Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Vierter Senat - 4 AZR 331/16 - I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 7. Oktober 2015 - 11 Ca 235/15 E - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 6. April 2016 - 17 Sa 951/15 E - Entscheidungsstichwort e : - s- ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 331/16 17 Sa 951/15 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2017 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Sen at des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlun g vom 26. April 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vor sitzenden , den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die - 2 - 4 AZR 331/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Drechsler und Hess für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 6. April 2016 - 17 Sa 951/15 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes ( TV Entg O Bund) vom 5. September 2013, der am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Der Kläger ist gelernter Energieanlagenel ek troniker und seit 1997 bei der Beklagten auf dem Ba uhof des Wasser - und Schifffahrts amtes B in A b e- schäftigt. Mit Bestellung vom 21. Juli 2005 wurde dem Kläger zu 80 vH seiner Arbeitszeit eine Tätigkeit als Lehrgeselle in der Ausbi l dung v on Elek t r o nikeri n- nen/Elektronikern der Fachrichtung Betriebstechnik übertragen. Die res t lichen 20 vH seiner Arbeitszeit entfielen auf Bereitschaft s dienste. Der Bauhof A ist ein Bauhof entsprechend der Verwaltungsvo r schrift der Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV - WSV 1118) . Er ist in einen Leitungsbereich und einen Werkstattbereich aufgeteilt. Zum Wer k stattb e- reich gehören Werkstätten, Gewerke, Wartungstrupps, Tauchergruppe und A u- ßenstellen/Stützpunkte (§ 4 Abs. 1 VV - WSV 1118) . Eine Werkstatt b e steht aus einem oder mehreren Gewerken (§ 15 Abs. 1 VV - WSV 1118 ) . Ein Gewerk wird von einem Gewerkleiter geführt, der dem Werkstattleiter oder in besonde ren Fällen direkt de m Leitungsbereich unterstellt ist (§ 16 Ab s. 1 und Abs. 4 VV - WSV 1118 ) . Im Bauhof A gibt es die Gewerke Metallbau, Schif f bau/Stahlbau und Nebengewerke, Elektroenergietechnik sowie Aufgaben der planmäßigen Unterhaltung. Die Gewerke/Werkstätten sind für die Repar a tur, Wartung und 1 2 3 - 3 - 4 AZR 331/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 - 4 - Unterhaltung der maschinentechnischen Teile und Anlagen im Amtsbereich des Wasser - und Schifffahrtsamtes B zuständig. Hie r in besteht ihre Haup t au f g a be. Daneben bildet der Bauhof A in den G e werken Ko n stru k tion s m e chanik und Elektronik - Fachrichtung Betr iebstechnik aus. Dabei werden jedes Jahr p a rallel 2 Auszubildende einer Fachrichtung ei n gestellt. Die Einstellung erfolgt im Wechsel, so dass für Elektronik in geraden Jahren und Konstrukt i onsmechanik in ungeraden Jahren eingestellt wird. Au f grund der drei einhalbjä h rigen Ausbi l- dungsdauer werden in der Regel stets 6 - 8 Auszubi l dende zur se l ben Zeit im gesamten Bauhof A ausgebildet. Der Bauhof A ist derzeit mit in s g e samt 21 Handwerkern einschließlich der Gewerk e leiter und Gewerkemei s ter besetzt . Eigene Werkstattleiter gibt es nicht. Die Le i tungen der Gewerke sind direkt der L eitung des Bauhofs unterstellt. Die Ausbi l dung der Elektroniker, wie auch die der Mechaniker findet jeweils in e i nem von der Wer k statt für Elek t r o energi e- technik bzw. Maschin enbau getren n ten, nur durch eine Zwischentür verbund e- nen, Raum statt. Im Geschäftsbereich der Generaldirektion des Wasser - und Schif f- fahrtsamtes, Außenstelle Mitte befindet sich nur im Bauhof M eine von der B e- klagten als Ausbildungswerkstätte im Tari fsinne anerkannte Ausbildung s wer k- statt. Dort werden jedes Jahr 11 Auszubildende eingestellt, so dass stets 33 bzw. aufgrund der dreieinhalbjährigen Ausbildungsdauer für ein halbes Jahr 44 Auszubildende in der Ausbildungswerkstatt des Bauhofs M ausgebi ldet we r den . Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) am 1. Oktober 2005 wurde der Kläger nach d er Entgeltgruppe 7 TVöD/Bund vergütet. Er erhält auch nach Inkrafttreten des TV Entg O Bund am 1. Januar 2014 weiterhin Vergütung nach dieser Entgeltgruppe. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 machte der Kläger erfolglos eine Höhergruppierung in die Entge ltgruppe 9a der Anlage 1 des TV EntgO Bund ( EntgeltO Bund) geltend. 4 5 6 - 4 - 4 AZR 331/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 - 5 - Mit seiner am 19. Mai 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Hö hergruppierungsverlangen weiter verfolgt. Er hat die Au f- fassung vertreten, er sei als Ausbilder in einer Ausbildungswerkstatt tätig, wie sie von Entgeltgruppe 9a Fallgr. 2 Abschn. 4 des Teils III EntgeltO Bund v o- rausgesetzt werde. Die von ihm betreuten Auszubildenden der Fachrichtung Elektrotechnik hätten - bis auf einzelne Projekte von 6 - 8 Wochen jährlich - mit den normalen Arbeiten dieses Bereichs nichts zu tun. Zwar sei die Werkstatt im Bauhof A von der Beklagten - anders als der Bauhof M - nicht för m lich als Au s- bildungsstätte anerkannt. Hiervon könne seine Eingruppierung aber nicht a b- hängen. Im Bauhof M herrschten ähnliche Ausbildungsb e dingu n gen wie in A . Wie dort diene auch hier die Werkstatt nur der Au s bildung und sei i n s o weit nicht lediglich eine Nebenfunktion, sondern im funkti o n ellen Sinne de s halb auch Ausbildungswerkstatt. An dernfalls müsse man von einer Tarifl ü cke au s gehen, die dadurch zu schließen sei, dass man allen Au s bildern, die zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Ausbildung beschäftigt seien, eine T ä tigkeit in ei ner Ausbildungswerkstatt zubillige. Schließlich verst o ße die Beklagte mit der unte r- schiedlichen Organisation der Ausbildung in den Ba u höfen gegen den Gleic h- behandlungsgrundsatz. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflich tet ist, ihn seit dem 1. Juni 2014 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 der EntgeltO Bund zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei nicht, wie vom tariflichen Tätigkeitsmerkmal gefordert, in einer Ausbildungswerkstatt tätig. Der Bauhof A sei eine Unterhaltswerkstatt, in der die Ausbildung n e ben dem eigentlichen Zwe ck des Bauhofs erfolge. Ob die Ausbildung in einer eig e- nen Ausbildun gswerkstatt organisiert werde, hänge von der Art und Anzahl der Auszubildenden ab. Voraussetzung für die Annahme einer Ausbildung s wer k- st att im tariflichen Sinne sei die gleichzeitige Ausbi ldung von mindestens 15 Auszubildenden einer Berufsgruppe. Es sei ihr unbenommen, den Betrieb auch hinsichtlich der Ausbildung so zu organisieren, wie sie es für richtig halte. 7 8 9 - 5 - 4 AZR 331/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 - 6 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerfrei zurückg e- wiesen. Die als allgemei ne Eingruppierungsfeststellungsklage - auch hinsich t- lich der Stufenzuordnung (vgl. dazu § 16 Abs. 4 TVöD/Bund) - nach der Ma ß- gabe der Senatsrechtsprechung ohne Weiteres zulässige Klage (zu den Anfo r- derungen vgl. zB BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 630/08 - Rn. 17; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe ) ist unbegründet . Das hat das La n- desarbeitsgericht zutreffend erkannt. I. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich aufgrund beiderseitiger T a- rifgebundenheit der Parteien nach dem TVöD/Bund u nd d er hierzu mit Wirkung ab 1. Januar 2 014 vereinbarten EntgeltO Bund. II. Die EntgeltO Bund ent hält in ihrem Teil III Abschn. 4 für Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten auszugsweise folgende, für den Streit fall bedeutsame Festlegungen: 4 . Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten Entgeltgruppe 9a 1. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 8 oder 9a der Teile III, IV, V oder VI erfüllen und dazu b e- stellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubi l- dende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werk stätten Unterweisungen zu erteilen. 2. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 331/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 - 7 - die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden. Entgeltgruppe 7 Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäß i- gen Tätigkeit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erte i- len. III. Der Kläger erfüllt die Anforderungen des - hier auch nach Auffassung der Par teien - einzig in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmals der Fallgru p- pe 2 der Entgeltgruppe 9a EntgeltO Bund nicht. Er wird nicht in einer Ausbi l- dungswerkstatt beschäftigt. 1. Das Landesarbeitsgericht hat von einer ausdrücklichen Bestimmung der - im Ergeb nis allerdings naheliegenden - für die Eingruppierung des Kläg ers maßgebenden Arbeitsvorgänge abgesehen. Dies ist letztlich auch nicht erfo r- derlich, da er bei keinem möglichen Zuschnitt der Arbeitsvorgänge die Anford e- rungen der Entgeltgrup pe 9a Fallgr. 2 E ngeltO Bund erfüllt. 2. Das Berufungsurteil ist schon deshalb zutreffend, weil das Landesa r- beitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass der Bauhof A , in dem der Kläger beschäftigt ist, keine Ausbildungswerkstatt im tariflichen Si n ne ist. a) Der Kläger erfüllt zwar die sonstigen Voraussetzungen der Entgeltgru p- pe 9a Fallgr. 2 EntgeltO Bund, da er über eine abgeschlossene Berufsausbi l- dung verfügt, körperlich - handwerklich geprägte Tätigkeiten ausübt und mit der Unterweisung beim praktisc hen Unterricht beschäftigt ist. b) Die tarifliche Anforderung einer Beschäftigung des Klägers in einer Ausbildungswerkstatt ist jedoch nicht erfüllt. 14 15 16 17 18 - 7 - 4 AZR 331/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 - 8 - aa) Die Auslegung des Begriffs der Ausbildungswerkstatt durch das Ber u- fungsgericht weist keine Rechtsfehler auf. (1) Eine Ausbildungswerkstatt im tariflichen Sinne liegt nach der Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann vor, wenn sie ihrer Zweckb e- stimmung nach allein Ausbildungszwecken dient, nicht aber dann, wenn in ihr im Sinne einer Nebenfunktion Auszubildende ausgebildet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht unter Auslegung des Wortlauts im rechtsterminologischen Verständnis unter Berufung auf die Literatur zum Berufsbildungsgesetz und a n- hand des tarifliche n Gesamtzusammenhangs dargelegt (BAG 2 5. Mai 1988 - 4 AZR 782/87 - ) . Soweit eine Werkstatt einen eigenen arbeitsorganisator i- schen Zweck erfüllt, ist sie keine Ausbildungswerkstatt im tariflichen Sinne, auch wenn in ihr ausgebildet wird. In Kenntnis dieser Rechtsprechung zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 (MTB II - SR 2a Lohngr. 1 Fallgr. 8) und zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Lä n- der vom 6. Dezember 1995 (MTArb - Loh ngr. 6) haben die Tarifvertragsparteien der EntgeltO Bund den Begriff der Ausbildungswerkstät te unverändert in die ab dem 1. Januar 2014 geltende EntgeltO Bund übernommen ( Thies in Sponer/ Steinherr TVöD Entgeltordnung Bund Stand März 2017 Anlage 1 Entgelt or d- nung Teil III 4. Rn. 1 I; Rundschreiben des Bundes , zit. nach Montwill in Sponer/ Steinherr Vorbem § 16 Rn. 28 6.1 Bund: Rundschreiben ) . Es ist daher davon auszugehen, dass der Begriff keinen Bedeutungswandel erfahren sollte, so n- dern dass die Tarifvertr agsparteien nach wie vor die Ausbildungstätigkeiten in einer Ausbildungswerkstatt höher vergüten wollten als die entsprechende Täti g- keit an anderer Stelle. Diese tarifliche Differenzierung ist im Rahmen der Tari f- autonomie unbedenklich möglich (so be reits f ür Lohngr. I Fallgr. 8 SV 2a MTB II BAG 25. Mai 1988 - 4 AZR 782/87 - ). (2) Die gegen diese auch durch das Berufungsgericht vorgenommene Au s- legung erhobenen Bedenken der Revision sind nicht durchgreifend. 19 20 21 22 - 8 - 4 AZR 331/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 - 9 - (a) Die Revision geht zu Unrecht davon aus, das s es für die Definition einer Ausbildungswerkstatt im tariflichen Sinne nicht auf deren Zweckbestimmung ankomme. (aa) Nach Ansicht des Klägers hätten die Tarifvertragsparteien die höhere Eingruppierung von Ausbildern mit abgeschlossener Berufsausbildung a n die höherwertige Tätigkeit in Bezug auf die Verantwortung geknüpft, die in der Au s- bildung liege. Diese liege jedenfalls dann vor, wenn die Ausbildungstätigkeit mehr als 50 vH der Arbeitszeit ausmache. Deshalb könne nicht auf die Zwec k- bestimmung der jewei ligen Werkstatt zurückgegriffen werden. Entscheidend sei der Zeitanteil der Ausbildungstätigkeit. (bb) Dies ist unzutreffend. Die Tarifvertragsparteien haben ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9a Fallg r. 2 EntgeltO Bund ua. an die Voraussetzung g e- knüpft, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers in einer Ausbildungswer k- statt erfolgt. Die Charakterisierung einer Werkstatt als Ausbildungswerkstatt im tariflic hen Sinne knüpft nicht an die - möglicherwei se unterschiedlich gestalt e- ten - Vertragsbedingung en der dort Beschäftigten an, mit der Folge, dass sie hinsichtlich eines Arbeitnehmers eine Ausbildungswerkstatt im tariflichen Sinne wäre , hinsichtlich eines anderen jedoch nicht. Ob eine Ausbildungswerkstatt im tariflichen Sinne vorliegt, ist vielmehr ei ne Frage der Eigenschaften der Institut i- on selbst. Die hierzu in der Senatsrechtsprechung entwickelten Kriterien hat das Landesarbeitsgericht aufgegriffen und auf den Streitfall zutreffend ang e- wandt. (b) Aus denselben Gründen ist auch das weitere Argumen t der Revision, die EntgeltO Bund enthalte eine unbewusste Regelungslücke in Bezug auf die Eingruppierung von Ausbildern, die mit mehr als der Hälfte ihrer Tätigkeit Au s- bildungsaufgaben außerhalb von Ausbildungswerkstätten ausübten, nicht z u- treffend. Eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags kommt nicht in Betracht (vgl. zu deren Vorausset zungen BAG 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 21 mwN) . Eine Lücke in einer EntgeltO ist nicht schon immer dann geg e- ben, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht mit der nach seiner Meinung zutreffenden tariflichen Wertigkeit versehen worden ist. Ausbilder, dh. Han d- 23 24 25 26 - 9 - 4 AZR 331/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 - 10 - l- dungstätigkeiten betraut sind, sind nach dem Willen der Tarifvertragspartei en grundsätz lich in der Entgeltgruppe 7 EntgeltO Bund eingruppiert, unabhängig s- bildungstätigkeit. Auch ein zu 80 vH seiner Zeit in der Ausbildung beschäftigter Handwerker erfüll t danach das Tätig keitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 EntgeltO Bund . Nach der tariflichen Struktur ist ein Handwerker lediglich dann höher als in der Ent geltgruppe 7 Entgel tO Bund eingruppiert, wenn er - wie hier stre i- tig - in einer Ausbildungswerkstatt besch äftigt wird (Entgeltgruppe 9a Fallgr. 2 EntgeltO Bund) Tätigkeits merkmal der Entgeltgruppen 8 oder 9a EntgeltO Bund zuzuordnen ist (Entgelt gruppe 9a Fallgr. 1 EntgeltO Bund) , was hier nach Auffass ung der B e- teiligten und der Vorinstanzen nicht in Betracht kommt. bb) Die Subsumtion des Landesarbeitsgericht s , wonach der Bauhof A , in dem der Kläger beschäftigt ist, keine Ausbildungswerkstatt im tariflichen Si n ne ist, lässt keine entscheidungse rheblichen Rechtsfehler erkennen. (1) Die Zweckbestimmung der Werkstatt für Elektroenergietechnik sowie der Werkstatt für Maschinenbau im Bauhof A besteht nach der Organ i s a t i on der Beklagten nicht in der Ausbildung. Diese ist nur eine Nebenfunktio n der Wer k- statt. Nach den de n Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO mangels erhebl i cher Verfa h- rensrügen bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind die Wer k- stätten für die Reparatur, Wartung und Unterhaltung der masch i nentechn i schen Teile und Anlagen im Amtsbereich des Wasser - und Schif f f ahrtsamtes B z u- ständig. Hierin besteht ihre Hauptaufgabe. De m entsprechend b e treut der Kl ä- ger die Auszubildenden auch während deren Pr a xisphasen auf den Anlagen und bei der Durchführung von Reparaturarbeiten. Di eses Ergebnis wird best ä- tigt durch das Zahlenverhältnis der dort tätigen 21 Arbeitnehmer zu den 6 - 8 Auszubildenden , die - im Wesentlichen von 2 Ausbi l dern angeleitet - nicht in einem organisator isch und funktional abgegrenzten Bereich tätig sind . Demg e- genüber hat die als von der Beklagten als Ausbi l dungswerkstatt ane r kannte , organisatorisch selbständige Werkstat t in M durchschnittlich 33 - 44 Au s z u bi l- 27 28 - 10 - 4 AZR 331/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 - 11 - dende , die von 5 Ausbildern betreut werden, was eine mehr als doppelt so hohe Zuordnung von Au szubildenden pro Person bedeutet wie in A . (2) Soweit sich die Revision demgegenüber darauf beruft, die Werkstatt im Bauhof A erfülle jedenfalls die Zweckbestimmung einer Ausbildung s wer k statt, ist auch diese Rüge erfolglos. (a) Die Revisi on legt ihrer Überlegung die im Wirtschaftslexikon von Gabler m- melbezeichnung für alle schulischen, betrieblichen und überbetrieblichen Au s- bildungsstätten sei. Deren Ziel sei die Vermi ttlung von Einsichten in ganzhei t- lich - komplexe praktische Zusammenhänge; kennzeichnend sei insoweit die Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten durch systematisch e (lehrgangsmäßige) und produktionsuna bhängige Lernprozesse. Dieser - von d er Revision selbst gewählten und in ihrer Argumentation in den Rang einer subsumtionsg eeigneten Rechtsnorm erhobenen - Definition entspreche auch die Ausbildung im Bauhof A . (b) Dies ist unbehelflich e- n- teil knüpft er an einen spezifischen Unterschied z wischen verschiedenen b e- trieblichen Ausbildungsstätten an. In seiner Entscheidung von 1988 hat der S e- nat - auch anhand von lexikalischen Quellen - dargelegt, dass schon der allg e- meine Sprachgebrauch davon ausgeht, dass eine Ausbildungswerkstatt au s- schließl ich Ausbildungszwecken dient, und diese Auffassung dann in einen Rechtsterminologie ganz allgemein in dieser Bedeutung verwandt (BAG 25. Mai 1988 - 4 AZR 782/87 - ) . Hierfür hat sich de r Senat zusätzlich auf fünf Komme n- tare bzw. Monographien be rufen . Hieran hat sich nichts geändert. Die vom Senat zitierten juristischen Auffassungen werden in aktuellen Werken weiterhin vertreten (zB L a- kies /Malottke BBiG 5. Aufl . [2016] § 27 Rn. 6; Leine mann/Taubert BBiG 2. Aufl. 29 30 31 32 - 11 - 4 AZR 331/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 - 12 - [2008] § 27 Rn. 11; Schie c kel/Oestreicher B BiG Stand 1. Januar 2017 § 27 Rn. 4) . Der Begriff ist von den Tarifvertragsparteien in Kenntnis dieser Rech t- sprechung nicht nur nicht verändert worden, sondern gerade im Gegenteil u n- verä ndert in die seit dem 1. Januar 2014 geltende EntgeltO Bund übernommen worden (vgl. oben) . IV. Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin zu Recht einen Anspruch des d- satz nac h Art. verneint. 1. Es ist zutreffend von einer sachlichen Rechtfertigung der unterschiedl i- chen tariflichen Bewertung von Ausbildungs - und anderen Werkstätten ausg e- gangen. Diese Differenzierung liegt im weiten Gestaltungsspielraum der Tari f- vertragsparteien. Auc h die Organisation der Ausbildung durch die Beklagte mit dem Abstellen auf das zentrale Kriterium von Art und Anzahl der Auszubilde n- den ist sachlich gerechtfertigt. Danach kann die Beklagte wegen der deutlich niedrigeren Anzahl an Auszubildenden im Bauhof A deren Ausbildung im Ra h- men der Werkstätten für Elektroenergietechnik und Maschinenbau durc h führen, wohingegen im Bauhof M eine eigene Ausbildungswerkstatt eing e richtet wo r- den ist. 2. Ein Verstoß der Tarifregelung gegen höherrangiges Recht ist nicht da r- gelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Tarifvertragsparteien des TVöD/Bund haben mit den Eingruppierungsregelungen für Handwerker, die (auch) in der Lehrlingsausbildung tätig sind, ihren grundsätzlich sehr weiten Regelungsspielraum nicht überschritten. Dass g enerell die Tätigkeit in - reinen - Ausbildungswerkstätten höher bewertet wird als die Ausbildungstäti g- e- sichtspunkten nicht zu beanstanden (ebenso schon BAG 25. Mai 1988 - 4 AZR 782/87 - mwN) . 3. Die bewusste Anwendung einer allgemeinen übertariflichen Vergütung für Ausbilder in Werkstätten, die keine Ausbildungswerkstätten im tariflichen Sinne sind, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er sich auf die Aus bildung in 33 34 35 36 - 12 - 4 AZR 331/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 - 13 - dem Bauhof M beruft, kann dahinstehen, ob es sich bei der dortigen Wer k statt um eine Ausbildungswerkstatt im tariflichen Sinne handelt (wofür a l lerdings sehr viel spricht) . D ie Beklagte ist dieser Auffassung und vergütet die dortigen Au s- bil der aus ihr er Sicht gerade unter Anwendung der tariflichen R e g e lungen, also nicht bewusst übertariflich. 4. Soweit die Revision den Einwand erhebt, bei dieser Sichtweise habe es der Arbeitgeber in der Hand, durch die Entsc heidung, in welchen Betrieben ei ne Ausbildungsstätte im tariflichen Sinne eingerichtet werde, zugleich über die Eingruppierung der jeweiligen Ausbilder zu entscheiden, ist dieser unerheblich. Selbst wenn man zugunsten der Revision unterstellt, dass diese Tarifgestaltung d er beklagten Arbeitgeberin die Möglichkeit gibt, die Organisat i- on der Erfüllung ihrer Aufgaben so zu gestalten, dass eine gezielte Einflus s- nahme auf die Eingruppierung der beschäftigten Mitarbeiter erfolgt, bleibt er erfolglos. a) Zunächst ist festzuhalte n, dass es für ei h. auf eine möglichst niedrige Eingruppierung der Mitarbeiter in A abzielende Org a n i s a t i on der Ausbildung d urch die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Vie l- mehr hat d ie Beklagte mit der entsprechenden Ve rwaltungs vorschrift der Wa s- ser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV - WSV 1118) objek t iviere n de allgemeine Kriterien geschaffen, die auch auf die Organisation der Bau höf e A und M angewandt wurden. Danach ist die Werkstatt in M als Ausb i l dung s wer k- statt anerkannt . Dementsprechend wird die dort ausgeübte Ausbi l dungst ä tigkeit als Erfüllung der Anforderung des entsprechenden Täti g keit s merkmals der En t- geltgruppe 9a Fallgr . 2 EntgeltO Bund an gesehen. b) Ferner ist es der Vergütungsordnung im öffentlichen Dienst allgemein eigen, dass sie sich auch an der Organisation der jeweiligen Dienststelle orie n- tiert. Das ergibt sich schon aus dem Zuschnitt der Arbeitsvorgänge, die den j e- weiligen Vorgaben der Behördenleitung bei der Zuweisung des Aufgaben kre i- ses entspricht (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu § 12 Abs. 2 TVöD/Bund ) . Ob eine Hierarchie flach organisiert ist und die Mitarbeiter jeweils ein breites Spektrum der behördlichen Aufgaben erfüllen müssen, oder ob sie sehr arbeit s- 37 38 39 - 13 - 4 AZR 331/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.4AZR331.16.0 teilig organisiert ist, mit der Folge eines engen Zuschnitts der Arbeitsvorgänge und dementsprechend maßgeschneiderter Eingruppierungen, überlassen die Tarifvertragsparteien bewusst der Organisationshoheit des öffentlichen Arbei t- gebers (vgl. dazu instr. BAG 19 . O ktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn . 33 ff.; vgl. auch 22. März 2017 - 4 AZR 532/14 - Rn. 19; Lorenz - Schmidt, Die Eingruppi e- rung folgt der Arbeitsorganisation, ZTR 201 1 , 72 ) . V. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmi t- tel erfolgl os bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Creutzfeldt Klose Rinck Der ehrenamtliche Richter Drechsler ist wegen Ablaufs seiner Amtszeit an der Unterschrift s- leistung verhindert. Creutzfeldt Th. Hess 40
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