- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 340/09 3 Sa 710/08 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Januar 2011 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Prof. Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt - 2 - 4 AZR 340/09 - 3 - und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter von Dassel und Ratayczak für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 6. März 2009 - 3 Sa 710/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Uni-versitätskliniken vom 30. November 2006 (TV-Ärzte Hessen). Der Kläger ist seit dem 20. November 1989 anerkannter Facharzt für Kinderheilkunde. In der Kinderklinik der jetzigen Beklagten ist er seit dem 1. Januar 1990 beschäftigt. Er wurde als Oberarzt für die Bereiche pädiatrische Stoffwechselmedizin sowie Diabetes eingestellt und ist in der Ambulanz der Klinik I der Beklagten tätig. Seit dem 1. November 1994 wurde der Kläger nach der VergGr. Ia des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vergütet. Unter dem Datum des 16. April 1997 erhielt der Kläger eine Anerkennung der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG), dass er nach den Übergangs-bestimmungen des Curriculums für den Diabetologen DDG die ärztliche Quali-fikation als DIABETOLOGE DDG besitzt. Seit dem 1. Januar 2007 ist der Kläger für die ärztlichen Behandlungen auf den Gebieten pädiatrische Stoff-wechselerkrankung und Diabetes verantwortlich. Im Organigramm der Klinik sind innerhalb der Ambulanz neben anderen auch die Bereiche Stoffwechsel und Diabetes mellitus als eigene Organisationseinheiten aufgeführt. Für die von ihm betreuten Bereiche Stoffwechselerkrankung und Diabe-tologie sind ihm ein Assistent und drei Teilassistentinnen sowie eine Kranken-123- 3 - 4 AZR 340/09 - 4 - schwester mit einer Arbeitszeit von 75 vH einer Vollzeitbeschäftigten zu-gewiesen. Die Beklagte vergütet den Kläger seit dem 1. Januar 2007 nach der Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte Hessen. Die vom Kläger begehrte Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 2007 ab. Der Kläger leite keinen Funktionsbereich. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Einschlägig sei die Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. a TV-Ärzte Hessen. Er verfüge über die notwendige Weiterbildung. Die Mitarbeit von Teilzeitassistenzärzten der endo-krinologischen Ambulanz beziehe sich überwiegend auf den Bereich der Diabetologie, um ihnen die Weiterbildung entsprechend der Weiterbildungs-ordnung der Landesärztekammer Hessen zu ermöglichen. Die Leitung des entsprechenden Funktionsbereiches sei ihm auch ausdrücklich übertragen worden, wie sich aus dem Organigramm der Beklagten ergebe. Der höhere Vergütungsanspruch ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt der Gleich-behandlung. Ein Kollege des Klägers leite eine vergleichbare Funktionseinheit im ambulanten Bereich und werde nach der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen vergütet. Gleiches treffe auf die Leiter der übrigen Bereiche zu, die Professoren seien. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte den Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2007 nach der Entgeltgruppe Ä 5, Stufe 5, gem. § 10 TV-Ärzte Hessen zu vergüten hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Weiterbildung. Die Weiterbildung der Deutschen Diabetesgesellschaft sei keine von der Hessischen Landesärztekammer an-erkannte Weiterbildung. Auch gebe es im Fachgebiet des Klägers keine Zu-satzweiterbildung Kinderendokrinologie und Diabetologie. Die Beklagte habe weiterhin keinen Funktionsbereich Diabetes und Stoffwechselerkrankungen geschaffen. Dieser Bereich sei zudem kein anerkanntes Fachgebiet innerhalb 4567- 4 - 4 AZR 340/09 - 5 - der Kinder- und Jugendmedizin. Schließlich sei dem Kläger auch kein Funktionsbereich ausdrücklich übertragen worden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren hin-sichtlich der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die auf die Entgeltgruppe be-schränkte und damit zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden. I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, es fehle an einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber. Da tariflich eine ausdrückliche Anordnung gefordert werde, sei ein lediglich konkludentes Handeln nicht ausreichend. Vielmehr müsse der Rechtserfolg aus der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen. Zudem sei allein der Träger des Krankenhauses als Arbeitgeber für die Übertragung zuständig. Eine rechtsgeschäftliche Ver-tretung iSd. §§ 164 ff. BGB sei ausgeschlossen. Da es an einem ausdrück-lichen Beschluss des zuständigen Organs fehle, sei die Klage ohne Erfolg. II. Das ist rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat das Tarifver-tragsmerkmal der ausdrücklichen Anordnung der medizinischen Ver-antwortung durch den Arbeitgeber verkannt. Der Senat kann jedoch selbst in der Sache entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger, der sein Begehren in der Revisionsinstanz nicht mehr auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt und seine Revision damit beschränkt hat, erfüllt nicht die Anforderungen des Tätig-keitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. a TV-Ärzte Hessen. 891011- 5 - 4 AZR 340/09 - 6 - 1. Der TV-Ärzte Hessen findet nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung. 2. Die maßgebenden Tarifnormen des TV-Ärzte Hessen lauten: § 10 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der folgenden Entgelt-ordnung: Entgelt-gruppe Bezeichnung
Ä 5 a) Fachärztin oder Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiter-bildung in ihrem oder seinem Fachgebiet und mit entsprechender Tätigkeit, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeit-gebers die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereiches oder einer vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind. b) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultati-ve Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatz-weiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszu-übende Tätigkeit nicht erforderlich ist, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeit-gebers die Leitung einer größeren Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind.
Protokollnotiz zu Ä 4 a), Ä 5 a): Soweit eine fakultative Weiterbildung, Schwer-punkt- oder Zusatzweiterbildung in einem Fachgebiet erforderlich wird, setzt die Erfüllung dieser Anforderung den erfolgreichen Abschluss 1213- 6 - 4 AZR 340/09 - 7 - des Weiterbildungsgangs voraus. Protokollnotiz zu Ä 4 b), Ä 5 b): Eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung ist für die auszu-übende Tätigkeit erforderlich, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge aus dem speziellen Teilgebiet anfallen, auf das sich der Weiterbildungsinhalt der fakultativen Weiter-bildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung bezieht. ... Protokollnotiz zu Ä 5 a): Funktionsbereiche sind wissenschaftlich an-erkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärzt-lichen Fachgebiets.
3. Die vorstehenden tarifvertraglichen Bestimmungen sehen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor, dass allein der Träger eines Krankenhauses als juristische Person persönlich für eine Übertragung der Leitungsfunktion iSd. Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen zuständig ist. Es handelt sich bei der Tarifregelung vielmehr um eine Klarstellung der Tarifver-tragsparteien über die zivilrechtliche Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung, die keine von allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willens-erklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufstellt. Das hat der Senat für den TV-Ärzte Hessen bereits entschieden und ausführlich begründet (17. November 2010 - 4 AZR 63/09 - Rn. 13 mwN; s. auch 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 16; 22. September 2010 - 4 AZR 112/09 - Rn. 28; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8). 4. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis gleichwohl zutreffend. Der als Facharzt tätige Kläger erfüllt mit der von ihm angeführten ärztlichen Qualifikation Diabetologe DDG nicht das Merkmal fakultative 1415- 7 - 4 AZR 340/09 - 8 - Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung iSd. beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmales. a) Das Merkmal fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatz-weiterbildung iSd. Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. a TV-Ärzte Hessen, welches der Tarifvertrag selber nicht näher bestimmt, ist dahin auszulegen, dass es sich um eine Weiterbildung nach der aktuellen oder zumindest einer früheren Weiter-bildungsordnung der Landesärztekammer handeln muss (BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 115/09 - Rn. 23; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 827/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 7; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 841/08 - Rn. 32). Das Tätigkeitsmerkmal nimmt Bezug auf die Vorgaben der Ärzte-kammern in den Weiterbildungsordnungen zum Erwerb von Kompetenzen, die Gegenstand einer Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung sind (vgl. für § 12 TV-Ärzte/TdL BAG 25. August 2010 - 4 AZR 23/09 - Rn. 40; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 841/08 - Rn. 32). Bereits die Sachnähe zwischen dem Regelungs-gegenstand des TV-Ärzte Hessen und der Weiterbildungsordnung spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien an die Begriffe der Weiterbildungsordnung und die Anforderungen angeknüpft haben, die dort für den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung aufgestellt werden. Die Entgeltgruppen des TV-Ärzte Hessen verwenden mit den Begriffen Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung Fachbegriffe der Weiterbildungsordnung, wie sie sich in den aktuellen Weiter-bildungsordnungen der Landesärztekammern finden. Regelmäßig werden entsprechend der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärzte-kammer die Schwerpunktweiterbildungen in Abschnitt B und die Zusatzweiter-bildungen in Abschnitt C der jeweiligen Weiterbildungsordnungen der Landes-ärztekammern aufgeführt. Dem entspricht auch die vorliegend einschlägige Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 15. August 2005 (HÄBl. Sonderheft 10/2005 S. 1 bis 73 idF vom 5. Mai 2010, nachfolgend WBO 2005). Eine Zusatzweiterbildung beinhaltet danach die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C der WBO 2005 geregelt ist, § 2 Abs. 4 Satz 1 WBO 2005. 1617- 8 - 4 AZR 340/09 - 9 - Dieser Auslegung entspricht auch die Protokollnotiz zur Entgeltgruppe Ä 4 Buchst. a und Ä 5 Buchst. a TV-Ärzte Hessen. Sie stellt darauf ab, dass die geforderte Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung den erfolgreichen Abschluss des Weiterbildungsgangs voraussetzt und daher von der Existenz eines anderen Regelungswerks ausgeht (der einschlägigen WBO), welches die Abschlussvoraussetzungen regelt. b) Bei der erworbenen ärztlichen Qualifikation des Klägers handelt es sich nicht um eine Zusatzweiterbildung im Tarifsinne, weil sie nicht den Voraus-setzungen der für ihn einschlägigen WBO 2005 entspricht. aa) Zwar ist nach dem Abschnitt C der WBO 2005 eine Zusatz-weiterbildung mit dem Weiterbildungsinhalt Diabetologie und Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie möglich. bb) Die Zusatzweiterbildung erfordert aber eine erfolgreiche Prüfung vor der Landesärztekammer. Nach § 2 Abs. 1 WBO 2005 ist der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung erforderlich, um die Zusatzbezeichnung erlangen zu können. Gemäß § 2 Abs. 5 WBO 2005 wird der erfolgreiche Abschluss der Weiter-bildung durch eine vor der Landesärztekammer bestandene Prüfung ent-sprechend der §§ 12 bis 16 WBO 2005 nachgewiesen. Das erfordert den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Landesärztekammer. § 11 WBO 2005 bestimmt für die Anerkennung einer Bezeichnung den Nachweis der erforderlichen Kompetenz und eine bestandene Prüfung vor der Ärztekammer. Dem entspricht auch die Zusatzweiterbildung Diabetologie nach Abschnitt C der Weiterbildungsordnung. Danach wird die Weiterbildung mit einer Prüfung abgeschlossen. cc) Eine diesen Anforderungen genügende Zusatzweiterbildung hat der Kläger nicht absolviert. Bei der von ihm nach dem Curriculum der Deutschen Diabetes-Gesellschaft, einer privaten Fachgesellschaft, abgeleisteten ärztlichen Qualifikation handelt es sich nicht um eine Zusatzweiterbildung im Tarifsinne, weil sie nicht nach Maßgabe der WBO 2005 erlangt wurde. 1819202122- 9 - 4 AZR 340/09 - 10 - c) Der Kläger verfügt durch die Anerkennung der DDG aus dem Jahre 1997 auch nicht über eine fakultative Weiterbildung iSd. Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. a TV-Ärzte Hessen nach der damals einschlägigen Weiterbildungs-ordnung der Landesärztekammer Hessen vom 1. Januar 1995 (WBO 1995). aa) Der tarifliche Begriff der fakultativen Weiterbildung knüpft an die frühe-ren Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern an. Im Bereich der Landesärztekammer Hessen ist dies die WBO 1995. § 3 Abs. 1 WBO 1995 bestimmt die fakultative Weiterbildung in den einzelnen Gebieten wie folgt: § 3 Fakultative Weiterbildung im Gebiet und Weiter-bildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungs-methoden im Gebiet (Fachkunde) (1) In folgenden Gebieten kann der Arzt über die obligato-rischen Inhalte nach Maßgabe dieser Weiterbildungs-ordnung hinaus für die näher bezeichneten gebiets-ergänzenden Tätigkeiten spezielle Kenntnisse, Er-fahrungen und Fertigkeiten erwerben (Fakultative Weiter-bildung) und darüber eine Bescheinigung erhalten:
Gebiet 14: Kinderchirurgie Fakultative Weiterbildung: Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin Gebiet 15: Kinderheilkunde Fakultative Weiterbildung: Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin
Auf dem Gebiet der Kinderheilkunde, welches für den Kläger ein-schlägig ist, ist demzufolge eine fakultative Weiterbildung lediglich im Bereich der speziellen pädiatrischen Intensivmedizin möglich. Das ergibt sich auch aus § 2 Nr. 15 iVm. Abschnitt I Nr. 15. B. WBO 1995, der die Inhalte der fakultativen Weiterbildungen näher spezifiziert. bb) Danach verfügt der Kläger nicht über eine fakultative Weiterbildung in seinem Fachgebiet, wie es die Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. a TV-Ärzte Hessen fordert. 23242526- 10 - 4 AZR 340/09 cc) Die Diabetologie gehört schließlich weder zu den Bereichen, in denen sich ein Arzt nach § 2 Abs. 2 WBO 1995 zum Führen einer Zusatzbezeichnung weiterbilden konnte noch zu den Schwerpunkten iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 15 iVm. Abschnitt I Nr. 15. C. WBO 1995. Das sind lediglich die Kinderkardiologie und die Neonatologie. 5. Ob der Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. b Fallgr. 1 TV-Ärzte Hessen erfüllt, kann dahinstehen. Der Kläger hat die von ihm begehrte Eingruppierung ausschließlich auf die angebliche Erfüllung der Vor-aussetzungen nach der Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. a TV-Ärzte Hessen gestützt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass es sich auf Grundlage der ihm zu-gewiesenen Mitarbeiter um eine größere Organisationseinheit im Tarifsinne handelt. III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen. Bepler Creutzfeldt Treber Dassel Ratayczak 272829
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