Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2015 Vierter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 14. März 2012 - 6 Ca 389/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2012 - 13 Sa 687/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung eines Spezialmechanikers bei den US - Stationierungs - streit kräften Bestimmung en : TV AL II §§ 51, 56 - Lohngruppe 7 (Gewerbegruppe A 4) ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 131/13 13 Sa 687/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündl ichen Ve r- handlung vom 9. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehren amtlichen Richter Bredendiek für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 131/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2012 - 13 Sa 687/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist ausgebildeter Elektromaschinenbauer und seit Mai 2003 bei den US - Stationierungsstreitkräften , Dienststelle A , G , im Distr i b u t i on Ce n ter Installation als Spezialmechaniker beschäftigt. Vor seiner Täti g keit bei den US - Stationierungsstreitkräften war er lange Jahre als Transformat o re n en t wic k ler tätig. Das Aufga bengebiet des Klägers umfasst die Instandha l tung und Wa r tung eines Teils der Logis tikanlage, die Teil eines Warenvertei l system s ist und ua. aus einer elektronisch sowie teilweise auch pneumatisch gesteue r ten Fö r de r- bandanlage besteht . Auf das Arbeitsverhält nis findet kraft arbeitsve r tra g l i cher für die Arbeitnehmer bei den Stationi e rung s- streitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL 16. Dezember 1966 nebst Ergänzungstarifverträgen Anwe n dung. Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt nach der Lohn gruppe 6 (Gewerb e gruppe A 4) TV AL II in Höhe von monatlich 2.576,71 E uro . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Vergütung nach der Lohn g ruppe 7 TV AL II zu , deren Voraussetzungen er w egen der Gr ö- ße und Komplexität der von ihm betreuten Anlage erfülle. Aufgrund des hohen Alters der bereits 1987 in Betrieb genommenen Anlage sei diese sehr fehlera n- fällig. Zu nahe zu 80 vH seiner Arbeitszeit sei er damit beschäftigt, auftretende Fehler zu a nalysieren, Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln und - teilweise u n- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 131/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 - 4 - ter hohem Zeitdruck - umzusetzen sowie die Anlage zu optimieren. Nicht mehr zu beschaffende Ersatzteile habe er zum Teil selbst konstruiert oder nachgebi l- det. Ein durchschnittlicher Arbeitneh mer mit dreijähriger Ausbildung und zwei Jahren Berufserfahrung sei hierzu nicht ohne Weite res in der Lage. Es sei vie l- mehr eine Einarbeitungszeit von etwa 2,5 Jahren als Spezialmechaniker an der Anlage sowie eine langjährige Berufserfahrung erforderlich. Er benötige nicht nur ein vertieftes Wissen in der Elektronik, sondern auch in der Pneumatik und der Hyd raulik . Dieses Spezialwissen sei ihm in seiner bereits im Jahre 1975 abgeschlossenen Berufsausbildung nicht vermittelt worden. Vor allem die Wa r- tung und Reparatur der in der Anlage verbauten besonderen Kunststoffförde r- ketten sei besonders schwierig. Die Herstellerfirma entsende für vergleichbare Serviceleistungen regelmäßig Ingenieure und Techniker. B undesweit würden Arbeitnehmer in vergleichbaren P ositio nen nach Lohn gruppe 7 TV AL II verg ü- tet . Auch v ergleichbare Spezialmechaniker mit US - amerikanischer Nationalität erhielten nach amerikanischen Richtlinien einen Lohn, der der Lohn gruppe 7 TV AL II entspreche. Der Kläger hat zuletzt beantragt fest zustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn mit Wirkung ab 1. Januar 2011 Vergütung nach der Loh n- gruppe 7 (Gew erbegruppe A 4) gemäß § 56 TV AL II zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihre s Klageabweisungsantrag s au s- geführt, der Kläger verrichte keine komplexe Tätigkeit. Sie erfordere lediglich eine ca. halbjährige Einarbeitungszeit sowie allgemein das in der Ausbildung des Klägers vermittelte Wissen. Fachfremde Kenntnisse würde n nicht verlangt. Z u 80 vH der Gesamtarbeitszeit sei er nur mit einfachen und wiederkehrenden Wartungsarbeiten beschäftigt. Die Fehlersuche und - analyse , die Entscheidung über geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die Feststellung der wa r- tungsempfindlichen Punkte obliege dem Vorarbeiter. Bei speziellen Vorkom m- nissen würden zudem regelmäßig externe Fachkräfte bzw. Fremdfirmen mit der Reparatur beauftragt. Der Kläger arbeite in der Spätschicht, wenn die Anlage 4 5 - 4 - 4 AZR 131/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 - 5 - ausgeschal tet sei ; von einem erheblichen Zeitdruck könne deshalb keine Re de sein . Die Vorinstanzen hab en die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der Ber u- fungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Z urückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) . I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebe nen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. 1 . Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle die V o- r auss etzungen der Lohngruppe 7 des § 56 TV AL II nicht, da er lediglich Täti g- keiten ausführe, die dem Berufsbild des von ihm erlernten Berufs ein es Elek t- romaschinenbauers bzw. des Nachfolgeberufs des Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik entsp re che. Er habe keine außerhalb seines Berufsbilds liegenden Anforderungen oder Qualifikationen dargelegt , die er zur Wahrne h- mung seiner Arbeiten benötige. Eine besondere Erkenntnistiefe bzw. - b reite im erlernten Beruf reiche fü r eine Zuordnung zur Lohngruppe 7 TV AL II nicht aus. 2 . Dem folgt der Senat nicht . Die die Entscheidung tragende Annahme des Landesarbeitsgerichts, für eine Zuordnung zur begehrten Lohngruppe 7 TV AL II sei es nicht ausreichend, wenn für die auszuübende Tätigkeit fachliche Anforderung en des jeweiligen Berufsbilds in besonderer Erkenntnistiefe und - b reite benötigt würden, es müssten vielmehr zwingend fachfremde Anford e- rungen dargelegt werden, ist nicht rechtsfehlerfrei. 6 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 131/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 - 6 - a) Die für die Eingruppierung des Klägers m aßgeblichen Vorschri ften des TV AL II , der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, lauten wie folgt: § 51 Eingruppierung ... 2. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich se i- ner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. 3. b) für die Eingruppierung nach Ziffer 2 ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. ... ABSCHNITT 15 Lohngruppeneinteilung A für Arbeiter § 56 Lohngruppen ... Lohngruppe 5 (1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbi l- dungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern. Lohngruppe 6 (1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbi l- dungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbständig ausgeübt werden, jedoch nach zwe i- jähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1). ... 11 - 6 - 4 AZR 131/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 - 7 - Lohngruppe 7 Arbeiter in Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen. b) Der Senat hat zu dies en Tätigkeitsmerkmalen des TV AL II bereits über die fachlichen Anford e- rungen der Lohngruppe TV AL II nicht nur dann vorliegen kann, wenn der Arbeiter Arbeiten ausführt, die nicht zum Berufsbild des von ihm erlernten B e- rufs gehören, sondern auch dann , wenn er in seinem Beruf besondere Leistu n- gen erbringt und hierbei erhöhten Anforderungen gerecht zu werden hat (BAG 1. Oktober 1986 - 4 AZR 516/85 - ; 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - ; 4. Mai 1988 - 4 AZR 769/87 - ; 15. Februar 1989 - 4 AZR 534/88 - ) . Auch besondere Leistungen innerhalb des erlernten Berufs, die über die Selbständigkeit iSd . Lohngruppe 6 TV AL II hinausgehen, können eine Zuordnung zur Lohngruppe 7 TV AL II begründen. Damit wird inhaltlich auch auf den Schwierigkeitsgrad der ausgeführten Arbeiten abgestellt. Unter schwierigen Aufgaben in diese m Sinne sind solche zu verstehen, die in herausgehobener und über die entsprechenden Erfordernisse der niedrigeren Fallgruppe hinausreichender Weise fachliche A n- forderungen stellen, die beispielsweise in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, den geforderten Spezialkenntnissen, außergewöhnl i- chen Erfahrungen oder sonstigen Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit bestehen können, wie etwa in einem höheren Aufwand an gedanklicher Ar beit als für sonstige Aufgaben des Arbeitnehmers (BAG 15 . Februar 1989 - 4 AZR 534/88 - mwN ) . c) Unter Berücksichtigung des vorstehenden Maßstabs durfte das La n- desarbe itsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, der Kläger h a- be keine Qualifikation außerhalb seines Berufsbilds dargelegt. Zwar können d erartige fachfremde Anfo rderungen oder Qualifikationen über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 7 TV AL II begründen. Maßstab für die fachliche n Anforderungen ist dabei grun d- 12 13 - 7 - 4 AZR 131/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 - 8 - sätzlich die abgeschlossene Berufsausbildung des Arbeitnehmers (vgl. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 534/07 - Rn. 24 mwN bzgl. Fremdsprachenkenntni s- se n eines Kraftfahrzeugmechaniker s) . Ihr Fehlen allein schließt aber die Erfü l- lun g des Tä tigkeitsmerkmals der Lohngruppe 7 TV AL II nicht aus. Insoweit können auch besondere Leistungen innerhalb des erlernten Berufs genügen. II. Aufgrund des vorstehend aufgezeigten Rechtsfehlers war die Entsche i- dung des Landesarbeitsgerichts aufzuhebe n und die Sache zur neuen Ve r- han d lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich weder aus anderen Grü n- den als richtig noch ist der Rechtsstreit zur Enden tscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO) . 1. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppi e- rungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., s h . zuletzt etwa BAG 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 14 mwN) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - bisher keine Feststellungen zum genauen Inhalt der Tätigkeit des Klägers getroffen und auch eine Bewertung unterlassen, ob er eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder vielmehr unterschiedlich zu bewertende Teiltätigkeiten auszuüben hat. Ohne di ese Feststellungen ist dem Senat eine selbständige Beurteilung der tariflichen Wertigkeit nicht möglich. a) Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach dem TV AL II bedarf es zunächst der Prüfung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende G e- sa mttätigkeit ausübt oder unterschiedliche Tätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind (BAG 2 7. August 2008 - 4 AZR 534/07 - Rn. 13 mwN) . b) Die Eingruppierung in die Lohngruppen des TV AL II bestimmt sich a l- lein n ach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit, § 51 Nr. 3 TV AL II . Eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit kommt bei verschiedenen Aufgaben nicht in 14 15 16 17 18 - 8 - 4 AZR 131/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 - 9 - Betracht, soweit nicht die Tätigkeitsmerkmale in den Beispielen etwas anderes bestimmen. Demgemäß darf nur a uf den überwiegenden Teil abgestellt werden. Für die E ingruppierung in der Lohngruppe 7 TV AL II muss der Zeitanteil der deren Anforderungen erfüllenden Tätigkeit (bzw. bei getrennt zu bewertenden Teiltä tigkeiten deren Summe, vgl. BAG 15. Feb ruar 1989 - 4 AZR 534/88 - ) mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Arbeitnehmers ausmachen. Auf die übr i- gen Tätigkeiten des Arbeitnehmers ist für die Höhergruppierung nicht abzuste l- len. Anders als bei den früheren Vorschriften der §§ 22, 23 BAT kennt § 56 TV AL II kein e Summierung bei Heraushebungsmerkmalen. Die Vergütung s- gruppen des TV AL II sind jeweils für sich abgegrenzt und enthalten eigene T ä- tigkeitsmerkmale (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 534/07 - Rn. 16) . c) Ohne eine tatsächlich festzustellende Bestimmung der für die Eingru p- pierung des Klägers maßgebenden Arbeitseinheit, dh. eine Zuordnung der ei n- zelnen Arbeitsschritte zu einer bestimmten, tariflich einheitlich zu bewertenden (Teil - )Tätigkeit ist eine abschließende Entscheidung über die Begründetheit der Revision nicht möglich. So ist bereits ungeklärt, ob die vom Kläger aus ge führten routinemäßigen Wartungsarbeiten einerseits und die Fehlersuche, - analyse und - behebung andererseits unterschiedlich zu bewertende selbständige Teiltäti g- keiten darstellen und welchen zeitlichen, von den Parteien unterschiedlich vo r- getragenen Anteil die einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit haben. d) Angesichts des Vortrags des Klägers zur Größe und Komplexität der zu betreuenden Anlage erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das Landesa r- beitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums und bei Würdigung aller Umstände zu dem Schluss gelangt, die vom Kläger überwiegend erbrachten Tätigkeiten erforderten besondere Leistungen innerhalb des erlernten Berufs, die über die Selbst ändigkeit iSd . Lohngruppe 6 TV AL II hinausgehen, etwa e i- ne besondere Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, Spez i- al kenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen oder sonstige Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit (vgl. BAG 15. Februar 1989 - 4 AZR 534/88 - mwN) . 19 20 - 9 - 4 AZR 131/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 - 10 - Lohngruppe 7 TV AL II zwar zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um die Spitzengruppe für Handwerker handelt (BAG 4. Mai 1988 - 4 AZR 769/87 - ) , andererseits aber nach der Rechtsprechung des Senats auch keine besonders selbständigen oder besonders schwierigen Leistungen erbracht werden mü s- s- 6 TV AL II verlangt ( vgl. BAG 4. Mai 1988 - 4 AZR 769/87 - ) . 3. Die Entscheidung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als im E r- gebnis richtig, weil bereits die Voraussetzungen der Ausgangslohngruppe 6 TV AL II nicht vorl ä gen. a) Da die Merkmale der Lohngruppe 7 TV AL II ausdrücklich auf denjen i- gen der Ausgangslohngruppe 6 TV AL II aufbauen, ist zwar zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppe vorliegen. Da bei reicht allerdings eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn - wie hier - die dafür maßg e- benden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren (Aufbau - )Lohngruppen ausg e- hen (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 534/07 - Rn. 17 mwN) . b) Eine derartige Pauschalprüfung hat das Landesarbeitsgericht in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Insbesondere verfügt der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Aus bildungsdauer von mindestens 30 Monaten, war mehr als zw ei Jah re in Lohngruppe 5 - Fallgruppe (1) TV AL II tätig und übt - auch nach der Annahme der Beklagten - seine Tätigkeit selbständig aus. 4 . Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das La n- desarbeitsgericht weiter Folgendes zu beachten haben: a) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es nach dem TV AL II nicht darauf ankommt, was in der Vergangenheit Teil des jeweiligen Berufsbilds oder gar Inhalt der konkreten Ausbildung des Arbeitne h- 21 22 23 24 25 - 10 - 4 AZR 131/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 - 11 - me r s war. Vielmehr sind die jeweili n- gruppe TV AL II und damit das Berufsbild im streitigen Zeitraum maßgebend. Deshalb geht der Einwand des Klägers ins Leere , die Verordnung über die B e- rufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik vom 25. Juli 2008 sei unmaßgeblich für die Bestimmung dessen, was 7 TV AL II seien, da er bereits im Jahre 1975 seinen Abschluss - damals noch unter der Bezeichnung Elektromaschinenba u- er - gemacht habe. Das geg enteilige Verständnis hätte im Übrigen zur Folge, dass bei Ergänzung des Ausbildungsinhalts um eine für die Tätigkeit notwend i- lediglich den fachlichen Anforderungen der Lohngru ppe 6 TV AL II gerecht wü r- i- cher Tätigkeit eine fachfremde Qualifikation für Lohngruppe 7 TV AL II vorwe i- sen könnte. Der Wille für eine derartige unsachgemäße Differenzierung kann d en Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden. Deshalb kann letztlich dahi n- stehen, ob die Bearbeitung pneumatischer und hydraulischer Komponenten tatsächlich Inhalt der Ausbildung des Klägers im Jahre 1975 war oder nicht. Für den Streitzeitraum ab 2011 ist zur Bestimmung der fachlichen Anforderungen allein die Verordnung vom 25. Juli 2008 maßgebend. b) Das Landesarbeitsgericht ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehindert, bei der Bestimmung der Ausbildungsinhalte zur Konkretisierung der entsprechenden Verordnung die Berufsdarstellung des Berufsbilds eines Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik der Bundesagentur für Arbeit (unter ) heranzuziehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senat s zur Bestimmung eines Berufsbilds in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten (vgl. zB BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 44; 15. Juni 2011 - 4 ABR 115/09 - Rn. 34 ff.; 21. Februar 2007 - 4 AZR 258/06 - Rn. 12; 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 15; 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 40 der Bundes - agentur für Arbeit ) . Dabei ist dem Kläger nach Maßgabe der entsprechenden zivilprozessualen Vorschriften (insbes. §§ 139, 286, 291 ZPO) Gelegenheit zu 26 - 11 - 4 AZR 131/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 - 12 - geben, hierzu Stell ung zu nehmen. Da s Landesarbeitsgericht wird ferner zu beachten haben, dass die vom Kläger in der Revision angemerkte Diskrepanz zwischen der Beschreibung des Berufsbilds durch die Bundesagentur für Arbeit und der Verordnung über die Berufsausbildung zum E lektroniker für Maschi nen und Antriebstechnik vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1490) in Bezug auf die Mo n- tage pneumatischer und hydraulischer Komponenten nicht zu bestehen scheint . Das in § 3 Abs. 2 Nr. 15 der Verordnung genannte Installieren und Inbetrie b- neh men von Antriebssystemen beinhaltet gemäß der Anlage zur Verordnung auch die Erstellung und Änderung von Steuerungen mit pneumatischen oder selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Ker n- erscheint es un zutreffend, dass die Bearbeitung pneumatischer und hydraulischer Komponenten nicht Teil des B e- rufsbilds eines Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik ist. c) Sofern nach den entsprechend der oa. Maßgaben noch zu treffenden Feststellungen die überwiegende Tätigkeit die erhöhten fachlichen Anforderu n- gen der Lohngruppe 7 TV AL II teilweise erfüllt, so wird dies ausreichend sein. Innerhalb der zu bewertend en Tätigkeit ist nicht mehr zu prüfen, ob die qualif i- zierenden fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen. Wenn bei einer b e- stimmten Tätigkeit erhöhte fachliche Anforderungen anfallen, gilt das für dies e ins gesamt, da die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ständig vorgehalten werden muss. Übt ein Arbeitnehmer allerdings mehrere voneinander ab ge trenn te Tätigkeiten aus, müssen die Tei l- t ä tigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der A r- bei tszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen (st. Rspr. , s h. etwa BAG 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - Rn. 10 mwN) . d) D as Landesarbeitsgericht ha t die vo m Kläger angeführten Kenntnisse bezüglich der Förderbänder aus Spezialkunststoff rechtsfehlerfrei nich t als über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TV AL II hinausgehende Qual i- fikation iSd. Lohngruppe 7 TV AL II erachtet . Die dahin gehende, vom Kläger 27 28 - 12 - 4 AZR 131/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 - 13 - zuletzt in der Revision vertretene Auffassung geht fehl. Nicht jede fachfremde Tätigkeit führt automatisch zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe 7 TV AL II ( vgl. BAG 4. Mai 1988 - 4 AZR 769/87 - ) . Auch ergibt sich nicht aus jedem Berührungspunkt mit einem anderen Werkstoff, über den im Rahmen der Ausbildung keine besonderen Kenntnisse vermittelt worden sind, die notwend i- ge Annahme einer fachfremden Tätigkeit. e ) Bei der Bewertung, ob besondere Leistungen innerhalb des erlernten Berufs im Vergleich zur Lohngruppe 6 TV AL II vorliegen, wird das Landesa r- beitsgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, dass nicht jeder Facharbeiter durch bloßen Zeitab lauf automatisch von Lohngruppe 5 nach Lohngruppe 6 TV AL II aufrückt. Es liegt insoweit kein reiner Zeitaufstieg vor. Vielmehr ve r- langt Lohngruppe 6 TV AL II als zusätzliche Voraussetzung eine selbständige Ausübung der Tätigkeit. f ) Soweit der Kläger darauf verweist, der Hersteller der Anlage erbringe vergleichbare Serviceleistungen durch - besser bezahlte - I n- genieure und Techniker und weise gar in einem Flyer darauf hin, dass es sich be i diesen L eistung en um schwierige Spezialaufgaben handele, ist dies für die Eingruppierung des Klägers ohne Bedeutung . Die Qualifikation und Vergütung von externen Kräften sagt nichts darüber aus, ob der Kläger besondere Lei s- tungen iSd. Lohngruppe 7 TV AL II innerhalb seines erlernten Berufs erbringt. e- leistungen viel zu pauschal ist, zumal der Kläger auch selbst angegeben hat, dass nach dem Auftreten eines Fehlers zunächst entsch ieden werde, ob dieser intern durch ihn und seine Kollegen beseitigt werden könne oder es einer U n- terstützung durch ein externes Unternehmen bedürfe. Danach erscheint zwe i- felhaft, dass es sich im Hinblick auf die Komplexität der jeweils durchgeführten Fehl erbehebung tatsächlich um vergleichbare oder ähnliche Tätigkeiten ha n- delt. g ) Soweit der Kläger erst - und zweitinstanzlich sein Begehren auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt hat, handelt es 29 30 31 - 13 - 4 AZR 131/13 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0 sich um einen selb ständige n Streit gegenstand (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 55) . Insoweit ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden. Der Kläger hat diesen Anspruch in der Revision nicht mehr weiter verfolgt. Eylert Rinck Creutzfeldt Pfeil Bredendiek
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