Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Dezember 2014 Vierter Senat - 4 AZR 261/13 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24. August 2011 - 2 Ca 10695/09 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Oktober 2012 - 10 Sa 1475/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung eines qualifizierten Instandhalters mit Freigabeberecht i- gung Bestimmungen: Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs - und Schieneninfrastrukturunternehmen (MTV - Schiene) § 24; Entgelttarifver- trag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernETV) § 5, Anlage 3a: Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1), Funktionsgruppe (FGr) 1 (Anlagen - und Fahrzeuginstandh altung), En t- geltgruppe 106, 107; Funktionsgruppenspezifische r Tarifvertrag für Täti g- keiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen - und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1 - TV) § 5, Entgel t- gruppe 106, 107 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 261/13 10 Sa 1475/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Dezember 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbe itsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt - 2 - 4 AZR 261/13 - 3 - und Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Drechsler und die ehren amtl i- che Richterin Schuldt für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgeric hts vom 19. Oktober 2012 - 10 Sa 1475/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die K osten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Fahrzeuginstandhaltung s- werkstatt in L beschäftigt. In einer Stellenbe schreibung vom 21. Mai 2007 ist die von ihm eingenommene Stelle Q ualifizierte r Instandhalt er mit bewertet . Unter Nr. Freigabeberechtigten C . Der Kläger hat diese Stellenbeschre i l- len August 2007 unterschrieben und han d- schriftlich hinzugefügt: p pierung nach E . Der K läger besitzt seit August 2007 die Lizenz als sog. Freigabeberec h- tigter C. Die B erechtigung ist notwendig, um nach der bei der Beklagten best e- (nachfolgend : RL) Fahrzeuge aus der Instandhaltung f reizugeben . Für die Freigabe berecht i- gung sind nach Kap. 9 (3) RL bestimmte Qualifikationen erforderlich , die ua. bei einem n Facharbeiter mit langjähriger Erfahrung in der Instandha l- tung der freizugeben den Fahrzeugbauarten und einer Schulung/ Unterweisung vorli e- g en . Nach Kap. 4 (6) R ichtlinie 046.900 0 a. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 261/13 - 4 - die Freigabe von Zügen oder Fahrzeugen nach Instandhaltungsarbeiten zum Betrieb in Routinefä llen zugeordnet. Die Lizenz für die Freigabeberechtigung verlier t in sicherheitsrelevanten Bereichen ihre Gültigkeit zwölf Monate nach der Erteilung. Sie vergangenen zwölf Monate ... insgesamt fünf Schichten Arbeiten in der en t- heißt es hierzu : in den letzten 12 Monaten , 5 Schichten in einer Funktion mit Freigabe b erechtigung geleistet , bzw. 20 Freigaben (ein Freigabebeleg ist eine Freigabe) selbstständig vollz o- gen hat . Anders als die bei der B eklagten beschäftigten Instandhaltungsleiter und Fertigungsmeister mit Freigabeberechtigung müssen die Arbeitn ehmer, die Freigabe n lediglich vertretungsweise ausüben , entsprechende Einzelnachweise erbringen und darauf achten, dass die zum Lizenzerhalt e r- forderlichen fünf Schichten oder 20 Einzelfreigaben innerhalb von zwölf Mon a- ten erreicht werd en . Im Rahmen der i n der W erk statt L durchgeführten Instandha l tung s a r- be i ten werden sog. Erstfreigaben von Schienenfahrzeugen grundsät z lich durch den Instandhaltungsleiter und Zweitfreigabe n durch einen Gruppe n führer oder einen stellvertretenden Gruppenführer durchgeführt. e tern der ständig F gehören neben dem Vertreter des Instandha l tung s leiters und d en Vertreter n der Gruppenführer die Arbeitnehmer in der Funktion eines Vertreter s Freigabeberechtigung i Wä h rend der Kläger in einer vom 9. Februar 2009 datierenden Übersicht e ter ist , heißt es in einer nachfolgen den Übersicht vom 1. Juni 2009 Der Kläger hat in den Jahren 2009 und 2010 Freigaben auch zu Zeiten durchgeführt , zu denen freigabeb e rechtigte (stellve r- tretende) Gruppenführer in der Werkstatt anwesend waren. Di e Beklagte gruppierte den Kläger im März 2008 auf Grundlage des Entgelttarif vertrags für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB 4 5 6 - 4 - 4 AZR 261/13 - 5 - Konzerns (KonzernETV) in die Entgeltgruppe 107 des in der Anlage 3a zum KonzernETV enthaltenen Entgeltgruppenverzeichnisses 1 (EGV 1) , Funktionsgruppe (FGr) 1 (Anlagen - und Fah rzeuginstandhaltung) um (nac h- folgend : EG 107 KonzernETV) . Mit seiner der Beklagten am 7. Oktober 2009 zugestellten Klage hat der Kläger die Vergütungsdifferenz en zwischen der EG 107, Stufe 6 und der EG 106 , Stufe 5 KonzernETV für die Zeit ab dem Monat Mär z 2008 verlangt . Zum 1. Januar 2010 wurde der KonzernETV durch den Funktionsgru p- penspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen - und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (F Gr 1 - TV ) (vom 14. Dezember 2009) abgelöst. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, i h m stehe eine Vergütung nach der E G 106 KonzernETV sowie ab dem 1. Januar 2010 nach der inhaltsgle i- chen EG 106 FGr 1 - TV zu . Er sei , denn er erteile r e- gelmäßig und nicht nur vertretungsweise oder zur Lizenzerhaltung F reigaben . Diese Befugnis sei ihm mit Erwerb der Lizenz übertragen worden. Er habe dann mit Wissen und Wollen des Werkstattleiters und der Vorgesetzten im üblichen Ausmaß Freigaben er teilt . Jedenfalls sei es durch den Werkstattleiter anlässlich der Aushändigung des erforderlichen Stempel s zu einer konkludenten Vertragsänderung gekommen, die sich die Beklagte nach den Grundsätzen einer Duldung s - oder Anscheinsvollmacht zu rechnen lassen müsse. Erst mit einer E - Mail vom 9. Juli 2009 habe s ie angeordnet, er solle nur noch zu Freigaben herangezogen werden, wenn weder ein Gruppe n- führer noch ein stellvertretende r Gruppenführer anwesend sei. Die se E - Mail sei b edeutung slos, da er arbeitsvertraglich eine F reigabeb e- rechtigter C beanspruchen könne. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.796,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili gen Basiszinssatz aus jeweils 419,74 Euro seit dem 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 261/13 - 6 - 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009 und 1 . Januar 2010 zu za h- len, 2 . festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Januar 2010 nach der Entgeltgruppe 106 FGr 1 - TV zu vergüten und die anfallenden monatl i- chen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Ve r- gütungsgruppe 107 und der Vergütungsgruppe 106 FGr 1 - TV seit dem 1. des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Febru ar 2010 , mit fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrag s ang e- führt , eine Freigabetätigkeit sei dem Kl äger nur vertretungsweise, deshalb nur vorübergehend und daher nicht im tariflich erforderlichen Umfang übertragen worden. Soweit der Kläger in Anwesenheit eines Gruppenführers oder stellve r- tretenden Gruppenführers Freigaben erteilt habe , sei dies lediglic h zur Erha l- tung seiner Freigabeberechtigung oder vertretungsweise erfolgt. Etwaige We i- sungen von Vorgesetzten seien nicht maß gebend . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger se in Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der Begründung des La n- desarbeitsgerichts konnte die auc h hinsichtlich des Antrags zu 2. zulässige Kl a- ge , mit de m der Kläger - wie die gebotene Auslegung ergibt (dazu BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 13 mwN) - eine Vergütungsverpflichtung nach der Stufe 5 der EG 106 FGr 1 - TV im We g e einer sog. Eingruppierungsfestste l- lungsklage festgestellt wissen will , nicht abgewiesen werden. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . D a s 11 12 13 - 6 - 4 AZR 261/13 - 7 - führt zur Aufhebung des Berufungsurteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) und mangels au s- reichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Zurückverweisung der Sache ( § 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, d ie Tätigkeit des Kläger s erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der E G 106 - Fachar - beiter 4 - Fall 1 KonzernETV und FGr 1 - TV. Ausweislich der Stellenbeschre i- bung sei dem Kläger die Vertretung für e- hend bei Verhinderungsfälle n wie etwa Urlaub und Krankheit übertragen wo r- den . Es liege deshalb keine Übertragung iSd. § 5 Abs. 1 FG r 1 - TV vor . Mit einer Vertretungsfunktion sei keine dauerhaft e Übe r- tragung der entsprechenden Tätigkeit verbunden. II . Dem folgt der Senat nicht. 1. § 5 FG r 1 - TV , de r inhaltlich d er Vorgängerreg e lung in § 5 KonzernETV entspricht , lautet auszugsweise wie folgt : § 5 Grundsätze für die Eingruppierung ( 1 ) Die Eingruppierung von Arbeitnehmern in eine En t- geltgruppe richtet sich nach der nicht nur vorüberg e- (2) ... (3) Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die Entgeltgruppe, die der über wiegenden Tätigkeit entspricht. ... (4) Werden Arbeitnehmern nach dem EGV 1 Tätigkeiten übertragen, die mit dem Zusatz (kein Ü) geken n- zeichnet sind, findet für die Eingruppierung das Überwiegend - P rinzip nach Abs . 3 keine Anwendung. Die Arbeitnehmer sind in diesen Fällen unabhängig vom zeitlichen Umfang der höherwertigen Tätigkeit in 14 15 16 - 7 - 4 AZR 261/13 - 8 - Das EGV 1 , ( FGr ) 1 der Anlage 3a zum KonzernETV regelt ebenso wie die Nachfolgeregelung - EGV 1 der Anlage 2 zum FGr 1 - TV - I. Täti g- F olgendes : Entgeltgruppe 106 ... Facharbeiter 4 (kein Ü) Qualifizierte gewerblich technische Tätigkeiten, verbunden mit Erteilung von Freigaben zum Einsatz von Fahrze u- gen oder Komponenten zum Betrieb in Routinefällen oder Entscheidung in schwierigen Instandhaltungsfällen Entgeltgruppe 107 ... Facharbeiter 3 Qualifizierte gewerblich technische Tätigkeiten, für die e i- ne Berechtigung zur selbständigen Ausübung definierter Aufgaben in für die Eisenbahnbetriebssicherheit der Fah r- zeuge oder Komponenten relevanten Bereichen - auch ohne schriftliche Arbeitsanweisungen oder Fertigungsu n- terlagen - erforderlich ist, s owie selbständige Durchfü h- rung der dazu erforderlichen Prüftätigkeiten und Syste m- 2. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers als qual i- fizierter Instandhalter um die nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 3 KonzernETV/ FGr 1 - TV überwie gend ausgeübte Tätigkeit handelt, die für die zutreffende Eingru p- pierung maßgebend ist . Zwar geht § 5 Abs. 3 KonzernETV/ FGr 1 - TV davon aus, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschied e- nen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltg ruppen zusammensetzen kann . Von dem in solchen - P bestimmt § 5 Abs. 4 KonzernETV/ FGr 1 - TV aber dann eine Ausnahme, wenn einem Arbei t- nehmer Tätigkeiten übertragen werden, die nach dem Entgeltgruppenverzeic h- nis mit dem Z a s ist bei der E G 106 17 18 - 8 - 4 AZR 261/13 - 9 - KonzernETV / FGr 1 - eine Eingruppierung nach dieser Entgeltgruppe ausreichend, wenn dem Kläger unabhängig vom zeitlichen Umfang solche Tät igkeiten übertragen worden sind. 3. Die seiner rechtlichen Bewertung zugrunde liegende Annahme des Landesarbeitsgericht s i- chen Qualifizierungsmerkmals der E G 106 - Facharbeiter 4 - Fall 1 KonzernETV / FGr 1 - TV nur vorübergehend übertragen worden und deshalb sei der Tatbestand des § 5 Abs. 1 KonzernETV/ FGr 1 - e- nicht erfüllt , ist selbst dann unzutreffend, wenn es sich bei der dem Kl ä- ger übertragenen und ausgeführten Tätigkeit l ediglich um diejenige handeln sollte, wie sie in der Stellenbeschreibung vom 8. August 2007 beschrieben ist. a) Nach § 5 Abs. 1 KonzernETV/ FGr 1 - TV ist für die Eingruppierung des Arbeitnehmers diejenige Entgeltgruppe maßgebend, die der von ihm nicht nur v Tätigkeit entspricht. Die übe r- tragene Tätigkeit ist diejenige, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Ra h- men der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Ausübung des arbeitgeberse i- tigen Weisungs rechts zugewiesen werden kann ( vgl. etwa zu § 22 BAT - - BAG 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - zu II 5.1 der Gründe mwN) . b) Selbst wenn man - wie es die Vorinsta nz ohne weitere Feststellungen in der Sache angenommen hat - zu g unsten der Beklagten annimmt , bei der in der Stellenbeschreibung vom 8. August 2007 beschriebenen handele es sich um die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Klägers, konnte das Landesa r- beitsgericht nicht davon ausgehen, es fehle jedenfalls hinsichtlich der Erteilung v on Freigaben iSd. EG 106 - Facharbeiter 4 - Fall 1 KonzernETV / FGr 1 - TV an der Voraussetzung einer en Übertr a- gung iSd. § 5 Abs. 1 KonzernETV/ FGr 1 - TV. aa ) Z utreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass de m Kläger jedenfalls eine Tätigkeit als qualifizierter Instandhalter übe r- tragen worden ist und er diese auch ausführt. Weiterhin verfügt er durch den 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 261/13 - 10 - über die erforderliche persönliche Qualifikation für das in Ansp ruch genommene Tätigkeitsmerkmal. bb ) E ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s ist die Erteilung von Freigaben in Vertretungsfällen dem Kläger r- tragen w o rde n . ( 1 ) die Tarifve r- tragsparteien klargestellt, dass erst die auf Dauer angelegte Ausführung der übertragenen Tätigkeit die Folgen einer Eingruppierung aufgrund der Tarifa u- tomatik nach sich ziehen kann. Das wird systematisch durch die Regelung en in § 5 Abs. 4 KonzernETV und § 6 FG r 1 - TV bestätigt, d ie von der vorübergehende n Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit handel n und hinsichtlich der Vergütung lediglich eine - zeitlich begrenzte - Zulage vorsehen . (2) Von einer nicht nur vorübergehenden Übertragung ist dann auszug e- hen, wenn eine Tätigkeit nach dem bei ihrer - mit Einverständnis des Arbei t- neh mers erfolgten - Übertragung zum Ausdruck kommenden Willen des Arbei t- gebers auf Dauer über tragen werden soll ( B AG 30. November 1994 - 4 AZR 889/93 - zu I 4 a der Gründe mwN ; 24. Januar 1973 - 4 AZR 104/72 - BAGE 25, 12 ) . Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange dem Arbeitnehmer die Tätigkeit tatsächlich übertragen wird, sondern ausschließlich auf den bei der Übertr a- gung erkennbar werdenden Willen des Arbeitgeber s ( so schon BAG 22. März 1967 - 4 AZR 107/66 - BAGE 19 , 295 ; s. auch 10. Februar 1988 - 4 AZR 585/87 - ; 1 9. Juli 1978 - 4 AZR 31/77 - BAGE 31, 26) . Maßgebend ist daher , ob der Arbeitgebe r zu irgendeinem Zeitpunkt seinen Willen zu erkennen gegeben hat, der Arbeitnehmer soll e in Zukunft eine bestimmte Tätigkeit auf Dauer au s- üben. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die zeitliche Lage und der Umfang dieser Tätigkeit bereits im Einzelnen bestimmt sind und es vorliegend feststeht, wann und wie oft Vertretungsfälle eintreten. Maßgeb end ist vielmehr, ob der Arbeitgeber zu irgendeinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hat, der Arbei t- nehmer solle nicht nur in dem einzelnen, konkreten Vertretungs fall tätig werden, sondern darüber hinaus auch in weiteren zu erwartenden Vertretungsfällen ( st. Rspr., etwa BAG 30. November 1994 - 4 AZR 889/93 - aaO ) . Demgegenüber 23 24 25 - 10 - 4 AZR 261/13 - 11 - erfordert eine nur vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit regelmäßig, dass dem Arbeit nehmer bei der Übertragung der Tätigkeit deutlich geworden ist , dass er Tätigkeit nur zeitlich begrenzt ausüben soll (BAG 16. Januar 1991 - 4 AZR 301/90 - BAGE 67, 59 ) . ( 3 ) Nach diesen Maßstäben ist b ei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die nur vertr e- tungsweise übertragene Freigabetätigkeit zu berücksichtigen . (a) Die dauerhaft , also o- rübergehend übertragen worden und deshalb für die Eingruppierung maßg e- bend ( vgl. bereits BAG 29. September 1982 - 4 AZR 1161/79 - ) . Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es zur Bestimmung der d auerhaft übertrag e- nen Tätigkeit grundsätzlich weder auf eine gewisse Regelmäßigkeit der Vertr e- tungsfälle noch auf deren zeitliche n Umfang an . (b) Das Landesarbeitsgericht kann sich für seine Rechtsauffassung nicht auf das von ihm her angezogene Urteil des Senats vom 23. Februar 2011 stü t- zen ( - 4 AZR 336/09 - R n. 23 ff.) . Die Entscheidung handelt von dem Tari f- den der Vertreter auch während dessen Anwesenheit dadurch vertritt, dass er Leitung s- aufgaben auszuüben hat . Eine solche Rechtsfrage stel lt sich nach der Begrü n- dungslinie des Landesarbeitsgerichts im Entscheidungsfall nicht. Auch befasst sich die genannte Entscheidung nicht mit der Frage, in welchen Fällen eine III. D ie Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war deshalb aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen . Die Ber u- fungse ntscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig ( § 5 6 1 ZPO) . Zwar hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der E G 106 KonzernETV/ FGr 1 - TV noch nicht hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen an die Darlegungs - und Beweislast im Eingruppierungsrecht s- streit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 1 09, 321) . A ufgrund der Begründung des Landesarbeitsgerichts, der fe h- 26 27 28 29 - 11 - 4 AZR 261/13 - 12 - lenden tatsächlichen Feststellungen und der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen war die Sache dennoch an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht insbesondere dem Kläger Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen. 1. Selbst wenn die Tätigkeit des Klägers der jenigen - stichwortartig b e- schriebene n - a us der Stellenbeschreibung entspricht , die das Landesarbeitsg e- richt seiner Entscheidung als maßgebend zugrunde gelegt hat , fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Beurteilung, o b die qualifizi e- rende in einem rechtlich erhe b- liche n Ausmaß anfällt oder nicht. a) Für eine Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu der von ihm begehrten Entgeltgruppe ist entscheidend, dass er im Rahmen der ihm übertragenen T ä- tigkeit in rechtserheblichem Ausm aß Tätigkeiten auszuüben hat, die das tarifl i- ( zu diesem Erfordernis BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 24 mwN; s. auch zu Heraushebungsmerkmalen und höheren Anf orderungen: BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 311; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - ; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B 4 c der Gründe ; grdl. 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282) . b ) Die rechtliche Bewertung, ob der Kläger in rechtlich relevante m Umfang Freigaben erteilt hat , kann der Senat mangels ausreichender Tatsachenf estste l- lungen nicht vornehmen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat er zum Erhalt seine r Lizenz jährlich 20 Freigaben zu erteilen. Ob zu die sen auch diejenigen vom Kläger angeführten Freigabeerteilungen gehören , die er an sechs von ihm benannten Tagen in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführt hat - ohne allerdings aufzuführen, wieviel Freigaben am jeweil igen Tag erteilt wurde n - oder ob diese zusätzlich angefallen sind, ist nicht festgestellt. S oweit sich der Kläger erstinstanzlich auf eine Liste von ihm durchgeführte r Freigaben ge stützt hat , k a nn dies e schon deshalb nicht zur rechtlichen Beurteilung hera n- gezogen werden, weil eine solche dem entsprechenden Schriftsatz nicht beig e- 30 31 32 - 12 - 4 AZR 261/13 - 13 - fügt war . E s ist weiterhin auch nicht ersichtlich , in welchem Umfang Freigabee r- teilungen in der Werkstatt in L insgesamt an ge fallen sind . 2. Ob die Rechtsauffassung des Klägers zutrifft, er schulde arbeitsve rtra g- lich die ständige Erteilung von Freigaben , die deshalb für seine Eingruppierung maßgebend sei , kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen ebe n- falls nicht beurteilen. a) Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Begründung allein von der Ste l- lenbeschreibung ausgegangen , die die B eklagte erstellt hat . Es hat in diesem Zusammenhang versäumt, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu bestimmen . Ob der Inhalt der Stellenbeschreibung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit entspricht, hat es nicht fe stgestellt . Allein der Umstand, dass dem Kläger nach worden ist, rechtfertigt unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht ohne weitere Begründung de n rechtlichen Schluss , damit werde der Inhalt der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung abschließend bestimmt. b) Ein er Eingruppierung nach der EG 106 KonzernETV /FGr 1 - TV steht allerdings nicht bereits entgegen, dass es an einem entsprechenden formalen Übertragungsakt aa ) Nach dem Tätigkeitsmerkmal der E G 106 - Facharbeiter 4 - KonzernETV / FGr 1 - TV iVm. § 5 Abs. 1 KonzernETV/ FGr 1 - TV muss der Arbei t- geber dem Arbeitnehmer die Übertragung der Erteilung von Frei gaben übertr a- gen haben . Diese Anforderung ist eine Klarstellung der Tarifvertragsparteien über die zivilrechtliche Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuwe i- sung. wird jedoch keine von allgemeinen zivilrechtlichen R e- gelungen abweich ende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Wi l- lenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufgestellt ( ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56 ff., BAGE 132, 365) . Vielmehr zeigt § 5 Abs. 1 KonzernETV/ FGr 1 - TV, dass der Grundsatz der Tarifautomatik gelten soll (dazu BAG 22. September 20 10 - 4 AZR 166/09 - Rn. 18) . 33 34 35 36 - 13 - 4 AZR 261/13 - 14 - bb ) D ie Eingruppierung richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 KonzernETV/ FGr 1 - TV nach der übertragenen und ausgeführten Tätigkeit . Maßgebend ist danach grundsätzlich nicht allein die tatsächlich ausgeübte, sondern die nach dem A r- beitsvertrag geschuldete Tätigkeit . Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann allerdings für die Auslegung des Arbeitsvertrags, insbesondere hinsichtlich der genauen Bestimm ung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit dann von Bede u- tung sein, wenn der schriftliche Arbeitsvertrag hierzu keine oder unzureichende Angaben enthält. Entsche idend ist letztlich jedoch die - wie auch immer b e- stimmte - vertraglich vereinbarte und geschul dete Tätigkeit (BAG 22. Septem - ber 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 17 ; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 - ) . cc ) In der Folge wäre es deshalb rechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn die Beklagte die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des Klägers mit der E - Mail vom 9. Juli 2009 oder der von ihr e- rechtigten der Werkstatt L einseitig auf die Erteilung von Freiga ben in Ve r hi n- derungsfällen beschränkt hätte. c) Nach de n bisherigen Feststellungen kann der Senat bereits nicht davon ausgehen, die nicht nur vertretungsweise öre zum Inhalt der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung des Klägers. aa ) Es fehlt bereits an den erforderlichen Feststellungen, aus welchem Rechtsgrund die vom Kläger in Anspruch genommenen tariflichen Tätigkeit s- merkmale des KonzernETV und des FGr 1 - TV für das Arbeitsverhältnis ma ß- gebend sein s ollen, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat . Weder ist eine beiderseitige Tarifgebundenheit noch eine arbeitsvertraglich e Bezu g- nahme auf die vom Landesarbeitsgericht angewandten Tarifregelungen festg e- stellt . bb ) Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann auch nicht entno m- men werden, ob die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag , ggf. mit einer näheren Bestimmung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung , vereinbart haben . 37 38 39 40 41 - 14 - 4 AZR 261/13 - 15 - cc ) Der pauschale Vortrag des Klägers, er erteile je nach den betrieblichen Gegebenheiten und unabhängig von einer Verhinderung eines Gruppenführers oder stellver tretenden Gruppenführers Routinefällen , ist zu unsubstanziiert , um die von ihm zur Begründung seines Anspruchs behauptete vertragliche Vereinbarung annehmen zu können . dd ) Nach dem derzeitigen Vorbringen des Klägers kann auch nicht von e i- ner vertragliche n Abrede über die nicht nur vertretungsweise Erteilung von Freigaben mit dem Leiter der Werkstatt ausgegangen werden , die sich die B e- klagte im Wege einer Anscheins - oder Duld ungsvollmacht zurechnen lassen müsste (vgl. zu den Zurechnungsmaßstäben etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 42 ff. ; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 65 ff . , BAGE 132, 365 ) . Es ist bereits unklar, ob der Aushändigung des entspreche n- den Stempel s ein Erklärungswert zukommt, wonach der Kläger als Lizenzinhaber diese Täti g- keit ständig als arbeitsvertraglich geschuldet ausüben solle . Soweit der Kläger weiterhin anführt, die von ih m nicht nur vertretungsweise erklärten Freigaben sei en mit Wissen und Wollen des Werkstattleiters und der drei Instandhaltung s- leiter erfolgt , kann seinem V orbringen nicht entnommen werden, ob die se A r- beitnehmer etwa zu r eigenständigen Organisation der Werkstatt und zur Übe r- tragung von Tätigkeiten befugt sind und ihre Handlungen deshalb der Beklagten zu zu rech nen sein könnten. 3. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb dem Kläger Gelegenheit zu e i- nem weiteren Vortrag geben müssen , aus dem sich die maßgebenden Tats a- chen für eine Geltung oder Anwendbarkeit der tariflichen Eingruppierungs - und Vergütungsregelungen ergeben soll sowie weiterhin zum Inhalt der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und vorsorglich zum Umfang der in der Werkstatt insgesamt und der von ihm als Vertreter erteilten Freigaben. 4 . Für den Fall, dass de r Kläger nach der E G 106 KonzernETV / FGr 1 - TV zu vergüten ist, wird das Landesarbeitsgericht noch nähere Feststellungen zur begehrten Vergütungsstufe treffen müssen . D erzeit ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein Entgelt nach der Stufe 5 entsprechend der Anlage 5a zum 42 43 44 45 - 15 - 4 AZR 261/13 KonzernETV und der Anlage 4 zum FG r 1 - TV t- gruppe 20 -
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