Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember 2016 Vierter Senat - 4 AZR 112/14 - ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 I. Ar beitsgericht Bremen - Bremerhaven - Kammern Bremerhaven - Urteil vom 29. Januar 2013 - 11 Ca 11133/12 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 15. Oktober 2013 - 1 Sa 32/13 - Entscheidungsstichwort e : - Absolvieren der Facharbeite r- auf betriebliche Veranlassung ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 112/14 1 Sa 32/13 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Dezember 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung v om 7. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richt er am Bundesarbeitsgericht Klose, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Lippok und Krüger für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 112/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 - 3 - Die Rev ision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Bremen vom 15. Oktober 2013 - 1 Sa 32/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Differenzvergütungsansprüche . Zwischen den tarifgebundenen Parteien besteht seit dem 4. Dezember 2000 ein Arbeitsverhältnis . Der Kläger ist als Gesamth afenarbeiter tätig . Im Jahr 2005 fand bei der Beklagten eine Betriebsversam mlung statt , in deren Folge sich d er Kläger in eine vom Betriebsrat ausgelegte Liste für Int e- ressenten an der Ausbildung zum Hafenfacharbeiter ein trug . In der Folgezeit nahm er an ein er solchen Ausbildung teil und unterzeichnete i n diesem Z u- sammenhang eine unter dem Datum des 12. September 2005 vo m Beklagten vor formulierte Erklärung: e- triebsvereinbarung vom 25.01.2005 zum Hafenfacharbe i- ter - Lehrgang FAB 39 nicht auf betriebliche Veranlassung erfolgt. Meine Teilnahme an dem Lehrgang ist freiwillig. Der Beklagte übernahm die Kosten der Ausbildung, erstattete dem Kl ä- ger die Fahrtkosten und stellte ihn für die Teilnahme unter Fortzahlung des A r- beitsentgelts von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Nachdem der Kläger die Hafenfacharbeiterprüfung am 28. Februar 2006 nicht bestanden hatte, wechse l- te er ab dem 1. März 2006 zurück i n den Tarifbereich Distribution - und Conta i- nerpackarbeiten. Am 2. Ju ni 2006 bestand er die Wiederholungsprüfung vor der Handelskammer B . Mit Anstellungsvertrag vom 30. Oktober 2007 wec h se l te er dann wieder ab dem 1. November 2007 in den Tarifbereich Hafen und wurde in die Lohngruppe I/a des Eingruppierungsvertrags fü r die Hafenarbeiter der 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 112/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 - 4 - deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 Mai 2000 (EV) eingruppiert. Zum 31. Juli 2009 erhielt der Kläger von dem Beklagten eine betriebsbedingte Änderungskünd i gung . Aufgrund einer weiteren Änderung des Arbeitsvertrag s wurde er mit Wi r kung vom 1. November 2011 im Rahmen der Vereinbarung en der Betriebspa r teien über die Rückabwicklung des Intere ssenausgleichs/Sozialplans vom 2 9. Mai 2009 wieder in den Tarifbereich Hafen versetzt und in die Lohngru p pe I/a EV eingruppiert. Ab dem 1. August 2012 erhielt er eine Vergütung nach Lohngru p- pe II EV , ab dem 1. Oktober 2012 nach Lohngruppe III EV . Mit Schreiben vom 1. März 2012 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten erfolglos eine Vergü tung nach der Lohngruppe V EV ab dem 1. Dezember 2011 geltend. Mit seiner dem Beklagten am 26. Juni 2012 zugestellten Klage hat der Kläger ua. die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei , ih n ab dem 1. Dezember 2011 in die Lohngruppe V EV einzugruppieren und nach di e- ser Vergütungsgruppe zu vergüten. Er hat dazu ausgeführt , ihm und weiteren Arbeitnehmern des Beklagten sei während einer Betriebsversammlung mitg e- teilt worden, die Containerumschlagsbetriebe E und N benötigten u n g e f ähr 120 Containerbrücken - und Vancarrierfahrer mit einer Hafenfacharbe i te r ausbi l- dung, die der Beklagte ausbilden solle . Arbeitnehmer, die Interesse an einer solchen Ausbildung hätten, seien aufgefordert worden, sich zu melden. Wie viele andere Arbeitnehmer auch habe er sich in eine Liste eingetragen, in der er gegenüber dem Betriebsrat sein Interesse an einer Ausbildung zum H a fenfac h- arbeiter und Funktionen bekundet hab e. Auch habe e r vom Beklagten ein Ei n- ladungsschreiben zum Besuch der Hafenfachschule erhal ten , das er e rstmals mit der Revision sbegründung vom 22. April 2014 zur Akte gereicht hat . Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - z u- letzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Abrec h- nungszeitraum J anuar 2012 bis einschließlich Juli 2013 weitere Arbeitsvergütung iHv. 7.472,34 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und 5 6 7 - 4 - 4 AZR 112/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 - 5 - zeitlicher Staffelung zu zahlen ; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den Abrechnungsmonat Juli 2013 hinaus in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetri e- be, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begr ündet wird, vom 26. Mai 2000, einzugruppieren und nach dieser Vergütungsgruppe zu vergüten. Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Entgelt nach Lohngruppe V EV , da er die Anford erung en de s tariflichen Tätigkeitsmerkmal s nicht erfülle. Er habe die Hafenfacharbeiter ausbildung und - prüfung nicht auf betriebliche Ve r- anlassung absolviert. Er habe sich sowohl eigenständig zur Wiederholungspr ü- fung angemeldet , als auch eigenständig sein Interesse an der Ausbildung zum Hafenfacharbeiter durch seine freiwillige Eintragung in die beim Betriebsrat au s- liegende Liste bekundet. Vom Beklagten sei er hierzu nicht gedrängt worden . Er informiere seine Mitarbeiter nur über potentielle Fortbildun gsmöglichkeiten. Se i- nen Mitarbeitern würden lediglich Möglichkeiten aufgezeigt, sich für ihre eigene Zukunft kostenlos fortzubilden. Diese Information sei unverbindlich. Dabei wü r- den allenfalls Anreize zur freiwilligen Teilnahme an dieser Fortbildung geset zt. Da er den einzelnen Arbeitnehmer und insbesondere den Kläger nicht einseitig zur Fortbildung bestimme, liege keine betriebliche Veranlassung im Tarifsinne vor . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurü ckgewiesen. Sowohl d er zulässige Za h- lungsantrag zu 1. als auch der zulässige Feststellungsantrag zu 2 . sind unb e- 8 9 10 - 5 - 4 AZR 112/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 - 6 - gründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Loh n- gruppe V des geltenden EV und sich daraus ggf. ergebende Entgeltdifferen zen . Er erfüllt das tarifliche Anforderungsmerkmal der Lohngruppe V EV nicht, da er die Hafenfacharbeiterprüfung nicht auf betriebliche Veranlassung des Beklagte n absolviert hat. I. Aufgrund der Tarifgebundenheit der Parteien ( § 3 Abs. 1 TVG ) gelten für ihr Arbeitsverhältnis ua.: 1. Der Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seeh a- fenbetriebe vom 27. März 1992 , gültig ab 1. April 1992 in der Fassung vom 13. September 2001 (RTV) und die Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen vom 12. Mai 1992, gültig ab 1. April 1992 in der Fassung vom 1. Juni 2005 (Sonderbestimmung en ) , dere n in § 8 jeweils im Wesentlichen übereinstimmend e Regelungen lauten : § 8 Arbeitslohn ... 2. Die Lohngruppen werden in E ingruppierungsvertr ä- gen festgelegt. Hafenarbeiter, deren Arbeitsverhäl t- nis nach dem 31. Mai 2000 begründet wird, unterli e- gen den Kriterien des Eingruppierungsvertrages vom 26. Mai 2000, gültig ab 1. Juni 2000. 3. Hafenarbeiter sind entsprechend ihrer Qualifikation bzw. der vorgesehenen Tätigkeit nach den Eingru p- pierungsverträgen für die Hafenarbeiter der deu t- schen Seehafenbetriebe, ggf. unter Berücksichtigung zusätzlicher Regelungen in örtlichen Sonderbesti m- mungen, einzugruppieren und zu bezahlen. Dies e Eingruppierung ergibt die Stammlohngruppe des ei n- zelnen Hafenarbeiters. Hafenarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die obe r- halb ihrer Stammlohngruppe vergütet werden, haben insoweit Anspruch auf Entlohnung nach der höheren Lohngruppe. 11 12 - 6 - 4 AZR 112/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 - 7 - 2. Der Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seeh a- fenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wurde , vom 26. Mai 2000 (EV) lautet - soweit für den Streitfall relevant - auszugsweise: § 2 Lohngruppen Lohngruppe V Hafenfacharbeiter, die die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert haben 3. Der Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seeh a- fenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juni 2000 begründ et wurde, lautet auszugsweise: § 2 Lohngruppen Lohngruppe V /1 Hafenarbeiter, die vor der zuständigen Prüfungsinstanz die Facharbeiterprüfung bestanden haben (Hafenfacha r- beiter) II. In Anwendun g der genannten tariflichen Regelungen besteht ein A n- spruch des Klägers auf eine Vergütung nach der Lohngruppe V EV nicht. 1 . Nach § 8 Ziff . 3 RTV bzw. § 8 Ziff. 3 Sonderbestimmungen sind Hafe n- arbeiter entsprechend ihrer Q ualifikation bzw. der vorges e henen Tätigkeit nach den Eingruppierungsve rträgen für Hafenarbeiter der deutschen Seehafenb e- triebe einzugruppieren und zu bezahlen. Nach der Tarifnorm hie r- nach für d ie Eingruppierung je nach den Anforderungen der in Betracht ko m- menden Lohngruppe entweder die Qualifikation oder die vor gesehene Tätigkeit maßgebend. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass für die Eingruppi e- rung in die Lohngruppe V EV lediglich die Qualifikation relevant ist (BAG 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - Rn. 25) . Es ist daher unerheblich, dass das Landesarbei tsgericht keine Feststellungen zu der konkreten Tätigkeit des Kl ä- gers im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2011 getroffen hat. 13 14 15 16 - 7 - 4 AZR 112/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 - 8 - 2 . Unstreitig hat der Kläger zwar am 2. Juni 2006 die Hafenfacharbeite r- prüfung abgelegt. Da er aber unter den Geltungsbereich des Eingruppierung s- vertrags für die Hafenarbeiter der d eutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeit s- verhältnis nach dem 3 1. Mai 2000 begründet wurde, fällt, reicht für eine Ei n- gruppierung in die Lo h ngruppe V EV das Ablegen der Hafenfacharbeiterp rüfung allein nicht (mehr) aus . Vielmehr muss sie auf betriebliche Veranlassung abso l- viert worden sein. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angeno m- men, dass dies beim Kläger nicht der Fall ist. a ) Das tarifliche Tätigkeitsmerkmal verlangt , dass der Arbeitgeber in einer Art und Weise auf den Willen des Arbeitnehmer s einwirkt, die über ein bloße s Ermöglichen des Ablegens der Prüfung hinau s- geht. Es bedarf einer - ausdrücklichen oder konkludenten - Auffor derung des Arbeitgebers, die Hafenfacharbeiterprüfung zu absolvieren. Das ergibt die Au s- legung des Tarifvertrags. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegun g von Gesetzen geltenden Regeln und ist in der Revisionsinstanz in vollem U m- fang nachzuprüfen (BAG 1 0. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19, BAGE 150, 184; 1 9. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110 ) . bb) Bei Anwendung der Auslegungsg runds ätze ergibt sich, dass der Arbei t- geber zum Absolvieren der Prüfung zum Hafenfacharbeiter ausdrücklich oder konkludent aufgefordert haben muss. (1) s- parteien zum Ausdruck gebracht, dass ein V erhalten des Arbeitgebers für das Absolvieren der Prüfung kausal gewesen sein muss. (Duden Universalwörte r- buch 5. Aufl. . D er Kläger selbst hat in seinem letzt en g- s- 17 18 19 20 21 - 8 - 4 AZR 112/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 - 9 - sung angegeben . Auch d ie vom Berufungsgericht rezipierte Erläuterung des Landesarbeitsgerichts Hamm (30. August 2007 - 17 Sa 969/07 - ) , nach der eine Veranlassung vorliegt, wenn jemand dafür sorgt, dass etwas geschieht, er e t- was bewirkt, hervorruft oder anordnet, hat der Kläger mit der Revision au s- drüc k lich nicht angegriffen . Auch hiernach bedarf es e ine r Einwirkung des A r- beitgebers auf den Willen des Arbeitnehmers, die über die bloße Gestattung der Ausbildung hinausgeht. Das gilt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Wortlaut der Tarifnorm unabhängig davon , ob der Arbeitgeber ein Interesse an der Au sbildung hat oder nicht . nicht eindeutig , als sie bei nhaltet , das allgemein ve r- (vgl. , zuletzt abgerufen am 23. N o- vember 2016) . Hierauf hat der Kläger in der Revision zutreffend hingewiesen. Auch wenn es an sich denkbar erscheint, die höhere Eingruppierung davon a b- hängig zu machen, ob bei obje ktiver Betrachtung im Betrieb ein Bedarf an H a- fenfacharbeitern besteht, sprechen Wortlaut und auch der Gesamtzusamme n- hang des Tarifvertrags gegen ein solches Verständnis. So kann der Betrieb als organisatorische Einheit von Betriebsmitteln ( vgl. zum Betrie bsbegriff BAG 15. November 2012 - 8 AZR 683/11 - Rn. 25 mwN ; Schaub/Linck ArbR - HdB 16. Aufl. § 17 Rn. 2 ) nicht selbst handeln und einen Arbeitnehmer zu einer Handlung bestimmen. Dies geschieht vielmehr durch eine Person und ihre Handlungen. Da raus folgt, dass p- pe ist . Hierfür spricht weiter , dass der EV keine Anhaltspunkte dafür enthält, wonach der betriebliche Bedarf an Hafenfacharbeitern bestimmt werde n soll. So wird insbesondere nicht konkretisiert, wann der Bedarf vorliegen muss (Nur bei Beginn der Ausbildung? Voraussichtlich im Zeitpunkt des Ablegens der Pr ü- fung? Muss es sich um einen dauerhaften Bedarf handeln?). Auch bestimmt der Tarifvertrag nicht , o b der Bedarf dringend sein muss oder ob die abstrakte Mö g- lichkeit des zeitweisen Einsatzes als Hafenfacharbeiter genügen soll. 22 23 - 9 - 4 AZR 112/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 - 10 - (2) Auf die weiteren, von den Parteien herangezogenen Urteile kann zur iSd. Lohngruppe V EV nicht zurückgegriffen werden. Zwar trifft es zu, dass ein bestimmter Fachbegriff im Zweifel auch im Geltungsbe reich ein es Tarifvertrag s in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung Geltung haben soll , wenn die Tarifvertragsparteien ihn in eine r Tarifnorm verwend en (st. Rspr. vgl. BAG 13. Mai 1998 - 4 AZR 107/97 - zu 5.1.1 der Gründe mwN, BAGE 89, 6) . Die herangezogenen En t- scheidungen betreffen jedoch weder Eingruppierungsfragen noch die Frage der Veranlassung des Ablegens einer Prüfung. Insofern kann mangels besonderer Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien d- nisse anknüpfen wollten. Das gilt insbesondere für den Begriff der be trieblich veranlassten Tätigkeit iSd. R echtsprechung zur beschränkten Arbeitnehmerha f- tung. Die Unübertragbarkeit auf die Frage der Veranlassung des Absolvierens der Prüfung folgt aus der schadensersatzrechtlich en Prägung der Definition (vgl. BAG 28. Oktobe r 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 14) . (3 ) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht da gegen , es für die Erfüllung des Tarifmerkmals ausreich en zu lassen , dass der Arbeitgeber ein erkennbares Interesse an der Beschäftigung geprüfter Hafenfacharbeiter hat . Nach dem Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seeh a- fenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1 . 6. (im Folgenden EV aF) , war für die Eingruppierung in dessen Lohngruppe V/1 nur erforderlich, dass die Qualifika tion als Hafenfacharbeiter durch das Bestehen der Facharbeiterprüfung vor der zuständigen Prüfungsinstanz erworben wurde. Da es für die Vergütung nach der Lohngruppe V/1 EV aF nur auf die Qualifikat i- on ankommt, ha t dies zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, de ssen Arbeitsverhäl t- nis vor dem 1. Juni 2000 begründet wurde, allein durch das Ablegen der Pr ü- fung einen Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe V/1 EV aF erhält, ohne dass gewähr leistet wäre , dass der Arbeitgeber einen entsprechenden Vo r- teil aus der höh eren Qualifikation ziehen kann. Offenkundig ist dies bei Arbei t- nehmern, die nach dem 31. Mai 2000 eingestellt wurden, anders. Der Arbeitg e- ber sollte Einfluss darauf erhalten, ob eine Vergütung nach Lohngruppe V g e- 24 25 - 10 - 4 AZR 112/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 - 11 - zahlt werden muss. Ansonsten bestünde das R isiko, dass er einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern eine höhere Vergütung zahlen mü ss te , obwohl er sie gar nicht ihrer Qualifikation entsprechend einsetzen kann. Zwar h ätte es nah e- gelegen, darauf abzustellen, ob der Hafenfacharbeiter eine seiner Qualifi kation entsprechen de Tätigkeit ausübt. Offenbar wollten aber die Tarifvertragsparteien die Grundstruktur des Tarifmerkmals nicht ändern und haben daher auf die Veranlassung der Qualifikation durch den Arbeitgeber abgestellt. Die ausgeü b- ten Tätigkeiten soll ten weiterhin unbeachtlich bleiben. Dann kann es entgegen der Auffassung des Klägers für die Erfüllung des Tarifmerkmals nicht darauf ankommen, ob die Qualifikation für die später auszuübenden Tätigkeiten obje k- tiv von Vorteil ist. (4) Auch die Praktikabil ität des Auslegungsergebnisses spricht für die E r- forderlichkeit einer ausdrücklichen oder konkludenten Aufforderung de s Arbei t- geber s . Die Abgabe einer solchen Erklärung lässt sich regelmäßig einfach fes t- stellen. Es wäre dagegen der Rechtssicherheit und Rec htsklarheit nicht zuträ g- lich, das Tarifmerkmal bereits als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitgeber ein erkennbares Interesse an ein em Ablegen der Prüfung hätte. Eine solche A b- grenzung wäre kaum durchführbar, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann , dass die Ausbildung zum Hafenfacharbeiter für viele Tätigkeiten im Hafen von Vorteil ist, ohne zugleich erforderlich zu sein. b) In Anwendung dieses Maßstabs ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Hafenfacharbeiterp rüfung im Sinne der Lohngruppe V EV auf b e- trie b liche Veranlassung hin absolviert hat . Dabei kann dahinstehen, ob es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Landesa r- beitsgericht handelt, die nur einer eingeschränkten revisionsrecht lichen Übe r- prüfung unterläge. Die Entscheidung hält auch einer umfassenden Überprüfung durch den Senat stand. aa) Zunächst hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass d er T a- rifvertrag nicht auf die veranlasste Teilnahme an der Ausbildung, sondern auf die Veranlassung des Absolvieren s der Prüfung ab stellt . Der Beklagte hat ins o- fern geltend gemacht, der Kläger habe sich - insbesondere nachdem er durch 26 27 28 - 11 - 4 AZR 112/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 - 12 - die erste Prüfung gefallen war - selbständig und ohne eine Beteiligung des B e- klagten zur Wiederholu ngsprüfung angemeldet. Dass und wie der Beklagte das Absolvieren der Prüfung am 2. Juni 2006 veranlasst haben soll, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt dargetan. Sein Vortrag beschränkt sich durchgehend auf den Beginn der Ausbildung und dessen Veranlass ung . bb) Selbst wenn man das Ablegen der Prüfung als Teil der Ausbildung zum Hafenfacharbeiter sieht, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Nach seinem eig e- nen Vortrag hat der Kläger sich auf einer Betriebsversammlung auf eine vom Betriebsrat ausgelegte Liste al s Interessent an einer Ausbildung zum Hafe n- facharbeiter eingetragen. Dass der Beklagte die Auslage der Liste veranlasst hat, hat der Kläger nicht be h auptet; vielmehr hat das Berufungsgericht festg e- stellt, dass der Betriebsrat die Liste ausgelegt hat. Er ha t auch nicht dargetan, dass auf der Betriebsversammlung der Beklagte Erklärungen abgegeben hat, nach denen sich interessierte Mitarbeiter in die Liste eintragen sollen , oder en t- sprechende Äußerungen abgegeben wurden, die dem Beklagten zurechenbar sind . Die s gilt umso mehr, als d ie Betriebsversammlung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus den Arbeitnehmern des Betriebs besteht und vom Vorsi t- zenden des Betriebsrats geleitet wird. Dass der Bekla gte von seinem nach § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestehenden Rederecht a uf der Betriebsversammlung Gebrauch gemacht hat - insbesondere er bzw. seine Repräsentanten die H a- fenarbeiter aufgefordert habe n , ihr Interesse am A bsolvieren der Hafenfacha r- beiterprüfung zu bekunden - ist vom Kläger nicht behauptet worden. cc) A llein in der Kostenübernahme für die Ausbildung zum Hafenfacharbe i- ter liegt keine Aufforderung zur Teilnahme an der Ausbildung und der anschli e- ßenden Prüfung. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte bereits aufgrund de r Vereinbarung zwischen dem Hafenbetriebsve rein im Lande Bremen e. V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwa l- tung WeserEms - vom 14. Mai 1975 zur bezahlten Freistellung und Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet war. Nr. 5 dieser Vereinbarung lautete na ch den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts: 29 30 - 12 - 4 AZR 112/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 - 13 - Die Hafeneinzelbetriebe und der G esamthafenbetrieb s- verein im Lande B e. V. sind verpflichtet, die weitere Au s- bildung ihrer sich hierfür freiwillig entscheidenden A r bei t- nehmer zum Hafenfacharb eiter durch Teilnahme an den im Auftrage der H afenfachschule im Lande B vom H a- fenbetriebsverein im Lande B e. V. angeb o tenen Fun k t i- onsausbildungskreisen zu ermöglichen. Selbst wenn das Angebot zur Kostenübernahme über die tariflichen Pflichten des Beklagten hinausging e , konnte der Kläger dies nicht als betrie b- lich veranlasste Aufforderung zur Teilnahme am Lehrgang und an der Prüfung verstehen. Zwar mag im Einzelfall im Angebot einer Kostenübernahm e eine konklu dente Aufforderung zu sehe n sein. Einem solchen Verständnis steht vo r- liegend jedoch die von dem Beklagten veranlasste und vom Kläger - komme n- tarlos - unterzeichnete Freiwilligkeitserklärung vom 12. September 2005 entg e- gen. Zwar hat der Kläger zu Recht geltend gemacht, dass in diese r Erklärung wegen § 4 Abs. 4 TVG kein wirksamer Verzicht auf tarifliche Rechte liegen kann. Indem der Beklagte vom Kläger die Unterzeichnung des Schreibens ve r- langte, hat er aber zugleich klargestellt, dass er vom Kläger die Teilnahme am Lehrgang und an de r Facharbeiterprüfung nich t erwarte und ihn gerade nicht hier zu auff orde r e . dd) Auch bei Berücksichtigung des erstmals mit der Revisionsbegründung vorgelegten Schreibens des Beklagten vom 13. September 2005 hat der B e- klagte die Ausbildung des Klägers zum Hafenfacharbeiter nicht im Sinne der Lohngruppe V EV veranlasst. Die Tatsache, dass der Kläger dieses Schreiben erhalten hat, ist vom Senat nach § 559 ZPO grundsätzlich nicht zu berücksic h- tigen. Das Landesarbeitsgericht hat diese Tatsache nicht festgestell t und kon n- te dies auch nicht, weil der Kläger sie in den Tatsacheninstanzen nicht vorg e- tragen hatte. Der Beklagte hat die Übersendung d ies es Schreibens an den Kl ä- ger in der Revisionsinstanz auch nicht unstreitig gestellt. Letztlich ist dies jedoch unerheb lich. Auch aus dem Schreiben vom 13. September 2005 ergibt sich keine Veranlassung iSd. Loh n- gruppe V EV . Nach dem eig enen Vortrag des Klägers stand - wie sich auch aus dem Schreiben selbst ergibt - die Teilnahme des Klägers an der Ausbildung im 31 32 33 - 13 - 4 AZR 112/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR112.14.0 Zeitpunkt des Zugangs bereits fest. Das Schreiben diente nur noch der Koord i- nierung der Teilnahme. Der Kläger trägt selbst vor, er sei von dem Beklagten für die Dauer des Lehrgangs unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit s- leistung freigestellt wo rden. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger das Schreiben des Beklagten nicht als eine Ausübung des Direktionsrechts iSd. § 106 GewO verstehen. I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Krüger Lippok 34
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