Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2015 Vierter Senat - 4 AZR 59/13 - ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 15. November 2011 - - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 18. September 2012 - 12 Sa 1796/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Sozialarbeiterin Bestimmung en : Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - Besonderer Teil Verwaltung - idF vom 27. Juli 2009 (TVöD - BT - V/VKA) Entgeltgruppe S 14; Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22 Abs. 2 a tz : Das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA setzt eine mit denen der ersten Alternative i- ner Gefahrenabwehr erforderlich sein. Es bedarf j edoch keiner der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA entsprechenden En t- scheidungsbefugnis im engeren Sinne. ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 59/13 12 Sa 1796/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Ratayczak und Klotz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2012 - 12 Sa 1796/11 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts Münster vom 15. November 2011 - 3 Ca 1113/11 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit d em 1. November 2009 nach der En t- geltgruppe S 14 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD - BT - V/VKA zu vergüten und die anfallenden m o- natlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate Nove m- ber 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die f olgen den Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und als solche seit dem Jahr 1991 im Sozialpsychiatrischen Dienst der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund arbeitsvertragl i- cher Vereinbarung als auch beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbei t- geberverbände (VKA) Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT - V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial - und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz VIII Sonde rregelungen (VKA) § g- keitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Ve r- gütung nach der Entgeltgruppe S 12 S tufe 6 TVöD - BT - V/VKA. 1 2 - 3 - 4 AZR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 - 4 - Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten werden die Vorgaben und Ziele des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (im Folgenden: PsychKG NRW) ua. vom Sozialpsychiatrischen Dienst bezirk s- bezogen als Teil der unteren Gesundheitsbehörde umgesetzt . Dabei ist j eder Sozialarbeiter für die Bearbeitung aller ihm nach dem PsychKG NRW obliege n- den Aufgaben für Personen aller Altersgruppen in seinem Bezirk verantwortlich. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Betroffene sich wegen einer psychischen Krankheit selbst erheblichen Schaden zufügen kö n- nen oder bedeutende Rechtsgüter anderer gefähr det sind , muss der Sozialps y- chiatrische Dienst prüfen, ob Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen sind. Ausdrückliches Ziel der angebotenen Hilfen ist es, die A n- ordnung von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen zu ve r- meiden. Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin ist ihr ihre gesamte Täti g- keit mit einem Arbeitszeitanteil von 100 vH übertragen worden . Mit Schreiben v om 15. Februar 2011 hat die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA rückwirkend ab 1. November 2009 geltend gemacht. Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ausschlussfristen für die Zeit nach dem 1. November 2009 verzichtet. D ie Kläg erin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon i- weiten Alternative der Entgel t- gruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA . Die von ihr zu erbrin genden Tätigkeiten seien als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten und mit denen der Mitarbeiter des J u- gendamts gleichwertig . In Notsituationen und bei Kriseninterventionen treffe sie Entscheidungen zur Gefahrenabwehr. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen , dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD - BT - V/VKA zu vergüten und die anfa l- lenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 b is einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 - 5 - dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA. Die Aufg a- ben nach dem PsychKG NRW seien den Ordnungsbehörden zugewiesen. Bei der Beklagten sei hierfür die Feuerwehr z usammen mit einer medizinischen Fachkraft und dem Gericht zuständig. Es obliege allein dem Jugendamt und deren Mitarbeitern, die Gerichte anzurufen. I m Sozialpsychiatrischen Dienst fielen keine gleichwertigen Tätigkeiten an. De ssen Mitarbeiter seien - ande rs als die des Jugendamts - en Ihre Beteiligung falle nach einer von der Feuerwehr geführten Statistik im Übrigen auch tatsächlich nicht ins Gewicht. B ei einer Gesamtzahl von jährlich 456 bis 640 Unterbringungsve r- fahren nach dem P sychKG NRW in den Jahren 2007 bis 2011 sei der Sozia l- psychiatrische Dienst der Beklagten lediglich an 20 bis 40 Einweisungen pro Jahr beteiligt gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu rückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr B egehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. D ie Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen . I. Die Klage ist nach § 25 6 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppi e- rungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig. 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 - 6 - II. D ie Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Ve r- gütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anh angs zu r Anlage C zum TVöD - BT - V/VKA . 1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes - A ngestelltentarifvertrag ( BAT ) , der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbei t geber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD - BT - V/VKA von Bedeutung: Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädag ogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen T ä- tigkeiten. S 14 Sozia larbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Ve r- meidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormu n d- schaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefa h- renabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich sind (z.B. Sozialpsychiatr ischer Dienst der örtl i- Durch den Änder ungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD eine neue Protokollerklärung hinzu. Dort heißt es: Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrena bwehr 11 12 13 - 6 - 4 AZR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 - 7 - Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, - der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII), - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengeric h- ten (§ 50 SGB VIII) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. 2. D ie Klägerin kann sich für ihr Begehren , wie d as Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht allein wegen ihrer Tätigkeit im Sozialpsychia t- rischen Dienst auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgel t- gruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird l e- diglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es (dazu etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN) , das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeit s- merkmale entbehrlich machte (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32) . 3. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt aber das Tätigkeit s- merkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA . a) Die T ätig keit der Klägerin besteht aus eine m einheitlichen Arbeitsvo r- gang. aa) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die B e- stimmung eines Arbeitsvorgangs ma ßgebend (st . Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN) . Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BA GE 122, 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 - 8 - 244) . Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA ist nichts erkennbar (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - ) . Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann eine n einzigen A r- beitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeit s- vorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen kön nen zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tari f- lich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unte r- schiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind . D ie theoretische M öglichkeit, einzelne Arbeit s- schritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Ang e- stel l te übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung he r- a usstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr. des BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14 , BAGE 146, 22; grundlegend BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN ) . Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiter s bildet regelmäßig nicht jeder ei n- zelne Fall einen Arbeitsvorgang. Erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 21 . August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 der Gründe) . D abe i dient die gesamte Tätigkeit oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises . Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, von einander abgrenz b a- re Personenkreise zu betreuen hat , deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unte r- schiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 24) . Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeit ssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien 18 19 20 - 8 - 4 AZR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 - 9 - im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, ausz u- r- e- schreibung di ent lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine tarifliche Tätigkeitsbe wert ung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt - oder Teiltätigkeiten ausreichen d wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23) . O hne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen kann hieraus nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Sie vermag also die notwendige rechtliche Bewertung z ur Bestimmung von A r- beitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben - erforderlichenfalls durch die Gerichte - nicht zu ersetzen (vgl. ua. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 ; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40 /08 - Rn. 27) . Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können d ie Arbeitsvorgänge v om Revisionsgericht auch selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN) . bb ) In A nwendung diese s Maßstabs handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Zwischen den Parteien ist u n- streitig, dass die Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten für die Bearbeitung al ler ihr nach dem PsychKG zugewiesenen Aufgaben für Personen aller Altersgruppen zuständig ist. S ie hat in jedem Ei n- zelfall zu prüfen, welche Maßnahmen in welchem Umfang zu ergreifen sind. Eine Unterscheidung und organisatorische Trennung zwischen Fällen, i n denen es - voraussichtlich - zu einer Einweisung kommt und solchen, in denen eine zwangsweise Unterbringung nicht in Erwägung zu ziehen ist, ist nicht erfolgt. Es , ob eine Unterbringung erfo r- derlich ist . Vielmehr stellt sich dies erst im Laufe sein er Bearbeitung heraus. Einzel ne Arbeitsschritte, die die - zwangsweise - Unterbringung der betroffenen Personen zum Gegenstand haben , sind von der Gesamttätigkeit der Klägerin organisatorisch nicht abgetrennt . Dem entspricht im Übrigen die von der B e- 21 - 9 - 4 AZR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 - 10 - klagten erstellte Stellenbeschreibung, die sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten mit einem einheitlichen Arbeitszeitanteil von 100 vH bemisst . b ) Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeits merkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA. aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich ist. Gem. § 12 Satz 1 PsychKG NRW erfolgt die Anordnung der U n- terbringung durch das Amtsgericht im Benehmen mit dem Sozialpsychiatr i- schen Dienst. Die Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist danach Etwas and e- res gilt na ch § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW ausnahmsweise und lediglich für den Fall der sofortigen Unterbringung. Hier ist eine Beteiligung des Sozia l- psychiatrischen Dienstes gesetzlich nur vorgesehen, wenn die örtliche Or d- nungsbehörde in der Beurteilung der Voraus setzungen für eine sofortige Unte r- bringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will. bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch gleichwertig im tariflichen Sinne. (1) Eine Tätigkeit, die - wie die der Klägerin - im Zusammenhang mit Ma ß- nahme n zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes w e- gen erforderlich ist, ist regelmäßig gleichwertig iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - BT - V/VKA (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 37) . Die keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbri n- gung voraus . Während n ach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - sind, erfo r- dert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eig e- ne Antrags - und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. D er Sozialarbeiter muss entgegen der Auffassu h- Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr T ätigke i- . Darunter sind i- 22 23 24 25 - 10 - 4 AZR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 - 11 - wangsweisen Unterbringung zu verstehen , die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend s ein müssen (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35) . Ebenso wenig setzt die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA eine eigenständige Z u- sammenarbeit mit den Gerichten voraus. Auch e ine solche wird nach dem Wor t laut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 36) . (2 ) Die Protokollerklärung Nr. 13 zu Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA steht diesem Normverständnis ni cht entgegen . Sie konkretisiert lediglich das Tätigkeitsmerkmal der ersten Alternative. Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit iSd. zweiten Alternative für erfüllt ansehen , lassen sich der Protokolle rklärung nicht entne h- men. Ob sie als Auslegungshilfe gemeint (vgl. zB BAG 7. Dezember 1989 - 6 AZR 324/88 - BAGE 63, 385) oder als - schuldrechtliche oder normat i- ve - Tarifnorm vereinbart worden ist (vgl. zB BAG 26. September 20 12 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27) , kann deshalb dahinstehen. cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich ausreichenden Maße. Der Einwand der Beklagten, der Sozialpsychiatrische Dienst sei in der Verga n- genheit - gemessen an der Gesamtzahl der Unterbringun gsverfahren - an ve r- hältnismäßig wenigen Einweisungen beteiligt gewesen, steht dem nicht entg e- gen. (1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang au s- zuüben hat (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31 ; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe ) . Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvo r- gangs zeitlich überwiegend anfallen. 26 27 28 - 11 - 4 AZR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 - 12 - (2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang ( gleichwe r- tige ) Tä tigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind. (a) Die von der Beklagten angegebenen Zahlen sind dabei nicht von en t- scheidender Bedeutung. Sie stellen der Gesamtzahl der Unterbringungsverfa h- ren die Zahl der Einweisungen gegenüber, an denen der Sozialpsychiatrische Dienst beteiligt war . Nicht jedes Unterbringungsverfahren führt aber zu einer Einweisung, zumal es ausdrückliches Ziel der dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegenden Aufgaben ist, die Unterbringung der betroffenen Mensc hen zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals deshalb nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend . Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt oder sogar nicht einmal ein formelles Unte r- bringungsverfahren eingeleitet wird - die Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch d ie Kläger in - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fert igkeiten während des gesamten - einheitlichen - Arbeitsvorgangs vorhalten. Das rechtfertigt es, ihre Tätigkeit insgesamt dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuo rdnen. (b ) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Sozia l- psychiatrische Dienst in der Vergangenheit ausschließlich bei jährlich 20 bis 40 Einweisungen beteiligt wurde, würde die Tätigkeit der Klägerin das Tarif mer k- mal der Entgeltgruppe S 14 A lt. 2 TVöD - BT - V/VKA gleichwohl in einem recht s- erheblichen Umfang erfüllen . Die von der Beklagten genannten Zahlen machen hinreichend deutlich, dass die Mitwirkung an Unterbringungsverfahren im Ra h- men der von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeit nicht nur theoretische B e- deutung hat, sondern sie - in ni cht ganz unwesentlichem Ausmaß - tatsächlich anfällt. Dies ist nach der Senatsrechtsprechung ausreichend (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208) . 4. De r Klägerin steht der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zei t- r ä um e zu . Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD - VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB. 29 30 31 32 - 12 - 4 AZR 59/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR59.13.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Rinck H. Klotz J. Ratayczak 33
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