Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. August 2016 Vierter Senat - 4 AZR 251/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 I. Arbeitsgericht Stendal Urteil vom 22. Januar 2014 - 4 Ca 1638/12 E - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 17. März 2015 - 6 Sa 68/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Eingruppierung eines Maschinisten Bestimmung en : Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der DB § 2, 3 Abs. 1 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 251/15 6 Sa 68/14 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger , Berufungsbeklagter und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte , Berufungsklägerin und Re visionsbeklagte , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die - 2 - 4 AZR 251/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richterin Dierßen fü r Recht erkannt: D ie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Sachsen - A nhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 68 /1 4 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage über die zutre f- fende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern als Maschinist beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die zwis chen der Beklagten und der Gewer k- schaft EVG abgeschlossenen (Haus - )Tarifverträge, darunter der zum 1. November 2011 in Kraft getretene Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der DB Bahnbau Gruppe GmbH (ETV BBG). Der Kl ä- ger erhält ei ne Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 (VG 4) ETV BBG. Aufgabe des Klägers ist es, Schienenfräsmaschinen zu warten und sie für den Einsatz vorzubereiten. Der Anteil der Wartungs - und Vorbereitungsa r- beiten an der Gesamtarbeitszeit des Klägers beträgt 90 vH . Während der übr i- gen Arbeitszeit bewegt er die Schienenfräsmaschine zum Zweck der Durchfü h- rung von Wartungsarbeiten im Abstellbereich. Die Schienenschleifarbeiten als solche erfolgen in den Nachtstunden und werden nicht vom Kläger, sondern von anderen M itarbeitern durchgeführt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn nach der VG 3 ETV n- bediener Abschn. IV des Vergütungsgruppenverzeichnisses 1 zum ETV BBG (VGV 1). 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 251/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 - 4 - Schienenfräsmaschine während des Schienenschleifens beschränkt, sondern erfasse auch die von ihm überwiegend ausgeführten Reinigungs - und Wa r- tungsarbeiten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.443,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1 8 . Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die vo m Kläger ausgeübte Tätigkeit erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen der VG 3 ETV BBG. Zwar würden die von ihm auszuführe n- den Wartungs - und Instandhaltungsarbeiten an einer Hochleistungsgroßba u- schine nicht im T a- rifsinne. Der bestimmungsgemäße Einsatz der Hochleistungsgroßbaumasch i- nen im Sinne des Tarifmerkmals beziehe sich ausschließlich auf das Schleifen von Schienen. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie den noch streitgegenstän d- liche n Antrag betrifft, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht insoweit z u- gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht durfte zwar allein mit der von ihm gegebenen Begründung die Kl a- ge nicht abweisen. Die Entscheidung stellt sich aber gleichwohl im Ergebnis als richtig dar. Die Revision war deshalb g em. § 561 ZPO zurückzuweisen. A. Die Revision ist zulässig. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) . 5 6 7 8 9 10 - 4 - 4 AZR 251/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 - 5 - Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu be zeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so au f- zeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher mu ss sie eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des a n- gefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hi n- blick auf das Rechtsmittel überprüft und au f die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefocht e- nen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 324/14 - Rn. 8; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119) . Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Ber u- fungsurteils genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 18. Mai 201 1 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Zwar setzt der Kläger sich nicht mit den vom Landesarbeitsgericht angeführten Grü n- den für die fehlende Erfüllung d es Tätigkeitsmerkmals der VG 3 VGV 1 ETV BBG auseinander. Soweit er meint, das Landesarbeitsgericht habe ledi g- r berufungsgerichtlichen Entscheidungsbegründung vorbei. Das Landesarbeit s- gericht hat dieses Richtbeispiel lediglich zum Zweck der systematischen Tari f- auslegung herangezogen. Mit seinem Hinweis, das Landesarbeitsgericht habe das allgemeine Tätigkeitsmerkma l (Obersatz) des VGV 2 ETV BBG nicht g e- prüft, hat der Kläger hingegen einen zulässigen Angriff gegen das Berufungsu r- teil geführt. Ein solcher einzelner Angriff genügt den Anforderungen an die R e- visionsbegründung (GMP/Müller - Glöge ArbGG 8. Aufl. § 74 Rn. 55 ; zur Ber u- fung vgl. BAG 6. März 2003 - 2 AZR 596/02 - zu II 2 b der Gründe , BAGE 105, 200 ) . 11 - 5 - 4 AZR 251/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 - 6 - B. Die Revision ist jedoch unbegründet. I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung des Klägers unzuläss ig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, der Kläger habe das erstinstan z- liche Urteil entscheidungserheblich angegriffen, indem er seine Auffassung ve r- teidigt habe, auch die Inbetriebnahme der Schienenfräsmaschine zu Wartungs - und Reinigungszwecken sowie die Durchführung dieser Arbeiten stelle eine Bedienung im tariflichen Sinne dar. II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger erfü l- le das Tätigkeitsmerkmal der VG 3 VGV 1 ETV BBG nicht. Zwar hätte es da r- über hinaus die Erfüllung der Anforderung des Obersatzes der VG 3 VGV 2 ETV BBG prüfen müssen. Die Entscheidung stellt sich aber gleichwohl im E r- gebnis als richtig dar, weil die Klage insoweit unschlüssig ist. 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten d ie Haustarifverträge der Beklagten, insbesondere der ETV BBG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. 2. Dabei sind die folgenden Bestimmungen des ETV BBG für die En t- scheidung von Bedeutung: § 2 Entgeltgrundlage (1) Die Arbeitnehmer werden in eine der Vergütung s- gruppen der Anlage 3 oder Anlage 4 eingruppiert. (2) Die Höhe des Monatstabellenentgelts ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2. § 3 Grundsätze der Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer in eine Verg ü- tungsgruppe richtet sich nach der von ihnen ausg e- führten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach ihrer Berufsbezeichnung. (2) Die Vergütungsgruppen und deren Tätigkeitsmer k- male ergeben sich aus dem Vergütungsgruppenve r- zeichnis 1 - Tätigkeiten - und dem Vergütungsgru p- 12 13 14 15 16 - 6 - 4 AZR 251/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 - 7 - penverzeichnis 2 - Obersätze - (Anlagen 3 und 4). (3) Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Vergütungsgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die Vergütungsgruppe, d ie der überwiegenden Tätigkeit entspricht. a) Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigke i- ten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppi e- rung nach der Vergütungsgruppe, die der höherwe r- tigen Tätigkeit entspricht. b) Besteht die übertragene Tät igkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Verg ü- tungsgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksic h- tigt, die zusammen den größten Teil der Beschäft i- Das Vergütungsgruppenverzeichnis 1 (VGV 1) lautet auszugsweise: Tätigkeiten IV. Tätigkeitsgruppe Maschinentechnik / Werkstätten Vergütungsgruppe 3 (VG 3) Vorarbeiter Werkstatt bzw. Vorhaltung / Facharbeiter Werkstatt 3 Facharbeitertätigkeit mit fachlicher Anleitung der zugeor d- neten Werkstattmitarbeiter oder Facharbeiter mit Spezia l- tätigkeiten, z.B. Rahmenschweißen an dynamisch bea n- spruchten Bauteilen oder elektronisches Einstellen der Hochleistungsgroßbaumaschinen, u.a. des Mehrkana l- schreibers (MKS) Maschinenführer 1 Führen und s elbständiges Bedienen von einfachen Gro ß- baumaschinen einschließlich fachliche Führung der zug e- wiesenen Maschinenbediener und Verantwortung für die Durchführung der Instandhaltungstätigkeiten an der M a- schinentechnik sowie Wahrnehmen der Auftragsveran t- wortun g für die definierte Bauausführung Maschinenbediener 3 Selbständiges Bedienen von Hochleistungsgroßbaum a- schinen, z.B. Stopf - und Fräsmaschinen, Umbauzügen (inkl. Portalkran SUM), Reinigungsmaschinen und / oder Maschinenbedienung mit Streckenfahrten 17 - 7 - 4 AZR 251/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 - 8 - Vergütungsgruppe 4 (VG 4) Maschinenbediener 2 zusätzlich selbständiges Bedienen von mittleren Gro ß- baumaschinen wie z.B. Eisenbahndrehkränen bis 40 t und Portalkränen, mittlere Bedientätigkeiten auf Umbauzügen; selbständiges Durchführen von Vor - und Abnahmeme s- sungen Facharbeiter Werkstatt 2 / Facharbeiter Vorhaltung 2 zusätzlich mit Zusatzfunktionen, wie z.B. Instandhaltung Bremsen (div. Bremstypen), Schutzgasschweißverfahren, Instandhaltung Pneumatik und Hydraulik Vergütungsgruppe 5 (VG 5) Facharbeiter Werkstatt 1 / Facharbeiter Vorhaltung 1 Facharbeiter mit mindestens 2 1/2 - jähriger einschlägiger Berufsausbildung, z.B. als Schlosser, Elektriker, Mecha - troniker Maschinenbediener 1 mindestens 2 1/2 jährige einschlägige Berufsausbildung u nd selbständiges Bedienen von einfachen Großbaum a- schinen wie z.B. Schienenladeeinheiten, Material - Förder - und Siloeinheiten (MFS) und Verladestation; einfache B e- Im Vergütungsgruppenverzeichnis 2 (VGV 2) heißt es: Obersätze Vergütungsgruppe 3 (VG 3) Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abg e- schlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbi l- dungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erfordern oder eine einschlägige betriebliche Ausbildung mit vertieften Fachkenntnissen und beruflichen Erfahrungen vorausse t- zen und die zusätzliche einschlägige Zusatzqualifikationen (z.B. Lehrgänge mit Prüfung, Werkpolier) mit allgemein anerkanntem Abschluss erfordern und die höhere Anforderungen stellen als in Vergütung s- gruppe 4. 18 - 8 - 4 AZR 251/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 - 9 - Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten werden selbständig und eige n- verantwortlich erfüllt. Es bestehen grundsätzlich fachlic he Führungsaufgaben für Mitarbeiter . Vergütungsgruppe 4 (VG 4) Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abg e- schlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbi l- dungsdauer von mindestens zw eieinhalb Jahren erfordern oder eine einschlägige betriebliche Ausbildung mit vertieften Fachkenntnissen und beruflichen Erfahrungen vorausse t- zen und die höhere Anforderungen stellen als in Vergütung s- gruppe 5. Die vorstrukturierten Tätigkeiten des Aufgabengebietes 3. Gem . § 2 ETV BBG werden die Arbeitnehmer in eine der Vergütung s- gruppen der Anlage 3 oder 4 eingruppiert. Danach muss die vom Arbeitnehmer ausgeführte und ihm nicht nur vorübergehen d übertragene Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 ETV BBG) entweder die Tarifmerkmale der VGV 1 oder der VGV 2 erfüllen. Bei den im VGV 1 genannten Merkmalen handelt es sich dabei um sog. Richt - oder Regelbeispiele, bei den im VGV 2 aufgeführten Obersätzen um die allgem einen Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Vergütungsgruppen. Eine kumulative Erfü l- lung der Tarifmerkmale ist nicht erforderlich. Diese Regelungssystematik en t- spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ausl e- gung von Tarifverträgen. Dan ach sind die Anforderungen einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Beispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Wird die vom Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht ode r nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Vergütung s- gruppe zurückzugreifen (vgl. nur BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - Rn. 29; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16 ) . 19 - 9 - 4 AZR 251/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 - 10 - 4. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger erfülle nicht das Tätigkeitsmerkmal (Richtbeispiel) der VG 3 des VGV 1 ETV BBG übertragenen Tätigkeit um - wie die Revision meint - eine einheitlich zu bew e r- tende Gesamttätigkeit oder um Einzeltätigkeiten handelt, die jede für sich zu bewerten sind. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt bei jedem denkbaren Zuschnitt der von ihm ausgeübten Einzeltätigkeiten das Richtbeispiel nicht. a) schinenbediener g- keit des selbständigen Bedienens von Hochleistungsgroßbaumaschinen, we l- / dazu wird das Richtbeispiel auch durch die Tätigkeit der Maschinenbedienung mit Streckenfahrten erfüllt. b) Der Kläger erfüllt keine der beiden Alternativen. aa) n- ne. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass es sich bei der Schienenfräsmaschine um eine Hochleistungsgroßbaumaschine in diesem Si n- ne handelt. (1) e- (Duden D eutsches Universal wörte r- buch 5 . Aufl.) . In diesem Sinne ka nn die Tätigkeit des Klägers, soweit sie die Fahrten auf dem Abstellgleis zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit im Ra h- men der Wartungs - und Instandsetzungsarbeiten betrifft, zwar noch als das (2) Aus der Tarifsystematik ergibt sich jedoch, dass die Tätigkeit des - selbständigen - Bedienens nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch der fra g- lichen Maschine, dh. im Streitfall das Schienenschleifen als solches, erfasst. In den Vergütungsgruppen VG 5, VG 4 un d VG 3 VGV 1 ETV BBG differenziert die tarifliche Regelung zwischen dem Maschinenbediener 1, 2 und 3 auf der einen und dem Facharbeiter Werkstatt 1, 2 und 3 auf der anderen Seite. Wä h- 20 21 22 23 24 25 - 10 - 4 AZR 251/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 - 11 - rend der Facharbeiter Reparatur - und Instandhaltungsarbeiten auszuführen hat, hat der Maschinenbediener die Geräte selbständig zu bedienen. Würden die Instandhaltungsarbeiten, deren Erfolg der betreffende Facharbeiter bei leben s- naher Betrachtungsweise - und wie im Fall des Klägers zwischen den Parteien auch unstreitig - durch e in kurzzeitiges Bedienen auf dem Abstellgleis zu übe r- Richtbeispiel des Facharbeiters Werkstatt kaum einen eigenen Anwendungsb e- reich. Es kann nicht angenommen werden, dass sich d ie Richtbeispiele nach dem Willen der Tarifvertragsparteien derart weitgehend überschneiden sollten. (3) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Stellenbeschreibung für die Tätigkeiten eines Maschinisten weder in re chtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes. (a) Die Stellenbeschreibung ist für die Auslegung des Tarifmerkmals ohne Belang ( zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. nur 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; 30. Mai 200 1 - 4 AZR 269/00 - mwN , BAGE 98, 35) . Sie belegt weder das Begriffsverständnis der Tarifvertragspa r- teien noch die praktische Tarifübung. Es fehlt insoweit bereits an einer Beteil i- gung der tarifschließenden Gewerkschaft EVG. Abgesehen davon bezieht sich die in der Stellenbeschreibung genannte Stellenbewertung ersichtlich auf einen völlig anderen Tarifvertrag. (b) Die Stellenbeschreibung ist auch in tatsächlicher Hinsicht für die Ei n- gruppierung des Klägers ohne Belang. (aa) Die Eingruppierung des Arbeitneh mers richtet sich gem. § 3 Abs. 1 ETV BBG nach der ausgeführten Tätigkeit, nicht hingegen nach der Berufsb e- zeichnung. Die abstrakte Bezeichnung der Stelle ist danach tariflich nicht rel e- vant. (bb) Auch hinsichtlich der vom Kläger ausgeführten Tätigkeit is t die Stelle n- beschreibung nicht maßgebend. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigke i- 26 27 28 29 30 - 11 - 4 AZR 251/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 - 12 - ten ersetzt die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Festste l- lungen selbst dann n icht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allen falls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt - oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN) . Das ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ergeben sich aus der Stellenbeschreibung weder die vom Kläger tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten - n- - noch deren Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit. bb) Die Täti nicht als gesondertes Tarifmerkmal geprüft. Dessen bedurfte es aber bereits deshalb nicht, weil der Kläger dies weder für die Schienenfräsmaschine noch für andere - ggf. auch einfache oder mittlere - Großbaumaschinen behauptet hat. Dies hat er in der Revision nochmals ausdrücklich klargestellt. cc) Schließlich hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich d ie Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals des Facharbeiters Werkstat t 3 VG 3 VGV 1 ETV BBG ergäbe. Er hat nicht behauptet, als Facharbeiter mit Spezialt ä- s- . 5. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt schließlich nicht das allgemeine Täti g- keitsmerkmal (Obersatz) der VG 3 des VGV 2 ETV BBG. Es fehlt insoweit an substantiiertem Vortrag des Klägers. Bereits das Arbeitsgericht hat die Erfüllung des allgemeinen Tätigke itsmerkmals unter Hinweis auf die fehlende Schlüssi g- keit des Vortrags verneint. In der Revision hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, er erfülle nicht die tarifliche Anforderung der fachlichen Führungsaufgaben für Mitarbeiter und stütze deshalb das Eingrup pierungsbegehren nicht mehr auf den Obersatz. 31 32 33 - 12 - 4 AZR 251/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR251.15.0 III. Der Kläger hat gem . § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Eylert Creutzfeldt Rinck Dierßen Bredendiek 34
Full & Egal Universal Law Academy