Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Vierter Senat - 4 AZR 798/14 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR798.14.0 I. Urteil vom 10. März 2011 - 1 Ca 2408/10 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 24. September 2014 - - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR798.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 798 /1 4 1 7 Sa 1 250 /1 4 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 7 . M ai 201 7 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter , Berufungs beklagter un d Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 1 7. Mai 201 7 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bund esarbeitsgericht Klose , die Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Rinck sowie d en ehrenamtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 798 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR798.14.0 - 3 - Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 24. September 2014 - 17 Sa 1250/14 - wird auf seine Kosten zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien s t reiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und ist seit dem Jahr 2001 bei dem beklagten Landk reis (im Folgenden Beklagter) im Soz i- alpsychiatrischen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fi n- den die Tarifverträge für d en öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch 6 zum Tari f- ve r trag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwa ltung im Bereich der (TVöD - V/VKA) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial - und Erzi e- hungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz zu Abschnitt V III Sonderregelungen (VKA) § Anhangs zu der Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anh. zu Anl. C TVöD - V/VKA. Die Klägerin berät und betreut suchtkranke und psychisch kranke Me n- schen sowie deren Angehörige. In diesem Zusammenhang übt sie auch Täti g- keiten aus, die für Entscheidungen über die zwangsweise Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug g e- richtlich angeordneter Unterbringung für psych isch kranke und seelisch behi n- derte Menschen im Land Brandenburg (BbgPsychKG) vom 5. Mai 2009 erfo r- derlich sind. Dabei hat die Klägerin zu beurteilen und ggf. zu entscheiden, ob 1 2 3 - 3 - 4 AZR 798 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR798.14.0 - 4 - eine (zwangsweise) Unterbringung einer von ihr betreuten Person in Betracht kommt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Anh. zu Anl. C TVöD - V/VKA (im Folgenden Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA) auf. Mit ihrer am 24. November 2010 erhobenen Klage hat sie die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei nur einheitlich zu bewerten, auf den zeitlichen Anteil von Ei n- zeltätigkeiten komme es nicht an. Im Übrigen berate und betreue sie zu 63 vH ihrer Arbeitszeit psychisch kranke Menschen und entscheide auch über eine zwangsweise Unterbringung von ihr betreuter Personen . In den Jahren 2009 bis 2013 habe sie in 34 bis 54 Fällen eine Krisenintervention durchgeführt. Die Zahl der tatsächlich erfol gten Unterbringungen sei nicht maßgebend. Ziel ihrer Täti g- keit sei gerade, Unterbringungen möglichst zu vermeiden. Die Klägerin hat - soweit in der Revision noch von Belang - beantragt festzustellen, dass der B eklagte verpflichtet ist, sie seit d em 1. Dezember 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA zu vergüten und die sich ergebenden mona t- lichen Brutto differenz beträge zwischen den Entgeltgru p- pen S 12 und S 14 TVöD - V/VKA beginnend mit dem 30. Dezember 20 09 von dem jeweiligen Fälligkeitszei t- pun kt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. De r B eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - V/VKA. Die Klägerin sei nicht im tariflich erforderlichen Maße mit Tätigkeiten befasst, die zur Ent sche i- dung über zwangsweise Unterbringung en erforderlich seien. Sie habe nach i h- rem eigenen Vortrag im Zeitraum von 2009 bis 2013 lediglich a n vier Unterbri n- gungsverfahren mitgewirkt. D er zeitliche Aufwand je Unterbringungsverfahren betrage - unstreitig - durchschnittlich nur drei bis vier Stunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abg e- ändert und der Klage - ganz überwiegend - stattgegeben. Mit der für ihn vom 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 798 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR798.14.0 - 5 - Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Im Revisi onsverfahren haben die Pa r- teien übereinstimmend beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entsche i- den. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist un begründet. D as Landesarbeitsgericht hat der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht stattgegeben . I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppi e- rungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsung spflicht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig. II. D ie Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Ve r- gütung nach der Entgeltgruppe S 1 4 TVöD - V/VKA . Der Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs verpflichtet, die Nachzahlungsbeträge zu verzinsen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat f ür die Eingruppierung der Klägerin au f- grund der arbeitsvertragliche n Bezugnahme neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tari f- vertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 8 vom 1 . April 201 4 (TVÜ - VKA) zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor maßgebend war , zu Recht ua. die Entgeltordnung des TVöD - V zugrunde gelegt . 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 798 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR798.14.0 - 6 - a) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zu Anl. C TVöD - V/VKA lauten: S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen T ä- tigkeiten. ... S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Ve r- meidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormun d- schaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefa h- renabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich sind (z.B. Sozi alpsychiatrischer Dienst der örtl i- b) An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVÜ - VKA vom 29. April 2016 und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Ber eich der VKA mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in der Sache nichts geändert. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ - VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschä f- tigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD/VKA in Verbindung mit der Anlage 1 - En t- geltordnung zum TVöD/VKA. § 12 TVöD/VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ - VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübe nden Täti g- keit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet au f- grund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ - VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 od er Anlage 3 TVÜ - VKA in der 12 13 - 6 - 4 AZR 798 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR798.14.0 - 7 - bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung . 2 . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die von der Kl ä- gerin auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigk eitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD - V/VKA. a) Bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handelt es sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, um einen einheitlichen Arbeitsvo r- gang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT , nunmehr Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA . aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist hiernach das Arbeitsergeb nis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) . Dabei kann die gesamte vertra g- lich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abz u- trennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wi e- derkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusamme n- gefasst werden. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wert i- gen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer U mstände - auseinandergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglich keit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwa l- tungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn si ch erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . bb ) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Soziala r- beiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 798 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR798.14.0 - 8 - erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe) . Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272) . Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt i st. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich b e- stimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgan g für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN) . cc ) Ausgehend von diesen Maßstäben bildet die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Das den entsprechenden Täti gke i- ten zugrunde liegende Arbeitsergebnis ist die Erbringung von Hilfe - und Ber a- tungsleistungen für psychisch erkrankte und abhängigkeitskranke Menschen. Dass es sich hierbei grundsätzlich um zwei unterscheidbare Personengr uppen handelt, ist unerheblich. (1) Dieser Umstand könnte - unabhängig von der Wertigkeit der Einzelt ä- tig keiten - allenfalls dann die Annahme verschiedener Arbeitsvorgänge rechtfe r- tigen, wenn die Tätigkeiten von vorneherein auseinandergehalten und vone i- nander getrennt wären. N ach den Fes tstellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies nicht ersichtlich. Der Beklagte hat keine organisatorischen Vorgaben g e- troffen, die eine Trennung der Tätigkeit bezüglich der verschiedenen Persone n- gruppen vorsehen. Er hat insbesondere nicht vorgegeben, nach welchen Krit e- rien die Klägerin die - im Einzelfall tatsächlich sehr schwierige - Abgrenzung u- nehmen hat. (2) Abgesehen davon sind n ach § 1 Abs. 2 BbgPsychKG Abhängigkeitse r- krankungen , die mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehen und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, psych i- sche Erkrankungen iSd. Gesetzes. Des halb könnte die Bewertung der Betre u- ung beider Personengruppen auch dann nicht vo neinander abweichen, wenn 18 19 20 - 8 - 4 AZR 798 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR798.14.0 - 9 - man von zwei unterschiedlichen Arbeitsvorgänge n ausginge (vgl. BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 18) . b) Die der Klägerin - einheitlich - übertragene Tätigkeit erfüllt das Täti g- k eitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 T VöD - V/VKA. aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich ist. (1) Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG setzt die gerichtliche Anordnung der Unterbringu ng einen Antrag des S ozialpsychiatrischen Dienstes, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Notwendigkeit der Unterbringung zeigt, voraus. Nach Satz 2 der Vorschrift bedarf es eines Antrags dann nicht, wenn das Krankenhaus im Falle einer soforti gen Aufnahme oder im Rahmen eines bereits bestehenden Krankenhausaufenthalts einen Antrag gestellt hat. § 11 Abs. 2 BbgPsychKG sieht vor, dass die Vollstreckung der gerichtlichen Unte r- bringungsanordnung ebenso dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegt. Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG kann der S ozialpsychiatrische Dienst überdies sogar selbst die einstweilige Unterbringung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Unterbringungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine gerichtliche Ent scheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. (2) Dem Sozialpsychiatrischen Dienst kommt danach bei der Unterbri n- gung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen eine maßgebende Rolle zu. Im Gegensatz zu anderen landesgesetzlichen Regelung en, etwa in Nordrhein - Westfalen (vgl. dazu zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 28 ff.) , hat dieser sogar selbst eine Antrags - und Anordnungsbefugnis. Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dien stes an U n- Etwas and e- res gilt nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BbgPsychKG ausnahmsweise und lediglich für die Fälle der sofortigen Aufnahme oder der Zurückhaltung im Kra n- 21 22 23 24 - 9 - 4 AZR 798 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR798.14.0 - 10 - kenhaus, in denen de m Sozialpsychiatrischen Dienst nur die Entlassung unve r- züglich mitzuteilen ist. bb) Aufgaben , die eine Sozialarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen eines Unterbringu ngsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorges e- henen Beteiligungsrechte und - pflichten zu verrichten hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigke it bedarf es in diesen Fällen nicht ( BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 43 mwN ) . cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert schließlich die Mitwirkung an En t- scheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich erhebl i- chen Maße. Der Einw and des Beklagten, die Beteiligung der Klägerin an Unte r- bringungsverfahren falle tatsächlich nicht ins G ewicht, ist rechtlich nicht von Belang . (1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ih res maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang au s- zuüben hat. Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebe n- den Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiege nd anfa l- len (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 371/ 1 3 - Rn. 29; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 28 , BAGE 151, 150 ) . (2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwe r- tige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterb ringung erforderlich sind. Die - von ihr vorgetragenen und vom Beklagten übernommenen - Zahlen sind nicht von entscheidender Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der S o- zialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt - die Notwendigkeit der Unte r- bringung und der St ellung eines entsprechenden Antrags zu prüfen. Die Sozia l- 25 26 27 28 - 10 - 4 AZR 798 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR798.14.0 arbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Täti g- keit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während der gesamten ausz u- übenden Tätigkeit vorhalten. 3 . Die Kläger in hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist, soweit ihr Bege h- ren noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, dh. für die Zeit ab Dezember 2009, gewahrt. Sie hat ihr Höhergruppierungsbegehren erstmals am 22. Juni 2010 und damit, wie nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA erforderlich, innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Die einmalige Geltendmachung reichte nach Satz 2 der Tarifnorm auch für die später fällig werdenden Ansprüche aus. 4 . Der Klägerin steht auch der Zinsanspru ch für die geltend gemachten Zeitr ä um e zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 TVöD/VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, das Arbeitsentgelt der Klägerin für den Monat D e- zember 2009 sei am 30. Dezember 2009 fällig geworden ( § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD/VKA) . Der Beklagte hat den Differenzbetrag daher ab dem 31. Dezember 2009 zu verzinsen. Entsprechend beginnt der Zinslauf für die der Klägerin für die Folgemonate zustehenden Dif ferenzbeträge jeweils am auf den Fälligkeit s- tag folgenden Tag. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Klose Rinck Steding Mayr 29 30 31
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