- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 445/11 3 Sa 525/10 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Mai 2013 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Win ter sowie die ehrenamtlichen Richter Görgens und Lippok für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 445/11 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 15. April 2011 - 3 Sa 525/10 - wird zurückgewiesen . 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die tarifgebundenen Parteien streiten über die zutreffende Eingruppi e- rung der Klägerin. Die Klägerin ist ausgebildete Sozialversicherungsfachangestellte und Diplom - Betriebswirtin (VWA) . Sie war seit dem 1. August 2002 bei der AOK Sachsen beschäftigt und wurde dort zuletzt nach der VergGr. 8 der Anlage 1a zu § ( BAT/AOK - Neu vom 7. August 2003 idF des 3. Änderungstarifvert rags vom 7. Februar 2008 ( im Folgenden: VergGr. 8 BAT/AOK - Neu ) vergütet. Mit Wi r- kung zum 1 . Januar 2008 fusionierten die AOK Sachsen und die AOK Thüri n- gen zur Beklagten . Die Klägerin ist seither im Team e- reichs Recht beschäftigt. Sie bearbeitet Widersprüche auf dem Gebiet der Kranken - und Pflegeversicherung und betreut erstinstanzliche Sozialgericht s- verfahren einschließlich der en Vertretung vor dem Sozialg ericht. Ihre vorgeset z- te Teamleiterin ist in E tätig . In ihrer Stellenbeschreibung vo n April 2008 heißt es ua. : Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben Häufi g- keit Zeita n- teil Durchführung der Widerspruchsve r- fahren auf Grund vorhergehender Verwaltungsentscheidungen der Kranken - und Pflegekasse 1 2 - 3 - 4 AZR 445/11 - 4 - - vollständige Bearbeitung der eingegangenen Widersprüche: täglich 65% Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Prüfung der Wide r- spruchsfälle; ggf. Zweckmäßi g- keitsprüfung in Abstimmung mit dem betroffenen Fachbereich Fallklärung und Besprechung mit Rechtsanwälten, Ärzten und sonstigen Leistungserbringern Vorbereitung der Abhilfeen t- scheidungen der Fachbereiche selbständige Erstellung der En t- scheidungsvorlagen für die W i- derspruchsausschüsse (Entwü r- fe der Widerspruchsbescheide) - Beratung der Ausschussmitgli e- der im Widerspruchsausschuss zu den Entscheidungsvorlagen mona t- lich 5% gerichtliche Betreuung täglich 20% - Bearbeitung von Passivproze s- sen vor den Sozialgerichten bzgl. der Hauptsache, der Nebens a- che nur zur Kostengrunden t- scheidung und im Prozessko s- tenhilfe - Verfahren: selbständige Anfertigung von Klageerwiderungen und Klag e- stellungnahmen Terminvertretung vor dem Soz i- algericht Fallklärung und Besprechung mit Richtern und Rechtsanwälten - Beobachtung und Erfassung von Tendenzen der Rechtsprechung des jeweiligen Sozialgerichts Beratung der Fachbereiche zu m a- teriellrechtlichen und verfahren s- rechtlichen Fragen in einzelnen W i- derspruchsfällen t äglich 5% - 4 - 4 AZR 445/11 - 5 - Neben den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten ist der Stelleninhaber verpflichtet, auf Weisung des Vo r- gesetzten Einzelaufträge auszufü h- ren. wöchen t- lich 5% Die von der Klägerin zu bearbeitenden Widersprüche richten sich g e- gen ablehnende Entscheidungen aus 21 Fachbereichen der Beklagten. Erac h- tet die Klägerin einen Widerspruch für begründet, gibt sie ihn mit einer Abhilf e- empfehlung, der regelmäßig gefolgt wird, an den jeweiligen Fachbereich z u- rück . Andernfalls erstellt sie e inen Wider s pruchsbescheid, der dem Wide r- spruch s ausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird. Die se Entwürfe werden vo n ihrer Teamleiter in stichprobenartig auf Plausibilität und rechtliche Vertre t- barkeit geprüft . An den Sitzungen des Widerspruchsausschusses nimmt sowohl ein e(r) der Teamleiter /innen sowie ein ( e ) Mitarbeiter/in der Widerspruchsstelle teil. Die Klä g erin bearbeitet zudem die Klagen vor den Sozialgerichten vor allem gegen von ihr erstellte Widerspruch s bescheide . Im Rahm en der erstinstanzl i- chen Terminsvertretung, die nicht nur die von ihr bearbeitet e n Verfahren des jeweiligen Terminstags umfasst , ist sie grundsätzlich berechtigt , ohne Rüc k- sprache verfahrensbeendende Prozesserklärungen abzugeben . Nach erfolgloser schriftl icher Geltendmachung hat die Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK - Neu, hilfsweise nach der VergGr. 9 BAT/AOK - Neu begehrt. Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle die Anfo r- derungen der VergGr. 9 sowie das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK - Neu und gliedere sich in zwei Arbeitsvorgänge, die Bearbeitung der Widersprüche und die Betreuung der Klageverfahren. Die übrigen in der Ste l- lenbeschreibung genannten Tätigkeiten seien Zusammenhangstätigkeiten . Nach ihren Aufzeichnungen beanspru che die Bearbeitung der Widersprüche einen Anteil von 36 , 71 vH und die der Klageverfahren von 63 , 29 vH ihrer g e- samten Arbeitszeit. Sie überprüfe eine Vielzahl von Entscheidungen, die von ausgebildeten , qualifizierten und auf Rechtsfragen in den jeweiligen Fachbere i- chen spezialisierten Mitarbeitern getroffen worden seien . Die Tätigkeit sei b e- 3 4 - 5 - 4 AZR 445/11 - 6 - sonders verantwortungsvoll , weil es sich um Konfliktfälle handele. Sowohl den Widerspruchsbescheiden als auch den sozialgerichtlichen Entscheidungen komme für die sachbe arbeitenden Bereiche die Wirkung von Grundsatzen t- scheidungen zu. Die Verantwortung sei auch nicht deshalb geringer, weil formal letztlich der Widerspruchsausschuss entscheide. Die Klägerin hat nach Klarstellung in der Sache zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK - Neu zu zahlen, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz auf die anfallenden Brutto - Differenzbeträge zwischen der Ver gGr. 8 und der VergGr. 10 BAT/AOK - Neu ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit dem 4. September 2009, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflic h- tet ist, an sie rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 Vergütung nach der VergGr. 9 BAT/AOK - Neu zu za h len, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basi s- zinssatz auf die anfallenden Brutto - Differenzbeträge zwischen der VergGr. 8 und der VergGr. 9 BAT/AOK - Neu ab dem jeweiligen Fälligkeitszei t- punkt, hilfsweise seit dem 4. September 2009. Die B eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Täti g- keit der Klägerin gliedere sich entsprechend der Stellenbeschreibung in vier Arbeitsvorgänge . Die Wahrnahme von Gerichtsterminen begründe lediglich eine Vergütung nach der VergGr. 8 (Nr. 3) B AT/AOK - Neu. Die Verantwortung für die Abhilfeentscheidungen trage der jeweilige Fachbereich , für die Widerspruch s- bescheide der Widerspruchsausschuss und für die erstinstanzlichen Entsche i- dung en das Sozialgericht . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiese n. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 5 6 7 - 6 - 4 AZR 445/11 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist u n- begründet. I. Bei den als sog. Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässigen Antr ä- e- reits im Hauptantrag vollständig enthalten. 1. Für die Bewertung der Tätigkei t der Klägerin sind auf g rund beiderseit i- ger Tarifgebundenheit der Parteien nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG die nac h- stehenden Regelungen des BAT/AOK - Neu maßgebend: Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfa s- sende Fachkenntnisse und selbst st ändige Leistungen e r- fordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte , die im Leistungs - und Versicherungs - und Beitragsbereich Kunden /Kundinnen betreuen , oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten 2. Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit z u- sätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfa s- senden Aufgaben ... Vergütungsgruppe 8 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfa s- sende Fachkenntnisse und selbst st ändige Leistungen e r- fordern und mit einer besonderen Verantwortung verbu n- den sind zum Beispiel: ... 3. Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben ... 8 9 10 - 7 - 4 AZR 445/11 - 8 - Vergütungsgruppe 9 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbst st ändige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 hera usheben zum Beispiel: 1. Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben, die sich durch das Maß der Verantwo r- tung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben ... Vergütungsgruppe 10 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 2. Danach ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag - jedenfalls b e- zogen auf das Tätigkeitsbeispiel nach der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK - Neu - als eige nständiger Antrag anzusehen. Die nach seinem Inhalt begehrte Festste l- (ausf. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16 f.) . Zwar handelt es sich b ei dem in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK - Neu um eine sog. Aufbaufallgruppe zu dem der VergGr. 9 BAT/AOK - Neu. Dies trifft aber nicht für das von der Klägerin gleichzeitig für ihr Klagebegehren ang e- führte Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK - Neu zu. Insoweit b e- gründet das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK - Neu kein Verhältnis im Sinne einer Aufbaufallgruppe. II. Die Klage ist unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht im Erge b- nis zutreffend erkannt. 1. Für di e zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die VergGr. 10 oder (hilfsweise) in die VergGr. 9 BAT/AOK - Neu ist Voraussetzung, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der b e- geh r ten Entgeltgruppe erfüllt. Nach § 20 Abs. 2 Unt erabs. 1 BAT/AO K - Neu sind Beschäftigte in die Vergütungsgruppe eingruppiert , deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit en t- 11 12 13 - 8 - 4 AZR 445/11 - 9 - spricht . Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkm a- len eine r Vergütungsgruppe , wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvo r- gänge anfallen , die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeit s- merkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/AOK - Neu ) . Weiterhin sind n ach der stä n- digen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erfordernisse der Täti g- keitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238; so auch zum BAT/AOK 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb ( 1 ) der Gründe mwN , BAGE 114, 22 ) . 2. Bauen Tätigkeitsmerkmale wie die der VergGr. 8, 9 und 10 BAT / AOK - Neu aufeinander auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmer kmalen heraushebt, ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Dies setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der einen wertenden Vergleich erlaubt (st. Rspr., e t- wa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 27. Augu st 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305 ; jew. mwN) . Gleiches gilt für das weiterhin in Anspruch genommene Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 9 Nr. 1 BAT / AOK - Neu . Dessen bezieht sich auf das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT /AOK - Neu (dazu BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24 mwN) . 3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, unabhängig davon, ob sich die Tätigkeit aus zwei oder vier Arbeitsvorgängen zusammensetze und die Bearbeitung der sozialgeric htlichen Verfahren mindestens die Hälfte der g e- sa m ten Arbeitszeit in Anspruch nehme, habe die Klägerin bereits die Vorau s- setzungen der VergGr. 9 BAT/AOK - Neu nicht dargetan. Eine Heraushebung s der Ve rgGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK - Neu liege nur vor , , pünk t- 14 15 - 9 - 4 AZR 445/11 - 10 - liche und vorschriftsgemäße Ausführung von Tätigkeiten einzustehen hat , die sich mindestens zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bede u- tung aus der Vergütungsgruppe t- zungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 9 BAT/AOK - Neu nicht gegeben und scheide eine Vergütung nach der VergGr. 9 BAT/AO K - Neu aus. 4. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung . a) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihre auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/ AOK - Neu erfüllt. Davon ist das Landesarbeitsgericht allerdings nur im Ergebnis zutreffend ausgegangen. aa) Vorliegend muss der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die in der Stellenbeschreibung der Klägerin mit einem Anteil von jeweils 5 vH ang e- (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44 mwN, BAGE 129, 208) oder lediglich Zusammenhangstätigke i- ten sind. Jedenfalls bilden die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens sowie die Betreuung der sozialgerichtlichen Verfahren rechtlich selbständig zu bewe r- tende Arbeitseinheiten. Diese beiden Bereiche lassen sich nach den tatsächl i- chen Gegebenheiten und nach ihren Arbeitsergebnissen trennen (vgl. BAG 1 9. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 19 mwN) . Im Rahmen der Widerspruchsb e- arbeitung bildet die Erstellung einer Abhilfeempfehlung an den bearbeitenden Fachbereich oder einer Entscheidungsvorlage für den Widerspruchsausschuss ng von Passivprozessen vor den Sozialg e- sind auf ein anderes Arbeitsergebnis g e- richtet. Sie sind weiterhin nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bi l- den eine rechtlich selbständig zu bewertende weitere Arbeitsei nheit (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 19 mwN) . Selbst wenn die beiden anderen in der Stellenbeschreibung benannten mit einem Anteil von je 5 vH an der gesamten Arbeitszeit Zusammenhangstätigke i- 16 17 18 - 10 - 4 AZR 445/11 - 11 - ten zu einem der beiden anderen Arbeitsvorgänge sein sollten, wäre dies nicht entscheidungserheblich. bb) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die die Anforderungen der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/ AOK - Neu erfüllt. Davon gehen auch die Parteien überei n- stimmend aus. Das Landesarbei tsgericht hat diese Voraussetzungen ausdrüc k- lich in den Entscheidungsgründen geprüft und ist unter Hinweis auf die ei n- schlägige Senatsrechtsprechung zu den Anforderungen dieses Tätigkeitsbe i- spiels (BA G 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb ( 2 ) der Gründe, BAGE 114, 22 ) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt , das Tätigkeits beispiel der V ergGr. 8 Nr. 3 BAT/ AOK - Neu sei erfüllt . cc ) Das Landesarbeitsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend angeno m- men, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch das M aß der Verantwo r- tung aus dem Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/ AOK - Neu heraus. Die hinsichtlich der Anwendung d ieses unbestimmten Rechtsb egriffs nur eing e- schränkt überprüfbare Entscheidung des Berufungsgerichts (BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 389/99 - zu 4 e aa der Gründe; allg. zum Maßstab 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN) ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Dies führt aber nicht zu einer anderen Entscheidung ( § 563 Abs. 3 ZPO ) . (1) Das Landesarbeitsgericht hat sich bei der Prüfung des Heraush e- bungsm erkmal s ersichtlich an einer Auslegung orientiert (etwa BAG 18. August 1971 - 4 AZR 367/70 - ) , die der Senat seit längerem aufgegeben hat (ausf. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59) . Die an dem Tarifmerkmal der Schwierigkeit und Bedeutung angelehnte Auslegung wird den von Tarifve r- tragsparteien verwendeten unterschiedlichen Begriffe n der Schwierigkeit und Bedeutung sowie der geforderten Verantwortung nicht gerecht (ausf. BAG 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAG E 51, 356 ; 9. Juli 1997 - 4 AZR 780/9 5 - zu II 5 . 3 der Gründe ) . 19 20 21 - 11 - 4 AZR 445/11 - 12 - (2 ) Es fehlt allerdings bereits an der Darlegung von Tatsachen, die für den nach dem Vortrag der Klägerin allein maßgebenden - da zeitlich mindestens die Hälfte der gesamten auszuübenden Tätigkeit iSd. § 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/AOK - Neu ausmachenden - e- den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Sachbearb eiterin der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/ AOK - Neu und derjenigen mit dem her aus hebenden Me rkmal der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/ AOK - Neu erlaub en . (a ) Nach dem Tarifvertrag m der VergGr. 9 Nr. 1 BAT / AOK - Neu durch das Maß der Verantwortun g (dazu BAG 27. Juli 1994 - 4 AZR 593/93 - zu 4 b cc aaa der Gründe) aus einer Tätigkeit der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/ AOK - Neu herausheben. Die se Prüfung erfordert einen Vergleich mit den nach diesem Tätigkeitsbeispiel gestellten Anforderungen. Unausgesprochen setzt auch die letztgenannte Vergütungsgruppe ein bestim m- tes, der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung v o- raus, weil andernfalls d a s Tätigkeits beispiel für den durch VergGr. 9 Nr. 1 BAT/ AOK - Neu gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße en t- hielte . Die Prüfung de s Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/ AOK - Neu geforderten Verantwortung voraus (vgl. BAG 23. Februar 200 5 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b cc (1) der Gründe, BAGE 114, 22 ; weiterhin 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb ( 2 ) der Gründe mwN) . (b ) Die Klägerin hat vorgetragen, sie verfasse selbständig Klageerwideru n- gen sowie Stellungnahmen zu Schriftsätzen von kl agenden Parteien. Weiterhin sei sie verpflichtet, den Sachverhalt ggf. weiter aufzubereiten, aufzuklären und, wenn möglich, eine gerichtliche oder außergerichtliche Klärung in den Recht s- streiten herbeizuführen, Besprechungen mit Richtern und Rechtsanwälten a b- zuhalten sowie die Gerichtstermine wahrzunehmen. Dabei könne sie Ane r- kenntnisse abgeben oder Vergleiche schließen. Auch treffe sie Vorentsche i- dungen für die Einlegung von Rechtsmitteln. Im Ergebnis trage sie für zahlre i- che Entscheidungen mit erheblicher Tragweite für die Versichertengemei n- schaft eine hohe Verantwortung. 22 23 24 - 12 - 4 AZR 445/11 - 13 - (c) Dieser Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf eine inhaltlich b e- schreibende Tätigkeitsdarstellung und Bewertung, ohne jedoch darzulegen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sich die Tätigkeit der Klägerin aus der Tätigkeit der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK - Neu durch ein gesteigertes Maß der Verantwortung heraushebt. (aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen des T ä- tigkeitsbeispiels der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb ( 2 ) der Gründe, BAGE 114, 22 , für die bis zum 31. Dezember 200 3 geltende und insoweit unverändert gebliebene Fassung des BAT/AOK) s- in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden. Dazu zählen auch Kenntnisse, die zwar in die vermitte l- ten Fächer dieses Berufs fallen, in ihrer Tiefe aber in nicht unerheblichem Maße über die Ausbildungsinhalte hinausgeh Vorbringens der Klägerin, sie führe erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren und benötige hierfür über die Ausbildung hinausgehende Kenntnisse, nicht der erforderliche wertende Vergleich durchführen. Aus welch en Gründen sich ein gesteigertes Maß der Verantwortung bei den übertragenen Aufgaben im Ve r- hältnis zu VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK - Neu ergeben soll, bleibt offen . (bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht nicht allein die Bearbe i- tung sozialgerichtliche r Verfahren schon für ein gesteigertes Maß an Verantwo r- tung im Tarifsinne. Nach dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK - Neu ist nicht ausgeschlossen, dass es bereits eine solche Verantwortung erfasst. Dafür spricht im Übrigen auch der Inhalt der von der Klägerin selbst a n- geführten Broschüre der tarifschließenden Gewerkschaft. Danach erfasst das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK - Neu im A llgemeinen Angestel l- Bearbeitung von Zweifelsfällen und Beschwerden, die Stellungnahmen zu W i- dersprüchen, die Wahrnehmung von Terminen vor Gericht und ähnliche Täti g- veröffentlichten l- 25 26 27 28 - 13 - 4 AZR 445/11 - 14 - fen zur Umsetzung der zum 0 1. 01. 1991 in Kraft getretenen neuen Tarifregelu n- gen für Mitarbeiter d er AOK s bei VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK beschrieben. (cc) Die Heraushebung der Tätigkeit kann zudem nicht allein aus dem U m- stand gefolgert werden, die Tätigkeit der Klägerin unterscheide sich von der Ihrem Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, andere Sachbearbeiter/innen, insbesondere der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK - Neu seien en we i- teren Hinweis, sie müsse jede n n- hafte Fallbearbeitung ist auch nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK - Neu erforde r- lich. Sie hat nichts mit einem erhöhten Maß der Verantwortung als Heraush e- bungsmerkmal zu tun. Für dieses wäre - insbesondere angesichts des im soz i- algerichtlichen Verfahren für die Gerichte geltenden Grundsatzes der Amtse r- mittlung - darzutun gewesen, woraus sich bei der Bearbeitung von Schriftsätzen oder bei der weiteren Vorbereitung und Wahrnehmung von Gerichtsterminen die geforderte Heraushebung au VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK - Neu konkret ergeben soll. Im Übrigen ist nicht e r- sich t lich, aus welchen Gründen die Beklagte im Rechtsmittelzug gehindert sein soll, ihre Argumentation an neue tatsächliche oder rechtliche Umstän de anz u- passen. Hinzu kommt, dass die Klägerin weder für die Bearbeitung der Recht s- mittelverfahren noch für eventuelle Musterfälle allein verantwortlich ist, sondern muss. 29 30 - 14 - 4 AZR 445/11 - 15 - dd) Ei n anderes Ergebnis folgt nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 28. Januar 1998 ( - 4 AZR 47 3 /96 - ) . Soweit der Senat dort ausgeführt hat, es könne im Einzelfall eine bestehende Mitveran t- wortung ausreichen, um das Heraushebun gsmerkmal zu erfüllen, entbindet dies nicht von dem Erfordernis eines Tatsachenvortrags, der einen wertenden Ve r- gleich ermöglicht. ee ) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die von ihr angeführten tari f- VergGr. 7 Nr. 1, VergGr. 8 Nr. 1 BAT/AOK - Neu stützen und damit ihre Tätigkeit vergleichen. Der erforderliche wertende Vergleich muss sich auf das allein für die Heraushebung maßgeb ende Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK - Neu beziehen. Ebenso wenig können aus dem Umstand, dass die Tätigkeit der Teamleiter nach der VergGr. 9 BAT/AOK - Neu und die der Fachb e- rater , die nur für ein Fachgebiet zuständig sein sollen , nach der Verg Gr. 9 oder der VergGr. 10 BAT/AOK - N eu vergütet werden, Rückschlüsse im Hinblick auf das tarifliche Heraushebungsmerkmal gezogen werden. b ) Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler weiter davon ausg e- gangen, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht da s Heraushebungsmerkmal der 9 BAT/AOK - Neu, weil die nach dem Vorbringen der Klägerin mehr als ein Drittel der gesamten ausz u- übende n Tätigkeit iSd. Tätigkeitsmerkmals ausmacht, noch für die in den soz i- algerichtlichen Verfahren gegeben sei. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 9 BAT /AOK - Neu unter zutreffender Einbeziehung der Senatsrech t- sprech ung zum unbestimmten Rechtsbegriff der (zur Auslegung BAG 14. April 1999 - 4 AZR 334/98 - zu 4 c aa der Gründe, BAGE 91, 185 ; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d dd ( 1 ) der Gründe; 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 5 d der Gründe, BAGE 51, 282 ) , die nur der eingeschränkten revis i- onsrechtlichen Überprüfung unterliegen (st. Rspr., etwa BAG 4. August 31 32 33 34 - 15 - 4 AZR 445/11 - 16 - 1993 - 4 AZR 511/92 - ; 18. Juni 1975 - 4 AZR 398/74 - ) , lassen keinen Recht s- fehler erkennen. aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung auch nicht bei der Subsumtion verlassen. Es hat im Vergleich zu den Sachbearbeitern der einzelnen Fachbere i- che zutreffend festgestellt, die Klägerin entschei de sowohl bei der Bearbeitung der Widerspruchsverfahren als auch der sozialgerichtlichen Verfahren - auch soweit sie Anerkenntnisse abgebe und Vergleiche schließe - ebenso wie diese Angestellten über eine Leistungserbringung im Einzelfall ( ebenso BAG 5. Mä rz 1997 - 4 AZR 511/95 - zu II 5 b der Gründe; s. auch 12. Februar 1997 - 4 AZR 324/95 - zu II 4 c bb der Gründe ) . Soweit die Klägerin anführe, sie bearbeite Fälle auf dem gesamten Gebiet der Kranken - und Pflegeversicherung, hat es weiterhin zu Recht angen ommen, dieser Aspekt betreffe die erforderlichen Fachkenntnisse - und damit ggf . die besondere Schwierig keit der Tätigkeit - , nicht aber die Bedeutung der Tätigkeit im tariflichen Sinne. Schließlich hat es berücksichtigt, dass die Klägerin keine strategisc hen, fallübergreifenden En t- scheidungen trifft, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen von Bedeutung wären; Grundsatzentscheidungen würden von den Teamleitern getroffen, an die die Klägerin bei sog. Musterverfahren gehalten sei und bei denen sie Rüc k- spr müsse n Grundsat z- Juli 1997 - 4 AZR 780/95 - zu II 5 . 4 der Gründe) . bb) E inen revisiblen Rechtsfehler hat die K lägerin demgegenüber nicht au f- gezeigt. (1) Ihre Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die Größe ihres Aufgabe n- kreises unberücksichtigt gelassen, übersieht, dass sich aus dessen fachlicher Breite - s Leistungs - , Versicherungs - und Beitragsrecht der gesetzl i- chen Kranken - - nur Folgerungen für das Ausmaß der erforderlichen Fachkenntnisse, nicht aber für die Größe d es Aufgabengebiets 35 36 37 38 - 16 - 4 AZR 445/11 - 17 - ergeben. Gleiches gilt für den Aspekt der Beobachtung des medizinischen For t- (2) Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Tätigkeit der Klägerin zwar Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich der Beklagten hat, dies jedoch a- bei hat es für seine Beurteilung zugleich rechtsfehlerfrei mit eingestellt, dass sich die Bedeutung des Einzelfalls nicht durch das jeweilige Verfa hrensstadium ände rt. Demgegenüber hat die Klägerin - die nicht alleinverantwortlich mit Mu s- terverfahren und Grundsatzentscheidungen betraut ist - nicht dargetan, welche weiter gehenden innerdienstlichen Auswirkungen ihre Entscheidung gegenüber der stattgeb enden eines Sachbearbeiters hat, wie es das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat (so auch für einen Amtspfleger BAG 4. September 1996 - 4 AZR 174/95 - zu II 3 c bb der Gründe) . In diesem Zusammenhang konnte das La n- desarbeitsgericht zudem ohne Rechtsfehler d avon ausgehen, die besondere Wide r- spruchsbearbeitung oder Betreuung sozialgerichtlicher Verfahren bei der B e- klagten zuständig, sondern zusammen mit anderen ca. weiteren zwanzig B e- t- zahlengebiet. (3) Ein anderes Ergebnis folgt auch hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 9 BAT/ A OK - Neu nicht aus der tariflichen Bewertung anderer Tätigke i- ten (oben II 4 a ee ) . 5. Da die Tätigkeit der Klägerin bereits nicht die Anforderungen der VergGr. 9 BAT/ AOK - Neu erfüllt, kann sie auch keine Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK - Neu beanspruchen . 39 40 41 - 17 - 4 AZR 445/11 III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 ZPO. Eylert Winter Treber Eylert Der ehrenamtliche Richter Görgens ist wegen Ablauf der Amtszeit verhi n- dert, seine Unte r- schrift zu leisten. Lippok 42
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