Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. September 2017 Vierter Senat - 4 AZR 666/14 - ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR666.14.0 I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 23. Februar 2012 - 5 Ca 1850/11 E NMB - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 27. Mai 2014 - 4 Sa 176/12 E - Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung einer staatlich anerkannten Heilpädagogin bei Tätigkeit in einer integrativen Kindergartengruppe - Arbeitsvorgang Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR666.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 6 6 6 /1 4 4 Sa 176/12 E Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. September 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bund esarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlic hen Ric h ter Moschko und Hoffmann für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 666 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR666.14.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 27. Mai 2014 - 4 Sa 176/12 E - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Ko sten der Revision - an das Landesarbeitsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und seit dem Jahr 1997 staa t- lich anerkannte Heilpädagogin. Sie ist seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt Einric h tung für Kinder mit und ohne Behinderung, mit einer wöchentlichen A r- beitszeit von 32 Stunden ei ngesetzt. Die Gruppe, in der die Klägerin tätig ist, best and zuletzt aus 20 Kindern, von denen zwei eine Behinderung haben. Di e- se werden insb e sondere von der Klägerin betreut. Auch in den übrigen Gru p- pen mit b e hinderten Kindern wird jeweils eine sonderpäda gogisch qualifizierte Fachkraft eingesetzt. Wegen der Arbeitsaufgaben der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht auf die von ihr vorgelegte Stellenbeschreibung vom 19. Oktober 1999 Bezug genommen. Dort heißt es ua.: / Hauptaufgabe Der/Die Erzieher/in zur integrativen Betreuung soll behi n- derten und nicht behinderten Kindern gemeinsame Erfa h- rungsfelder und Lernanreize bieten, die sie in ihrer Pe r- sö n lichkeitsentwicklung fördern und ihr Sozialverhalten Aufgrund beiderseitig er Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher B e- zugnahme waren auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst die Besti m- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 666 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR666.14.0 - 4 - mungen des Bundes - Angestelltentarifvertrag s idF des Tarifvertrags zur Anpa s- sung des Tarifrechts - Manteltarif recht liche Vorschriften - (BAT - O) anwendbar. Die Klägerin wurde nach der Vergütungsgruppe VIb BAT - O vergütet. Mit Inkraf t- treten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber verbände geltenden Fassung ( TVöD - V /VKA) wurde sie zunächst in die Entgelt gruppe 6 TVöD - V / VKA übergeleitet und wird seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgru p- pe S 6 TVöD - V /VKA vergütet . Die Beklagte vergütet auch alle anderen Erzieherinnen und Erzieher, die über einen Abschluss als staatlich anerkannte Heilpädagogen ver fügen, nach der Entgeltgruppe S 6 TVöD - V /VKA. Sie zahlt jedoch monatliche Zulagen in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen S 6 und S 8 TVöD - V /VKA, wenn die betreffende Erzieherin bzw. der betreffende Erzie her (ihrer Einschä t- zung nach) vorübergehend me hr als 50 vH der Arbeitszeit mit heilpädagog i- schen Tätigkeiten verbracht hat und insbesondere, wenn in dem betreffenden Monat in der Kindergruppe mehr als ein Drittel Kinder mit Behinderung zu b e- treuen waren. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos ihre Eing ruppierung in die Entgeltgruppe S 8 TVöD - V / VKA geltend. Mit ihrer a m 24. Juni 2011 erhoben en Klage hat die Klägerin die Au f- fassung vertreten, s ie erfülle da s Tätigkeitsmerkmal der Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit und sei daher bis zum 30. Juni 2015 nach der Entgeltgruppe S 8 Fallgr . 2 TVöD - V /VKA zu vergüten gewesen . Ihre Tätigkeit könne entsprechend dem ganzheitlichen Ansatz der Heilpädagogik nicht in einzelne Arbeitsvorgänge unterteilt werden. Als Heilp ä- dagogin sei sie die einzige sonderpädagogisch qualifizierte Fachkraft in der b e- treffenden G ruppe, ohne die eine För derung der behinderten Kinder nach den Vorgaben des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tage s- einrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen - Anhalt (KiFöG LSA) 5 6 7 - 4 - 4 AZR 666 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR666.14.0 - 5 - nicht möglich sei. Im Rahmen ihrer Tätigkeit würden die sonderpädagogischen Fähigkeiten ständig abgerufen und benötigt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2015 eine V ergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD - V /VKA zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Klägerin sei bis zum 30. Juni 2015 zutreffend nach der En t- geltgruppe S 6 TVöD - V /VKA vergütet worden . Die Voraussetzungen für eine Eing ruppierung in die Entg eltgruppe S 8 TVöD - V /VKA hätten nicht vor gelegen . Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 2 sei nicht erfüllt. Die Klägerin sei zwar e- chenden Tät betreue weder ausschließli ch noch überwiegend behi n- derte Kinder, weshalb ihre heilpädagogische Tätigkeit deutlich weniger als 50 vH der Gesamttätigkeit ausmache. Ihre heilpädagogischen Fähigkeiten wü r- den nur zeitweilig abgerufen. Deshalb sei sie auch nicht in einer heilpädagog i- sche n Gruppe tätig. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sei zwar in jeder Gruppe eine sonderpädagogische Fachkraft zu beschäftigen, dies müsse jedoch nicht zwingend ein e Heilpädagogin oder ein Heilpädagog e sein. Das Arbeitsgericht hat der Klage überw iegend stattgegeben. Das La n- desarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsg e- richts - teilweise - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin - b e- sch ränkt auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2015 - die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin - an deren Zulassung durch das Landesa r- beitsgericht der Senat nach § 7 2 Abs. 3 ArbGG gebunden ist, obwohl ein Z u- 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 666 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR666.14.0 - 6 - lassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG unter keinem Gesichtspunkt erkennbar ist, insbesondere weil entscheidungserhebliche Rechtsf ragen von grundsätzl i- cher Bedeutung der Berufungsentscheidung offensichtlich nicht zugrunde li e- gen - ist begründet. D as La ndesarbeitsgericht hat die Klage mit einer unzutre f- fenden und unzureichenden Begründung zu Unrecht abgewiesen. Ob die Kl ä- gerin bis zum 30. Juni 2015 eine V ergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD - V /VKA verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bis lang v om Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Dies führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurüc k- verweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs . 1 Satz 1 ZPO) . I . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts galt für das A r- beitsverhältnis der Parteien zunächst der BAT - O unter anderem kraft beiderse i- tiger Tarifgebundenheit. Das Landesarbeitsgericht hat danach für die Eingru p- pierung der Klägerin neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT - O, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der komm u- nalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 8 vom 1. April 2014 (TVÜ - VKA) zum En tscheidungszeitpunkt nach wie vor maßgebend war, zu Recht die Tätigkeitsmerkmale des TVöD - V/VKA zugrunde gelegt. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zu Anl. C TVöD - V/VKA lauteten bis zum 30. Juni 2015: S 6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben . (Hierzu Protokollerklärungen Nrn . 1, 3 und 5) ... S 8 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige B e- schäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten 12 13 - 6 - 4 AZR 666 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR666.14.0 - 7 - ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen T ä- tigkeiten . (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher A n- erkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) ... Protokollerklärungen: ... 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehung s- gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behi n- derten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung , ... 7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatl i- cher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung a n Fachschulen (Beschluss der Kul tusministerkonferenz vom 7. N o- vember 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Hei l- pädagoginnen/Heil pädagogen mit der vorgeschrieb e- nen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die B e- rechtigung zur Führung der Berufsbeze taa t- lich anerkannte Heilpädagogin/ s taatlich anerkannter Heilpädago erworben haben. II . Rechtsfehlerhaft hat d as Landesarbeitsgericht keinen Arbeitsvorgang bestimmt, sondern zu Unrecht angenommen, auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts lasse sich nicht bestimmen, ob die Täti g- keit der Klägerin einen oder mehrere Arbeitsvorgänge ausmache. 1. Maßgebend für die Bestimmung d es Arbeitsvorgangs ist das Arbeitse r- gebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) . Dabei kann die gesamte vertraglich geschu l- 14 15 - 7 - 4 AZR 666 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR666.14.0 - 8 - dete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsäc h- lich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, we r- den diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusamme ngefasst we r- den. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wertigen Arbeit s- leistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - aus einandergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoret i- sche Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltung s- technisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Perso n übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 1 5 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . 2. Ausgehend von diesen Maßstäben bildet die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Wie im Fall von Erzieherinnen und Erziehern bei der Betreuung von Gruppen (zB BAG 25. März 1998 - 4 AZR 659/96 - zu II 2 c der Gründe mwN) sowie der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - ; 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 16 mwN ) ist auch im Fall der Betreuung von Per sonen oder Personengruppen durch Heilpädago gen regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (vgl. BAG 16. April 1997 - 4 AZR 287/95 - zu B I 2 c der Gründe ) . Im Streitfall spricht dafür insbesondere die in der Stellenbeschreibung genannte Hauptaufgabe der Klägerin, die darin besteht, behinderten und nicht behinderten Kindern gemeinsame Erfahrung s- felder und Lernanreize zu bieten, die sie in ihrer Persönlichkeit sentwicklung fö r- dern und ihr Sozialverhalten stärken. Die so beschriebene Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Sie lässt sich bei Berücksichtigung des erzieherischen Konzepts ersichtlich nicht in die Arbeit mit Kindern ohne Behi n- d erung auf der einen und Kindern mit Behinderung auf der anderen Seite aufte i- len. Entsprechende Anhaltspunkte sind dem Vortrag der Parteien auch nicht zu 16 - 8 - 4 AZR 666 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR666.14.0 - 9 - entnehmen. Sie sind vielmehr ihrerseits während des gesamten Rechtsstreits übereinstimmend davon aus geg angen , dass die Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht . Zur Bestimmung des Arbeitsergebni s- ses bedurfte es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keines weiteren, detaillierten Vortrags der Klägerin. III. Ob die Kläg erin bis zum 30. Juni 2015 einen Anspruch auf V ergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD - V /VKA hatte, steht noch nicht fest. Es fehlt insoweit an den erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. 1. Die Klägerin ist unstreitig Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung im Sinne des Tätig keitsmerkmals der Entgeltgruppe S 8 Fallgr. 2 TVöD - V /VKA . Sie hat eine entsprechende Zusatzausbildung erfolgreich absolviert. 2. Der Senat vermag jedoch auf der Grundlage der bisherigen landesa r- beitsgerichtlichen Feststellungen nicht zu beurteilen, ob die t- übt . a ) e- nde Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jeweils erforderlichen Ausbildung bezieht und sie die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfo r- dert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des B e- schäftigten für den übert ragenen Aufgabenbereich lediglich nützlich oder e r- wünscht sind. Sie müssen vielmehr im tariflichen Sinne zur Ausübung der T ä- tigkeit erforderlich, dh. notwendig sein (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23 mwN; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53) . b) ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - o- Rech tsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweist, ist diese für das streitg e- genständliche Tätigkeitsmerkmal nicht einschlägig. In den herangezogenen 17 18 19 20 21 - 9 - 4 AZR 666 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR666.14.0 Entscheidungen war die Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe ausdrüc k- lich ein Tarifmerkmal (BAG 25. März 1998 - 4 AZR 682/96 - ; 3. Dezember 1985 - 4 ABR 80/83 - BAGE 50, 241, jeweils zu Vergütungsgruppe Vb Fallgr . 1 Buchst. k des Teil s II Abschnitt G Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT aF) . Dieses ist in der Entgeltgruppe S 8 Fallgr . 2 TVöD - V /VKA gerade n icht vorg e- sehen. c) I n Anwendung dieser Grundsätze wird das Landesarbeitsgericht de s- halb zu prüfen haben, ob die (Zusatz - )Ausbildung der Klägerin als Heilpädag o- gin für die auszuübende Tätigkeit erforderlich oder lediglich nützlich und e r- wünscht ist . aa ) Dabei wird zunächst aufzuklären sein, ob der Klägerin Tätigkeiten übe r- tragen sind, die eine heilpädagogische Ausbildung schlechthin erfordern und nicht auch durch Arbeitnehmer ausgeübt werden können, die eine andere Au s- bildung, insbesondere etwa die eine r Heilerziehungspfleger in oder eine s Heile r- ziehungspfleger s , absolviert haben. bb) Für den Fall, dass nach den noch zu treffenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die der Klägerin übertragenen Aufgaben eine heilpäd a- gogische Ausbildung erfordern sollten, genügt es f ür die Erfüllung der tariflichen Anforderungen, wenn die entsprechenden Aufgaben innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Sie müssen nicht ihrerseits innerhalb des Arbeitsvorgangs in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT - O bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN) . IV. Über die Kosten der Revision wird das Landesarbeitsgericht mit zu en t- scheid en haben. Eylert Klose Rinck Moschko P. Hoffmann 22 23 24 25
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