Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2015 Vierter Senat - 4 AZR 371/13 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 I. Arbeitsgericht Siegen - 1 Ca 1356/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 30. Oktober 2012 - 12 Sa 504/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Sozialarbeiterin Bestimmung: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - Besonderer Teil Verwaltung - idF vom 27. Juli 2009 (TVöD BT - V/VKA) Entgeltgruppe S 14; Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22 Abs. 2 Hinweis des Senats: W eitgehend e Parallelentscheidung zu der Entscheidung des Senats vom 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 371/13 12 Sa 504/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, d en Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Pieper für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 371/13 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 30 . Ok to ber 2012 - 12 Sa 504 /1 2 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts Siegen vom 28 . Februar 201 2 - 1 Ca 1356 /11 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass de r B eklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der En t- geltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD - BT - V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich September 2011 ab dem 27 . Oktober 2011 und für die f olgen den Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat d e r B eklagte zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eing ruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist Diplom - Sozialarbeiterin und seit dem Jahr 1981 bei dem beklagten Kreis (im Folgenden: Beklagter) beschäftigt. Seit 1995 ist sie im Sozialpsychiatrischen Dienst tätig. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT - V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial - und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz VIII des Anhangs zur Anl a- ge C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD - BT - V/VKA. 1 2 - 3 - 4 AZR 371/13 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 - 4 - Die Klägerin betreut im Rahmen der ihr übertragenen Tätigkeit Me n- schen mit psychischen Erkrankungen. Sie ist unter Einbeziehung fachärztlicher Beratung eigenverantwortlich für die Umsetzung der im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (im Folgenden: PsychKG NRW) vorgesehenen Maßnahmen zuständig. Sie hat die überwiegend telef o- nisch und persönlich an sie herangetragenen Hilfegesuche selbständig und vollständig zu bearbeiten. Es obliegt ihr, - ggf. nach Durchführung von Sprec h- stunden oder Hausbesuchen - die Situation zu bewerten und geeignete Ma ß- nahmen einzuleiten. Soweit erforde rlich stellt sie auch Anträge nach dem B e- treuungsgesetz. Dieser Aufgabenkreis umfasst - wie auch in der Stellenb e- schreibung dargestellt - einen Arbeitszeitanteil von 95 vH der Gesamttätigkeit der Klägerin. Im Kreisgebiet des Beklagten betreuten die 12 Sozialarbeiter und Soz i- r- den 89 und 2009 41 Personen untergebracht, wobei der Sozialpsychiatrische Dienst nicht in allen Fällen beteiligt war. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 sowie 4. Mai 2011 hat die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA rückwirkend ab 1. November 2009 geltend gemacht. S ie hat die Auffassung vertreten, ihre T ä- tigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten der begehrten Entgeltgruppe. Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten seien zudem mit denen der Mitarbeiter des Jugendamts gleichwertig . Sie treffe En t- scheidungen zur Gefahrenabwehr. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Beklagt e verpflichtet ist, ihr ab dem 1. November 2009 Vergütung nach der Entgeltgru p- pe S 14 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD - BT - V/VKA zu zahlen und die anfallenden monatlichen Nettodiff e- renzbeträge für die Monate November 2009 bis ei n- schlie ß lich September 2011 ab dem 27. Oktober 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz zu verzinsen. 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 371/13 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 - 5 - De r B eklagte hat beantragt, die Kla ge abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA. Die Aufg a- ben nach dem PsychKG NRW seien den Ordnungsbehörden zugewiesen. Da r- aus f olge, dass im Sozialpsychiatrischen Dienst keine Tätigkeiten anfielen, die denen gleichwertig seien, die von den Mitarbeitern des Jugendamts verrichtet würden. Die Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes seien - anders als die des Jugendamts - Herr en Deren Beteiligung an Unte r- bringungsverfahren falle statistisch und tatsächlich nicht ins Gewicht. Die Zahl der Unterbringungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei im Vergleich zum Land Nordrhein - Westfalen unterdurchschnittlic h. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. D ie Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen . I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppi e- rungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. N ovember 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin eine Verzinsun g der monatlichen Differenzbeträge erst in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat. Zwar sind Klageerweiterungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, weil das Revisionsgericht gem. § 559 Abs. 1 ZPO an Tatsachenvorbringen und Festste l- lungen im Berufungsverfahren gebunden ist (vgl. nur BAG 28. Oktober 2008 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 371/13 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 - 6 - - 3 AZR 903/07 - Rn. 17; 9. November 2005 - 5 AZR 105/05 - Rn. 13 ) . Dies gilt aber dann nicht, wenn die Änderung des Klageantrags unter § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO fällt und der neue Antrag - w ie hier - auf unstreitiges oder festgestel l- tes tatsächliches Vorbringen gestützt werden kann (vgl. nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 118/09 - Rn. 12; 19. Februar 2002 - 3 AZR 589/99 - zu II der Gründe ) . II. D ie Klage ist auch begründet. D er Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA zu vergüten. 1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der k ommunalen Arbei t geber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der En t- geltgruppen S des TVöD - BT - V/VKA von Bedeutung: S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten a usüben, mit schwierigen T ä- S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Ve r- meidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormun d- schaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefa h- renabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtl i- 11 12 - 6 - 4 AZR 371/13 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 - 7 - Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V /VKA eine neue Prot o- kollerklärung Nr. 13 hinzu. Dort heißt es: Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind , sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, - der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII), - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden T ä- tigkeiten erfüllt. 2. D ie Klägerin kann sich für ihr Begehren , wie d as Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht allein wegen ihrer Tätigkeit im Sozialpsychia t- rischen Dienst auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgel t- gruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkr eise) stützen. Durch diesen wird l e- diglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es (dazu etwa BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 14; 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN) , das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale entbehrlich macht (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32) . 3. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt aber das Tätigkeit s- merkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA . 13 14 15 - 7 - 4 AZR 371/13 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 - 8 - a) D ie Tätigkeit der Klägerin besteht weitgehend aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang. aa) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die B e- stimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN) . (1) Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder A r- beitsschritte bleibt b ei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt worden ist , ist dieser a n- hand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58) . Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzi gen Arbeitsvorgang ausmachen . Einzeltätigkeiten könne n jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeits schritte von vornherein auseinander gehalten und o r- ganisatorisch voneinander getrennt si nd. Dafür reicht d ie theoretische Möglic h- keit nicht aus , einzelne Arbeitsschritte oder Einzelau fgaben verwaltungstec h- nisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeit s- aufgabe einer Person real übertragen sind (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - R n . 16 ) . Tatsächlich get renn t sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist ( st . Rspr . , zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . 16 17 18 - 8 - 4 AZR 371/13 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 - 9 - (2 ) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Soziala r- beiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus ( st . Rspr., BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe) . Andernfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung so l- cher Tätigkeiten ( st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 5 3/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272 ) . Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich b e- stimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Pe r- sonenkreise zu betreuen ( zB Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asyl - bewerber ) , deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich b e- stimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN) . (3) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlichen kompl e- xen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erfo r- derlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen A r- beitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen A r- beitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich g e- nommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 3 55 /13 - Rn. 19 ) . (4) Die tat sächlichen Grundlagen für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzuste l- len. Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 20 ; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN) . 19 20 21 - 9 - 4 AZR 371/13 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 - 10 - bb) In Anwendung dieses Maßstabs bildet die Tätigkeit der Klägerin jede n- falls zu 95 vH der Gesamttätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin eigenverantwortlich für die Umsetzung der Hilfe - und Schutzmaßnahmen nach dem PsychKG NRW zuständig. Dabei obliegt es ihr, die jewei lige Situation klientenbezogen zu b e- werten und die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen in die Wege zu le i- ten. Dazu gehört unstreitig auch eine sofortige Krisenintervention einschließlich der Prüfung eines Unterbringungserfordernisses. Ob eine Unterbrin gung no t- wendig ist, steht danach nicht bereits bei Übernahme der Fallverantwortung fest. Vielmehr stellt sich dies erst im Laufe der weiteren Bearbeitung heraus. Einzelne Arbeitsschritte, die die zwangsweise Unterbringung der betroffenen Personen zum Gege nstand haben, sind deshalb nach der von de m Beklagten vorgegebenen Organisation nicht von der übrigen Tätigkeit der Klägerin ta t- säc h lich getrennt. Dem entspricht im Übrigen auch die von de m Beklagten e r- stellte Stellenbeschreibung, die die Tätigkeiten im So zialpsychiatrischen Dienst nach dem PsychKG NRW mit einem einheitlichen Arbeitszeitanteil von 95 vH bemisst. b) Die der Klägerin im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßna h- men nach dem PsychKG NRW übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeit s- merkmal der E ntgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA. aa) Die Klägerin übt insoweit eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 12 Satz 1 PsychKG NRW erfolgt die Anordnung der U n- terbringung durch das Amtsgericht im Benehmen mit dem Sozialpsychiatr i- schen Dienst. Die Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist danach Etwas and e- res gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW ausnahmsweise und lediglich für den Fall der sofortigen Unterbringung. Hier ist eine Beteiligung des Sozia l- psychiatrischen Dienstes gesetzlich nur vorgesehen, wenn die örtliche Or d- nungsbehörde in der Beurteilun g der Voraussetzungen für eine sofortige Unte r- bringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will. 22 23 24 - 10 - 4 AZR 371/13 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 - 11 - bb) (1) Eine Tätigkeit, die - wie die der Klägerin - im Zusammenhang mit Ma ß- nahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes w e- 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA (vgl. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 25; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 37) e- gen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entsche i- dungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus . Während n a ch der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA ausdrücklich sind, erfordert die zweite Alternative nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags - und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Die Sozialarbeiterin muss entgegen der Auffassung des Beklagten nicht t- gruppe erfasst vielmehr T r- derlich sind . Darunter sind bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein au s- schlaggebend sein müssen (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35) . Ebenso wenig setzt die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA eine eigenständige Zusammenarbeit mit den Gerichten voraus. Auch eine solche wird nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 25; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 36) . (2) Die Protoko llerklärung Nr. 13 zu r Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Sie bezieht sich lediglich auf das Tätigkeitsmerkmal der ersten Alternative. Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien d ie Gleichwertigkeit iSd. zweiten Alternative für erfüllt ansehen, lassen sich der Protokollerklärung nicht entne h- men (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 26) . 25 26 27 - 11 - 4 AZR 371/13 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 - 12 - cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen U nterbringung auch in einem rechtlich ausreichenden Maße. Der Einwand des Beklagten, die Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an Unterbringungsverfahren falle statistisch und tatsächlich nicht ins Gewicht und es fielen bei ih m nur wenige solcher V erfahren an, steht dem nicht entg e- gen. (1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang au s- zuüben hat (vgl. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 28; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31 ; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe ) . Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. (2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwe r- tige) Tätigkeiten aus, die für d ie zwangsweise Unterbringung erforderlich sind. Die vom Beklagten angegebenen Zahlen sind nicht von entscheidender Bede u- tung. Entgegen seiner Auffassung ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebe nd. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiterin, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt oder sogar nicht einmal ein formelles Unterbringungsverfahren einge le i- tet wird - die Notwendigkeit der Unterbringung zu prüfen. Die Sozialarbeiteri n- nen - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während des gesamten - im Fall der Klägerin 95 vH i hrer Tätigkeit ausmachenden - Arbeitsvorgangs vorhalten. Das rechtfertigt es, die betreffende Tätigkeit insgesamt dem höheren Tätigkeit s- merkmal zuzuordnen (BAG 18. M ärz 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 30 ) . 4. Der Klägerin stehen die Zinsen für die geltend gemach ten Zeitr ä um e in der verlangten Höhe zu. Das ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB. 28 29 30 31 - 12 - 4 AZR 371/13 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Rinck Kiefer B. Pieper 32
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