Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. September 2016 Vierter Senat - 4 AZR 964/13 - ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 I. Urteil vom 5. Januar 2012 - 6 Ca 1015/11 E - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 9. September 2013 - 4 Sa 52/12 E Entscheidungsstichwort : Eingruppierung einer IT - Sicherheitsbeauftragten ECLI:DE:BAG:20 16:140916.U.4AZR964.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 964/13 4 Sa 52/12 E Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. September 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes, rev isionsklagendes und revisions - beklagtes Land, pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Kleinke für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- d esarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 9. September 2013 - 4 Sa 52/12 E - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 9. Sep - tember 2013 - 4 Sa 52/12 E - teilweise aufgehoben, so weit es auf die Berufung de r Kläger in das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 5 . Januar 2012 - 6 Ca 1015/11 E - abgeändert hat . 3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Magdeburg vom 5 . Januar 2012 - 6 Ca 1015/11 E - wird auch insoweit zurückgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppieru ng der Klägerin. Die Klägerin ist Dipl om - Ingenieurin für Informationsverarbeitung (TU Dresden). Sie ist seit dem 15. Juni 1992 als Verwaltungsangestellte beim beklagten Land beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beide r- se i tiger Mitgliedschaft die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Lände r (TV - L) . Im Oktober 2005 wurde der Klägerin die Aufgabe einer IT - Sicherheitsbeauftragte n für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Lan d- wirtschaft und Umwelt (MLU) übertragen . Sie erhielt seit November 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 T V - L . Nach der Tätigkeitsbeschreibung von September 2008 hat te sie die nachstehende n Tätigkeiten mit dem jeweils angegebenen Anteil an der gesamten Arbeitszeit auszuführen : 1. Steuern und Koordinieren des IT - Sicherheitsprozesses (75 %) 1 2 3 - 3 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 4 - - E rstellung und Fortschreibung der IT - Sicherheits - leitlinie - Koordinierung der Erstellung und Fortschreibung ei nes IT - Sicherheitskonzept e s - Erarbeitung von Realisierungsplänen zur Umse t- zung der von IT - Sicherheitsmaßnahmen und Ko n- trolle der Durchführung - Erarbeitung und Koor dinierung von Teilkonzepten (z . B . Archivierungskonzept, Notfallvorsorgekonzept usw.) - Unterstützung der Erarbeitung von Richtlinien und Regelungen zur IT - Sicherheit - Dokumentation der Umse tzung des IT - Sicherheits - konzept e s - Wahrnehmung der Berichtspflicht über den Stand der IT - Sicherheit gegenüber der Hausleitung und dem IT - Sicherheitsteam - Pflege und Aktualisierung des Datenbestand e s im GS - Tool - Koordinierung sicherheitsrelevanter Projekte - Untersuchung sicherheitsrelevanter Vorfälle - Recherchieren von Bedrohungs s zenarien und ständige Information über Entwicklungen im B e- reich der IT - Sicherheit 2. Zusammenarbeit mit dem nachgeordneten Geschäft s- bereich (14 %) - L eitung des IT - Sicherheitsteams - Koordinierung und Unterstützung der Übernahme von Sicherheitsrichtlinien und Regelungen im nac h- geordneten GB - Unterstützung bei der Umsetzung des IT - Sicher - heitsprozesses und Erarbeitung von eigenen Tei l- konzeptionen 3. Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den IT - Sicherheitsprozess (1 1 %) - Konzeption und Pflege von Intranetseiten zur Se n- sibilisierung der Beschäftigten - Initiierung von Informationsveranstaltungen und Schulungsmaßnahmen zur Thematik IT - Sicherheit - Bereitstellung von Informationsmaterial In der Zeit vom 1. Ju n i 2010 bis zum 31. Mai 2013 war d ie Klägerin fre i- gestelltes Personalrats mitglied . Nach Ende ihrer Freistellung kehrte sie nicht 4 - 4 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 5 - auf die Stelle als IT - Sicherheitsbeauftragte zurück , sondern erhielt eine andere Aufgabe zugewiesen . Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 machte die Klägerin einen A n- spruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV - L , mindestens aber nach der En tgeltgruppe 13 TV - L seit August 2007 erfolglos geltend. Mit ihrer am 19. April 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr B e- gehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten , ihre bis zum 31. Mai 2013 maßgeb lich auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ib Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum Bundes - A ngestelltentarifvertrag - Ost (im Folgenden BAT - O) , zumindest aber das der Ver g Gr. IIa Fallgruppe 1a zum BAT - O. Sie setze ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschuls t u- dium der Informatik vor aus . Die Einführung, Umsetzung und Aufrechterhaltung der Informationssicherheit im Geschäftsbe reich des MLU sei eine Aufgabe von hoher Komplexität. Von besonderer Bedeutung seien dabei Kenntnisse der th e- oretischen Informatik und Ma thematik, die Bestandteil eines Informatikhoc h- schulstudiums seien. Diese universitär vermittelten theoretischen und method i- schen Grundlagen ermöglichten das für die Tätigkeit erforderliche abstrakte und analytische Denken, das von den geforderten komplexen Aufgaben vorausg e- setzt werde . Neben der Beherrschung sowohl des physikalisch en als auch des virtuell en Aufbau s sowie der Strukturierung von informationstechnischen Ne t- zen , dem technischen Standard und den Entwicklungen im Hard - und Sof t- warebereich seien Kenntnisse über mögliche Programm - und Bearbeitungsa b- läufe sowie über Datenübertragungsmethoden erforderlich, um die für Schut z- bedarfsanalysen notwendige n Schadensszenarien und Risikoabschätzungen oder Datensicherungs - und Schulungskonzepte erstellen zu kö nnen. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Mai 2013 Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 14 TV - L zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwis chen tatsächlich gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz beginnend mit Recht s- hängigkeit zu verzinsen, 5 6 7 - 5 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 6 - hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflic h- tet ist, ihr nach Maßgabe des vorstehenden Antragstextes Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV - L zu zahlen. Das beklagte Land hat zu r Begründung seine s Klageabweisungsa n- trag s die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsme rkmale der von ihr begehrten Vergütungsgruppen nicht. Zur Ausführung ihrer Tätigkeit als IT - Sicherheitsbeauftragte sei ein wissenschaftliches Hochschulstudium nicht erforderlich. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat n ach Einholung ein es Sachverständigengutachten s festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist , der Klägerin seit dem 1. August 2007 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 TV - L zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung z u- rückgewiesen. Mit der vom Land esarbeitsgericht zugelassenen Revision verfo l- gen beide Parteien ihre ursprünglichen Klageziele weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet , die zulä s- sige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die als Eingruppie rungsfestste l- lungsklage zulässige (st. Rspr., s h . nur BAG 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 14 ) Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat weder einen A n- spruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 1 4 TV - L noch der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L oder der Entgeltgruppe 1 3 TV - L . Sie erfüllt e im streit i gen Zeitraum die T ä- tigkeitsmerkmale der geltend gemachten Entgeltgruppen nicht. I . Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit zunächst die Vorschriften des BAT - O un d gelten seit dem 1. November 2006 die Vorschriften des TV - L. Da der Klägerin die hier zu b e- wertende Tätigkeit ein er IT - Sicherheitsbeauftragten bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 übertragen wurde und ihr Arbeitsverhältnis über den 1. November 2006 hinaus fortbestand, sind für das Arbeitsverhältnis die Reg e- 8 9 10 11 - 6 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 7 - lungen des Tarifvertrag s zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts maßg e bend (§ 1 Abs. 1 TVÜ - Länder) . 1. Die Regelungen des TVÜ - Länder lauten insoweit auszugsweise: § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mi t- glied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) fallen, für die Daue r des ununterbrochen fortbestehenden A r- beitsverhältnisses. § 3 Überleitung in den TV - L Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. November 2006 nach den folgenden Regelungen in den TV - L übergeleitet. § 4 Zuordnung der Vergütungs - und Lohngruppen (1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Ve r- gütungs - beziehungsweise Lohng ruppe (§ 22 BAT / BAT - O ) nach der Anlage 2 TVÜ - Länder Teil TV - L zugeor d- net. § 17 Eingruppierung (1) Die §§ 22, 23 BAT/BAT - O einschließlich der Verg ü- tungsordnung, die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 5 des Tarifve r- trages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Loh n- gruppenverzeichnisses mit An lagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost ei n- 12 - 7 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 8 - schließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 gelten über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 fort. Für B e- schäftigte, die unt er § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 fallen, gelten die en t- sprechenden Vorschriften des Satzes 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort; dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die unter Absatz 10 fallen. Diese übe r den 31. Dezember 2011 hinaus fortgeltenden Regelungen fi n- den auf übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Ge l- tungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages A n- wendung. An die Stelle der Begriffe Ver gütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt. Niederschriftserklärung zu § 17 Absatz 1: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die bisherigen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT/BAT - O spätestens bis zum 31. März 2012 en t- sprechend den Grundsätzen der Tarifeinigung vom 10. März 2011 zu überarbeiten und rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen. § 29a Überleitung in die Entgeltordnung zum TV - L am 1. Januar 2012 (2) In den TV - L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mi t- glied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV - L fallen, sind jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgel t- gr uppe für die Dauer der unverändert auszuübenden T ä- tigkeit zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV - L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV - L b e- sondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverä n- dert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltb e- standteile geknüpft wa ren und diese in der Entgeltordnung - 8 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 9 - zum TV - L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Di f- ferenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besit z- standszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegrü n- dende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonst i- gen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestan d- teil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 A b- satz 4 bleibt unberührt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgel tordnung zum TV - L nicht mehr vereinbart sind. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2: Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV - L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen finde t aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV - L nicht statt. Anlage 2 Zuordnung der Vergütungs - und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder) Teil A Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Teils C Entgel t- gruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe 14 Keine Stufe 6 Keine Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus IIa IIa mit ausstehendem Au f- stieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren 13 Ü Keine Stufe 6 Keine IIa mit ausstehendem Au f- stieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren 13 Keine Stufe 6 Keine IIa ohne Aufstieg nach Ib - 9 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 10 - 12 Keine Stufe 6 Keine IIa nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Au f- stieg nach IIa 2. Der BAT - O enthielt zur Eingruppierung folgende Regelung: 22 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anl a- ge 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingru p- piert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübe rgehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Täti g- keitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsm er k- mals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Verg ü- tungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anford e- rung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer A r- beitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fac h- kenntnisse), sind diese Arbeitsvorgäng e für die Festste l- lung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderu n- gen gestellt, gilt das in Unterabs . 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tä ti g- keit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs . 2 o der 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine V o- raussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein. (3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeit s- vertrag anzugeben. Protokollnotizen zu Absatz 2: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschlie ß- lich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürl i- cher Betrachtung abg renzbaren Arbeitsergebnis fü h- 13 - 10 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 11 - ren (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Akte n- vorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Ko n- strukt ion einer Brücke oder eines Brü c kenteils, Bea r- beitung eines Antrags auf Woh ngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu b e- werten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatze s 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte He r- ausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Verg ü- 3 . Die Anlage 1a zum BAT /BAT - O enth ie lt ua. folgende Regelungen: Vergütungsgruppe I b 1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf g rund gleichwertiger Fähi g ke i- ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten au s- üben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fal l- gruppe 1a heraushebt. (Hierzu Protokoll notiz Nr. 1) Vergütungsgruppe II a 1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf g rund gleichwertiger Fähi g ke i- ten und ihrer Erfahrungen entspre chende Tätigkeiten au s- üben.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) Protokollnotizen: Nr. 1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Tec h- nische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. 14 - 11 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 12 - Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der er s- ten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Pr o- motion oder die A kademische Abschlu ss prüfung (Magi s- terprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fä l- len gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatspr ü- fung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine a bgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, da ss die Abschlu ss prüfung in einem St u d i- engang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulrei fe) als Z u- gangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschlu ss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Seme s tern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorg e- II. In Anwendung d ies er tariflichen Regelungen steht d er Klä gerin auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts k ein Entgelt nach e i- ner Vergütungsgruppe des BAT - O zu , die nach den Regelungen des TVÜ - Länder zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 14 oder 13 TV - L führ t . Auch wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, die Entgeltgruppe 13 Ü sei als ein mit enthalten, ist die Klage gleichfalls unbegründet . Die Klägerin erfüllt schon nicht das Tätigkeitsmerkmal einer Angestellten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und einer en t- sprechenden Tätigkeit i Sd. V erg Gr. II a F all gr. 1 a BAT - O . 1. Das Tätigkeitsmerkmal Angestellte mit abgeschlossener wissenschaf t- licher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit setzt voraus, dass die von der Klägerin au szuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Ihre auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akad e- mischen Zuschnitt habe n , dh. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer ei n- schlägig ausgebildete n Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern . Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützl ich oder 15 16 - 12 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 13 - erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23 ; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 20. September 1995 - 4 AZR 4 13/94 - zu II 3 b der Gründe; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 - ) . 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt die Klägerin schon die se Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. IIa BAT - O nicht und hat damit weder einen Anspruch auf ein Entgelt der Entgel t- gruppe 13 TV - L noch auf einen solchen nach der Entgeltgruppe 14 TV - L. Sie ist keine Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in einer entsprechende n Tätigkeit iSd. Tarifnormen. a) Rechtsfehlerhaft hat d as Landesarbeits gericht bei seiner Prüfung der Erforderlichkeit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung allein - abstrakt - auf die Stelle n von - Sicherheitsbeauftragte n abgestellt und nicht auf die - konkrete - von der Klägerin geschuldete , auszuübende Tätigkeit. Dabei hat es schon keinen Arbeitsvorgang bestimmt. Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT - O ist aber nach § 22 Abs. 2 BAT - O der Arbeitsvorgang als maßg e- bende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (BAG 10. Dezem - ber 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19 mwN; s h . zum Arbeitsvorgang und dessen Bestimmung etwa 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN) . O b die im Tatbestand aus der Tätigkeitsbeschreibung vo n September 2008 g e nannten Tätigkeiten mit den jeweiligen Arbeitszeitanteilen die auszuübenden Tätigkeiten der Klägerin sind , hat das Landesarbeitsgericht genauso wenig festgestellt wie die Tatsache, ob es sich bei diesen um ein en oder mehrere A r beitsvorgänge handelt . b ) Auch die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts rechtfert i- gen das gefundene Ergebnis nicht . Seine Begründung ist widersprüchlich und lässt des Weiteren nicht erkennen, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin - schnitt hat . Das Ber u- fungsgericht hat nach der Durchführung der Beweisaufnahme angenommen , die Tätigkeit der Klägerin stelle überwiegend eine ihrer abgeschlossenen wi s- 17 18 19 - 13 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 14 - senschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit dar (S. 10 des B e r u- fungsurte ils) . Bei der anschließenden Subsumtion hat es dann aber ausre i chen dass es sich bei der hier im Streit stehenden Stelle um eine Arbeit handelt, für die eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich ist (S. 12 des Berufungsurteils) . Damit hat es verkannt, dass es nicht auf die Erforderlichkeit (irgend - ) ( Hochschul - ) B ildung ankommt, sondern auf die konkrete wissenschaftli che Hochschulbildung der Klägerin. c ) Für die weiteren Folgerungen des Landesarbeitsgerichts, bei der im Streit stehenden Stelle handele es sich um eine Arbeit , für die eine wisse n- schaftliche Ausbildung erforderlich sei , fehlt es an den erforderlichen tatsächl i- chen Grundlagen. Es hat keine Feststellungen zu den konkreten Ausbildung s- inhalten der Hochs chulbildung der Klägerin bzgl. ihrer auszuübenden Tätigkeit getroffen. Insbesondere fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu den im Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse n und Fertigkeiten der Klägerin und weshalb diese für ihre auszuübende Tätigke it nicht bloß nützlich oder e r- wünscht , sondern notwendig sind , um die ausz uü bende Tätigkeit ordnungsg e- mäß erledig en zu können (vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - Rn. 37; 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - z u I 3 c bb ( 1 ) der Gründe ; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 - ) . Das Landesarbeitsgericht hat l e- diglich festgestellt, welche Hochschulbildung die Klägerin abgeschlossen hat. Fe ststellungen zu den der Klägerin in ihrer konkr e ten Hochschulbildung vermi t- telten Kenntnisse n und Fertigkeiten hat es genauso wenig getroffen, wie zu den Anforderungen an die einzelnen der Tätigkeitsb e schreibung zu entnehmenden Tätigkeiten. Auch aus den vom Landesarbeitsgericht in seinem Tatbestand in Bezug genommenen Schriftsätze n der Klägerin vom 12. April 2012 und vom 21. November 2012 sowie vom 14. Dezember 2012 mit Anla gen , ist nicht e r- sichtlich, welche der dort vor gebrachten Tatsachen das B e rufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den En t- scheidungsgründen (zur Zulässigkeit der Tatsachenfestste l lung in den En t- 20 21 - 14 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 15 - scheidungsgründen BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b bb (1) der Gründe, BAGE 114, 33) . d) Schließlich lassen sich die für die Beurteilung erforderlichen Tatsachen weder dem vom Landesarbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachten noch dem der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegenden B e- weisbeschluss entnehmen. Zum einen ersetzt a llein eine Verweisung auf ein Gutachten die erforderliche gerichtliche Tatsachenfeststellung nicht (BAG 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 c bb der Gründe, BAGE 90, 53 ) . Zum anderen beschäftigt sich d as Sachverständigeng utachten vor allem mit den A n- forderungen an eine Tätigkeit eine s IT - Sicherheitsbeauftragten im Allgemeinen und der Frage, ob dafür eine wissenschaftliche Ausbildung erfor derlich ist. Mit der Frage, w elche Kenntnisse und Fertigkeit en d er Klägerin i n ihrem konkreten Studium vermittelt wurden und aufgrund welcher Tatsachen eben diese Kenn t- nisse für die von ihr auszuübende Tätigkeit erforderlich sind , setz en sich weder d as Sachverständigeng utachten noch die ergänzenden Ausführungen des Gu t- achters in der mündlichen Berufungsverhandlung auseinander. Soweit der Gu t- achter ua. ausgeführt hat , IT - Sicherheitsbeauftragte benötig t e n Fähigkeiten und sog. s oft - s fehlt es schon an Feststellungen zu den Stud i- eni nhalten der Klägerin. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen, s o weit sich die Klägerin diese zu Eigen gemacht hat. Weder ergibt sich hieraus, w e l- wissenschaftlich noch was die Klägerin in ihrem konkreten Hoc h- schulstudium erlernt hat. e ) Wenn d as Landesarbeitsgericht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen angenommen hat , es sei davon auszugehen, dass die Pos i- tion der IT - Sicherheitsbeauftra gten nicht neben den Sicherheitsbeauftragten mit Berufsausbildung in den einzelnen Dezernaten, sondern über diesen angesi e- delt sei und deshalb größere und eine - vo m beklagten Land a l- lerdings bestrittene - übergeordnete Stellung gegenüber den anderen Mitarbe i- tern bestehe, für die denklogisch Kenntnisse und Fertigkeiten ge fordert seien , wie sie nur in einer wissenschaftlichen Hochschulbildung erworben w ü r den, ist 22 23 - 15 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 16 - diese Schlussfolgerung weder zwingend noch er setzt sie die erforderl i chen Feststellung en zu den erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten und deren Erwerb im Rahmen d er wissenschaftlichen Hochschulbildung der Kläg e rin . A l- n e- r ufsausbildung lässt nicht den Schluss zu, die auszuübende Tätigkeit der Kläg e- rin erfordere eine wissenschaftliche Hochschulbildun g . 3 . Da schon nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Au s- gangsfallgruppe 1a der VergGr. IIa BAT - O gegeben sind, erfüllt die Kläg e rin auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der weiteren Fall gruppe der VergGr. I b BAT - O. Deshalb kann dahinstehen , ob i hr Vortrag zu den jeweiligen Herau s h e- bungsmerkmalen schlüssig und hinreichend substantiiert ist . 4 . Da die Klägeri n das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IIa BAT - O nicht e r- füllt, ist sie auch nicht nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L zu vergüten. III . Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfüllt bei keinem denkbaren Zuschnitt d er Arbeitsvorgänge (dazu etwa BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN) die Anforderungen an die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IIa F all gr. 1a oder Ib F all gr. 1a BAT - O . A uch kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht nicht in Betracht , um der Klägerin die Möglichkeit zu eine m weiteren Sachv o r- trag zu erö ffnen , da d ie Klage von Anfang an un schlüssig war . 1. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie als Di p l om - Ingenieurin für Informationsverarbeitung (TU Dresden) über eine abg e schlo s- sene wissenschaftliche Hochschulbildung iSd. tariflichen Tätigkeit s merkmals verfügt. 2. Die Klägerin hat aber nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse sie in ihrer abgeschlossenen (wissenschaftlichen) Hochschulbildung erworben hat und dass diese für die ihr übertragen e Tätigkeit im beschriebenen Sinne erforderlich sind. Sie hat zwar umfangreich zu den A n- 24 25 26 27 28 - 16 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 - 17 - forderungen an eine IT - Sicherheitsbeauftrag t e vorgetragen und behauptet, d a- für seien Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich, wie sie nur in einem univers i- tären Studiu m der Informatik, und zwar in der erforderlichen Tiefe nur in einem Masterstudiengang und nicht in einem Bachelorstudiengang, vermittelt würden. Soweit sie in diesem Zusammenhang aus ge führt hat , die Fähigkeit des analyt i- schen Denkens sowie Kenntnisse der t heoretischen Informatik und Mathematik wie zB Kenntnisse über informationstechnische Netze, IT - Systeme, Betrieb s- systeme, Datenbanken und Anwendungsprogramme seien für ihre Tätigkeit erforderlich, fehlt es jedoch gänzlich - sowohl im erstinstanzlichen als a uch im zweitinstanzlichen Verfahren - an einem Vortrag, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Hochschulbildung im Diplomstudiengang Information s- verarbeitung an der TU Dresden vermittelt hat. Erst recht lässt sich anhand i h- res Vorbringen s nicht erkennen, ob die ihr in ihrer konkreten Hochschulbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in Umfang und Tiefe tatsächlich für die Aufgabenerledigung erforderlich oder lediglich nützlich waren. Anhand der schlagworta rtigen Benennung einzelner Kenntnisse und Fertigkeiten ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb sie in einem U m fang und einer Tiefe erfo r- derlich sind, wie sie regelmäßig nur in einem wisse n schaftlichen Hochschulst u- dium mit einer vorgeschrieben en Mindest studienzeit von mehr als sechs S e- mestern ohne etwaige Praxiss emester, Prüfungsseme s ter oä. vermittelt we r- den. Dies gilt umso mehr, als es ausweislich der von der Klägerin zur Akte g e- reichten Beschreibung des Bachelor s tudiengangs Hoc h schulbildungen gibt, die ebenfalls - wenn auch in anderem Umfang und anderer Tiefe - die og. Inhalte vermitteln, jedoch lediglich eine Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern haben und damit die Anforderungen an eine wissenschaftliche Hochschulbi l- dung im tariflichen Sinn nicht erfüllen. 3. A uf die Notwendigkeit eine s schlüssigen Vortrag s hatte bereits das A r- beitsgericht mit seiner klageabweisenden Entscheidung hingewiesen (vgl. zu einem ähnl. gelagerten Fall bereits BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 31) und ausgeführt, die Klägerin habe es versäumt, im Einzelnen darzulegen, we l- che konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Hochschulbildung vermittelt ha be und aus welchen Gründen ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten ihre 29 - 17 - 4 AZR 964/13 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0 Aufgabe als I T - Sicherheitsbeauftragte nicht ordnungsgemäß erledigt werden k ö nn e . Es bedürfe einer konkreten Darlegung, welche konkreten theoretischen und methodischen Kenntnisse oder Fertigkeiten gemeint seien, die für die Au s- übung der Tätigkeit der Klägerin erforderli ch und nicht nur nützlich seien. Damit hatte die Klägerin Anlass und nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG auch die pr o- zessuale Obliegenheit, bereits mit der Berufungsbegründung ergänzend zur Schlüssigkeit der Klage vorzutragen . Dies ist nicht erfolgt. I V . Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen ( § 97 ZPO) . Eylert Rinck Klose Kiefer G. Kleinke 30
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