Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2015 Vierter Senat - 4 AZR 11/13 - I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 2. Mai 2012 - 3 Ca 7426/11 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde - wertender Vergleich bei Aufbaufallgruppen Bestimmung en : TVöD (Bund) §§ 12, 13; TVöD E ntgeltgruppe 10; TVÜ- Bund § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1, §§ 24 ff. , Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1; TV EntgO Bund; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2, Anlage 1a Ver g Gr. Vb Fallgr. IVb Fa llgr. 1a, IVa Fallgr. 1a und 1 b ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 11 /13 6 Sa 488/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. Dezember 2015 durch den Vorsi tzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bunde sarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Bredendiek für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit Juni 1 99 0 bei der Beklagten in der Außenstelle M des Bundesamtes für Güterverkehr (im Folgenden BAG) als Sachb e a r be i ter für Ordnungswidrigkeiten verfahren gegen Gebiet sfremde beschäftigt. A u f das A r- beitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des B undes - Angestelltentarifvertrags (BAT) bzw. nachfolgend des T arifvertrag s des öffentl i- chen Dienstes vom 13. September 2005 (TVöD) aufgrund vertraglicher Bezu g- nahme Anwendung. Der Kläger erhie lt nach Überleitung aus der VergGr. Vb Fal lgr. 1a BAT ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD. Zum 1. Januar 2011 erfolgte ein Bewährungsaufsti eg in die VergGr. IVb Fallgr. 1b BA T , der alle r- dings keine Änderung der Entgeltgruppe nach sich zog. Der Kläger ist mit der Prüfung von Zuständigkeiten und Voraussetzu n- gen, der Durchführung ergänzender Ermittlungen, der Bewertung von Sachve r- halten bei Verstößen sowie der Durchführung von Anhörungen und anschli e- ßenden Entscheidunge n des BAG in Ordnungswidrigke iten verfahren gegen Gebietsfremde betraut. Seine Aufgabe umfasst die Feststellung und Bewertung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten, insbesondere von bußgeldbewährten Verst ö- ßen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, das Berufskraftfahrerqualifikation s- gesetz, das Fahrpersonalgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die Straße n- verkehrsordnung, das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, das G e- setz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen, das Abfallverbrin gungsgesetz, das Übereinkommen 1 2 3 - 3 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 4 - über sichere Container, das Personalbeförderungsgesetz, das Tierschutzrecht und die Lebensmitteltransportbehälterverordnung , die von Gebietsfremden aus 16 unterschiedlichen Herkunftsstaaten - größtenteils, aber n icht ausschli eßlich EU - Mitglied staaten - begangen werden. Die weit überwiegend zu bearbeite n- den Verstöße betreffen d a s Fahrpersonalrecht, d as Gefahrgutrecht, d as Güte r- kraftverkehrsrecht und d as Abfallrecht. Seine Tätigkeit umfasst die Abgabe von Verfahren an andere Ver waltungsbehörden im Falle der Unzuständigkeit des BAG, die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, den Erlass von Bußgeldbes cheiden, die Entscheidung über Zahlungserleichteru n- gen oder die Niederschlagung von Forderungen sowie die Bearbeit ung sonst i- ger Anfragen von Verkehrsbehörden, Betroffenen oder Dritten und die Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat. Der Kläger bearbeitet die Ordnungswidrigkeiten zu 82 vH seiner A r- beitszeit , zu 15 vH behandelt er Ein sprüche und erstellt Kostenfestsetzungsb e- scheide. In der restliche n Arbeitszeit (3 vH ) betreut er schriftliche oder telefon i- sche Anfragen Dritter. Die im Juli 2009 vom Kläger beantragte Höhergruppierung in die En t- geltgruppe 10 TVöD lehnte die Beklagte ab. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT zu bewerten sei. Seine Tätigkeit hebe sich nicht nur wegen seiner besonderen Verantwortung, sondern auch w egen der besonderen Schwierigkei t aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Schon die Tatbestandsermittlung und - bewertung sei sehr komplex. Umfangreiche Softwarekenntnisse, etwa des l fa s- sung des Sachverhalts erforderlich. Nach der Datenübermittlung bedürfe es regelmäßig individueller Nachprüfungen, Sichtbarmachungen und Korrekturen der Daten sowie konkreter Nachfragen. Er benötige hierzu hinreichende Tec h- nikkenntnis se , etwa bezüglich d er Besonderheiten der unterschiedlichen Fah r- zeugtypen . Er müsse eine Vielzahl von Rechtsvorschriften , insbesondere inte r- nationale und bilaterale Abkommen , kennen und anwenden, da die Ordnung s- 4 5 6 - 4 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 5 - widrigkeiten aus den verschiedenen Rechtsgebieten einen Auslandsb ezug au f- w ie sen. Dies mache seine Aufgabe schwierig, selbst wenn die Ahndung nach deutschem Recht erfolge . Er müsse prüfen, ob dem betroffenen Ausländer ein individueller Schuldvorwurf gemacht werden könne und müsse bei der Besti m- mung der Bußgeldhöhe die au sländischen Lebensverhältnisse be achten. A n- ders als ein kommunaler Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten arbeite er mit der Bundespolizei und den Polizeien anderer Bundesländer zusammen. Die Komplexität der von ihm zu bearbeitenden Materie zeige sich beispielhaft am Umfang des Tatbestandskatalogs zum Fahrpersonalgesetz, der allein 115 Seiten umfasse und durch die Fahrpersonalverordnung und europarechtl i- che Vorschriften ergänzt werde. Auch würden ständig di e anzuwenden den G e- setze geändert, in den Jahren 2004 bis 2009 allein mehr als 42 Mal, was häufig mit technischen und fachspezifischen Änderungen und Weiterungen verbunden sei. Da er im Namen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ausländern tätig werde, sei seine Tätigkeit für das Ansehen der Bundesr epublik Deutsc h- land im Ausland von gesteigerter Bedeutung. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 und ab Februar 2011 nach der Entgeltgruppe 11 TV öD zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht d ie Voraussetz ungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfülle. Sie hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ausgangsvergütungsgruppe heraus. Die vom Kläger beschriebenen Umstände und Tätigkeiten würden bereits sämtlich in der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt. Er müsse die anzuwendenden Gesetze u nd Vorschriften nicht umfassend beherrschen, es genüge die Kenn t- nis der bußgeldrelevanten Tatbestände der inländischen Normen und europä i- schen Verordnungen , da er die durch den Straßenkontrolldienst des BAG oder durch Berichte anderer Behörden ermittelten Sachverhalte nur unter die Rechtsvorschriften zu subsumieren und im Rahmen eines vorgegebenen En t- scheidungsspielraums in einem IT - gestützten und reglementierten Verfahren 7 8 - 5 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 6 - Bußgelder festzulegen habe. Die eingesetzte Software erfordere nach einer ersten Eina rbeitung keinen besonderen Sachverstand , s ie vereinfache und strukturiere vielmehr das vo m Kläger zu bearbeitende Massengeschäft . Er kö n- ne d ie Bescheid e regelmäßig ohne Hinzuziehung weiterer Gesetzestexte oder rechtlicher Recherchen erstellen. Auch die Ber ücksichtigung der wirtschaftl i- chen Verhältnisse der jeweiligen Betroffenen in ihrem Heimatland erfolge grundsätzlich standardisiert durch dem Kläger vorgegebene Staatenabschläge für Fahrer aus bestimmten mittel - und osteuropäischen Staaten. Lediglich hi n- si chtlich der abgrenzbaren, im Rahmen der Gesamttätigkeit allerdings unterg e- ordneten Teilaufgabe der Zustellung der Bescheide im Ausland sowie hinsich t- lich bestimmter Registerabfragen habe er ausländisches Recht zu beachten. Die Vorinstanzen haben die Klag e abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die als Eingr upp ierungsfeststellungsklage ohne W eiteres zulässige (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9) Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmer k- mals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Nach der erfolgten Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 war der Kläger daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur R e gelung des Überga ngsrechts vom 13. September 2005 ( TVÜ - Bund ) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TVöD überzuleiten. Somit bleibt es auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten von §§ 24 ff. TVÜ - Bund sowie des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bu n- des vom 5. September 2013 ( TV Ent g O Bund ) zum 1. Januar 2014 bei der bi s- herigen Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 TVÜ - Bund) . 9 10 11 - 6 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 7 - I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend - in der Zeit ab dem 1. Oktober 2005 - der ihn ablösende TVöD Anwendung. Für die Ei n- gruppierung des Klägers ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens von §§ 24 ff . TVÜ - Bund sowie des TV EntgO Bund zum 1. Januar 2014 weiterhin § 17 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 iV m . der Anlage 2 zum TV Ü - Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung maßgeb end . De r Kläger gehört zwar zu 24 Satz 1 TVÜ - Bund, Dezember 2013 hinaus fortb e- steht und die am 1. Für diese Beschäftigten gelten ab 1. Januar 2014 jedoch die §§ 12, 13 TVöD (Bund) als neue Eingruppierungsvorschriften nicht, wenn sich ihre Tätigkeit zw i- schenzeitlich nicht geändert hat. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 TVÜ - Bund i V m . der Protokollerklärung zu Absatz 1. Danach verbleibt es grundsätzl ich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TVöD erfolgten Eingruppierung. D ie vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ - Bund gilt gemäß der Protokollerklärung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund dan ach nicht statt. II . Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der E ntgeltgruppe 10 TVöD. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine gesamte auszuübende T ä- tigkeit iSd. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT d en von d er VergGr. IVa BAT geforderten Anforderungen entspricht, indem die seine G e- samtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgruppe 1a) oder zu einem Drittel (Fal l- gruppe 1b) der Gesamtar beitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung über den 30. September 2005 hinaus fort. 12 13 14 - 7 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 8 - 1 . Bei der Prüfung ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwicke l- ten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung e i- ner sinnvollen, vernünftigen Ver waltungsübung nach tatsächlichen Gesicht s- punkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestel l- ten (st. Rspr. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT , zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14) . Maßgeb end für die Bestimmung des Arbeit s- vorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 mwN) . Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Ei n- zeltätigkeiten od er Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17) . Bei der Zuor d- nung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Lei s- tungen zusammengefasst werden , wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch von ei nander getre nnt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsau f- gabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeit s- schritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tari f- lichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 13 . Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16 mwN; 21 . Aug ust 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22 ) . Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des A rbeitnehmers hat das Tatsache n- gericht einen Beurteilungsspielraum (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14 ) . 2 . Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der vom Kl ä- ger auszuübenden Tätigkeit handele es sich um zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die Bearbeitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Kontrollberichte und Anzeigen sowie von Einsprüchen einerseits mit einem Anteil von 97 vH der Gesamta r- beitszeit und der Bearbeitung von schriftlichen und telefonischen Anfragen Dri t- 15 16 - 8 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 9 - ter mit einem Zeitan teil von 3 vH der Gesamtarbeitszeit andererseits , revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat die Behandlung etwaiger Einsprüc he zu Recht nicht als einen von dem ursprünglichen Bußgeldverfahren getrennten, eigenständigen Arbeitsvorgang angesehen. Die Tätigkeit des Klägers dient i n- soweit insgesamt der Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit eines Gebietsfre m- den gegeben und auf welche Weise sie ggf. zu ahnden ist . Arbeitsergebnis der Prüfung ist die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob bzw. wie di e- se verfahrensmäßig verfolgt wird. Die Tätigkeit ist dabei auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit des BAG geric h- tet . Abgeschlossen ist das Verfahren erst nach der Entscheidung über einen etwaigen Einspruch. Demnach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Sachverhaltsermittlung und Entscheidung im Ausgangsverfahren bei eing e- legtem Einspruch nach der Organisati on der Beklagten nur als unselbständigen Zwischenschritt innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu begreifen (vgl. BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 548/85 - ) . 3 . Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nachst e- henden Tätigkeitsmerkmale der Ver gütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend: Vergütungsgruppe V b 1 a. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständ ige Leistungen erfordert. Vergütungsgruppe IV b 1 a. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Vergütungsgruppe IV a 1 a. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch b e- sondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Verg ü- tungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. 17 18 - 9 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 10 - 1 b. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich minde s- tens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a 4. D ie Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt we r- den. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen ( zB BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN) . Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr . 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallg r . 1a BAT und IVa Fallgr . 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppi e- rungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestre i- tensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die bea n- spruchten tariflichen Tätigkeits merkmale seien unter Einschluss der darin vo r- gesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Täti g- keit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch geno mmen wird. A l- lein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr . 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr . 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vie l- mehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den der Ausgangsfallgruppe , und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen la s- sen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich m it dieser nicht unter das Heraus hebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn . 27 mwN) . 19 - 10 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 11 - 5. Auf der Grundlage seines Vortrags erfüllt die Tätigkeit des Klägers nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des T ätigkeitsmerkmals der Au s- gangsvergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a BAT und der darauf aufbauen den VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT , nicht jedoch der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT. a) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Ausgangs verg ü- tun gs gruppe (VergGr. Vb Fallgr . 1a BAT) . Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen . D arüber hinaus ist sie auch besonders verantwortungsvoll (VergGr . IVb Fallgr. 1a BAT) . Das Landesarbeitsgericht durfte sich auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Täti g- keit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht ( zB BAG 9 . Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 2 3 mwN ) . Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei ang e- nommen, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr . 1a und IVb Fallgr . 1a BAT seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien. b) Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr . 1a BAT heraushebt. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die de n erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen . Hiervon ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgega n- gen . aa) Ein wertender Vergleich betreffend d ie tarifliche n Heraushebung s- merkmal e und Bedeutung zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeit en entsprechend der V ergütungs gruppe IVb Fallgr . 1a BAT bewertet sind. Um ve r- gleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merk malen mit derjenigen aufweisen, die vo m klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbei t- 20 21 22 23 24 - 11 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 12 - nehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anfo r- derungen der Tät igkeitsmerkmale dieser V ergütungs gruppe er füllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namen t- lich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist je doch zu beachten , dass arbeitsgerichtliche Entscheidung en in Ei n- gruppierungsrechtsstreit igkeiten regelmäßig nicht zwingend verallgemein e- r ungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enth a l- ten . So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat ( vgl. BAG 21. Jan uar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 35 ) . bb) In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrz u- nehmende die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden A r- beitnehmers gegenüberzustellen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 36) . (1) Die tarifliche Anforderung de r besonderen Schwierigkeit ein er Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr . 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich , übersteigt (BAG 19 . Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN) . (2) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die best e- hende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabeng e- biets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Al l- gemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Herau shebungs - merkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsa n- forderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 mwN) . 25 26 27 - 12 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 13 - cc) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht komm enden Täti g- keitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppe n zumindest hinsich t- lich der Ausgangs vergütungs gruppe eine i m weiteren Sinne r- tung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt , kann der - behauptete - U n- terschied der jewe iligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 37) . c) Ausgehend von diese m Maßstab genügt der Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger hat zwar - w orauf er in der Revisionsbegründung zutreffend verweist - bereits erstinstanzlich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1986 ( - 4 AZR 548/85 - ) Bezug genommen und ausgeführt, der Senat habe dort hinsichtlich einer kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr . 1a BAT bejaht ; f erner hat er zu seiner eigenen Tätigkeit vorgetragen. Dies reicht im Ergebnis jedoch für einen wertenden Vergleich nicht aus . aa ) Schon grundsätzlich reicht der bloße Verweis auf ein Urteil des Bu n- desarbeitsgerichts zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht aus, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein detaillierter Vortrag erbracht wird. D er Hinweis des Senats, rechtskräftige Entscheidungen des Bundesarbeitsg e- richts könn t en zumind est als Indiz für eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeiten herangezogen werden, entbinde t einen Kläger nicht von der konkreten Dar stellung der Tätigkeit der Vergleichsgruppe. Diese Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wese ntliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen . Die herangezogene Tätigkeit eines n Bußgeldsachbearbeiter s nicht konkret umschrieben. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, d essen T ä- tigkeit sei mit seiner Tätigkeit im Wesentlichen gleich; diese r habe in einer Kommune zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliege und wie diese ggf. zu ahnden sei . 28 29 30 31 - 13 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 14 - bb ) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, der Vo r- trag des Kläge rs lasse damit n- s- gericht in dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu zB BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20 mwN ) . ( 1 ) Soweit der Kläger auf die Größe des Aufgabengebiets und die Vielzahl der dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften hinweist und hieraus - sowie aus der häufigen Veränderung dieser Vorschriften - auf eine besondere Schwieri g- keit der Tätigkeit schließ t , fehl t es bezüglich der vom Kläger selbst herangez o- genen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter an einer substantiierten Darlegung eines Vergleichs der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften . (a) Seine Behauptung, er habe neben den Regelungen , die nach der En t- scheidung des Senats vom 15. Oktober 1986 von den kom munalen Bußgel d- sachbearbeitern anzuwenden seien, weit darüber hinausgehende Aufgaben zu betreuen und anzuwenden , ist offensichtlich unzutre f- fend. Die von der se inerzeitigen Klägerin ausgeführten Tätigkeiten waren au s- weislich des Tatbestands des Senatsurteils vom 15. Oktober 1986 : Verantwortliche Sachbearbeitung und selbständige Entscheidung nach dem/der: Gefahrgutgesetz i. V. m. Gefahrgut - VO, Güterkraf t- verkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz i.V.m. BO Kraft, Fahrlehrergesetz, Bundesfernstraßen - und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung/Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Gewerbeor d- nung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasser haushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets - VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschut z- gesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Vieh seuchengesetz u. a. 2) Entgegennahme und Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel (Einsprüche, Anträge auf gerichtliche Entscheidung), und ggf. Durchführung weiterer E r- mit t lungstätigkeit. 3) 32 33 34 - 14 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 15 - 4 ) Entgegennahme von Ratenzahlungs - bzw. Stu n- dungsanträgen und ggf. Einholung der für die En t- scheidung erforderlichen Unterlagen (Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse); in Vertretung des Abteilungsleiters Entscheidung über Stundungs - bzw. Ratenzahlungsanträge. 5. Rechtliche Beratung von Betroffenen, Zeugen und sonstigen in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten vorsprechenden Personen sowie Beratung von B e- hörden über Rechts - und Sachfragen - formelles und Die dabei in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften hat der Kläger grö ß- tenteils nicht anzuwenden. Er ha t nicht zusätzliche, sondern im Wesentlichen andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. (b) Aus seinen Ausführungen ist auch nicht zu erkennen, dass die von ihm anzuwendenden Gesetze in Anzahl oder Schwierigkeit die in Ziff. 1 der obigen Aufzählung ge nannten Gesetze und Verordnungen derart übersteigen, dass im Tarifsinne gegeben wäre. Es fehlt i nsoweit an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung. (c) Dies gilt auch für die behauptete umfangreiche Änderung dieser Vo r- sch riften. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränken sich im Wesentl i- chen darauf, den Inhalt seiner Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darz u- legen und vorzutragen, aus welc hen Gründen sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Dies ist unzureichend (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 40) . ( 2 ) Soweit der Kläger darauf verweist, er müsse auch technische und sp e- zielle EDV - und die Verzahnung diese s Wissens mit seinen rechtlichen Kenntnissen begründe die besondere Schwierigkeit, fehlt es bereits an einer Darlegung , dass dies bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang der Fall ist. Dabei ist angesichts der Vielzahl der von der kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin im angeführten Urteil zu prüfenden Vorschriften, die 35 36 37 38 - 15 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 16 - einen technischen Bezug aufweisen (bspw. Güterkraftverkehrsges etz, Pers o- nenbeförderungsgesetz iVm. BO Kraft, Bundesfernstraßen - und Landesstr a- ßengesetz, Handwerksordnung, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets - VO, La n- desimmissionsschutzgesetz, Landschaft sschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz), nicht ausz u- schließen, dass hierfür ebenfalls technische Kenntnisse in vergleichbarem U m- fang erforderlich sind. Hierzu fehlt ein Vortrag des Klägers gänzlich. ( 3 ) dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Verwendung derartiger Software sei nicht nur in der öffentlichen Verwaltung übli ch, sondern sie unterstütze und erleicht e- re - nach einer notwendigen Anlernphase - die Arbeit des Klägers , weshalb eine besondere Schwierigkeit damit gerade nicht begründet werden könne. ( 4 ) Auch h insichtlich des vom Kläger angeführten Auslandsbezugs erweist sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerfrei. ( a ) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein kommunaler Bu ß- geldsachbearbeiter regelmäßig k einen Auslandsbezug bei der Bearbeitung von Bußgeldtatbeständen hat. Indes hat das Lan desarbeitsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Kläger - selbst wenn außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten verfolgt werden - ausschließlich nach deutschem Recht oder nach unmittelbar wirke n- de n europäische n Verordnungen erfolgt . Da ss d ie Anwendung europäischer Verordnungen oder bilateraler Abkommen zwingend schwieriger ist als die A n- wendung der zitierten Rechtsvorschriften durch einen kommunalen Bußgel d- sachbearbeiter , hat der Kläger nicht dargel egt . ( b ) Schließlich rechtfertigt d ie vom Kläger angeführte Berücksichtigung au s ländischen Rechts im Rahmen der individuellen Schuld - und Folgenprüfung , keine andere Beurteilung der fehlenden besonderen Schwierigkeit. Nicht nur der Kläger, sondern a uch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter muss sich 39 40 41 42 - 16 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 17 - ggf. mit der Einwendung auseinandersetzen, die anzuwendende Ordnungswi d- rigkeitenvorschrift sei unbekannt und es liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG vor (siehe zur Vermeidbarkeit vo n Verbotsirrtümern BeckOK OWiG/Valerius OWiG Stand 15. Oktober 2015 § 11 Rn. 37 ff . ) . Hinsichtlich der Berücksichtigung der ausländischen Lebensverhältni s- se bei der Festsetzung der Höhe des Bußgelds hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen , dass der Kläger die konkreten Lebens - und Ei n- kommensverhältnisse im Heimatland des Gebietsfremden gerade nicht ermi t- teln muss, sondern er grundsätzlich lediglich die vorgegebenen pauschalierten Staatenabschläge anzuwenden hat. (c) Dass und ggf. weshalb die Zustellungen im Ausland oder die auswärt i- gen Registerabfragen von besonderer Schwierigkeit im tariflichen Sinne sind, kann dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnommen werden. ( d ) Besondere Sprachkenntnisse wegen des Auslandsbezugs muss der Kläge r schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht vorhalten. Die Amtsspr a- che ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG) . Dass es wegen der Zusammenarbeit mit Gebietsfremden, etwa bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen eines nicht hinreichend de r deutschen Sprache mäc htig en Betroffenen, vermehrt zu Sprachschwierigkeiten kommen kann, rechtfertigt für sich nicht d ie Annahme einer besondere n Schwierigkeit . Dies gilt umso mehr als auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter mit im Inland lebenden und ggf. nicht hinreichend des Deutschen mächtigen Ausländern zu tun haben kann. ( 5 ) Die vom Kläger zu letzt als Beleg für den Unterschied zum kommunalen Bußgeldsachbearbeiter angeführte Zusammenarbeit mit der Bundespolizei und den Polizeien unterschiedlicher Bundesländer begründe t ebenfalls k eine b e- sondere Schwierigkeit der Tätigkeit . Seinem V ortrag ist nicht zu entnehmen , warum die Übermittlung von Kontrollberichten durch unterschiedliche Behörden zu einer gewichtig gesteigerten Schwierigkeit seiner Tätigkeit führen soll. 43 44 45 46 - 1 7 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 - 18 - ( 6 ) Eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers hat das Lande s- arbeitsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint. ( a ) Ein wertender Vergleich ist auf der Basis seines Vortrags schon grun d- sätzlich nicht möglich. Er hat sich mit der Bedeutung der Täti gkeit der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter nicht hinreichend befasst, sondern lediglich die Bedeutung seiner eigenen T ä- tigkeit heraus gestrichen . ( b ) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausgefü hrt hat, die Tragweite der Entscheidungen des Klägers sei für die Lebensverhäl t- nisse der Gebietsfremden nicht größer als die bei Verhängung von Bußgeldern gegenüber Inländern, ist dies nicht zu beanstanden. Auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter hat es mit Tätern ganz unterschiedlicher Einkommens - und Lebensverhältnisse zu tun und muss dies bei der Entscheidung über die Höhe des Bußgelds berücksichtigen. Eine gesteigerte Bedeutung ist demnach nicht erkennbar. ( c ) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass auch die En t- scheidungsbefugnis des Klägers über Zahlungserleichterungen die Annahme einer gesteigerten Bedeutung seiner Tätigkeit nicht rechtfertigt. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass kommunale Bußgeldsachbearbeiter derart ige Entscheidungen nicht treffen dürf t en. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Kl ä- ger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986 , dass die dortige Sachbearbeiterin Entscheidungen über Ratenzahlungs - oder Stu n- dungsanträge - wenn auch nur in Vertretung des Abteilungsleiters - eigenstä n- dig treffen durfte . ( d ) Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht schließlich davon au s- gegangen, dass eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers nicht damit begründet werden könne, dass der Kläger die Bundesrepublik im Ausland gegenüber Gebietsfremden repräsentier e . Warum die Repräsentation staatl i- cher Gewalt gegenüber Bundesbürgern und hier lebenden Ausländern für das staatliche Ansehen unwichtiger oder weniger bedeutungsvoll sein soll , als die 47 48 49 50 51 - 18 - 4 AZR 11/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR11.13.0 Repräsentation gegenüber Gebietsfremden, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Selbst wenn die Außendarstellung der Beklagten im Ausland zweifellos von großer Bedeutung ist, ist das Auftreten der Repräsentanten staatlicher Gewalt im Inland von keiner minde re n Bedeutung für die Allgemeinheit. III . Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen ( § 97 Abs. 1 ZPO ) . Eylert Rinck Creutzfeldt Pfeil Bredendiek 52
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