Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2017 Vierter - 4 AZR 514/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27. Januar 2016 - 14 Ca 5469/15 II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. Juli 2016 - 8 Sa 278/16 - Entscheidungsstichwort: Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst eines Str a- ßenverkehrsamts ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 5 14 /16 8 Sa 278/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Februar 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklag te, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bu ndesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wuppermann und die ehrenamtliche Richterin Plautz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 3 - 1. Auf die Revis ion des Klägers wird das Urteil des Hessisc hen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016 - 8 Sa 278/16 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit 2007 als Betriebsangestellter im Auß endienst des Straßenverkehrsamt s bei der beklagten Stadt beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es ua. : § 3 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetze n- den Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils ge l- tenden Fass ung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitg e- ber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ - VKA). Außerdem finden die für die Stadt F jeweils geltenden sonstigen einsch läg i gen T a rifve r träge Anwendung. § 5 D. Beschäftigte erhält vom Einstellungstag (§ 1) an Entgelt der Entgeltgruppe 5 TVöD. Diese Zuordnung wird mit In - Kraft - Treten der Entgeltordnung überprüft und gegebene n- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 4 - falls angepasst (§ 17 A bs. 3, 4 TVÜ - VKA). Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde der Kläger zum Hilfspolize i- beamten bestellt. Er ist mindes tens zu 75 vH seiner A rbeitszeit im Außendienst tätig und erhält derzeit ein monatliches Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) 5 Stufe 4 TVöD/VKA in Hö he von 2.591,49 Euro brutto. Die Stellenbeschreibun g für die Tätigkeit des Klägers lautet auszug s- weise: Arbeitsbeschreibung Nummer Arbeitsvorgänge g eschätzter Anteil in % 1 Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeiche n- anlagen und bei Großveranstaltungen; Anpassungsfortbildungen. 30 2 Überwachung des ruhenden Verkehrs in leicht erkenn - und einschätzbaren Situ a- tionen in Form von: 30 - Erteilung von mündlichen und schrif t- lichen Verwarnungen bei Verstößen gegen StVO, StVZO und FZV, - Ausfertigung von Owi - Anzeigen , - Erhebung von Verwarnungsgeldern , - Anordnungen von Abschleppungen, - mündlichen Verwarnungen, - Aufklärung von Verkehrsteilne h- mern/Bürgergespräche. 3 Überwachung des ruhenden Verkehrs unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände: 25 - selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit, - Erkennen und Bewertung der G e- fährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehr s- teilnehmer, - Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit, - Eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und 4 5 - 4 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 5 - pflichtgemäßem Ermessens; 4 Fertig en von schriftl. Stellungnahmen zu Verwarnvorgängen; Durchführung von Ermittlungen; Zeuge vor Gericht; Fert i- gen von Überwachungs - und Kontrollb e- richten; Aufgaben nach Weisung des Vorgesetzten. 10 5 Sicherstellung von rechtswidrig herg e- stellten oder verwendeten Dokumenten: 5 - Begutachtung und Bewertung von ausgelegten Fotokopien, - v isuelle Erfassung und Dokumentat i- on der Besonderheiten vor Ort , - e igenverantwortliche Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (Urkundenfälschung), - eigenständige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Or d- nungswidrigkeiten, - Sicherstellung von Dokumenten nach § 40 HSOG, - Der Zuständigkeitsbereich des Straßenverkehrsamts ist in acht sog. Schutzbezirke eingeteilt. Zu Schichtbeginn des Streifendienstes wird dem Kl ä- ger und seinen Kollegen für diesen Arbeitstag ein bestimmter Schutzbezirk z u- geteilt. Von ihnen werden ua. Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentr a- len Beschwerdestelle entgegengenommen wer den. Für die Tätigkeit des Kl ä- 13. Novembe 26: Einschreiten bei mobiler B e- Mit S chreiben vom 17. Februar 2015 hat der Kläger seine Eingruppi e- rung in die EG 8 TVöD/VKA und mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2015 die Eing ruppierung in die EG 8, hilfsweise in die EG 6 TVöD/VKA erfolglos geltend gemacht . Mit seiner Klage hat der Kläger die Eingruppierung für die Zeit ab dem 1. August 2014 weiterverfolgt . Er hat die Auffassung vertreten , seine Auße n- diensttätigkeit sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Er verfüge über 6 7 8 - 5 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 6 - gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Da er im Außendienst allein oder nur mit einem weiteren gleichrangigen Kollegen tätig sei, müsse er die notwendigen Entscheidungen unter Leistung eigener Gedankenarbeit im Rahmen der no t- wendigen Fachkenntnisse treffen. Er erbringe damit sel bständige Leistungen und erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr . 1a, hilfsweise VergGr. VIb Fallgr . 1a Bundes - Angestellten tarifvertrag (BAT) , was der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA entspreche . Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 2014 gemäß der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA zu vergüten. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klage abweisungsantrags vorg e- tragen, die Tätigkeit des Klägers setze sich a us mindestens vier Arbeitsvorgä n- r- b- gre nzbar. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben erforderten für sich geno m- men bereits keine gründliche n und vielseitige n Fachkenntnisse. Sie erfüllten überdies auch nicht das Tarifmerkmal der selbständigen Leistungen . Es gehe im Wesentlichen um Normvollzug. Aufgrund der detaillierten Arbeitsanweisu n- gen verbleibe kein Ermessen s spielraum. Soweit ein Zwangsgeld vor Ort festg e- setzt werde, könne dieses zwar zwischen 50,00 und 200,00 Euro betragen, es sei aber nicht ersichtlich, dass der Kläger dabei Überlegungen a nstellen müsse, die mehr als eine leichte geistige Tätigkeit erforderten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebege h- ren weiter. 9 10 11 - 6 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die z ulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeit s- gericht hätte dessen Berufung nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen dürfen. Ob der Kl äger eine Vergütung nach der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA , verlangen kann, kann der S enat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellunge n nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 56 3 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppi e- rungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., s h . nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) . II. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm geg e- benen Begründung abweisen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD/VKA in seiner jeweils geltenden Fassung und die di e- sen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge sowie der TVÜ - VKA Anwendung. Gem. § 17 Abs. 1 TVÜ - VKA in der hier maßgebenden Fa s- sung des ÄndTV Nr. 10 vom 29. April 2016 gelten dabei die §§ 22, 23 BAT ei n- schließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten ent sprechender Reg e- lungen des TVöD/VKA fort. Für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ - VKA iVm. Anl a- ge 3) . Die danach für die b egehrte Eingruppierung de s Kläger s in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anl age 1a zum BAT lauten : Vergütungsgruppe Vc 1a. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und 12 13 14 15 16 - 7 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 8 - viel seitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse bra u- chen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein grün d- licher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfo r- dern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entspr e- ch endes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses u n- ter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfü l- len.) 1b. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Dri t- tel selbständige Leistungen erfordert. (Die Klammersätze zu Fallgruppe 1a gelten.) Vergütungsgruppe VIb 1a. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fün f- tel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse bra u- chen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwa ltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein grün d- licher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Se lbständige Leistungen erfo r- dern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entspr e- chendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses u n- ter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfü l- len.) Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse bra u- chen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu - 8 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 9 - beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein grün d- licher und vielseitiger Fachken ntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) 2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der unbestimmten Rechtsb h- diglich einer eing e- schränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahinge hend überprüft werden, ob es diese Rechtsbegriff e als solche verkannt und sie bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfa h- rungssätze verlet zt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 33 mwN) . 3. Auch diese m eingeschränkten Überprüfung smaßstab hält das Ber u- fungsurteil nicht st and. Das Landesarbeitsgericht hätte auf der Grundlage se i- ner Feststellungen die Erfüllung de r Anforderung VergGr. Vc Fallgr. 1a und der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT nicht verneinen dü r- fen. a) Zwar hat es den zutreffenden Begri Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a und der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT seiner Prüfung zugrunde gelegt. Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen ent spr e- chendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hi n- sichtlich des ei nzuschlagenden Weg s, insbesondere hinsichtlich des zu finde n- 17 18 19 - 9 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 10 - den Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfo r- dert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens - , Entscheidungs - , Gestaltungs - oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse ve r- langt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 4 2 mwN ) . Dass diese Abwägungsprozesse bei entsp rechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN) . b) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion jedoch nicht beibehalten und nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. aa) Es hat ausgeführt, nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Ve r- handlung vom 5. Juli 2016 n- klargestellt, dass die Vergabe der Einsätze häufig durch die zentrale Beschwerdestelle über Funk erfolge und s o- dann die entsprechende Stelle an ge fahren werde. Sofern keine Funkaufträge eingingen, würden sie bekannte Bereiche, beispielsweise Krankenhäuser oder Schulen, anfahren, in denen es regelmäßig zu Pa rkverstößen komme. Auch seine Tätigkeiten im ruhenden Verkehr , die im Wesentlichen das Erteilen von Verwarnungen, Ausfertigung von Anzeigen nach dem OWiG und Abschlep p- maßnahmen sowie die Kontrolle von Urkunden wie Behinderten - oder Bewo h- nerparkausweisen au f Fälschungen umfassten, seien r- bb) Aus den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts wird deutlich, dass es bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Umstände übergangen hat . 20 21 22 - 10 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 11 - (1) Z unächst fe hlt es gänzlich an einer Bewertung der Tätigkeit des fließenden Verkehrs . Diese macht - sollte die Arbeits beschreibung der ta t- sächlichen Tätigkeit entsprechen - immerhin 30 vH der vom Kläger wahrz u- nehmenden Aufgaben aus. (2 ) Hinsichtl ich der übrigen Aufgaben des Klägers wird die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die von diesem zu treffenden Ermessensentscheidu n- gen erforderten nur eine leichte geistige Tätigkeit und erfüllten deshalb nicht icht von seinen Feststellungen getragen. Es berücksichtigt die dem Kläger jedenfalls nach dem Wortlaut der Stellenbeschreibung unter Nr. 3 zustehenden Ermessensspielräume nicht hi n- reichend, wonach es Aufgabe des Klägers ist, den ruhenden Verkehr unter sen sibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände zu überwachen, eine selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit sowie eine A b- wägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit vorz u- nehmen und eine eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäße m Ermessens zu treff en . ( a ) Das Bestehen solcher Beurteilungs - und Ermessensspielräume sowie das Erfordernis von Abwägungsprozessen können nach der Rechtsprechu ng r- tigen. Allein der Umstand, dass es sich bei der Ausübung der Tätigkeit um Normvollzug handelt, steht dem nicht entgegen. Das gilt insbesondere, wenn die zu vollziehenden Normen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und /oder Ermessensspielräume eröffnen . Etwas an deres kann allerdings gelten, wenn es für den Vollzug detaillierte Handlungsanweisungen gibt, die die Beurteilungs - und Ermessensspielräume maßgebend einschränken und die erforderlichen Abwägungsprozesse - im Wesentlichen - vorwegnehmen. 23 24 25 - 11 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 12 - ( b ) Welche Beurteilungs - und Ermessensspielräume dem Kläger im Ra h- men der Überwachung des ruhenden Verkehrs zukommen, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. (a a ) Es fehlt bereits an der Feststellung der dem Kläger tatsächlich übertr a- genen Tätigkeit. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stelle n- beschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten vermag die von den Gerichte n für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen nicht zu ersetzen. Das gilt selbst dann, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigke it des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt - oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt , was festzustellen ist ( zB BAG 18. Nov ember 2015 - 4 AZR 534/13 - Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN) . (b b ) Überdies ist nicht erkennbar, ob und inwieweit auch im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs Handlungsanweisungen der Beklagten bestehen, die den Entsche idungsrahmen des Klägers maßgebend einschrä n- r- beitsgericht seine Argumentation in erster Linie stützt, betrifft nicht den Täti g- keitsbereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs, s ond ern vielmehr einen in der Stellenbeschreibung gesondert aufgeführten Teil der Gesamtt ätigkeit, der lediglich einen zeitlichen Anteil von 5 vH der dem Kläger übertragenen Tätigkeit ausmacht. Für die übrigen Anteile der Tätigkeit lässt diese Erwägung keinerlei für die Tätigkeit des Klägers einschlägig wäre, hat das Landesar beitsgericht n- - soweit ersichtlich - ebenfalls nur auf einen sehr beschränkten Tätigkeitsbereich des Klägers. 26 27 28 - 12 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 13 - cc) D as Landesarbeitsgericht hat überdies durchgehend beibehalten. (1) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsg e- richts, eine selbständige Leistung l iege nicht in der Wahl de s Einsatzbereich s . Nach den tatbestandlichen Feststellungen wird dem Kläger und seinen Koll e- gen zu Schichtbeginn des Streifendienstes ein Schutzbezirk zugeteilt. Dort we r- den häufig Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdeste l- le entgegengenommen werden. Soweit er und sein Kollege im Übrigen selbst entscheiden, welche Bereiche sie kontrollieren - so nach seinem eigenen Vo r- trag in der Regel die Umgebung von Krankenhäusern und Schulen - , handelt es (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 38) , nicht hingegen - wie erforderlich - um ein selbständiges Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. (2 ) Der weitere Hinweis d es Landesarbeitsgericht s , der Kläger müsse zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehr s jeweils nur punktuelle Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Verordnungen vorhalten , betrifft nicht das dem Vorliegen e- richt aber bejaht. Auch die Beklagte stellt die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, nach dem gründliche und vielseitige Fachkenn t- nisse erf orderlich sind, - jedenfalls im Ergebnis - nicht in Frage. III. Das Landesarbeitsgericht wird bei der Feststellung der für die weitere Entscheidung noch erforderlichen Tatsachen folgende Erwägungen zu berüc k- sich tigen haben: 1. Für die zutreffende Eingruppierung sind grundsätzlich zunächst die A r- beitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zu bestimmen. 29 30 31 32 33 - 13 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 14 - a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeit s- ergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39) . Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeits vorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17 , BAGE 151, 150 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/0 9 - Rn. 58) . Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehren de und gleichartige Tätigkeiten z u- sammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete T ä- tigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können j e- doch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeit s- schri tte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne A r- beitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere B e- schäftigte übertragen zu kön nen, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitso r- ganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen t ariflich erheblichen Schwieri g- keitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . b) Im Streitfall wird es insbesondere darauf ankommen, ob d ie unter Nr. 2 und Nr. 3 der Arbeitsbeschreibung - falls diese die Aufgaben des Klägers zutre f- fend wiedergibt - niedergelegten Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Sollte die Beklagte dem Kläger die jeweils anfallenden Aufgaben g e- trennt zuweisen, kann dies - bei unterschiedlichem Arbeitsergebnis - ein Indiz gegen die Annahme eines solchen sein. Hat der Kläger hingegen selbst vor Ort zu beurteilen, ob es sich um eine Überwachung des ruhenden Verkehrs in einer - und ein schätzbare n handelt, spricht viel für das Vorliegen eines 34 35 - 14 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 15 - insoweit einheitlichen Arbeitsvorgangs, der - möglicherweise - einen Anteil von mehr als 50 vH der Gesamttätigkeit ausmac ht. 2. In einem zweiten Schritt wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob und ggf. welche Arbeitsvorgänge da s Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a , hilfsweise der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT erfüllen. a) Die se Tätigkeitsmerkmale setzen zunächst gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus. Dass die Tätigkeit des Klägers solche erfordert, hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen. Der Kläger wird nach der EG 5 TVöD/VKA vergütet, welcher Tätigkeiten nach der VergGr. VII BAT zugeordnet sind. Auch die Beklagte behauptet im Ergebnis nicht, diese Verg ü- tung sei unzutreffend. Dennoch genügt im Streitfall eine summarische Prüfung Fachkenntnisse fü r die vom Kläger auszuübende Tätigkeit ergebe sich ledigli ch aus einer Gesamtschau iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT. aa) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT entspricht die gesamte au s- zuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsg ruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann hingegen die Erfüllung einer Anford e- rung in der Re gel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festg e- stellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BA T) . Danach müssen im Grundsatz sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeit s- vorgangs erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stellt hingegen die Ausnahme dar. Eine solche hat das t- (BAG 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32) Umfang und die Bedeutung des Aufgaben gebiete (BAG 10. Juni 1981 - 4 AZR 1164/78 - ) einer Tätigkeit (BAG 10. Februar 1982 - 4 AZR 393/79 - BAGE 38, 7 ) ang e- 36 37 38 - 15 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 - 16 - nommen. Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfo r- dert, kann der Natur der Anforderung nach hingegen nicht im We ge einer G e- samtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beu r- teilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht ( vgl. BAG 7. Oktober 1981 - 4 AZR 239/79 - BAGE 36, 261 ) . bb) Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Erge b- nisses baut auf d en dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fac h- kenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen en t- sprechen (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassa u BAT Stand: 1/2017 § 22 Erl. 6 unter Verweis auf die Stellungnahme des Arbeitgeb erkreises der BAT - Kommission) . Das Landesarbeitsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob einer oder mehrere Arbeitsvorgänge für sich genommen gründliche und vielse i- tige Fachkenntnisse erfordern. b) Für den Fall, dass einer oder mehrere Arbeitsvorgänge , die den tariflich erforderlichen Anteil an der dem Kläger übertragenen Tätigkeit ausmachen, für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, wird das Landesarbeitsgericht weiter festzustellen haben, inwieweit der Kläger - ins - besond ere - unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Handlung s- anweisungen - selbständige Leistungen zu erbringen hat, also ihm ein Beurte i- lungs - oder Ermessensspielraum zukommt und ihm Abwägungsprozesse a b- ve r langt werden, in deren Rahmen hinreichende An forderungen an sein Übe r- legungsvermögen gestellt werden. 3. Tarifsinne erfordern, wird das Landesarbeitsgericht schließlich festzustellen h a- ben, ob er diese im tariflich ausreichenden Maße erbringt. Für eine Vergütung nach der EG mindestens der Hälfte (VergGr. Vc Fallgr . 1a BAT) oder einem Drittel (Fall gru p- pe 1b), für die Vergütung nach der EG 6 TVöD/VKA im Umfang von mindest ens 39 40 41 - 16 - 4 AZR 514/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.4AZR514.16.0 einem Fünftel der Tätigkeit (VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT) . Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen genügt es dabei, wenn selbständige Leistungen i n- nerhalb des entsprechenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erford erlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbstä n- dige Lei stungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - R n. 27 mwN) . Eylert Creutzfeldt Rinck Wuppermann Plautz
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