- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 361/11 18 Sa 744/10 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. April 2013 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 361/11 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Teil - Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Januar 2011 - 18 Sa 744/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vo r- behalten. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers und sich da r- aus ergebende Lohnansprüche. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und ist kraft Verbandszug e- hörigkeit tarifgebunden. Der Kläger ist jedenfalls seit 2009 Mitglied der Indus t- riegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU) . Der Kläger, der eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Kfz - Mechaniker mit Schwerpunkt Nutzkraftwagen - Instandhaltung absolviert hat und über eine Fahrerlaubnis für die (früheren) Klassen 2 und 3 verfügt, ist se it Februar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Er w urde zunächst überwiegend in der Werkstatt und daneben auch als Kraftfahrer tätig . Seit März 2006 arbeitete er überwi e- gend als Kraftfahrer. Dabei transportierte er auch Gefahrengüter. Er besitzt eine ADR - Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter . Seit Januar 2009 wird er nicht mehr in der Werkstatt eingesetzt und verrichtet seit dem Frühjahr 2010 überwiegend Ba u- hilfstätigkeiten. Er erhielt zuletzt ei nen Stundenlohn von 12,90 Euro brutto sowie eine Zulage in Höhe von 0,20 Euro brutto je Stunde. Der Kläger hat mit seiner Klage die Ansicht vertreten, er übe eine Täti g- keit iSd. Lohngrupp e 3 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV Bau ) aus , weshalb ihm die für diese Lohngruppe im Tarifvertrag zur R e- gelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fün f neuen L änder und des 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 361/11 - 4 - Landes Berlin (TV - Lohn West) vorgesehene Vergütung zu stehe. F ür den Zei t- raum von Juli bis September 2009 belaufe die sich daraus ergebende Verg ü- tungsdifferenz auf 777,46 Euro . Als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker könne er eine anerkannte Ausbildung vorweisen und habe auch Facharbeiten als Kraftfahrzeugschlo sser verrichtet. Bei seiner Werkstatttätigkeit habe er Geräte und Maschinen gewartet und betreut . Auch als Kraftfahrer habe er Facharbeiten d es Berufsbildes ausgeübt , a uch ohne dass es einer Prüfung als Berufskraftfa h- rer bedurft hätte, da er über die im BRTV Bau alternativ vorgesehenen, durch längere Berufserfahrung erworbenen gleichwertigen Fertigkeiten verfüge . Sein weiterer, außerhalb der Werkstatt erfolgte Einsatz seit Januar 2009 widerspr e- che der vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Betriebsschloss er. Der arbeitsve r- tragswidrige Einsatz könne nicht zu einem Entzug der vertraglich geschuldeten Vergütung nach der Lohngruppe 3 TV - Lohn West führen. Ferner ergebe sich aus den Regelungen des Tarifvertrags zur Einfü h- rung neuer Lohnstrukturen für die gewer blichen Arbeitnehmer des Baugewe r- bes vom 4. Juli 2002 (TV - Lohnstrukturen) die begehrte Eingruppierung in die Lohngruppe 3 BRTV B au bzw. zumindest in die Lohn gruppe 2a TV - Lohn West. Der TV - Lohnstrukturen habe die Überleitung der bis zum 3 1. August 2002 nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau aF) eingru p- pierten Arbeitnehmer des Baugewerbes geregelt. Nach der zuvor geltenden Vergütungsordnung sei er in die Berufsgruppe M IV BRTV Bau aF einzugru p- pieren gewesen. Die frühere Berufsgruppe M IV entspreche nach dem TV - Lohnstrukturen der Lohngruppe 3 des neuen Systems, die der Berufsgruppe M V der Lohngruppe 2a des TV - Lohn West. Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 777,46 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 200 9 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Lohn gruppe 3 des Tarifvertrag s zur Regelung der Löhne und Au s- bildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf 5 6 - 4 - 4 AZR 361/11 - 5 - neuen Länder und des Landes Berlin vom 23. Mai 200 9 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für das Baugewerbe (ge werblicher Arbeitnehmer) zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 2): 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe 2a des Tarifvertrag s zur Regelung der Löhne u nd Au s- bildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Lande s Berlin vom 23. Mai 200 9 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für das Baugewerbe (gewerblicher Arbeitnehmer) zu zahlen . Di e Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger sei als Kraftfahrer lediglich nach der Lohngruppe 2 TV - Lohn West zu vergüten. Es gebe keine vertragliche Vereinbarung über eine Tätigkeit als Schlosser. Er sei bis zum Jahr 2008 ledi glich für zwei bis maximal drei Monate in den Wintermonaten in der Werkstatt eingesetzt worden. Die Kfz - Mechaniker - Ausbildung sei keine anerkannte Ausbildung im Sinne des BRTV Bau aF. Der Kläger sei kein Berufskraftfahrer und habe keine gleichwertigen Fert igkeiten erworben. Auf den TV - Lohnstrukturen könne er sich nicht berufen. Er sei vor dessen Inkrafttreten weder mit einer Tätigkeit nach der früheren Berufsgru p- pe M IV BRTV Bau aF noch nach der Berufsgruppe M V BRTV Bau aF beschä f- tigt gewesen. Eine Überlei tung in die Lohngruppe 3 bzw. 2a TV - Lohn West scheide deshalb aus. Die Berufsgruppe M V BRTV Bau aF sei nicht in die Lohngruppe 2a TV - Lohn West überzuleiten gewesen. Im Übrigen seien mögl i- che Ansprüche verfallen, verjährt oder verwirkt. Der Kläger habe sie über die sieben Jahre seit Inkrafttreten des neuen Lohngruppensystems nicht geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit noch rechtshängig, abgewi e- sen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Kl ä- gers hinsichtlich des Antrags zu 2) durch ein Teilurteil zurückgewiesen. Mit der 7 8 - 5 - 4 AZR 361/11 - 6 - vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kl a- geziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist erfolglos. Das Landesarbeitsgericht konnte durch Teilurteil entscheiden und hat den Feststellungsantrag zu 2) zu Recht abgewiesen. I. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision kein unzulässiges Teilurteil iSv. § 301 ZPO erlassen. 1. Der Erla ss eines Teilurteils i st nach § 301 Abs. 1 ZPO nur unter b e- stimmten Voraussetzungen zulässig. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilu r- teil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Sa tz 1 ZPO) . Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (zB BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/0 4 - mwN, BAGE 114, 194; BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - mwN, BGHZ 189, 356 ) und Literatur (zB Zöl ler/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 301 Rn. 7; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 301 Rn. 14 ff.; Musielak FS Lüke S. 561, 568 ff. ) setzt die Entsche i- dungsreife voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom S c hlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil eine r- seits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf. Das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils - oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über d en noch nicht entscheidungsreifen Teil maßg e- bend sein können . Eine solche Gefahr ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiellrechtlichen Verzahnung zwischen den pr o- zessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, d ie sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 14 , BGHZ 189, 9 10 11 12 - 6 - 4 AZR 361/11 - 7 - 356) . Insoweit kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern darüber hinaus auf eine auch nur mögliche abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (BGH 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 - ) . Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des Teilurteils nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werde n, die auch für den verble i- benden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, ist ein Teilurteil unzulässig. Die notwendige Widerspruchsfreiheit bezieht sich allerdings weder auf den Tenor des Teilurteils - d ieser bindet das Gerich t nach § 318 ZPO ohnehin - noch auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen im Teilurteil , die für den weiteren Teil des Rechtsstreits von Bedeutung sind oder sein können. An die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen in einem abgetrennten Teil des Zivilpr o- z esses ist ein Gericht nicht gebunden; es kann sie im weiteren Verfahren auch abweichend beantworten (BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/04 - BAGE 114, 194; BGH 28. November 2003 - V ZR 123/03 - BGHZ 157, 1 33 ) . 2. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien erweist sich das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts nicht als unzulässig. a) Das Revisionsgericht ist auch ohne eine - hier allerdings ausdrücklich erhobene - entsprechende Verfahrensrüge gehalten, die Zulässigkeit des Tei l- u r teils zu überprüfen (nun mehr BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 19 ff. , BGHZ 189, 356) . b) Das Teilurteil des Landesarbeitsgericht s hat den im Hauptantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Feststellung der Vergütungsve r- pflichtung der Beklagten nach der Lohngruppe 3 BRTV Bau verneint und sich bei der Überprüfung insgesamt mit vier verschiedenen Anspruchsgrundlagen befasst, die sämtlich auf unterschiedliche Lebenssachverhalte zurückzuführen sind und deshalb in der Sache je weils einen eigenen Streitgegenstand bilden. aa) Dabei hat das Landesarbeitsgericht folgende tarifliche Bestimmungen aus dem BRTV Bau, die f ür das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseit i- ger Tarifgebundenheit gelten, als maßgeblich angesehen: 13 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 361/11 - 8 - 5 Lohn 1. Lohngrundlage 2. Grundlagen der Eingruppierung 2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den fo l- genden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren. 2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenn t- nisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schrif t- lich zu bestätigen. 2. 3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe ei n- gruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. 3. Lohngruppen Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 3 - Fach arbe i ter/Baugeräteführer/Be - rufs kraftfahrer - Tätigkeit: - Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr - baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung - anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerbl i- chen Stufenausbildung - anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Ga r- ten - und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit B e- rufserfahrung - anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine A n- - 8 - 4 AZR 361/11 - 9 - Weiter hat der Kläger seinen Klageanspruch auf die Überleitungsb e- stimmungen im TV - Lohnstrukturen gestützt, die ua. den folgenden Wortlaut h a- ben: 2 Übergang in die neuen Lohngruppen (1) Zum Zeitpunkt des In - K raft - T retens des Bundesrahme n- tarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 gehen die gewerblichen Arbeitnehmer wie folgt in die neuen Loh n- gruppen über: 1. Berufsgruppen I bis VIII 1.1 Berufsgruppe I in die Lohngruppe 6 1.8 Berufsgruppe VIII in die Lohngruppe 1 2. Berufsgruppen M I bis M VI 2.1 Berufsgruppe M I in die Lohngruppe 6 2.4 Berufsgruppe M IV in die Lohngruppe 3 (M IV 1 - M IV 3) 2.5 Berufsgruppe M V in die Lohngruppe 2 (M V 1 - M V 4) 2.6 Berufsgruppe M VI in die Lohngruppe 1 § 3 Lohnanspruch nach Übergang (1) Ist der sich nach dem Übergang in die neue Lohnstruktur ergebende neue Gesamttarifstundenlohn niedriger als der bisherige Gesamttarifstundenlohn des gewerblichen Arbei t- nehmers, so behält der Arbeitnehmer auch nach In - Kraft - wendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung - Berufsausbildung zum Baugeräteführer - Prüfung als Berufskraftfahrer - durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwe r- tige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: 18 - 9 - 4 AZR 361/11 - 10 - Treten der neuen Lohnstruktur den Anspruch auf seinen bisherigen Gesamttarifstundenlohn (Besitzstandsregelung). Dieser nimmt an zukünftigen tariflichen Loh nerhöhungen § 4 In k raft t reten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2006 , gekündigt bb) Über die weiteren Anträge des Klägers, den Hilfsantrag auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach Lohngruppe 2a TV - Lohn West aufgrund der Überleitung aus der alten Berufs gruppe M V BRTV Bau aF und aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgru ndsatzes sowie über den unbedingt gestellte n bezifferten Zahlungsantrag zu 1), dessen Berechnung sich auf die Differenz zwischen dem gezahlten Lohn und der begehrten Lohngruppe 3 BRTV Bau bezieht , hat das Landesarbeitsgericht keine Entscheidung getroffen . cc ) Bei der Anwendung der oa. tariflichen Bestimmungen auf den vom K l ä- ger mit seinem Hauptantrag zu 2) zur Entscheidung gestellten Sach v erhalt hat das Landesarbeitsgericht keine entscheidungserhebliche Frage beantwortet, die sich bei der Entschei dung übe r den Zahlungsantrag zu 1) und den Hilfsa n- trag zu 3) erneut stellen würde. (1 ) Zur Be gründung seines Hauptantrags zu 2) hat sich der Kläger auf vier verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt. (a ) Zum einen hat er die Auffassung vertreten, er erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals des dritte n Spiegelstrichs von Lohngruppe 3 BRTV Bau . Er sei im Jahre 1999 als Schlosser eingestellt worden und zunächst auch tätig gewesen. Die Beklagte dürfe ihn nicht vertragswidrig beschäftigen und sich dann bei der Eingruppierung auf diese vertragswidrige Beschäftigung berufen. Seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Schlosser liege eine anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung zugrunde. 19 20 21 22 - 10 - 4 AZR 361/11 - 11 - (b ) Zum anderen sei er auch in die Lohn gruppe 3 letzter Spiegelstrich BRTV Bau einzugruppieren, wenn man seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer zugrunde lege, da er über die einem Berufskraftfahrer gleichwe r- tigen Fertigkeiten verfüge. (c ) Weiterhin ergebe sich seine Eingruppieru ng in die Lohngruppe 3 BRTV Bau aus den anlässlich der grundlegenden Neustrukturierung des BRTV Bau im Jahre 2002 vereinbarten Überleitungsregelungen des T V - Lohnstrukturen , die nach wie vor in Kraft seien . Es spiele keine Rolle, dass er erst zu einem spät e- ren Zeitpunkt Gew erkschaftsmitglied geworden sei . Er sei früher als Baugerät e- führer iSv. Berufsgruppe M IV 1 BRTV Bau aF tätig gewesen; daraus ergebe sich nach dem TV - Lohnstrukturen eine Überleitung in die Lohn gruppe 3 BRTV Bau . (d ) Schließlich müsse man zumindest sei n e frühere Tätigkeit als Kraftfahrer zugrunde legen, die entsprechend der Berufsgruppe M IV 2 BRTV Bau aF nach dem TV - Lohnstrukturen zu einer Eingruppierung in d ie Lohn gruppe 3 BRTV Bau führe. (2 ) Das Landesarbeitsgericht hat die Ab weisung des Feststellungsan trags zu 2) auf die Nichterfüllung der Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale des BRTV Bau und auf die Unanwendbarkeit des TV - Lohnstrukturen gestützt. (a ) Da der Kläger schon seit März 2006 überwiegend als Kraftfahrer eing e- setzt worden u nd seit Januar 2009 überhaupt nicht mehr in der Werkstatt tätig gewesen sei, könne er sich auf seine frühere Tätigkeit als Schlosser nicht ber u- fen. Es habe keine vertragliche Abrede des Inhalts gegeben, nach der er au s- schließlich oder hauptsächlich als Sc hlosser in der Werkstatt hätte tätig werden sollen. Zumindest über die Arbeit als Kraftfahrer hätten die Parteien stillschwe i- gend eine vertragliche Vereinbarung getroffen. (b ) Als Kraftfahrer erfülle er die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Lohngru ppe 3 letzter Spiegelstrich BRTV Bau nicht. Er sei kein geprüfter B e- rufskraftfahrer und verfüge auch nicht über durch längere Berufserfahrung e r- 23 24 25 26 27 28 - 11 - 4 AZR 361/11 - 12 - worbene gleichwertige Fertigkeiten. Hierfür mangele es unter anderem an Kenntnissen der Tank - und Siloreinigung, der Nahrungsmittel - und Gefahrgu t- transporte sowie der Personenbeförderung mit Kraftomnibussen. (c ) Auf eine Überleitung in die Lohngruppe 3 BRTV Bau aus dem bis 2002 geltenden Syste m des BRTV Bau 2001 nach dem TV - Lohnstrukturen könne sich der Kläger scho n deshalb nicht berufen, weil der TV - Lohnstrukturen nicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sei. Dieser Überleitungstari f- vertrag habe lediglich zum damaligen Zeitpunkt die Überleitung in das neue T a- rifsystem geregelt. Damals sei das alte Tar ifsystem aber nicht maßgebend für das Arbeitsverhältnis gewesen, weil der Kläger erst im Jahre 2009 in die G e- werkschaft eingetreten sei. Damit könne keine von den zu diesem Zeitpunkt geltenden Eingruppierungsregelungen im BRTV Bau (neu) unabhängige Ei n- grup pierung begründet werden. (3 ) Die Entscheidung des Landesarbeitsg erichts über den Hauptantrag zu 2) enthält damit keine Begründungs elemente, die für die Entscheidung über den verbleibenden Teil des Rechtsstreits , den Hauptantrag zu 1) und den Hilf s- an trag zu 3) von Bedeutung sein können und das Berufungsgericht nicht über § 318 ZPO sowieso schon binden. (a ) Der Tenor des Teilurteils ist nach § 318 ZPO im weiteren Rechtsstreit verbindlich zugrunde zu legen. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat dies keinerlei Auswirkungen, da dieser auf die Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach Lohngruppe 2a TV - Lohn West gerichtet ist. Soweit der Hauptantrag zu 1) auf Zahlung gerichtet ist, entfaltet die getroffene Feststellung Bindungswirkung d a- hin gehend, dass einem e twaigen Restvergütungsanspruch des Klägers jede n- falls nicht die Eingruppierung in die Lohngruppe 3 BRTV Bau zug runde gelegt werden kann. D as hat zwar unmittelbare Auswirkungen auf die Entscheidung über den Zahlungsantrag . Dies betrifft aber nicht das Gebot der Widerspruch s- freiheit zwischen Teil - und Schlussurteil, da es hier nicht um ein Begründung s- element des Teilurteils geht, sondern um den Tenor selbst, an den das Ber u- fungsgericht nach Maßgabe des § 318 ZPO ohnehin gebunden ist. 29 30 31 - 12 - 4 AZR 361/11 - 13 - (b ) Bei der Widerspruchsfreiheit des entschiedenen Teils zu m verbleibe n- den Teil der Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung der Lohngruppe 2a TV - Lohn West ist zu differenzieren. (a a ) Dieser Hilfsantrag bezieht sich nach der Begründung des Land esa r- beitsgerichts ausschließlich auf die Frage, ob ein Verstoß der Beklagten gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot vorliegt, indem die Beklagte a n- dere bei ihr beschäftigte Kraftfahrer aufgrund eines generalisierenden Prinzips bewusst übertarif lich nach der Lohngruppe 2a TV - Lohn West vergütet. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zu Recht einen Einfluss der Begründungseleme n- te seines Teilurteils auf diese Folgeentscheidung verneint. Denn dabei handelt es sich um einen Sachverhalt, dessen rechtl iche Bewertung von der Eingru p- pierung des Klägers in die Lohngruppe 3 BRTV Bau - sei es origi när, sei es aufgrund des TV - Lohnstrukturen - unabhängig ist . ( bb ) Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Weiteren übersehen, dass der Kläger eine Eingruppierung in die Lohngruppe 2a TV - Lohn West auch auf eine tarifliche Überleitungsregelung stützt. Diese ist aber nicht Inhalt des vom La n- desarbeitsgericht behandelten un d für unanwendbar gehaltenen TV - Lohnstrukturen, sondern des TV - Lohn West. Nach dem Willen der Tarif ve r- in einem besondern Teil des Tarifgebiets für bestimmte Arbeitnehmer der 2002 neu geschaffenen Loh n- gruppe 2 eine neue Lohngruppe mit einer höheren Vergütung gebildet werden (vgl. dazu BAG 28. Septembe r 2005 - 10 AZR 593/04 - ) . Die Kriterien für die Überleitung aus dem bisherigen Berufsgruppensystem in die Sonderlohngru p- pe 2a sind in § 2 Abs. 7 Satz 2 TV - Lohn West (jetzt § 2 Abs. 6 Satz 2 TV - Lohn West idF vom 23. Mai 2009) geregelt worden. Mit dem TV - Lohn West und den Voraussetzungen für die Über leitung in die Sonderlohngruppe 2a befasst sich das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht, sondern lediglich mit dem für den Hilfsantrag danach unbeachtl i- chen Überleitungsbestimmungen des TV - Lohn strukturen. Deshalb ist ein mögl i- cher Widerspruch der noch offenen Entscheidung über den Hilfsantrag zu e i- nem Begründungselement des Teilurteils nicht ersichtlich. 32 33 34 35 - 13 - 4 AZR 361/11 - 14 - II. Die Revision ist in der Sache unbegründet. Die Entscheidung des La n- desarbeitsgerichts w eist keine revisiblen Rechtsfehler auf. Der Kläger hat ke i- nen Anspruch auf ein Entgelt nach der Lohngruppe 3 BRTV Bau. 1. Der Kläger ist nicht als Schlosser nach dem Tätigkeitsmerkmal dritter Spiegelstrich der Lohngruppe 3 BRTV Bau zu vergüten. a) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, für die Ei n- gruppierung des Klägers komme es nicht auf seine frühere Tätigkeit als Schlo s- ser an, da er schon seit März 2006 überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt wo r- den und seit Januar 2009 überhaupt nic ht mehr in der Werkstatt tätig gewesen sei. Zumindest über den überwiegenden Einsatz als Kraftfahrer hätten die Pa r- teien stillschweigend eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Dieser habe niemals geltend gemacht, dass sein Einsatz als Kraftfahrer vertra gswidrig sei. Deshalb sei die Zuweisung von Tätigkeiten als Kraftfahrer, die der Kläger ab März 2006 überwiegend ausgeübt habe, auch zulässig gewesen. b) Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger hat nicht dargetan, da ss sein überwiegender Einsatz als Kraftfahrer nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt gewesen ist. Er hat lediglich e- tende zusätzliche Tätigkeit als Kraftfahrer (sei) je denfalls nicht ausschließlich . Hiervon ist das Landesarbeitsgericht aber auch nicht ausgegangen. Wie der Kläger selbst hat es lediglich dessen Einsatz als Kraftfahrer als vertragsgemäß angesehe n, auch wenn dieser nicht ausschließlich Inhalt des Arbeitsvertrags sei. Insofern reicht aber schon die vertragsgemäße überwiegende Tätigkeit des Klägers als Kraf t- fahrer, auf die selbst bei mehreren Tätigkeiten unterschiedlicher Bewertung nach § 5 Nr. 2.3 BRTV Bau abzustellen ist, um eine etwaige frühere Schlosse r- tätigkeit geringen Umfangs für die Eingruppierung nicht heranzuziehen. 2. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass der Kläger als nicht geprüfter Kraftfahrer, der auch nicht ü ber durch längere Beruf s- erfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten eines Berufskraftfahrers verf ü- 36 37 38 39 40 - 14 - 4 AZR 361/11 - 15 - ge, kein Berufskraftfahrer iSd . Lohngruppe 3 BRTV Bau ist. Ihm fehlten u nter anderem die erforderlichen Kenntnisse in der Tank - und Siloreinigung, für die Nahrungsmittel - und Gefahrguttransporte sowie der Personenbeförderung mit Kraftomnibussen. Die hiergegen gerichtete n Angriffe der Revision sind erfolglos. Soweit der Kläger geltend macht, h- en sein müssten, die in einem Betrieb des Baugewerbes - allg e- mein oder gar dem konkreten Beschäftigungsbetrieb - abverlangt werden kön n- ten, ist dies unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht ist bei seinen Erwägungen zutreffend von der Voraussetzung ausgegang en, dass d ie Formulierung im let z- ten Spiegelstrich der Aufzählung der Regelqualifikationen in der Lohngruppe 3 BRTV Bau i- sich auf alle davor, also in den Spiegelstrichen 1 bis 7 genannte n berufl i- chen Qualifikationsanforderungen bezieht . Bereits aus dem Wortlaut der Tari f- norm ergibt sich damit, dass die erworbenen Fertigkeiten der jeweils genannten üssen . Diese Gleichwertigkeit bezieht sich auf die in der Ausbildung vermittelten Inhalte (zB für die der ba u- gewerblichen Stufenausbildung - zweiter Spiegelstrich - entsprechenden Ferti g- keiten BAG 14. November 2007 - 4 AZR 863/06 - BAGE 125, 57) . 3. Das Landesarbeitsgericht hat weiter zu Recht an genommen, dass die Überleitungsvorschriften des TV - Lohnstrukturen die zum Zeitpunkt seines I n- krafttretens 2002 bestehenden Eingruppierungen und Vergütungen in die neuen Lohnstrukturen gem. § 5 BRTV Bau überleiten sollte n , auf nach dem Überle i- tungszeitpunkt begründete oder der Tarifgebundenheit unterworfene Arbeit s- verhältnisse nicht anwendbar sind . Der Hinweis der Revision, der Kläger könne sich als Gewerkschaftsmi t- glied gegenüber der tarifgebundenen Bekl ag ten auf de n TV - Lohnstrukturen b e- rufen, soweit die sonstigen Voraussetzungen der jeweiligen Vergütungsgruppe gegeben seien, weil der TV - Lohnstrukturen nach wie vor gelte, geht fehl . Der TV - Lohnstrukturen befasste sich zum Zeitpunkt seines Inkrafttr e- tens im Jahre 2002 mit der Überleitung der nach dem BRTV Bau aF eingru p- 41 42 43 44 - 15 - 4 AZR 361/11 pierten Arbeitnehmer. Zu diesen gehörte der Kläger nicht. Sein Arbeitsverhäl t- nis unterlag zu diesem Zeitpunkt nicht dem BRTV Bau aF. Er war nicht nach diesem Tarifvertrag eingruppiert. Er wurde deshalb von dem Überleitungstari f- vertrag nicht erfasst. Es bedurfte für ihn keiner Überleitung. Die Eingruppierung derjenigen Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelu n- gen des BRTV Bau im Jahre 2002 diesem erstmals unterfielen, erfolgt allein nach dem BRTV Bau in seiner ab 2002 geltenden Fassung, unabhängig davon, ob diese erstmalige Geltung des BRTV Bau auf einer Neueinstellung oder einer erst in diesem Zeitraum entstandenen Tarifgebundenheit beruhte. So hätte auch ein Arbeitgeber, der zB im Jahre 2005 dem tarifschließenden Arb eitgebe r- verband bei trat, eine Eingruppierung allein nach Maßgabe des BRTV Bau durchführen und keine - gleichsam rückwirkende - Eingruppierung nach den alten Regelungen des BRTV Bau aF nebst anschließender f iktiver Überleitung nach dem TV - Lohnstrukturen vor nehmen müssen . Der Kläger hat niemals einer Bau angehört, so dass die Überleitungsreg e- lungen für ihn nicht gelten. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Eylert Treber Creutzfeldt Kiefer Fritz 45
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