Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2015 Vierter Senat - 4 AZR 702/12 - ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 22. Juni 2010 1 Ca 436/09 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 27. Juni 2012 - H 6 Sa 102/11 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichwort: Eingruppierung eines Gewässerwarts - Tariflücke Bestimmung: TVÜ - L § 17 Abs. 1 Satz 1; BAT §§ 1, 3, 22, Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil VergGr. Vc, Fallgr. 1 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 702/12 H 6 Sa 102/11 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 8 . März 201 5 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbek lagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am B u n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richterin Redeker für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 3 - 1. Auf die Revision des K lägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - H 6 Sa 102/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist gelernter Maurer und seit 1994 bei der Beklagten b e- schäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - L) kraft beiderseit iger Tarifgebundenheit . Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 setzte die Beklagte den Kläger , der zuvor einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Wegewart abso l- viert hatte, als Gewässerwart innerhalb der Garten - und Tiefbauabteilung eines Bezirksamts ein und vergütete ihn nach der Entgeltgruppe 6 TV - L. Sowohl die Beklagte als auch die Gewe rkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ( im Folgenden: ÖTV) , Bezirksverwaltung Hamburg, gi n- gen in der Vergangenheit dav on aus, dass die Tätigkeiten der Wege - und G e- wäs serwarte im B undes - Angestelltentarifvertrag (BAT) nicht geregelt seien . Deshalb verfasste die Beklagte i m November 1992 ein Schreiben ua. an die Bezirksämter, da s d er Eingruppierung des Klägers zugrunde liegt . Dort heißt es: Die Tätigkeit der Wegewarte stellt eine hamburgische B e- sonderheit dar und ist insoweit vergleichbar der Gruppe der sog. Anhangs - Angestellten im Siel - und Klärwerksb e- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 4 - trieb sowie des Hafenbetriebsdienstes und der Wasse r- wirtschaft, deren Eingruppierung im Anhang zum Tarifve r- trag für Meister und Technische Angestellte mit besond e- ren Aufgaben (Ab schnitt Q des Teil II der Anlage 1a zum BAT) geregelt ist. Angesichts dieser Vergleichbarkeit und der geforderten Vorbildung - Facharbeiterbrief im Hoch - oder Tiefbau s o- wie die verwaltungseigene Fortbildungsprüfung zum W e- gewart - wurde Einvernehmen erzie lt, für die Eingruppi e- rung der Wege - und Gewässerwarte die Tätigkeitsmer k- male für Maschinenmeister des Abschnitt Q anzuwenden. In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich fes t- gestellt, daß das Merkmal bei der überwiegend ausgeübten Tätigkei t der Wege - und Gewässerwarte nicht erfüllt wird. Dies vorausgeschickt, sind die Wege - und Gewässerwarte infolge des Tarifvertrag e s zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 außertariflich wie folgt eingru p- piert: VergGr.: Wegewarte mit abgeschlossener verwaltungsi n- terner Fortbildungsprüfung zur Wegewartin/zu m Wegewart, die mit der selbst ändigen Wahrne h- mung der in der Anlage zur Dienstvorschrift für die Aufsicht über öffentliche Wege durch die Tiefbaudienststellen der Bezirksämter vom 24. 2.1984 in der jeweils geltenden Fassung g e- nannten Aufgaben beauftragt sind VIb n ach 6j ähriger Bewährung Vc . Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft. Die mit Schreiben des Senatsamtes vom 30.9.1971 g e- troffene Eingruppierungsregelung für Wegewarte (Inkraf t- treten 1.1.1972) wird mit Ablauf des 31.12.1990 aufgeh o- ben. Den beiden Gewässerwarten im Bereich des betreffenden Bezirksamts sind folgende Tätigkeiten übertragen: 5 - 4 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 5 - Begehung zur Überw achung des Unterhaltungszustand s der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen Den Gewässerwarten obliegt die Begehung der Gewä s- ser. Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte den Unterhaltungszustand der Gewässer und der dazug e- hörigen Anlagen zu überwachen. Bei den Anlagen handelt es sich um Gebäude, die zum Teil bewohnt sind, Sta u- bauwerke, Wehranlagen, Verrohrungen, Spundwände, Stege, Pontons, Brücken, Durchlässe sowie befestigte Wege und Krananlagen. Die Gewässerwarte prüfen, ob und gegebenenfalls wann Maß nahmen zur Erhaltung und Pflege erforderlich sind. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Mäh - und Krautungsarbeiten an Gewässern, Baumpflegearbeiten, Entschlammungsarbeiten, Instan d- setzungen von Böschungen, Maurer - und Schlosserarbe i- ten. Soweit sie Störu ngen des Wasserabflusses festste l- len, obliegt ihnen die Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind oder ausreichend Zeit vorhanden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Maßnahme in die Planung aufzunehmen. Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte unbefugte Gewässernutzungen, wie zum Beispiel Einle i- tungen, Entnahmen und Einbauten festzustellen. Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte auch Schadensmeldungen Dritter nachzugehen. Führen eines Begehungsbuchs Beauftragung der Regiekräfte der Wasserbauwerkstatt und Bearbeitung der Arbeits - und Lohnnachweise Beauftragung von Unterhaltungs - und Instandsetzungsa r- beiten Die Gewässerwarte sind befugt, Aufträge für Unterha l- tungs - und Instandsetzungsarbeiten bis zu einem B etrag von 2.500,00 Euro selbst ändig zu erteilen. Sie prüfen die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter. Mitarbeit bei kostenintensiven Unterhaltungs - und I n- standsetzungsarbeiten Halten die Gewässerwarte Unterhaltungs - oder Instan d- setzungsarbeiten für erforderlich, deren voraussichtlichen Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, - 5 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 6 - bereiten sie die Vergabe der Aufträge (Aufmaß, Au s- schreibung) vor. Bauaufsicht und Abnahme Die Gewässerwarte übernehmen bei Unterhaltungs - und Instandsetzungsarbeiten die Bauaufsicht und die Abna h- me nach Beendigung der Maßnahme. Abrechnung Die Gewässerwarte prüfen bei Unterhaltungs - und I n- standsetzungsarbeiten die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter. Abstimmung der Unterhaltungs - und Instandsetzungsa r- beiten Die Gewässerwarte müssen die Unterhaltungs - und I n- standsetzungsarbeiten mit den Pumpen - und Schleuse n- meistern und den betroffenen Anliegern und Dienststellen abstimmen. Meldung von unbefugten Gewässernutzungen Die Gewässerwarte haben unbefugte Gewässernutzungen im Anschluss an die Begehung schrif tlich darzustellen und diese an die Wasserbehörde zu melden. Vorbereitung der Arbeitsjahresplanung Die Gewässerwarte bereiten für ihren Zuständigkeitsb e- reich eine Arbeitsjahresplanung vor, die mit dem Vorg e- setzten besprochen wird. Darin sind die schon bekannten Maßnahmen enthalten, deren Durchführung für das ko m- mende Jahr in Aussicht genommen wird. Die Auswahl tre f- fen die Gewässerwarte. Kommen im Laufe des Jahres unvorhergesehene Maßnahmen dazu und wird dadurch der Haushaltsansatz überschritten, m üssen die Gewä s- serwarte prüfen, welche Maßnahmen vorrangig zu erled i- gen sind und welche gegebenenfalls auf das nächste Jahr verschoben werden können. Teilnahme an Gewässerschauen Urlaubs - und Krankheitsvertretung des zweiten Gewä s- serwartes und des Deichwartes - 6 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 7 - Seit einigen Jahren nimmt der Kläger darüber hinaus ua. die öffentl i- chen Stege auf, überprüft ihre Funktionsfähigkeit, veranlasst erforderliche R e- paraturen und überwacht die Durchführung der Arbeiten. Bei der Ausschreibung von Stellen für Gewässerwart e wurden als pe r- sönliche Voraussetzungen eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung im Bau - und Gartenbausektor oder eine Schlosser ausbildung sowie die erfolgre i- che Teilnahme an einem Gewässer - oder Wegewartlehrgang oder einem gle ichwertigen Lehrgang verlangt . Mit Schreiben vom 15. September 2008 hat der Kläger vergeblich ein Arbeitsentgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV - L begehrt . Mit seiner der Beklagten am 19. Oktober 2009 zugestellten Klage hat er sein Begehren weiter verfolgt und die Auffassung vertreten, s eine Tätigkeit als Gewässerwart falle unter Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT und sei der Verg Gr. V c Fallgr . 1a BAT zuzuordnen, weshalb er nach der Entgeltgruppe 8 TV - L zu vergüten sei . Sie erfordere gründliche und v ielseitige Fachkenntnisse sowie selb st ändige Lei s- tungen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit Wirkung ab 1. März 2008 ein Entgelt nach der Entgel t- gruppe 8 TV - L zu zahlen und die Differenzbeträge zw i- s chen der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und der zu zahlenden Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz der EZB zu verzinsen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, die Tätigkeit des Klägers als Gewässerwart werde von der Vergütung s- ordnung des BAT nicht erfasst . Aufgrund einer bewussten Tariflücke seien die Gewässerwarte in Absprache mit der Bezirksverwaltung Hamburg der ÖTV a u- ßertariflich eingruppiert wor den . Im Übrigen erfülle der Kläger nicht die Anford e- rungen der Entgeltgruppe 8 TV - L. 6 7 8 9 10 - 7 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 8 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Di e zulässige Revision ist begründet. Das führt zur Aufhebung des B e- rufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg ericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann den Recht s- streit nicht abschließend entscheiden. Der Sachverhalt ist noch nicht hinre i- chend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Revision ist zulässig. Der Senat war an die Zulassung der Revision durch d as Berufungsgericht nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden, obwohl es sich e- s- entscheidung nicht zugrunde liegen. I I. D ie Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppi e- rungsfeststellungsklage (st. Rspr., s . nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) z u- lässig. I II. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm geg e- benen Begründung abweisen. 1. Das Berufungsgericht hat schon rechtsfehlerhaft zwei Arbeitsvorgänge gebildet und seiner Beurteilung zugrunde gelegt. a) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich - wie das Landesarbeitsg e- richt im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat - aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gem äß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - L über den 11 12 13 14 15 16 17 - 8 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 9 - 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 nach §§ 22, 23 BAT und damit nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmale n des BAT. Entgegen der Au f- fassung der Beklagten besteht insoweit keine Tariflücke. aa ) Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltung sbereich eines T a- rifvertrag s keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Täti g- keitsmerkmale, kann eine Tariflücke vor liegen ( vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19) . Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des BAT d ie Tätigkeit eines jeden öffentlichen Angestel l- ten mit ihrem Regelungswerk erfassen wollten (vgl. §§ 1, 3, 22 BAT; BAG 6. M ärz 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 4 b der Gründe ) . D ie allgemeinen Täti g- keitsmerkmale des BAT haben nach ihrem Willen eine Auffangfunktion und können daher auch für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht zu den eigentlich behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben geh ö- ren . Deshalb kann im Bereich des BAT eine Tariflücke nur dann an genommen werden , wenn die zu beurteilende Tätigkeit kein en unmittelbare n Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Instituti o- nen hat (BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - aaO ) . E ine ( bewusste ) Tariflü cke liegt demnach nur vor , wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar ungeregelt lassen wollten und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Aus druck gefunden hat . Dabei kann d as Unterlass en einer Regelung ihren Grund auch darin haben, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 21) . bb ) I m Entscheidungsf all liegt keine Tariflücke vor. ( 1 ) Die Tätigkeit des Klägers hat einen hinreichenden Bezug zu den eigen t- lichen Aufgaben der Dienststelle. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehören zu den Aufgaben des Bauamts die Deic h- u n terhaltung und die Gewässerpflege und damit auch die Ü berprüfung der G e- wässersicherheit. De m Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung des BAT wie auch der nachfolgenden des TV - L ist nicht zu entnehmen, dass die Tarifve r- tragsparteien die Tätigkeit des Gewässerwarts n icht hätten regeln wollen. 18 19 20 - 9 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 10 - ( 2 ) E ntgegen der Auffassung der Beklagten folgt etwas anderes nicht aus dem Umstand, das s sie selbst in Übereinstimmung mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltung der ÖTV vo n ein er Tariflücke ausgegangen ist. Weder die Beklagte noch die Bezirksverwaltung sind Tarifvertr agspartei des BAT oder des TV - L. Ihre Auffassung bietet deshalb keine Grundlage für einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragsparteien. b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit des Klägers setze sich aus zwei Arbeitsvorgängen zusammen. a a ) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - L iVm. § 22 BAT und der dazugehörigen Protokollnotiz gilt: § 22 (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingru p- piert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfa l- len, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmer k- m a Protokollnotiz zu Absatz 2: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschlie ß- lich Zusammenhang arbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natü r- licher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalte n werden. 2. b b ) Maßgebend für die B estimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeit s- e rgebnis. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einz i- gen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigke i- ten von unte rschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem 21 22 23 24 - 10 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 11 - Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleic h- we r tige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die u n- terschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeit s- schritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Ang e- stel l te zu übertragen, nicht aus (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 17 mwN) . c c ) Danach stellt die Tätigkeit des Klägers einen einheitliche n Arbeitsvo r- gang dar . Der Gewässerwart hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien den Zustand der ihm zugewiesenen Gewässer sowie Anlagen zu überwachen und bei Abweichungen des Ist - Zustands vom Soll - Zustand für die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu sorgen. Bei der gebotenen natürlichen Be trachtung ist die gesamte Tätigkeit des Klägers auf ein einheitliches Arbeit s- ergebnis gerichtet. Dar an ändert auch der Umstand nichts, dass bei Unterha l- tungs - und Instandsetzungsarbeiten, deren voraussichtliche Kosten einen B e- trag von 2.500,00 Euro übersch reiten, nicht der Kläger, sondern sein Vorg e- set z ter den Auftrag vergibt. Dadurch wird nicht ein abtrennbarer Arbeitsvorgang der Durchführung von Abhilfemaßnahmen auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen. Vielmehr bereitet der Kläger a uch in diesen Fällen den Auftrag vor und hat im Anschluss an die beauftragte Abhilfemaßnahme zumindest im Ra h- men seiner Begehung auch de ren Erfolg zu prüfen . 2 . D arüber hinaus hat d as Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft d as Vo r- liegen gründliche r und vielseitige r Fachkenntn isse sowie selbständige r Leistu n- gen iSd. Tätigkeitsmerkmals der Verg Gr. V c , Fallgr . 1a Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT verneint . a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die b- handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revision s- instanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen 25 26 27 - 11 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 12 - verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. März 20 12 - 4 AZR 266/10 - Rn. 33; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN) . Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil - wie hier - erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Recht s- begriff verstanden hat ( BAG 21. März 2012 - 4 AZ R 266/10 - aaO ; 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN) . b) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht stand. aa) Das Landesarbeitsgericht hat fehlerhaft angenommen, der Kläger ve r- füge schon nicht über d ie in der A usschreibung verlangte fachliche Qualifikation für die Tätigkeit als Gewässerwart. bb) Dabei hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass der Kläger eine A usbildung als Maurer abgeschlossen hat . E ntgegen der Auffassung des La n- desarbeitsger ichts ist diese sowohl nach dem allgemeinen Sprachverständnis (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 21 . Aufl . Band 3 Stichwort: Bauberufe) als auch nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des Bundes rahmentarifvertrags für das Baugewerbe (vgl. § 1 Abs. 2 Absc hnitt V Nr. 23 BRTV Bau) dem Ba u- sektor zuzuordnen . Es durfte deshalb das Erfordernis der gründlichen und vie l- seitigen Fachkenntnisse nicht mit der Begründung verneinen, die im Rahmen einer abgeschlossenen Ausbildung etwa im Bausektor erworbenen Kenntnisse seien ersichtlich deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger über eine solche Ausbildung nicht verfüge . I V . Ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selb st ändige Leistungen iSv. VergGr. Vc des Te il I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT erfordert, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht fest. Diese wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen nachzuholen haben. 28 29 30 31 - 12 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 13 - 1. Nach § 17 Abs. 7 TVÜ - L werde n für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2011 die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 zum TVÜ - L den Entgeltgru p- pen des TV - L zuge ordnet. Eine Zuordnung zu der - vom Kläger begehrten - Entgeltgruppe 8 TV - L erfolgt danach bei einer Eingruppierung in die Verg Gr. Vc BAT . 2. Die für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers in Betracht kommende Fallg r . 1a der Verg Gr. V c des Teil I Allgeme iner Teil der Anlage 1a zum BAT lautet: Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründl i- che und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein grün dlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den v o- rausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Init iative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht 3. Das Landesarbeitsgericht wird danach zu prüfen haben, ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Lei s- tungen erfordert (zu den tariflichen Anforderungen vgl. insgesamt BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36 , 42 mwN) . D abei trägt der Kläger die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die ihm übertragene Tätigkeit das Tätigkeitsmer k- mal der Verg Gr. Vc Fallgr . 1a BAT erfüllt . Entgegen der Auffassung des La n- desarbeitsgerichts bedarf es im Streitfall jedoch keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht. 32 33 34 - 13 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 - 14 - a) Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejen i- gen Tatsachen vorzutragen und im B e streitensfalle zu beweisen, die de n rech t- liche n Schluss zulassen , dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitl i- chen Umfang erfüllt sind. Für eine n schlüssigen Vortrag is t dabei eine genaue Darstel lung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend , wenn ein Heraush e- bungsmerkmal in Anspruch genommen wird. In diesem Fall sind a llein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie si ch gegenüber derjeni verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit einen entsprechenden Tatsachenvo rtrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallen den Tätigkeit erlauben (st. Rspr., BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN) . b) Danach hat der Kläger die Tatsachen darzulegen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die ihm übertragene Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Dabei genügt es nicht, dass er sich allein darauf beruft, er habe eine Ausbildung im Baus ektor abso l- viert und verfüge deshalb über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse . Der Umstand, dass die Beklagte eine solche Ausbildung für die Tätigkeit eines G e- wässerwarts verlangt, bedeutet nicht zugleich, dass sie für die auszuübende Tätigkeit auch im Tarifsinne erforderlich ist ( vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 374/10 - Rn. 37) . Dies ist vielmehr anhand der Darlegungen nach Maßgabe der tarifvertraglichen Vorschriften festzustellen. c) Es bedarf im Entscheidungs fall entgegen der Auffassung des Lande s- arbeitsgerichts keines Vortrags , der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht. Bei dem Erfordernis selbständige r Leis tungen in einem größeren zeitlichen Maß als in den niedriger bewerteten Vergütungsgruppe n handelt es sich ( lediglich ) 35 36 37 - 14 - 4 AZR 702/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.4AZR702.12.0 um eine höhere Anforderung im tariflichen Sinne . Zur Feststellung, ob die se erfüllt ist , bedarf es ausschließlich der Betrachtung der dem Kläger konkret übertragenen Tätigkeit . 4 . Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung gelangen, dass die dem Kläger übertrage ne Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Verg Gr. Vc Fallgr . 1a BAT erfüllt, wird es zu beachten haben, dass dem Kläger der geltend gemachte Zinsa nspruch nur zum Teil zusteht . Für die Vergütungsdifferenzen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV - L bei Zustellung der Klage bereits fällig waren, kann der Kläger nach § 291 Satz 1 Halbs. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab dem Folg e- tag, dh. ab dem 20. Oktober 2009 Prozesszinsen verlangen. Für die übrigen Vergütungsdifferenzen stehen ihm nach § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 BGB Z in sen erst ab dem auf den Fälligkeits tag ( § 24 Abs. 1 Satz 2 und Sat z 3 TV - L) folgenden Tag zu . Eylert Treber Rinck Bredendiek Redeker 38
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