Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. November 2015 Vierter Senat - 4 AZR 534/13 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 6. Juli 2012 - 1 Ca 7594/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. Februar 2013 - 15 Sa 1469/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung eines Bauleiters Bestimmungen: BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungshalbs., Abs. 1 Nr. 10; BGB § 315 Abs. 1, § h- - Plus Mobilfunk GmbH vom 30. Juni 2000 Nr. 3, Anlage 2.4 Funktionsbereich Technik/DV Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - , - 4 AZR 780/13 - ; 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 534/13 15 Sa 1469/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. November 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Be rufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revision skläger, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. E ylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Hannig und die ehrenamtliche Richterin Holsboer für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 3 - 1. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten w ird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2013 - 15 Sa 1469/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche. Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. Der Kläger ist bei ihr und ihren Rechtsvorgä ngerinnen seit September 2000 als Ba u- leiter beschäftigt. Die E GmbH, eine der Rechtsvorgängerinnen der B e kla g ten, schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Gesam t b e trieb s vereinb a- rung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsät Juni 2000 (nachfo l- gend GBV). Diese enthält ua. Regelungen zur Eingru p pierung nach Gehalt s- gruppen und Gehaltsbändern. Die verschiedenen Täti g ke i ten we r den in der s bezeic h nu n- gen und Ge haltsgruppen zugeordnet. In deren Anlage s gru p penz u- ordnung/Funktions gruppen s code 429 der Fun k- D bis F zugeordnet. Die ko n- krete Entgelthöhe innerhalb der jeweiligen Gehalt sgruppe wird nach sog. G e- haltsbändern bestimmt, die neben einem unteren und oberen Entgel t wert auch einen sog. Mittelwert aufweisen. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 4 - Mit Schreiben vom 9. September 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 1. Oktober 2009 de m Bereich Regionalser vices, Abteilung Build , Team North, Funktionscode Bauleiter 429, zugewiesen werde. Dort ist er zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter zuständig für die Zustandsüberw a- chung (ZÜWI = Zustand Überwachen, Warten, Instandhalten) von Mobilfunkst a- tionen im Bereic h Nord, welcher ca. 4.000 Standorte umfasst. Er wird seit B e- ginn seiner Tätigkeit nach der Gehaltsgruppe D GBV vergütet. Seit dem 1. Juli 2010 erhält er monatlich 3.620,22 Euro brutto. Dies entspricht 94,52 vH des Maximalbetrags des Gehaltsbands der Gehalt sgruppe D. Am 13. Dezember 2011 schloss die Beklagte mit der IG Metall einen - L e g e lu n n gru p pi e- s h e r i gen Entge l te in de n § 19 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Haustarifvertrag tritt hinsichtlich der Reg e- lungen zur Ersteingruppierung und zur Ermittlung der Kostenneutralität (§§ 4.3 bis 4.5) mit Unte r- zeichnung in Kraft. Im Übrigen treten die Regelu n- gen des Haustarifvertrages mit Beginn des Monats nach vollständiger Eingruppierung und Feststellung des zur Herstellung von Kostenneutralität anz u- wendenden in § Der Kläg er hat die Auffassung vertreten, er sei nach der Gehaltsgru p- pe F, hilfsweise der Gehaltsgruppe E GBV zu vergüten. Er erfülle bereits die F in der Anlage 2.4 zur GBV. Er sei für die selbständige Baubege hung, - vorbereitung sowie - begleitung und die Abnahme sowie die Koordinierung von Umbauten und Wartungsma ß- nahmen mit fachlicher Verantwortung zuständig. Eine Erfüllung auch der allg e- meinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe F sei nach der GBV nicht erfo r- derlich. Er erfülle aber auch diese. Er sei für die bautechnische Betreuung von Funkstationen im Bereich Nord bei der Beklagten weitgehend selbständig und nach seinem Aufgabengebiet umfassend verantwortlich. Er betreue eine Einheit aus technischen Anlagen 4 5 6 - 4 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 5 - Ihm obliege auch eine erhebliche Entscheidungsverantwortung im Sinne des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe E GBV. Da er - von der Beklagten zugestanden - ein sehr qualifizierter und zudem bezüg lich Leistung s- niveau und Berufserfahrung weit überdurchschnittlicher Mitarbeiter sei, könne er 94,52 vH des Maximalbetrags des Gehaltsbands verlangen. Der Kläger hat - unter Rücknahme der Anträge im Übrigen - zuletzt b e- antragt , 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 nach der Gehaltsgruppe F der Gesamtbetriebsvereinbarung 30. Juni 2000 mit 94,52 vH des Höchstbetrags der Gehaltsbandbreite der Gehaltsgruppe F, hilfsweise mit einem geringeren Prozentsatz, mindestens aber mit dem Durchschnitt dieser Gehaltsbandbreite, zu entlohnen ; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 1 . festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 nach der Gehaltsgruppe E der Gesamtbetriebsve r- d- Juni 2000 mit 94,52 vH des Höchs t- betrags der Ge haltsbandbreite der Gehaltsgruppe E, hilfsweise mit einem geringeren Prozentsatz, mi n- de s tens aber mit dem Durchschnitt dieser Gehalt s- bandbreite, zu entlohnen ; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.941,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Kläger sei zutreffend in die Gehaltsgruppe D GBV eingru p- piert. Die allgem einen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen E und F GBV seien schon nicht erfüllt. Der Kläger betreue nicht - wie für die Gehaltsgruppe F GBV erforderlich - weitgehend selbständig ein gesamtes System bzw. Netz. Er sei auch aufgrund umfassender Vorgaben für die Planung, Realisierung und Wartung von Bauvorhaben an Mobilfunkstationen in seiner Selbständigkeit e r- heblich eingeschränkt. Aufgrund des großen räumlichen Zuständigkeitsbereichs 7 8 - 5 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 6 - und der Notwendigkeit, in den meisten Fällen persönlich vor Ort anwesend z u sein, verbringe er jedenfalls den Großteil seiner Arbeitszeit auf der Strecke, so dass die von ihm zu erbringenden höherwertigen Tätigkeiten nicht mehr als 50 vH seiner Gesamttätigkeiten ausmachten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassen en Revision verfolgen diese ihre Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die auf eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe F GBV gerichteten Hauptanträge des Klägers mit unzutreffender Begründung a b- gewiesen. Ebenso hat es rechtsfehlerhaft eine Verpflichtung der Beklagten zur Ve rgütung des Klägers nach der Gehaltsgruppe E GBV angenommen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abs chließend entscheiden. Der Sachve r- halt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO) . A. Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der von ihm g e- gebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 1. und in diesem Umf ang auch den Antrag zu 3. nicht abweisen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, nach den Eingruppi e- rungsbestimmungen de r GBV genüge es nicht, wenn neben der Funktion schon eines der Tätigkeitsbeispiele erfüllt sei. Vielmehr müsse die Tätigkeit eines A r- beitnehmers auch den Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals en t- 9 10 11 12 - 6 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 7 - sprechen, dem das Tätigkeitsbeispiel zugeordnet sei . Die Tätigkeit des Klägers entspreche zwar denen des Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe E GBV, nicht aber der Gehaltsgruppe F GBV. Das Merkmal der Zuständigkeit für ein (segmentübergreifendes) Gesamtsystem sei nicht dargetan. II. Dem folgt der Senat ni cht. 1. In der von der E GmbH mit dem bei ihr bestehenden G e sam t b e trieb s rat vereinbarte GBV heißt es: 3. Eingruppierung Die Eingruppierung von MA wird anhand dieser Vereinb a- rung sowie der Funktionen und deren - Tätigkeitsmerkmalen - sowie Tätigkeitsbeispielen durchgeführt ( s. Anlagen 2 - 2.5 ) . ... Die Gehaltsfindung wird innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von - Qualifikation - Persönlicher Berufserfahrung - Leistungsniveau - Marktbedingungen vorgenommen. Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale Anlage 2.4 z ur Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze 13 14 - 7 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 8 - Funktionsbereich Technik/DV Funktionscode Funktionsbezeic h- nung Gehaltsgruppen 429 Bauleiter D - F Funktionsgruppenmerkmale D Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems /Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: adm i- nistriert, analysiert, plant, berät Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK - Ausbildung und einschlägige, nachweisbare B e- rufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschluß) oder Studium erforde r- lich ist Einarbeitung als Studienabsolvent FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkti o- nen 429 Bauleiter Baubegehung, Bauvorbereitung, Baubegleitung und Abnahme s o- wie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen - 8 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 9 - E Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidung s- verantwortung , d.h.: administriert, analysiert, plant, berät Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusät z- lich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entsche i- dungsverantwortung FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkti o- nen 429 Bauleiter Baubegehung, - vorbereitung, - begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachl i- cher Verantwortung F Bearbeitet weitgehend selbständig ein gesamtes System / Netz / Kundenkreis / Verwaltungsteilb e- reich, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät, - sowie Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, die weitg e- hend selbständig und verantwortlic h gelöst we r- den und dabei gründliche Fachkenntnisse über mehrere Sachgebiete verlangen sowie die Fähi g- keit der fachlichen Unterweisung anderer Mita r- beiter - 9 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 10 - FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkti o- nen 429 Bauleiter Selbständige Baubegehung, - v orbereitung, - b egleitung und Abnahm e sowie Koordinierung von Umbauten und Wartung s- maßnahmen mit fachlicher Ve r- antwortung Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen für Funkti o- nen: Die Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe verlangt die Erfüllung der Kriterien der vorhergehenden Gehalt s- gruppe als Mindestbedingungen. 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe F GBV sei es nicht ausreichend, wenn nur die Anforderungen e ines Tätigkeitsbeispiels verwirklicht seien, vielmehr müsse die Tätigkeit auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen, ist rechtsfehlerhaft. Für e i- ne Eingruppierung nach einer Gehaltsgruppe der GBV ist es ausreichend, dass die Tätigkeit die Anfo rderungen eines in dieser Gehaltsgruppe genannten T ä- tigkeitsbeispiels erfüllt. Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits meh r- fach entschieden (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 19; 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN) . III. Ob der Kläger nach der Gehaltsgruppe F GBV zu vergüten ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend b e- urteilen. 1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundla ge die GBV für das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll, noch kann beurteilt werden, 15 16 17 - 10 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 11 - ob die vom Kläger vorgelegten Gehaltsbänder für den streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung finden (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/1 4 - Rn. 25 ff. ; 18. Februar 2015 - 4 AZR 780/13 - bzw. - 4 AZR 778/13 - Rn. 23 ff . ) . a) Nach dem Vorbringen der Parteien - die beide offensichtlich von der Geltung der GBV ausgehen - ist nicht geklärt, ob die GBV überhaupt die ma ß- gebende kollektivrechtlic he Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers darstellen kann. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, zu denen auch die Eingruppi e- rungsregelungen der GBV zu zählen sind (zum Umfang des Mitbestimmung s- rechts vgl. etwa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1) , wäre für die Zeit vor Abschluss des HTV nach § 87 Abs. 1 Eing angshalbs. BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 26 f. mwN) . Dass eine solche nicht vorliegt, hat das Landesa r- beitsgericht weder für die E GmbH, die die GBV im Jahr 2000 mit a b g e schlo s- sen hat, noch für deren Rechtsnachfolgerin, die E GmbH & Co. KG , fes t g e stellt. b) Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E GmbH a b- geschlossenen GBV bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von G e samtb e triebsve r- einbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in B e- tracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein überno m- mener Betr iebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN) . Andernfalls wäre vorbehal t lich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis de s Kläger s nach § 6 13a Abs. 1 Satz 2 BGB auszug e hen (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN) . Hierzu fehlt es an den erfo r- derlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. c) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist auch nicht ersich t- lich, aufgrund w elcher Umstände die beiden vom Kläger eingereichten Seiten, die - insoweit unstreitig - - L Juli 2007 und 18 19 20 - 11 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 12 - dem 1. Juli 2010 wiedergeben, nach dem Betriebsübergang Bestan d teil einer zunächst mit der E GmbH geschlossenen und ggf. ko l le k ti v rech t lich we i te r ge l- tenden GBV geworden sind oder - namentlich im Falle e i ner Tran s fo r m a tion der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB - aus welchem anderen Grund sie für die En t ge lta n sprüche des Klägers maßgebend sein sollen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Tatb e stand se i- t Dies stellt jedoch keine bindende Tatsachenfeststellung, sondern eine bloße Rechtsb - L Juli 2007 bzw. 1. Juli 2010 kann schon aufgrund des zeitl i chen Ablaufs nicht ohne weit e res rechtlicher Bestandteil der bereits im Jahr 2000 abg e schloss e nen GBV sein. 2. Überdies fehlt es an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. a) Die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung über die zutreffe n- de Eingruppierung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu ermitteln und festzustellen . Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenb e- schreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten ersetzt die e r- forderlichen Feststellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auf die Eingruppierung gemäß einer Gesam tbetriebsvereinbarung übertr a- gen werden kann, auch dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Ve r lauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschre i- bung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in B e- tracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt - oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (grdl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN) , was ggf. ausdrücklich festzustellen ist. b) Danach fehlt es im Entscheidungsfall an den notwendigen Feststellu n- gen. Ein Verweis auf die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Unterl a- gen war nicht ausreichend. Die Arbeitsplatzbeschreibung trägt kein Datum. Auch i st nicht vorgetragen, wann sie erstellt wurde. Überdies ist unklar, ob in ihr die Tätigkeiten wiedergegeben werden, die der Kläger im Streitzeitraum ab J a- 21 22 23 - 12 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 13 - nuar 2008 durchgehend aus ge übt hat. Nach den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts ist ihm seine de rzeitige Tätigkeit erst ab 1. Oktober 2009 zugewi e- sen worden. In der Revisionsbegründungsschrift führt er selbst an, dass nach 2008 noch Tätigkeiten zu seinem Aufgabengebiet hinzugetreten sind. Auch die Dokumentationen zu den Mitarbeiterentwicklungsgespräc hen beziehen sich - IV. Über den Hilfsantrag hatte der Senat nicht zu entscheiden, da noch nicht feststeht, ob die Klage bereits bezüglich des Hauptantrags erfolgreich ist. B. Die zulässige Revision der Beklagten ist ebenfalls begründet. Das folgt schon daraus, dass das Landesarbeitsgericht keine hinreichenden Feststellu n- gen zu den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten als Grundlage seiner Eingru p- pierung getroffen hat. Der Senat kann de shalb auch insoweit nicht beurteilen, ob - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - die abstrakten Tätigkeit s- merkmale oder das Tätigkeitsbeispiel des Funktionscodes 429 der Gehalt s- gruppe E GBV erfüllt sind. C. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entsche idung wird das La n- desarbeitsgericht die fehlenden Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird ferner Folgendes zu beachten sein: I. Nach Feststellung der tatsächlichen Aufgaben des Klägers wird das Landesarbeitsgericht zunächst zu beurteilen haben, ob die Tätigkeit als einhei t- liche Gesamttätigkeit zu bewerten ist oder es sich um unterschiedlich zu bewe r- tende Teiltätigkeiten handelt. Zwar erfolgt die Eingruppierung nach Nr. 3 Satz 1 en und deren Tä i- chen Bestimmung, wonach eine überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein soll. Jedoch handelt sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz des Eingruppierungsrecht s, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher En t- geltgruppen zusammensetzen kann (s h . BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 33 mwN) . 24 25 26 27 - 13 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 - 14 - II. Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu der Bewertung gelangt, es lägen mehrere Teiltätigkeiten vor, sind diese anhand der Maßstäbe, die der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2015 ( - 4 AZR 778/13 - Rn. 44 mwN) zur vorliegenden GBV aufgefü hrt hat, zu überprüfen und die maßgebe n- de Gehaltsgruppe zu ermitteln. III. Sollte danach eine Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe F oder E GBV in Betracht kommen, ist hinsichtlich der Gehaltshöhe auf Folgendes hi n- zuweisen: 1. Das Landesarbeitsgericht h at zutreffend erkannt, dass dem Arbeitgeber durch Nr. 3 Satz 5 GBV in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbesti m- mungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien eingeräumt wird (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 36 mwN) . 2. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen da r- reicht in einem ersten Sc hritt die bloße Geltendmachung desselben durch den Arbeitnehmer aus. Mangels anderer Anhaltspunkte kann er grundsätzlich davon l- (s h . BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/ 14 - Rn. 37 mwN) . 3. Macht er jedoch - wie der Kläger - einen höheren Wert als den Mitte l- wert geltend (94,52 vH des Maximalbetrags), ist er hierfür primär darlegungsb e- lastet, wobei hinsichtlich der in Nr. 3 Satz 5 GBV genannten Kriterien der r- trag die für diese Kriterien erforderlichen Tatsachenkenntnisse des Arbeitgebers zu beachten sind (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 38) . Insoweit wird daher ein qualifiziertes Bestreit en der Beklagten notwendig sein, auch wenn der primäre Vortrag des Klägers pauschal gehalten sein sollte. Für die Darlegung von 94,52 vH des Maximalbetrags des Gehaltsbands der Gehaltsgruppen F bzw. E GBV wird andererseits allein nicht ausreichend sein, da ss der Kläger vorträgt, in der niedrigeren Gehaltsgruppe D GBV diesen Prozentsatz derzeit zu 28 29 30 31 32 - 14 - 4 AZR 534/13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0 erhalten. Allerdings macht der Kläger auch geltend, bezüglich Qualifikation und Leistungsniveau weit überdurchschnittlich zu sein und versucht dies mit dive r- sen Le istungsnachweisen zu belegen. Auch die Beklagte räumt ein, der Kläger r mehr als den Mittelwert beanspruchen kann, sollte er nach den Gehaltsgruppen E oder F GBV zu vergüten sein. Jedenfalls kann allein die von der Beklagten aufgrund der verschiedenen in Nr. 3 GBV benannten Kriterien eine ermessensfehlerfreie Leistungsbesti m- mung nicht begründen (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 38) . Eylert Treber Rinck Hannig Valerie Holsboer
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