Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 2015 Vierter Senat - 4 AZR 355/13 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 5. Juli 2012 - 7 Ca 72/12 E - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Sozialarbeiterin Bestimmung en : TVöD - V/VKA Anhang zu r Anlage C Entgeltgruppe S 14; BAT § 22 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 355/13 8 Sa 1086/12 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Mai 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Ri chter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schuldt und Mayr für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C zum Tarifvertrag für den ö f- fentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anh. zu r Anl. C TVöD - V/VKA) . Die Klägerin, eine ausgebildete Diplomsozialarbeiterin und Diplom - sozial pädagogin, ist seit dem 1. Mai 1990 als An gestellte im Pflegekinderdienst der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TVöD - V/VKA. Nachdem zum 1. November 2009 die neue Entgeltordnung für den Sozial - und Erziehung s- diens t in Kraft getreten war, wurde die Klägerin in die neue Entgeltgruppe S 12 des Anh. zu r Anl. C TVöD - V/VKA (Entgeltgruppe S 12 TVöD - V/VKA) übergele i- tet. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts obliegt es der Kl ä- gerin, für Kinder, die bereits weg en einer akuten Notfallsituation aus ihren Fam i- lien herausgenommen worden und in der sogenannten Bereitschaftspflege u n- tergebracht sind, neue dauerhafte Pflegefamilien zu finden und diese während de ren Aufenthalts in der Pflegefamilie zu begleiten, zu betr euen und im Hilf e- planverfahren mitzuwirken. Bei einem dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie (sog Vollzeitpflege wechselt die Fallzuständigkeit vom Kommunalen Sozia l- dienst auf den Pflegekinderdienst, wo sie verbleibt, bis eine neue Entscheidung getroffen oder die Vollzeitpflege spontan beendet wird. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 4 - Nachdem die Klägerin im Januar 2011 die Eingruppierung in der En t- geltgruppe S 14 TVöD - V/VKA geltend gemacht hatte, erst ellte die Beklagte am 18. April 2011 eine Arbeitsplatzbeschreibung, die nach übereinstimmender Au f- fassung der Parteien deren Tätigkeiten beschreibt. Sie lautet auszugsweise: 4.1. 1 Vorbereitung, Qualifizierung, Prüfung, Ve r- mit t lung, Beratung und Aufsicht der Pfleg e- familien im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Dabei haben die PKD Mitarbeiterinnen folgende Aufgaben und Befugnisse: 4.1.1.1 Vorbereitung, Qualifizierung und Auswahl von Pflegeelternbewerberinnen und - bewerbern für zu vermittelnde Kinder sowie Feststellung der Ei g- nung gem. § § 37/44 SGB VIII nach eigenständ i- ger Exploration der Familiengeschichte und Au s- wertung unter dem Focus, ob langfristig das Ki n- deswohl in der Pflegefamilie gewährleistet ist. 20 % 4.1.1.2 Kontin uierliche Beratung, Unterstützung, Begle i- tung und Aufsicht der Pflegefamilien während der gesamten Dauer der Pflegeverhältnisse u nter Berücksichtigung des Schutzauftrages gem. § 8 a SGB VIII . 9 % 4.1.1.3 Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung der fortlaufenden Hil feplanverfahren. 38 % 4.1.1.4 Abgabe von für die Einzelfälle richtungweisenden Stellungnahmen und f achgutachtlichen Äußeru n- gen an das Familien - bzw. Vormundschaftsg e- richt zu den folgenden Frage n : 8 % Übertragung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge ( § 1630, 3 BGB) Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson ( § 1632 BGB ) Gefährdung des Kindeswohl ( § 1666a BGB ) Schutzauftrag bei Kindeswohlgefäh r- dung ( § 8a SGB VIII ) Unterbringung mit Freiheitsentziehung ( 16 31b BGB ) Ruhen der elterlichen Sorge (1674 BGB) Sorgerecht (§§ 1680/1681 BGB) Mitwirkung und Beteiligte in gerichtl i- chen Verfahren (§ 50 SGB VIII) 4 - 4 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 5 - Beratung und Unterstützung von Pfl e- gern und Vormündern (§ 53 SGB VIII) Umwandlungen von Pflegeverhältnissen in Adoption 4.1.1. 5 Selbstständige Erarbeitung und Einleitung weit e- rer Hilfen gemäß § § 27 ff. und Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII bei Beendigung oder Abbruch von Pflegeverhältnissen unter B e- achtung des Schutzauftra ges: 13 % Klärung sachlicher und örtlicher Zustä n- digkeit Beratung Antragsaufnahme Durchführung eines Hilfeplanverfahrens 4.1.1. 6 Inobhutnahmen ( § 42 SGB VIII ) - vorläufige Ma ß- nahme n zum Schutz von Kindern und Jugendl i- chen 2 % 4.1.2 Einzelfallübergreifende Tätigkeiten 10 % 9. BESONDERE ANFORDERUN GEN am Arbeit s- platz Das Aufgabengebiet im Pflegekinderdienst bei n- haltet die Arbeit mit komplexen Systemen, die aus Herkunftsfamilien, Pflegeltern und Kindern bestehen. Die Vermittlung von Kindern in Pfleg e- familien stellt einen massiven Eingriff in die Exi s- tenz aller Beteiligten dar. Die Vermittlung von schwer traumatisierten Ki n- dern/ Ju gendlichen in Pflegefamilien und deren weitere Begleitung beinhaltet die dauerhafte G e- währle i stung des Kindeswohls. Dies insbesond e- re auf dem Hintergrund, dass das Kindeswohl nicht ein weit e res Mal gefährdet werden darf. Hier ist ständig das Wächteramt wah r zunehmen und im Gefährdungsfall auch das Vormundschaftsg e- richt zu informieren. Bei der Erteilung einer Pflegeerlaubnis, der ma ß- geblichen Beteiligung an den zukünftigen L e- benswegen von Kindern durch die Vermittlung in Pflegefamilien, der langjährigen B etreuung der komplexen Familiensystem e , bei Inobhutnahme n und im Bedarfsfall bei H erausnahmen von Ki n- dern /Jugendlichen aus einer Pflegefamilie arbe i- - 5 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 6 - ten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets in einem Spannungsfeld von Unterstützung und Schutz (Beratun g und Wächteramt) sowie Diens t- leistung. Dies bedeutet eine besonders hohe Verantwortung. Ein Umgehen mit immer wieder vorkommenden Grenzsituatio n en ist notwendig und erfordert eine hohe Professionalität und Reflektionsfähigkeit. Während des gesamten Hilfeverlaufs, zum Teil über 18 Jahre, in dem sich auch in Pflegefamilien vielfältige Änderungen ergeben können, ist for t- während der Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII zu berücksichtigen. Immer wieder müssen Entscheidungen von b e- sonderer Bedeutu ng und Tragweite für die b e- troffenen Kinder und Jugendlichen, deren Eltern und Pflegeeltern, insbesondere in Krisensituati o- nen , getroffen werden. Die Arbeit setzt ein hohes Einfühlungsvermögen in die jeweilige Familien - , Krisen - und Not si tuation und in die soziale, ps y- chische und rechtliche Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen voraus. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf ein Entgelt nach En t- geltgruppe S 14 TVöD - V/VKA weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit bilde jedenfalls hinsichtlich der Einzelaufgaben gemäß Nr. 4.1.1.2 bis Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung einen großen Arbeitsvorgang, der ei n- heitlich tariflich zu bewerten sei. Diese r erfülle die Anforderungen des Täti g- keitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA, weil in ihm in tariflich rel e- vantem Ausmaß Einzeltätigkeiten anfielen, die diesen Anforderungen genügten. Eine Aufspaltung der Tätigkeiten nach Maßgabe der Einzelpunkte d er Arbeit s- platzbeschreibung sei nicht möglich; sie dienten einem einheitlichen Arbeitse r- gebnis. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. September 201 1 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD - V/VKA nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz auf den sich jeweils ergebenden monatlichen Di f- 5 6 - 6 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 7 - ferenzbetrag ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu za hlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass zwar die Einzeltätigkeiten zu den Nr n . 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzb e- schreibung die Anforderungen des begehrten Tätigkeitsmerkmals erfüllten, di e- se jedoch nicht mit den and eren Einzeltätigkeiten zusammenzufassen seien. Dabei handele es sich jeweils um Tätigkeiten, die der Klägerin als Folge - und nicht zur Vorbereitung - einer Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie übertragen worden seien. Das Arbeitsergebnis der von der Klägerin verlangten Tätigkeiten bestehe in der Leistung von Hilfemaßna h- men und nicht in der Gefahrenabwehr. Diese Aufgabe könne wegen der unte r- schiedlichen tariflichen Wertigkeit auch nicht mit den Aufgaben zu den Nr n . 4.1.1.5 u nd 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Auch schließe die Protokollerkl ä- rung Nr. 13 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA dem Wortlaut nach eine solche Zusammenfassung aus. Dort sei ua. das Aufg a- bengebiet des Pflegekinderdienstes ausdrücklich herausgenommen. Im Übr i- gen würden selbst dann die erforderlichen 50 vH der auf das Tätigkeitsmerkmal entfallenden Arbeitszeit innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht erreicht. Die Vorinstan zen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abwe i- sung der Klage. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die als Eingruppierungsfeststellung s- klage auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 630/08 - Rn. 17 ; 16. Oktober 2 002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe ; zur Verzinsung 6. Juni 7 8 9 - 7 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 8 - 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 14 ) Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - V/VKA. I. Für die Eingruppierung der Klägerin gilt aufgrund beiderseitiger Tarifg e- bundenheit ua. die Entgeltordnung des TVöD - V/VKA. Die maßgebenden Täti g- keitsmerkmale im Anh . zu r Anl . C TVöD - V/VKA lauten: 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen T ä- S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozial pädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Ve r- meidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormun d- schaftsgericht Maßnahmen einleiten, we lche zur Gefa h- renabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtl i- chen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). Durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 2 4. Januar 2011 (ÄTV Nr. 11) , in Kraft ab 1. Januar 2011, fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl . C TVöD - V/VKA eine neue Protokollerklärung Nr. 13 hi n- zu, die wie folgt lautet: 1 3. Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefah renabwehr , sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zu r Erziehung nach § 27 SGB VIII , - der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII , 10 11 - 8 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 9 - - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( § 42 SGB VI II ), - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengeric h- ten ( § 50 SGB VIII ) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B . Erziehung in einer T a- gesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltg ruppe S 1 4. Die in Aufgabengebieten außerhalb des A llgemeinen Sozial en Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistand schaft , Pflegekinderdienst, Adoption s- vermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pfleg - schaft auszuübende n Tätigkeiten fallen nicht unter die E ntgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisat i- onsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz II. Die vo n der Klägerin auszuübende Tätigkeit erf üllt das Tätigkeitsmer k- mal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - V/VKA. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die de r Kläger in übertragene Tätigkeit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorga ng (zum Begriff BAG 2 1. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14 ; 2 8. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAG E 129, 208 ) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) ausmacht. a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT , d ie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - V KA nach wie vor maßgebend ist, hat folgenden Inhalt: en (einschließlich Zusammenhang arbeiten), die, bezogen auf den Aufg a- benkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher B e- trachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. u n- terschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvo rgangs, Erste l- einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht 12 13 14 - 9 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 10 - aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsv organgs ist das Arbeit s- ergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39 ) . Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 3 7. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrech t- liche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arb eitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grdl. BAG 2 2. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364 ) . Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergeb nis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn . 24 mwN) . Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben d a- bei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvo r- gangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeit s- merkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58) . Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wied erkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzi gen A r- beitsvorgang ausmachen . Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusa m- mengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbe its schritte von vorneherein auseinander gehalten und organisatorisch voneinander getrennt si nd. Dafür reicht d ie theoretische Möglichkeit nicht aus , einzelne Arbeitsschritte oder Ei n- zelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertrage n zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbei t- gebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Ta t- sächlich get renn t sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bea r- beitung herausstellt, w elchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der ei n- zelne Fall aufweist ( st . Rspr . , zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . 15 16 - 10 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 11 - Die Auffassung der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tarifl i- cher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst we r- den, ist unzutreffend. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeit s- schri t te, sondern der Arbeitsvor gang. Deshalb bedarf es auch bei - unter - stellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzelt ä- tigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung. bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Soziala r- beiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus ( st . Rspr., BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe) . Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen At omisierung solcher Tätigkeiten ( st . Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 5 3/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272 ) . Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich b e- stimmt ist. Hat e in Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Pe r- sonenkreise zu betreuen (zB Obdachlose/Nichtse ss hafte, Flüchtlinge/Asylbe - werber) , deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich b e- stimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN) . cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlichen kompl e- xen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erfo r- derlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neue n A r- beitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen A r- beitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich g e- nommen - unterschie dlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. 17 18 19 - 11 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 12 - Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Kons tellation - erst im Laufe der Fallb e- arbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organ i- satorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitl i- chen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn die se Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betre u- ung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem A r- beitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvor gang der allgemeinen Betreuung zuordnen. b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit de r Kläger in weitgehend um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Jedenfalls die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter den Nr n . 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1 .1.4 und 4.1.1.6 aufgeführten Tätigkeiten, die zusammen 57 vH der Arbeitszeit der Kl ä- gerin ausmachen, dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis der umfassenden Betreuung und Kontrolle von P flegeverhältnissen. aa) Die äußere Organisation der Beklagten bei der Wahrnehmung der Au f- gaben nach dem SGB VIII durch den Pflegekinderd ienst entspricht der gesetzl i- chen Struktur. Diesem obliegt die Betreuung und Begleitung derjenigen Kinder, die in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Pflegefamilien untergebracht sind. Alle Einzeltätigkeiten, die im Rahmen dieser Betreuung anfallen, sind Teile der Aufgabenerfüllung, die das genannte Arbeitsergebnis zum Ziel hat. Die Betre u- ung beginnt mit der Entscheidung über die Unterbringung und endet mit der Beendigung des Pflegeverhä ltnisses. Die Wahrnehmung der Fallverantwortung umfasst alle sich im Einzelfall ergebenden notwendigen Maßnahmen und En t- scheidungen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die dem Pflegekinderdienst übertragenen Aufgaben nicht notwendi g den Kontakt zu den Herkunftseltern beinhaltet, was zwischen den Parteien streitig ist. Welche konkreten Maßnahmen bei dieser begleitenden Betreuung a n- fallen, richtet sich jeweils nach der konkreten Entwicklung des zu begleitenden Pflegeverhältnisses. H ier sind sowohl unterstützende als auch eingreifende 20 21 22 - 12 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 13 - Maßnahmen aller Art möglich. Bestandteil dieser Begleitung ist die Wahrne h- mung einer Aufsicht in Form der Ausübung einer Kontrolle. Diese Kontrollau f- gabe ist der Behörde in § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII au sdrücklich übertragen. Ein wichtiges Kriterium für die dabei zu treffenden Entscheidungen und ein Maßstab der Ausübung der Aufsicht und Kontrolle ist die gesetzliche Zuweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Das Kindeswohl ist die ge nerelle Leitlinie für die Begleitung der Pflegeverhältnisse. Die Wahrne h- mung des Schutzauftrags ist damit untrennbar verbunden. Die Annahme, die Beachtung dieser zentralen, gesetzlich geregelten Aufgabe sei aus der norm a- len Fallverantwortung, dh. der berat enden Begleitung und Kontrolle des Pfleg e- verhältnisses herauszunehmen und einem gesonderten Arbeitsvorgang mit e i- nem getrennt zu formulierenden Arbeitsergebnis zuzuordnen (so die Arbeit s- platzbeschreibung der Beklagten, Nr. 4.1.1.2) , ist angesichts der umfa ssenden Aufgabenzuweisung des SGB VIII unzutreffend. bb) Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin ist ua. die begleitende Beratung und Unterstützung der Familien während des Pflegeverhältnisses (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) , die Erfüllung des Anspruchs au f Beratung und Unterstützung des Pflegekindes (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) sowie die Dokumentation der Art und Weise der Zusammenarbeit, des Umfangs der Beratung und der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt (§ 37 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 SGB VIII) . Ferner gehört zu dieser beratenden Begleitung und Kontrolle auch die nach § 36 SGB VIII (Nr. 4.1.1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung) . Der Hilfeplan führt allg e- mein den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen auf. Inhalt des Hilfeplans sind insbesondere die B e- schreibung der Lebens - und Erziehungssituation des Kindes aus der Sicht des Kindes , der Herkunftse ltern sowi e de r Fachkräfte , die Begründung der Fehlen t- wicklung bzw. des Rückstands oder Stillstands der Persön lichkeitsentwicklung des Kindes , aufgrund dessen ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Per sonensorgeberechtigten besteht (erzieherischer Bedarf) , g gf. aus den unte r- 23 24 - 13 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 14 - schiedlichen Perspektiven der Beteiligten , sowie die Nennung der bisher gelei s- teten Hilfen . Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII umfasst weiter die Begründung der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Hilfeart aus Sicht des Kindes, der Herk unftse ltern, der fallzuständigen Fachkraft des J ugenda mtes, Leistungse r- bringer und ggf. weiterer Beteiligter (zB Schule, Arbeitsagentur) , die Stellun g- nahme zum Entscheidungsvorschlag der Teamkonferenz und die Beschreibung der konkreten Ausgestaltung der ge wählten Hilfeform (Einzelmaßnahmen sowie Aufgaben der Beteiligten) . Dabei sind die gemeinsame Gesamtzielsetzung der Hilfe zu beschreiben sowie die Teilziele in Bezug auf einzelne Maßnahmen i h- rer Ausgestaltung zu benennen. Hinsichtlich der erwogenen Maßnahm en sind die Gründe dafür anzugeben , weshalb Hilfen innerhalb der Herkunftsfamilie (ambulante oder teilstationäre Hilfeformen) nicht in Betracht zu ziehen sind , und das Handlungsprogramm zur Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Leben s- perspektive für das K ind innerhalb oder ggf. außerhalb der Herkunftsfamilie zu beschreiben. Bestandteil des Hilfeplans ist ferner die Darlegung der Verteilung der Aufgaben zwischen Eltern und Beteiligten, Sozialen Diensten, Einrichtu n- gen bzw. Einzelpersonen , und die Verständig ung zwischen allen Beteiligten über Kontakte und Besuchsmodalitäten zwischen Eltern und Kind . Erforderl i- chenfalls müssen die Pläne für eine Veränderung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums un d die Erwartungen an Eltern und Kind als Voraussetzung einer Rückkehr b e- schrieben werden. Die sorgerechtlichen Zuständigkeiten sind ebenso zu dok u- mentieren wie die Festlegung des Beginns und des voraussichtlichen Beend i- gungszeitpunkts der Hilfe bzw. einzel ner Maßnahmen, ggf. des zeitlichen U m- fangs der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen sowie der Zeitpunkte bzw. Anlässe für die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans . Zur Abwehr einer mö g- lichen Kindeswohlgefährdung müssen Vereinbarungen von Informations - u nd Handlungspflichten der Beteiligten getroffen werden. Bestandteil des Hilfeplans ist schließlich die Information über die zuständigen Beschwerdeinstanzen und die Möglichkeiten gerichtlicher Kon trolle (vgl. dazu ausf. Schmid - Obkirch n er in Wiesner SGB VIII 4. Aufl. § 36 Rn. 72 ff.; Meysen in Münder ua. FK - SGB VIII 7. Aufl. § 36 Rn. 46 ff.) . - 14 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 15 - A uch hier sind die Beachtung und Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls ein zentraler Aspekt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie der konkreten Pflicht zur V ereinbarung von Informations - und Handlung s- formen zu deren Abwehr ergibt. Demgemäß werden Hilfepläne bei Verfahren nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) iVm. § 162 Abs. 2 FamFG (notwendige Beteiligung des Jugendamtes) hera n- gezogen, um Aufschluss darüber zu geben, warum weitere Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe aussichtslos sind und deshalb das Gericht entscheiden muss (Kunkel/Kepert in LPK - SGB VIII 5. Aufl. § 36 Rn. 22; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII Stand Dezember 2014 § 36 Rn. 42) . Auch bei familiengerichtlichen Entscheidungen über die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB bietet der Hilfeplan eine Entscheidungsgrundlage (Schmid - Obkirch n er in Wiesner SGB VIII § 36 Rn. 86; MünchKommBGB/Til lmanns § 36 SGB VIII Rn. 4) . Dessen Erstellung und ständige Aktualisierung steht in einem Wechselverhältnis zu der Kontrollpflicht, die allgemein besteht und darüber hi n- aus in § 37 SGB VIII auch nochmals ausdrücklich normiert ist. Nach § 37 Abs. 3 SGB VIII a- milie selbst vorgesehen, wenn sich dies aus den Erfordernissen des Einzelfalls ergibt (vgl. nur BGH 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - zu II 2 a bb der Gründe) . Den dabei unter dem Gesi chtspunkt der Verhältnismäßigkeit auftretenden B e- denken hinsichtlich der Durchführung eines solchen Eingriffs soll durch die E r- stellung und Aktualisierung des Hilfeplanes und der in § 36 Abs. 2 SGB VIII vorgesehene n Partizipation der Beteiligten Rechnung g etragen werden (vgl. dazu Meysen, Tod in der Pflegefamilie: Verletzung von Kontrollpflichten im Jugendamt?, NJW 2003, 3369) . Auch hieraus wird die Verzahnung der Hilf e- lei s tung und Unterstützung mit der ständigen Ausübung einer gebotenen Au f- sicht und Kontr olle deutlich . Letztlich wird dies für die Hilfeplanerstellung und - aktualisierung von der Beklagten selbst konzediert, wenn sie vorträgt, die e i- genverantwortliche Steuerung des fortlaufenden Hilfeplanverfahrens beziehe sich in erster Linie auf förderlich e und beratende Tätigkeiten und nicht auf G e- fahrenabwehr. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Kindeswohlgefährdung nach der Unterbringung in einer eigens vom Pflegedienst ausgesuchten Pfleg e- 25 - 15 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 16 - familie abgewendet wurde und nur noch in Einzelfällen wieder au flebe. Ung e- achtet der dabei anfallenden Zeitanteile räumt damit auch die Beklagte ein, dass die Kontrolle über die Wahrung des Kindeswohls in laufenden Pflegeve r- hältnissen Bestandteil der Tätigkeit einer Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes ist , auch wen auch von dem Pflegekinderdienst bearbeitet und durch die entsprechenden Maßnahmen abgewehrt werden müss t en. Dementsprechend gehen auch die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen des Pflegek inderdienstes unter Nr. 9 . der Arbeitsplatzbeschreibung von einer solchen umfassen den Betreuungs - und Kontrollpflicht aus, wo ua. ausdrücklich auf die fortwährende Berücksichtigung der Wahrung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII und das damit verbund e- ne Zu diesem Arbeitsvorgang gehören auch die Tätigkeiten der Klägerin, die unter Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sind, nämlich die Inobhutnahme iSv. § 42 SGB VIII als vorläufige Maßnahme zum Schutz der ihr a nvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie ist Bestandteil der umfassenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses. A uch die durch die Klägerin abzugebenden richtungsweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Ä u- ßerungen an das Familien - und Vormundschaftsgericht gemäß Nr. 4.1.1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung sind Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs. Ob die No t- wendigkeit dieser Einzeltätigkeiten sich im Einzelfall einer konkreten Fallve r- antwortung stellt, lässt sic h im Vorhinein nicht festlegen. cc) Der Zuordnung von weiteren Einzeltätigkeiten der Klägerin bedarf es nicht, weil die genannten Arbeitsschritte bereits mehr als die Hälfte der Arbeit s- zeit der Klägerin in Anspruch nehmen. Deshalb kann offenbleiben, ob d ie unter Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführte weitere Betreuung derj e- nigen Kinder und Jugendlichen über die Beendigung oder den Abbruch von Pflegeverhältnissen hinaus dem oben dargestellten Arbeitsvorgang der Betre u- ung und Beratung von Kind ern in Pflegeverhältnissen zuzuordnen ist, auch wenn diese Aufgabe erst einsetzt, wenn die Pflegeverhältnisse beendet sind und weitere Hilfen gem. § 27 ff . SGB VIII für die Kinder und Jugendlichen sel b- 26 27 - 16 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 17 - ständig erarbeitet und eingeleitet werden. Es ist ferne r auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte selbst der Tätigkeit in einem gesonderten Arbeitsvorgang eine tarifliche Wertigkeit entsprechend der Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA zumisst. 2. tre u- ung u vH der Gesamttätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA. a) Dem Arbeitsvorgang sind die Tätigkeiten zu zuordnen, die in der A r- beitsplatzbeschreibung der Beklagten unter den Nr n . 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführt sind. b) Dabei trifft die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung der Gefäh r- dung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit d em Familien - bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Sie erfüllt daher die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgel t- gruppe S 14 Alt. 1 TVöD - V/VKA. aa) Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokoller klärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA (Protokollerklärung Nr. 13) . (1) Die Protokollerklärung Nr . 13 ist eine tarifvertragliche normative Reg e- lung. (a) Ob Protokollerklärungen oder Protokollnotizen in Tarifverträgen Reg e- lungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur No r- mensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11 - Rn. 17 mwN) . (b) In der Protokollerklärung Nr. 13 haben die Tarifvertragsparteien eine normative Regelung getroffen. 28 29 30 31 32 33 34 - 17 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 18 - (aa) Sie ist von beiden Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbart und unte r- zeichnet und in § 2 ÄTV Nr. 11 mit einer Inkrafttretensbestimmung versehen worden. (bb) In ihrem Sa tz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII - , die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorg e- nommen werden, die Anforderungen des Tätigkeits merk mals der Entgelt gruppe S 14 Alt. 1 TVöD - V/VKA erfüllen. Hintergrund dieser übereinstimmenden B e- wertung ist ersichtlich, dass die in Satz 1 genannten Tätigkeiten, die normale r- weise innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert sind, eine G a- ra ntenstellung der Sozialarbeiterin begründen, deren Wahrnehmung im Ra h- men der Fallverantwortung zu der höheren tariflichen Bewertung führt. Damit haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten einer weiteren Überprüfung anhand des abstrakten Tätigkeitsme rkmals entzogen. Die Protokollerklärung Nr. 13 hat insoweit den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels. In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 13 sind sodann andere Tätigkeiten genannt, die die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht erfüllen. Satz 3 der Protokollerkl ä- rung Nr. 13 legt für Tätigkeiten in bestimmten Aufgabengebieten (Erziehung s- beistand schaft , Pflegekinderdienst, usw.) fest, dass auch diese nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA fallen. Im zweiten Halbsatz des Satzes 3 we r- den für diese Tätigkeiten jedoch Rückausnahmen in der Weise bestimmt, dass dieser Ausschluss dann nicht gilt, wenn der Arbeitgeber die Arbeit s o organisiert hat, dass zu den Tätigkeiten in diesen Aufgabengebieten auch solche gehören, die die i n Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Voraussetzungen e r- füllen. Die i n Satz 1 genannten Tätigkeitsbeispiele und die damit in Zusamme n- hang stehend en Tätigkeiten sollen nicht dadurch der tariflich gewollten Bewe r- tung entzogen werden können, dass sie vom Arbeitgeber außerhalb des Allg e- meinen Sozialen Dienstes organisiert werden. Indem bestimmten Tätigkeiten unter konkret genannten Voraussetzungen die Erfüllung der Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu - oder gerade aberkannt wird, handelt es sich 35 36 37 - 18 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 19 - auch insoweit um ein tarifliches Tätigkeitsbeispiel. Eine von den so verdeutlic h- ten Wertungen der Tarifvertragsparteien abweichende tarifliche Bew ertung scheidet daher aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt daher nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, so n- dern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der T arifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit. Anson s- ten wäre zB eine Tätigkeit im Pflegekinder dienst grundsätzlich nicht in der L a- ge, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der ersten Alternative der En t- geltgruppe S 14 TVöD - V/VKA zu erfüllen. (2) Die in dem überwiegenden Arbeitsvorgang zusammengefassten Täti g- keiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 g e- nannten Tätigkeiten. Die Klägerin ist zwar dem Pflegekinderdienst der Bekla g- ten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet und fällt d a- her nach Satz 3 Halbs . 1 der Protokollerklärung Nr. 13 zunächst Entgeltgruppe S n- schließend von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Im Ra h- men des Aufgabengebiets des Pflegekinderdienstes sind aufgrund einer Org a- nisationsentschei dung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Vorau s- setzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Die Klägerin leistet im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, erstellt und überwacht die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und ist mit der Ino b- hutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut. bb) Darüber hinaus sind die Entscheidungen, die die Klägerin im Rahmen der alleinigen Fallverantwortung für die Durchführung der Vollzeitpflege trifft, stets auch von der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls geleitet. Di e- ses Kriterium ist schon kraft Gesetzes bei der beratenden Begleitung und Ko n- trolle der Vollzeitpflege, also allen Maßnahmen, die von der Klägerin veranlasst werden, zu beachten. Auch in der Arbeitsplat zbeschreibung der Beklagten ist 38 39 40 - 19 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 20 - Nr. 4.1.1.2, die auch nach Auffassung der Beklagten die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der En t- geltgruppe S 14 TVöD - V/VKA erfüllt. Namentlich die in Nr. 9 der Arbe itsplatzb e- e- rischen Tätigkeit im Rahmen der Fallverantwortung an. Ein Zusammenhang mit der nach dem Tätigk eitsmerkmal vorausg e- set z ten Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familien - bzw. Vormundschaftsgericht ist gleichfalls strukturell gegeben. Solche Maßnahmen, insbesondere nach § 1666 BGB, sind bei der Wahrung des Kindeswohls nach dem Schutzauf trag des § 8a SGB VIII immer in die Entscheidungen einzub e- ziehen. Sie gehören, auch wenn sie nur in einer kleinen Zahl von Fällen ta t- säc h Klägerin, insbesondere nach § 37 Abs. 3 SGB VIII, stets in ihre Erwägungen einzubeziehen hat. Auch bei der - unbestritten vorkommenden - Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen ist vorher zu prüfen, ob familiengerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und damit eine Inobhutnahme überflüssig werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII) . Wenn 2 vH der Arbeitszeit der Klägerin für Tätigkeiten im Rahmen einer letztlich durchgeführten Inobhutna h- me erfolgen, und diese Maßnahme unter Beachtung des Schutzauftrags subsidiär gegenüber einer Anrufung des Familiengerichts ist (§ 8a Abs. 2 SGB VIII) , ist die Möglichkeit einer Einschaltung des Familiengerichts und die Vorbereitung und ggf. Einleitung solcher Maßnahmen Bestandteil der gesamten Tätigkeit der Klägerin. Dem entspricht, dass auch die Beklagte der Auffassung ist, die Tätigkeiten mit den Nrn. 4.1.1.2 und 4.1.1.5, denen allein die ausdrückl i- che Erwähnung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII gemeinsam ist, erfül l- ten die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA. c) Die tariflichen Anforder ungen fallen innerhalb des maßgebenden A r- beitsvorgangs auch in relevantem Umfang an. aa) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten 41 42 43 - 20 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 - 21 - unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle de r Eingruppierung nicht mehr statt; die Bewertung erfolgt einheitlich. Es r- gangs durch die für die B ewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmer k- mals erfüllen. Dann ist der Arbeitsvorgang in seinem g esamten zeitlichen U m- fang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208; 1 8. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe ; 2 8. Juni 1989 - 4 AZR 287/89 - ) . bb) Einer quan titativen Bestimmung eines Untermaßes des Anteils der maßgebenden Teiltätigkeit bedarf es vorliegend nicht. Die die tarifliche Bewe r- e- rin erwachsen, sind sowohl anhand der Kriterien aus Satz 1 der Protokollerkl ä- rung Nr. 13 als auch unmittelbar anhand der allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmal s der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - V/VKA gegeben. Die während der gesamten Ausübung der Fallverantwortung für Pflegekinder anfa l- lende n Tätigkeiten erfordern die ständige Überprüfung des Kindeswohls im Si n- ne von § 8a SGB VIII. Die dabei immer in Betracht zu ziehenden Maßnahmen sind Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, ua. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Die Entwicklung, Überwach ung und Fortschreibung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII ist weiterhin ein Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin. 3. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeit s- zeit tariflich dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Al t. 1 TVöD - V/VKA zuzuordnen. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch ein möglicher gesonderter Arbeitsvorgang der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Abschluss des Pflegeverhältnisses ( Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung) mit weiteren 13 vH der Ar beitszeit der Klägerin nach - wohl zutreffender - Auffassung der Beklagten selbst ebenfalls die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllt. 44 45 - 21 - 4 AZR 355/13 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR355.13.0 III. Die Verzinsungspflicht der Beklagten für die jeweiligen monatlichen Entgeltdifferenzbeträge ergibt sich aus § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Sie ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen. Eylert Treber Creutzfeldt Schuldt Mayr 46 47
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