Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2014 Vierter Senat - 4 AZR 996/12 I. Arbeitsgericht Schwerin Urteil vom 18. August 2011 - 6 Ca 2302/10 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Teil - U rteil vom 25. September 2012 - 5 Sa 258/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: - und Backwarenindus t- rie Bestimmung en : Entgelt - Rahmentarifvertrag Auszubildenden der Brot - und Backwarenindustrie und Großbäckereien in den fünf neuen Bundesländern einschließlich Berlin - Ost vom 26. Februar 1991 (ERTV); ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 301 Abs. 1 Satz 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 996/12 5 Sa 258/11 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 19 . November 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger in, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte r, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts a m 19 . November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie de n ehrenamtlichen Richter Bredendiek u nd die ehrenamtliche Richterin Redeker für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 996/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teil - Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 25. September 2012 - 5 Sa 258/11 - teilweise aufgeh o- ben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Schwerin vom 18. August 2011 - 6 Ca 2302/10 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als der Kläger die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 2010 eine Vergütung nach der Entgeltg ruppe G des Entgeltra h- mentarifvertrages für die Brot - und Backwarenindustrie vom 1. März 1991 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem S chlussurteil vo r- behalten. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit dem Jahr 2000 b e- schäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher - und Backware n- r jeweils geltenden Fassung Anwendung. Im Werk der Beklagten wird maschinell Brot hergestellt . Der Kläger ist an einer Schneide - und Verpackungsmaschine tätig. i- bung/Arbeit Sep tember/30. Oktober 2008 wird se i- . i- nenführer Verpackung bezeichnet. Aufgabe des Klägers ist es, die Schneide - 1 2 3 - 3 - 4 AZR 996/12 - 4 - und Verpackungsmaschin e nach vorgegebenen Backplänen einzustellen und ihren Lauf zu überwachen . Dazu gehört der Einsatz von Beutel n und Clipban d- rollen, das W echseln des Drehtellers, die Ein stellung der Seitenführung und der tüten zur Befüllung g e- spreizt werden. Bei Bedarf hat der Kläger defekte Messer auszutauschen und Kleinreparaturen (zB Reinigung der Saugfilter) vorzunehmen. Die übrigen R e- paraturen werden von den Arbeitnehmern der werkseigenen Schlosserei durchgeführt. Der Kläger ist ferner für die Reinigung und Desinfektion der M a- schinen verantwortlich. Er hat die Zuführbänder abzufegen und ein Desinfekt i- onsmittel aufzu sprühen. Für jede Schicht muss er einen Bericht anfertigen , in dem die Brotsorten sowie Zeit, Art und Umf ang der Verpackung festgehalten werden . Der Kläger erh ielt zuletzt ein Entgelt nach der Gruppe E des Entgelt - R ahmentarifvertrags für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubi l- denden der Brot - und Backwarenindustrie und Großbäckereien in den fünf ne u- en Bundesländern einschließlich Berlin - Ost vom 26. Februar 1991 (ERTV) . Im November 2010 forderte er die Beklagte vergeblich auf, ihm ein Entgelt nach der Gruppe H ERTV zu zahlen. Mit Schrifts a tz vom 30. November 2010 hat der Kläger hinsichtlich der Ent geltdifferenzen für den Zeitraum von November 2007 bis Oktober 2010 Za h- lungsklage, für die Zeit ab dem 1. Dezember 2010 Feststellungsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 2 1 . März 2011 hat er die Zahlungsklage hinsichtlich der Entgeltdifferenz für den Monat N ovember 2010 sowie verschiedener Zuschläge erweitert. Er hat die Auffassung vertreten, er sei in die Gruppe H ERTV , hilf s- weise in die Gruppe G oder F ERTV eingruppiert. Er sei als Anlagen - und M a- schinenführer und nicht lediglich als Maschinenbediener tätig. Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Belang, beantragt festzustellen, dass er ab dem 1. Dezember 2010 in die Gruppe G des Entgeltrahmentarifvertrag s für die Brot - und Backwarenindustrie ( ERTV) einzugruppieren ist. 4 5 6 - 4 - 4 AZR 996/12 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger sei zutreffend in Gr uppe E ERTV eingruppiert. Bei den ihm übertragenen Aufgaben handele es sich um eine angelernte Tätigkeit mit möglicher Einflus s- nahme auf den Arbeitsablauf im Sinne dieser Tarifgruppe. Die Tätigkeit könne nach einer Anlernphase von zwei bis max. drei Wochen selbständig ausgeübt werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeits gericht das Urteil des Arbeitsgerichts durch Tei l - U rteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Dezem - ber 2010 in die Gruppe G ERTV ein gruppier t ist. Im Übrigen hat es die Ber u- fung des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrag s zurückgewiesen. Die Entscheidung über den Zahlungsantrag hat es dem Schlussurteil vorbehalten. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung des Feststellungsantrags in vollem Umfang . Entscheidungsgründe Di e zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht festgestellt , de r Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung einer Verg ü- tung nach der Gruppe G ERTV. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war de s- halb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Ob dem Kläger wenigstens ein Entgelt nach der Gruppe F ERTV zusteht, kann d er Senat nicht abschließend entsche i- den. D er relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Die Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Ents cheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht durfte durch Teilurteil entscheiden. 1. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ein Teil des Anspruchs z ur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen ( § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Tei lurteils gegeben sind, hat das Revis i- 7 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 996/12 - 6 - onsgericht von Amts wegen zu überprüfen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 15) . 2. Die Entscheidungsreife iSv. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann. Zw i- schen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil auf der einen und dem noch nic ht entschiedenen Teil auf der anderen Seite darf kein Widerspruch entstehen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12) . Die Gefahr eines Widerspruchs ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell - rechtlichen Verzahnung zwische n den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 14, BGHZ 189, 356) . Dabei kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern auch auf eine mögliche abwe i- chende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (BGH 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 - ) . Die notwendige Widerspruchsfreiheit bezieht sich jedoch nicht auf den Teno r des Teilurteils. D ieser ist für das Gericht nach § 318 ZPO bindend (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 13 ) . 3. D anach war der Erlass des Teil u rteils im Streitfall zulässig. Der Fes t- ste l lungsantrag war entscheidungsreif. Eine Gefahr widersprüchliche r Entsche i- dungen bestand nicht. Der Zahlungsantrag und der Feststellungsantrag be zi e- hen sich auf unterschiedliche Zeiträume. Aber selbst im Falle sich überschne i- dender Zeiträume wäre eine Gefahr einander widersprechender Entscheidu n- gen nicht gegeben gewese n . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Feststellungsantrag enthält mit Ausnahme der im Tenor ohnehin zum Au s- druck kommenden und damit nach § 318 ZPO bindenden Feststellung keine Begründungselemente, die für die Entscheidung über den Zahlung santrag von Bedeutung sein könnten. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fe ststellungsinteresse. Der A ntrag bedarf jedoch der Auslegung. 12 13 14 - 6 - 4 AZR 996/12 - 7 - 1. Dem Wortlaut nach hat der Kläger zuletzt die Feststellung begehrt , dass er in die Gruppe G der Antrag unzulässig. Bei der Eingruppierung hande lt es sich um d en schlichten Akt der wertenden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeit s- merkmal einer Vergüt ungsordnung. Für die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten ist ein gesondertes Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 16) . In der Sache begehrt der Kläger jedoch - wie aus dem Zahlungsa ntrag ersich t- lich - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn entsprechend der begehrten Eingruppierung S o verstanden handelt es sich bei dem Feststellungsantrag um einen auch in der Privatwirtschaft allgemein zulä s- sigen Eingruppierungsfeststellungsantrag (zur Zulässigkeit eine s Eingruppi e- rungsfeststellungsantrags vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17 mwN ) . Für einen solchen besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies es ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Begehrens. 2. D er Antrag des Klägers ist ferner dahingehend auszulegen, dass er nicht nur auf die alleinige Feststellung einer Vergütungspflicht nach der Gruppe G ERTV, sondern hilfsweise auch nach der Gruppe F ERTV gerichtet ist. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, er begehre - höchst hilf s- weise - auch eine Eingruppierung in die Gruppe F ERTV. Die Gerichte für A r- beitssachen sind deshalb mit Blick auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht da ran gehindert, über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Gruppe F ERTV zu entscheiden. I II . Die K lage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Vergütung nach der Gruppe G ERTV zu za hlen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war bereits deshalb aufzuh e- ben. Ob darüber hinaus die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen z u- lässig und begründet sind, bedarf keiner Entscheidung. 1. Die maßgebenden Tarifvorschriften lauten: § 2 - Eingruppierung und Umgruppierung 15 16 17 18 - 7 - 4 AZR 996/12 - 8 - 2.1 Maßgebend für die Ein - und/oder Umgruppierung der Arbeitnehmer sind die nachstehenden Grundsätze. 2.2 Dieser Tarifvertrag enthält die Merkmale der Tari f- gruppen und darunter Beispiele für typische Tätigke i- ten. Die aufgeführten Beispiele sind kein Ausschließlich - keitskatalog, sondern sie stellen Richtbeispiele dar und dienen der Erläuterung zur Ein - und Umgruppi e- rung der Arbeitnehmer. 2.3 Maßgebend für die Ein - und Umgruppierung sind an erster Stelle die Ober begriffe (Gruppenmerkmale) der Tarifgruppen. 2.4 Bei der Einstufung oder Umgruppierung sind nicht berufliche oder betriebliche Bezeichnungen, sondern au sschließlich die Anforderungen/ Tätigkeitsmerkma - le des Arbeitsplatzes und die Art der verrichteten A r- beit maßgebend. Bei der Einstufung und Umgruppierung können u.a. folgende Merkmale von Bedeutung sein: Entscheidend für die Einstufung und/oder Umgru p- pierung des Arbeitnehmers ist die von ihm überwi e- gend ausgeübte Tätigkeit. 2.5 Soweit für die Ein - und Umgruppierung eine Beruf s- ausbildung von Bedeutung ist, gilt folgendes: Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt eine bestandene einschlägige Prüfung. Eine einschlägige Prüfung kann ersetzt werden durch Kenntnisse und Fertigkeiten, die auch durch eine andere Ausbildung oder eine entsprechende zeitlich angepasste praktische Tätigkeit erworben worden sein kann. ... § 4 - Tarifgruppen ... Gruppe E ./. 90 % Oberbegriff: Angelernte T ätigkeiten mit möglicher Einfluß nahme auf den Arbeitsablauf und Einsetzbarkeit auf verschiedenen - 8 - 4 AZR 996/12 - 9 - Arbeitsplätzen; Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbi l- dung zugrunde liegt. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: ... Gruppe F ./. 95 % Oberbegriff: An gelernte Tätigkeiten mit Einfluß nahme auf den Arbeit s- ablauf und Tätigkeiten, die besonderen Anforderungen entsprechen; Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Be rufsausbi l- dung zug runde liegt. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: Bedienen von Siloanlagen; Abwiegen und Zusammenstellen der Backmittel; ... Gruppe G ./. 100 % Oberbegriff: Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern; die abgeschlossene Berufsausbildung kann durch langjährige nachgewiesene Berufserfahrung ersetzt werden, die einen umfassenden Einsatz im Fachbereich ermöglicht. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: ... Steuern einer Siloanlage; Einrichten von Schneide - und Verpackungsanlagen; 2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des Regelbeispiel s - und Verpackungs anlagen der Gruppe G ERTV . Dagegen hat sich der Kläger nicht mehr gewandt. 3. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger e r- fülle die Anforderungen des Oberbegriffs der Gruppe G ERTV . Es hat die obje k- 19 20 - 9 - 4 AZR 996/12 - 10 - tiven Voraussetzungen des Tarifmerkmals und damit auch die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers verkannt. a) Ein V ergütungsanspruch nach Gruppe G ERTV setzt nach § 2 Ziff. 2.4 Abs. 3 ERTV voraus, dass der Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten ausübt, die eine abgeschlossene Berufs ausbildung erfordern. Dabei genügt es - wie aus einem systematischen Vergleich mit den Gru ppen E und F ERTV deutlich wird - nicht, dass den Tätigkeiten lediglich in Einzelbereichen eine Berufsau s- bildung zugrunde liegt. Vielmehr bezieht sich das Erfordernis auf alle ihrem U m- fang nach relevanten Aufgaben . Die Regelung, dass die abgeschlossene B e- r ufsausbildung durch langjährige nachgewiesene Berufserfahrung ersetzt we r- den kann, die einen umfassenden Einsatz im Fachbereich ermöglicht, modif i- ziert die objektiven Anforderungen an die Tätigkeit nicht. Sie bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht auf das Erfordernis der Ausbildung für die betreffende T ä- tigkeit, sondern auf die Ausbildung als solche und damit ausschließlich auf die subjektive Qualifikation des Arbeitnehmers. Dieses Verständnis entspricht auch der Regelung des § 2 Ziff . 2.5 ERTV. Danach sind Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine - zeitlich angepasste - praktische Tätigkeit erworben wurden, geeignet, die einschlägige Prüfung zu ersetzen. Auch diese Regelung betrifft allein die Anforderungen an die subjektive Qualifikation des Arbeitnehme rs. Die objektiven Anforderungen an die Tätigkeit werden davon nicht berührt. b) Nach § 2 Ziff . 2.4 ERTV sind für die Einstufung nicht berufliche oder betriebliche Bezeichnungen, sondern ausschließlich die Anforderu n- gen/Tätigkeitsmerkmale des Arbeitsplatz es und die Art der verrichteten Täti g- a- Etw as and e- res kann allenfalls dann angenommen werden, wenn die Stellenbeschreibung die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt - oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18; 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23) . Das ist hier aber nicht der Fall. 21 22 - 10 - 4 AZR 996/12 - 11 - c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Klägers dem Bild eines Ausbildungsberufs zuzuordnen ist. Maßgebend ist nach den ausdrückli chen Vor gaben des Obe r- begriffs von Gruppe G ERTV vielmehr, dass die überwiegend ausgeübten T ä- tigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung . Zur Darlegung diese r Erforderlichkeit bedarf es einer Gegenüberstellung der übertragenen T ä- tigkeiten auf der ei nen und der durch die - einschlägige - Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse auf der anderen Seite. Anhand dessen ist aufzuzeigen, dass es für die Ausübung der übertragenen Aufgaben einer entsprechenden Berufsausbildung bedarf. d ) Der für das Vorliegen de s Tätigkeitsmerkmal s darlegungs - und bewei s- pflichtige Kläger hat die Voraussetzungen des abstrakten Entgeltgruppenmer k- mals der Gruppe G ERTV nicht hinreichend dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegungs - und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstrei t zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe) . Er hat nicht die notwend i- gen Tatsachen vorgetragen, die für einen Schluss auf das Vorliegen der obje k- tiven Anforderungen der beanspruchten Entgeltgruppe erforderlich sind. Ob er das subjektive Merkmal des Oberbegriffs erfüllt, bedarf deshalb keiner En t- scheidung. aa) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der ihm übertragenen Tätigkeit um - wie es das Land esarb eitsgericht angenommen hat - eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder um Einzeltätigkeiten handelt, die jede für sich zu bewerten sind. Der Kläger hat das Erfordernis einer Berufsausbildung für jede denkbare Zusammenfassung der von ihm ausgeübte n Einzeltätigkeiten nicht hinreichend dargelegt. bb) Der umfangreiche Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die Darste l- lung, welche Tätigkeiten er ausübt , sowie auf die Behauptung, diese entspr ä- chen derjenigen eines Anlagenführers . Es fehlt hingegen an der notwendigen Darlegung der Kenntnisse und F erti gkeiten, die er für die überwiegend ausg e- übte Tätigkeit benötigt . Deshalb kann der Senat nicht beurteilen , ob sie denj e- 23 24 25 26 - 11 - 4 AZR 996/12 - 12 - nigen entsprechen, die in einer Ausbildung zum Maschinen - und Anlagen führer vermitte lt werden (vgl. dazu die MaschFüAusbV vom 27. April 2004) . IV. Ob der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach der Gruppe F ERTV hat, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit einem solchen Anspruch - nach seiner Rechtsauffassung folge richtig - nicht befasst und de m- entsprechend keine Feststellungen getroffen. Dies wird es unter Gewährung rechtlichen Gehörs sowie Beachtung der folgenden Erwägungen nachzuholen haben. 1. Der Kläger erfüllt kein ruppe F ERTV . a) Richt - oder R e- gel beispiele (s iehe § 2 Ziff. 2.2 Unterabs. 2 ERTV) . Nach der ständigen Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen sind die Anforderungen eine r Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten B eispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27, BAGE 129, 238) . Wird die vo m Arbei t- nehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Be i- spiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe zurüc k- zugreifen (vgl. nur BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - aaO; 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe) . b) Die Tätigkeit des Klägers fällt nicht unter eines der in der Gruppe F ERTV genannten Beispiele. Er arbeitet an einer Schneide - und Verpackung s- maschine und bedien t deshalb weder eine Siloanlage noch wiegt er Backmittel ab oder s tellt sie zusammen. Das Bedienen einer Schneide - und Verp a- ckungsmaschine ist als Richtbeispiel in der Gruppe C ERTV genannt. 2. Die Anforderungen des Oberbegriffs erfüllt der Kläger nur, wenn er angelernte Tätigkeiten mit Einflussnahme auf den Arbeitsab lauf ausübt, die b e- sonderen Anforderungen entsprechen. Den Tätigkeiten muss darüber hinaus in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegen. 27 28 29 30 31 - 12 - 4 AZR 996/12 a) s- ablauf und Tätigkeiten, die beson s- setzungen erfüllen , dh. die in der Entgeltgruppe genannten Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Landesarbeitsgericht wird desha lb festz u- ste l len haben, ob der Kläger durch die ihm übertragenen und von ihm überwi e- hat und ob d ie b) Den Tätigkeiten muss nach dem Oberbegrif f darüber hinaus in Einze l- bereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegen. Auch dabei handelt es sich um eine kumulative, nicht um eine alternative Anforderung. Das ergibt sich aus n Oberbegriff sowohl der Gruppe E als auch der Gruppe F ERTV vor. Gleichwohl kommt den der Gruppe F ERTV zuzuordnenden Tätigkeiten eine höhere We r- tigkeit zu. Diese kann sich n ur aus einer kumulativen Erfüllung der übrigen A n- forderungen ergeben. Dementsprechend wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen, ob und in welchen Einzelbereichen die dem Kläger übertragene Täti g- keit eine Berufsausbildung erfordert. Eylert Treber Rinc k Bredendiek Redeker 32 33
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