Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Februar 2018 Vierter Senat - 4 AZR 678/16 - ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR678.16.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 Ca 2539/15 - II. S344chsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. August 2016 - 8 Sa 119/16 - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung eines Schiffsf374hrers auf einem 204Peilschiff223 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR678.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 678/16 8 Sa 119/16 S344chsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 28. Februar 2018 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskl344gerin, pp. Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 28. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die - 2 - 4 AZR 678/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR678.16.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richterin Redeker f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des S344chsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. August 2016 - 8 Sa 119/16 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten der Revision - an das Lan-desarbeitsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber Entgeltdifferenzanspr374che f374r die Zeit von Januar 2014 bis August 2015. Der Kl344ger, der Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ist seit dem 1. September 2000 bei der Beklagten besch344ftigt. Er war zuletzt als F374hrer des Wasserfahrzeugs 204G223, das mit Peiltechnik ausger374stet ist und 374berwiegend zu Peilarbeiten eingesetzt wird, t344tig und wird derzeit nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 der Tabelle zum Tarifvertrag f374r den 366ffentlichen Dienst (TV366D/Bund) verg374tet. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 bat der Kl344ger unter Hinweis auf die Einf374hrung der neuen Entgeltordnung um 204Pr374fung einer H366hergruppierung223. Mit einem weiteren - undatierten - Schreiben machte er einen Anspruch 204auf Zahlung des Entgelts nach Entgeltgruppe 8 [des Teils V. 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund] seit dem 1.1.2014 gem344337 247 37 TV366D geltend223. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 wies die Beklagte das Begehren zur374ck. Mit seiner Klage hat der Kl344ger eine Verg374tung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TV366D/Bund f374r die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, bei dem von ihm gef374hrten Wasser-1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 678/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR678.16.0 - 4 - fahrzeug 204G223 handele es sich um ein Peilschiff im Tarifsinne. Die tarifliche Zu-ordnung sei nicht von dessen Gr366337e abh344ngig. Aus den Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4 Nr. 1 und Nr. 2 Teil V der Anlage 1 zum Tarifvertrag 374ber die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) ergebe sich, dass die Bef344higung der Besch344ftigten und nicht die Gr366337e oder Kategorie des Wasser-fahrzeugs f374r die Eingruppierung ma337gebend sei. Der Kl344ger hat - soweit f374r die Revision noch von Belang - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.065,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweil s geltenden Basiszinssatz seit dem 5. September 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-sung vertreten, bei dem vom Kl344ger gef374hrten Wasserfahrzeug 204G223 handele es sich nicht um ein Peilschiff, sondern um ein Peilboot im tariflichen Sinne, das nicht ausschlie337lich f374r die Fachaufgaben des Peilens und der Gew344sserkunde gebaut worden ist. Es sei vielmehr ein Standardboot, das etwa Mitte der neun-ziger Jahre mit der heute vorhandenen Linienpeiltechnik nachger374stet worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in dem noch streitgegenst344ndlichen Umfang stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Be-gehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision der Beklagten ist begr374ndet. Das Landesar-beitsgericht h344tte der Klage auch nicht teilweise mit der von ihm gegebenen Begr374ndung stattgeben d374rfen. Ob der Kl344ger f374r den streitgegenst344ndlichen Zeitraum Verg374tung nach der Entgeltgruppe 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund verlangen kann, kann der Senat nicht abschlie-337end beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 678/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR678.16.0 - 5 - (247 563 Abs. 3 ZPO). Das f374hrt, soweit das Landesarbeitsgericht der Klage statt-gegeben hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Die Revision der Beklagten ist zul344ssig. 1. Zur ordnungsgem344337en Begr374ndung einer Revision m374ssen die Revisi-onsgr374nde angegeben werden, 247 72 Abs. 5 ArbGG iVm. 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachr374gen sind diejenigen Umst344nde bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegr374ndung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsge-richts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs er-kennbar sind. Daher muss die Revisionsbegr374ndung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gr374nden des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollm344chtigte des Revisionskl344gers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel 374berpr374ft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Au337erdem soll die Re-visionsbegr374ndung durch ihre Kritik zur richtigen Rechtsfindung durch das Re-visionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 24. M344rz 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119). Die blo337e Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gr374nden des Berufungsurteils gen374gt den Anforderungen an eine ord-nungsgem344337e Revisionsbegr374ndung nicht (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegr374ndung noch gerecht. a) Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt, die 204G223 sei ein Peilschiff, da im Objektkatalog 204Peilschiff223 und 204Peilboot223 unter derselben 334berschrift definiert w374rden. Als Abgrenzungskriterium dienten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien weder die Art der Peilung noch die Schiffsklasse oder die Gr366337e des Wasserfahrzeugs. Dies folge auch aus der Betrachtung der 374bri-9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 678/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR678.16.0 - 6 - gen Entgeltgruppen, in denen entweder nach den Patentanforderungen oder der Funktion des Wasserfahrzeugs differenziert werde. b) Mit dieser Begr374ndung des Landesarbeitsgerichts hat sich die Revision hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere die Ausf374hrungen zu den tarifli-chen Anforderungen an ein Peilschiff als eines Spezialschiffs lassen sowohl die Richtung des Revisionsangriffs als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts ausreichend deutlich erkennen. Die R374gen sind geeignet, eine abweichende Entscheidung als m366glich erscheinen zu lassen (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 438/16 - Rn. 28). II. Die Revision der Beklagten ist begr374ndet. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen der Klage nicht - auch nicht teilweise - stattgeben. Ob der - ebenso wie die Beklagte tarifge-bundene - Kl344ger einen Anspruch auf Verg374tung nach der Entgeltgruppe 8 Un-terabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund hat, vermag der Se-nat aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht abschlie337end zu beurteilen. 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die 247247 12 und 13 TV366D/Bund iVm. TV EntgO Bund f374r die Eingruppierung des Kl344-gers als ma337gebend erachtet. a) Gem344337 247 24 TV334-Bund gelten im Grundsatz f374r die in den TV366D 374ber-geleiteten Besch344ftigten, deren Arbeitsverh344ltnis zum Bund 374ber den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TV366D fallen, ab dem 1. Januar 2014 f374r Eingruppierungen die 247247 12 und 13 TV366D/Bund. Nach 247 25 Abs. 1 TV334-Bund erfolgt die 334berlei-tung dieser Besch344ftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe f374r die Dauer der unver344ndert auszu374benden T344tigkeit. Nach der Protokollerkl344-rung zu 247 25 Abs. 1 TV334-Bund gilt die vorl344ufige Zuordnung zu der Entgelt-gruppe des TV366D nach der Anlage 2 oder 4 TV334-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Eingruppierung. Eine 334berpr374fung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der 334berleitung in den TV EntgO Bund nicht statt. Danach verbleibt es grunds344tzlich auch nach 13 14 15 16 - 6 - 4 AZR 678/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR678.16.0 - 7 - dem 1. Januar 2014 bei der einmal anl344sslich der 334berleitung in den TV366D er-folgten Eingruppierung. Nach 247 26 Abs. 1 TV334-Bund sind die Besch344ftigten auf deren Antrag, der nach Satz 2 der Tarifnorm bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden konnte, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach 247 12 TV366D/Bund zutreffend ist, wenn sich nach dem TV EntgO Bund eine h366here Entgeltgruppe ergibt. b) Zwar hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, seit wann der Kl344ger eine unver344nderte T344tigkeit aus374bt. Dies kann jedoch da-hinstehen. F374r den Fall, dass sich die vom Kl344ger auszu374bende T344tigkeit seit dem 1. Januar 2014 ge344ndert hat, gelten gem344337 247 24 Satz 1 Tarifvertrag zur 334berleitung der Besch344ftigten des Bundes in den TV366D und zur Regelung des 334bergangsrechts (TV334-Bund) f374r die Eingruppierung die 247247 12 und 13 TV366D/Bund iVm. TV EntgO Bund. Andernfalls sind diese nach 247 26 Abs. 1 TV334-Bund anwendbar. Nach den T344tigkeitsmerkmalen des TV EntgO Bund ergibt sich - bei deren Vorliegen - f374r den Kl344ger eine h366here Entgeltgruppe. aa) Der Kl344ger hat mit Schreiben vom 20. Juni 2014 und damit innerhalb der Frist des 247 26 Abs. 1 Satz 2 TV334-Bund um Pr374fung einer H366hergruppierung gebeten. Hierbei handelt es sich um einen Antrag nach 247 26 Abs. 1 Satz 1 TV334-Bund. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass er eine H366hergruppierung an-l344sslich der Einf374hrung der neuen Entgeltordnung begehrt. bb) Auch ergibt sich - bei Erf374llung des T344tigkeitsmerkmals - aus dem TV EntgO Bund eine h366here Entgeltgruppe als aufgrund der 334berleitung gem344337 247247 3, 4, 26 Abs. 1 Satz 1 TV334-Bund unter Beibehaltung der Lohngruppe nach der bisherigen Entgeltordnung des MTArb-O. (1) Gem344337 247 21 Abs. 1, 247 22 MTArb-O iVm. 247 1 Tarifvertrag 374ber das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) vom 11. Juli 1966 ergeben sich die Lohngruppen und deren T344tigkeitsmerkmale aus dem Lohngruppenverzeichnis, Anlage 1 zum TVLohngrV. Im Streitfall ist das Son-derverzeichnis f374r Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und schwim-17 18 19 20 - 7 - 4 AZR 678/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR678.16.0 - 8 - menden Ger344ten (SV 2 e) des Binnenschiffspersonals der Wasser- und Schiff-fahrtsverwaltung des Bundes einschl344gig. (a) Die ma337gebenden T344tigkeitsmerkmale lauten: 204Lohngruppe 5 205 5.2 Bootsf374hrer, soweit nicht h366her eingereiht 205 Lohngruppe 6 205 5. 4 Bootsf374hrer a) auf Fahrzeugen 374ber 65 k W (89 PS),* b) auf Schleppbooten sowie auf sonstigen Fah r- zeugen, die in erheblichem Umfang im Schleppdienst eingesetzt sind,* c) auf dem Bereisungsboot 202Meppen221 der Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,* d) auf Me 337 fahrzeugen*223 (b) Danach ist ein Bootsf374hrer h366chstens in der Lohngruppe 6, dort Fallgr. 5.4, eingruppiert. Gem344337 Anlage 2 zum TV334-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung kann eine 334berleitung von der Lohn-gruppe 6 nur in die Entgeltgruppe 6 TV366D/Bund erfolgen. (2) Nach den Vorbemerkungen zu den T344tigkeitsmerkmalen f374r die Besat-zungen von Schiffen und schwimmenden Ger344ten im Binnenbereich der Anla-ge 1 zum TV EntgO Bund sind Bootsf374hrerinnen und Bootsf374hrer hingegen Schiffsf374hrerinnen und Schiffsf374hrern gleichgestellt. (a) Die f374r die vom Kl344ger begehrte Eingruppierung ma337gebenden T344tig-keitsmerkmale des Unterabschnitts 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund lauten: 21 22 23 24 - 8 - 4 AZR 678/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR678.16.0 - 9 - 204 Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4 205 3. Die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - Objektkatalog (ObKat) VV-WSV 1102 in der Fassung vom 31. Januar 2015. 205 2.1 . Besatzungen von Schiffen und schwim menden Ger344ten Vorbemerkungen 1. Dieser Unterabschnitt gilt f374r Besatzungen von Schi f- fen und schwimmenden Ger344ten auf Binnenschiff- fahrtsstra337en (Bundeswasserstra337en Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstra337en, auf denen die Binnenschifffahrtsstra337en- Ordnung gilt). 2. Der Begriff Schiffsf374hrerinnen und Schiffsf374hrer u m- fasst auch Bootsf374hrerinnen und Bootsf374hrer. 205 Entgeltgruppe 8 1. Schiffsf374hrerinnen und Schiffsf374hrer mit nautischem Bef344higungszeugnis mit Einschr344nkungen auf einem Peilschiff, hydrologischem Messschiff oder Eisbre-cher. 2. Schiffsf374hrerinnen und Schiffsf374hrer sowie Ger344t e- f374hrerinnen und Ger344tef374hrer mit nautischem Bef344hi- gungszeugnis mit Einschr344nkungen, denen kein Schiff oder schwimmendes G er344t fest zugewiesen ist. 3. Schiffsf374hrerinnen und Schiffsf374hrer mit nautischem Bef344higungszeugnis ohne Einschr344nkungen und ent-sprechender T344tigkeit. 4. Ger344tef374hrerinnen und Ger344tef374hrer mit nautischem Bef344higungszeugnis ohne Einschr344nkungen und ent-sprechender T344tigkeit. 205 8. Besch344ftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2, die zugleich als Ger344tef374hrerinnen oder Ger344tef374hrer t344tig sind. 205 - 9 - 4 AZR 678/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR678.16.0 - 10 - Entgeltgruppe 7 1. Schiffsf374hrerinnen und Schiffsf374hrer sowie Ger344t e- f374hrerinnen und Ger344tef374hrer mit nautischem Bef344hi-gungszeugnis mit Einschr344nkungen. 2. Besch344ftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich (z.B. Binnenschifferinnen und Binnenschiffer oder Metallbauerinnen und Me-tallbauer) und Zusatzqualifikation zur Maschinisti n oder zum Maschinisten und entsprechender T344tig-keit.223 Die Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - Objektkatalog (ObKat) VV-WSV 11 02 in der Fassung vom 31. Januar 2005 lautet auszugsweise: 204 TEIL II B EGRIFFSBESTIMMUNGEN 205 8.3.1 Wasse r- fahrzeug Fahrzeug - mit oder ohne Antrieb - zur Fortbewegung im Wasser, das aus einem oder mehreren schwimmf344higen K366rpern besteht; Sammelbegriff f374r Schiffe (8.3.2) und schwimmende Ge-r344te (8.3.27) Hierzu geh366ren nicht schwimmende Anl a- gen (0.2.5) und Schwimmk366rper wie Fl366337e (s. BinSchStrO, SeeSchStrO). 8.3.2 Schiffe Sammelbegriff f374r Binnenschiffe (8.3.3) und Seeschiffe (8.3.4) ohne spezifi-sche Unterscheidung 8.3.3 Binne n- schiff Wasserfahrzeug (8.3.1) ausschlie337lich oder vorwiegend f374r die Fahrt auf Bin-nengew344ssern (0.3.2) 205 8.3.6 Peilschiff/ Peilboot/ Vermes-sungs-schiff Spezialschiff mit elektronischen Ei n- richtungen f374r Tiefenmessungen auf Wasserstra337en (0.4.1) Peilschiff mit
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