiten bei der Eingruppierung außer Betracht bleiben, in zweifacher Hinsicht. Zum einen bezeichnet de e- rung im tariflichen Sinne, sondern lediglich eine Höherstufung innerhalb derse l- ben Bewertungsgruppe. Die Tarifvertragsparteien waren sich danach einig, dass bei diesen Tätigkeiten keine höhere - abstrakte - tarifliche Bewertung e r- folgt, auch wenn sie längere Zeit ausgeübt werden, sondern dass bei gleic h- bleibender Tätigkeit nach Ablauf bestimmter Zeitabschnitte lediglich ein höheres 19 20 21 - 10 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 11 - Entgelt als bisher gezahlt werden soll. Zum andern ergibt sich aus dieser a u s- drücklichen Regelung einer Entgeltänderung aufgrund Zeitablaufs bei unverä n- derter Beschäftigung - ebenso wie bei § 5 Abs. 2 ETV ( dazu sogleich ) - , dass es sich dabei gerade nicht um ein ungeschriebenes Prinzip der Eingruppierung selbst handelt. dd ) Wie 4 ETV, so ist auch der zur Entgelterhöhung führende zeitliche Faktor innerhalb derjenigen ausdrücklich geregelt. (1) § 5 Abs. 2 ETV befasst sich mit den Tätigkeitsmerkmalen der Bewe r- tungsgruppen 6 bis 10 ETV. Diesen ist gemeinsam, dass sie innerhalb einer tariflichen Bewertungsgruppe zwei Stufen vorsehen, von denen die erste mit ) und die zweite mit der u s w. ) versehen ist (§ 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 Eingangssätze ETV) . (2) Die jeweilige Aufstiegsgruppe wird bei einer Neueinstellung erst nach 6 - monatiger Betriebszugehörigkeit erreicht (§ 4 Abs. 6 Unterabs. 2 ETV) . Wird ein d- dh. ändert sich seine Tätigkeit in dieser Weise , dann kann er in die Aufstiegsgruppe dieser Tarifgruppe eingruppiert werden (§ 4 Abs. 6 Unterab s. 1 ETV) . (3) Die Zuordnung zur nächsthöheren Stufe innerhalb der Bewertung s- 12 (§ 4 Abs. 6 Unterabs. 1 ETV) , also auch nach einer bestimmten Beschäftigungszeit innerhalb der Bewertungsgruppe. ee ) Auch aus der tariflichen Zuweisung von bestimmten Tätigkeitsbeispi e- len zu den einzelnen Bewertungsgruppen ergibt sich die tätigkeitsbezogene Zuordnung in das Entgel tschema durch die Tarifvertragsparteien. 22 23 24 25 26 - 11 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 12 - (1) In der Regel liegt der ausdrücklichen Nennung von Tätigkeits - , Regel - oder Richtbeispielen zu bestimmten Entgeltgruppen die Einigkeit der Tarifve r- tragsparteien dahingehend zugrunde, dass bei der Ausübung der i n diesen Be i- spielen genannten Tätigkeiten von der Erfüllung der abstrakten Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe auszugehen ist. Den Gerichten für Arbeitssachen ist es in einem solchen Fall verwehrt, die Erfüllung der abstrakten Oberbegriffe der jewei ligen Entgeltgruppen eigenständig zu überprüfen, weil sie dadurch in die Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien eingreifen würden (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16 mwN) . Lediglich wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifve rtrags zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergelegten Merkmale ankommt, reicht die Ausübung einer in einem Täti gkeitsbeispiel g e- nannten Aufgabe noch nicht aus (vgl. zB de r ETV zur Systemgastronomie bei BAG 28 . September 2005 - 10 AZR 34/05 - , in dem die Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Tätigkeitsbeispiele der einzelnen Tarifgruppen angefügt h a- s- - und Elektro - I ndust rie Thüringen 16. März 2016 - 4 ABR 32/14 - BAGE 154, 235) . (2) Die im ETV zu den einzelnen Bewertungsgruppen ge g- jedenfalls insofern von Bedeutung als sie den jeweiligen abstrakten Oberbegriffen weitgehend unterschiedliche konkrete Tätigkeiten z u- ordnen. Die Eingruppierung in eine der Bewertungsgruppen ist damit hinre i- chend an die Au sübung einer zumindest entsprechend zu bewertenden konkr e- ten Tätigkeit gebunden. Sind die jeweiligen Beispielstätigkeiten aber unte r- schiedlich, kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien d a- von ausgehen, bei unveränderter Tätigkeit soll ten allein durch den Zeitablauf nunmehr derselben Tätigkeit ganz andere Beispiele einer anderen, höheren Bewertungsgruppe als gleichwertig zugeordnet werden. 27 28 - 12 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 13 - Dabei kann dahinstehen, ob sich ansonsten dem ETV eine von der R e- gelbedeutung der Tätigkeitsbeispie le abweichende Absicht der Tarifvertragspa r- teien entnehmen lässt. § 4 Abs. 4 Unterabs. 2 ETV stellt insoweit nur klar, dass die Tätigkeitsbeispiele nicht abschließend aufgeführt sind, die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Bewertungsgruppe daher auch dann möglich ist, wenn sie nicht als Tätigkeitsbeispiel dieser Gruppe ausdrücklich genannt worden ist. Die Klägerin beruft sich auch nicht auf die Erfüllung eines der Tätigkeitsbeispiele. (3) Die hier streitige Bewertungsgruppe 6 ETV weist neun verschiedene Tätigkeitsbeispiele auf. Der Bewertungsgruppe 5 ETV sind 16 und der Bewe r- tungsgruppe 7 ETV sind 11 Tätigkeitsbeispiele zugeordnet. Lediglich das Täti g- - Bewertungsgruppe 6 und 7 E TV genannt. Alle übrigen Tätigkeitsbeispiele sind unterschiedlich. Hinsichtlich eines identischen Tätigkeitsbeispiels gilt nach der Rechtsprechung des Senats, dass bei der Nennung einer Tätigkeit in verschi e- den wertigen Tarifgruppen zur genauen Bestimmung auf die Oberbegriffe z u- rückzugreifen ist (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 mwN) . Die übergroße Anzahl der voneinander abweichenden Tätigkeitsbeispiele in den 5 und 7 ETV verdeutlicht im Einzelnen die hierarchische Struktur d er betreffenden Bewertungsgruppen und damit auch der Tätigkeitsbei - spiele im Übrigen. So ist zur Bewertungsgruppe p- - 7 ETV das Be - dame als Schichtleiter/ - die Tarifvertragsparteien eine unveränderte Tätigkeit allein durch die Dauer i h- rer Ausübung einer unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit zuordnen wol lten, soweit dies nicht ausdrücklich geregelt ist. (4) Die Höhergruppierung allein durch den Zeitablauf, die das Landesa r- beitsgericht durch den Vergleich der abstrakten Anforderungen zu den Bewe r- tungsgruppen 5 und 6 ETV annimmt, würde dazu führen, dass a lle Tätigkeiten, 29 30 31 - 13 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 14 - die der Bewertungsgruppe 5 ETV zugeordnet sind, im Hinblick auf die Formuli e- rung der abstrakten Anforderungen in den Oberbegriffen nach zwei Jahren e i- ner Höhergruppierung in die Bewertungsgruppe 6 ETV unterzogen würden. Die den beiden Be wertungsgruppen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele schließen dies jedoch aus. ff ) Demgegenüber tritt d er Umstand , dass der Wortlaut einiger Eingruppi e- rungsregelungen im ETV auf eine gewisse Relevanz von personenbedingten Merkmalen hinzudeuten schein t , zurück. So ist zwar die isolierte Betrachtung von § 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 ETV geeignet, die dort genannten persone n- bezogenen Anforderungskriterien (etwa fachliches und berufliches Können, b e- sondere Erfahrungen und Kenntnisse, die Substitution einer ab geschlossenen Berufsausbildung durch eine fünfjährige fachbezogene Tätigkeit) für die tarifl i- che Bewertung und Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Bewe r- tungsgruppen heranzuziehen. Soweit die Klägerin jedoch auf die Formulierung verweist, wonach auc seien (§ 4 Abs. 4 Unterabs. 4 ETV) , ist dieses - gerade vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 567/08 - Rn. 19; 21. April 2010 - 4 AZR 735/08 - Rn. 22 ff.) - so zu verstehen, dass sich die Anforderungen an die Arbeitnehmer in den jeweiligen Oberbegriffen der ei n- zel nen Bewertungsgruppen auf deren zu bewertende Tätigkeit bezieht. Wird demnach eine bestimmte Ausbildung im Oberbegriff einer Bewertungsgruppe vorau sgesetzt, bedeutet dies, dass die bei einer solchen Ausbildung erworb e- nen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Arbeitnehmers grundsätzlich erforderlich sind, um die von dieser Bewertungsgruppe erfassten Tätigkeiten überhaupt ve r- richten zu können. Damit ist der Oberbegriff der Bewertungsgruppe 5 ETV nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Beschäftigte, die diese Voraussetzung erfüllt, ungeachtet ihrer konkreten Tätigkeit nach der entsprechenden Bewertungsgrup pe des ETV zu vergüten ist. Vielmehr ist weitere - ungeschriebene - Voraussetzung, dass sie tatsächlich mit Tätigkeiten betraut ist, die eine solche abgeschlossene Aus - 32 - 14 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 - 15 - bildung voraussetzen, was in vielen Tarifverträgen ausdrücklich geregelt ist und was sich vorliegend auch aus der Einleitung von § 4 Abs . 4 Un terabs. 4 ETV ergibt. Der Gegenstand der Eingru p- pierung ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers und die bei deren Ausübung erfo r- derlichen Anforderungen. 2. Danach e rfüllt die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der Bewertungsgru p- pe 6 des § 5 ETV nicht. a) Das Landesarbeitsgericht und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die von der Klägerin nach ihrer Einstellung ausgeübte Tätigkeit die Anforderungen der B ewertungsgruppe 5 ETV erfüllt hat und dass sie diese Tätigkeit im Weiteren unverändert ausführt. b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme, dass allein durch die ununte r- brochene Ausübung dieser Tätigkeit für mindestens zwei Jahre eine Höhe r- gruppierung i n die Bewertungsgruppe 6 ETV zu erfolgen hat. Eine Höhergru p- pierung kommt nach de n tarifvertraglichen Regelungen nur dann in Betracht, wenn der Klägerin eine neue Aufg abe übertragen worden ist, die - anders als die bisherige - nicht lediglich eine abgeschl ossene Berufsausbildung vorau s- setzt, sondern darüber hinaus Fähigkeiten und Kenntnisse, die aufgrund einer danach ausgeübten mindestens zweijährigen Berufserfahrung erworben wo r- den sind. Dies ist bei der Klägerin schon deshalb nicht der Fall, weil sich ihr e Tätigkeit nicht veränd ert hat und deshalb auch keine - gegenüber dem Zei t- punkt ihrer Einstellung - veränderten Anforderungen stellt. c) Die weiteren von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkte hat der Senat eing ehend geprüft und sie nicht als durchgreifend erachtet. 33 34 35 36 - 15 - 4 AZR 127/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR127.15.0 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eylert Klose Creutzfeldt Drechsler Gey - Rommel 37
Full & Egal Universal Law Academy