Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. August 2015 Vierter Senat - 4 AZR 41/14 - ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven - Kammern Bremerhaven - Urteil vom 13. September 2012 - 11 Ca 11246/10 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 31. Oktober 2013 - 3 Sa 178/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Eingruppierung eines Containerbrückenfahrers - Tarifvorrang - Unwir k- samkeit einer Betriebsvereinbarung Bestimmungen: 264 Nr. 2; BetrVG § 77 Abs. 3; Eingruppierungsvertrag vom 26. Mai 2000 für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, d e- ren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wird; Rahment a- rifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 27. März 1992, gültig ab 1. April 1992 idF vom 13. September 2001 § 8; Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen vom 12. Mai 1992, gültig ab 1. April 1992 idF vom 1. Juni 2005 § 8 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 41/14 3 Sa 178/12 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. August 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger , Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp Beklagter, Berufungsbeklagter , Berufungskläger und Revisions - beklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. August 2015 durch den Vorsitzend en Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Rupprecht für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 3 - I. Auf die R evisionsanträge des Klägers aus dem Schrif t- satz vom 17. März 2014 wird das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Bremen vom 31. Oktober 2013 - 3 Sa 178/12 - aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision insg esamt - an das Landesarbeitsgericht i n- soweit zurückverwiesen. II. Die klageerweiternden Revisionsanträge des Klägers aus dem Schriftsatz vom 15. Juli 2014 werden als unz u- lässig verworfen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers und damit im Zusammenhang stehende Zahlungsansprüche. Der Kläger ist seit Dezember 2000 als Gesamthafenarbeiter bei de m Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28. Februa r 2002. In dessen Ziffer 4 heißt es: dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. oder dem Hafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. e i- nerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Tra n s- port und Verkehr andererseits, für die Hafenarbeiter abg e- schlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Insbesondere der jeweilige Rahmentarifve r- trag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetri e- be, Ergänzungstarifvertrag vom 0 6.04.2001 für die Hafe n- arbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 27.03.1992, gültig ab 01.04.1992, Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen, Tarifvertrag für den Autoumschlag in Bremerhaven, Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Se ehafenbetriebe, Lohntarifvertrag für die H ä- fen im Lande Bremen sowie der Eingruppierungsvertrag vom 26.05.2000 (für die Hafenarbeiter der deutschen 1 2 - 3 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 4 - Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet worden ist). Der Kläger nahm a uf Kost en des Beklagten und während seiner A r- beitszeit die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter auf , die er im November 2006 erfolgreich ab schloss. Am 23. März 2007 bestand er die Funktionsausbildung zum Containerbrückenfahrer. Danach wurde er in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 in 155 von 236 Schichten, vom 1. April 2008 bis 28. März 2009 in 136 von 173 Schichten, vom 1. April 2009 bis 28. März 2010 in 40 von 168 Schichten und vom 1. April 2010 bis 28. März 2011 in 54 von 220 Schichten sowie ab dem Jahr 2012 oder 2013 wieder schichtweise in di e- ser Funktion eingesetzt . Mit Schreiben vom 2. August 2010 hat der Kläger gegenüber dem B e- klagten Vergütung nach der Lohngruppe VI des zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V . und der Gewerkschaft Öffentliche Dien s- te, Transport und Verkehr abgeschlossenen Eingruppierungsvertrags für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wird (E V ) , geltend gemacht . Der Bekla gte hat den Kläger bis zum 31. Dezember 2012 nach der Lohngruppe III EV und in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 - vorläufig und befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Ve r- fahrens - nach der Lohngruppe V EV vergütet . Soweit d er Kläger höherwertige Tätigkeiten verrichtet hat, hat er schichtweise ein Entgelt nach der entspr e- chend höheren Lohngruppe erhalten. Seit dem 1. Juli 2014 erhält er Vergütung nach der Lohngruppe VII E V . Der Kläger hat die Auffassung vertreten , i hm stehe bereits seit April 2010 eine Vergütung nach der Lohngruppe VII EV , hilfsweise nach der Loh n- gruppe V E V zu . Für die Eingruppierung in die Lohngruppe VII EV genüge die Qualifikation, jedenfalls aber n- fah rer. Im Übrigen habe er in der Zeit von April 2007 bis März 2011 zu etwa 65, 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 5 - 78, 23 bzw. 24 vH seiner Gesamttätigkeit Tätigkeiten eines Containerbrücke n- fahrers ausgeübt . D ass er ab 201 1 vorübergehend nicht mehr als Containe r- brückenfahrer eingesetzt w orden sei , sei eine ungerechtfertigte Ungleichb e- handlung und Maßregelung dafür, dass er s eine Höhergruppierung begehrt h a- be. Der Besitz des Führerscheins C/CE sei für den Einsatz als Containerbr ü- ckenf ahrer nicht erforderlich. D er Kläger hat zuletzt beantragt, 1. d e n Beklagte n zu verurteil en, an ihn für den Abrec h- nungszeitraum 1. April 2010 bis einschließlich 31. August 2013 weitere Arbeitsvergütung in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmte m Umfang und bestimmter zeitlicher Sta f- felung zu zahlen; 2. fest zustellen , dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. September 2013 bis zum 30. Juni 2014 nach Lohngruppe VII EV zu vergüten; 3. h ilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den A n- trägen zu Ziff. 1 und/oder 2: fest zustellen , dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 2010 nach Lohngruppe VII EV zu vergüten und den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen der Lohngruppe III und der Lohngruppe VII EV an ihn auszuzahlen; 4 . h ilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den A n- trä gen zu Ziffer 1 bis 3: fest zustellen , dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2012 nach der Lohngruppe V EV als Hafenfacharbeiter, der die Hafenfacharbeiterpr üfung auf betriebliche Veranlassung absolviert hat, zu vergüten und den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen Loh n- gruppe III und Lohngruppe V EV an ihn auszuzahlen. In der Revisionsinstanz hat der Kläger die weiteren Anträge gestellt 5. fest zustellen , dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 2013 nach Lohngruppe VIII EV zu vergüten; 7 8 - 5 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 6 - 6. h ilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu Ziff. 5: fest zustellen , dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Oktober 2013 nach Loh ngruppe VIII EV zu verg ü- ten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, der Kläger sei bis zum 30. Juni 2014 zutreffend in die Loh n- gruppe III EV eingruppiert gewesen . Der für eine Höhergruppierung erforderl i- che Umfang des Einsatzes in einer höherwertigen Tätigkeit habe sich bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrags über die Qualifizierung und Eingruppierung von Großgerätefahrern zum 1. November 2013 Eingruppierung von Gesamtha fenarbeitern, die entsprechend dem Eingruppi e- rungsvertrag vom 26. 05. 2000 zu behandeln sind, eine Ausbildung zum Hafe n- facharbeiter a) freiwillig oder extern oder b) auf betriebliche Veranlassung a b- solviert und eine Funktionsausbildung als Containerbrücken - oder Vancarrie r- März 2003 (BV Eingruppierung) , die auch nicht wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang unwirksam sei, gerichtet . De ren A n- forderungen erfülle der Kläger nicht. S ollte die BV Eingruppierung nicht wirksam sein, habe er gleichwohl keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Lohngruppe V II EV , da s ein Einsatz als Containerbrückenfahrer nicht den tariflichen Anfo r- derungen genüge , weshalb ihm die Tätigkeit als Containerbrückenfahrer auch zwischenzeitlich und nicht willkürli ch entzogen worden sei . Containerbrücken - und Vancarrierfahrer benötigten für eine entsprechende Beschäftigung den Führerschein Klasse C/CE , den der Kläger nicht besitze . Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. April 2010 nach der Lohngruppe V E V zu vergüten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung de s Beklagten hat d as Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Wesentlic hen weiter. 9 10 - 6 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 7 - Entscheidungsgründe A. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger die Klage in der Revis i- onsinstanz erweitert hat. I. I m Revisionsverfahren ist eine Klageerweiterung grundsätzlich unzulä s- sig (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 560/05 - Rn. 14; 15. Juli 2008 - 3 AZR 172/07 - Rn. 24) . Antragsänderungen können nur ausnahmsweise aus pr o- zessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Ber u- fungsinstanz fest gestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden (BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 492/09 - Rn. 16; 1 5. Juli 200 8 - 3 AZR 1 72 /0 7 - Rn. 24 ; 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - zu III der Gründe) . II. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 als unzulässig , was insoweit zur Unzulässig keit der Revision führt . 1. Die der Klageerweiterung zugru nde liegenden Tatsachen, dh. die Erfü l- lung des Tätigkeitsmerkmals de r Lohngruppe VIII EV , erge ben sich nicht schon zweifelsfrei aus dem in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt. Das Landesarbeitsge richt hat zu der - für die Eingruppierung maßgebenden - Täti g- keit des Klägers in der Zeit nach November 2010 keine Fe ststellungen getro f- fen. Insbesondere fehlt es an Feststellungen zu m Zeitpunkt des erneuten Ei n- satzes des Klägers als Containerbrückenfahrer . Insoweit hat der Kläger im Ü b- rigen in seinen Schriftsätzen widerspr üchliche Angaben ge macht . 2. Der Beklagte hat einer Entscheidung über die weiteren Anträge im Ü b- rigen widersprochen. Eine Berücksichtigung d e s neue n Sachvortrag s als u n- 11 12 13 14 15 - 7 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 8 - streitiges Vorbringen kommt schon deshalb nicht in Betracht ( vgl. dazu BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 492/09 - Rn. 16) . B. Die im Übrigen zulässige Revision ist begründet. Das führt zur Aufh e- bung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Der Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Das Landesarbeitsger icht durfte die Hauptanträge nicht mit der B e- gründung abweisen, der Kläger habe die Tätigkeit eine s Containerbrückenfa h- rers nicht während seiner gesamten Arbeit szeit verrichtet. 1 . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Se e- hafenbetriebe vom 27. März 1992, gültig ab 1. April 1992 idF vom 13. September 2001 (RTV) und die Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen vom 12. Mai 1992, gültig ab 1. April 1992 idF vom 1. Juni 2005 (Sonderbestimmungen) Anwendung . Der jeweilige § 8 der Tarifwerke lautet im Wesentlichen übereinstimmend: § 8 Arbeitslohn ... 2. D ie Lohngruppen werden in Eingruppierungsvertr ä- gen festgelegt. Hafenarbeiter, deren Arbeitsverhäl t- nis nach dem 31. Mai 2000 begründet wird, unterli e- gen den Kriterien des Eingruppierungsvertrages vom 26. Mai 2000, gültig ab 1. Juni 2000. 3. Hafenarbeiter sin d entsprechend ihrer Qualifikation bzw. der vorgesehenen Tätigkeit nach den Eingru p- pierungsverträgen für die Hafenarbeiter der deu t- schen Seehafenbetriebe, ggf. unter Berücksichtigung zusätzlicher Regelungen in örtlichen Sonderbesti m- mungen, einzugruppieren und zu bezahlen. Diese Eingruppierung ergibt die Stammlohngruppe des einzelnen Hafenarbeiters. 16 17 18 - 8 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 9 - Hafenarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die obe r- halb ihrer Stammlohngruppe vergütet werden, haben insoweit Anspruch auf Entlohnung nach der höheren Lohngrupp e. 4. Für Hafenarbeiter, die dem Eingruppierungsvertrag vom 23. März 1991 unterliegen, gelten folgende R e- gelungen: a) Ein Anspruch auf generelle Entlohnung nach einer höheren Lohngruppe besteht für einen b e- fristeten Zeitraum, wenn der Hafenarbeiter z u- vor überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe verrichtet hat. b) Die Bestimmung des Begriffs überwiegend sowie die Festlegung der Zeitperiode für die Ermittlung der Überwiegenheit und die Festl e- gung der Zeitperiode für die Entlohnung nach der höheren Lohngruppe sind durch Betrieb s- vereinbarung en zu regeln, deren Laufzeit der des Rahmentarifvertrages entsprechen soll. In Betrieben, die keinen Betriebsrat besitzen, e r- folgt die Festsetzung des Begriffs unter Hinz u- ziehung der örtlichen Tarifvertragsparteien . Das G leiche gilt, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zu erzielen ist. c) Arbeitnehmer, die aufgrund der Überwiege n- heitsregelung drei Jahre ununterbrochen A n- spruch auf generelle Entlohnung nach einer höheren Lohngruppe hatten, werden in diese höhere Lohngruppe fest eingruppiert. Eine He r- abgruppierung aus dieser so erreichten neuen Stammlohngruppe ist nur aufgrund einer Änd e- rungskündigung möglich. § 8 Ziff . 8 RTV lautet: 3 Abs. 2 und Ziffer 4 können in betrieblichen Tarif - bzw. örtlichen Sonderbestimmungen § 8 Ziff . 8 Sonderbestimmungen lautet: 19 20 - 9 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 10 - 3 Abs. 2 und Ziffer 4 können Der - ebenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeit s- verhältnis der Parteien anwendbare - Eingruppierungsvertrag (EV) vom 26. Mai 2000 lautet auszugsweise: § 2 Lohngruppen Lohngruppe V Hafenfacharbeiter, die die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veran lassung absolviert haben. Lohngruppe VI tätig sind , drei Jahren nach der Funkt i- onsausbildung . Lohngruppe VII ... Hafenfacharbeiter, die als ... Containerbrückenfahrer ... t ä- tig sind, im 4. bis einschließlich 6. Jahr nach der Fun k- tionsausbildung . Lohngruppe VIII tätig sind , i- onsausbildung . § 3 Örtliche und B etriebliche Regelungen Betrieblich abweichende Vereinbarungen über die Zuor d- nung bzw. Eingruppierung von Handwerkern sind zulä s- sig. Bei besonderen Arbeitsformen (Teamarbeit, Multifunkti o- nen) können auf betrieblicher Ebene abweichende Reg e- lungen getroffen werden. 21 - 10 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 11 - In diesem Vertrag nicht aufgeführte Tätigkeiten sind in den örtlichen Bestimmungen zu regeln. In der Protokollnotiz vom 26. Mai 2000 heißt es: Die in § 7 Ziffer 3 Abs. 3 bis 6 [Anm.: nunmehr § 8 Ziff. 4 RTV/Sonderbestimmungen] des Rahmentari f- vertrages für di e Hafenarbeiter der deutschen Se e- hafenbetriebe vom 27. März 1992, gültig ab 1. April 1992, normierte Überwiegenheitsregelung findet auf die Eingruppierung von Hafenarbeitern, die ab dem 1. Juni 2. Die Eingruppie rung in die Lohngruppe VII E V setzt - wovon das La n- desarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist - voraus, dass es sich bei der T ä- tigkeit eines Containerbrückenfahrer s um die vorgesehe ne , dh. die vertraglich auszuübende Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt. Al lein e ine entsprechende Qualifikation als solche ist nach den tarifvertraglichen Vorgaben nicht ausre i- chend. a) Nach § 8 Ziff. 3 RTV bzw. § 8 Ziff. 3 Sonderbestimmungen sind Hafe n- nach den Eingruppierungsverträgen Das La n- desarbeitsger icht hat diese Regelung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass hierunter nur ein Akt der R echtsanwendung iSd. Zuordnung einer Tätigkeit zu einer in Betracht kommenden Entgeltgruppe zu verstehen ist (vgl. dazu zB BAG 17. April 2013 - 4 AZR 915/11 - Rn. 16 mwN) . b) Nach dem Wortlaut der Tarifnorm en ( ) ist für die Eingruppierung je nach den Anforderungen der in Betracht kommenden Lohngruppe entweder die Qualifikation oder die vorge sehene Tätigkeit maßgebend . Entgegen der Au f- e- treffende Arbeitnehmer mit Bl ick auf seine Qualifikation künftig ausüben wird. (vgl. Duden Deu t- 22 23 24 25 - 11 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 12 - sches Universalwörterbuch 5. Aufl. . Deshalb ist i m vorli e- vertraglich fes t- gelegte, dh. die vertraglich vereinbarte auszuübende Tätigkeit zu verstehen. Das verdeutlichen auch die Formulierungen im Eingruppierungsvertrag. Dort haben dieselben Tarifvertragsparteien - soweit nicht, wie etwa in der Lohngru p- pe V EV , für die Eingruppierung lediglich die Qualifikation relevant ist - b e- stimmt, dass diejenigen Arbeitnehmer in die Lohngruppen eingruppiert sind, die in der betreffenden Funktion, beispielsweise ie Zukunft vorgesehene Tätigkeit ohne entsprechende - tatsächliche oder vertragliche - Zuweisung reicht da nach gerade nicht aus. c ) E ntgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich etwas anderes nicht aus der Vereinbarung über die Schaffung eines Gesamthafen betriebs für die Häfen im Lande Bremen vom 1. März 1982. B ereits nach dem Vortrag des Kl ä- gers enthält diese allenfalls eine Verpflichtung des Gesamthafenbetriebsvereins zur Bereitstellung qualifizierter Hafenarbeiter, nicht jedoch Maßgaben für d eren Vergütung. 3 . D iesem Auslegungsergebnis steht die BV Eingruppierung vom 10. März 2003 nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat die BV Eingruppierung zu Recht als unwirksam erachtet. a) In der BV Eingruppierung heißt es: 2. ... D er Mitarbeiter e rreicht über eine Zeitschiene - wie folgt - die höheren Lohngruppen: Zu a) : Hafenfacharbeiter werden nach der Funktionsausbildung in einem darauffolgenden 3 - Jahres - Zeitraum weiterhin einsatzbezogen bezahlt. Danach erfolgt bei Erreichen e i- nes Überwiegend gemäß der Betriebsvereinbarung zur Überwiegend - Regelung vom 26.06.1997 die Eingruppi e- rung und Bezahlung nach Lohngruppe VI. 26 27 28 - 12 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 13 - Für weitere Eingruppierungen werden grundsätzlich 3 - Jahres - Zeiträume zugrunde gelegt: Nach 3 Beschäftigungsjahren in der Lohngrup pe VI erfolgt bei Erreichen eines Überwiegend die Eingruppierung und Bezahlung nach Lohngruppe VII. Darüber hinaus erfolgt eine Beurteilung zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat, ob die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter auf betriebliche Veranl assung anerkannt wird. Eine einve r- nehmliche Regelung ist zu erzielen. Nach 3 Jahren in der Lohngruppe VII erfolgt bei Erreichen eines Überwiegend die Eingruppierung und Bezahlung nach Lohngruppe VIII. Hafenfacharbeiter die nach dem einsatzbezogenen 3 - Jah res - Zeitraum ein Überwiegend nicht erreichen, erha l- ten anschließend eine Eingruppierung nach der Loh n- gruppe V. Wenn in einem anschließenden durchgehenden 3 - Jahre - Zeitraum keine Eingruppierung in der höheren Lohngruppe (VI, VII, VIII) erfolgt, überprüfen die G e- schäftsführung und der Betriebsrat die weitere Vorg e- hensweise auch mit dem Ziel, die erworbene Hafenfac h- arbeiterprüfung auf Veranlassung des Betriebes anzue r- Die Protokollnotiz vom 1. April 2010 zur BV Eingruppierung vom 10. März 2003 laute t auszugsweise: Die Ziffern 2a) und 2b) der Ursprungsvereinbarung werden dahingehend geändert, dass eine Höhe r- gruppierung in der jeweiligen Zeitschiene vorg e- nommen wird, wenn das Überwiegend 3 Jahre lang erreicht wird. Ein durchgehender 3 - Jahres - Zeitraum ist nicht erforderlich. Es können Unterbrechungen vorliegen. 2. Sollte ein durchgehender 3 - Jahres - Zeitraum nicht e r- reicht werden, z.B. wenn ein Mitarbeiter in 2 aufe i- nander folgenden Jahren das Überwiegend erreicht, im 3. Jahr hingegen nicht, werden die Betriebsparte i- en sich nach Ablauf des 4. Jahres eine Überprüfung vornehmen und die weitere Verfahrensweise festl e- gen. 29 - 13 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 14 - b) Die BV Eingruppierung ist gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. aa ) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vors chrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dem Betriebsrat fehlt die Zuständigkeit für Betriebsvereinbarungen, deren Gegenstand tarifü b- lich oder bereits in Tarifverträgen geregelt ist (BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 20; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (1) der Gründe, BAGE 114, 162) . Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betrieb s- vereinbarung ist unwirksam (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 1 a aa der Gründe, BAGE 103, 187) . bb ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift d ie Tarif sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG allerdings nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitb e- st immung des Betriebsrats unterliegen ( BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C I 4 der Gründe, BAGE 69, 134; 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 30 , BAGE 138, 68 ) . Ein solches Mitbestimmungsrecht setzt aber nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG voraus, dass keine zwingende tarifl i- che Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG zur Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, soweit dieser eine zwingende tari f- liche Regelung entgegensteht. Etwas a nderes gilt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dann, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsve r- einbarungen ausdrücklich zulässt (BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 21; 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 110, 252) . cc ) In Anwendung dieser Grundsätze ist die B V Eingruppierung wegen des Tarifvorrangs unwirksam. Dabei kann zugunsten de s Beklagten unterstellt we r- den, dass die Betriebsvereinbarung eine Angelegenheit regelt, die an sich de r 30 31 32 33 - 14 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 15 - zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt. Die b e- stehenden Tarifverträge enthalten insoweit aber eine abschließende Regelung. Sie sehen ke ine Öffnungsklausel für ergänzende Betriebsvereinbarungen vor. ( 1 ) Nach den vom Landesarbe itsgericht getroffenen Feststellungen gelten bei dem Beklagten die Eingruppierungsregelungen des § 8 Ziff. 3 RTV sowie die entsprechenden Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen. D a- nach ist der Beklagte normativ an diese gebunden. ( 2 ) Die - insow eit gleichlautenden - Bestimmungen des RTV und de r So n- derbestimmungen enthalten entgegen der Auffassung des Beklagten eine a b- schließende Regelung. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschriften. (a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, bei den Sonde r- bestimmungen handele es sich um einen Tarifvertrag iSd. § 1 TVG. Sie entha l- ten Rechtsnormen iSv. § 1 Abs. 1 TVG, die Inhalt, Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse betreffen. Ob es sich bei den Sonderbestimmungen um ein gegenüber dem R TV spezielleres Regelungswerk handelt oder ob sie ein Bestandteil des RTV sind (vgl. BAG 10. Dezember 1996 - 1 ABR 43/96 - ) , kann dahinstehen , da die hier einschlägigen Regelungen in den wesentlichen Pun k- ten wortgleich sind . ( b ) Die Auslegung des normativ en Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (näher dazu zB BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26, BAGE 129, 238; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - Rn. 48, BAGE 111, 204 , j eweils mwN) . Sie ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nac h- zuprüfen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110) . Die Einholung einer Tarifauskunft kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Eine solche darf nicht auf die Beantwortung der prozessen t- scheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (vgl. nur BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 267/11 - Rn. 22; 24. Februar 2010 - 10 AZR 40/09 - Rn. 23; 18. August 1999 - 4 AZR 247/98 - zu I 2.3.1 der Gründe, BAGE 92, 229) . Die 34 35 36 37 - 15 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 16 - Au slegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des Gerichts Düwell S. 286, 294) . ( c ) Nach der tarifvertraglichen Vorschrift bleibt für eine betriebliche Reg e- lung kein Raum. (aa) Gem. § 8 Ziff. 3 Abs. 1 RTV bzw. § 8 Ziff. 3 Abs. 1 Sonderbestimmu n- gen richtet sich d ie Eingruppierung der Hafenarbeiter, deren Arbeitsverhäl t- nis - wie das des Klägers - nach dem 31 . Mai 2000 begründet worden ist, nach n- gruppierungsvertrag. Daraus ergibt sich die Stammlohngruppe des Arbeitne h- mers. § 8 Ziff. 3 Abs. 2 RTV bzw. § 8 Ziff. 3 Abs. 2 Sonderbestimmungen sieht vor, dass Hafenarbeiter, die Tätigkeiten v errichten, die oberhalb ihrer Stam m- ö- heren Lohngruppe haben . Unter Einbeziehung der Eingruppierungsverträge haben die Tarifvertragsparteien damit sämtliche Regelungen getroffen, die fü r die Eingruppierung der Arbeitnehmer erforderlich sind. Der Umstand, dass d ie Tarifnorm hinsichtlich des für die Eingruppierung in die Stammlohngruppe rel e- vanten Umfangs der höherwertigen Tätigkeit der Auslegung bedarf , steht dem nicht entgegen . (b b ) De r Wille der Tarifvertragsparteien, die Eingruppierung der Hafenarbe i- ter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet worden ist, a b- schließend zu regeln, wird durch den systematische n Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 RT V bzw. § 8 Abs. 4 Sonderbestimmungen bestätigt . Für die Hafena r- beiter, die dem Eingruppierungsvertrag vom 23. März 1991 unterliegen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf generelle Entlohnung Tätigkeiten dieser Lohngruppe verrichtet hat. Die Bestimmung des Begriffs e Überwiegenheit und die Festlegung der Zeitperiode für die Entlohnung nach der 38 39 40 - 16 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 17 - höheren Lohngruppe sind durch Betriebsvereinbarung en zu regeln. Danach haben die Tarifvertragsparteien den für die Bestimmung der Stammlohngruppe k- lich geregelt und lediglich die Bestimmung des Begriffs im Einzelnen den B e- triebsparteien überlassen. Daraus wird deutlich, dass sie bezüglich aller übrigen Bestimmungen einen abschließenden Regelung swillen hatten. Es ist nicht a n- zunehmen, dass s ie für die eine Gruppe von Arbeitnehmern - auch hinsichtlich der K ompetenzen der Betriebsparteien - selbst eine ausdrückliche abschli e- ßende Regelung treffen , für die andere Gruppe eine solche stillschweigend den Betriebsparteien überlassen wollten. ( 3 ) Die Regelung ist auch nicht betriebsvereinbarungsoffen. Nach § 8 Zi ff. 8 RTV bzw. § 8 Ziff. 8 Sonderbestimmungen können Abweichungen von Ziff. 3 Abs. 2 und Ziff. 4 in betrieblichen Tarifbestimmungen erfolgen. Danach kommt eine abweichende Regelung durch Betriebsvereinbarung nicht in B e- tracht. Soweit nach § 8 Ziff. 8 RTV e ine Abweichung auch in örtlichen Sonde r- bestimmungen möglich ist, sind auch damit ausweislich des Regelungszusa m- menhangs nur tarifliche Bestimmungen gemeint, da selbst auf betrieblicher Ebene Abweichungen nur durch Tarifvertrag getroffen werden können. Im Ü br i- n- 4. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen muss dem Arbei t- nicht während seiner gesamten Arbeitszeit übertragen worden sein . Es kann v ielmehr zur Erfüllung des T ätigkeits merkmals genügen, dass der Containerbrückenfahrer diese Tätigkeit in einem geringeren Umf ang ausübt . a) Im Eingruppierung srecht ist allgemein anerkannt , dass in den Fällen, in denen sich die auszu übende Tätigkeit eines Arbeitnehmers - wie hier - aus ve r- schiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzt, nicht stets eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers 41 42 43 - 17 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 18 - anzunehmen ist . Vielmehr kann die zu beurteilen de Tätigkeit auch aus mehr e- ren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen, die tariflich g e- sondert zu bewerten sind (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 26; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12 - Rn. 18, BAGE 146, 226; 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15 ) . Dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei den hier anzuwendenden Tarifverträge n von diese r Regel abweichen wol l- tarifvertraglichen Regelung begrifflich nicht voraus, dass der Arbeitnehmer eine in der Lohngruppe aufgeführte Tätigkeit ausschließlich ausübt. Auch ein Hafe n- facharbeiter, der nur schichtweise als Containerbrückenfahrer eingesetzt wird, der Umstand, dass die Tarifnorm k e i- ne n bestimmten zeitlichen Anteil der qualifizierten Tätigkeit an der Gesamttäti g- keit vorsieht, nicht zwingend , dass die qualifizierte Tätigkeit ausschließlich au s- geübt werden muss. Das gilt umso mehr , als Hafenfacharbeitern - so auch dem Kläger - regelmäßig aus Arbeitsschutzgründen verschiedene Teiltätigkeiten übertragen werden. Dies hätte bei Zugrundelegung der Auffassung des La n- desarbeitsgerichts zur Folge, dass es praktisch kaum Arbeitnehmer gäbe, die in die Lohn gruppen VI , VII oder VIII EV als Stammlohngruppe ein zu gruppier en wären. b) Entgegen einer im Eingruppierungsrecht ebenfalls gebräuchlichen R e- gel bestimmt sich die Stammlohngruppe des Arbeitnehmers nach dem au s- drücklichen Willen der Tarifvertragsparteien im Streitf all allerdings nicht nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Die Tarifvertragsparteien haben in § 8 Ziff. 4 RTV bzw. § 8 Ziff. 4 Sonderbestimmungen für die Hafenarbeiter, die - anders als der Kläger - dem Eingruppierungsvertrag vom 23. März 1991 - deutlich, dass eine solche für die übrigen Hafenarbeiter gerade nicht gelten soll. Das wird durch Ziff. 5 der Protokollnotiz vom 26. Mai 2000 bestätigt. Danach findet die Überwie genheitsregelung für die Arbeitnehmer, die ab dem 1. Juni 2000 eingestellt werden, ausdrücklich keine Anwendung. 44 - 18 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 19 - c ) F ür die Erfüllung des Tätigkeitsme rkmals der Lohngruppe VII E V kann danach auch eine Verrichtung der höherwertigen Tätigkeiten mit einem gering e- ren Anteil an der Gesamttätigkeit genügen . aa) E ntgegen der Auffassung des Klägers ist allerdings e ine einmalige T ä- tigkeit als Containerbrückenfahrer nicht ausreichend . Nach § 8 Ziff. 3 Abs. 2 RT V bzw. § 8 Ziff. 3 Abs. 2 Sonderbestimmungen haben Hafenarbeiter, die T ä- n- r- den einsatzbezogen teilweise nach d ieser höheren Lohngruppe und im Übrigen nach ihrer Stammlohngruppe vergütet. Würde be reits eine einmalige oder auch geringfügige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zu einer Änderung der Stammlohngruppe führen, hätte es einer solchen Regelung nicht b edurft. bb) Voraussetzung für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals ist nicht ein bestimmter prozentualer Anteil der T ätigkeit als Containerbrückenfahrer an der Gesamttätigkeit. Tätigkeit im tariflichen Sinne angesehen werden kann, bedarf e s vielmehr einer ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Abrede bezüglich der geschuld e- ten Tätigkeit. Dabei kann der praktischen Durchführung des Arbeitsverhältni s- ses ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswe rt zukommen, insbesondere wenn die höherwertige Tätigkeit regelmäßig und in einem nicht ganz unwesentlichen U m- fang ausgeübt wird . Maßgebend sind stets die jeweiligen Umstände des Einze l- falls. I I . Ob der Kläger ab April 2010 nach der Lohngruppe VII E V zu vergüten ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht a b- schließend beurteilen. Das Landesarbeitsgericht wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben zu klären haben, ob es sich bei der Tätigkeit des Containerbrückenfahrers um die vom Kläger vertraglich auszuübende Tätigkeit handelt. 45 46 47 48 - 19 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 - 20 - 1. Dabei wird das Berufungs gericht zu prüfen haben, ob der Kläger n ach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag nach wie vor die T ä- tig ke it eines Gesamthafenarbeiters und nicht die eines Containerbrückenfahrers zu erbringen hat . D ie Einsätze in den Jahren 2007 bis 201 1 könn t en allerdings dafür sprechen, dass die Beschäftigung als Containerbrückenfahrer nunmehr die vertraglich auszuübende Tä tigkeit im tariflichen Sinne ist. Bei der Beurte i- lung werden insoweit nicht nur die Anzahl der übertragenen Schichten und die Gesamtd auer dieser Beschäftigung von vier Jahren , sondern auch weitere U m- stände zu berücksichtigen sein . Dabei wird es ua. darauf ankommen, ob bspw. die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ausdrücklich nur zur Aush ilfe e r- folgt e, was einer erforderlichen Regelmäßigkeit der Übertragung entgegenst e- hen könnte , wie die Regelung in § 8 Ziff. 3 Abs. 2 RTV bzw. § 8 Ziff. 3 Abs. 2 Sonderb estimmungen zeigt . S tand die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zB unter einem zulässigen Vorbehalt - etwa einer Bedingung (zB Erwerb eines bestimmten Führerscheins) oder einer Befristung (zB Vertretung) - wird noch nicht davon auszugehen sein, dass e s sich um die vertraglich auszuübende Tätigkeit handelt. Entsprechendes kann auch gelten, wenn sich die Tätigkeit auf rechtsgeschäftlicher Grundlage nachträglich wieder geändert ha t . Das Lande s- arbeitsgericht wird - ggf. nach nochmaliger Gewährung rechtlichen Gehörs - die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben. 2 . Sollte hiernach der Einsatz als Containerbr ückenfahrer seit April 2010 die vertraglich auszuübende Tätigkeit sein, wird das Landesarbeitsg ericht zu beachten haben, dass es für eine Eingruppierung des Klägers in die Lohngru p- pen VI bis VIII EV nicht darauf ankommt, ob er die Hafenfacharbeiterausbildung und - prüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert hat. Die genannten Lohngruppen bauen n icht auf der Lohngruppe V EV auf. Allerdings wird es in diesem Fall weiter zu prüfen haben, ob der Kläger die tarifvertragliche n Au s- schlussfrist en gewahrt hat . Diese betr a g en gem. § 22 RTV sowie § 38 Sonde r- bestimmungen zwei Monate n ach Aushändigung der Loh nabrechnung und/oder Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche . D abei wird zu beachten sein, dass d er Kl ä- 49 50 - 20 - 4 AZR 41/14 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR41.14.0 ger seine Ansprüche erst mit Schreiben vom 2. August 2010 geltend gemacht und mit diesem zunächst lediglich Eingruppierung in die Lohngruppe VI E V ve r- langt h at . I II . Über d ie Hilfsantr ä g e zu 3 . und 4. hatte der Senat nicht zu entschei den, da noch nicht feststeht, ob die Klage bereits hinsichtlich der Hauptanträge e r- folgreich ist. Eylert Creutzfeldt Rinck Pfeil Rupprecht 51
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