Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2015 Vierter Senat - 4 AZR 778/13 - ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 20. September 2010 - 3 Ca 374/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 26. Juni 2013 - 18 Sa 1470/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung eines sog. Feldinstandhalters BetrVG § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Einleitungshalbs., Abs. 1 Nr. § 315 Abs. 1; § 613a Abs. Gehaltsstru k- - Plus Mobilfunk GmbH (vom 30. Juni 2000) Nr. 3, Anlage 2.4 Funktionsbereich Technik/DV ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 778/13 18 Sa 1470/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Dierßen und Holsboer für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des He s- sischen Landesar beitsgeri chts vom 26. Juni 2013 - 18 Sa 1470/12 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Offenbach vom 20. September 2012 - 3 Ca 374/11 - der Klage stattgegeben hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu r neue n Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wie sen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütungs ansprüche für den Zei t- raum Juni 2006 bis August 2012, die der Kläger auf eine höhere Eingruppierung stützt . Der Kläger ist ausgebildeter Kommunikationselektroniker der Fachric h- tung Funktechnik und bei der Beklagten bzw. deren Re chtsvorgängerinnen seit Juli 2000 beschäftigt. Nach dem mi t der E GmbH , eine der Rechtsvorgängeri n- nen der Beklagten, unter dem 14. Juni 2000 geschlossenen Arbeitsv ertrag wu r- de er zunächst als Netzüberwacher beschäftigt. Weiterhin heißt es dort unter Nr. 2 : hre Tätigkeit erhalten Sie ein Brutt o- monatsgehalt von 4.300, -- das monatlich nachträglich gezahlt wird. Entsprechend den Regelungen unserer Betriebsvereinb a- rung Gehaltsstr sind S ie in der Gehaltsgruppe C eingruppiert . 1 2 - 3 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 4 - Die E GmbH schlo s s mit dem bei ihr bestehenden Ge - Gehaltsstruktur und En t- vom 30. Juni 2000 ( nachfolgend GBV) . Diese enthält ua. Regelungen zur Eingruppierung nach Gehaltsgruppen und Gehaltsbändern. Die dan n zug e- ung/Funktions gruppen - im Funktionsbereich Techni k/DV im Funktionscode 410 die Die konkr e te En t- gelthöhe innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe wird nach sog. Gehaltsbä n- dern bestimmt, die neben einem unteren und oberen Wert auch einen sog. Mi t- telw ert aufweisen. Seit September 2003 wird der Kläger aufgrund eines Änd e- rungsvertrags mit der E GmbH & Co. KG vom 8. September 2003 als Field Service Engineer - - beschäftigt und seither nach der Gehaltsgruppe C der Anlage 2.4 GBV (nachf olgend Gehaltsgruppe C GBV) vergütet. Zum 1. März 2007 übernahm die Beklagte , vormals unter A firmierend, von der E GmbH & Co. KG deren Mobilfunk - netz. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum gleichen Datum aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übernahme von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenb e- trieben durch die Beklagte über . Das von der Beklagten betriebene Mobilfun k- netz , bestehend aus den Netztechniken GSM (Global System for Mobile Co m- munications) und UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) e rfo r- der t ua. BSS (Basestation Sub System) - , NSS (Network Sub System) - und OMS (Operation & Maintenance System) - Komponenten. Der Kläger ist im B e- reich de r BSS - Komponenten tätig. Er erhält hierzu von der Beklagten überwi e- gend Aufträge zur Störungsbeseiti gung , die er unter Berücksichtigung von Pri o- ritätsstufen eigenständig plant. Seine regelmäßigen Aufgaben umfassen auch Aufträge zur Verbesserung und Erweiterung des Netzes. Die Beklagte erklärte sich mit einem an den bei ihr bestehenden G e- samtbetriebsrat gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 2009 bereit, gege n- 3 4 5 - 4 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 5 - die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit es um Ansprüche hinsichtlich einer möglichen rückwirke e inem weiteren Schreiben vom 20. Mai 2011 erklärte die Beklagte: e rklären wir (FC 410 ) beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2011 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich möglicher Anspr ü- che dieser Mitarbeiter infolge einer etwaigen rückwirke n- den Umgruppierung i m Rahmen der maß geblichen b e- trieblichen Entgeltgruppen zu verzichten. Dies gilt nicht für zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung bereits ve r- jäh rte und nicht von einer früher erteilten Verjährungsei n- redeverzichtserklärung erfasste mögliche Ansprüche . Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 hat der Kläger erfolg los Entgeltdi f- ferenzansprüche auf der Basis der Gehaltsgruppe E GBV seit dem J ahr 2006 iHv. 79.603,50 Euro brutto geltend gemacht. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Bek lagten ist für sie seit dem 13. Dezember 2011 ein Haustarifvertrag anwendbar, der jedoch hinsichtlich der Eingruppierung der Arbeitnehmer derzeit noch keine Anwendung findet. Mit seiner am 21. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren zun ächst weiterverfolgt. In der Berufung s- instanz hat er nur noch Differenzansprüche zur Gehaltsgruppe D GBV in Höhe des Mittelwerts des Gehaltsbands geltend gemacht . Seit Beginn des Jahres 2012 erhält der Kläger auf Grund eines S chreibens der Beklagten vom 29. M ai 2012 entsprechenden Entgelt iHv. 3.159,00 Euro brutto . Das entspricht dem unteren Wert des G e- haltsbands de r Gehaltsgruppe D GBV . Der Kläger ist der Auffassung, er sei nach der Gehaltsgruppe D GBV zu vergüten und könne den Mittelwert des be treffenden Gehaltsbands beanspr u- chen . Seine gesamte Tätigkeit sei einheitlich zu bewerten. Die nach dem ma ß- gebenden Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe D GBV geforderte l- 6 7 8 9 - 5 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 6 - erfülle er aufgrund de r von ihm durchzuführenden Reparaturen . Weiterhin rüste er z ur Verbesserung der Netzqualität die Sende - /Empfangstechnik auf und betreib e daher BSS - Komponenten. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt, die Bekl agte zu verurteilen, an ihn 26.312,45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 470,45 Euro seit dem 1. Feb ruar 2006, dem 1. März 2006, dem 1. April 2006, dem 1. Mai 2006, dem 1. Juni 2006 und dem 1. Juli 2006 , aus jeweils 427,53 Euro seit dem 1. August 2006, dem 1. September 2006, dem 1. Oktober 2006, dem 1. Novem ber 2006, dem 1. Dezember 2006 und dem 1. Janu ar 2007, aus jeweils 354,92 Euro seit dem 1. Februar 2008, dem 1. März 2008, dem 1. April 2008, dem 1. Mai 2008, dem 1. Juni 2008, dem 1. Juli 2008, dem 1. August 2008, dem 1. September 2008, dem 1. Oktober 2008, dem 1. November 2008, dem 1. Dezember 2008, dem 1. Januar 2009, dem 1. Februar 2009, dem 1. März 2009, dem 1. April 2009, dem 1. Mai 2009, dem 1. Juni 2009, dem 1. Juli 2009, dem 1. August 2009, dem 1. September 2009, dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 201 0 , dem 1. Mai 2010, dem 1. Juni 2010 und dem 1. Juli 2010, aus jeweils 361,38 Euro seit dem 1. August 2010, dem 1. September 2010, dem 1. Oktober 2010, dem 1. November 2010, dem 1. Dezember 2010, dem 1. Januar 2011, dem 1. Februar 2011, dem 1. März 2011, dem 1. April 2011, dem 1. Mai 2011, dem 1. Juni 2011, dem 1. Juli 2011, dem 1. August 2011, dem 1. September 2011, dem 1. Oktober 2011, dem 1. November 2011, dem 1. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2012, und aus jeweils 239,00 Euro brutto seit dem 1. Februar 2012, dem 1. März 2012, dem 1. April 2012 , dem 1. Mai 2012, dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012, dem 1. August 2012 und dem 1. September 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihre s Klageabweisungsantrag s au s- geführt, d er Kläger sei zutreffend eingruppiert. Er bearbeite nicht mehr als ein spezielles Segment n- 10 11 - 6 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 7 - forderungen der Gehaltsgruppe D GBV machten auch nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers aus. Das Arbeitsgericht hat d ie Klage überwiegend abgewiesen. Auf die B e- rufung des Klägers hat ihr das Landesarbeitsgericht mit Ausnahme der geltend gemachten Entgeltdifferenzen für das Jahr 2007, denen die erhobene Einrede der Verjährung entgegenst ehe , stattgeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurückverweisung der S a- che an das L andesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ) . A. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte der Klage auch nicht teilweise stattgeben werden. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die GBV verstoße selbst dann gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn die E GmbH & Co. KG i m Jahr 2000 nicht tarifgebunden gewesen sei . Es könne jedoch dahinstehen ob die daher unwirksame GBV in eine vertragliche Einheitsregelung umgede u- tet werden könne. Die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zur Eignung der GBV als Anspruchsgrundlage überei n- stimmend l- . Das sei ausreichend. Zwar müsse n ach den Eingruppierung sbestimmungen der GBV die Tätigkeit des Kl ä- gers sowohl die Anforderungen des abstrakte n Tätigkeitsmerkmal s als auch ein es der zugeordneten Tätigkeitsbeispiel e erfülle n . Die Tätigkeit entspreche aber d en Anforderungen des zweiten Absatz es zur Gehaltsgruppe D GBV und d em Tätigkeitsbeispiel eines Feldinstandhalters (Funktionscode 410) dieser 12 13 14 15 - 7 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 8 - Gehaltsgruppe . Nicht erforderlich sei es, dass die Anforderungen des Täti g- keitsbeispiels nicht mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausmac h- ten. D er Kläger könne innerhalb der Gehaltsgruppe D GBV mangels anderwe i- tiger Anhaltspunkte den Mittelwert des Gehaltsbands verlangen. II. Dem folgt der Senat nicht. 1. Die von der E GmbH mit dem bei ihr bestehenden Ge - samtbetriebsrat vereinbarte GBV lautet ua. wie folgt : 3. Eingruppierung Die Eingruppierung von MA wird anhand dieser Vereinb a- rung sowie der Funktionen und deren - Tätigkeitsmerkmalen - sowie Tätigkeitsbeispielen durchgeführt (s. Anlagen 2 - 2.5 ). ... Die Gehaltsfindung wird innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von - Qualifikation - Persönlicher Berufserfahrung - Leistungsniveau - Marktbedingungen vorgenommen. Gehaltsgruppenzuordnung/ Funktions gruppen merkmale Anlage 2.4 zur Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze Funktionsbereich Technik/DV 16 17 - 8 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 9 - Fun k- tions - code Funktionsb e- zeichnung Gehaltsgruppen 410 Feldinstandhalter C - E Funktionsgruppenmerkmale ... C Bearbeitet selbständig ein spezielles Segment e i- nes Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwa l- tungsteilbereiches hinaus, d.h.: administriert, an a- lysiert, plant, berät Tätigkeiten unterschiedlicher Art, die selbständig ausgeführt werden, für die eine einschlägige B e- rufsausbil dung mit IHK - Abschluß erforderlich ist oder entsprechende einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung erworben wurde FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkt i- onen 410 Feldinstandhalter Instandhaltung aller BSS - Komponenten D Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: adm i- nistriert, analysiert, plant, berät Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK - Ausbildung und eine einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschlu ß ) oder Studium erforderlich ist Einarbeitung als Studienabsolvent - 9 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 10 - FC Funktionsb e- z eichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkt i- onen 410 Feldinstandhalter Betreiben der BSS - Komponenten E Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidungsve r- antwortung , d.h.: administriert, analysiert, plant, berät Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusät z- lich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entsche i- dungsverantwortung FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkt i- onen 410 Feldinstandhalter Instandhalten, Betreiben und selbständiges Konfigurieren der BSS - Komponenten 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts , die GBV sei zwar unwirksam, die zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erkl ä- rung reiche aber aus, um der Klage jedenfalls überwiegend stattzugeben, ist rechtsfehlerhaft . a) Von einer Unwirksamkeit der GBV aufgrund des Tarifvorbehalts nach § 77 Abs. 3 BetrVG durfte das Landesarbeitsgericht nicht ohne Weiteres au s- gehen . 18 19 - 10 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 11 - aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ein, soweit es sich um Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung na ch § 87 Abs. 1 BetrVG handelt ( BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 21 ; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 41 ) . Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen , zu denen auch die Eingru p- pierungsregelungen der GBV zu zählen sind (zum Umfang des Mitbesti m- mungsrechts vgl. etwa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1) , ist nach § 87 Abs. 1 Eingang s- halbs. BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tariflich e R eg e- lung vorliegt ( BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 34/10 - Rn. 18 ff. mwN ; 8. April 2009 - 1 ABR 97/07 - aaO; 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a, b der Gründe, BAGE 69, 134 ) . bb) Eine solche zwingende tarifliche Regelung hat das Landesarbeitsg e- richt weder für die E GmbH, die die GBV im Jahr 2000 mit ab - geschlossen hat (und nicht die E GmbH & Co. KG, wovon das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist) , noch für die E GmbH & Co. KG, die jedenfalls ausweislich des Änderungsvertrags aus dem Jahr 2003 Vertragspartnerin des Klägers war, oder für die jetzige Beklagte festgestellt. Es hat weiterhin keine Feststellungen zum unbestrittenen Vortrag der Beklagten getroffen, nach dem bereits seit dem 13. Dezember 2011 - und damit während des s treitgegenständlichen Zeitraums - ein Haustarifvertrag in Kraft getreten ist , de ssen Eingrupp i erungsbestimmungen allerdings nicht zur Anwe n- dung kommen sol len und de r ggf. den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingang s- halb s . BetrVG dann eingreifen würde . cc ) Ein e - ggf. nur teilweise - Unwirksamkeit der GBV ergibt sich derzeit auch nicht aus dem U mstand, dass sowohl das Landesarbeitsgericht als auch die Parteien davon ausgegangen sind, die vom Kläger mit seiner Klageschrift eingereichten zwei Seit - Bruttomonats - 20 21 22 23 - 11 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 12 - gehäl ter - Bruttomona tsge - seien Inhalt der GBV und deshalb für das Arbeitsverhäl t- nis maßgebend . (1) Die Bestimmung der konkrete n Höhe des Arbeitsentgelts wird vom B e- teiligungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht um fasst (BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 117, 130; 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C III 3 b der Gründe, BAGE 69, 134) . Verei n- baren die Betriebsparteien die konkreten Arbeitsentgelte, kann dies zur Un w ir k- samkeit einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 3 BetrVG führen. (2) Es fehlt aber schon an den erforderlichen Feststellungen, aufgrund we l- cher Umstände die beiden vom Kläger eingereichten Seiten , die - insoweit u n- streitig - ab dem 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010 wiedergeben, überhaupt Bestandteil einer zunächst mit der E GmbH geschlossenen GBV geworden sein können . ( 3 ) Selbst wenn man von einer betrieblichen Regelung der konkreten En t- gelthöhe im Rahmen einer - insoweit freiwilligen - (Gesamt - ) Betriebs - vereinbarung (§ 88 BetrVG) ausgehen wollte, würde eine Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in den Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbei t- gebers aber nur ein treten , w enn Arbeitsentgelte zumindest üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) der Gründe , BAGE 114, 162) . An einer Tarifüblichkeit fehlt es, wenn es in der Vergangenheit noch keinen einschlägigen Tarifvertrag gab und die Tarifve r- tragsparteien lediglich beabsichtigen, die Angelegenheit künftig tariflich zu r e- geln (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 19 mwN) . Ob dies vorliegend der Fall ist (zu den Maßstäbe März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (1) der Gründe mwN, aaO ) , hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt . 24 25 26 - 12 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 13 - (4) Schließlich fehlt es an Feststellungen, dass der Gesam tbetriebsrat die a b- schließen konnte. b) Weiterhin ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Landesa r- beitsgericht davon ausgehen konnte, Monatsvergütung - aus der Sicht des Berufungsgerichts unwirksamen - GBV kann nicht entnommen werden, dass sie neben den Eingruppierungsreg e- sgrund auch die konkrete Entgelthöhe oder jedenfalls die Gehaltsbänder bestimmt . Für die vom Kläger für sein Begehren in Anspruch genommenen beiden Seiten festgestellt , dass sie Be - standteil der GBV geworden sind , noch ist ersichtlich, aus welchen anderen Gründen sie für das Arbeitsverhältnis des Klägers überhaupt maßgebend sein könnten. c) Das Landesarbeits gericht konnte seine Entscheidung sc hließlich nicht auf die in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2013 stützen. In dieser haben die Geltung Landesarbeitsgericht gerade davon a usgegangen, dass die GBV nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sei. Gesamtbetriebsvereinbarung kommen soll, hat das Landesarbeitsgericht g e- nauso wenig behandelt, wie die Frage, welche r rechtsgeschäftliche Erkl ä- rungswert den Bekundungen beiden Parteien zukommen soll. B . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig no ch ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO ) . Zwar hat der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung der von ihm vorgelegten Gehaltsbänder für sein Arbeitsverhältnis nicht dargetan. D ie Sache ist aber aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen und vor 27 28 29 30 31 - 13 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 14 - dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tats a- cheninstanzen sowie der Begründung der klageabweisenden Entscheidung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückz u- ve rweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht insbesondere dem Kläger Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen. I . Die Klage kann bei - einer zugunsten des Klägers unterstellten - A n- w endbarkeit der Eingruppierungsbestimmungen der GBV und der Gehaltsbä n- GmbH - den. Ob der Kläger die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe D GBV erfüllt, kann noch nicht abschließend beurteilt werden . Es fehlt bereits an hinreiche n- den Feststellungen, ob die Tä tigkeit des Klägers eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ist oder es sich um unterschiedlich zu bewertende Teiltätigke i- ten handelt (zur möglichen Bewertung in der Revisionsinstan z BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 24, BAGE 129, 238) . Aus den Ausführungen des Landesarbeitsgericht s wird nicht erkennbar, ob es von einer Gesamt - oder me h- reren Teiltätigkeiten ausgegangen ist, wenn es lediglich ausführt, die Tätigkeit des Klägers erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals und ein e s Täti g- keitsbeispiels der Gehaltsgruppe D GBV (FC 410, Feldinstandhalter , Betreiben de r BSS - Komponenten) . 1. Für die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers ist zunächst die Pr ü- fung erforderlich, ob eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausgeübt wird oder ob unterschiedliche Teiltätigkeiten vorliegen, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind. Zwar erfolgt nach Nr. 3 Satz 1 GBV (zu den M aßstäben der Auslegung einer Gesamtbetrie bsvereinbarung vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 16 mwN) a- rung sowie der Funktion en und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbe i- . E s fehl t an einer ausdrücklichen Bestimmung, nach der ggf. eine überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein soll . Es handelt 32 33 34 - 14 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 15 - sich aber um eine allgemein anerkannte Rege l bei der Eingruppierung, dass in den Fällen, in denen sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetz t, nicht stets eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers an zunehmen ist , sondern die zu beurteilende Tätigkeit auch aus mehr eren, j e- weils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen kann , die tariflich g e- sondert zu bewerten sind (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16 / 12 - Rn. 26; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12 - Rn. 18, BAGE 146, 226; 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15; s. auch BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244) . Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs (st. Rspr., etwa BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 17, BAGE 117, 92) . 2. D en Feststellungen des Landesarbeitsg e richt s lässt sich nicht entn e h- men , ob die Tätigkeit des Klägers in ihrer Gesamtheit auf Störungsbeseitigung und Erweiterungsarbeiten ausgerichtet ist oder ob die durch zu führenden Täti g- keiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten in Teiltätigkeiten aufgeteilt werden können, sodass anfallen. Für eigenständige Teiltätigkeit en könnten die dem Kläger erteilten sprechen, deren Erledi e- nur auf Soweit es in der Berufungsentscheidung weitergehend heißt , die Beklagte würde vom Kläger auch Arbe itsleistungen ve r- - seien ( also Erweiterungsarbeiten darstellen könnten ) , bleibt insbesondere offen, ob hierzu jeweils eigenständige Aufträge erteilt werden. II . Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das La n- desarbeitsgericht neben der s chlüssig en Berechnung der geforderten Entgel t- di f ferenz insbesondere folgendes zu beachten haben: 1. Das Landesarbeitsgericht wird zunächst prüfen müssen , ob nach den vorstehenden Maßstäben (oben B I 1 ) die GBV überhaupt als ausreichende 35 36 37 - 15 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 16 - kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers in Betracht kommt. F ür den Fall der Wirksamkeit der GBV wird es weiterhin zu berücksic h- tigen haben , dass die GBV im Jahr 2000 von der E GmbH ge - schlossen worden ist, das Arbeitsverhältnis des Klägers allerdings bereits zum Zeitpunkt des Änderungsvertrags am 8. September 2003 mit der E GmbH & Co. KG bestand und es anschließend zum 1. März 2007 auf die Beklagte überg eg angen ist . D ementsprechend kommt eine kollektivrechtliche Weitergeltung der GBV bei der jetzigen Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarung en nac h einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebes gewahrt geblieben oder ein übernommene r Betrieb s- teil vom Erwerber als selbstständiger Betrieb weitergeführt w o rd en ist (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 102, 356) . Ander nfalls wäre - vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen (vgl. BAG 13. Februar 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 17) . In diesem Zusammen hang wird das Landesarbeitsg e- richt weiter aufzuklären haben, welche kollektiv - oder individualrechtlichen R e- gelungen bestehen, aufgrund derer die vom Kläger vorgelegten Gehaltsbänder sein Arbeitsverhältnis maßgebend sein sollen . Schließlich wird der Einfluss des am 13. Dezember 2011 in Kraft getr e- tenen Haustarifvertrag s der Beklagten auf die Anwendbarkeit der GBV und der zu prüfen sein. 2. Sollten die Eingruppierungsbestimmungen der GBV für die Eingruppi e- rung des Klägers maßgebend s ein , wird das Landesarbeitsgericht neben der Bewertung, ob sich die Tätigkeit des Klägers als eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigke i ten darstellt , weiter zu beachten h a- ben: 38 39 - 16 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 17 - a) Entgegen der Auffassung de r Vorinstanz ist es für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe D GBV nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Klägers s o- wohl die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals als auch eines Tätigkeitsbe i- spiels erfüllt. Für eine Eingruppie rung in die Gehaltsgruppe D GBV ist es au s- reichend, dass er als Feldinstandhalter mit dem Funktionscode Nr. 410 das in dieser G ehaltsg ruppe - aa ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bu ndesarbeitsgerichts, die für die vorstehende Vergütungsordnung im Rahmen einer Gesamtbetriebsverei n- barung entsprechend anzuwenden ist (für Arbeitsvertragsrichtlinien BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 11) , sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgelt gruppe genannten Regel - , Richt - oder Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt ( zu den Maßstäben ausf. BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/0 8 - Rn. 35 ; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 30, BAGE 131, 36; jew. mwN) . bb ) Diese Grundsätze gelten auch im Entscheidungsfall. N ach Nr. 3 Satz 1 GBV wird die Eingruppierung eines Arbeitnehmers deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbei Mit der werden gleichartige Begriffe aneinandergereiht Duden Das Bedeutungswörterbuch Band 10 4. Aufl. S. 865) . Durch Nr. 3 Satz 1 GBV itsbe i- in gleicher Weise zugeordnet . Mit dieser Formulierung kommt weder zum Ausdruck, dass sowohl die Tätigkeitsmerkmale als auch die Täti g- keitsbeispiele erfüllt sein müssen, noch kann der Regelung entnommen we r- den, die Beispiele sollten für die Funktionen nur die abstrakten Funktionsgru p- penmerkmale der jeweiligen Gehaltsgruppe erläutern und nicht b ei der Ei n- gruppierung selbstständig an ge wende t werde n (vgl. auch BAG 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - Rn. 22 , 29 mwN ) . Hierfür spricht, dass die den einzelnen Funktionsbezeichnungen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele in den jeweiligen 40 41 42 - 17 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 18 - Gehaltsgruppen der Anlage 2.4 der GBV jeweils nur einmal genannt werden, sodass ein Rückgriff auf die Oberbegriffe entbehrlich ist. Anhaltspunkte für eine auch wenig p raktikable Auslegung der GBV, neben den abstrakten Tätigkeit s- merkmalen Funktionsgruppenmerkmale g- keitsbeispiel e lassen sich der GBV da gegen nicht ent nehmen . b) Bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit des Kläger s das Tätigkeitsbeispiel der Gehalt s gruppe D GBV ben der BSS - erfüllt, wird das Landesarbeitsgericht neben seinen bisherigen Erwägungen zur Auslegung der , auch die System atik der Tätigkeitsbe i- spiele für Feldinstandhalter in den Gehaltsgruppen C bis E GBV sowie d ie ei n- schlägige Richtlin ie DIN 31051 zu be acht en haben . Für eine Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe C GBV ist ein e - Komponenten , für di von BSS - Komponenten erforderlich. Demgegenüber ist für ein Entgelt der Gehaltsgruppe der BSS - Komponenten erforderlich. Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit sowohl die I n- standhaltung l BSS - Komponenten umfasst, würde nach der Rechtsprechung des Senats, s o- weit alle Tätigkeiten in rechtlich relevanten Umfang anfallen (dazu BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 261/13 - Rn. 31 mwN) , ein Entgelt nach der G e- haltsgruppe E GBV beanspruchen können. Allein nach dem Wortlaut der G e- haltsgruppe E GBV würde allerdings derjenige Arbeitnehmer, dem allein die - von den Betr iebsparteien offensichtlich höher bewertete - Tätigkeit des E i- ner solchen Auslegung d ü rfte aber der von den Betriebsparteien verfolgte Zweck der genannten Eingruppierungsbestimm ungen entgegenstehen ; dies könnte dafür sprechen, dass jedenfalls dann, wenn die jeweils höher bewertete Tätigkeit in sgesamt in rechtlich relevanten Ausmaß anfällt, das ent s prechende Tätigkeitsbeispiel als erfüllt anzusehen ist . Zudem ist die Beklagte selb st davon 43 - 18 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 19 - l- c ) Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Bewertung kommen , dass me h- rere Teiltätigkeiten vor liegen , wird es diese jede für sich daraufhin zu überpr ü- fen haben , ob sie die Tätigkeits beispiele der Gehaltsgruppe C oder D GBV e r- füllen. Dabei sind im Rahmen einer Eingruppierung regelmäßig die jenigen Tei l- tätigkeiten zusammenzurechnen , die die Merkmale der betreffenden Entgel t- gruppe erfüllen . Ergeben sie zeitlich mindestens die H älfte der Gesamttätigkeit, ist der Kläger in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert und die übrigen Teiltätigkeiten bleiben unberücksichtigt, sofern diese übrigen Teiltätigkeiten, die höheren Entgeltgruppen zuzuordnen sind, nicht ihrerseits zusammeng erechnet einen zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit erreichen und damit rechtserheblich werden ( BAG 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 131, 36) . Wenn auch die Betriebsparteien in der GBV hierzu k eine ausdrückliche Regelung getroffen haben, kann aber - e ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - regelmäßig und ohne besondere Anhaltspunkte (vgl. etwa die Fallgestaltung BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 261/13 - Rn. 18) nicht davon ausgegangen werden, die jeweils der höchsten Gehaltsgruppe z u- zuordnende T eiltätigkeit begründe - unabhängig von ihrem zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit - eine entsprechende Eingruppierung. Für seine abweichende Auffassung kann sich das Landesarbeitsgericht nicht auf die Regelungen in der GBV zur Gehaltsfindung innerhalb der Gehalt s- gruppen und deren Bandbreiten stützen (Nr. 3 Satz 5 GBV) . Soweit es in der Sache angenommen hat, i- ner höheren Gehaltsgruppe könne bei der Bestimmung de r Gehaltsbandbreite einer bereits anderweitig bestimmten Gehaltsgruppe erfolg t . Zu de m ließe sich dag e- gen mindestens ebenso gut anführen , die zeitlich überwiegende n Teiltätigkeit en seien maßgebend und der geringere Anteil sei bei der Gehaltsbestimmung i n- nerhalb des Gehaltsbands der niedrigeren Gehaltsgruppe zu beachten . 44 45 - 19 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 20 - 3. Im Falle einer Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers nach der G e- haltsgruppe D GBV ist das Landesarbeitsgeric ht bisher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger derzeit den Mittelwert des maßgebenden Gehaltsbands beanspruchen kann. a) Nr . 3 S a tz 5 GBV räumt dem Arbeitgeber in zulässiger W eise ein ei n- se i tiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 H albs . 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien ein . In diesem Rahmen hat die Lei s- tungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 H alb s. 2 BGB mangels gegenteiliger A n- haltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 620/11 - Rn . 19 , 29 ) . Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB wird eine nicht der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung oder eine verzögerte bzw. verweigerte Leistungsbestimmung durch eine richterliche Leistungsbestimmung ersetzt. b) Eine solche Leistungsbestimmung hat die Beklagte für die Gehalt s- gruppe D GBV bisher nicht getroffen. Die seit dem 1. Januar 2012 geleistete Vergütung erfolgte ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Dies steht der Annahme e iner Leistungsbestimmung iSd. § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen e ines Gehaltsbands der Gehaltsgruppe D GBV entgegen. c ) D ie richterliche Leistungsbestimmung, mit der das Berufungsgericht den mittleren Wert der Gehaltsbandbreite fest ge setz t hat , ist nach dem bisher i- gen Vorbringen der Parteien an sich nicht zu beanstanden. Sollte ein Entgelt - anspruch nach der G ehaltsgrupp e D GBV gegeben sein, würde sie billigem E r- messen entsprechen . aa ) Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen da r- legen und ggf. beweisen (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249) . bb ) Dabei ist es zunächst ausreichend, wenn er sich bei seiner Darlegung angels anderer Anhaltspunkte kann er grundsät z- 46 47 48 49 50 51 - 20 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 - 21 - lich davon ausgehen, dass im Durchschnitt ein Entgeltan spruch in d er Höhe bestehen soll. Denn die konkrete Höhe des Entgelts ergibt sich im Entscheidungsfall erst aus den zugrundeliegenden Gehaltsbändern, in die der Arbeitnehmer durch eine einseitige L eistungsbestimmung des Arbeitg e- bers eingeordnet wird. Das dem Ar beitgeber insoweit eingeräum te Ermessen wird durch Nr. 3 Satz 5 GBV zwar näher konkretisiert . Die dort genannten Krit e- rien , insbesondere i- der Arbeitnehmer aber nicht (vgl. zur Beurteilung nach dem Entgeltrahmenabko m- men (ERA) BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 42 f.) . cc ) Im Entscheidungsfall kommt hinzu, dass der Kläger zunächst a u ch deshalb vom mittleren Wert des Gehaltsbands ausgehen konnte , weil dies au f- grund der ihm von der Beklagten erteilten Zwischenzeugnisse vom 31. Oktober 2008 und 31. März 2010 hinsichtlich der maßge benden leistungs bezogenen Kri terien nach Nr. 3 Satz 5 GBV grundsätzlich billigem Ermessen entsprechen würde. D ie Beklagte hatte die Leistung des Klägers jeweils mit e- bewertet und ihm nd a k- r- Deshalb wäre es nunmehr i m Rahmen einer abgestuften Da r- legungslast Sache der Beklagten gewesen, subs t anziiert Stellung zu nehmen, aus welchen Gründen noch nicht einmal von einer durchschnittlichen Beurte i- lung der Leistungen des Klägers ausgegangen werden könne. Dem ist sie bi s- her nicht nachgekommen. dd ) E ntgegen der Auffassung de r Revision war der Kläger nicht gehalten, zu de n weiteren Kriteri en nach Nr. 3 Satz 5 GBV n äher vorzutragen. Dies gilt insbesondere für die , deren Beurteilung auf G rund der e r- forderlichen Tatsachenkenntnisse primär dem Verantwortungsbereich des A r- beitgebers zuzurechnen sind. Dementsprechend obliegt es der Beklagten, 52 53 54 - 21 - 4 AZR 778/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR778.13.0 w bege h rt, da r zulegen und ggf. e- einem Entgeltanspruch auf Grundlage des Mittelwerts insgesamt entgegenstehen könnten . 4. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich b ei der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung zu berücksichtigen haben , dass die Erkl ä- rung der Beklagten aus den Jahren 2009 und 2011 über einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf diejenigen Ansprüche beschränkt i s t l- n vom Kläger geltend gemachten Zahlungen um solche Ansprüche handelt, ist derzeit nicht ersichtlich. Eylert Rinck Treber Dierßen Valerie Holsboer 55
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