Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Februar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 485/13 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR485.13.0 I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 22. Februar 2012 9 Ca 2522/10 E - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 19. Februar 2013 - 2 Sa 155/12 E - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung einer Sozialpädagogin - Tätigkeit in der Adoptionsvermit t- lung und im Pflegekinderdienst Bestimmung en : TVöD - V/VKA Entgeltgruppe S 14 , Anlage Protokollerklärung Nr. 13; TVÜ - VKA § 17 Abs. 1; BAT - O § 22 Abs. 2 Unterabs. 1; SGB VIII §§ 27 ff., 50 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR485.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 485/13 2 Sa 155/12 E Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Februar 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbek lagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- be itsgericht Dr. Eylert, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 485/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4 AZR485.13.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Sach sen - Anhalt vom 19. Februar 2013 - 2 Sa 155/12 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und seit dem Jahr 1988 bei der b eklagten Stadt , zuletzt im Amt für Kinder, Jugendliche und Familie, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anw endung. und PKD richten sich nach der von der zuständigen Amtsleiterin unterzeichn e- ten Verfahrensvorschrift Nr. 1 33 SGB V III und IO gemäß § 42 SGB V Die Klägerin wird in der Adopt i- onsvermittlung und im Pflegekinderdienst (PKD) der b eklagten Stadt einge setzt. Diese Aufgaben machen n ach den Feststellungen des Lan desarbeitsgerichts jeweils die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus. Nach der Stellenbeschreibung d er Klägerin gehört l- zur Tätigkeit in der Adoptionsver mit t- lung. Auch nach Auffassung der Beklagten tri fft sie in deren Rahmen Entsche i- dungen zur Gewährleistung des Kindeswohls bei der Versorgung von Kindern, die im Babynest abgegeben (jährlich ca. acht bis zehn Kinder) sowie bei Ki n- dern, die anonym geboren werden (jährlich zehn bis zwölf Kinder). Dazu geh ö- ren ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstverso r- gung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche und die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens. Diese Au f- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 485/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4 AZR485.13.0 - 4 - gaben, die auch Anträge an das Familiengericht umfassen, machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihr er Gesamttätigkeit aus . Darüber hinaus ist die Klägerin in einem Umfang von 10 vH ihrer Ja h- resarbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach § § 27 ff. SGB V III sachbearbeitend zuständig. Sofer n ein Amtsvormund oder eine Amtspflegschaft besteht, erfolgt die Erstellung eines ersten Hilfeplans durch den ASD unter Beteiligung des PKD. Sobald die Hilfe auf Dauer angelegt ist, dh. regelmäßig nach Ablauf einer zweijährigen Betreuungszeit durch den ASD , geht in diesen Fällen die Fallve r- antwortung auf den PKD über. Im Rahmen dieser Tätigkeit , die auch die Krise n- intervention bei Kindeswohlgefährdung umfasst, bearbeitet die Klägerin ganz überwiegend die Gewährung von Zusatzhilfen nach § 33 SGB V III. Überdi es wird sie zu etwa 2 vH ihrer Jahresarbeitszeit in den Notfalldienstplan der B e- klagten berücksichtigt, mit dem bei unaufschiebbaren Maßnahmen gewährlei s- tet werden soll , dass die notwendigen Entscheidungen bei einer Kindeswohlg e- fährdung ge tr o ffen werden kö nnen. Seit dem 1. November 2009 erhält die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12Ü Stufe 5 des An hangs der Anlage C zum TVöD - V /VKA. Mit ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin nach ve r- geblicher vorheriger Geltendmachung vom 5. Mä rz 2010 zuletzt noch eine Ve r- gütung nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD - V /VKA begehrt und vorg e- tragen, dass alle von ihr zu treffenden Entscheidungen einer unmittelbare n G e- fahrenabwehr bei Kindeswohlgefährdung dienten . Sofern eine Inobhutnahme erforderlich sei, werde diese vom PKD selbst durch geführt. Tatsächliche En t- scheidungen zur Gefahrenabwehr in einer Pflegefamilie treffe ausschließlich der PKD, weil dies er und nicht der ASD die Pflegefamilie betreue und für sie verantwortlich sei. Die Bek lagte habe ihr durch die Übertragung der Fallveran t- wortung bei den auf Dauer angelegten Pflegeverhältnissen gemäß §§ 27, 33 SGB VIII alle übrigen der in der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Janu ar 2011 ab 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Pro tokollerklärung Nr. 13 (im Folgenden Protokollerklärung Nr. 13) erwähnten Aufgaben übertragen. Ihr obliege die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 50 5 6 7 - 4 - 4 AZR 485/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4 AZR485.13.0 - 5 - SGB VIII und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII. Als Mitglied des sozialpädagogischen Teams habe sie darüber hinaus bei den wöchentlich stattfindenden Teamberatungen an allen Fallberatungen und Entscheidungen mitzuwirken, die eine Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII nach sich zögen. Sie nehme auch an Helfe rkonferenzen des ASD teil, in denen über die Lebensperspektive von Kindern entschieden werde. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 St ufe 5 TVöD - V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 und der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5, beginnend mit dem 15. November 2009 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpu nkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgru p- pe S 14 TVöD - V /VKA. Sie treffe weder abschließende inhaltliche Sachen t- scheidungen noch im Umfang von 50 vH Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefähr dung. Im Zusammenhang mit der Inobhutnahme von Kindern nehme sie lediglich in einem Umfang von bis zu 20 vH ihrer Tätigkeit Aufgaben zur Vermeidung der Kindeswohl gefährdung wahr. Sie werde in vielen Bereichen lediglich präventiv, nicht jedoch kriseninvasiv tätig . Sie erfülle a uch nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA nach der Protokollerkl ä- rung Nr. 13 . D ie Entscheidungen zur Vermeidung der Kin deswohlgefährdung seien allein den Mitarbeitern des ASD übertragen worden . Die Fallverantwo r- t ung wechsle vom ASD auf den PKD erst nach zwei Jahren. Zu diesem Zei t- punkt seien die Handlungsmaßnahmen schon im Hilfeplan verbindlich festg e- legt. Die Klägerin schreibe die bereits erstellten Hilfepläne lediglich fort. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Umfang der von der Klägerin eingelegten Berufung - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsg e- 8 9 10 - 5 - 4 AZR 485/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4 AZR485.13.0 - 6 - richt zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgeric ht der Klage zu Recht stattgegeben. I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppi e- rungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) - auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) - zulässig. II. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt seit November 2009 die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Ent geltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - V/VKA. 1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT - O , der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der B e- schäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) nach wie vor im Entscheidungsfall maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD - V/VKA von Bedeutung: S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen T ä- S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter u nd Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Ve r- meidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 485/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4 AZR485.13.0 - 7 - Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormun d- schaftsgericht Maßnahmen einl eiten, welche zur Gefa h- renabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtl i- chen Ste D ie Protokollerklärung Nr. 13 zur Anlage C lautet wie folgt : Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit d em Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, - der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII), - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengeric h- ten (§ 50 SGB VIII) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen En t- scheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vol l- zeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die En t- geltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbe i- standschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft ausz u- übenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiet e ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Vorausse t- zungen von Satz 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass die der Klägerin übertragene Täti g- keit aus zwei Arbeitsvo rgängen iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT - O besteht, von denen jeder 50 vH ihrer Arbeitszeit ausmacht (zum Begriff des A r- 15 16 - 7 - 4 AZR 485/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4 AZR485.13.0 - 8 - beitsvorgangs : BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) . a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeit s- ergebnis (st. Rspr., vgl. nur BAG 1 3. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ; 21. Au gust 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22) . Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigke iten oder Arbeitsschritte bleiben d a- bei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvo r- gangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeit s- merkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 20 15 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58) . aa) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesa m- te vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einz elne A r- beitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere B e- schäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitso r- ganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwieri g- keitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; gr undlegend 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Soziala r- beiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 18; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14) . Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher T ä- tigkeiten (st. Rspr., BAG 13. N ovember 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272) . Dies gilt jedoch 17 18 19 - 8 - 4 AZR 485/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4 AZR485.13.0 - 9 - nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei get rennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN) . cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird eine r Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlich komplexen Aufgaben übertragen, ohne da ss in den organisatorischen Ablä uf en der erfo r- derlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen A r- beitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen A r- beitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich g e- nommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe d er Fallb e- arbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organ i- satorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitl i- chen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betre u- ung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem A r- beitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreu ung zuordnen. b) Ausgehend von diesem Maßst a b hat das Landesarbeitsgericht in rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise angenommen, die Tätigkeit der Klägerin setze sich aus den zwei Arbeitsvorgängen Adoptionsvermittlung und Pflegekinderdienst zusammen, die je die Hälfte der ihr übertragenen Gesam t- tätigkeit ausmachten. aa) Die n- unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet. Insoweit kann 20 21 22 - 9 - 4 AZR 485/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4 AZR485.13.0 - 10 - zu g unsten der Beklagten eine entsprechende organisatorische Struktur unte r- stellt werden . D ass die Beklagte innerhalb eines dieser Bereiche eine weitere organisatorisch e Trennung vorgenommen hätte, indem der Klägerin die Aufg a- ben, die Entscheidungen zum Schutz von Kindern und Jugendlic hen betreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit den Gerichten erfordern, tatsächlich von den übrigen Aufgaben getrennt übertragen worden wären , ist vom L andesarbeitsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Dies gil t umso mehr , als d ie Beklagte in der Stellenbeschreibung für die Klägerin insbesondere bei der Adoptionsvermittlung selbst ausdrücklich e i- i- onsvermittlung sei, das Adoptionsverfahren qualitativ und rechtswirksam vo r- zubereiten und für alle am Prozess Beteiligten optimale Bedingungen für die Durchführung zu sichern. bb) Der Haupte inwand der B eklagten , Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, vielmehr sei ein eigener Arbeitsvorgang zu bilden, der die Tätigkeit der Klägerin zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und die Maßnah men im Z u- sammenhang mit den Familien - und Vormundschaftsgerichten umfasse, ist u n- zutreffend. Es geht nicht, wie die Revision meint, um das Arbeitsergebnis der Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA, sondern um das Arbeitsergebnis bzw. die Arbeitsergebnisse der konk reten Tätigkeit der Klägerin . Tariflich bewertet we r- den nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltäti g- keiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufg abenübertragung, um sie ve r- schiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist - wie dargetan - die unterschiedliche tarifliche Werti g- keit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare B e- deutung . cc) Soweit die Beklagte nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weiter vorgetragen hat, es lägen drei Arbeitsvorgänge vor, da neben der Adoption s- vermittlung und dem Pflegekinderdienst noch im Umfang von 5 vH der Täti g- 23 24 - 10 - 4 AZR 485/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4 AZR485.13.0 - 11 - keit der Klägerin der Adoptions - im Übrigen substanzlose Vorbri n- gen - unabhängig davon, dass es bereits dem ganzheitlichen Konzept der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes und dem Vortrag der B e- klagten in den Instanzen widerspricht - bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich um unzulässigen neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz handelt. Hinzu kommt, dass das Landesarbeitsgericht in der Gewinnung von Pflegeeltern ein hat . D ie Beklagte ist dem nicht entgegen getreten . Im Übrigen ist die Tätigkeit eines Adoptionsvermittlers n ach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein auf ein einheitliches Arbeitsergebnis - nä mlich die erfolgreiche Adoption, zu der auch die Anwerbung und Auswahl von Adoptiveltern gehört - gerichteter Arbeitsvorgang ( vgl. BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 935/ 9 3 - zu II 3 b der Gründe ) . 3. Geht man - wie das Berufungsgericht - bei der Tätigkeit der Klägerin von zwei Arbeitsvorgängen aus, ist das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - V/VKA erfüllt . a) Nach den F eststellungen des Landesarbeitsgerichts gehört die im Rahmen des Pflegekinderdienstes vorzunehmende Betreuung d er in der sog. den Aufgabenbereich der Klägerin. Zu dieser Tätigkeit gehören ua. die Inobhu t- nahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Berei t- schaftspflege, die Ide ntitätssuche, die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens sowie die damit zusamme n- hängenden Anträge an das Familiengericht . Diese Aufgaben machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit , und damit 30 v H bis 40 vH der Arbeit s- zeit innerhalb des - einzelnen - Arbeitsvorgangs aus. Darüber hinaus ist sie jedenfalls in einem Umfang von 10 vH ihrer A r- beitszeit für Hilfen zur Erziehung nach § § 27 ff. SGB V III zuständig, die auch der Krisenintervention bei Kin deswohlgefährdung dienen. 25 26 27 28 - 11 - 4 AZR 485/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4 AZR485.13.0 - 12 - b) Mit diesen Tätigkeiten erfüllt sie die Anforderungen des Tätigkeit s- merkmals der Entgeltgruppe S 1 4 Alt. 1 TVöD - V/VKA. Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13. aa ) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Reg e- lung. Sie hat den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 36) . In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret b e- zeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VII I - , die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, nämlich dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - V/VKA erfüllen ( BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - aaO ) . Da bei kommt aber nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung z u einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Pr o- tokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit ( BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 3 8 ) . bb ) Ein er Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals steht Satz 3 der Protokollerkl ä- rung Nr. 13 n icht entgegen. Die Klägerin ist zwar den Bereichen der Adoption s- vermittlung und des Pflegekinderdienstes der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet. Sie fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Proto kollerklärung Nr. 13 nach ihrer Organisationszugehörigkeit zunächst t- zungen der von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Die Kl ä- gerin hat aufgrund einer Organisati onsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Sie leistet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und ist der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut und wirkt insoweit auch in Verfahren vor den Familiengerichten iSv. § 50 SGB VIII mit. 29 30 31 - 12 - 4 AZR 485/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4 AZR485.13.0 - 13 - cc ) Bereits die in dem Au u- sammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Pr o- tokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin trifft Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien - bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Ge fa h- renabwehr erforderlich sind. Da der nach den Feststellungen des Landesa r- beitsgericht s Anteil von 50 vH und dami t mindestens die Hälfte der der Klägerin übertragenen G e- samttätigkeit umfasst (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT - O ) , erfüllt die Tätigkeit der Kläg e- rin insgesamt die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD - V/VKA. Auf die Frage, ob auch der Arbeitsvorgang Adoptionsvermittlung die Anforderungen dieser Tarifgruppe erfüllt - wofür im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit den Hilfen zur Erziehung viel spricht - , kommt es danach nicht mehr an. dd ) Die tariflichen Anforderungen fallen auch innerhalb de s maßgebenden Arbeitsvorg a ng s in relevantem Umfang an. (1 ) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT - O vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit a ufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt. Die Bewertung erfolgt vielmehr ei n- der im Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten durch di e für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die de n Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals e ntsprechen . Davon ist auszugehen, wen n die Tätigkeiten die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne sie ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43) . Ist dies der Fall, ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem h öheren Tätigkeitsmerkmal zuz u- ordnen (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 43 mwN ) . 32 33 34 - 13 - 4 AZR 485/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4 AZR485.13.0 (2 ) Nach diesen Grundsätzen ist bereits die Erfüllung der tariflichen Anfo r- - von der Revision selbst ausdrücklich eingeräumten - Anteil an der Gesamttätigkeit von bis zu 20 vH, der damit mindestens ein Drittel der innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs anfallenden Aufgaben ausmacht, ohne Weiteres ausreichend. Ob darüber hinaus die Aufgaben im Z usammenhang mit der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, welche 10 vH der Gesamttätigkeit ausmachen, ebenfalls in rechtserheblichem Ausmaß anfallen , wofür viel spricht , ist danach nicht en t- scheidungserheblich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs . 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Treber Kiefer Mayr 35 36
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