- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 915/11 8 Sa 495/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. April 2013 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 915/11 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 29. September 2011 - 8 Sa 49 5/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die tarifgebundenen Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers . Der Kläger ist seit 1992 im G ießereibetrieb der Beklagten als Schmel z- meister tätig. Die Beklagte produziert mit ca. 200 Arbeitnehmern Gusswalzen für die Stahl - , Gummi - , Kunststoff - und Papierindustrie. Die vom Kläger zu erledigenden Aufgaben und Kompetenzen sind in einer Stellenbeschreibung vom 6./7. Oktober 2003 wie folgt zusammengefasst: Erstellen der Gattierungen und Kontrolle der Legierung s- bestän de Überwachung der Schmelztätigkeiten und Ermittlung der entsprechenden Daten Überwachung der Schmelzöfen und der Zustellung Planung der Pfannenwirtschaft Koordinierung von Gie ss abläufe n in Zusammenarbeit mit dem Leiter Gie sse rei und Gie ss meister Einhaltung, Überwachung und Umsetzung der UVV - Vorschriften bzw. der innerbetrieblichen Arbeitssiche r- heits - und Arbeitsschutzanweisungen Personaleinteilung, nach Rücksprache mit dem Leiter Gie sse rei 1 2 3 - 3 - 4 AZR 915/11 - 4 - Das von der Beklagten verfasste enthält über die Tätigkeit eines Schmelzmeisters auszugsweise folgende Angaben: Ausgehend von den Analyse n vorgaben und dem W o- chengießplan führt der Schmelzmeister bzw. der Schich t- verantwortliche eine Gattierungsbere chnung durch und stellt die entsprechenden Sätze zusammen. Anhand dieser Sätze wird die Gussreihenfolge des Folg e- tags, nach Rücksprache mit dem Gießmeister, festgelegt. Der Leiter Schmelzbetrieb hat den Legierungsbedarf der Produktionswoche festgeleg t Der Schmelzvorgang wird im Schmelzbericht dokume n- tiert. Zur Einstellung der geforderten Legierungskonzentrati o- nen werden Proben entnommen. Die Zusammensetzung wird ermittelt und das Ergebnis dem Schmelzmeister bzw. den Schicht verantwortlichen weitergegeben. Die Analyse n dokumentation erfolgt in der EDV und han d- schriftlich auf dem entsprechenden Schmelzbericht. Falls erfor derlich erfolgt eine Korrektur. D iese wird ebenfalls im Schmelzbe richt dokumentiert. Der Schmelzmeister bzw. der Schichtverant wortliche ist dazu verpflichtet, alle relevanten Daten während des Schmelzvorgangs im Schmelzbericht zu dokumentieren. Treten Abweichungen zu den Sollvorgaben auf, so ist eine Sonderfrei gabe der Schmelze erforderlich. Diese Sonderfreigabe wird durch die Gießereileitung oder den Leiter Schmelzbetrieb und die Qualitätsstelle durchg e- führt. Die Beklagte teilt e dem Kläger im Zuge der zum 1. April 2009 erfolgten betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens in der Metall - und Elektroindustrie Nordrhein - Westfalens ( vom 18. Dezember 2003, ERA NRW) die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 mit . N ach dem tariflich geregelten Punktbewertungs verfahren errechnete die Beklagte eine Punktzahl von 124, die sich wie folgt zusammensetzte : 4 5 - 4 - 4 AZR 915/11 - 5 - Fachkenntnisse Stufe 9 69 Berufserfahrung en Stufe 2 12 Handlungs - und Entscheidungsspielraum Stufe 3 18 Kooperation Stufe 4 15 Führung Stufe 3 10 Hi ergegen legte der Kläger am 23. März 2008 Widerspruch bei der nach dem ERA NRW gebildeten paritätischen Kommission ein , der jedoch m it Schreiben vom 18. Dezember 2009 zurück gewiesen wurde . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Handlungs - und En t- scheidungsspielraum sei feh l erhaft erweise mit der Stufe 3 bewertet worden. Zutreffend sei Stufe 4 n weitgeh , die mit 30 Punkten bewerte t werde . Dies führe zu einer Gesamtpunktzahl von 136 und damit zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 ERA NRW . Bei der erstelle er selbständig den Ablaufplan nach Rahmenvorg aben. Im Rahmen dieser Planung obliege ihm nicht nur die Bestimmung der Reihenfolge der Schmelzvorgänge, sondern die Entscheidung über die Ofenbelegung, den Gussablauf, die Schmelztemperatur , d ie Pfannenwirtschaft sowie die Entscheidung über die Ver wendung des Resteisens. Vorg egeben sei lediglich die Legierung, die Gewichtsangabe, die Abstich t emperatur und die Abstichzeit. Er übe die fachl i- che Aufsicht über die unterstellten Mitarbeiter aus und k ontroll iere die Ofena n- lage. Es sei auch seine Aufgabe, auf der Basis der wöchentlichen Analysevo r- gaben die tägliche Schmelzplanung durchzuführen , wo zu auch die Festlegung der Gattierung (Zusammenstellung des Schmelzmaterials) unter Berücksicht i- gung des Einsatzes der verschiedenen Rohstoffe gehöre . Er müsse entsche i- de n, unter Einsatz welcher Menge an Schmelzmaterialien die geforderte Legi e- rung herzustellen sei. A us Kostengründen werde die Schmelze ua. unter Ei n- satz von Schrottt eile n hergestellt , die vom Volumen häufig nicht der benötigten Materialmenge genügten . Um gleichwohl die geforderte Legierung zu erreichen, 6 7 - 5 - 4 AZR 915/11 - 6 - seien Maßnahmen der Sch melz e behandlung erforderlich ; dabei entscheide er, ob Sauerstoff hinzugefügt oder weitere teure re Zusatzstoffe verwe n- det würden. Ferner müsse e r Entscheidungen über das erforderliche Schmel z- volumen und darüber treffen , ob eine Charge in einer oder mehreren Einheiten gegossen werde. M angels konkreter Vorgaben bestehe ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe sowie ein solcher bei der Auswahl de r anzuwenden den Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmittel. Auch treffe er als Schmelzmeister bei einer festgestellten Abweichung des erstellten Schmelzgutes von den vorgegebenen Analysewerten die Entscheidung, ob die Schmelze behandelt, ganz oder teilweise v erworfen oder zum Neuaufbau verwendet werde. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm A r- beitsentgelt nach Entgeltgruppe 13 ERA NRW zu beza h- len. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründ et, die Aufgabenstellung des Klägers erfordere nur einen geringen Handlungs - und Entscheidungsspielraum . S owohl die Wahl der Einsatzstoffe als auch die Reihenfolge der Schmelzung seien vorgegeben. Der Kläger lege den Ablau f- plan Schmelzen und Gießen nicht selbständig fest . D ieser w erde in Zusa m- menarbeit mit dem Teamleiter Gießen/Formen 1 erstellt. Schon aufgrund dieser Absprachen seien die vom Kläger aufgeführten weiteren Planungen überwi e- gend vorbestimmt. Gleiches gelte bei der Wahl der Einsatzstoffe und d er Reihenfolge der S chmelzung, da entsprechende Vorgaben des Handbuchs zum Qualitätsmanagement sowie die Analysevorgaben aus dem Qualitätswesen zu beachten seien. W eder die fachliche Aufsicht und Personaleinteilung noch der dem Kläger im Zusammenhang mit der Ofenbelegung, der Pfannenwirtschaft und der Auswahl verschiedener Einsatzstoffe zu gestandene gewisse Gesta l- tungsspielraum seien geeignet, einen erweiterten Handlungs - und Entsche i- dungsspielraum im tariflichen Sinne zu begründen. Insoweit handle es sich genauso um typische, vom Berufsbild geprägte Aufgaben aus dem Kernbereich einer Schmelzert ätigkeit , wie bei der Entscheidung über den Umfang und die 8 9 - 6 - 4 AZR 915/11 - 7 - Zusammensetzung des S chmelzmaterial s für einen ordnungsgemäß en Guss. Nichts anderes gelte auch für die Kontrolle der Ofenanlagen. Schließlich seien d as Vorgehen bei Abweichungen der Schmelze von den einzuhaltenden Vo r- gaben und die zu beachtenden Besonderheiten des Schmelzvorgangs aufgrund der Verwendung von Kreislaufmaterial als Einsatzstoff nicht geei gnet, eine andere Bewertung zu rechtfertigen. Allein der Umstand, dass die Tätigkeit nicht routinemäßig erledigt werde, sondern den Einsatz von Erfahrungswissen er fordere, führe nicht zur Begründung eines erweiterten Handlungs - und En t- scheidungsspielraums. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet . D ie als Eingruppierungsfeststellungskl a- ge nach der ständigen Senatsrechtsprechung auch in der Privatwirtschaft zulässige (vgl. nur BAG 28. Sep tember 2005 - 10 AZR 34/05 - ) Klage ist b e- gründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ei nen Anspruch auf V ergütung nach der Entgeltgruppe 13 ERA NRW. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. Die hiergegen gerichtete Revision bleibt erfolglos. I . Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit richtet sich die Eingruppi e- rung des Klägers nach den tarifvertraglichen Regelungen. 1. Aus dem ERA NRW s ind vor allem die f olgende n Bestimmungen maßgebend: § 2 Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung 2. Der Beschäftigte hat Anspruch auf Vergütung entspr e- chend der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert wurde. 3. Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten ist die Einstufung der übertragenen und auszuführenden 10 11 12 13 - 7 - 4 AZR 915/11 - 8 - Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einze l- aufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfass en. Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe nach dem in § 3 bestimmten Punktbewertungsverfahren erfolgt eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten u m- fasst, unabhängig davon, wie oft und wie lange sie ausgeführt werden. Bei dieser Bewertung ist bei dem Anforderungsmer k- erforderliche Könnensniveau für die Einstufung der übertragenen Arbeitsaufgabe entscheidend. Bei den - und Entsche i- ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. § 3 Punktbewertungsverfahren 1. Grundlage der Einstufung einer Arbeitsaufgabe sind folgende Anforderungsmerkmale: 1. Können (Arbeitskenntnisse sowie Fachkenntnisse und Berufserfahrungen) 2. Handlungs - und Entscheidungsspielraum 3. Kooperation 4. Mitarbeiterführung . Für jedes Anforderungsmerkmal werden Bewertung s- stufen gebildet, diesen Bewertungsstufen Punktwerte zugeordnet und damit eine Gewichtung zueinander festgelegt. Die Begriffsbestimmungen und Bewertungsstufen der Anforderungsmerkmale erge ben sich aus Anlage 1a dieses Tarifvertrags . 2. Es werden 14 Entgeltgruppen gebildet und diesen Gesamtpunktspannen wie folgt zugeordnet. Entgeltgruppe (EG) Gesamtpunktspanne 1 10 - 15 12 113 - 128 - 8 - 4 AZR 915/11 - 9 - 13 129 - 142 14 143 - 170 3. Der Gesamtpunktwert einer Arbeitsaufgabe und damit ihre Zuordnung zu einer der 14 Entgeltgruppen ergibt sich aus der Addition der Punktwerte der für die A r- beitsaufgabe jeweils zutreffenden Bewertungsstufe der vier Anforderungsmerkmale. 2. In der Anlage r- tungsstufen der Anforderungsmerkmale des tariflichen Punktbewertungsverfa h- ren s nach § s - und olgendes ausgeführt: - und En t- scheidungsspielraum wird der zur Erfüllung der Arbeit s- aufgabe erforderliche Spielraum der Beschäftigten b e- schrieben, um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeit s- ausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen. Der jeweilige Handlungs - und Entscheidungsspielraum ergibt sich daraus, in welchem Maße der Beschäftigte in der Lage sein muss, die ihm übertragene und auszufü h- rende Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung/Bewertung von Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit zu planen und/oder folgerichtig und fehlerfrei auszuführen. Der Handlungs - und Entscheidungsspielraum wird inne r- halb der übertragenen Arbeitsaufgabe bewertet. Bewertungsstufen 2 Handlungs - und Entscheidungss pielraum Stufe Beschreibung Punkte 1 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben ist im Einzelnen vorgegeben. 2 2 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben ist weitgehend vorgegeben. 10 3 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben ist teilweise vorgegeben. 18 4 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfolgt überwiegend ohne Vorgaben 30 14 - 9 - 4 AZR 915/11 - 10 - weitgehend selbständig. 5 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfolgt weitgehend ohne Vorgaben 40 3. Das von den Tarifvertragsparteien gemeinsam verfasste ERA - Glossar e nthält hierzu folgende Erläuterung: ( Bewertungss tufe 3 ) Es besteht mangels Vorgabe ein Spielraum zur Opt i- mierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe . Es besteht ein geringer Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel. Die Ergebnisse/Ziele sind vorbestimmt. (Bewertungss tufe 4 ) Es besteht mangels Vorgabe ein Spielraum zur Opt i- mierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe . Es besteht ein Spielraum bei der Auswahl der anz u- wendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeits mittel, da entsprechende Vorgaben fehlen . Die Ergebnisse/Ziele sind überwiegend vorbestimmt 4. Die zutreffende Eingruppierung in das Vergütungssystem des ERA NRW ergibt sich aus der Gesamtzahl de r Punkte, die nach den §§ 2 und 3 ERA NRW bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers erreicht wird. Dabei folgt die Zuordnung der Entgeltgruppe zu der Tätigkeit des Arbeitne h- mers den Grundsätzen der sog. Tarifautomatik ( vgl. zB BAG 14. November 2007 - 4 AZR 945/06 - Rn. 21 f. mwN ) . Die Eingruppierung ist demnach ein Akt der Erkenntnis und nicht der Gestaltung (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 50 mwN, BAGE 130, 286) . 15 16 - 10 - 4 AZR 915/11 - 11 - Für einen von diesen Grundsätzen abweichenden Willen der Tarifve r- tragsparteien gibt es keinen Anhaltspunkt. Soweit der Vergütungsanspruch des (§ 2 Nr. 2 ERA NRW) , handelt es sich um eine sprachlich missverstän d- liche Formulierung, di e lediglich die grundsätzliche Abhängigkeit des Verg ü- tungsanspruchs vom Ergebnis der Eingruppierung zum Ausdruck bringen will . Sie misst damit aber d k eine konstitutive Bede u- tung zu. Grundlage der Arbeitsbewertung ist die Einstuf ung der Arbeitsaufgabe (§ 2 Nr. 3 Abs. 1 ERA NRW) . Hiervon gehen auch die Parteien übereinsti m- mend aus. II. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 ERA NRW . Das Landesarbeitsgericht hat re chtsfehlerfrei festgestellt, dass der Handlungs - und Entscheidungsspie l- raum des Klägers mit der Stufe 4 und damit dessen Arbeitsaufgabe mit ing e- samt 136 Punkte n nach dem Punkt bewertungsverfahren des ERA NRW zu bewerten ist. 1. Die dem Kläger übertragene Arbeitsaufgabe erfüllt in der Kat egorie der Fachkenntnisse Stufe 9 , bei Berufserfahrung en Stufe 2, bei der Kooperation Stufe 4 und bei der Mitarbeiterführung Stufe 3, woraus sich insoweit eine Zwi schen - Gesamtpunktzahl von 106 ergibt. Hierüber sind sich die Parteien und die Vorinstanzen einig. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die übe r- einstimmenden Vorstellungen der Parteien über die Einstufung der Arbeitsau f- gaben in Bezug auf einzelne Anforderungsme rkmale für die rechtliche Beurte i- lung durch das Gericht zwar nicht verbindlich, da es insoweit nicht um unstreit i- gen Tatsachenstoff, sondern um dessen rechtliche Bewertung geht ( BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31 mwN ) . Ebenfalls zutreffend hat da s Landesarbeitsgericht aber die erforderliche summarische Prüfung vorgeno m- men, die diese übereinstimmende Auffassung der Parteien bestätigt hat. Hie r- gegen wendet sich die Revision nicht. 17 18 19 20 - 11 - 4 AZR 915/11 - 12 - 2. Bei der zwischen den Parteien allein streitigen Bewertung des dem Kläger übertragenen Handlungs - und Entscheidungsspielraums hat das La n- desarbeitsgericht nach sorgfältiger Überprüfung zu Recht die tari flichen Anfo r- derungen der Stufe 4 als erfüllt angesehen . a) Das Berufungsgericht hat angenommen, d em Kläger seien unte rschie d- liche Teilaufgaben mit unterschiedlichem Entscheidungsspielraum übertragen worden. Wegen seiner Stellung als Teamleiter seien diese jedoch ganzheitlich zu betrachten. Bei der Beurteilung des Entscheidungsspielraum s sei zu beac h- ten, dass eingrenzende Festlegungen nicht nur durch ausdrückliche Weisungen erfolgen, sondern sich auch aus den Notwendigkeiten von technischen Geg e- benheiten, organisatorischen Zwängen und sich aufdrängende n Zweckmäßi g- keitserwägungen ergeben könnten. Sei allein eine bestimmte V orgehensweise fachgerecht, könne allein die Möglichkeit sachwidrigen Handelns nicht e ine n erw eiterten Entscheidungsspielraum begründen . So werde etwa die Festlegung des Gussablaufs und die Ofenbelegung weitgehend durch objektive Sachzwä n- ge bestimmt. Auch d ie Frage der Verwendung überschüssigen Eisens knüpfe an die durch Ausbildung und Berufserfahrung des Klägers gewonnenen Kenn t- nisse an , was ebenso für die Verantwortung bei der Ablaufplanung, der fachl i- che n Aufsicht , der Personaleinteilung sowie der Kontrol le der Ofenanlagen gelte . Für die Festlegung der Gattierungen und d ie Behandlung von Störfällen gelte hingegen etwa anderes . D ie Spielräume würden zwar durch die einzuha l- tenden Ziele eingegrenzt und durch die maßgeblichen Analysewerte beei n- flusst. Hinsichtlich der Auswahl der jeweils möglichen Bearbeitungsverfahren stehe dem Kläger dann jedoch ein erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung. Die Schmelze werde nicht aus zugekauften Ersatzstoffen, sondern aus Roheisen, Stahlschrott und Kreislauf material unterschiedlicher Zusamme n- setzung hergestellt. Wegen der Unterschiedlichkeit der dabei verwandten Einsatzstoffe gebe es keine r p- it zusätzlichen Maßnahmen zu erreichen. Hierbei komme sowohl die Zuführung 21 22 23 - 12 - 4 AZR 915/11 - 13 - von Sauerstoff als auch die Verwendung von zugekauften Einsatzsto f- fen in Betracht. Die Notwendigkeit einer Entscheidung sei systembedingt, da der Kläger bei der Zusammenst ellung des Schmelzgutes nicht auf feste Zutaten zurückgreifen könne, sondern beispielsweise entscheiden müsse, ob er aus Kostengründen Kreislaufmaterial (Altwalzen, Späne, Schrott ua.) heranziehe. Entsprechendes gelte für den Störfall. Auch hier müsse er e ine eigenständige Lösung find en , wie dies in der Beschreibung der Arbeitsaufgaben ausdrücklich festgehalten sei. An diesem Handlungs - und Entscheidungsspielraum ändere auch die Möglichkeit einer Entscheidungshilfe durch die Abteilung Qualitätss i- cherung nic hts. Die durch diesen Handlungs - und Entscheidungsspielraum geken n- zeichneten Teiltätigkeiten des Klägers seien für dessen gesamte Tätigkeit prägend. Die Schmelz e behandlung betreffe unmittelbar die Erreichung des Produktionsziels. Insofern komme es auch n icht auf einen zeitlich überwiege n- den Anteil dieser Teiltätigkeiten an ; die Tarif vertrags parteien hätten ausdrüc k- lich von einem solchen Erfordernis abgesehen. b) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen keinen R echt s- fehler erkennen . aa ) D ie Anforderungen des tarifliche n Tätigkeitsmerkmals ( Erfüllung der und ) werden durch unbestimmte Rechtsbegriff e definiert . Deren Anwe n- dung durch das Landesarbeitsgericht kann in der Revisionsinstanz nur darau f- hin überprüft werden, ob es von den zutreffenden Rechtsbegriffen ausgega n- gen ist, ob es diese bei der Subsumtion beibehalten hat, ob bei der Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worde n oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (zB BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 31 mwN) . Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesa r- beitsgericht die unbest immten Rechtsbegriffe verstanden hat (BAG 15. November 1995 - 4 AZR 557/94 - ) . Nach diesen Grundsätzen ist die rechtl i- che Würdigung des Landesarbeitsgerichts nur eingeschränkt überprüfbar. 24 25 26 - 13 - 4 AZR 915/11 - 14 - bb ) Diesem eingeschränkten Überprüfung smaßstab hält das Berufungsu r- teil stand. ( 1 ) Dies gilt zunächst für den unbestimmten Rechtsbegriff der Erfüllung . ( a ) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Bewertung die übereinstimmende Definition der Tarifvertrags parteien zugrunde gelegt , die den Begriff in der An lage 1a zum ERA NRW n äher bestimm entsprechend erläutert haben. Es hat dabei in Anlehnung an das Anford e- BAT das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses gefordert, ohne dass sich ein solches unmittelbar durch rein fachliche Erwägungen aufdrängen dürfe. Dies entspricht den Erläuterungen im emeinsamen Glossar , in dem bei der Stufe 4 regelmäßig ein Spielra um zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbe i- tungsabläufe und bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfa h- ren/Arbeitsmittel bestehe n muss , wohingegen die Ergebnisse/Ziele überwi e- gend vorbestimmt sein können . (b ) D as Landesarbeitsgericht hat dies en zutreffend bestimmten Begriff weder in sein en allgemeinen Ausführungen noch bei der Subsumtion verlassen. (a a ) Es hat zunächst die Ansicht des Klägers zurückgewiesen, die ihm bei der Festlegung des Gussablaufs und der Ofenbelegung zustehenden Spielrä u- me erfüllten schon die tariflichen Anforderung en der Stufe 4 , da d ie von ihm festzulegende Reihenfolge durch rein fachliche Erwägungen, die er aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung selbst treffe, weitgehend determiniert s ei und deshalb ke in echter Handlungs - und Entscheidungsspielraum bestehe. Gleiches gelte für weitere Teiltätigkeiten des Klägers, für die dieser die entspr e- chende tarifliche Bewertung reklamiert hatte. (bb) Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht unmittelbare Entsche i- dungsspiel räume des Kläg ers im Zusammenhang mit den Gattierung en und dem Einsatz der Rohstoffe erkannt, indem es in Abgrenzung zu de n genannten erfahrungsbezogenen und eingeschränkten Entscheidungsmöglichkeit en die 27 28 29 30 31 32 - 14 - 4 AZR 915/11 - 15 - Auswahlmöglichkeit en und - notwendigkeit en zwischen festgestellt hat. ( cc ) Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision bleiben erfolglos. D ie Rüge, bereits aus de n vorgegebenen und einzuhaltenden Analys e- werte n für die jeweiligen Legierungen ergebe sich die Vorbestimmtheit des einz uhaltende n Ziel s und damit eine teilweise Vorgabe der Ar beitsaufgaben , die deshalb nicht ohne Vorgaben im tariflichen Sinne, wie es die Stufe 4 vorsehe, zu erfüllen seien, verkennt den Unterschied zwischen der Übertragung einer Arbeitsaufgabe als solcher und der innerhalb der Arbeitsau f- gabe - mehr oder weni ger - festgelegten Ergebnisvorgabe. Jede Arbeitsaufgabe hat ein bestimmtes Ergebnis zum Ziel . A llein dessen - unbedingte - Formuli e- rung spricht deshalb nicht gegen einen Spielraum bei der Au swahl der anz u- wendenden Bearbeitungsverfahren. Dass am Ende eines Produktionsproze s- ses ein bestimmtes - - Produkt steht, macht nicht jeden hieran Beteiligten - unabhängig von der von ihm eingeno m- menen hierar chischen Stufe - automatisch zu einem Arbeitnehmer, der alle n- falls eine Einstufung in die Stu fe 3 dieser Kategorie erreichen könnte. So hat die Beklagte selbst in den von ihr verwandten Formularen der Beschreibung und t er Gießen / Schmelzen / Schmelzen Arbeitsaufgabe unterschiedliche Bewertungsstufen hinsichtlich des Handlungs - und Entscheidungsspielraums angenommen (Stufe 3 und Stufe 4) . Dies ist erkenn bar auf den unterschiedlichen Verantwortungsbereich der beiden Stellen zurückzuführen. Bei dem hier vorgegebenen präzisen Ergebnis der Schmelze handelt es sich um die Übertragung einer (Teil - )Aufgabe als solcher. Bereits wenn man sie mit dem zusätzlichen - und al s nicht im Streit anzusehe n- den - Verfahren, das zu dem vorbestimmten Produkt führen soll, als Teil der Arbeit s- aufgabe mitbenannt wird. Dem hat das Landesarbeitsgericht dadurch Rec h- nung getragen, dass es zwischen dem angestrebten Produkt und der dabei anzuwendenden Bearbeitungsverfahren unterschieden und dem letzteren 33 34 - 15 - 4 AZR 915/11 - 16 - entsprechend konkreter Vorgaben ein(en) erheblichen Entsche i- dungsspielraum i . S . Soweit die Revision bei der Entscheidung des Klägers über die Altern a- tiven, die gewünschte Legierung durch Erzen oder durch die Beigabe von Zusatzstoffen zu err eichen, von einem nur geringen Entscheidungsspielraum ausgeht, setzt sie lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der jenigen des L andesarbeitsgericht s . Einen Rechtsfehler legt die Beklagte damit nicht dar. Ihr weiterer Einwand , das Landesarbeitsgerich t habe sich nicht mit der i- nandergesetzt , geht fehl. Die se besteht aus einem Blatt Papier, auf dem eine Tabelle eingezeichnet ist, in der die Bewertungsstufen des Handlungs - und Entscheidungsspielraums jeweils mit einem ergänzenden Satz versehen ist. Autor dieser Tabelle ist der Arbeitgeberverband Metall. Inwieweit diese Tabelle Bestandteil einer ansonsten nicht bekannten oder jedenfalls dem Gericht nicht bekannt gemachten Betrieb svereinbarung bei der Beklagten ist und welche Regelungen oder näheren Festlegungen in dieser Betriebsvereinbarung a n- sonsten getroffen worden sind, ist nicht vorgetragen worden . A n- geht lediglich hervor, dass nach Auffassung de s Arbeitgeberve r- bandes die Stufe zeichnet ist, während zur Erreichung der Stufe 4 eine ( und/oder) Entwic k- erforderlich ist. Diese Ansicht einer Tarifvertragspartei kann für die Auslegung der Tarifnormen jedoch nicht entscheidend sein. Im Übrigen dürfte die Anforderung einer ständigen Innova t i- on zur Erreichung der S tufe 4 im Tar ifvertrag keine Stütze finden. Soweit d ie Revision schließlich rügt, das Landesarbeitsgericht habe Handbuch die Notwendigkeit der Sonderfreigabe durch den Vorgesetzten bei Abwei chu n- gen von den Sollvorgaben vorsehe, ist dies unzutreffend. Das Berufungs gericht hat sich mit dieser Passage auseinandergesetzt und ausgeführt, es handele sich bei den vom Kläger zu treffenden selbständigen Entscheidungen nicht um 35 36 37 - 16 - 4 AZR 915/11 - 17 - die Frage der Verwendung von Schmelzgut, das die zulässige Schwankung s- breite der Vorgaben überschreite, sondern um Eingriffe des Klägers in den Produktionsprozess der Schmelze mit dem Ziel, die vorgegebenen Wert e zu erreichen und die Notwendigkeit einer Sonderfreigabe gerade zu v ermeiden . Auch führe die Möglichkeit, Entscheidungshilfen einzuholen, nicht zum Wegfall des erforderlichen Handlungs - und Entscheidungsspielraums . D ie Aufgabe n- ste l lung des Klägers umfasse ausdrücklich auch das Erfordernis einer eige n- ständigen Lösungsfindun g in Störsituationen. (c ) Weiterhin hat d as Landesarbeitsgericht b ei der Anwendung der aufg e- stellten Grundsätze weder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssä t- ze verstoßen noch bei seiner rechtlichen Beurteilung wesentliche Umstände außer Acht gela ssen . Dies behauptet die Revision auch nicht. ( 2 ) Das Landesarbeitsgericht hat auch den unbestimmten Rechtsbegriff der iSd . § 2 Nr. 3 Abs . 3 ERA NRW rechtsfehlerfrei ausgelegt. Die Rüge der Revision , das Landesarbeitsgericht habe den Begriff der in dem es die mit der Stufe 4 bewerteten Teiltätigkeit en des Klägers ohne Feststellungen zu den Zeitanteilen als prägend für die Gesamt t ä- tigkeit angesehen habe , greift nicht durch . Das Lande sarbeitsgericht hat darg e- tan , d ass es nach § 2 Nr. 3 Ab s. 3 ERA NRW insoweit auf einen überwiege n- den Zeitanteil der das Merkmal erfüllenden Teiltätigkeit nicht ankomme. Ung e- achtet dessen, dass nach zutreffender Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine gan zheitliche Betrachtung der Tätigkeit des Klägers geboten ist, ist selbst bei gesonderter Bewertung der Teiltätigkeit des Gattierens und der Durchfü h- rung des Schmelzvorgangs diese Teiltätigkeit eine zentrale Anforderung der einem Schmelzmeister übertragenen Aufgaben. Da bei muss eine entspreche n- de Entscheidungssituation im Einzelfall nicht bei der überwiegenden Anzahl der Schmelzvorgänge vorkommen. Ausreichend und e ntscheidend ist, dass solche Entscheidung en jederzeit möglich sind und deshalb die ent s prechend en Ko m- petenzen eines Schmelzmeisters während des gesamten Prozesses vorgeha l- ten werden müssen. Demgemäß sind so wohl die Überwachung als auch - erforderlichenfalls - die Korrektur des Schmelzvorgangs Bestandteil der 38 39 40 - 17 - 4 AZR 915/11 - 18 - tariflich zu bewertenden Arbeitsaufgabe d es Klägers. Insofern genügt es, dass die Anforderung en in rechtlich nicht ganz un erheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (v gl. dazu BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - ) . 3 . Die Verfahrensrüge der Beklagten, das L andesarbeitsgericht habe die für die Subsumtion verwandten Tatsachen fehlerhaft festgestellt, i st unzulässig. Sie ist nicht iSd. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (zu den Anforderu n- gen vgl. zB BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 18; 1 6. Oktober 2007 - 9 AZR 321/06 - R n . 37) b egründet worden . a) Dabei kann dahinstehen, ob die Bekla g te zu dem von ihr behaupteten Verstoß gegen § 286 ZPO hinreichend vorgetragen hat , wenn sie lediglich rügt, das Landesarbeitsgericht habe n icht ordnungsgemäß erhobene Tatsachen verwertet , indem es davon ausgegangen ist, dass für ein exaktes Erreichen der erforderlich sein können . Die angefochtene Entscheidung b ezieht sich insoweit ua. ausdrücklich auf die von der Beklagten erstellte Bewertungsbegründung, wonach vom Stelleninhaber ggf. eine eigenständige Lösungsfindung in Störsituationen gefordert wird. der Beklagten weist dem Schmelzmeister für den Schmelzvorgang als Aufg a- be - - die Durchführung einer zu . Die Beklagte selbst hat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die oa. Bewe r- tungsbegründung vorgetragen , dass bei einem durch S pektralanalyse belegte Überschreiten der Min - /Max - Vorgaben für die chemischen Werte begründeten Störfall d er Kläger die Möglichkeit hat , eine Auswahl aus vorhandenen Altern a- . Gerade auf diese F ä ll e hat sich das Landesarbeitsgericht bezoge n, wenn es ausführt, dass es wegen der exakte n Erreichung der für die - auch der Tatsache, dass das Landesarbeitsgericht sowohl in s einer allgemeinen Einführung zu dem klagestattgebenden Begründungsteil n- gen durch die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeit s- 41 42 - 18 - 4 AZR 915/11 - 19 - als auch im ersten Absatz des konkreten Begründungsteils die als auch ausdrücklich im Tatbestand auf die mündlichen Erklärungen der Parteien Bezug genommen hat - ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß erhobene und von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwandt hat. b) Angesichts des Fehlens einer Begründung für das Beruhen des Urteils auf dem behaupteten Verfahrensfehler kann dies jedoch dahinstehen. D enn selbst dann ergibt sich daraus nicht , dass die Entscheidung auch nur möglic h- erweise anders ausgefallen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat diese Erw ä- gung im Zusammenhang mit der Behandlung von Störfällen bei der Schmelze angestellt. Die Beklagte selbst hat in ihrer Revision behauptet, die Störfälle or. Auch der Schwerpunkt der Begründung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Teiltätigkeiten des Klägers, in denen ihm ein weitgehend selbständiger Handlungs - und Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht und von ihm wahrgenommen werden muss, liegt nicht auf dem notwendigen Eingreifen bei Störfällen, sondern bei der Notwendigkeit der Zusammenstellung des Schmelzgutes aus Roheisen, Stahlschrott und Krei s- laufmaterial unterschiedlicher Herkunft, bei dem durch spezifische Eingriffe, zB die Entscheidung f ür das - ein - oder mehrmalige - Erzen, das Arbeitsergebnis gesichert wird, ohne dass der in einem nachfolgenden gesonderten Begrü n- dungspunkt angesprochene Störfall eingetreten ist. Angesichts dessen hätte es einer ausdrücklichen Begründung bedurft, wieso d as Landesarbeitsgericht bei g- keit eines bestimmten Eingreifens beim Störfall von einer Nichterfüllung der tari flichen Anforderungen der Stufe 4 ausgegangen wäre. 43 - 19 - 4 AZR 915/11 III . Die Bek lagte hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmi t- tel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Treber Creutzfeldt Kiefer Fritz 44
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