Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. September 2017 Vierter Senat - 4 AZR 76/15 - ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 Ca 1097/12 NMB - Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 11. November 2014 6 Sa 242/13 - Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung eines Energieanlagenelektronikers in der Braunkohlei n- dustrie - unmittelbarer Einflussbereich von in Betrieb befindlichen damp f- technischen Anlageteilen ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 76/15 6 Sa 242/13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 27 . September 201 7 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27 . September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr . Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie d i e ehrenamtlichen Richter Moschko und Hoffmann für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 11 . November 2014 - 6 Sa 242 /1 3 - wird auf Kosten der Beklagten zurückg e- wiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit September 1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Energieanlagenelektroniker - zuletzt im Braunkohlekraf t- werk W (im Folgenden BKW W ) - tätig. Die Arbeitsverträge des Kl ä gers en t ha l- ten, wie auch der letzte Änderungsvertrag vom 8. August 2000, eine B e zu g- nahmeklausel auf die einschlägigen Tarifverträge der Industriegewer k schaft Bergbau, Chemie , Energie (im Folgenden IG BCE ) . Dieser letzte Arbeit s vertrag lautet auszugsweise : 1. Änderung der Arbeitsaufgabe Arbeitsaufgabe ist Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbe i- ten Veredlungsanlagen (07038) 2. Änderung des Arbeitsortes Arbeitsort ist W 3. Änderung der Vergütung Die Vergütung erfolgt nach Tarifgruppe 07 des j e- weils gültigen Vergütungstarifvertrages (VTV - BG) zuzüglich zutreffender Zuschläge. 4 . Sonstige Änderungen ... Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Vo r- schriften sowie die Bestimmungen der Tarifverträge, im Unternehmen bestehende Betriebsvereinbarungen und 1 2 - 3 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 4 - betriebliche Vorschriften . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der zwischen dem Wirtschaftsverband Kohle e.V., der Industri egewerkschaft Bergbau und Energie und der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft geschlossene Tarifvertrag Ste l- leneinteilung vom 15. Februar 1993 (TV - SE ) Anwendung , dessen betrieblicher Anwendungsbereich die Braunkohleindustrie in der Lausitz und in Mitte l- d eutsc h land umfasste . Dieser enthält ua. folgende Regelungen: § 2 Stelleneinteilung 1. Die Stelleneinteilung als Auflistung der Tariffunkti o- nen, geordnet nach Tarifgruppen und in alphabet i- scher Reihenfolge, ist als Anlage 1 Bestandteil dieses Tarifvertrages. 2. Der Katalog Tariffunktionen mit der Beschreibung und Bewertung der in der Stelleneinteilung enthaltenen Tariffunktionen ist als Anlage 2 Bestandteil dieses Tarifvertrages. 3. .. . 4. Die Funktionsbeschreibungen enthalten die für die Bewertung maßgebenden Tätigkeiten. Sie sind keine umfassende und abschließende Aufgabenbeschre i- bung. Es müssen die wesentlichen Tätigkeitsmerkm a- le erfüllt werden, um den Rechtsanspruch auf Ei n- gruppierung nach einer bestimmten Tariffunktion zu begründen. § 3 Bewertung der Tariffunktionen 1. Die Punktzahl für die in der Stelleneinteilung entha l- tenen Tariffunktionen, auf denen die Arbeitnehmer entsprechend den dazugehörenden Funktionsb e- schreibungen eingesetzt sind, wird durch Bewertung ermittelt und von den Tarifvertragsparteien vereinbart. 2. Die Zuordnung der in der Stelleneinteilung enthalt e- nen und nach den Bestimmungen dieses Tarifvertr a- ges bewerteten Tariffunktionen zu den Tarifgruppen erfolgt nach folgenden für die Tarifgruppen festgele g- ten Punkt zahlspannen: 3 - 4 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 5 - Tari f- gruppe Punktzahlspanne Tari f- gruppe Punktzahlspanne 1 10,0 - 12,9 11 46,7 - 51,1 2 13,0 - 16,0 12 51,2 - 55,9 3 16,1 - 19,4 13 56,0 - 60,9 4 19,5 - 22,8 14 61,0 - 66,2 5 22,9 - 26,4 15 66,3 - 71,6 6 26,5 - 30,0 16 71,7 - 77,3 7 30,1 - 33,9 17 77,4 - 83,2 8 34,0 - 37,9 18 83,3 - 89,5 9 38,0 - 42,2 19 89,6 - 95,9 10 42,3 - 46,6 20 96,0 und mehr ... § 4 Um - und Neubewertungen 1. Sind in den Unternehmen neue Arbeitsplätze en t- standen, die nicht von den in diesem Tarifvertrag enthaltenen Tariffunktionen erfa ß t sind, erfolgt ihre Bewertung nach den Bestimmungen dieses Tarifve r- trages. Die Veränderung der Bewertung einer in diesem T a- rifvertrag enthaltenen Tariffunktion obliegt d en Tari f- vertragsparteien. Sie kann nur dann vorgenommen werden, wenn sich die Anforderungen an die von dieser Funktion erfa ßt en Arbeitsplätze wesentlich verändert haben. 2. Die Um - und Neubewertung von Tariffunktionen e r- folgt durch eine von den Tarifvertragsparteien zu b e- nennende, paritätische Kommission auf der Grundl a- ge von Anträgen einer Tarifvertragspartei, eines U n- ternehmens, eines Betriebes bzw. eines Betriebsr a- tes. 3. Die Bestätigung von Veränderungen vorhandener sowie von zusätzlichen Tariffunktionen erfolgt durch die Tarifvertragsparteien einmal jährlich. - 5 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 6 - § 5 Beschwerde - /Einspruchsrecht 1. Jedem Arbeitnehmer sind gemäß § 2 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages Braunkohle/Gas vom 14.01.1992 die für ihn zutreffende Tariffunktion und Tarifgruppe, die sich aus diesem Tarifvertrag erg e- ben, schriftlich mitzuteilen. 2. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung gemäß Ziffer 1 gegen die Anwendung einer Tariffunktion auf seinen Arbeitsplatz bzw. gegen die Funktionsbeschreibung und deren Bewertung bei einer im Unternehmen zu bestimmenden Stelle Einspruch einzulegen. Unter Beachtung der im Betr.VG verankerten Rechte sind in den Unternehmen paritätische Gremien zu bilden, die die Widersprüche zu entscheiden haben. Kann im Unternehmen keine endgültige Entsche i- dung getroffen werden, sind die Tarifvertragsparteien anzurufen. Protokollnotiz zum Tarifvertrag Stelleneinteilung vom 15.02.1993 II zum § 5, Ziffer 2 Abweichend von der unter § 5 Ziffer 2 genannten Frist gilt für die erstmalige Einführung der Stelleneinteilung am 01.10.1993 eine Frist von 6 Monaten nach erfolgter schriftlicher Mitteilung. Diese kann b e- reits vor dem 01.10.1993 erfolgen. 3. Sofern sich der Einspruch gege n die Funktionsb e- schreibung und deren Bewertung richtet, ist dieser an die im § 4 Ziffer 2 genannte Kommission weiterz u- Die Anlage 2 zum TV - SE lautet auszugsweise wie folgt: Funktionsbezeichnung: WVK Tarifgr./Ordnungsnr. Energieanlagenel ektroniker hochwertige Arbeiten 07/038 Veredlungsanlagen Räumlicher Funktionsbereich : Veredlungsanlagen Funktionsbeschreibung: Führt hochwertige Instandhaltungsarbeiten (ei n- schließlich Inspektion), 4 - 6 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 7 - Errichtungs - und Erweiterungsarbeiten an elektr i- schen Anlagen der Energie - , Nachrichten - und Zugs i- cherungstechnik einschließlich der ggf. erforderlichen Korrektur der Schaltungs - und Planunterlagen durch, z.B. - führt Kontrollen und Arbeiten einschließlich Ei n- stellen an Steuer - , Meß - , Schutz - , Regel - und Überwachungseinrichtungen und zugehörigen Stromkreisen von Haupt - und Zentralschaltungen (einschließlich Warten) durch, - arbeitet an kontaktlosen Anlagen, - führt Arbeiten an Funk - , Fernwirk - und Informat i- onsanlagen durch, - arbeitet an Selbstblockeinrichtungen, Zugnu m- mernmeldungen, Fernsteuerungen und Abhä n- gigkeitsschaltungen. Führt Fehlersuche, Meß - und Prüfvorgänge, Änd e- rungen in schwierigen Steuer - , Melde - , Meß - und R e- gelkreisen durch. Stellt her und sichert den spannungsfreien Zustand von elektrischen Anlagen und führt Schalthandlungen nach den örtlich geltenden Festlegungen über die Schaltberechtigung aus. Arbeitet an unter Spannung stehenden Teilen auf Anweisung der zuständigen Aufsichtsperson . Reinigt Arbeitsplatz und hilft mit bei Störungsbeseit i- gungen, auch im nichthandwerklichen Bereich. verbindlich ab: Gesamtpunktzahl: 01.10.1993 33,7 Funktionsbezeichnung: WVK Tarifgr./Ordnungsnr. Energieanlagenel ektroniker hochwertige Arbeiten 08/006 dampftechnische Anlagen Räumlicher Funktionsbereich : Kessel - /Turbinen - /Trocknungsanlagen Funktionsbeschreibung: Führt hochwertige Instandhaltungsarbeiten (ei n- schließlich Inspektionen), - 7 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 8 - Errichtungs - und Erweiterungsarbeiten an elektr i- schen Anlagen der Energie - und Nachrichten - sowie Meß - und Regeltechnik einschließlich der ggf. erfo r- derlichen Korrektur der Schaltungs - und Planungsu n- terlagen im unmittelbaren Einflußbereich von in B e- trieb befindlichen dampftech nischen Anlagenteilen durch, z. B. - führt Kontrollen und Arbeiten einschließlich Ei n- stellen an Steuer - , Meß - , Schutz - , Regel - und Überwachungseinrichtungen und zugehörigen Stromkreisen von Haup t - und Zentralschaltungen durch. - arbeitet an kontaktlosen Anlagen, - führt Arbeiten an Fernwirk - und Informationsanl a- gen durch, - arbeitet an Meßwertgebern und Meßstellen, Fernsteuerungen und Abhängigkeitsschaltungen. Im unmittelbaren Einflußbereich von in Betrieb befin d- lichen Kesseln, Turbinen und Trocknern werden a u- ßerdem folgende Arbeiten ausgeführt: - Fehlersuche, Meß - und Prüfvorgänge, Änderu n- gen in Steuer - , Melde - , Meß - und Regelkreisen. - Herstellen und Sichern des spannungsfreien Z u- standes von elektrischen Anlagen und Ausführen von Schalthandlungen nach den örtlich geltenden Festlegungen über die Schaltberechtigung. - Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen auf Anweisung der zuständigen Aufsichtsperson. Reinigt Arbeitsplatz und hilft mit bei Störungsbeseit i- gun gen, auch im nichthandwerklichen Bereich. verbindlich ab: Gesamtpunktzahl: 01.10.1993 37,3 Seit dem 1. März 2011 findet der für das Unternehmen der Beklagten geltende , zwischen dem Deutschen Braunkohlen - Industrie - Verein e.V . ( im Fo l- genden DEBRIV) und der IG BCE geschlossene Tarifvertrag Eingruppierung vom 16. November 2010 (TV - EG ) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien A n- wendung . Er enthält ua. folgende Regelungen: 5 - 8 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 9 - § 3 Über führu ngsregelungen (1) Die Tätigkeiten des Tarifvertrages Stelleneinteilung vom 15. Februar 1993 werden entsprechend dem Überleitungsraster (Anlage 3) dem neuen Verg ü- tungsgruppenverzeichnis (Anlage 2) zugeordnet. ... Anlage 3 Tarifvertrag Eingruppierung - Überleitungsraster - TG Tätigkeitsbezeichnung alt Nr. Tätigkeitsbezeichnung neu 7 Energieanlagenelektr. hochwe r- tige Arbeiten Werkstatt 54 Energieanlagenelektroniker hochwertig Werkstatt/Veredlung 7 Energieanlagenelektr. hochwe r- tige Arbeiten Veredl.anl. 54 Energieanlagenelektroniker hochwertig Werkstatt/Veredlung 8 Energieanlagenelektr. hochwe r- tige Arbeiten Tag e- bau/Außenanlagen 76 Energieanlagenelektroniker hochwertig Tagebau / Damp f- technik 8 Energieanlagenelektr. hochwe r- tige Arbeiten dampftechnische Anlagen 76 Energieanlagenelektroniker hochwertig Tagebau / Damp f- technik Aus dem Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlage 2) ergibt sich, dass der Energieanlagenelektroniker hochwertig Werkstatt / Veredlung (Nr. 54) ein Entgelt nach der Vergütungsgruppe (VergGr.) 07 erhält, der Energieanl a- genelektroniker hochwertig Tagebau / Dampftechnik (Nr. 76) nach VergGr. 08. Die Beklagte bezahlte den Kläger nach V ergGr. 07 des TV - EG bzw. vor dessen Inkrafttreten nach Tarifgruppe ( TG ) 07 TV - SE. N ach dem Inkrafttreten des TV - EG wandte sich der Kläger mit Schre i- ben vom 9. April 2011 an die nach Maßgabe des § 2 Abs. 13 TV - EG gebildete paritätische Kommission mit der Bitte um Überprüfung seiner Eingruppierung. Die paritäti sche Kommission verweigerte eine inhaltliche Stellungnahme zu dessen Eingruppierung wegen fehlender Zuständigkeit , da der Kläger lediglich aus dem TV - SE übergeleitet w o rde n sei . A uch eine weitere Eingabe blieb e r- folg los. 6 7 8 - 9 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 10 - Mit sein er der Beklagten am 24. Ap ril 2012 zugestellten Eingruppi e- rungsfeststellungsklage hat der Kläger den Anspr u ch auf Vergütung nach der V erg G r. 08 TV - EG weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, er sei bereits bei Übertragung der Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker mit dem Arbeitsort im BKW W fehlerhaft nach dem damals geltenden TV - SE in die T G 07 und nicht in die zutreffende T G 08 eingruppiert worden , die f ür Tätigkeiten mit der Fun k- Energieanlagenelektroniker mit hochwertigen Arbeiten in dampftechnischen Anlagen vorgesehen gewesen sei und zu einer Überle i tung in die V erg G r. 08 TV - EG ge führt hätte . Bei dem BKW W handele es sich um eine dampftechnische Anlage iSd . Funktionsbeschreibung en in der A n l a ge 2 zum T V - SE . Sein Arbeitsbereich als Energieanlagenelektroniker liege ganz überwiegend im Einflussbereich von Kessel n und Turbine n als den Hauptb e- standteil en des Kraftwerks. V on insg esamt 25 Arbeitsaufgaben führe er elf hier aus , welche 85 % seiner Arbeitszeit ausmachten . Er sei ganz überwi e gend den r nissen in Form von Hitze, Lärm und ähnlichen Faktoren ausgesetzt. Der Kläger hat , nachdem die Beklagte ihm ab dem 1. Ju l i 2015 eine andere Tätigkeit zugewiesen hatte, zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 1. März 2011 bis zum 30. Juni 2015 in der Vergütung s- gruppe 08 des T V - E G , abgeschlossen zwischen dem Deutschen Braunkohlen - Industrie - Verein und der IG Bergbau - Chemie - Energie am 16. November 2010 zu en t- lohnen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabwei sungsantrag s die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend in T G 07 TV - SE eingruppiert worden . B ei dem BKW W handele es sich um eine Veredlungsanlage im t a ri f- rechtlichen Sinne . D as Tarifmerkmal der T G 07 TV - SE unterscheide sich von de m höher bewerteten Tarifmerkmal r tige Arbeiten dampf nicht im Hinblick auf die berufliche Qualif i- kation und d ie auszuübende Tätigkeit , die identisch bewertet würden, sondern aufgrund der nach der von den Tarifve rtragsparteien vorgenommenen analyt i- 9 10 11 - 10 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 11 - schen Bewertung der Arbeitsplätze gemäß § § 2 und 3 TV - SE lediglich durch die Be urteilung der Arbeitsumgebung. Von den Tarifvertragsparteien se i en bei der Bewertung der Rubriken Unfallgefährdung und Arbeitserschwernisse bei dem Arbeitsplatz in einer Vered lungsanlage lediglich 2,2 Punkte vergeben worden , während sie den identischen Arbeitsplatz in einer dampftechnischen Anlage insoweit mit 5,8 Punkten beurteilt hätten . Da d er Kläger seine Tätigkeit aber nicht in einer Arbe itsumgebung erbringe , die durch eine erhöhte Unfallg e fäh r- dung oder besondere Arbeitserschwernisse gekennzeichnet sei , sei eine höh e- re Ein gruppierung nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das La ndesarbeitsgericht der Klage stattgege ben und festgestellt, dass die Beklagte ver pflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. März 2011 Ver gütung nach der VergGr . 08 TV - EG zu ge wäh ren. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der - a uch gegenüber der Beklagten als einem privatwirtschaftlichen Unterne h- men zulässigen (st. Rspr ., siehe nur BAG 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 10 mwN) - Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers zu Recht stat t- gegeben . Der Kläger hatte in der Zeit vom 1. März 2011 bis zum 30. Juni 2015 Anspruch auf eine Entlohnung nach der VergGr. 08 TV - EG . I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertragl i- che r Bezugnahme (vgl. Ziff. 4 des Änderungsvertrags vom 8. August 2000) die Bestimmung en des TV - SE und des TV - EG Anwendung. II. Hiervon ausgehend ist d as Landesarbeitsgericht zut reff end zu dem E r- g ebnis gelangt, dass die Tätigkeit des Klägers im BKW W im streitgege n stän d- 12 13 14 15 - 11 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 12 - lichen Zeitraum damp f- nach der VergGr . 08 TV - EG zu vergüten war . 1. Da der Kläger seine Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker im BKW W bereits vor dem Inkrafttreten des TV - EG am 1. März 2011 aufgeno m men hat te , sind die Über führun gsregelung en des § 3 TV - EG und das Überle i tung s- raster der Anlage 3 zum TV - EG anzuwenden. Unter de r neuen Tätigkeit s b e- / die nach der Anlage 2 der VergGr . 08 zuzuordnen ist, sind de r a- und der Ene r- gieanlagenelektr iSd. TV - SE zusammengefasst. 2. Der Kläger war nach dem TV - nach der T G 08 zu vergüten , da ihm im streitgegenständlichen Ze itraum von der Beklagte n weiterhin maßg e- bend Tätigkeiten übertragen worden sind , die die wesentlichen Tätigkeitsmer k- male der Funktionsbeschreibung iSd. § 2 Ziff. 4 TV - SE erfüllt en . a) Nach § 2 Ziff. 4 TV - SE enthalten die Funktionsbeschreibungen der A n- lage 2 die für die Bewertung maßgebenden Tätigkeiten. Sie stellen aber keine umfassende und abschließende Aufgabenbeschreibung dar. Nach § 2 Ziff. 4 Satz 3 TV - SE müssen vielmehr die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt werden, um den Rechtsanspruch auf Eingruppierung nach einer bestimmten Tariffunktion zu begründen . b ) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die in der Funktionsbeschreibung der Funktionsbezeichnung hochwertige Arbeiten dampftechnische Anl agen Tarifgr./Ordnungsnr. 08/006 aufgeführten Arbeiten aufgrund seiner beruflichen Qualifikation erbracht hat. c ) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat d er Kläger diese Arbeiten auch überwiegend im unmittelbaren Einflussbereich von in Betrieb befi ndlichen Kesseln, Turbinen und Trocknern ( dampftechnischen Anlagen ) ausgeführt . Das 16 17 18 19 20 - 12 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 13 - Landesarbeitsgericht hat die se tarifliche Anforderung zutreffend erfasst und insbesondere - für den Senat nach § 559 ZPO bindend - festgestellt, dass der Kläger seine Arbei ten auch in einem unmittelbaren Einflussbereich dieser Anl a- ge n ausgeführt hat. aa) A usgehend vom Wortlaut der Funktionsbeschreibung ist das Landesa r- beitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass nicht jede Tätigkeit an jedem Ort eines Kraftwerks die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt. E r- forderlich ist vielmehr , dass die in der Funktionsbeschreibung genannten Arbe i- ten - zumindest auch - im unmittelbaren Einflussbereich von in Betrieb befindl i- chen Kesseln, Turbinen und Trocknern ausgeführt w erden. Entgegen der Au f- fassung der Beklagten ist dies nicht nur dann der Fall, wenn der Energieanl a- genelektroniker bei seiner Arbeit einer Unfallgefahr und konkreten Arbeitse r- schwernissen ausgesetzt ist, die zu einer Punktzahl von 5,8 im Rahmen einer analy tischen Bewertung iSd. § 3 TV - SE führen würde. (1) Die Ansicht der Beklagten findet im Wortlaut de r Tarifnorm de s TV - SE keine Stütze. Nach § 2 Ziff. 4 Satz 3 TV - SE kommt es für die Eingruppierung auf die Erfüllung der in den Funktionsbeschreibungen genann ten wesentlichen Merkmale an. Die Bestandteile der ermittelten Punktzahl, mit der die Tariffunkt i- on a- durch die Tarifvertragsparteien bewertet wurde, sind kein integraler Teil d er tari flichen Funktionsbezeichnung oder - b eschreibung in Anlage 2 zum TV - SE. Zwar ist die Gesamtpunkt zahl im Einklang mit § 2 Ziff. 2 TV - SE auch in der Anlage 2 erwähnt, w ie sie jedoch ermittelt wurde, insbesondere welche Unfal l- gefahren und Arbeitserschwernisse eingeflossen sind, erschließt sich dar aus gerade nicht. (2) Gegen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob der Energieanlagenelektr o- niker derart im unmittelbaren Einflussbereich von dampftechnischen Anlagen tätig ist, dass er solchen gegenüber der Tätigkeit in Braunkohle - Veredlungsanlagen erhöhten Arbeitserschwernissen und Unfallgefahren kon k- ret ausgesetzt ist, was im Rahmen der analytische n Bewertung zu einer um 3,6 Punkte höheren Punktzahl von 5,8 geführt hätte, spricht auch die System a- 21 22 23 - 13 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 14 - tik des Tarifvertrags. Die Tarifvertragsparteien haben auf der Basis einer anal y- tischen Arbeitsbewertung nach Ermittlung von Punktewerten bestimmte Tari f- funktionen bestimmten Tarifgruppen typisierend zugeordnet (siehe § 3 TV - SE) . Nach § 3 Ziff. 1 TV - SE wird die Punktzahl für die in der Stelleneinteilung entha l- tenen Tariffunktionen, auf denen die Arbeitnehmer entsprechend den dazug e- hörenden Funktionsbeschre ibungen eingesetzt sind, durch Bewertung ermittelt und sodann von den Tarifvertragsparteien vereinbart. Dami t sollte erkennbar ein praktisch handhab b a res, allgemeines Eingruppierungssystem geschaffen werden. Dies verdeutlicht auch die Tarifregelung des § 4 Ziff. 1 TV - SE, nach der eine Veränderung der Bewertung von Tariffunktionen nur durch die Tarifve r- tragsparteien erfolgen kann, wenn sich die Anforderungen an die von dieser Funktion erfassten Arbeitsplätze wesentlich verändert haben. Dementspr e- chend ist es gerade nicht die Aufgabe der Arbeitsvertragsparteien, die Arbeit eines Beschäftigten punktemäßig konkret zu bewerten. (3) Hiergegen spricht auch nicht der Gesichtspunkt der mangelnden Prakt i- kabilität . Zwar ist im Zweifel eine Tarifauslegung zu wählen, d ie zu einer ve r- nünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30 mwN, BAGE 124, 110) . Eine konkrete Bewertung d er jeweiligen Tätigkeit im Einzelfall wäre jedo ch mit erheblichem Aufwand verbunden und dazu angetan, neue Konflikte sowohl über das Ergebnis der Einzelfallb ewertung als auch zw i- schen unterschiedlich bewerteten Arbeitnehmern in gleicher Tariffunktion zu entfachen . (4 ) Der Haupteinwand der Revision, die Arbeiten eines Energieanl a- genelektroniker s mit hochwertigen Arbeiten in dampftechnischen Anlagen sei heute aufgrund der E ntwicklung der Technik in modernen Kraftwerken nicht mehr mit den von den Tarifvertr agspartei en ermittelten erhöhten Arbeitse r- schwe rnissen und höhere n Unfallgefahr en verbunden, weshalb nur noch eine Eingruppierung in die T G/VergGr . 07 in Betracht komme , rechtfertigt kein and e- res Auslegungsergebnis. Dies folgt bereits aus der Systematik des TV - SE und insbesondere seine s § 4, nach desse n Ziff. 1 Satz 2 die Veränderung der B e- 24 25 - 14 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 15 - wertung einer in diesem Tarifvertrag enthaltenen Tariffunktion allein den Tari f- vertragsparteien obliegt. Danach erfolgt ein e Umbewertung durch eine von den Tarifvertragsparteien zu benennende, paritätische Kommission auf der Grun d- lage von Anträgen einer Tarifvertragspartei, eines Unternehmens, eines B e- triebs bzw. eines Betriebsrats. Dass d ie Beklagte einen entsprechenden Antrag auf Umbewertung gestellt hat, ist weder festgestellt noch von ihr vorgetragen worden. Das in § 4 TV - SE vorgesehene Verfahren zur Umbewertung von Tari f- funktionen hindert aber die Gerichte für Arbeitssachen daran, auch bei einer - technisch indizierten - Veränderung der Umgebungseinflüsse während der zu leistenden Arbeiten zu einer geringeren Eing ruppierung des Klägers zu gela n- gen, obwohl er die Merkmale der Funktionsbeschreibung erfüllt. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht allein wegen neuer technischer Entwicklungen eine n- gend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der ta riflichen Regelung hierfür keine konkreten Anhaltspunkte bieten. Ander n- falls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 29; 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269) . Gegen eine Umbewertung der Tätigkeit spricht weiter , dass die Tari f- ve r tragsparteien des TV - EG im Jahre 2010 die Eingruppierung des Energiea n- lagenelektroniker s mit hochwertigen Arbeiten in damp ftechnischen Anlagen in die T G 0 8 unverändert übernommen haben. Dabei ist davon auszugehen, dass ihnen die technischen Veränderungen in modernen Braunkohle - Kraftwerken zu diesem Zeitpunkt hinreichend bekannt waren. bb) N ach den Feststellungen des Landesar beitsgerichts ist der Kläger überwiegend im unmittelbaren Einflussbereich von im Betrieb befindlichen Ke s- seln, Turbinen und Trocknern tätig. Die Beklagte hat gegen diese Feststellung keine revisionsrechtlich relevanten Rügen erhoben . Der Hinweis der Revi sion , der Kläger trage selbst vor, ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit bestehe aus Kontrollgängen, ist nicht geeignet, die Tats a- chenfeststellung und Bewertung des Landesarbeitsgerichts in Zweifel zu zi e- 26 27 28 - 15 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 16 - hen. Die Durchführung von Inspektionen ist neben den Instandhaltungsarbeiten ausdrücklich Bestandteil der Funktionsbes chreibung des t- roniker s nach dem TV - SE. So benennt die Funktionsbeschreibung die Durchführung von Kontrollen an St euer - , Mess - , Schutz - , Regel - und Überwachungseinrichtungen und zugeh ö- rigen Stromkreisen von Haupt - und Zentralschaltungen als Beispiel für die T ä- Mess - h den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts davon auszugehen ist, dass die vom Kläger kontrollierten Einric h- tungen sich im unmittelbaren Einflussbereich der dampftechnischen Anlagente i- le befinden, bestätigt de ssen Vortrag zu seinen Kontrollgängen nur, d ass er im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend im unmittelbaren Einflussber eich von Kesseln, Turbinen und Trocknern im Tarifsinne ge arbeite t hat . 3 . Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen die vertraglichen Ve r- einbarungen eine m Vergütungsanspr uch des Klägers nach der T G/VergGr . 08 TV - SE bzw. TV - EG nicht entgegen . Die Parteien haben das Entgelt im Änd e- rungsvertrag vom 8. August 2000 nicht , wie die Beklagte meint, in Ziff. 3 konst i- tutiv und abschließend geregelt. a ) Bei dem Änderungsvertrag vom 8. August 2000 handelt es sich e r- kennbar um einen von der Beklagten vorformulierten Formulararbeitsvertrag. Diesen hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht dahingehend ausg e- legt, dass er mit der in Ziff. 3 verwandten Formulierung keine die in Zif f. 4 fo r- m u lierte allgemeine Bezugnahme auf die Tarifverträge einschränkende konst i- t u tive Vergütungsabrede enthält. Bei der Regelung in Ziff. 3 des Änderungsvertrags handelt es sich um eine Wissenserklärung iSd . Rechtsprechung ( BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN , BAGE 146, 29 ) . Die Regelung knüpft an die Vereinb a- rung zur Änderung der Arbeitsaufgabe in Ziff. 1 an. Es sollte erkennbar keine selbständige, abschließende Vergütungsvereinbarung getroffen , sondern nur wiedergeben werden , was dem Kläg er aufgrund seiner - im Vertrag irrtümlich falsch bezeichneten - Tätigkeit nach Meinung der Arbeitsvertragsparteien tari f- 29 30 31 - 16 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 17 - lich zu gestanden hätte . t- en, wäre eine Vergütung nach TG 07 zutreffend gewesen. Insofern fehlt es an jeg lichem A n- haltspunkt dafür, dass die T arifautomatik nicht zur Anwendung kommen sollte. Der Kläger durfte und musste Ziff. 3 des Änderungsv ertrags so verstehen, dass sich seine Ve rgütung nach seiner Tätigkeit richtete. b ) D ie Würdigung des Landesarbeitsgerichts , bei d er i n Ziff. 1 des Änd e- rungsvertrag s benannten Funktionsbezeichnung handele es sich lediglich um eine von beiden Parteien verwendete, unabsichtliche Falschbezeichnung für die auszuübende Tätigkeit mit der Folge des Vorrangs des übereinstimmend G e- wollten (falsa demonstratio non nocet; vgl. BAG 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 30 mwN, BAGE 130, 166; BGH 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13 - Rn. 21, BGHZ 204, 83) , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . a a) Beide Parteien gehen davon aus, dass die vom Kläger tatsächlich au s- geübte Tätigkeit im BKW W (vgl. Ziff. 2 des Änderungsvertrags) die ve r tra g lich vereinbarte war . Die Parteien streiten allein darüber, ob diese Tätigkeit - so die Beklagte - a genelektron i- ker hochwertige Arbeiten Veredlungsanlagen (07 /0 trägt oder - so der Kl ä- ger - f technische Anl a- gen (08 / tragen müsste und damit nach der T G 07 oder 08 TV - SE zu ve r- güten ist. Dafür , dass der Kläger andere als die ihm von der B e klagten - auch nach ihrem Verständnis - auf der Grundlage des Änderungsve r trags zugewi e- senen Tätigkeiten verrichtet e , is t nichts ersichtlich. b b) Die Beklagte zeigt insoweit keinen revisionsrechtlich relevanten Ausl e- gungsf ehler des Berufungsgerichts auf. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht rügt und mit dieser Verfahren s- rüge neuen Sachvortrag in das Verfahren einführt (S. 4 ff. der Revisionsb e- gründung) , ist diese Verfahrensrüge unzulässig . S ie ist schon nicht in der g e- setzlich vorgesehenen Form begründet worden . 32 33 34 - 17 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 18 - (1 ) Wird eine Verfahrensrüge erhoben, muss die Revisionsbegründung die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO) . Dazu gehört nicht nur, dass die Revision den unterlassenen Hinweis bezeichnen und angeben muss, wie d arauf reagiert worden wäre ( vgl. BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 980/13 - Rn. 25) . Zur Darlegung einer Verle t- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehört bei der Rüge eines unterla s- senen Hinweises auch der substantiierte Vortrag, dass der Hinweis nach § 13 9 Abs. 2 ZPO geboten war, und darüber hinaus die Darlegung, dass mit der rech t lichen Beurteilung durch das Berufungsgericht auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbevollmächtigter selbst unter Beachtung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassung en nicht zu rechnen brauchte. Denn nicht jeder einfach - rechtliche Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO stellt zugleich eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf G e- währung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar (BAG 9. September 2010 - 4 AZN 354/10 - Rn. 7 mwN auch zur Rspr. des BVerfG ; vgl. auch ErfK/Koch 1 7 . Aufl. § 72a ArbGG Rn. 5 ) . (2) Vorliegend fehlt es sowohl an der substantiierten Darlegung des Best e- hens einer Hinweispflicht als auch an dem Vortrag, weshalb ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter in der Lage de r Beklagten nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Recht s- auffassungen - nicht damit zu rechnen brauchte, das Landesarbeitsgericht we r- de d ie in den Änderungsvertrag aufgenommene Funktionsbezeichnung ang e- sichts der og. Umstände als unbeachtliche Falschbezeichnung werten. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 6. November 2014 gerade hie rauf berufe n hatte . (3 ) Im Übrigen steht auch der von der Beklagten mit der Revision neu in das Verfahren eingeführte Tatsachenvortrag (S. 4 ff. der Revisionsbegründung) zur Vertragshistorie der Parteien der Annahme einer unbewussten Falschb e- zeichnung nicht entgege n. Ihr Vortrag lässt nicht erkennen, dass die Parteien bewusst eine von der zutreffenden Funktionsbezeichnung für die auszuübende 35 36 37 - 18 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 19 - Tätigkeit abweichende Bezeichnung gewählt haben und eine bestimmte Tari f- gruppe konstitutiv vereinbaren wollten . III. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vergütungsanspruch des Klägers für den streitigen Zeitraum nicht verwirkt (§ 242 BGB) . Der Kläger konnte noch mit seiner der Beklagten am 24. April 201 2 zugestellten Klage A n- sprüche auf ein Entgelt nach der T G/VergGr. 08 TV - SE bzw. TV - EG geltend machen, obwohl er die Tätigkeit eines Energieanlagenelektronikers mit hoc h- wertigen Arbeiten in einer dampftechnischen Anlage bereits seit mindestens Oktober 2000 bei einer Bezahlung nach der T G/VergGr. 07 ausgeübt hat. 1. Mit der sog. Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsau s- übung gemäß § 242 BGB, d ie von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwi r- kung dient dem Vertrauensschutz und verfolgt ni cht den Zweck, den Schuldner stets von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Gläubiger längere Zeit se i- ne Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vie l- mehr unter Umständen untätig geblieben sein, die beim Verpflichteten den Ei n- druck erweckt haben, der Berechtigte wolle sein Recht nicht mehr geltend m a- chen, und der Verpflichtete sich deshalb darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Weiterhin muss das Ve r- trauen des Verpflichteten, de r Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen, das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfü l- lung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (Zumutbarkeitsmoment; vgl. zu den Voraussetzungen ua. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 32 7/11 - Rn. 27; 22. Februar 2012 - 4 AZR 3/10 - Rn. 26 , jeweils mwN) . 2. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatric h- ter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 22; 12. Dezember 2006 - 9 AZR 747/06 - Rn. 19; BGH 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - Rn. 23) . D ie se Bewertung durch das Landesarbeitsgericht ist vom Revisionsgericht nur beschränkt übe r- prüfbar, da es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt. Die Überprüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht vom 38 39 40 - 19 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 20 - zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist und ihn bei der Subsumtion beib e- halten hat, ob ihm bei seiner Anwe ndung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind, ob es alle entscheidungserhebl i- chen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil insoweit in sich wide r- spruchsfrei ist (zB BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 22; 23. Se ptember 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 18 mwN) . 3. Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte h a- be nach den oben aufgeführten Grundsätzen, von denen auch das Landesa r- beitsgericht im Übrigen zutreffend ausgegangen ist, nicht dargetan, das s ihr Vertrauen darauf, der Kläger werde sein Recht nicht mehr geltend machen, schutzwürdig ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Dabei kann dahinstehen, ob das Recht, sich auf eine auf der Grundlage eines arbeitsvertraglich in Bezug genommene n Tarifvertrags unzutreffende Ei n- gruppierung berufen zu können, überhaupt der Verwirkung unterliegt (für Rüc k- gruppierung durch den Arbeitgeber bejahend BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 20 ff.) . b ) Die Beklagte hat aber schon keine Tatsachen vorgetr agen, aus denen sich ergibt , dass der Kläger unter Umständen untätig geblieben ist, die bei ihr den Eindruck erweck en mussten, er wolle sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen, und sie sich deshalb darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspr uch genommen zu werden (Umstandsmoment). Erst recht fehlt es an einem Vortrag, weshalb ihr Vertrauen darauf, der Kläger werde sich nicht mehr auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung berufen und höhere Vergütungsansprüche geltend m achen, dessen Interesse an einer vertragsgemäßen Vergütung jedenfalls ab der Übe r- führung in das neue Vergütungssystem des TV - EG derart überwiegt, dass ihr die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (Zumutbarkeitsmoment; vgl. dazu BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 51 f.) . c ) Soweit d ie Beklagte die Verwirkung im Kern darauf stützt , der Kläger habe seine fehlerhafte Eingruppierung bis April 2011 nicht geltend gemacht, 41 42 43 44 45 - 20 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 - 21 - ob wohl er seit Oktober 2000 die Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker im BKW W mit einer Vergütung nach der T G 07 erbracht hat , ist dieser Ei n wand unbehelflich. aa) A llein eine widerspruchslose Durchführung des Arbeitsverhältnisses enthält - unabhängig von der seit der Änderung der Arbe itsbedin gungen im A u- gust 2000 verstrichenen Zeit - keine besonder e vertrauensbegründende Verha l- tensweise des Klägers (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 23, BAGE 151, 221; 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 44 ff.) . Zwar besteht zwischen den e in Vertrauen begründenden Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung . So sind an die Umstände des Einzelfalls g e- ringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 24 mwN) . A ber a uch eine lange Zeitdauer und damit an Anhaltspunkten fehlt, dass die Beklagte als Schuldnerin der Ve r- gütung davon ausgehen konnte, er kenne als Gläubiger seine Rechte und m a- c he sie gleichwohl bewusst nicht mehr geltend (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - aaO ; 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 47 ) . bb) Den Kläger traf auch keine Obliegenheit, die Beklagte auf eine fehle r- hafte Einreihung in das tarifliche Vergütungsschema hinzuweisen. Eine solche Obliegenheit folgte im Streitfall auch nicht aus § 5 TV - SE, wonach jeder Arbei t- nehmer das Recht hat, binnen einer Frist von drei Monaten nach der schriftl i- chen Mitteilung der für ihn zutreffenden Tariffunktion und Tarifgruppe gegen die Anwendung einer Tariffunktion auf seinen Arbeitsplatz bzw. gegen die Funkt i- onsbeschreibung und deren Bewertung bei einer i m Unternehmen zu besti m- menden Stelle Einspruch einzulegen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die nach de r Tarifnorm vorgesehene, für die Entgegennahme von Einsprüchen zuständige Stelle bestimmt habe und hat sich im Übrigen auch nicht auf eine etwaig aus § 5 Ziff. 2 TV - SE folgende Obliegenheit berufen. Daher kann dahi n- stehen, ob es sich bei dieser Regelung be reits um eine Ausschlussfristenreg e- lung handelt oder ob sie allenfalls bei der Frage der Verwirkung nach § 242 BGB zu berücksichtigen ist. 46 47 - 21 - 4 AZR 76/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR76.15.0 cc) Darauf, dass die Beklagte keinen Vortrag zum Zumutbarkeitsmoment gehalten hat, kommt es nach alledem nicht mehr an. IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Eylert Rinck Klose Moschko P. Hoffmann 48 49
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