Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Juli 2017 Vierter Senat - 4 AZR 831/16 - ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 26. November 2015 - 41 Ca 6175/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 Sa 170/16 - Entscheidungsstichwort : i- Berlin und Brandenburg ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 831/16 5 Sa 170/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Juli 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 5. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose - 2 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 3 - sowie den e hrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richterin Redeker für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 12. Mai 2016 - 5 Sa 170/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat di e Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und über tarifvertragliche Vergütungsansprüche nach dem Anhang Kerntechn i- sche Anlagen zu dem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 allgemeinverbindl i- chen Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 10. März 2014 (im Folgenden Anhang KTA 2014) . Die Beklagte erbringt für das H - Zentrum B (im Folgenden HZB) am Standort B Sicherheitsdienstleistungen. A n diesem Standort b e fi n det sich n e- ben zahlreichen weiteren Gebäuden auch der Kernfo r schung s r e a k tor BER II. Dessen Errichtung war der Rechtsvorgängerin des HZB mit B e scheid vom 8. Juni 1972 nach § 7 AtG genehmigt worden. Weitere Tei l gene h migungen w e- gen dessen Änderungen waren mit den Bescheiden vom 15. August 1985 und vom 26. Oktober 1988 erteilt worden. Zur Erbringung der Sicherheitsdienstleistungen setzt die Beklagte in s- gesamt 42 Sicherheitsmitarbeiter ein ; 27 schusswa ffentragende Mitarbeiter sind im sog. Objektsicherungsdienst tätig, d ie restlichen Mitarbeiter, darunter der Kläger, werden als sog. Institutswachpersonal eingesetzt . Seit Januar 2015 ist die Beklagte vertraglich gegenüber dem HZB ve r- pflichtet, eine Pers onalreserve für den Objektsicherungsdienst vorzuhalten, dh. die Mitarbeiter des Institutswachpersonals müssen über die notwendigen Au s- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 4 - bildungen und Genehmigungen verfügen, um jederzeit im Objektsicherung s- dienst eingesetzt werden zu können . Dementsprechend ist auch d er Kläger im Umgang mit Schusswaffen geschult worden . Auch hat d er Objektsicherungsb e- auftragte des HZB i m Februar 2015 erfolgreich die Überprüfung der Zuverlä s- sigkeit des Klägers gemäß Atomgesetz den Objektsi cherungsdienst in kerntechnischen An (Stand 7. Mai 2008) - Bekanntmachung des Bundesminis teriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU ) vom 4. Ju l i 2008 ( GMBl. S. 810) - veranlasst . Diese Richtlinie regelt ua . die Aufga ben des Objektsicherungsdien s- tes (Ziff. 2) und die Anforderungen an de ss en Angehörige (Ziff. 4) sowie ihre Ausrüstung (Ziff. 5). In Ziff. 5.2 wird ausgeführt : 5. 2 Angehörige des Objektsicherungsdienstes haben bei Überwachungsaufgaben (z. B. Streifendienst), bei Aufgaben der Kontrolle des Personen - und Fah r- zeugverkehrs, im Begleitdienst sowie im Rahmen der ständigen Alarmverstärkung - sofern sie außerhalb ihrer Bereitstellungsräume tätig sind - eine Pistole nebst mindestens einem gefüllten Ers atzmagazin zu füh ren. I n den Wachen sind die Pistolen während l- viert hat, ist seit September 1999 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgäng e- rin auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages von 8. September 1999 als Sicherheitsmitarbeiter tätig und wird am Standort des HZB in B ei n g e setzt. Er hat dort Innen - und Außenkontrollgänge durchzuführen. Bei den A u ße nko n trol l- gängen hat er den das ganze HZB - Gelände umschließenden A u ßenzaun zu kontrollieren. Seine Kontrollgänge führen ihn auch an den Masch i nenhäusern und den Kühltürmen des Kernforschungsreaktors vorbei. Die B e klagte zahlte an ihn zuletzt eine Vergütung iHv. 9,40 Euro brutto/Stunde und eine Zulage iHv. 1,00 Euro brutto/Stunde sowie Zuschläge für Nachtarbeit iHv. 10 %, für Son n- tagsarbeit iHv. 25 % und für Fei ertagsarbeit iHv. 50 %. 5 - 4 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 5 - Mit Schreiben vom 6. März 2015 forderte der Kläger von der Beklagten er folglos ab Januar 2015 eine Stundenvergütung gemäß § 3 Ziff. 1.2 An hang KTA 2014 sowie Z eitz uschläge nach § 5 Anhang KTA 2014 . Mit seiner am 28. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger - nach mehreren Klageerweiterungen - Vergütu ngsansprüche für die Monate Januar bis Juli 2015 sowie die Feststellung der tariflichen Verg ü- tungspflicht der Beklagten begehrt . Er hat hierzu die Auffassung vertreten, se i- ne Tätigkeit erfüllte die Voraussetzungen des § 3 Ziff. 1.2 Anhang KTA 2014. D as gesamte Gelände des HZB in B stelle eine kerntechnische A n l a ge dar. J e- . Se i ne Wac h- schutzrunden führten ihn an dem genehmigungsbedürftigen B e reich der ker n- technischen Anlagen, nament lich den Maschinenhäusern und den Küh l türmen des Forschungsreaktors, vorbei. Zudem werde s eit Januar 2015 am Standort nicht mehr zwischen Institutswachpersonal und Objektsicherung s dienst unte r- schieden. Der Anspruch ergebe sich auch aus Annahmeverzug, da si ch sein Arbeitsvertrag auf die Tätigkeit im Objektsicherungsdienst konkretisiert habe. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zuschläge folge zudem aus dem nachwirkenden Haustarifvertrag vom 1. Juni 2011. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. fest zustellen, dass di e Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 für seine Tätigkeit im H - Zentrum B ein Entgelt nach § 3 Ziff. 1.2 des Anhang s KTA vom 10. März 2014 zu zahlen ; 2. d ie Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat J a- nuar 2015 Entgelt iHv. 513,16 Euro brutto, Nachtz u- schlag iHv. 159,25 Euro brutto sowie Sonntagsz u- schlag iHv. 138,13 Euro brutto nebst fünf Prozen t- punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 860,54 Euro brutto seit 15. Februar 2015 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2015 Entgelt iHv. 446,06 Euro brutto, Son n- tagszuschläge iHv. 107,18 Euro brutto sowie Nach t- zuschläge iHv. 122,50 Euro brutto nebst fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 675,74 Eur o brutto seit 15. März 2015 zu zahlen; 6 7 8 - 5 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 6 - 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2015 Arbeitsentgelt iHv. 560,44 Euro brutto, Sonntagszuschläge iHv. 107,18 Euro brutto sowie Nachtzuschläge iHv. 183,75 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 851,37 Euro seit dem 15. April 2015 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat A p- ril 2015 weitere 735,32 Euro brutto sowie weitere 214,36 Euro brutto Feiertagszuschlag und weitere 12,25 Euro brutto N achtzuschlag zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2015 weitere 685,30 Euro brutto sowie weitere 53,59 Euro brutto Sonntagszuschlag, 214,37 Euro brutto Feiertagszuschlag sowie 73,50 Euro brutto Nachtzuschlag nebst fünf Proze ntpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2015 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2015 weitere 610, 00 Euro brutto, weitere 196,00 Euro brutto Nachtzuschlag sowie 80,93 Euro brutto Sonntagszu schlag nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2015 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2015 weitere 775,15 Euro brutto sowie Sonntagsz u- schlag iHv. 27,39 Euro brutto und Nacht zuschläge iHv. 49,00 Euro brutto nebst fünf Prozent punkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, der Anhang KTA 2014 erfasse nur die Sicherheitsm itarbeiter, die au f- grund besonder er gesetzlicher Sicherheitsanforderungen einer höheren Qualif i- kation bedürften und erweiterte Pflichten hätten. Dies treffe nur für den Objek t- sicherungsdienst zu, in dem der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht eingesetzt worden sei. Im Übrigen sei d er Kläger kein Sicherheitsmitarbe i- Begriffsbestimmung im A n- hang KTA 2014 Voraussetzung für eine entsprechende Vergütung sei. Auf den gekündigten Haustarifvertrag könne der Kläger seine Ansprüche nicht stützen, dessen Nachwirkung sei konkludent ausgeschlossen. 9 - 6 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang der zuletzt gestellten A n- träge stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsg e- richt das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewi e- sen. Mit seiner durch den Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar beruht d as Urteil des Berufungs gerichts auf e i- ne m Rechtsfehler, es stellt sich dennoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Sowohl der Eingruppierungsfests tellungsantrag zu 1. als auch die Zahlungsanträge zu 2. bis 8. sind zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine höhere Verg ü- tung und entsprechender höherer Zuschläge für den Zeitraum 1. Januar 2 015 bis 31. Dezember 2016. E in solcher ergibt sich weder aus § 3 Ziff. 1.2, § 5 A n- hang KTA 2014 , da der Kläger kein Sicherheitsmitarbeiter iSv . § 2 Ziff. 1 A n- hang KTA 2014 ist, der in einer kerntechnischen Anlage tätig ist , noch aus A n- nahmeverzug nach § 61 5 Satz 1 BGB . I. Für den Streitfall sind die nachfolgenden tarifvertraglichen Regelungen von Bedeutung : 1. Der im Streitzeitraum Entgelttarifve r- trag für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 10. März 2014 , abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW ), Landesgruppe n Berlin und Brandenburg und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Berlin - Brandenburg (im Fo l- genden ETV) sieht ua. in § 14 (Schluss bestimmungen) vor: 10 11 12 13 - 7 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 8 - 3. Dieser Tarifvertrag setzt den Entgelttarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe Berlin und Bra n- denburg vom 22.11.20 erntec h- 4. Die Anhänge - - Kerntechnische Anlagen, sind Bestandteile dieses Tarifvertrages. 2. In dem Anhang Kerntechnische Anlagen zum ETV (Anhang KTA 2014) ist auszugsweise F olgendes geregelt: § 1 Geltungsbereich Der Anhang gilt 1. räumlich: f ür die Bundesländer Berlin und Bra n- denburg, 2. fachlich: f ür alle Sicherheitsdienstleistun gen an und in K erntechnischen Anlagen, die in den Geltungsbereich einer Genehm i- gung nach §§ 5, 6, 7 und 9 Atomgesetz (AtG) fallen 3. persönlich: f ür alle Arbeitnehmer und Arbeitnehm e- rinnen, die im fachlichen Geltungsb e- reich tätig sind. § 2 Begriffsbestimmung und Definition 1. Sicherheitsmitarbeiter Sicherheitsmitarbeiter sind Mitarbeiter, die in einer kerntechnischen Anlage tätig sind, auf G rund ihrer besonderen Ausbildung zum Dienst in einer solchen eingesetzt werden und durch den Auftraggeber zug e- lassen sind. 14 - 8 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 9 - § 3 Stundenlöhne Lohngruppe / Tätigkeit ab ab ab ab 01.01.2014 01.07.2014 01.01.2015 01.01.2016 1. Objektsicherungsdienst 1.1 Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst 9,30 9,90 10,35 10,80 1.2 Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz - und Sicherheit s- kraft (IHK) oder Wer k- schutzfachkraft (IHK) 12,40 13,00 13,45 13,90 1.3 Sicherheitsmitarbeiter mit Ernennung zum Stellve r- tretenden Schichtführer - - - - 1.4 Sicherheitsmitarbeiter mit Ernennung zum Schich t- führer 13,40 14,00 14,45 14,90 § 5 Zeitzuschläge 1. Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags - , Sonntags - und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 zu zahlen: a) Nachtzuschlag 20 % b) Sonntagszuschlag 50 % c) Feiertagszuschlag 100 % § 7 Schlussbestimmungen Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrag e s für Sicherheit s- dienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 10. 03. 3 . Am 1. Juni 2011 hatte die Gewerkschaft ver.di mit der Beklagten einen Haustarifvertrag geschlossen (im Folgenden HausTV). Diesen kündigte d ie B e- klagte mit S chreiben vom 22. September 2014 zum 31. Dezember 2014 gege n- über ver.di. Im HausTV ist ua. geregelt: Präambel Der Entgelttarifvertrag für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 22.11.20 K Dieser Anhang gilt für sämtliche Beschäftigten, die Sicherheitsdienstleistungen an und in kerntechnischen Anlagen erbringen, die in den Geltung s- bereich einer Genehmigung nach den §§ 5, 6, 7 und 9 AtG 15 - 9 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 10 - fallen. In § nd die t a- riflichen Zuschläge geregelt. Die vom Geltungsbereich erfassten Beschäftigten haben in der Vergangenheit Zuschläge in derselben Höhe wie die a- g für die Bundesländer Berlin und Brandenb urg vom 22.11.2010 und den dazu a- e- kommen. Dies vorangeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes: § 1 Geltungsberei ch Dieser Tarifvertrag gilt p ersönlich: f ür die Beschäftigten der Gesellschaft, die im Bereich Außensicherung und Pforte n- dienste tätig sind und die am 01.01.2011 Leistungen nach diesem Tarifvertrag b e- zogen haben r äumlich: f ür das Postleitzahlengebiet 14109 § 3 Ausschluss einer betrieblichen Übung 1. Die in § 2 genannten Leistungen erfolgen au s- schlie ß lich nach Maßgabe des § 11 Ziff er 2 des En t- gelttarifvertrages für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 22.01.2010 und k önnen daher u n- ter den dort genannten Voraussetzungen entfallen. In diesem Fall erfolgt eine Zahlung gemäß den gültigen tariflichen Bestimmungen. Das Entstehen einer b e- trieblichen Übung ist daher ausgeschlossen. ... § 4 Inkrafttreten und Laufzeit 1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet bei Eintritt einer der Voraussetzungen gemäß § 3 dieses Tarifvertrages. 2. Darüber hinaus kann der Tarifvertrag mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.12.2 - 10 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 11 - II. In Anwendung dieser tarifvertraglichen Regelungen steht den vom Kl ä- ger geltend gemachten Forderungen zwar nicht schon entgegen , dass er - wie das Landesarbeitsgericht meint - bei seiner Arbeit keine Schusswaffe bei sich führt. Seine Klage ist aber deshalb unbegründet , weil d ie begehrte Vergütung nach § 3 Ziff. 1.2, § 5 Anhang KTA 2014 die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter in einer kerntechnischen Anlage gemäß § 2 Ziff. 1 Anhang KTA 2014 vorau s- setzt, was beim Kläger nicht der Fall ist . 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen ge l- tenden Regeln und ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 322/14 - Rn. 19; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19, BAGE 150, 184) . 2. Zu Unr echt hat das Landesarbeitsgericht den Anhang KTA 2014 dahi n- gehend ausgelegt, dass die Tarifvertragsparteien die in Ziff . 5 der Bekanntm a- chung des BMU vom 4. Ju l i 2008 Ausrüstung des Objektsicherungsdienstes 3 Ziff. 1.2 Anhang KTA 2014 angesehen ha ben . a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, e ine Tätigkeit als Sicher heitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz - und Sicherheitskraft (IHK) oder Werk schutz fach kraft (IHK) im Objektsicherung s- dienst sei Voraussetzung für d en vom Kläger geltend gemachte n Anspruch nach § 3 Ziff. 1.2 , § 5 Anhang KTA 2014 des allgemein ver bindlichen ETV . In der Tabelle des § 3 Anhang KTA 2014 sind d n- gruppe / Dabei dienen die Angaben in der zweiten Spalte der Beschreibung der von de n Sicherheitsmitarbeiter n auszuübenden Tätigkeit en . Die jeweils in d ies er zweiten Spalte dargestellten Tätigkeitsmer k- male sind unter der Ziff . Diese Formulierung - - stellt einen vor die Klammer gezog e- ne n Oberbegriff für die in den Lo hngruppen 1.1 bis 1.4 geregelten Tätigkeit s- m erkmal e dar, auc h und gerade weil i n der Lohngruppe 1.1 die Formulierung noc h- 16 17 18 19 - 11 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 12 - mals gesondert aufgeführt ist . Bei anderem Verständnis würde die Voranste l- Daraus erschließt sich zwingend, dass a uch in den Lohngruppen zu 1.2 bis 1.4 eine Tätigkeit im O b- jektsicherungsdienst gefordert wird und gegeben sein muss . b) Dem Landesarbeitsgericht ist we iter zu folgen, wenn es angenommen hat, zur Auslegung des Begriffs Objektsicherungsdienst sei auf die Richtlinie des BMU zurückzugreifen. Die Tarifvertragsparteien haben für den Geltungsb e- reich des Tarifvertrags auf die Genehmigung der kerntechnischen Anla ge nach §§ 5, 6, 7 und 9 AtG abgestellt . Es ist dabei davon auszugehen, dass sie damit für den Begriff des Objektsicherungsdienstes von de m Begriffsverständnis au s- gegangen sind, das den entsprechenden Genehmigungen und der Richtlinie des BMU zugrunde liegt. Es handelt sich insofern um einen in diesem Zusa m- menhang gebräuchlichen Fachbegriff. Übernehmen die Tarifvertragsparteien einen einschlägigen Fach begriff, so ist da von auszugehen, dass dieser Begriff auch in der Terminologie des Tarifvertra gs die selbe Bedeutung haben soll , wie er sie in den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften hat (vgl. BAG 19. August 1987 - 4 AZR 128/87 - ) . c) D as Landesarbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass sich die Vergütung nach § 3 Anhang KTA 2014 ausweislich der Tabelle nach der Tätigkeit des Arbeitnehmers und nic richtet. Dementsprechend kann bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer die Tätigkeit eines Sicherheitsmitarbeiters im Objektsicherungsdienst verrichtet , nur auf die täti g- keitsbezogenen Anforderungen der Richtlinie des BMU und nicht weitergehend auf die unter Ziff. 5 der Richtlinie des BMU genannten Anforderungen an die zurückgegriffen werden. So erscheint es fernliegend, die für eine an einen Angehörige n des O b- jektsicherungsdienstes zu zahl ende Vergütung vom Tragen wetterfeste r Kle i- dung bei der Arbeit abhängig zu machen, wie es von Ziff. 5.1 der Richtlinie g e- fordert wird. Im Übrigen wäre eine Vergütung nach § 3 Ziff. 1.2 Anhang KTA 2014 auch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zwar keine Pistole, 20 21 22 - 12 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 13 - aber eine andere (Schuss - ) Waffe bei sich führ en würde , weil die Vorgaben des BMU in Ziff. 5.1 der Richtlinie nur das Führen einer Pistole vorsehen. E s bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die tarifliche Vergütung davon abhäng ig sein soll , dass der Arbeitnehmer eine Schusswaffe bei sich führt. Soweit das Landesarbeitsgericht auf den nicht mehr geltenden Anhang KTA 2010 abgestellt hat, kann dem nic ht ge folg t werd en (zu grundsät z- lichen Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung eines Tarifvertrags BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22, BAGE 150, 184) . § 2 Ziff. 1.2 . Anhang KTA 2010 sah ua. für die Zahlung der Lohnsätze nach § 3 vor, dass der Mitarbeiter, durch die zuständige Stelle oder Behörde die Befugnis zum Führen einer Schusswaffe erteilt wurde und während des Dien stes D as Führen einer Schusswaffe war hiernach früher ausdrücklich als e i- ne weitergehende , tarifliche Anforderung für eine höhere Vergütung formuliert worden. Die se Anforderung findet sich nunmehr in § 2 Anhang KTA 2014 nicht me hr. Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es keine Anhaltspunkte d a- für , dass diese ausdrücklich erfolgte Auslassung darauf beruht, dass die Tari f- vertragsparteien das Führen von Schusswaffen als selbstverständliches W e- senselement ein es Objektsicherungs dienstes angesehen und deshalb von einer weiteren Tarifierung dieses Merkmals abge se hen haben. Es ist vielmehr nah e- liegend, dass sie d ieses nicht mehr tarifierte Merkmal nicht mehr zur Vorau s- setzung einer Vergütung nach § 3 Anhang KTA 2014 mach en wollten . 3. Die Klage ist gleichwohl unbegründet, weil der Kläger keine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst in einer kerntechnischen Anlage nach § 3 Ziff. 1.2 iVm. § 2 Ziff. 1 Anhang KTA 2014 erbringt. Dies folgt aus eine r Auslegung dies er tariflichen Regelung. a) Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Vergütung nach § 3 Ziff. 1.2 Anhang KTA 2014 ist eine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter im O b- jektsicherungsdienst . Für den Begriff des Sicherheitsmitarbeiters enthält der 23 24 25 26 - 13 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 14 - Anhang KTA 2014 in § 2 Ziff. 1 eine eigene Definition. Danach sind Siche r- heitsmitarbeiter Mitarbeiter, die in einer kerntechnischen Anlage tätig sind, aufgrund ihrer besonderen Ausbildung zum Dienst in einer solchen eingesetzt werden und durch den Auftraggeber z ugelassen sind . b) Nach dem - für die Auslegung von Tarifverträgen in erster Linie ma ß- geblichen (s t. R spr., vgl. BAG 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204 ) - Wortlaut der Tarifregelung und dem allgemeinen Wortverständnis dieser Präposition (siehe Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 2. Aufl. zu 1. a ) ) ist eine Tätigkeit und ein Einsatz einer kerntechnischen Anlage erforderlich, die in den Geltungsbereich einer Gene h- migung nach §§ 5, 6, 7 und 9 AtG f ällt . D er klare Wortlaut und der Sinn und Zweck der Tarifnorm sowie die Systematik der tariflichen Regelung en sprechen für dieses Vers tändnis. aa) lässt für sich genommen keinen Spie l- raum für Interpretationen . bb) Weiterhin macht die Tarif s ystematik einen Unterschied zwischen Täti g- . Für ein wortlautgetreues Verständnis des § 2 Ziff. 1 Anhang KTA 2014 spricht der Umstand, dass die Tarifregelung offensichtlich an die Regelungen zum Objektsicheru ngsdienst der Richtlinie des BMU anknüpf en will . Die Richtlinie definiert dabei den Objekts i- cherungsdienst nur Ferner streitet aus systematischen Gründen auch der HausTV für ein solches Verständnis. J edenfalls die Gewer k- schaft ver.di als Tarifvertragspartei sowohl des HausTV als auch des ETV und seiner Anhänge ist davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer im Bereich A u- ßensicherung und Pfortendienste im HZB nicht vom Geltungsbereich des A n- hang s KTA 2010, dem der Geltungsbere ich des Anhangs KTA 2014 entspri ch t , erfasst wurden. Dementsprechend scheint e ine solche tarifliche D ifferenzier ung den Zweck zu verfolgen eine r kerntechnischen Anlage) eine höhere Vergütung aufgrund der pauschal 27 28 29 - 14 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 15 - angenommenen höheren Verantwortung und möglicher höherer Gefährdungen und Gefahren zu gewähren . cc) Der w eitere Hinweis des Klägers, der Anhang KTA 2014 zu den Loh n- gruppen/Tätigkeiten enthalte keine Tätigkeitsmerkmale, die sich auf eine Täti g- a- rifvertrag wortlautgetreu anzuwenden ist. In dieser möglichen Diskrepanz zw i- schen Tarifgruppengestaltung und fachlichem Anw endungsbereich (§ 1 Ziff. 2 Anhang KTA 2014: i- schen ch, de r zu einem unklaren Gesamtz u- sammenhang tariflicher Regelungen führen würde. Zu einem möglich en Wide r- spruch wü r de es nur kommen, wenn der fachliche Geltungsbereich nach se i- Anlagen erfasste. Hinzu kommt, dass § 1 Ziff. i- 2 Z iff. 1 Anhang KTA 2014 spricht. Dabei müssen nicht zwangsläufig alle Mita r- beiter , die Sicherheitsdienstleistungen erbringen , auch Sicherheitsmitarb eiter sein. c ) Da die tarifliche Regelung kl ar verständlich ist, liegt - entgegen der Au f- fassung der Revision - kein redaktionelles Versehen vor . Hierf ür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Redaktionsversehen können nur dann zu einer vom Tarifwor t- laut abweiche nden Auslegung des Tarifvertrags führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang unklar ist ( BAG 13. Dezember 1995 - 4 AZR 615/95 - zu II 4 der Gründe, BAGE 82, 1; 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177 ) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. d ) Soweit der Kläger schließlich einwendet, er sei bei seiner Tätigkeit z u- mindest teilweise den gleichen oder ähnlichen Gefahren ausgesetzt wie die Ko l- legen, die in der kerntechnischen Anlage eingesetzt seien , rechtfertigt dieser Hinweis k eine andere Auslegung der Tarifnorm . Es ist nicht Aufgabe der G e- richte für Arbeitssachen, Tarifverträge daraufhin zu untersuchen, ob sie die be s- te oder gerechteste Lösung enthalten (vgl. BAG 26. November 2003 - 4 AZR 30 31 32 - 15 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 16 - 693/02 - zu I 3 c aa der Gründe) . Dies käme einer nach Art. 9 Abs. 3 GG unz u- lässigen Tarifzensur gleich. e ) Da der Kläger n ach den Feststellungen im Berufungsurteil und dem vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Vortrag des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in einer kernte chnischen Anlage tätig war , die in den Geltungsbereich einer Genehmigung nach §§ 5, 6, 7 und 9 AtG f ällt , besteht kein ta r iflicher Anspruch auf die geltend gemachte höhere Verg ü- tung . a a) Nach den Feststellungen des Arbeitsgericht s hat der Kläger erstinstan z- lich selbst nicht behaupte t i- schen Anlage iSd. Tarifregelung zu verrichten. Er ist vielmehr da von aus gega n- gen , dass er mit seinen arbeitstäglichen Bewachungs rundgä ng en das Merkmal echnischen Anlage erfüll t , weil sein Bewachungsweg ihn auch an den Maschinenhäusern und Kühltürmen vorbei führ t . b b ) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz und mit seiner Revision ge l- chen A n- lage eingesetzt worden, bleibt sein Vortrag ohne Substanz. Zwar hat er sich auch in der Verhandlung vor dem Senat nochmals darauf berufen , bei dem g e- samten Gelände des HZB handele es sich um eine kerntechnische Anlage . Damit hat er jedoch die ihm ob liegende Darlegungslast nicht erfüllt. Der Ge l- tungsbereich des An hangs KTA 2014 zum ETV stellt nicht auf eine beliebige kerntechnische Anlage ab, sondern nur auf solche, die in den Geltungsbereich einer Genehmigung nach den §§ 5, 6, 7 und 9 AtG fallen. Der Kläger hat es aber unterlassen, über die von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 4. Februar 2016 bezeichneten und in dem mit Schriftsatz vom 17. November 2015 eingereichten Lageplan hervorgehobenen Baukörper hinaus weitere A n- lagenteile konkret zu benennen, die einer atomrechtlichen Genehmigung nach den §§ 5, 6, 7 und 9 AtG unter fallen , und in denen er seine Arbeitsleistung e r- bringt. Spätestens nachdem die Beklagte mit der Berufungs begründung die Genehmigungen vom 8. Juni 1972, vom 15. August 1985 und vom 26. Oktober 1988 zumindest in Auszügen vorgelegt hatte, wäre es Sache des Kläger s g e- 33 34 35 - 16 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 17 - wesen, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass weitere Teile des HZB in den Geltungsbere ich entsprechender Genehmigungen nach dem AtG fallen. Er hat j e doch insbesondere keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass - entgegen der Behauptung der Beklagten , es liege eine Genehmigung nach § 2 AtG vor - auch die Zentralstelle n- dessammelstelle einer Genehmigung nach den §§ 5, 6, 7 und 9 AtG unter fällt. Auch der Vortrag , i- gung sein , genügt nicht, zumal der Kläger dies e Schlussfolgerung offensichtlich aus den Ausführu ngen des VGH Baden - Württemberg im Urteil vom 30. März 1982 ( - X 575/77, X 578/77, X 583/77 - ) zieht , wonach der Anlagebegriff des § 7 Abs. 1 At G auch die Schaltanlagengebäude, d as Reaktorhilfsanlagengebäude, d as Maschinenhaus sowie die Kühlwassersysteme ei nschließlich des Küh l- turms umfassen soll . Damit hat der VGH aber gerade keine Aussag e zu den Auß en schutzanlagen getroffen. Soweit der Kläger weiter anführt, seine Run d- gänge führten auch am Maschinenhaus und an dem Kühlturm des BER II vo r- bei, ist dieser im Kern unstreitige Vortrag unerheblich, weil sein Rundweg ihn eben nur an diesen Gebäuden vorbei führt und er keine Tätigkeit in diesen A n- lagen erbringt. III. Ein höherer Vergütungsanspruch folgt auch nicht aus Annahmeverzug, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB , den der Kläger mit seiner Hilfsbegründung geltend gemacht hat . 1. § 615 Satz 1 BGB gewährt keinen eigenständigen Vergütungsa n- spruch, sondern hält nur den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht ( BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 9/15 - Rn. 16 , BAGE 154, 100 ; 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 23, BAGE 149, 169 ) . Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. o- 293 BGB in Annahmeve r- zug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Das Angebot des Arbeitnehmers muss die vertragsgemäße Arbeit betreffen ( BAG 27. August 2008 - 5 AZR 16/08 - Rn. 13 ) , wobei zu berücksic h- tigen ist, dass die Konkretisierung der Arbeits pflicht nach § 106 Satz 1 GewO 36 37 - 17 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 - 18 - Sache des Arbeitgebers ist ( BAG 30. April 2008 - 5 AZR 502/07 - Rn. 24 , BAGE 126, 316 ) . Diese Arbeitsleistung muss der Arbeitnehmer i m unstreitig best e- henden Arbeitsverhältnis tatsächlich anbieten, § 294 BGB ( BAG 25. Februar 2015 - 1 AZR 642/13 - Rn. 41 ) . Ein wörtliches Angebot genügt, wenn der A r- beitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschä ftigen ( BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 50 ; 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 41 , BAGE 151, 45 ) . 2. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich die Beklagte mit der Annahme seiner Dienste als Sicherheitsmitarbeiter mit einer besonderen Ausbildung in einer kerntechnischen Anlage in Verzug befunden hat. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Kläger auch eine Bewachungstätigkeit als Siche r- heitsmitarbeiter in einer kerntechnischen Anlage arbeitsvertraglich geschuldet hat. Jedenfalls hat er schon nicht dargetan, dass und wann sowie in welcher Weise er eine solche vertraglich geschuldete Arbeits leistung der Beklagten ta t- sächlich angeboten hat. I V. S oweit der Kläger schließlich seine Klage hinsichtlich der erhöhten Z u- schläge hilfsweise auch auf den HausTV stützt, ist ein solcher Anspruch nicht gegeben. Es mangelt schon an der Darlegung, warum die ser Tarifvertrag für sein Arbeitsverhältnis g elten oder Anwendung finde n soll . Eine Mitgliedschaft des Klägers in der Gewerkschaft ver.di ist nicht festgestellt oder sonst ersich t- lich. Au f eine vertragliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit des HausTV au f sein Arbeitsverhältnis hat der Kläger seine Klage nicht gestützt . Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung Ansprüche des Klägers aus dem HausTV für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 aufgrund der Regelungen in § 3 Ziff. 1 Hau sTV iVm. § 11 Ziff. 2 ETV w e- gen der Neuausschreibung des Bewachungsauftrags im HZB in B a b g e lehnt. Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts hat der Kl ä ger mit der R e vision nicht mehr angegriffen. 38 39 40 - 18 - 4 AZR 831/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Klose Redeker Bredendiek 41
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