- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 374/10 4 Sa 66/09 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2012 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, - 2 - 4 AZR 374/10 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Lippok und Pieper für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 - 4 Sa 66/09 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 - 4 Sa 66/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. September 2009 - 17 Ca 1/09 - auch insoweit zu-rückgewiesen hat, als es Feststellungen zur Vergütung des Klägers ab dem 1. Juli 2007 getroffen hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der bei der beklagten Stadt als Außendienstmitarbeiter im Bezirklichen Ord-nungsdienst (BOD) tätig war und seit dem 1. Juli 2007 als Wegewart beschäftigt ist. Seit 2003 gab es bei der Beklagten - Behörde für Inneres - einen zen-tralen Städtischen Ordnungsdienst (im Folgenden: SOD). Seine Aufgaben wurden ab dem 1. März 2006 auf die jeweiligen BOD, die zu diesem Zeitpunkt in den Bezirken der Beklagten gebildet wurden, übertragen. Hierüber unterrich-tete der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg deren Bürgerschaft mit der Drucksache 18/2498 (S. 11 f.) unter der Überschrift Schaffung eines Bezirkli-chen Ordnungsdienstes (BOD), der umfassend Ordnungswidrigkeiten aller Art im Bezirk ahndet auszugsweise wie folgt: 1 2 - 3 - 4 AZR 374/10 - 4 - Der BOD wird alle Aufgaben des Städtischen Ordnungs-dienst[es] (SOD) wahrnehmen, der zurzeit noch bei der Bfl angebunden ist ... Darüber hinaus werden dem Ord-nungsdienst weitere Aufgaben, z. B. der Wegewarte, der Baumkontrolleure und des Ermittlungsdienstes mit dem bisher dafür eingesetzten Personal zugeordnet. Auf diese Weise entsteht auf bezirklicher Ebene ein größeres Potenzial an regelmäßig präsenten Ordnungskräften, die - durch einheitliche Uniform - für jedermann erkennbar und ansprechbar sind. Wenn Bürgerinnen und Bürger sich bei Vorkommnissen oder drohenden Missständen direkt an die Kräfte des Ordnungsdienstes vor Ort wenden, kann nicht nur unmittelbare Abhilfe, z. B. durch Verwarnung von Haltern freilaufender Hunde, geschaffen werden, sondern mittelfristig auch eine präventive Wirkung erzielt und damit zu einem erhöhten Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beigetragen werden. Der BOD wird zusätzlich Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Parkraumüberwachung wahrnehmen, damit diese wichtigen Aufgaben künftig auch stärker außerhalb der innerstädtischen Bereiche durchgeführt werden. Durch eine zentrale Koordinationsstelle bei einem feder-führenden Bezirksamt wird gewährleistet, dass bei beson-deren Problemlagen die Kräfte der Bezirklichen Ord-nungsdienste kurzfristig auch bezirksübergreifend zum Einsatz kommen. Die Beklagte erstellte für den Aufgabenkreis des Klägers im BOD mit der Funktionsbezeichnung Mitarbeiter/in im Außendienst eine Stellenbe-schreibung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: Stellenbeschreibung
Aufgaben/Tätigkeiten Anteil der Arbeitszeit in v.H. 1. Feststellung von Ordnungswidrigkei-ten sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Schichtdienst, auch am Wochenende und Feiertags im Zu-ständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes, Information von Bürgern, anderen Stellen, Annahme von Anzeigen, Meldungen, Ausspre-55 % 3 - 4 - 4 AZR 374/10 - 5 - chen von Verwarnung oder Fertigung von Anzeigen bei als störend emp-fundenen Verhaltensweisen wie Verunreinigung öffentlicher Wege und Plätze, z. B. durch unerlaubte Müllabla-gerung, abgestellte Fahrzeugwracks und Hundekot, Nichtbeachtung von Verboten in der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, z. B. durch frei laufen lassen von Hunden, Lärmerzeugung mit Radios, wildes Zelten, Abpflücken von Pflanzen, Niederlassen zum Alkoholverzehr unter störenden Begleitumständen wie Pöbeln und Urinieren; aggressives Betteln, Störendes Verhalten im Umfeld von größeren Veranstaltungen, Besprühen/Bemalen von öffentlichen Gebäuden mit Graffiti, Beschädigung von Bänken und/oder anderen Sachen im öffentlichen oder öffentlich zugängli-chen privaten Raum (Vandalismus). Halterermittlung, Auflagenüberprüfung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit polizeilichen und bezirklichen Dienststellen nach dem Hundegesetz und anderen gesetzlichen Grundlagen 2. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungs-widrigkeiten und zur Seuchenpräven-tion im Rahmen des Zuständigkeits-bereiches des Bezirklichen Ord-nungsdienstes, hierbei jeweils unter Ausübung eigenen Ermessens mit 25 % Aussprache von mündlicher Ermahnung Erteilung von mündlichen Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld Aussprache von Unterlassungsverfü-gungen Sicherstellung von Gegenständen Aussprache von Platzverweisen Durchsetzung von Platzverweisen Bergung von Tieren - 5 - 4 AZR 374/10 - 6 - Absperren und Sichern von Örtlichkeiten 3. Fertigung von Feststellungsberichten und Berichten zur Weitergabe an andere Dienststellen 10 % 4. Durchführung weiterer Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung und Fertigung von Stellungnahmen, ins-besondere bei anhängigen Ord-nungswidrigkeitenverfahren für den Bußgeldbereich, die Bußgeldstelle der Bfl oder auf Anforderung der Staatsanwaltschaft oder des Gerich-tes aus dem Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes 5 % 5. Dienstbereitschaft und Einsatz in Zusammenarbeit mit anderen Behör-den (z. B. Wasserschutzpolizei, Revier-förstereien, Katastrophenschutz) 5 % 100 % An der Aufgabenerfüllung mitwirkende Organisationseinheiten Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreini-gung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte Informationspflichten gegenüber anderen Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreini-gung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte Informationen von anderen Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreini-gung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Bevölkerung Befugnisse Vollziehungsbeamter nach dem Verwaltungs-vollstreckungsgesetz und nach dem SOG, soweit diese nicht auf Polizeivollzugsbeamte beschränkt sind. Entscheidung über Ahndung von Ordnungs-widrigkeiten durch mündliche Ermahnung, Verwarnung ohne Verwarngeldangebot, Anzeige mit Verwarngeld oder Bußgeld. - 6 - 4 AZR 374/10 - 7 - Erforderliche Ausbildung Abgeschlossene Berufsausbildung mit mehr-jähriger Praxiserfahrung, bei Beamten Lauf-bahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst. Erforderliche Fachkenntnisse Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefah-renabwehr- und Vollstreckungsrechts. Erforderliche Fähigkeiten Selbständige und sorgfältige Arbeitsweise auch unter erhöhtem Arbeitsdruck, Einfüh-lungsvermögen und Geschick im Umgang mit den Bürgern. Ziele Verbesserung der Sicherheit und Sauberkeit der Stadt. Rund 80 % der Arbeitszeit des Klägers im BOD entfallen auf von den Parteien als Streifendienst oder Streifengänge bezeichnete Tätigkeiten, die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführt sind. In der Zu-ständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 sind für den BOD neunzehn Gesetze und Verordnungen als gesetzliche Grundlagen der Tätigkeit aufgelistet. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist Bezug genommen auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge. Der Kläger war seit dem 17. Februar 2003 beim SOD tätig und wurde zunächst nach der VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT vergütet. Ab dem 1. März 2006 war er als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wurde der Kläger beim Bezirksamt H in das Fachamt Management des öffentlichen Raums der Beklagten umge-setzt und ist seit dem in der Funktion des Wegewarts tätig. Die Stellenbeschreibung der Tätigkeit als Wegewart lautet auszugs-weise: 4 5 6 - 7 - 4 AZR 374/10 - 8 - Stellenbeschreibung Funktionsbezeichnung: Wegewart Aufgaben / Tätigkeiten 1. Während einer Begehung im Außendienst: Feststellung von Ordnungswidrigkeiten, Informatio-nen von Bürgern, anderen Stellen, Annahme von Anzeigen, Meldungen, Aussprechen von Verwarnun-gen oder Entscheidung für eine Anzeige, Maßnah-men zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten, jeweils unter Ausübung eigenen Ermessens a. Eigenverantwortliche Wegeaufsicht aller Stadtstra-ßen im zugewiesenen Bereich mittels Begehung Zustandskontrolle (Fahrbahnen, Gehwege, Stra-ßenmobiliar etc.), Situationsbewertung, Einleiten von Schadensbegrenzungen, Instandsetzungsveranlas-sung, Mengenermittlung und Prüfung des Aufmaßes Ansprechen von Bürgern / Grundstückseigen-tümern / Ladeninhabern / Café- und Restaurantinha-bern etc. mit abschließender Kontrolle der eingeleite-ten Maßnahmen Begutachtung der Straßen- und Wegebrücken, Instandsetzungsveranlassung bzw. Schadensbe-grenzung Bürgerinformation b. Sondernutzungen Antragsprüfung vor Ort Fachabstimmung mit Antragstellern und anderen Behörden (Polizei / Kost / Stadtgrün etc.) Anweisung und Überprüfung (Erfolgskontrolle, Missstandsfeststellung) vor Ort Überwachung von Außenterrassen (Gastronomie), Warenauslagen etc. Ansprechen bzw. Festhalten von Ordnungswidrigkei-ten Feststellung des Instandsetzungsumfanges nach beendeter Sondernutzung Bürgerinformation c. Bauaufsicht über eigene und fremde Baustellen im öffentlichen Grund Einweisung des Firmenpersonals bei eigenen Bau-stellen - 8 - 4 AZR 374/10 - 9 - Überwachung von Instandsetzungsmaßnahmen der Bauhofmitarbeiter Fachabstimmung mit Bau- und Leitungsfirmen und anderen Behörden (Ortstermine) Überwachung der Auflagen und technischen Wie-derherstellung bei Baustellen Dritter (Leitungsverwal-tungen etc.) im öffentlichen Grund Ansprechen und Festhalten von Ordnungswidrigkei-ten bei Baustellen Dritter Bürgerinformation 65 % 2. Bürotätigkeit a. Wegeaufsicht ... b. Sondernutzungen ... c. Bauaufsicht über eigene und fremde Baustellen im öffentlichen Grund ... d. Wegereinigung Anschreiben bei Nichteinhaltung der Reini-gungspflicht 30 % 3. Unfall- und Schadensmeldungen a. im Außendienst Sichern der Unfall-/Schadensstelle Beweissicherung (Fotos etc.) 2 % b. Bürotätigkeit Fertigung von Stellungnahmen und Berichten Zeugenaussage vor Rechtsamt / Anwalt / Gericht 3 % 100 %
Befugnisse: Sachbearbeiter Zeichnungsrecht, fachtechnische Feststel-lungsbefugnis, Entscheidung über Ahndung von Ord-nungswidrigkeiten durch mündliche Ermahnung, Verwar-nung, ohne Verwarngeldangebot, Entscheidung über Anzeige mit Verwarngeld oder Bußgeld, Aussetzung von Sondernutzungen nach dem Hamburger Wegegesetz etc.
- 9 - 4 AZR 374/10 - 10 - Erforderliche Fachkenntnisse: gründliche und vielseitige Fachkenntnisse handwerklicher Art im Tiefbau / Straßenbau, sowie der technischen Vorschriften von Bund und Land für Entwurf und Bau, Bauvertragsrecht, Grundzüge des Straf- und Verwaltungs-rechts, Gefahrenabwehr und Vollstreckungsrecht Erforderliche Fähigkeiten: Selbstständigkeit, Beharrlichkeit / Durchsetzungsfähigkeit, Eigeninitiative, keine Kontaktscheu, Umgang mit der deutschen Sprache, selbstständige und sorgfältige Ar-beitsweise auch unter erhöhten Arbeitsdruck, PC-Kenntnisse Ziele: das ihm zugewiesene Straßennetz (Revier / Bezirk) im Griff haben (hinsichtlich Funktion, Sicherheit für Leib und Leben, Unterhaltungszustand, Ordnung und Sauberkeit) Ansprechpartner und Helfer des Bürgers an der Schnittstelle öffentlich-rechtlich / privat Bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2003 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten bezüglich der seinerzeitigen Tätigkeit beim SOD die Eingruppierung in der VergGr. Vc BAT und sodann mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 die Eingruppierung in der VergGr. Vb BAT ab dem 17. Februar 2006 sowie in der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ab dem 1. November 2006 geltend gemacht. In einem diesbezüglichen Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 2004 heißt es auszugsweise:
Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse wird nach der Stellenbeschreibung vom 23.07.2004 mit 100 % der Tätigkeiten (Nrn. 1 - 4) erfüllt. Für diese Aufgaben sind Fachkenntnisse aus den Berei-chen der Gefahrenabwehr sowie des Straf- und Ord-nungswidrigkeitenrechts, (StGB, OwiG, HWG, LärmVO, StVO, Verordnung zum Schutz der Grün- und Erholungs-anlagen etc.) erforderlich.
Selbständige Leistungen werden in 25 % der Tätigkeiten anerkannt (Nr. 2). Die Selbständigkeit liegt dabei in der 7 8 - 10 - 4 AZR 374/10 - 11 - Ermessensabwägung im Rahmen zu ergreifender Maß-nahmen zur Gefahrenabwehr. Einfacher Gesetzesvoll zug, wie in den Nr. 1, 3 und 4 der vorliegenden Stellenbe-schreibung, erfüllt nicht das Merkmal selbständiger Leis-tung. Für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fg. 1 b BAT müsste der Anteil der selbständigen Tätigkeit an den Aufgaben bei mindestens 33 1/3 % Tätigkeiten liegen. Dieses Tätigkeitsmerkmal wird jedoch nach der vorliegenden Stellenbeschreibung nicht erfüllt. Mit seiner Feststellungsklage geht es dem Kläger um die Eingruppie-rung in der VergGr. Vb BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TV-L nach Ablauf der Bewäh-rungszeit sowie zuvor in der VergGr. Vc BAT. Er hält seine Streifengänge - entsprechend den Tätigkeiten Ziffern 1 und 2 bzw. Ziffer 1 aus den beiden Stellenbeschreibungen - für einen einzigen großen, nicht weiter aufteilbaren Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Der Streifendienst diene einem einheitli-chen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen im Bezirk unter Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote. Dabei sei es im Vorhinein regelmäßig nicht absehbar, welche einzelnen Vorfälle sich auf dem jeweiligen Streifengang ereignen wür-den. Der Arbeitsvorgang Streifendienst erfordere insgesamt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie ua. bereits aus der Stellungnahme der Beklag-ten vom 27. Oktober 2004 und aus der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 hervorgehe. Selbständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne seien in rechtserheblichem Umfang zu erbringen, insbesondere bei der Ermessensaus-übung im Rahmen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Dies alles gelte ebenso für seine Tätigkeit als Wegewart. Er sei seit Anbeginn der Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT und nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit in der VergGr. Vb BAT sowie seit der Überleitung in den TV-L in dessen Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 16. Februar 2006 nach der VergGr. Vc BAT zu vergüten, 9 10 - 11 - 4 AZR 374/10 - 12 - 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Zeit vom 17. Februar 2006 bis 31. Oktober 2006 nach der VergGr. Vb BAT und, beginnend mit dem 1. November 2006, gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten. Die Beklagte hat ihren klagabweisenden Antrag damit begründet, bei den von den Klägern zu absolvierenden Streifengängen handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Wertigkeit dieser Tätigkeit dürfe nicht anhand des Endergebnisses gemessen werden. Dies führe nicht zu sachgerechten, sondern zu unbilligen Ergebnissen, insbesondere im Verhältnis zu Innendienstmitarbeitern. Anhand eines Notizbuches und beständigen Tele-fonkontakts zur Einsatzzentrale könnten die Tätigkeiten und damit auch deren Wertigkeiten erfasst werden. Die unter Ziffer 1 und unter Ziffer 2 der Stellenbe-schreibung aufgeführten Tätigkeitsbereiche seien je eigene tarifliche Arbeits-vorgänge von unterschiedlicher Wertigkeit. Unter Ziffer 1 mit einem Zeitanteil von 55 % handele es sich lediglich um feststellende Tätigkeiten ohne ein Erfordernis selbständiger Leistungen. Lediglich unter Ziffer 2 mit einem Zeitan-teil von 25 % fielen selbständige Leistungen an, da mit Ermessen entschieden werden müsse. Dabei gebe die Stellenbeschreibung mit einem Zeitanteil von 25 % auch lediglich einen theoretischen Rahmen vor; tatsächlich nähmen die Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten nicht solch einen Raum ein, denn in ca. 90 % der Arbeitszeit falle die Kontrolle des ruhenden Verkehrs an. Damit werde ein rechtserhebliches Ausmaß selb-ständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht erreicht. Auch für die Tätigkeit des Klägers als Wegewart, die eine hamburgische Besonderheit darstelle, sei die Klage nicht begründet. Diesbezüglich unterliege die tarifliche Einordnung bereits nicht der arbeitsgerichtlichen Kontrolle, denn es handele sich um eine bewusste Tariflücke. Weiter fehle es an einlassungsfähigem Vortrag des Klä-gers. Auch ließe diese Tätigkeit dem Kläger nur einen geringen Entscheidungs-spielraum; es bestehe eine hohe Regelungsdichte durch Dienstanweisungen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise 11 12 - 12 - 4 AZR 374/10 - 13 - abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit es sich um Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 17. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2008 auf Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L handelt. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung, der Kläger ihre vollumfängliche Stattgabe. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision der jeweiligen Gegenseite. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die zulässige Re-vision der Beklagten ist teilweise begründet. Dem Kläger steht in seiner Tätigkeit beim BOD und zuvor beim SOD für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Oktober 2006 Vergü-tung nach der VergGr. Vc BAT und für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis einschließlich 30. Juni 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu. Zutref-fend haben die Vorinstanzen die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschrei-bung aufgeführten Tätigkeiten zu einem großen Arbeitsvorgang Streifengang zusammengefasst. Sie haben zu Recht angenommen, dass die Tatbestands-merkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT gründliche und vielseitige Fachkennt-nisse sowie selbständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß von dem Kläger in seiner Tätigkeit beim BOD erfüllt werden. Richtig haben sie schließlich auch die gemäß der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT erforderliche Bewährungszeit mit beanstandungsfrei erbrachter Tätigkeit als erfüllt angesehen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist erkannt, dass der Kläger vor dem 1. Juli 2008 jedenfalls keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L hat. Bezogen auf das Feststellungsbegehren des Klägers für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 führt die Revision der Beklagten zur - teilweisen - Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mit der von ihm gegebenen Begrün- 13 14 15 - 13 - 4 AZR 374/10 - 14 - dung durfte das Landesarbeitsgericht für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 in seiner Tätigkeit als Wegewart der Klage nicht entsprechen. Da es für eine abschlie-ßende Entscheidung an Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). I. Die Feststellungsanträge des Klägers sind als allgemein übliche Ein-gruppierungsfeststellungsklagen zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO (st. Rspr., siehe nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). Soweit das Landesarbeitsgericht in seinem Tenor zusätzlich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenzvergütung an den Kläger aufgenommen hat, handelt es sich um einen unselbständigen Antragsbestand-teil, der - wie der Kläger in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt hat - in den Eingruppierungsfeststellungsanträgen bereits enthalten war. II. Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 30. Juni 2007, in dem der Kläger beim SOD und BOD tätig war, unbegründet. Die Revision des Klägers ist insgesamt unbegründet. 1. Im Streitzeitraum findet für das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 1. November 2006 der TV-L und zuvor der BAT Anwendung. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT sowie die diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge Anwen-dung. Die Beklagte ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des Tarifver-trages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Rege-lung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) den BAT. Auch die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der TV-L den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Eingruppierung des Klägers bestimmt. Nach § 4 TVÜ-Länder wird für die Überleitung der 16 17 18 19 - 14 - 4 AZR 374/10 - 15 - Angestellten ihre Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) ua. nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Erst zum 1. Januar 2012 ist die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. 2. Die für die Eingruppierung nach der Anlage 1a zum BAT gemäß § 22 BAT erforderliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen durch das Landesarbeits-gericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Eingrup-pierung ist danach der Arbeitsvorgang Streifengang, der - mindestens - aus den unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben-bereichen besteht und als solcher mit einem Zeitanteil von etwa 80 % für die tarifliche Bewertung entscheidend ist. a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder über den 31. Oktober 2006 hinaus fortgilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgelt-ordnung (vgl. § 17 Abs. 7 TVÜ-Länder), ist der Angestellte in der Vergütungs-gruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfül-len. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeits-leistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskrite-rium (BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammen-hangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges 20 21 22 - 15 - 4 AZR 374/10 - 16 - mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen Atomisierung der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7). b) Zu Recht sind die Vorinstanzen hinsichtlich der Tätigkeiten des Klägers im BOD von einem einheitlichen Arbeitsvorgang Streifengang ausgegangen, zu dem jedenfalls die in den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführ-ten Aufgabenbereiche gehören und der damit jedenfalls 80 % der Arbeitszeit des Klägers umfasst. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Arbeitszeitanteil durch eine Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten nicht tatsächlich größer als vom Landesarbeitsgericht angenommen ist, da mit 80 % der tariflich geforderte zeitliche Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit mehr als erreicht ist. aa) Das Landesarbeitsgericht hat die in der Stellenbeschreibung unter den Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche als einen einheitlichen Arbeitsvor-gang Streifengang angesehen. Die gesamte Tätigkeit des Klägers auf seinen Streifengängen diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durch-setzung ordnungsrechtlicher Normen, und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig sei beabsichtigt, durch die Streifengänge ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung zu erzeugen. Der Streifengang, so wie er in der Stellenbeschreibung bestimmt sei, erlaube keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten. Es sei unmöglich, zu Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Wenn beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung festgestellt werde, dann sei zu überlegen, wie die sich aus Ziffer 2 der Stellenbeschreibung erge- 23 24 - 16 - 4 AZR 374/10 - 17 - bende Aufgabe der Beendigung der Ordnungswidrigkeit erledigt werden müsse. Gleiches gelte, wenn der Kläger bei der Aufnahme einer Anzeige nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung von einem Gefahrenzustand erfahre, für die erforderli-che Maßnahme der Gefahrenabwehr nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung. Ganz anders könne für Tätigkeiten im Innendienst bereits bei der Zuteilung der Arbeit nach der tariflichen Wertigkeit unterschieden werden. Eine solche Unter-scheidung bereits bei der Verteilung der Arbeitsaufgabe an unterschiedliche Beschäftigte, beispielsweise nach Unregelmäßigkeiten vermelden und Maß-nahmen ergreifen, sei zwar möglich, von der Beklagten jedoch nicht vorge-nommen worden. bb) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitseinheiten können im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden. Eine solche Trennung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklag-ten nicht bereits der Stellenbeschreibung entnehmen. Die unter der Ziffer 1 beschriebenen Tätigkeiten erschöpfen sich nicht in der Feststellung einzelner Sachverhalte, wie sie beispielhaft mit Unterpunkten bezeichnet werden, son-dern führen - soweit erforderlich - zu Maßregelungen. Dies folgt bereits aus dem Obersatz, der ausdrücklich das Aussprechen von Verwarnungen oder das Fertigen von Anzeigen vorsieht, sowie den Erläuterungen unter dem letzten Unterpunkt, nach denen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgesehen sind. In Ziffer 2 der Stellenbeschreibung wird dieser Aufgabenkreis der Außendienst-mitarbeiter ausdrücklich ergänzt. Danach verbleibt es nicht bei der Ermächti-gung, das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nur festzustellen. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Abwehr oder Beendigung etwaiger Gefahrenlagen überantwortet und konkretisiert. Das ergibt sich iÜ auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die die Maßnahmen unter Ziffer 2 der Stellenbeschrei-bung als Abschluss der Tätigkeiten unter deren Ziffer 1 bezeichnet und damit letztlich selbst beide als Teile eines Ganzen ansieht. 25 26 - 17 - 4 AZR 374/10 - 18 - Bei den Streifengängen ist nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem Erfassen beendet, sondern geht, soweit im Einzelfall erforderlich, in das Ergreifen von Maßnahmen über. Dabei sind die Aufgaben nach Ziffer 1 und die Aufgaben nach Ziffer 2 der Stellenbe-schreibung von ein und derselben Person zu erledigen. Dies sind im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis, das von der Beklagten selbst mit der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen, der Gefahrenabwehr und der Erzeugung eines erhöhten Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung vorgegeben ist, nicht nach tariflicher Wertigkeit trennbare Tätigkeitsbereiche. Das unterscheidet den Zuschnitt dieses Aufgabenbereichs von dem der Tätigkeit von Innendienstmit-arbeitern, denen - bei entsprechendem Zuschnitt des Tätigkeitsbereichs - entweder nur Akten mit einfachen Sachverhalten oder nur mit höherem Schwie-rigkeitsgrad zur Bearbeitung vorgelegt werden können. Eine solche Vorab-Trennung ist bei den Streifengängen des Klägers kaum möglich und von der Beklagten auch nicht angestrebt. Der Kläger muss vor Ort und ggf. ohne Ver-zögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergreifen ist. Die Beklagte hätte es zwar möglicherweise bei der Übertragung der bloßen Feststellung von Sachverhalten, der Entgegennahme von Anzeigen, Informa-tionen, Meldungen sowie der Auskunftserteilung gegenüber Bürgern belassen und die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anderen Beschäftigten übertragen können. In diesem Fall wäre vielleicht eine Vergleich-barkeit zu der Tätigkeit der von der Revision angeführten Innendienstmitarbeiter mit begrenztem Aufgabenbereich in Betracht gekommen. Da sie von einer entsprechenden Aufteilung abgesehen hat, stellen sich die unter Ziffer 2 aufge-listeten Maßnahmen als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses Durchset-zung ordnungsrechtlicher Normen und Gefahrenabwehr dar. Sie können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden. 3. Die für die Bewertung des danach vorliegenden einheitlichen Arbeits-vorgangs Streifengang in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL lauten: 27 28 - 18 - 4 AZR 374/10 - 19 - Vergütungsgruppe V b 1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe V c Fallgruppe 1a. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Vergütungsgruppe V c 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistun-gen erfordert. (Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.) - 19 - 4 AZR 374/10 - 20 - Vergütungsgruppe VI b 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistun-gen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) Die Protokollnotiz Nr. 9 ist vorliegend nicht von Bedeutung. 4. Die dem Kläger übertragene Tätigkeit im BOD erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen abverlangt. Da der 29 30 - 20 - 4 AZR 374/10 - 21 - Kläger sich entsprechend den tariflichen Voraussetzungen bewährt hat, erfüllt er auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L seit dem 1. November 2006 der angestrebten Entgeltgruppe 9 TV-L entspricht. a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisions-instanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berück-sichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN, AP BGB § 611 Kirchen-dienst Nr. 62). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstan-den hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN, ZTR 2008, 156). b) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. aa) Darin wird zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsvorgang Streifengang gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dabei war insoweit eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil die Parteien die Tätig-keit des Klägers als unstreitig ansehen und dieses Tatbestandsmerkmal der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, auf der die VergGr. VIb Fallgr. 1a und die VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT aufbauen, durch diese Tätigkeit als erfüllt erachten (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa (3) der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Dem Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, dass sie selbst jedenfalls mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fach-kenntnisse zugrunde legt. Das folgt einerseits daraus, dass bereits die ur-sprünglich von ihr als zutreffend angesehene VergGr. VIb (Fallgr. 1a und 1b) 31 32 33 - 21 - 4 AZR 374/10 - 22 - BAT sowie die dieser vorausgehende VergGr. VII (Fallgr. 1a) BAT zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge erfordern, die dieses Tatbestands-merkmal erfüllen. Die Beklagte ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Tätigkeit des Klägers werde von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnis-sen bestimmt, iÜ auch nicht entgegengetreten. (1) Gründliche Fachkenntnisse setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähe-re Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmun-gen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz usw. zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. So hat der Senat ua. historische, architekturhistorische und fremdsprach-liche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; näher Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 9.4 Rn. 40 ff.). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkennt-nisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzu-wendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - aaO). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 28 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus. (2) Das Landesarbeitsgericht hat aus dem Vortrag der Parteien, insbeson-dere aus dem der Beklagten, und unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung und der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 ohne Rechtsfehler geschlossen, dass die Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllt ist. Dabei hat es insbesondere darauf 34 35 - 22 - 4 AZR 374/10 - 23 - abgestellt, dass neunzehn Gesetze und Verordnungen die gesetzliche Grund-lage der Tätigkeit bilden und dass Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts anzuwenden sind. Diese Fachkenntnisse konnte das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler als gründlich und vielseitig bewerten. (a) Dabei ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landes-arbeitsgericht für die Vielseitigkeit der benötigten Fachkenntnisse auch auf die Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 Bezug genommen hat. Zwar kann dieser Zuständigkeitsanordnung nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die in ihr geregelten Zuständigkeiten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gelten. Jedoch ergibt sich aus einem Klammerzusatz zu ihrer Über-schrift - basiert auf der Senats-Drs. vom Januar 2006 -, dass ein Vorläufer vom Januar 2006 existiert. Die Beklagte hat weder die Zuständigkeitsanord-nung in Abrede gestellt noch Umstände vorgetragen, die für eine beachtliche zwischenzeitliche Änderung der Zuständigkeiten des BOD sprechen. (b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht sich ua. auf die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung gestützt hat, in der es unter der Überschrift Erforderliche Fachkenntnisse heißt, dass [g]ründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts erforderlich sind. Zwar können die Angaben in einer Stellenbeschreibung (auch wenn die Beklagte diese selbst erstellt hat und, wie vorliegend, im Verlaufe des Rechtsstreits auch nicht in Frage stellt, ggf. nur rechtlich anders bewertet) grundsätzlich nicht mit tarifver-traglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob solche Vorgaben erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits nicht unstreitig gestellt werden und sie kann auch nicht ohne jegliche Subsum-tion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Das hat das Landes-arbeitsgericht hinsichtlich des Arbeitsvorgangs Streifengang jedoch auch nicht getan, sondern es hat auf die danach und iÜ unstreitig benötigten Fachkennt-nisse insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts Bezug genommen und sie ersichtlich in die eigene rechtliche Bewertung einbezogen. 36 37 - 23 - 4 AZR 374/10 - 24 - bb) Das Landesarbeitsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Arbeitsvorgang Streifengang entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Tatbestandsmerkmal selbständige Leistungen iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt. (1) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der selb-ständigen Leistungen im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ausgegangen. (a) Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal selbständige Leistungen darf nicht mit dem Begriff selbständig arbeiten verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selb-ständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedanken-arbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausge-setzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesonde-re hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überle-gungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unter-schiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311). (b) Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvor-gangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 38 39 40 41 - 24 - 4 AZR 374/10 - 25 - und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragli-che Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt, erscheint dem Senat nach wie vor (vgl. BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193) nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhän-gen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entschei-dend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforde-rung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das - beispielsweise - in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT - zum Ausdruck bringen müssen (näher BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - aaO; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - aaO). (2) Gemessen an diesem Kriterium hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, das Tatbestandsmerkmal selbständige Leistungen liege in rechtserheblichem Ausmaß vor. 42 - 25 - 4 AZR 374/10 - 26 - (a) Das Landesarbeitsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, ohne selbständige Leistungen könne kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt wer-den. Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs Streifengang zu erbringenden Tätigkeiten dienten der Durchsetzung der bei der Beklagten bestehenden ordnungsrechtlichen Normen. Dies erfordere regelmäßig, dass der Kläger Ermessensentscheidungen zu treffen hätte, ob und ggf. welche Maßnahme im Einzelfall zu ergreifen sei. (b) Damit hat das Landesarbeitsgericht in zutreffender Weise die Tätigkeit des Klägers unter das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Leistungen subsumiert sowie das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug gesetzt. Dabei hat es den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das Landesarbeitsgericht konnte bei seinen Erwägungen zugrunde legen, dass der Arbeitsvorgang Streifengang selbständige Leistungen iSd. Tatbestandsmerkmales erfordert, insbesondere Ermessensentscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen. Dafür waren keine weiteren Feststellungen notwendig. Auch die Beklagte hat in ihrer Revisionsbegründung im Ergebnis lediglich gerügt, das tarifliche Tatbestandsmerkmal sei nicht in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt. cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger die für die Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT und nach der Überleitung in den TV-L in der Entgeltgruppe 9 erforderliche Bewährungszeit erfolgreich absolviert hat. (1) Die von dem Kläger angestrebte Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L der Entgeltgruppe 9 entspricht (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung - Teil A), erfordert, dass er sich drei Jahre in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT bewährt hat. Bei seiner Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 muss er die bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts für eine Höhergruppierung erforderliche 43 44 45 46 - 26 - 4 AZR 374/10 - 27 - Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegel-strich TVÜ-Länder). Nach ständiger Rechtsprechung zum BAT ist das Erfordernis der Be-währung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorge-schriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, sich also allen in der Ausgangsvergütungsgruppe einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragen-den Leistungen erbracht werden; es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit genügt den Anforderungen zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertrags-parteien damit ein gewisses Erfahrungswissen (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 31, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; 28. November 1984 - 4 AZR 35/83 - BAGE 47, 253; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - Rn. 46, ZTR 2009, 314 und 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 38, AP TVG § 1 Nr. 44). (2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. (a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Arbeit des Klägers beanstandungsfrei erbracht wurde und daher die Bewährung als solche gege-ben ist. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die von dem Kläger beim SOD und beim BOD ausgeübten Tätigkeiten tariflich gleich zu bewerten sind. Anderes ist auch nicht ersichtlich; es handelt sich im Wesentlichen um die gleichen Aufgaben. (b) Der Kläger ist seit dem 17. Februar 2003 zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD als Außendienstmitarbeiter mit im Wesentlichen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt. Damit begann die Bewährungszeit am 17. Februar 2003 und endete am 16. Februar 2006. Folg-lich ist der Kläger ab dem 17. Februar 2006 in der VergGr. Vb BAT und nach der Überleitung in den TV-L mit Wirkung zum 1. November 2006 in der Entgelt-gruppe 9 TV-L eingruppiert. 5. Die Revision des Klägers, mit der er sich gegen die Teilabweisung seiner Klage wegen des Versäumens von Ausschlussfristen wendet, bleibt 47 48 49 50 51 - 27 - 4 AZR 374/10 - 28 - ohne Erfolg. Für die Zeit seiner Tätigkeit beim SOD und BOD steht ihm nach Maßgabe der tariflichen Ausschlussfristregelung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Oktober 2006 Vergütung nach der VergGr. Vc BAT und für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis einschließlich 30. Juni 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu. a) Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie nach dem früher geltenden § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden. aa) Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeich-net und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forde-rung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09 - Rn. 41 mwN, ZTR 2011, 218; vgl. zu § 70 Satz 1 BAT: 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 83 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25). bb) Dabei ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Ausle-gung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 92 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarif-konkurrenz Nr. 25; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4 Ausschluß-fristen Nr. 139). Ob eine Handlung einer Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustel- 52 53 54 - 28 - 4 AZR 374/10 - 29 - len. Die dabei vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, an-erkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfah-rensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - aaO). b) Entgegen der Revision des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass das Schreiben des Klägers vom 2. Juli 2003 die Ausschlussfrist nicht für Ansprüche auf Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L wahrt. Mit diesem Schreiben hat er lediglich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT geltend gemacht, die ihm im Ergebnis ab dem 1. Januar 2005 auch zusteht. Seine Auffassung, damit sämtli-che Fallgruppen, also auch die Fallgruppe 1a der VergGr. Vc BAT, einschließ-lich eines insoweit bereits vorweggenommenen Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Vb BAT geltend gemacht zu haben, ist unzutreffend. Bei der Eingrup-pierung in der VergGr. Vb BAT ist ein anderer Sachverhalt betroffen, da die Anforderungen des Bewährungsaufstiegs zum Zeitpunkt des Schreibens vom 2. Juli 2003 weder erfüllt noch Gegenstand des Schreibens waren. Dies zeigt sich auch daran, dass die geltend gemachte Forderung seinerzeit entsprechend der Aufforderung nach der VergGr. Vc BAT hätte erfüllt werden können, und das Geltendmachungsschreiben somit den später erfolgten Bewährungsauf-stieg ersichtlich nicht hätte erfassen können. Das Geltendmachungsschreiben vom 4. Dezember 2008 dagegen betrifft zeitlich nicht mehr seine bis zum 31. Juni 2007 andauernde Tätigkeit beim SOD und BOD. III. Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das Landesarbeitsge-richt dem Eingruppierungsfeststellungsantrag des Klägers für die Zeit seiner Tätigkeit als Wegewart ab dem 1. Juli 2007 entsprochen hat. Ob die Klage insoweit begründet ist, kann der Senat nicht entscheiden. Mit der vom Landes-arbeitsgericht angeführten Begründung konnte ihr nicht stattgegeben werden. 55 56 - 29 - 4 AZR 374/10 - 30 - 1. Mit der Berufungsbegründungsschrift hat die Beklagte die erstinstanzli-che Entscheidung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der des Klägers ausreichend iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen. Auf die vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich ange-sprochene Frage der möglichen Teil-Unzulässigkeit der Berufung der Beklagten kommt es damit nicht an. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Der Berufungsführer hat die Beurteilung des Streitfalls durch den Erst-richter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., vgl. ua. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44; 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2; 6. März 2003 - 2 AZR 596/02 - BAGE 105, 200). Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 121, 18; 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 14 mwN, BAGE 122, 190). Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden (ua. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - mwN, aaO; BVerfG 16. Dezember 1975 - 2 BvR 854/75 - BVerfGE 41, 23, 26). Vom Rechtsmittelführer kann nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht in diesem Punkt selbst aufgewandt worden ist (vgl. insbes. BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45; 14. Dezember 2004 - 1 AZR 504/03 - zu I 2 der Gründe, BAGE 113, 121). b) Die Beklagte ist mit ihrer Berufungsbegründung dem erstinstanzlichen Urteil insgesamt entgegengetreten und hat sich mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt. Dies gilt auch für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers als Wegewart durch das Arbeitsgericht. 57 58 59 - 30 - 4 AZR 374/10 - 31 - Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung insoweit darauf gestützt, dass seine Ausführungen zu der Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter im Au-ßendienst des BOD entsprechend für seine spätere Tätigkeit als Wegewart gelten würden; dies hat es mit drei Sätzen weiter ausgeführt. Das hat die Beklagte in der Berufungsbegründung dahingehend angegriffen, dass das Arbeitsgericht die einzelnen Tätigkeiten des Wegewartes überhaupt nicht gewertet, sondern schlicht auf die Argumentation hinsichtlich der Aufgaben des BOD abgestellt habe. Weiter hat die Beklagte erneut bestritten, dass in dieser Tätigkeit die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungs- und Entgeltgruppe erfüllt sind. Angesichts des Wenigen der vom Arbeitsgericht in diesem Punkt aufgewandten Begründung - und iÜ auch ange-sichts des geringen Umfangs des dazu bis dahin erfolgten Vorbringens des Klägers - handelt es sich dabei um eine ausreichende Auseinandersetzung. 2. Ob die Klage für die Tätigkeit als Wegewart ab dem 1. Juli 2007 be-gründet ist, kann anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden. a) Das Landesarbeitsgericht ist mit dem Arbeitsgericht davon ausgegan-gen, dass die Ausführungen zur Eingruppierung des Klägers als Mitarbeiter im Außendienst des BOD entsprechend auch für die spätere Tätigkeit als Wege-wart gelten würden. Auch hier sei die Außendiensttätigkeit gemäß Ziffer 1 der Stellenbeschreibung als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen, der gründ-liche und vielseitige Fachkenntnisse im Aufgabenbereich verlange. Darüber hinaus würden auch hier dem Kläger selbständige Leistungen abverlangt. Er habe nach Ziffer 1 - Einleitungssatz - der Stellenbeschreibung eigenes Ermes-sen auszuüben und umfangreiche Entscheidungsbefugnisse, die jeweils Er-messensentscheidungen ermöglichten, die er nach seinem von der Beklagten unbestrittenen Vortrag auch treffe. In der Stellenbeschreibung werde im Übri-gen unter Erforderliche Fähigkeiten ausdrücklich die Selbständigkeit aufge-führt. Soweit die Beklagte auf eine Tariflücke und auf die Tarifgeschichte ver-wiesen habe, habe der Kläger diesen pauschalen Sachvortrag ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte habe dazu keinen Beweis angeboten. 60 61 62 - 31 - 4 AZR 374/10 - 32 - b) Mit dieser Begründung konnte der Eingruppierungsfeststellungsklage für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 in der Tätigkeit eines Wegewarts nicht stattge-geben werden. aa) Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass seine Ausführungen zur Eingruppierung des Klägers als Mitarbeiter im Außen-dienst des BOD entsprechend auch für die Tätigkeit als Wegewart gelten. (1) Die Gleichsetzung der tariflichen Bewertung der Tätigkeit im Außen-dienst des BOD mit der als Wegewart hat das Landesarbeitsgericht nicht näher anhand der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L der Entgeltgruppe 9 entspricht, erläutert. Es hat weder begründet, inwieweit und warum die Außendiensttätigkeit gemäß Ziffer 1 der Stellenbeschreibung als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist, noch dass in diesem konkreten Aufgabenbereich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verlangt werden. (2) Das Landesarbeitsgericht hat sich im Tatsächlichen lediglich auf die Stellenbeschreibung für die Tätigkeit mit der Funktionsbezeichnung Wegewart gestützt. Das reicht jedoch nicht aus. Die Erfüllung tariflicher Tätigkeitsmerkma-le ist eine Rechtsfrage, die - wie dargelegt - regelmäßig nicht allein anhand von Stellenbeschreibungen beantwortet werden kann. (3) Eine Identität der Aufgaben im BOD mit denen eines Wegewartes ist auch nicht ersichtlich, denn es handelt sich - anders als etwa im Verhältnis von SOD und BOD - nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht erkennbar um im Wesentlichen gleiche Tätigkeiten. bb) Das Landesarbeitsgericht hat zur konkreten Tätigkeit des Klägers in der Funktion als Wegewart keine subsumtionsfähigen Tatsachen festgestellt. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Klage für den hier betroffenen Zeitraum unter diesem Gesichtspunkt bereits jetzt abzuweisen wäre. Das Landesarbeits-gericht hat nicht geprüft, ob der Kläger aus der Zeit seiner Tätigkeit für den SOD und BOD einen vertraglichen Anspruch auf die begehrte Vergütung hatte 63 64 65 66 67 68 - 32 - 4 AZR 374/10 - 33 - und ob dieser nach wie vor besteht oder ggf. durch eine übereinstimmende Veränderung der eigentlich vertraglich geschuldeten Tätigkeit entfallen ist. (1) Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz sowohl gegenüber einer inhaltlichen Änderung der Tätigkeit als auch hinsichtlich der vertraglich zuge-sagten Vergütung. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergü-tungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen (st. Rspr., vgl. ua. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 15, EzA GewO § 106 Nr. 8; 12. Januar 2011 - 7 AZR 194/09 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 78 = EzA TzBfG § 14 Nr. 73; 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65; 21. November 2002 - 6 AZR 82/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 104, 16; 24. April 1996 - 4 AZR 976/94 - zu II 2.2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - zu II 1 der Gründe mwN, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direk-tionsrecht Nr. 14). Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätig-keit ist also regelmäßig, dass sie als gleichwertig anzusehen ist, was sich bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems in der Regel an der Zuord-nung zu derselben Entgelt- oder Vergütungsgruppe zeigt (vgl. BAG 24. April 1996 - 4 AZR 976/94 - zu II 2.2 der Gründe, aaO). 69 70 - 33 - 4 AZR 374/10 - 34 - Aus § 4 Abs. 1 TV-L, der - soweit hier von Interesse - der bisherigen Regelung in § 12 BAT entspricht, folgt kein weitergehendes Direktionsrecht. Danach können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Auch dieses tariflich begründete Recht wird durch den Inhalt des Arbeitsvertrages begrenzt (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 15, EzA GewO § 106 Nr. 8; vgl. zur Vorgängerregelung des § 12 BAT: 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 1 der Gründe, AP BAT § 12 Nr. 2). (2) Nach diesen Vorgaben bestimmt sich die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Klägers nach seinen langjährigen, tariflich gleich bewerteten Tätigkeiten erst im SOD und sodann im BOD, unter Berücksichtigung des erfolgten Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Vb (Fallgr. 1c) BAT, die nach Überleitung in den TV-L der Entgeltgruppe 9 entspricht. Die Zuweisung einer geringer bewerteten Tätigkeit wäre danach vom Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nicht mehr gedeckt und würde nicht zu einer Änderung der tarifli-chen Bewertung der von ihm auszuübenden Tätigkeit führen. Deshalb kann sein Klagebegehren selbst dann begründet sein, wenn die Tätigkeit als Wege-wart tariflich niedriger zu bewerten ist, wie die Beklagte meint, die insoweit höchstens die VergGr. VIb BAT für zutreffend hielt. Etwas anderes ergäbe sich jedoch, wenn seine Tätigkeit als Wegewart nicht auf einer Ausübung des Direktionsrechts, sondern auf einer Änderung des Arbeitsvertrages beruhte. (a) Eine Vertragsänderung kann im Wege einer Änderungskündigung erfolgt sein, wofür es vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt. (b) Eine einvernehmliche Vertragsänderung kann ausdrücklich, aber auch konkludent zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden. Vorliegend sind Anhaltspunkte ersichtlich, die eine übereinstimmende Veränderung der ursprünglich vertraglich geschuldeten Tätigkeit nach Maßgabe der Begrenzung durch die Eingruppierung nicht ausschließen. Insbesondere kommt eine in der Zuweisung oder der Vereinbarung der neuen Tätigkeit liegende konkludente Verständigung der Parteien über den Inhalt der zukünftig vom Kläger auszu-71 72 73 74 75 - 34 - 4 AZR 374/10 - 35 - übenden Tätigkeit in Betracht. Für eine endgültige Entscheidung hierüber mangelt es jedoch an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen, die unter Berücksichtigung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör vom Landesarbeitsgericht zu treffen sein werden. (aa) Ob mit der Zuweisung oder der Vereinbarung der Tätigkeit als Wege-wart eine Vertragsänderung durch Antrag auf Abschluss und Annahme durch die andere Seite eingetreten ist, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 363/06 - Rn. 18, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 24). Ein entsprechender Vertragsschluss setzt eine von den Beteiligten ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte auf eine rechtliche Bindung gerichtete Willensübereinstimmung voraus. (bb) Es bestehen Anhaltspunkte für eine Änderung des Arbeitsvertrages der Parteien im Zusammenhang mit der Übernahme der Tätigkeit als Wegewart. (aaa) Der Kläger selbst hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 2009 die Stellenaus-schreibung vom 01.04.2007 des Bezirksamts H, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt zur Akte des Arbeitsgerichts gereicht, mit der eine sofort zu beset-zende, unbefristete Stelle mit der Amtsbezeichnung Wegewartin oder Wege-wart mit Bewerbungsfrist etc. ausgeschrieben und in der die Stellenwertigkeit EGr. 6 (entspr. VergGr. VIb) angegeben war. Weiter trägt er vor, er sei ab dem 1. Juli 2007 bei der Beklagten in das Fachamt Management des öffentlichen Raums umgesetzt worden. Dass darin eine einseitige Maßnahme der Beklagten zu sehen ist, ergibt sich aus dem Klägervorbringen nicht. Die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erstrecken sich nicht auf die Frage, ob die Umsetzung des Klägers unmittelbar auf eine eigene Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle zurückzuführen ist, was für sein Einverständnis sprä- 76 77 78 - 35 - 4 AZR 374/10 - 36 - che, da der Wechsel seiner Tätigkeit dann auf seine eigene Initiative hin erfolgt wäre. Fest steht nur, dass er im Folgenden diese Stelle erhalten hat. Als Anlage zur Klageschrift hat der Kläger weiterhin die Umsetzungs-verfügung der Beklagten vom 28. Juni 2007 zur Akte gereicht. Daraus geht ua. hervor, dass er ab 1. Juli 2007 auf Dauer umgesetzt und die neue Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 6 TV-L vergütet werde. Weiter wird unter Erwähnung des Arbeitsvertrages und des dort vereinbarten Tarifrechts auf die in der (neu-en) Beschäftigungsstelle geltenden Dienstvereinbarungen ua. Vorschriften hingewiesen, bevor es schließlich heißt, das Schreiben gelte als Nachweis iSd. Nachweisgesetzes. (bbb) Nicht ersichtlich ist nach den bisherigen Feststellungen, dass der Wirksamkeit einer Vertragsänderung ein etwaiges Erfordernis einer Schriftform für eine entsprechende Willenserklärung des Klägers entgegenstünde. Falls ein arbeitsvertragliches Schriftformerfordernis bestehen sollte, könnte dieses ggf. formlos, ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten abbedungen worden sein. Entscheidend ist, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer das formlos Verein-barte übereinstimmend wollen, selbst wenn sie nicht an die Formvorschrift gedacht haben (BAG 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 17, AP BGB § 615 Nr. 121 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 20; 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - zu A II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 106, 345). Auch aus dem zum Zeitpunkt der Umsetzung in die neue Tätigkeit geltenden TV-L ergibt sich - wie zuvor aus dem BAT - kein Formzwang für eine solche Vereinbarung zwischen der Beklag-ten und dem Kläger. Zwar wird der Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 1 TV-L schrift-lich abgeschlossen. Die Schriftform ist jedoch anders als bei Nebenabreden nach § 2 Abs. 3 TV-L nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. (ccc) Die bisherigen Tatsachenfeststellungen lassen es ferner nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass aus Sicht der Beklagten mit der seinerzeiti-gen Stellenausschreibung ein der Ausschreibung entsprechendes Arbeitsver-hältnis begründet werden sollte. Wenn die Übernahme der entsprechenden Tätigkeit durch den Kläger auf einer Annahme dieses Angebotes, etwa durch Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren, beruhen würde, könnten die Par- 79 80 81 - 36 - 4 AZR 374/10 - 37 - teien übereingekommen sein, dass dem Kläger die ausgeschriebene Stelle auf Dauer übertragen werden soll. Bereits in einer solchen Übereinkunft kann ggf. eine konkludente Änderung des bisherigen Arbeitsvertrages liegen. Eine dahin-gehende übereinstimmende Willenserklärung könnte mit der Umsetzungsver-fügung der Beklagten vom 28. Juni 2007 einen erklärten Ausdruck seitens der Beklagten gefunden haben. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Kläger die entsprechende Tätigkeit tatsächlich angetreten hat. (ddd) Ferner kann für die Entscheidung über die Frage einer möglichen einvernehmlichen Vertragsänderung von Bedeutung sein, ob und in welcher Hinsicht eine eventuelle tarifliche Gleichwertigkeit mit der vorher ausgeübten Tätigkeit Gegenstand der Versetzungsgespräche war (vgl. dazu etwa BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 338/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 300 zu einer Situa-tion, in der sich der Arbeitgeber auf die Geringerwertigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht berufen konnte). 3. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Klage aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere ist der Klage nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklä-rung aus anderen Gründen stattzugeben. IV. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO teilwei-se aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Präzisierung ihres Vortra-ges hinsichtlich der Frage des zutreffenden arbeitsvertraglichen Anspruchs des Klägers zu geben. Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergeb-nis kommt, dass die Parteien anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit als Wege-wart eine Vertragsänderung vorgenommen haben, wird es auf das eigenständi-ge Erfüllen der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe 9 TV-L in der Tätigkeit als Wegewart ankommen. Auch diesbezüglich ist Gele-genheit zur Präzisierung des Vortrages zu geben. Dies gebietet - auch ange-sichts der strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im 82 83 84 - 37 - 4 AZR 374/10 Eingruppierungsrechtsstreit (vgl. dazu zB BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301) - der Anspruch auf Ge-währung rechtlichen Gehörs insbesondere im Hinblick darauf, dass in den Vorinstanzen diesbezüglich kein rechtlicher Hinweis erfolgt ist. Der Vorsitzende Rich- ter am Bundesarbeits- gericht Prof. Bepler ist in den Ruhestand ge- treten und daher an der Unterschriftsleis-tung gehindert. Creutzfeldt Creutzfeldt Winter Lippok Pieper
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