Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Oktober 2016 Vierter Senat - 4 AZR 727/14 - ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 I. Urteil vom 13. April 2011 - 7 Ca 78/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 23. September 2014 - 16 Sa 437/14 - Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychia t- rischen Dienst ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 727/14 16 Sa 437/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Oktober 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, d ie Richter am Bundesar beitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie d ie ehrenamtlichen Richter Klotz und Hess für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2014 - 16 Sa 437/14 - aufgehoben. - 2 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 3 - 2. Die Sache w ird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist ausgebildete Diplom - Sozialarbeiterin und seit dem Jahr 2000 im Sozialpsychiatrischen Dienst des beklagten Landkreises beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentl i- chen Dienst im Bereich der Vereinigung der ko mmunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in ihrer jeweils gültigen Fassung jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher B e- zugnahme Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffen t- lichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der ko m- munalen Arbeitgeberverbände ( TVöD - V /VKA) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial - und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz VIII Sonde r- regelungen (VKA) § de r Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anh. zu Anl. C TVöD - V/VKA, zuletzt nach der Entwicklungsstufe 6. Nach einer vom Beklagten verfassten Stellenbeschreibung vom Januar 2010 besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin zu 30 vH der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung Abhängigkeitskranker und deren Ang e- höriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung) , zu 40 vH aus der sozialpsychiatrischen Beratung psyc hisch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2 der Stellenb e- schreibung) , zu 20 (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie zu 10 3 der Stellenbeschreibung). Zu dieser heißt es in der Stellenbeschreibung: 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 4 - bereits eingetretener akuter Fremd - oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin) , in Kooperation mit d em Ordnungsamt und de r Polizei - soweit möglich - ein zei t- naher Hausbesuch vom Facharzt für Psychiatrie und der Sti. Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer freiwilligen Behandlung in einem Fach - Krankenhaus zu motivieren, erfolgt d ie zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti tei l- weise die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des aufnehmenden Arztes übernimmt. Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausb e- suchen generell eine Einschätzung des akuten Gefäh r- dungsgrades vor und leitet entsprechende Maßnahmen ein. Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter j e- doch nicht gefährdender Situationen, wobei die Übergä n- Die Tätigkeit der insgesamt acht im Sozialpsychiatrischen Dienst tät i- gen Sozialarbeiterinnen ist inhaltlich identisch. Die Aufgaben werden unter ihnen allein nach örtlichen Zuständigkeiten verteilt. Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage z u- letzt noch ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 Anh. zu Anl. C TVöD - V/VKA (im Folgenden En t geltgruppe S 14 TVöD - V/VKA) ab Mai 2011 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten s- merkmal der zweiten Alternative der begehrten Entgeltgruppe. Da ein einheitl i- cher Arbeitsvorgang vorliege, reiche es aus, dass Tätigkeiten im Zusamme n- hang mit Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten in rechtserheblichem Ausmaße anfielen. Weder die Dokumentation noch die sich ggf. im Laufe der Fallbearbeitung ergebende Kr i- senintervention könne von der sonstigen Beratungs - und Betreuungstätigkeit getrennt werden. Ein e Aufspaltung dieser Tätigkeiten in solche mit und ohne Krisenintervention sei weder möglich noch zulässig. Im Übrigen sei zu Beginn 5 6 - 4 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 5 - einer Fallbear beitung nicht erkennbar, ob - nach erfolglosen anderen Hilfsang e- boten, denen nach dem gesetzlichen Auftrag Pr iorität zukomme - eine Unte r- bringungsentscheidung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Nordrhein - Westfalen (PsychKG NRW) erforderlich werde. Auch seien die Aufgaben zur Vermeidung von Zwangsei n- Ihre Tätigkeit u m- fasse dabei alle dem Sozialpsychiatrischen Dienst in §§ 12 , 14 PsychKG NRW zugewiesenen Aufgaben. Die Entscheidung über die zwangsweise Unterbri n- gung liege zwar bei der Ordnungsbehörde bzw. dem Amtsgerich t, sie erfolge aber im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrische n Dienst . Deshalb sei ihre Tätigkeit nach dem PsychKG NRW vergleichbar mit der in Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 T VöD - V/VKA genannten Tätigkeit eines Sozialarbeiters des Jugendamtes bei Kindeswohlgef ährdung. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Mai 2011 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA zu zahlen. Der B eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffa s- sung, die Tätigkeit der Klägerin, die aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe, erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - V/VKA. Die sozialpsychiatrische Beratung habe eine andere tarifl i- che Wertigkeit al diese Arbeitseinheiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusamme n- u- an diesem Ergebnis nichts. Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psych i- schen Krankheiten würden daher nicht die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen; ein nur rechtserhebliches Ausmaß reiche nicht aus. Z u- dem sei die R olle der Klägerin an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, insbeso n- dere an Unterbringungsentscheidungen, eher eine untergeordnete und dami t nicht gleichwertig mit der Alt. 1 der Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA . Der A n- trag auf zwangsweise Unterbringung bei Gericht we rde nach § 12 PsychKG 7 8 - 5 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 6 - NRW von der Ordnungsbehörde und nicht vom Sozialpsychiatrische n Dienst gestellt . Eine Beteiligung der Klägerin für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung sei nicht erforderlich, wie es der Tarifvertrag voraussetze. Diese sei nur in § 14 Ps ychKG NRW vorgesehen. Aber auch insoweit seien Polizei bzw. Ordnungsamt die handelnden Behörden, die lediglich gehalten seien, bei einer Entscheidung zur Unterbringung entgegen einer ärztlichen Empfehlung den Sozialpsychiatrischen Dienst einzubeziehen. Da s Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 20. Dezember 2011 ( - 16 Sa 681/11 - ) zurückgewiesen. Auf die von der Klägerin hiergegen eingelegte Revision hat der Senat am 13. November 2013 ( - 4 AZR 53/12 - ) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat mit dem hier angefochtenen Urteil vom 23. Se ptember 2014 die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsa n- trag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen die Klageabweisung nicht. Dies führt zur Au f- hebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeits gericht (§ 563 Abs. 1 S atz 1 ZPO) . I. Für die Eingruppierung der Klägerin komm t aufgrund arbeitsvertragl i- cher Bezugnahme neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes - Angestelltentarif - vertrag (BAT) , der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 10 vom 29. April 2016 (TVÜ - VKA) 9 10 11 - 6 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 7 - nach wie vor maßgebend ist, ua. die Entgeltordnung des TVöD - V zur Anwe n- dung. Die entscheidenden Tätigkeitsmerkmale in dem Anh . zu Anl . C TVöD - V /VKA lauten: Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahr ungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen T ä- tigkeiten. S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Ve r- meidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormun d- schaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefa h- renabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unt e r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtl i- chen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). II. Unter Berücksichtigung dieses tariflichen Rahmens durfte das Lande s- arbeitsger icht die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin nicht mit der von ihm gegebenen Begründung ab weisen . 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landesarbeitsg e- richts, bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr . 1 zu § 22 Abs. 2 BAT zutreffend ist. Selbst wenn es sich bei der Bearbeitung u nd Betr euung der Gruppe der psychisch Erk rank t en und der Abhängigkeitskranken um zwei Klientengruppen und damit ggf. um zwei A r- beitsvorgänge handeln sollte - wofür im Übrigen wenig spricht - , wären diese gleichwohl tariflich einheitlich zu bewerten. 12 13 - 7 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 8 - a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat auszugsweise folgen - den Wortlaut: Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufg a- benkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher B e- trach tung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. u n- terschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erste l- einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderung en zeitlich nicht aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist hiernach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) . Dabei kann die gesamte vertra g- lich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tat sächlich möglich ist, Tä tigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abz u- trennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wi e- derkehrende, gl eichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusamme n- gefasst werden; nicht zusam mengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbe itsleistung en von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden kö n- nen und voneinander zu trennen sind. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltun gstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitl i- che Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, we l- chen tarif lich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr . , zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Soziala r- beiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 14 15 16 - 8 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 9 - 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu I I 3 b der Gründe) . Anderenfalls käme es zu einer tar ifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272) . Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneina nder abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtseßhafte, Flüchtlinge/Asylbewerber usw., deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen A rbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25, mwN) . Es ist deshalb auch bei Sozialarbeitern eine präzise Bestimmung der Arbeitsergebnisse vorzunehmen. b) Ausgehend von diesen Maßstäben kommt es hier nicht darauf an, dass die Klägerin möglicherweise zwei zu unterscheidende Klientengruppen, die psychisch Erk rank t e und die Abhängigkeitskranken, betreut. Ihre hierauf geric h- teten Tätigkei ten sind jedenfalls tari flich einheitlich zu bewerten. aa ) Das den entsprechenden Tätigkeiten der Klägerin zugrunde liegende Arbeitsergebnis ist die Erbringung von Hilfe - und Beratungsleistungen für ps y- chisch Erk rank t e und Abhängigkeitskranke in ihrem Gebiet. Dass es sich hie r- bei grundsätzlich um zwei unterscheidbare Personengruppen handelt, ist im Hinblick auf das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 T VöD - V / VKA unerheblich . N ach § 1 Abs. 2 PsychKG NRW sind Abhängigkeitserkrankungen in vergleichbarer S chwere psychisc he Erkrankungen iSd. Geset zes . Deshalb kann ihre jeweilige Bewertung auch dann nicht voneinander abweichen, wenn es sich dabei um zwei getrennte Arbeitsvorgänge handeln sollte. bb ) Unschädlich ist dabei, dass das Landesarbeitsgericht sich nicht au s- drückl ich mit der in der Stellenbeschreibung unter der Nr. 4 aufgeführten Au f- dienend zugeordnet hat. Es spricht viel dafür, dass die hierunter genannten D o- ku mentationstätigkeiten dem genann ten Arbeitsergebnis zuzuordnen sind. S elbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist der auf diese Aufgaben entfalle n- 17 18 19 - 9 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 10 - de Zeitanteil von 20 vH zu gering, um auf die Eingruppierung der Klägerin Ei n- fluss nehmen zu können. cc ) Die gegen die Auffassung des La ndesarbeitsgericht s vom Beklagten weiter aufrecht erhaltenen Einwände, es handele sich nicht um einen einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang, bleiben erfolglos . Dass sich die jeweilige Beratungstätigkeit der Klägerin nicht nur auf die Erkrankten selbst, sondern auch auf ihre Angehörigen erstreckt, macht sie nicht zu trennbaren Arbeitsvorgängen. Gerade die ausdrücklich vorgesehenen Hau s- besuche und Außentermine sind ein zentraler Baustein des ganzheitlichen Konzept s einer Einbeziehung des sozialen Umfelds und insbes o ndere d er A n- gehörigen des Erkrankten und integraler Bestandteil der im Mittelpunkt stehe n- den Beratungs - und Hilfeleistung für die Erkrankten. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus der von dem Beklagten angefertigten Stellenbeschreibung selbst. Di ese unterscheidet zwar - wie der Beklagte zutreffend dar ge legt hat - zwischen den Hilfen für psychisch Erkrankte einerseits und denen für Abhängigkeitskra n- ke andererseits. Die Einbeziehung der Angehörigen ist jedoch zutreffend selbst von der Beklagten jewe ils den Hilfe - und Beratungsleistungen für die Erkrankten zugeordnet worden. 2. Die Annahme des Berufungsgericht s, die Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätig keitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - V /VKA, ist jedoch nicht rechtsfeh lerfrei . a) Das Landesarbeitsgericht hat die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin nach einer erneuten Prüfung mit der Begründung abgewiesen, die von ihr auszuübende Tätigkeit erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmer k- mals der Entgeltgru ppe S 14 Alt. 2 TVöD - V /VKA . Ihre Tätigkeit sei für die En t- scheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nicht erforderlich . Zwar würden nach § 12 PsychKG NRW derartige men mit dem Sozia l- Sozialpsychiatrischen Dienst des Beklagten beschäftigt sei , sei jedoch nicht auf 20 21 22 23 - 10 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 11 - die Herstellung dieses Benehmens ausgerichtet , sondern vielmehr lediglich k o- o rdinierender und begleitender Art. Einen Einfluss auf die Entscheidung über die Unterbringung habe sie nicht . Sie setze allenfalls den Entscheidungspr o- zess durch eine entsprechende Information, etwa an die Ordnungsbehörde oder einen Arzt, in Gang. Insowei t unterscheide sich i hre Rolle nicht von der eines besorgten Nachbarn, eines Angehörigen oder eine s behandelnden Therapeuten. Sie habe selbst vorgetragen, dass sie mit der Beteiligung des S o- zialpsychiatrischen Dienstes an der Entscheidung des Amtsgerichts nichts zu tun habe. Aber selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausg inge, sie sei bei der Herstellung dieses Benehmens einbezogen, handele es sich nicht, wie vom Tätigkeitsmerkmal gefordert, um eine mit den in dem Tätigkeitsmerkmal der Alt . 1 der entsprechenden Entgeltgruppe genannten Tätigkeiten Tätigkeit. Anders als in zahlreichen anderen Bundesländern erfolge die En t- scheidung über eine zwangsweise Unterbringung in Nordrhein - Westfalen nicht auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Die nstes, sondern lediglich i m Benehmen mit diesem . Damit habe der Sozialpsychiatrische Dienst eine deutlich unterg e- ordnete re Rolle als in anderen Bundesländern. D ie Klägerin habe eben kein en Einfluss auf die Unterbringungsentscheidung und damit auch keinen A nspruch auf eine höhere Entgeltgruppe. b) Dem folgt der Senat nicht. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen tragen die klageabweisende Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts nicht. D essen Ausführungen sind auf der Basis der bisherigen tatrichterl ichen Fes t- stellungen nicht frei von R echtsfehler n . aa) Grundsätzlich ist der Sozialpsychiatrische Dienst an Entscheidungen über die Unterbringung psychisch Kranker zu beteiligen. Dass die Klägerin in diese Beteiligung nicht eingebunden ist, hat das Lande sarbeitsgericht nicht festgestellt. (1 ) Die Beteiligung des S ozialpsychiatrischen Dienstes als institutionalisie r- tem Fachdienst der unteren Gesundheitsbehörde gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein - Westfalen (ÖGDG NRW) an der Entscheidung über die Unterbringung ps y- 24 25 26 - 11 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 12 - chisch Kranker ist gesetzlich vorgesehen. Die damit verbundenen Tätigkeiten sind insoweit auch erforderlich iSd. zweiten Tätigkeitsmerkmals der Entgel t- gruppe S 14 TVöD - V/VKA. (2 ) Der Grund für die eingruppierungsrechtliche Privilegierung bestimmter Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen durch die Schaffung der Entgeltgruppe S 14 TVöD - Verantwortung. Bei dem dort aufgeführten - hier nicht einschlä gigen - ersten die Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei der Wahrung des Ki n- deswohls. Das entspricht der Gesetzeslage, die solche Entscheidungen in der S ache dem kommunalen Träger der Kinder - und Jugendhilfe nach SGB VIII übertragen hat, idR dem Allgemeinen Sozialen Dienst. Das zweite - hier streit i- ge - Tätigkeitsmerkmal betrifft Tätigkeiten im Zusammenhang mit der En t- scheidung zur zwangsweise n Unterbring ung von Menschen mit psychischen Krankheiten . Da in diesem Bereich die Entscheidung nicht der Verwaltung, sondern dem Gericht übertragen ist, kann die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin gerichtet sein, sondern muss sich e- teiligung an einer solchen - fremden - Entscheidung richten . (3 ) Abschnitt IV (§§ 10 bis 26) PsychKG NRW enthält die für die Unterbri n- gung maßgebenden Regelungen. Dort ist die Beteiligung des Sozialpsychiatr i- schen Dienstes am Unterbringungsverfahren an verschiedenen Stellen vorg e- sehen. ( a ) Dabei kann dahinstehen, von wem das gesetzlich geforderte, notwe n- dige Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst einzuholen ist . Nach § 12 Satz d- nungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom z u- ständigen Amtsg , was nach dem Wortlaut der Regelung n a- he legt m Amtsgericht einzuholen ist, da sich das Verb des Satzes auf das Amtsgericht als anordnender Institution und die Apposition sich ihrerseits auf das 27 28 29 - 12 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 13 - Verb bezieht ( sh . auch BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 23 , BAGE 151,150 ) . Demgegenüber hat te der Landesgesetzgeber die Reg elung damit begründet, dass die - vom Ordnungsamt zu stellenden - Anträge auf U n- (LT - Drs. 12/4467 S. 47) , was für die Auffassung spräche, das Ordnungsamt als Verpflichteten zur Benehmensherstellung anzusehen. ( b ) Nach § 13 Abs. n- e- hört (§ 31 2 Satz 1 FamFG) , dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren G e- sundheitsbehörde Gelegenheit zur Äußerung. Das Gesetz bezieht sich dabei aus drücklich auf § 320 iVm. § 315 Abs. 4 FamFG, in denen die Anhörung s- pflich t bezüglich weitere r fakultativ zu beteilig ende r Personen und Stellen ang e- sprochen wird. Dabei kann dahinstehen, ob hieraus eine unmittelbare Verpflic h- tung des Amtsgerichts zur Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes e r- wächst (so etwa Dodegge/Zimmermann PsychKG NRW 3. Aufl. Teil A Rn. 57) od - § 7 Abs. 3 und Abs. 4 FamFG eröffnet werden soll (so etwa Keidel FamFG 18. Aufl. § 315 Rn. 9) . A uch bei der Annahme einer - fakultativen - Beteiligung muss das Amtsgericht seinen Gestaltungsspielraum im Rahmen pflichtgemäßen Erme s- sens ausüben (M ünch K ommZPO/ Pabst 3 . Aufl. § 7 FamFG Rn. 14 ff. ) . ( c ) Nach § 14 Abs. 1 PsychKG NRW ist bei einer Anordnung der sofortigen Unterbringung durch die Ordnungsbehörde der Sozialpsychiatr ische Dienst dann zwingend zu beteiligen, wenn die Behörde in der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis a b- weichen will. Unabhängig davon hat sie in jedem Fall unverzüglich beim z u- ständigen Amtsgericht einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Wird bis zum Ablauf des auf die vorläufige Unterbringung folgenden Tages nicht sowohl die Unterbringung als auch deren sofortige Wirksamkeit angeordnet, ist der B e- troffene zu entlassen (§ 14 Abs. 2 PsychKG NRW) . Für die Entscheidung über d en Antrag sieht d as Gesetz keine ansonsten von § 12 PsychKG NRW abwe i- chenden Verfahrensvorschriften vor. 30 31 - 13 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 14 - (4 ) Diese gesetzlich vorgesehenen verschiedenen Beteiligungsformen des Sozialpsychiatrischen Dienstes begründen grundsätzl ich eine erforderliche inst i- tutionelle Heranziehung iSd. zweiten Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgru p- pe S 14 TVöD - V/VKA. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Bete i- ligungsformen tatsächlich zu einem entscheidenden Einfluss auf die Unterbri n- gungsen tscheidung führen oder ob eine auch nur mögliche Beteiligung vom Amtsgericht im Einzelfall abgelehnt oder ob ihr zugestimmt wird. Es genügt, dass die Beteiligung an Unterbringungsentscheidungen rechtlich vorgesehen ist. Dies begründet eine Verpflichtung de s Sozialpsychiatrischen Dienstes, im konkreten Fall eine Beteiligung sicherzustellen und wahrzunehmen. Dies kann die Herstellung des Benehmens mit der Ordnungsbehörde bei der Antragste l- lung sein, soweit man nicht von einer entsprechenden Verpflichtung des Amt s- gericht s nach § 12 Satz 1 PsychKG NRW ausgeht (vgl. oben II 2 b aa (1) ) . Auch die Möglichkeit der Heranziehung durch eine amtswegige Ermessensen t- sc heidung des Amtsgerichts nach § 13 Abs. 2 PsychKG NRW begründet eine Beteiligungsverpflichtung des Sozial psychiatrischen Dienstes, ebenso wie die Heranziehung bei der Abweichung der Ordnungsbehörde von einem ärztlichen Gutachten. (5 ) In welcher Form der beklagte Landkreis als untere Gesundheitsbehörde im Rahmen sein er Organisation sgewalt de n Sozialpsychiatrischen Dienst stru k- turiert und die von ihm zu erbringenden verschiedenen Beteiligungsverpflic h- tungen organisiert, bleibt seiner eigenen Entscheidung überlassen. O b und ggf. welche organisatorischen Untereinheiten oder bestimmte ausgewählte Pers o- nen oder Personen gruppen des Sozialpsychiatrischen Dienstes - etwa d ie dort beschäftigten Ärzte - er mit der Durchführung und den Vollzug der verschied e- nen Beteiligungsformen betraut , ist als Teil seiner organisatorischen Entsche i- dungsfreiheit hinzune hmen und nicht weiter im Rahmen eines Eingruppi e- rungsprozesses überprüfbar. ( a ) So kann die Anfertigung von Stellungnahmen oder die Teilnahme an Anhörungen usw. bestimmten einzelnen Personen - bei gleichzeitigem Au s- schluss der anderen dort Beschäftigten - übertragen werden . Ist dies gesch e- 32 33 34 - 14 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 15 - hen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den von diesen Tätigkeiten ausgeschlossenen Beschäftigten des Sozialpsychiatrischen Dienstes Tätigke i- n- eshalb kann eine bloße Zuordnung zur organisatorischen Einheit Sozialpsychiatrische r Dienst noch nicht allein aus reich en, um das tarifliche Anforderungsmerkmal zu erfüllen . I n- soweit handelt es s ich lediglich um die Bezeichnung eines Fachdienstes, nicht (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32) . Infolge der Zuordnung der Beschäftigten zu dem einen oder anderen Teil des Sozialpsychiatrischen Di enstes werden bei dieser Org a- nisation dann auch zwei verschiedene Arbeitsvorgänge bestimmt (Breier/ Dassau /Faber TVöD Eingruppierung in der Praxis - VKA Stand M ärz 2016 Teil D 1.1.2.1.3 Anhang zur Anlage C TVöD - V R n. 187, 224 ) . ( b ) Sollen die Tätigkeiten der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung des S o- zialpsychiatrischen Dienstes an dem Entscheidungsverfahren über die Unte r- bringung psychisch Kranker nur von bestimmten Mitarbeitern des Sozialpsych i- atrischen Dienstes - unter Ausschluss der Übrigen - vorgenomm en werden, dann muss dies jedoch auch entsprechend festgelegt und organisatorisch u m- gesetzt sein. Allein der - tatsächliche - Umstand, d ass einzelne Mitarbeiter nur selten oder noch nie an einer Unterbringungsentscheidung beteiligt waren, reicht insoweit n och nicht aus , um das Vorliegen des tarifliche n Anforderung s- merkmal s zu verneinen . Deshalb ist es ohne Bezug zu der konkrete n Verwa l- tungsorganisation unzureichend anzunehmen , dass - wie das Landesarbeitsg e- richt und der Beklagte meinen - bereits eine gering e Anzahl von Unterbri n- gungsentscheidung sfäll en gegen die Erfüllung des tariflichen Anforderung s- merkmals sprächen . Das Tätigkeitsmerkmal verlangt nicht, dass die Beteiligung bei der Mehrheit oder zu einem bestimmten Prozentsatz der Unterbringung s- entscheidun gen erforderlich ist. Maßgebend ist die auszuübende Tätigkeit der einzelnen Sozialarbeiterin oder des einzelnen Sozialarbeiters unter Berücksic h- tigung der Behördenorganisation (§ 22 Abs. 2 BAT) . Der öffentliche Arbeitgeber kann die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben in einer weitestgehend von ihm selbst bestimmten Organisationsstruktur vornehmen. Organisiert er die zur 35 - 15 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 16 - Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsschritte durch die Zuordnung zu e inem einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne, lassen sich die hierfür erfo r- derlichen Einzelschritte nicht im Nachhinein durch eine gesonderte Zuordnung voneinander trennen. bb ) Unter Berücksichtigung dieser tariflichen Anforderungen trägt die B e- gründung des Landesarbeitsgericht s nicht dessen klageabweisende Entsche i- dung. Es kann aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen - noch - nicht davon ausgegangen werden , dass die Klägerin strukturell nicht an ta t- säc h zialpsychiatrischen Dienstes für die gerichtliche Entscheidung über eine Unterbringung beteiligt ist und deshalb ihre ausz u- übende Tätigkeit nicht das Tätigkeitsmerkmal von Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - V/VKA erfüllt . Hierfür fehlt es an einer ausreichende n Tatsachengrundl a- ge . (1 ) Das Landesarbeitsgericht hat es zunächst versäumt, die tatsächliche Organisation des Beklagten im Hinblick auf die Zusammenarbeit des Sozialps y- chiatrischen Dienstes mit dem Gericht und der Ordnungsbehörde beim Verfa h- ren über die Unterbringungsentscheidung festzustellen. Dies wäre insbesond e- re deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin zum einen mit der komple t- - so das Landesarbeit s- gericht - im Rahmen der Aufgaben des Sozia lpsychiatrischen Dienstes betraut ist, und zum andern der Tatbestand des Berufungsurteils die Feststellung en t- (seien) lpsychiatr i- schen Dienst des Beklagten gibt, die eine anders geartete Tätigkeit verrichten bzw. auszuüben haben als die Klägerin . Es ist deshalb offen, welche Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes eigentlich mit denjenigen Tätigkeiten b e- traut sind , die durch die gesetzliche Verpflichtung zur Beteiligung an den Unte r- bringungsverfah ren und - entscheidungen begründet sind . (2 ) Das Landesarbeitsgericht geht weiter ohne hinreichende Tatsache n- feststellungen davon aus, dass diese Aufgaben nicht zu den von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten zählen. Es stützt sich für diese Annahme auf Ang a- 36 37 38 - 16 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 17 - ben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, nach denen sie keine Einze l- tätigkeiten ausübe, die einen konkreten Einfluss auf die Unterbringungsen t- scheidung h ätten . Dies reicht jedoch nicht aus. Die von der Klägerin iSv . § 22 Abs. 2 BAT auszuübende Tätigkeit entspricht der von dem Beklagten erarbeitete n Stelle n- beschreibung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Angesichts der Tats a- che, dass diese Stellenbeschreibung für sämtliche Kolleginnen des Sozialps y- chiatrischen Dienstes identisch ist , bleibt unklar, w elche Personen, insbesond e- re welche Sozialarbeiterinnen vom Sozialpsychiatrischen Dienst entsprechend diesen Vorgaben die gesetzlich angeordnete Zuarbeit zu den gerichtlichen U n- terbringungsentscheidungen - ohne oder mit vorläufiger Unterbringung - leisten . Deshalb ist die Aussage der Klägerin entweder widersprüchlich und hätte au f- geklärt werden müssen, oder der Sozialpsychiatrische Dienst des Bekl agten ist so organisiert , dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht einmal vo r- gesehen ist, wovon allerdings nicht ohne weitere Anhaltspunkte aus zugehen ist. III. Die Revision der Klägerin war auch nicht zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus anderen Gründen als richtig da r- stellt e (§ 561 ZPO) . 1. D i e Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht deswegen im E r- gebnis zutreffend, weil die Hilfsbegründung durchgreif t , wonach es überdies an mit den Tätigkeiten der ersten Alternative von Entgel t- gruppe S 14 TVöD - V/VKA fehle . Das Landesarbeitsgericht geht insoweit von a ) Das Landesarbeitsgericht h at sich hilfsweise darauf berufen, die von der Klägerin beschriebenen Tätigkeiten seien nicht gleichwertig mit den in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - V/VKA genannten Entscheidungen und Ma ß- nahmen, die die Jugendämter zur Vermeidung der Gefährdung des Kin de s- wohls treffen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Sozialpsychiatrischen Dienste in Nordrhein - Westfalen (anders als etwa in Brandenburg, Sachsen - Anhalt, Rheinland - Pfalz, Mecklenburg - Vorpommern und Thüringen) nach dem 39 40 41 42 - 17 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 18 - Landes - PsychKG kein eigenes Antragsrecht auf Herbeiführung einer gerichtl i- chen Entscheidung über die Unterbringung haben. Die bloße Herstellung eines Benehmens, im Ausnahmefall nicht einmal diese, seien zu untergeordnet, um als gleichwertig im tariflichen Sinne anzusehe n zu sein. Die bloße Unterric h- tungspflicht bei der Wahrnehmung von Tatsachen, die Anlass für die Erwägung einer Unterbringung geben, könne von jedem Sozialarbeiter erwartet werden. An einer Entscheidung über die Unterbringung selbst sei die Klägerin nicht en t- scheidend beteiligt. b) zweiten Tätigkeitsmerkmal zu bewertenden Tätigkeit mit derjenigen, die nach dem ersten Tätigkeitsmerkmal zu bewerten ist. t- gegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entsche i- dungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA ausdrücklich eigene rdert die zweite Alternative der Entgel t- gruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags - und Entscheidungsbefu g- t vielmehr T ä- n- gung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen ( BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 2 5 , BAGE 151, 150 ; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35 ) . Tätigkeiten, die eine Sozialarbeiterin des Sozia l- psychiatrischen Dienstes im Rahmen eines - ggf. bereits eingeleiteten - Unte r- bringungsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung s- rec h te und - pflichten des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu erbringen hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bed a rf es in diesen Fällen nicht. 43 - 18 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 - 19 - IV. Entgegen der Auffassung der Klägerin, war ihrer Eingruppierungsfes t- stellungsklage auf der anderen Seite nicht schon deshalb stattzugeben, weil sie t- geltgruppe S 14 TVöD - V/VKA zuzuordnen sei. Diese Auffassung ist unzutre f- fend. 1. Wie die Revisionsbegründung ausführt, geht es aus ihrer Sicht um auch Aufgaben der Gefahrenabwehr seien. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Gefahrenabwehr selbst erforderlich sei. Zu m Be i- spiel obliege es ihr ebenso wie den anderen an der Unterbringungsentsche i- dung beteiligten Personen, die Gefährdungslage einzuschätzen. Dies gescheh e auch aufgrund der von ihr vorgenommenen Hausbesuche. Diese Einschätzung werde auch bei der weiteren Unterbringungsentscheidung berücksichtigt und sei nicht wegzudenken. Damit stelle sie einen erforderlich en Beitrag im Rahmen der zwangsweisen Unterbringung dar. 2. Dies verk e nnt den Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals. Es geht um Täti g- keiten, die für eine Entscheidung erforderlich sind. Das setzt die Einleitung e i- nes Entscheidungsprozesses voraus, innerhalb dess en die Tätigkeit erfolgen muss. Maßnahmen im Vorfeld zur Vermeidung der Unterbringung und damit zur Vermeidung der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens können danach nicht unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen. Ob der hierfür maßgebende Zei t- punkt ber eits mit dem entsprechenden Willensbildung s prozess der Ordnung s- behörde unter Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes vor bzw. bei der Antragstellung auf Unterbringung oder erst mit der formelle n Einleitung des Ve r- fahrens durch die Antragstellung bei m Amtsgericht beginnt, hängt von der B e- antwortung der Frage ab, welche der genannten Institutionen nach § 12 Satz 1 PsychKG NRW zur Herstellung des Benehmens mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst verpflichtet ist (vgl. dazu oben II 2 b aa (3) (a)) . Der Ausg ang des Verfa h- rens mag ungewiss und d ie Entscheidung offen sein . Aber dass die Entsche i- dung fallen muss und wird, weil ein entsprechendes Antrags - bzw. Entsche i- dungsverfahren bereits eingeleitet ist, gehört zu der Anforderung des Täti g- 44 45 46 - 19 - 4 AZR 727/14 ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0 keitsmerkmals. Die re chtliche Anbindung an den formalisierten Entscheidung s- prozess ist Voraussetzung (vgl. oben) ; dabei ist von einem gesetzmäßigen Ve r- halten der Behörden und Gerichte auszugehen . Sollte sich aus den Senatsurte i- len vom 18. März 2015 ( - 4 AZR 59/13 - Rn. 30 , BAG E 151, 150 ) und vom 17. Juni 2015 ( - 4 AZR 371/13 - Rn. 30) etwas anderes ergeben, hält der Senat hieran nicht fest. V. Die Sache ist an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückzuverweis en, da dem Revisionsgericht eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) . Ob die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen des T ä- tigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - V/VKA erfüllt, kann der Senat aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht wird nach der Z u- rückverweisung insbesondere die oben angesprochenen Widersprüche in den Tatsachenfeststellungen aufzuklären haben. Dabei i st darauf Bedacht zu ne h- men, die Organisation des Beklagten hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes festzustellen und die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit nach Maßgabe der Stellenbeschreibung in di e- se S truktur einzuordnen. Eylert Klose Creutzfeldt H. Klotz Th. Hess 47
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