Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. August 2015 Vierter Senat - 4 AZR 992/12 - ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 11. Januar 2012 10 Ca 787/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 21. September 2012 - 3 Sa 106/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung eines Kreditsachbearbeiters nach dem MTV Volksbanken und Raiffeisenbanken - Abgrenzung von tariflichen Regelbeispielen Bestimmung en : Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 18. April 1979 idF vom Oktober 2010 (MTV 2010 ) § 6 Tarifgruppe 6; Vergütungstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die geno Zentralbanken vom 5. Juni 2008 idF vom 1. Oktober 2010 (VTV 2010 ) § 2 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 992/12 3 Sa 106/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. August 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revis ions - klägerin, pp. Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisions - beklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgeri cht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die - 2 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Rupprecht für Recht erkannt: 1. Das Urteil des Sächsischen Landesarbeits gerichts vom 21. September 2012 - 3 Sa 106/12 - wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die zutreffende Eingru ppierung des Klägers und hiermit im Zusammenhang stehende Differenzvergütungsanspr ü- che für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 28. Februar 2011. Der Kläger hat eine abgeschlossene Ausbildung als Bankkaufmann und ist seit Mai 2009 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) . vom 1. Oktober 1998 wurde der Kläger ab demselben Tag von der Rechtsvo r- gängerin der Beklagten, der L e G (L) e- Die L war bis zum 31. Dezember 2005 Mitglied im Arbeitgeberverband der Deutschen Volksba n- ken und Raiffeisenbanken e.V. (AVR) . Aufgrund der am 27. August 2010 in das Genossenschaftsregister eingetragenen V erschmelzung der L auf die Bekla g te ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über. Diese ist Mi t glied im tarifschließenden AVR. diesem Zeitpunkt wurden die Arbeitsabläufe de r früheren L und der Bekla g ten vereinheitlicht. Entsprechend gesetzlicher Vorgaben für das Kreditgeschäft e r- folgt bei der Beklagten - wie bei deren Rechtsvorgängerin - eine Trennung zw i- schen Mitarbeitern im Markt und in der Marktfolge. Kreditbewilligungen im ris i- korelevanten Bereich bedürfen einer Entscheidung im Vier - Augen - Prinzip. Die 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 4 - Marktmitarbeiter (= Kundenberater) führen die Beratung der Kunden durch und nehmen Kreditanträge auf. Des Weiteren fordern die Kundenberater alle für die Prüfung erforderlic hen Unterlagen an und erstellen eine Kreditbeschlussvorl a- ge. Die Marktfolgemitarbeiter (= Kreditsachbearbeiter) sichten und prüfen die vorgelegten Unterlagen einschl. der Kreditbeschlussvorlage. Sie geben sämtl i- che Daten in ein EDV - Programm ein und erstell en eine Dokumentation zur Auswertung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Dabei erfolgt durch sie auch eine Bewertung der Kreditsicherheiten. Soweit Grundschulden bestellt werden sollen, erfolgt nach einer Objektbesichtigung vor Ort eine Er mit t- lung des Beleihungswerts für die Immobilie. Zuletzt erfolgt eine Gesamtbeurte i- lung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Kreditsachbearbeiter prüfen überdies die Daten aus der Kreditbeschlussvorlage auf ihre Richtigkeit und die Einha l- tung der organisa torischen Kreditvergaberegelungen der Bank. Im Rahmen i h- rer Kreditbewilligungskompetenzen stimmen sie abschließend dem Kreditantrag zu oder lehnen ihn unter Beifügung einer Begründung ab. Seit dem 1. November 2010 ist der Kläger als Kreditsachbearbeiter a usschließlich für Privatkunden im Team Kreditfolge beschäftigt. Ihm sind Kr e- ditvollmachten der Wertebereichsgruppe W 361/362 nach dem bei der Bekla g- Bereich bis 350.000,00 Euro, die die Kr e- ditfreigabe im EDV - System betreffen. Es finden u a. folgende im Unternehmens - /Organisationshandbuch der Beklagten veröffentlichten Stellenbeschreibungen auf das Arbeitsverhältnis zw i- schen den Parteien Anwendung: B) Bereich PK II. Stellenbesetzung des Teams Kreditfolg e Kreditsachbearbeitung 4: N IV. Aufgabenbereich Bereich Vertriebsunterstützung Privatkunden 5 6 - 4 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 5 - Kreditsachbearbeiter: Alle administrativen Tätigkeiten des quali fizierten Kreditgeschäfts. Prüfung von Kreditanträgen im Rahmen der kreditpolitischen A n- gebotsregeln mit Veto - Recht, wenn der Sachbearbeiter zu einer anderen Auffassung als der Ber a- Das Unternehmens - /Organisationshand buch der Beklagten , Kapit el A r- r e- dit Aufgabenverteilung und Bearbeitungsablauf bei qual i- fizierten Krediten 4 . Vorlage zur Bewilligung - Vorlage der Kreditakte zur Bewilligung beim entspr e- chenden Entscheidungsträger - Abgabe des Votums: Der zuständige Kreditsachbearbe i- ter gibt sein Votum ab, ob er den Kredit befürwortet oder nicht. Bei Nichtbefürwortung sind die Gründe hierfür mit dem Baufi - Berater zu erörtern. Sollte trotz einer Erört e- rung keine Einigung zwischen Sachbearbeiter und Berater herbeigeführt werden können, ist in jedem Fall der nächst höhere Kompetenzträger hinzu zu ziehen. Seit Mai 2009 erhie lt der Kläger eine Vergütung nach der Tarifgru p- pe 5 /11. Berufsjahr des Manteltarifvertrags für die Volksbanken und Raiffeise n- banken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 18. April 1979 in der Fassung vom 8. Juli 2004 (MTV) . Mit seiner der Bekl agten am 15. März 2011 zugestellten Klage hat der Kläger nach erfolgloser vorgerichtlicher Geltendmachung ua. sein Begehren weiter verfolgt, für den Zeitraum ab dem 1. November 2010 Entgelt nach der Tarifgruppe 7 des MTV in der Fassung vom 1. Oktober 2010 ( MTV 2010) zu erhalten. Nachdem die hinsichtlich der Tarifgruppe 6 MTV bzw. MTV 2010 kl a- gestattgebende Entscheidung der Vorinstanzen für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2010 rechtskräftig geworden ist, begehrt er nunmehr nur noch für 7 8 9 - 5 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 6 - den nachfolgenden Zeit raum das Entgelt und die Feststellung der Vergütung s- verpflichtung der Beklagten nach Tarifgruppe 6 MTV 2010. Er hat die Ansicht vertreten, er erfülle zumindest die Voraussetzungen der Tarifgruppe 6 MTV 2010, da er als Sachbearbeiter im Kreditbearbeitungsbe reich tätig sei. Er habe deshalb für den Zeitraum ab November 2010 einen Anspruch auf die entspr e- chende Vergütung zzgl. der manteltariflichen Sonderzahlung en für das Jahr 2010. Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Bedeutung, zuletzt b e- antragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.330, 00 Euro Gehaltsdifferenz zwischen dem 1. November 2010 und dem 28. Februar 2011 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2011 zu zahlen, 2. festzustelle n, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. März 2011 nach der Tarifgruppe 6 des Manteltarifvertrags für die Volksbanken und Raiffe i- senbanken sowie die genossenschaftlichen Zentra l- banken vom 18. April 1979 in der Fassung vom 1. Oktober 2010 zu ver güten. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, der Kläger habe noch nicht einmal dargelegt, dass er die Anforderu n- gen der Ausgangsfallgruppe erfülle. Die Tarifgruppen 4 bis 7 MTV 2010 seien sog. Aufbaufallgruppen. Seit d em 1. November 2010 verfüge er nur noch über - System nach materieller Genehmigung durch einen anderen Mitarbeiter verbunden sei. Der wesentliche Unterschied zwischen den Tarifgruppen 5 und 6 MTV 2010 sei die Erforderlichkeit eigener Entscheidungen. Der Kläger handele als Kreditsachb e- arbeiter ausschließlich auf Weisung der Baufinanzierungsberater. Kredite wü r- den nicht durch den Kreditsachbearbeiter, sondern durch den Entscheidung s- träger bewilligt. Er treffe nicht einmal in begrenztem Umfang eigene Entsche i- dungen. So habe er bei der Prüfung der ihm vom Kundenberater zugeleiteten Unterlagen keinen Entscheidungsspielraum, sondern müsse sich an die A r- 10 11 - 6 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 7 - Schließlich habe er auch bei der Bewertung von Sicherheiten keinen Erme s- sens - oder Entscheidungsspielraum, sondern sei an die Vorgaben im Unte r- ne hmenshandbuch gebunden. Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers, soweit er für die Revision noch von Bedeutung ist, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der hiergegen eingelegten Berufung des Klägers hat das Lande s- arbeitsgerich t unter ihrer Zurückweisung im Übrigen teilweise stattgegeben und die Vergütungspflicht der Beklagten nach der Tarifgruppe 6 MTV 2010 festg e- stellt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit ihrer vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision v erfolgt die Beklagte noch die vol l- ständige Klageabweisung für den Zeitraum ab dem 1. November 2010. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Begründung konnte der Klage nicht stattg e- geben werden. Da die Sache durch den Senat mangels tatsächlicher Festste l- lungen nicht abschließend entschieden werden kann, ist sie zur neuen Ve r- han d lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. I. Der als Zahlungs - und Ein gruppierungsfeststellungsklage auch in der privaten Wirtschaft ohne weiteres zulässigen (vgl. zu den Anforderungen zB BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 259/12 - Rn. 10 mwN) Klage konnte nicht aus den im Berufungsurteil angeführten Gründen stattgegeben werden. 1. Für die Eingruppierung des Klägers sind der am 1. Oktober 2010 in Kraft getretene MTV 2010 und die ihn ergänzenden Vergütungstarifverträge maßgebend, die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit normativ gelten. Der räumliche, fachliche und persönliche Anwen dungsbereich dieser Tarifverträge gem. deren jeweiligem § 1 ist eröffnet. 12 13 14 15 - 7 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 8 - 2. Der MTV 2010 enthält ua. folgende Regelungen: III. Arbeitsentgelt § 6 Tarifgruppen Für die Fest stell ung der tariflichen Mindestgehälter gelten folgende Tarifgru ppen: Tarifgruppe 4 *) Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfo r- dern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene B e- rufsausbildung oder durch eine um entsprechende B e- rufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung e rworben werden, z. B.: .. . - Arbeitnehmer in Kredit - , Wertpapier - , Auslands - und Stabsabteilungen (z. B. Personal - , Organisations - , Rechtsabteilung, Rechnungswesen) ... Tarifgruppe 5 *) Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Kenntnisse e r- for dern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 ang e- gebenen Wege - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenn t- nisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden, z. B.: - Sachbearbeiter mit einfacheren Tätigkeiten in Kredit - , Wertpapier - , Auslands - und Stabsabteilungen ... Tarifgruppe 6 *) Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in b e- grenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordert, z. B .: - Sachbearbeiter in Kredit - , Wertpapier - , Auslands - und Stabsabteilungen ... _____________ *) Protokollnotiz zu TG 4 - TG 6 Der Vertrieb der genossenschaftlichen Bankengruppe ist 16 - 8 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 9 - gekennzeichnet durch ein dichtes Zweigstellennetz mit einer besonders hohen Zahl kleiner Filialen, welches eine Vielzahl von Arbeitsplätzen bietet. Die zukunftsgerechte Ausrichtung des bankeigenen Vertriebs erfordert folgende Klarstellungen zu den Tätigkeitsbeispielen in § 6 MTV: Tätigkeiten im Vertrieb standardi sierter Produkte im Me n- gengeschäft finden sich ab TG 4 gemäß der nachfolge n- den Definition: TG 4: Service im Kundengeschäft Die TG 4 beinhaltet Service - und Informationstäti g- keiten mit Entgegennahme, Erledigung bzw. We i- terleitung von Kundenwünschen, Ve rtrieb einfacher Produkte (ohne Beratung )/ Dienstleistungen rund um das Konto. Für die Tätigkeit ist ein hoher Serviceanteil typisch und kennzeichnend. TG 5: Service im Kundengeschäft mit Beratung Tätigkeiten nach Tarifgruppe 5 sind Servicetäti g- ke i ten im Kundengeschäft mit Beratung und Ve r- trieb ausgewählter, einfacher, normierter, standa r- disierter Produkte. Typisch und kennzeichnend ist der Übergang von der Informationstätigkeit zur B e- ratungstätigkeit. TG 6: Beratung und Service im Kundengeschäf t Tätigkeiten im Vertrieb nach TG 6 sind Beratungs - und Servicetätigkeiten im Kundengeschäft, bei d e- nen Vertrieb und Beratung kennzeichnend und w e- sentlich sind. Dies umfasst den Vertrieb der sta n- dardisierten Produktpalette. § 10 Sonderzahlungen 1. im Kalenderjahr zufließenden betrieblichen Sonderza h- lungen 100 % des monatlichen Tarifgehalts zuzüglich VI. Verwirkung von Ansprüchen § 18 G egenseitige Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhäl t- nis erlöschen, falls sie nicht binnen zwölf Monaten seit der Fälligkeit des Anspruchs geltend gemacht worden sind. - 9 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 10 - Der Vergütungstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die geno ssenschaftlichen Zentralbanken vom 5. Juni 2008 in der ab dem 1. Oktober 2010 geltenden Fassung (VTV 2010) enthält ua. folgende Regelu n- gen: Teil II: Allgemeine Regelungen zur Vergütung § 1 Tarifgruppen Für die Zuordnung zu den Tarifgruppen gilt § 6 MTV. § 2 Eingruppierung in die Tarifgruppen *) 1. Die Mitarbeiter werden nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert. Für die Tari f- gruppen gel ten die im Tabellenanhang fes tgelegten Vergütungss ätze. Die Eing rup pierung ist den Mitarbeitern schriftlich mi t- zuteilen. 2. Mitarbeiter, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tari f- gruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe einz u- gruppieren. 3. Mitarbeiter mit einem Arbeitsgebiet, das Tätigkeiten verschiedener Tar ifgruppen umfasst, sind nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit oder, wenn eine andere Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, nach dieser einzugruppieren. 3. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger erfülle das Tät i g- keitsmerkmal der Tarifgruppe 6 MTV 2010, ist in der Begründung nicht frei von Rechtsfehlern. a) Entgegen der Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht bereits den rkannt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat zunächst die rechtlichen Grundlagen für die Eingruppierung des Klägers zutreffend dargelegt. Danach ist die Ausübung 17 18 19 20 - 10 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 11 - der Tätigkeit, die die Tarifvertragsparteien als Beispiel für ein zuvor in allgeme i- nen Anforderu ngen beschriebenes Tätigkeitsmerkmal benennen, nur dann für sich genommen ausreichend, um von der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals auszugehen, wenn das Beispiel nicht bei mehreren Entgeltgruppen genannt ist oder wenn es keine unbestimmten Rechtsbegriffe en thält, zu deren Auslegung auf die allgemeinen Anforderungen zurückzugreifen ist (vgl. zB BAG 20. Ju ni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16 mwN) . Das Landesarbeitsgericht hat sodann ebenfalls zutreffend angenommen, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Kred itsachbearbeiters in den Tätigkeitsbeispielen von verschiedenen Entgeltgruppen, nämlich den Tarifgruppen 5, 6 und 7 genannt wird: In der Tari f- gruppe 6 sind Kreditsachbearbeiter ohne qualifizierenden Zusatz, in der Tari f- gruppe 7 schlie ß- bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht bei der Zuordnung des Klägers sodann auf die allgemeinen Anforderungen der jeweiligen Tarifgruppe zurüc k- gegriffen und geprüft , ob er in seiner ab dem 1. November 2010 ausgeübten Tätigkeit in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen zu treffen hatte. Diese Frage hat es mit ausführlicher Darlegung der konkreten Umstände und ihrer rechtlichen Bewertung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise b e- jaht. (1) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass eigene En t- scheidungen nur dort getroffen werden könnten, wo dem Mitarbeiter ein En t- scheidungsspielraum verbleibt. Diesen hat das Landesarbeitsgericht beim Kl ä- ger bejaht , weil die Beklagte mit dem von ihr selbst eingeräumten Vier - Augen - Prinzip und der Trennung von Markt und Marktfolge eine Weisungsfreiheit des Kreditsachbearbeiters gegenüber dem Baufinanzierungsberater etabliert habe, die nach wie vor eine ausreichende be grenzte eigene Entscheidungsfreiheit begründe. Der Baufinanzierungsberater habe gegenüber dem Kreditsachbea r- beiter gerade kein Weisungsrecht. Die entgegenstehende Behauptung der B e- klagten, der Kläger handele ausschließlich auf Weisung des Baufinanzierung s- b eraters, sei unzutreffend, was sich auch aus dem von der Beklagten verfas s- 21 22 - 11 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 12 - ten Unternehmenshandbuch ergebe. Bei einer fehlenden Einigung zwischen Baufinanzierungsberater und Kreditsachbearbeiter sei der nächst höhere Ko m- petenzträger hinzu zu ziehen. Da das Ta rifmerkmal nicht fordere, dass der Kr e- ditsachbearbeiter für die materielle und technische Genehmigung des Kredits verantwortlich sei, bleibe ein begrenzter Raum für eigene Entsche idungen des linie für Kr e- ditsi cherheiten ha l- tig keit e- gen seien in begründeten Ausnahmefällen möglich, so dass sich auch bei der Beleihungs wertermittlung ein Spielraum für ihn ergebe. Gleiches gelte etwa für das Veto - Recht des Kreditsachbearbeiters im Privatkreditgeschäft. Bereits der vorgesehene Versuch der Herbeiführung einer Verständigung mit dem Bauf i- nanzierungsberater beinhalte die Mögli chkeit, auf der gewonnenen Einschä t- zung zu bestehen oder eben nicht, mit der Folge, dass ggf. die nächst höhere Entscheidungsebene berufen sei. Dem könne deshalb keine quasi - mathematische Berechnung zu Grunde liegen; vielmehr bestehe ein Beurte i- lungs - und Entscheidungsspielraum des Klägers. (2) Diese Erwägungen des Landesarbeitsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. (a) e- ionsgerichtliche Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist grundsätzlich darauf b e- schränkt, ob das Landesarbeitsgericht von einem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendun g Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrung s- grundsätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstä n- de berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. bspw. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 27 mw N ) . (b) Diesem eingeschränkten Prüfun gsmaßstab hält das Berufungsurteil stand. Die Beklagte zeigt weder auf, dass das Landesarbeitsgericht von einem unzutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, noch dass es bei dessen A n- 23 24 25 - 12 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 13 - wendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verst o- ßen oder entscheidungserhebliche Umstände nicht berücksichtigt hat. Ihre Au s- führungen, insbesondere in der Revisionsbegründung, können die ausführl i- chen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zur Auslegung und Anwendung des hier streitigen unbestimmten Rechtsbe griffs der Tarifgruppe 6 MTV 2010 nicht in Zweifel ziehen. (aa) Die Revision zeigt nicht auf, dass das Landesarbeitsgericht dem Erfo r- dernis von eigenen Entscheidungen in begrenztem Umfang einen unzutreffe n- den Inhalt beigelegt hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Ber u- fungsgericht nicht davon ausgegangen, dass ein Mitarbeiter schon immer dann einen eigenen Entscheidungsspielraum habe, wenn seine Arbeitsergebnisse oder Handlungen nicht in einem mathematischen Sinne durch schriftliche oder mündlic he Anweisungen oder sonstige Bindungen im Detail determiniert seien. Es hat vielmehr allgemein - positiv - betont, es müsse ein Entscheidungsspie l- raum für den Mitarbeiter vorliegen, um das Tarifmerkmal zu erfüllen. Es hat d a- zu lediglich - negativ - abgegre nzt, dass es an einem solchen jedenfalls dann fehle, wenn es Arbeitsanweisungen gä n . Damit bedarf es aber auch nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts grundsätzlich der Fes tstellung eines au s- reichenden - nämlich begrenzten - Entscheidungsspielraums. Diesen hat das Berufungsgericht im Übrigen aufgrund seiner Feststellungen im Einzelnen a n- genommen. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht mit hinre i- chenden revisionsr echtlichen Rügen in Zweifel gezogen. (bb) Soweit die Revision ausführt, aufgrund des stark standardisierten We i- sungs - e- ne Entscheidungen, setzt sie zunächst an einem nicht erheblichen Begr iff an. m- Im Übrigen ergibt sich auch aus der Formulierung der Beklagten, dass 26 27 28 - 13 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 14 - eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. So ist be i- spielsweise das Landesarbeitsgericht erkennbar d avon ausgegangen, dass der Kläger durch eine vom Vorschlag des Baufinanzierungsberaters abweichende Stellungnahme zum Kreditantrag und deren Aufrechterhaltung in einer Erört e- rung bewirken könne, dass die Entscheidung über den Kreditantrag nicht vom Baufina nzierungsberater, sondern von einer höheren innerbetrieblichen Hiera r- chieebene getroffen werde; schon diese Folge rechtfertigt aber nach Auffa s- sung des Berufungsgerichts die Annahme einer Entscheidungsbefugnis in b e- grenztem Umfang. Dem hat die Revision led iglich unzureichend entgegengeha l- ten, der Kläger könne jedenfalls keine Letztentscheidung über die Bewilligung des Kreditantrags treffen. (cc) Schließlich legt die Revision nicht ausreichend dar, ggf. welche en t- scheidungserheblichen Umstände das Landesar beitsgericht im Rahmen der Prüfung des vorstehenden unbestimmten Rechtsbegriffs nicht berücksichtigt haben soll. Soweit sie hier au f die Protokollnotiz zu TG 4 - TG 6 MTV 2010 ve r- weist, ergibt sich aus der Revisionsbegründung selbst, dass diese Protokolln o- tiz lediglich den Sinn habe, die Tätigkeitsbeispiele der genannten Tarifgruppen aber gerade nicht auf ein Tätigkeitsbeispiel, sondern auf die Erfüllung der Oberbegriffe der jewe iligen Tarifgruppenmerkmale. dass die Entscheidung des Klägers bei der Ermittlung des Beleihungswertes der Immobi lie quasi determiniert sei, verkennt sie, dass das Landesarbeitsg e- richt sich in zutreffender Weise auf die Vorbemerkung zu diesen Richtlinien b e- b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Folgerung des Landesarbeitsgerichts, en in s Täti g- 29 30 31 - 14 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 - 15 - keitsmerkmals der Tarifgruppe 6 MTV 2010 insgesamt. Das Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe z- d- liche und/oder vielseit n- ten Voraussetzung ist vom Landesarbeitsgericht nicht geprüft worden. Insoweit fehlt es hinsichtlich des Zeitraums ab der Aufnahme der neuen Tätigkeit am 1. November 2010 im Berufungsurteil an jeglich en Ausführungen. II. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht - auch über die Kosten der Revision - zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Für eine eigene Sachentscheidung des Senats fehlt es an hinreichenden tatsäch lichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung zu Gunsten des Klägers nicht zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Senat selbst entschei den könnte, ob die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten neben eigenen Entscheidungen in begrenztem Umfang auch vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse verlangen. Dies ist nicht der Fall. 1. Hinsichtlich der Anforderung der vertieften gründlichen und/oder vielse i- tigen Kenntnisse bei Tarifgruppe 6 MTV 2010 handelt es sich um ein Herau s- hebungsmerkmal aus den entsprechenden Anforderungen an eine Tätigkeit nach der Tarifgruppe 5 MTV 2010, bei der gründliche oder vielseitige Kenntni s- se gefordert sind, die dort jedoch zusätzlich durch eine Beschreibung der Au s- r- worben werden. Bei Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich durchzuführen, bei dem zunächst das Vorliegen der M erkmale der Ausgang s- gruppe und sodann das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals festzustellen ist. 2. Für die eigenständige Durchführung eines solchen wertenden Ve r- gleichs in der Revision fehlt es an festgestellten Tatsachen. 32 33 34 35 - 15 - 4 AZR 992/12 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR992.12.0 a) Da die Parteien übereinsti mmend davon ausgehen, der Kläger erfülle die Anforderungen der Tarifgruppe 5 MTV 2010, genügt insofern eine summar i- sche Überprüfung. Danach erfüllt die Tätigkeit des Klägers zumindest die A n- forderungen dieses Tätigkeitsmerkmals. Es handelt sich um die nied rigste Gruppe, in die Sachbearbeiter einer Kreditabteilung eingruppiert sind. b) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erlauben aber keinen wertenden Vergleich zwischen den Anforderungen der Tarifgruppe 5 und der Tarifgruppe 6 MTV 2010 in Bezug au f die Tätigkeit des Klägers. Welche seiner Tätigkeiten nicht mehr mit gründlichen oder vielseitigen Kenntnissen nach Maßgabe der Tarifgruppe d- ießt sich aus den Feststellungen zur konkreten Tätigkeit des Klägers nicht. 3. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Eylert Rinck Creutzfeldt Pfeil Rupprecht 36 37 38
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