Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 Vierter Senat - 4 AZR 539/17 - I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 20. Mai 2016 - 8 Ca 3108/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 18. Oktober 2017 - 2 Sa 1207/16 - Entscheidungsstichwort : Ein gruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 539/17 2 Sa 1207/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am - 2 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 3 - Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug sowie die ehrenamtliche Richterin Schuldt u nd den ehrenamtlichen Richter Widuch für Recht erkannt: 1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Oktober 2017 - 2 Sa 1207/16 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2017 nach der Entgel t- gruppe 8 (Punkte 32) des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeu t- sche Spielbanken GmbH & Co . KG in der Spi eltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu verg ü- ten. 2. Die Kosten des erst instanzlichen Verfahrens tragen der Klä ger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %, die des B e- rufungsverfahrens der Kläger und die Beklagte jeweils zu 50 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte betreibt konzessionierte Spielbanken, darunter das Casino H . In diesem ist der Kläger seit dem Jahr 1981 beschäftigt und z u letzt als tätig . A uf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeit s ve r- traglicher Bezugna hme die zwischen der Beklagten und der Vereinten Diens t- leistungsgewerkschaft - ver.di geschlossenen Haustarifverträge Anwe n dung , darunter der Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitne h- mer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 (ERTV) sowie de r Manteltarifve r- trag I (MTV) und de r Entgelttarifvertrag für die festvergüteten Arbeitne h- 1 2 - 3 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 4 - mer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse (ET V) in ihrer jeweiligen Fassung . Im Casino sind neben ein em Direktor u n d sowie acht stellvertretende Bereichsleiter vorgesehen. Nachdem schon im Jahr 2012 die Stellen von vier ausgeschiedenen stellvertretenden Bereichsleitern nicht wieder besetzt wurden, ist m ittlerweile nur noch ein Arbeitnehmer dauerhaft als stellvertretender B e- reichsleiter beschäftigt. Neben den stellvertretenden Bereichsleitern üben die Saalchefs und die S pielaufsichten die Aufsicht im Saal aus. An den Spieltischen ist jeweils ein Tischchef für die Spielaufsicht zuständig und überwacht von e i- nem erhöhten Stuhl aus das Spiel sowie den jeweiligen Croupier . Der ERTV regelt die Eingruppierung in die a cht Tarifentgeltgruppen ua. wie folgt: 1 Geltungsbereich 1. Dieser Tarifvertrag regelt die Eingruppierung und B e- zahlung aller Arbeitnehmer/innen (nachfolgende A r- beitnehmer genannt) / Altbeschäftigte der Westdeu t- sche Spielbanken GmbH & Co. KG, soweit sie im spieltechnischen Bereich und der Kasse beschäftigt sind und vor dem 1. § 7 Tarifentgeltgruppen 1. Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in folgende Entgeltgruppen eingeordnet. Entgeltgruppe 7: Spielaufsicht / Tischchef Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus. In den ersten drei Jahren erfolgt der Einsatz überwiegend in der Tischaufsicht. Bei Eignung kann er als Saalchef in der Saalau f- sicht eingesetzt werden. Der Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei 3 4 - 4 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 5 - Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara - Croupier eingesetzt werden. Er kann mit der Tischa b- rechnung beauftragt werden. Entgeltgruppe 8: Stellvertretender Bereichsleiter / Saalchef Der stv. Bereichsleiter ist im a d- ministrativen Bereich des Klass i- schen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administra tiven Aufgaben beauftragt werden. 3. Bei einem Wechsel (Umgruppierung) in die Entgel t- grup pen 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 wird der Arbeitnehmer mit seinem erreichten max. monatlichen Tarifentgelt umgruppiert. Die nächste Erhöhung erhält er späte s- tens zum gleichen Zeitpunkt wie in der alten Entgel t- gruppe. Er erhält eine individuelle Zulage von jeweils 200 monatlich, wenn die Aufgabe dauerhaft übe r- tragen wird. 4. Übernimmt ein Arbeitnehmer vorübergehend au s- hilfs - oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren En t- geltgruppe, so hat er, wenn die Tätigkeit ohne Unte r- brechung länger als acht Wochen dauert, von Beginn der Tätigkeit an für deren Dauer Anspruch auf eine 200 monatlich. 5. Dauert die oben genannte aushilfs - oder vertr e- tungsweise Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate, so ist der Arbeitnehmer vom Beginn des darauffolgenden Monats an in die entsprechend höhere Entgeltgruppe einzugruppieren. 6. Altbeschäftigte erhalten die nach dem alten Punkt e- system vorgesehene individuelle Punkt - Stufen - Steigerung abschließend für einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2021 (max. 3 Stufen). Die Beträge der Erh ö- hungsstufen 2 und 3 werden mit den Tariflohnerh ö- hungen ab Erreichen der jeweils nächst höheren St u- fe verrechnet. - 5 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 6 - Innerhalb der einzelnen Entgeltgruppen legt § 2b ETV die konkrete H ö- he des Tarifentgelts nach errei c hten Punkten fest, die sich innerhalb der En t- geltgruppe an de n Beschäftigungs in der jeweiligen Funktion o rie n- tier en . Die Vorschrift lautet idF vom 12. Oktober 2012 auszugsweise wie folgt: Tarifentgelt ab 1. Oktober 2012 für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 2001 eingestellt wurden BJ EG 7 EG 8 Punkte Spielaufsicht/ Tischchef Punkte Stv . Bereichsleiter/ Saalchef 9 24 3.554 12 25 3.703 15 26 3.851 30 4.356 18 27 3.998 31 4.501 21 28 4.147 32 4.647 24 29 4.295 33 4.791 27 30 4.356 34 4.936 30 31 4.501 35 5.082 33 32 4.647 36 Der Kläger erhält seit 1. Januar 2008 eine Vergütung nach Entgeltgru p- pe 7 (Punkt e 32) ERTV . B eschäftigten der Dabei sind nach d er Entgeltgruppe 7 ERTV vergütete Arbeitnehmer regelmäßig für eine Tätigkeit Sie we r- den in diesem Dienstplan nicht namentlich, sond W elcher Arbeitnehm e r die stellvertretende Bereichsleitung ausübt, ergibt sich 5 6 7 - 6 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 7 - aus dem 7 . Die Zuordnung zu den Tätigkeitsbereichen e r- folgt an jedem Tag durch den erste n be nannte n A r- beit nehmer, der als sog. Einteiler tätig wird . Seit dem Monat März 2012 ist der K läger sowohl in die Dienstpläne S tellvertretende Bereichsleit als auch in die der eingeteilt worden, in letzterer ausschließlich im Saaldienst. Bis zum 10. November 2014 wurde er auch als Tischaufsicht tätig. Seit dem 11. November 2014 ist der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts n- dern auch tatsächlich ausschließlich als Saalaufsicht mit den dazugehörigen Z usatzaufgaben beschäftigt gewesen . N achdem Gespräche der Parteien über eine Vergütung nach der En t- geltgruppe 8 ERTV ergebnislos verlaufen waren, machte der Kläger mit Schre i- ben vo m 13. April 2015 geltend, er werde o- chen als Saalaufsicht in der Funktion eines Saalchef s beschäftigt und könne deshalb eine nach § 7 Nr. 4 des ERTV verlangen. Nach schriftlicher Ablehnung durch die Beklagte vom 8. Mai 2015 , dem Kläger zugegangen am 13. Mai 2015, verfolgte dieser mit seine r am 14. August 2015 zugestellt e n Klage sein Begehren weiter . Darüber hinaus will er die Ei n- gruppierung seiner Tä t ig k eit in die Entgeltgruppe 8 ERTV festgestellt wissen und verlangt die Z ahlung von Entgeltdifferenzansprüche n entsprechend der im ETV vorgesehene n Vergütung für die Entgeltgruppe 8 (Punk t e 3 4 ) ERTV und ab dem 1. Ja nuar 2017 für die Entgeltgruppe 8 (Punkt e 35) ERTV . Er sei seit dem Monat März 2012 ohne Unterbrechung als Saalchef und stellvertretender Bereichsleiter tätig gew esen . Für eine solche Tätigkeit iSd. Entgeltgrup pe 8 ERTV sei weder erforderlich, dass er administrative Aufgaben erfülle, noch müsse e ine ausdrücklich e Aufga ben übertragung durch die B eklagte vorliegen . Nur gelegentliche und zudem kurz e stellten ke i- ne Unterbrechung von Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 8 ERTV dar . Zudem h a- be er administrative Aufgaben iSd. Entgeltgruppe , zT sogar al s sog. Hauptve r- antwortlicher, übernommen. 8 9 10 - 7 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 8 - Für die nachzuzahlende Vergütung seien neben den bereits erworb e- nen 32 Punkte n d ie Beschäftigungsz eiten seit dem 1. Januar 2008 bei der E r- mittlung der maßgebenden Punktzahl zu berücksichtigen , auch wenn er in En t- geltgruppe 7 ERTV die Maximalpunktzahl nach dem ETV bereits erreicht habe. Schließlich stehe ihm aufgrund der Höhergruppierung die unbefristete Za hlung einer Zulage iSd. § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV zu . Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass d ie Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Februar 2017 nach der Entgel t- gruppe 8 (Punkte 35) des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Wes t- deutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spie l- technik und in der Kasse (idF vom 12. Oktober 2012) zu vergüten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.752,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 307,00 Euro seit dem 12. Dezember 2014 und aus jeweils 307,00 Euro seit dem 13. Januar 2015, 11. Februar 2015, 11. März 2015, 11. April 2015, 12. Mai 2015, 11. Juni 2015, 11. Juli 2015, 11. August 2015, 11. September 2015, 13. Oktober 2015, 11. November 2015, 11. Dezember 2015, 12. Januar 2016, 11. Februar 2016, 11. März 2016, 12. April 2016, 11. Mai 2016, 11. Juni 2016, 12. Juli 2016, 11. August 2016, 13. September 2016, 11. Oktober 2016, 11. November 2016, 13. Dezember 2016, 11. Januar 2017 und 11. Februar 2017 zu zahlen; 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an d en Kläger 5.600,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 200,00 Euro seit dem 1. November 2014, 12. Dezember 2014, 13. Januar 2015, 11. Februar 2015, 11. März 2015, 11. April 2015, 12. Mai 2015, 11. Juni 2015, 11. Juli 2015, 11. August 2015, 11. September 2015, 13. Oktober 2015, 11. November 2015, 11. Dezember 2015, 12. Januar 2016, 11. Februar 2016, 11. März 2016, 12. April 2016, 11. Mai 2016, 11. Juni 2016, 12. Juli 2016, 11. August 2016, 13. S eptember 2016, 11. Oktober 2016, 11. November 2016, 13. Dezember 2016, 11. Januar 2017 und 11. Februar 2017 zu zahlen. 11 12 - 8 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 9 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe nicht ausschließlich Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ERTV ausgeübt. Die Au f- gaben des Saaldienstes seien solche der Entgeltgruppe 7 ERTV. Administrative Tätigkeiten seien ihm nicht , insbesondere nicht durch eine - erforderliche - för m- liche Ernennung, übertragen worden . S olche habe er nur wahrgenommen , wenn er im Dienstplan für stellvertretende Bereichsleiter eingeteilt gewesen sei. Erforderlich sei aber eine ununterbrochen e Einteilung im Dienstplan als stellve r- tretende r Bereichsleiter. In der Zeit vom 8. Januar 2011 bis zum 11. November 2014 habe der Kläger an 96 Tagen die A ufgaben der Tischaufsicht überno m- men. Auch seien Ansprüche des Klägers teilweise verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Ü b- rigen abgewiesen. Auf die Berufungen de r Parteien hat das Landesarbeitsg e- richt - unter deren Zurückweisung en im Übrigen - das erstinstanzliche Urteil teilweise ab geändert und die Beklagte nach dem h ilfsweise gestellten Antrag zu 3 . zur Zahlung einer Zulage i n H öhe v on 5.333,33 Euro brutto verurteilt. Mit den vom Landesarbeitsgericht zugelassenen R evisionen verfolg t d er Kläger seinen Feststellungsantrag und den Antrag zu 2. weiter; die Beklagte begehrt, die K lage insgesamt abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers und die der Beklagten sind zulässig, aber u n- begründet. I . D ie Revision des Kläger s ist zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision unbeschränkt für beide Parteien nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zug e- lassen. Dem steht der insoweit nicht eindeutige Tenor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts - arteien Beklagte zugelassen - nicht entg e- gen. D a s ergibt sich aus den für die Auslegung heranzuziehenden Entsche i- dungsgründen ( vgl. BAG 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - zu II der G ründe, BAGE 81, 371) , nach denen die Revision für beide Parteien zu ge lasse n w urde. 13 14 15 16 - 9 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 10 - Dem entspr icht auch die im Urteil enthaltene Belehrung über das Rechtsmittel iSd. § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG. II . D ie Revisionen sind unbegründet. Der Feststellungsantrag ist nur tei l- weise begründet . Den Zahlungsantrag zu 2. hat das L andesarbeitsgericht zu R echt abgewiesen. Demgegenüber kann der K läger ein e Z u lage nach § 7 Nr. 3 und Nr. 4 ERTV im vom Berufungsgericht ausgeurteilten Umfang beanspr u- chen. 1. Der zulässige Feststellungsantrag des Klägers ist in der von ihm in der mündlic hen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Fassung teilweise b e- gründet. a) D er Feststellungsantrag - Antrag zu 1 . - ist als allgemein übliche Ei n- gruppierungsfeststellungsklage zulässig. Auch für die im Antrag neben der b e- anspruchten Entgeltgruppe aufgen ommene Punktzahl besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Fes t stellung. aa) Ist zwischen den Parteien nicht nur die Eingruppierung im engeren Si n- ne - die Erfü llung von Tätigkeitsmerkmalen - , sondern auch d ie Einstufung in eine Vergütungstabelle streitig , muss auch diese zum Gegenstand eines Fes t- stellungsantrags gemacht werden, da andernfalls die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht abschließend ge klärt werden ( ausf. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15 mwN , BAGE 124, 240 sowie 20. April 2011 - 4 AZR 241/09 - Rn. 10 ) . b b ) Danach besteht auch für die im Antrag genannte Punktzahl das erfo r- derli che Feststellungsinteresse. Die Parteien streiten nicht nur über die zutre f- fende Entgeltgruppe, sondern auch darüber, welche Rechtsfolgen sich aus e i- ner Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 ERTV für die zur Berechnung der Verg ü- tung maßgebliche Punkt zahl ergeben. b) Der Antrag ist nur teilweise begründet. Der Kläger ist erst seit dem 1. Juni 2015 gemäß § 7 Nr. 5 ERTV in Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppiert . Se i- ne errei c hte Punktzahl von 32, die für sein Entgelt nach der Entgeltgruppe 7 17 18 19 20 21 22 - 10 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 11 - ERTV maßgeblich war, hat sich nicht schon aufgrund der Höhergruppierung geändert. Daher kann er die begehrte Feststellung nur mit einer Punktzahl von 32 beanspruchen - - enthalten ist. D ie Höhe der Punktzahl ist allein von der U m- gruppierung in die und der einschlägigen Beschäfti gungsdauer in der Entgel t- gruppe 8 E RTV abhäng ig . aa) Nach § 7 Nr. 1 Satz 1 ERTV werden die Arbeitnehmer grundsätzlich entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit en in die Entgeltgruppen ei n- geordnet. Allerdings werden nach § 7 Nr. 5 iVm. Nr. 4 ERTV Arbeitnehmer, d ie aushilfs - oder vertr etungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe ununterbrochen länger als sechs M o- nate übern ehmen , in die entsprechen d höhere Entgeltgruppe eingruppier t . ( 1 ) Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ERTV sind die de s stellvertretenden Bereichsleiters oder des Saalchefs. Der stellvertretende Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des Klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administr a- t iven Aufgaben beauftragt werden. Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 ERTV sind solche der Spielaufsicht oder des Tischchefs. Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus und wird zunächst überwiegend als Tischchef eing e- setzt. Sie kann bei Eignun g als Saalaufsicht eingesetzt werden. Der Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus und kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. ( 2 ) Die Aufgaben der Saalaufsicht können sowohl einem in Entgeltgruppe 7 ERTV als auch einem in Entgel tgruppe 8 ERTV eingruppierten Arbeitnehmer zugewiesen werden. Zwischen den Tätigkeiten einer Saalaufsicht als Spielau f- sicht/Tischchef und denen einer Saalaufsicht als Saalchef/stellvertretender B e- reichsleiter bestehen nach dem Tarifvertrag entgegen der Auf fassung der B e- klagten keine Unterschiede. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vo r- schrift. Ein als Spielaufsicht tätiger Arbeitnehmer kann lediglich als Saalchef in der Saalaufsicht, also nicht als Saalchef mit administrativen Aufgaben herang e- 23 24 25 - 11 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 12 - zoge n werden. Dies bedeutet aber keinen Unterschied in der eigentlichen T ä- tigkeit der Saalaufsicht. ( 3 ) Den Umfang eines solches Einsatzes an den einzelnen Arbeitstagen und die Dauer eines solchen Einsatzes haben die Tarifvertragsparteien nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt. Insbesondere haben sie nicht bestimmt, dass ein zur Saalaufsicht geeigneter Tischchef/eine zur Saalaufsicht geeignete Spielaufsicht nicht arbeitszeitlich überwiegend als Saalaufsicht ei n- gesetzt werden darf oder ein a rbeitszeitlich überwiegender Einsatz als Saalau f- sicht während eines bestimmten Zeitraums einen Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe begründet. Ein als Saalau f- sicht geeigneter und als solcher eingesetzter Tischchef bzw. eine als Saalau f- sicht geeignete und als solche eingesetzte Spielaufsicht wird nicht allein au f- grund dieses Einsatzes als Saalchef iSd. Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppiert ( ebenso zur Abgrenzung der Tätigkeiten eines Croupiers und eines Tischchefs nach dem ERTV idF vom 1. Februar 1996 BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 1, 2 der Gründe) . ( 4 ) Ob ein Arbeitnehmer, der auch oder sogar überwiegend die Aufsicht im Saal ausübt, insgesam t Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 ERTV ode r der En t- geltgruppe 8 ERTV ausübt, ergibt sich demnach daraus, mit welchen Tätigke i- ten der Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts , das nach § 7 Nr. 4 und N r. 5 ERTV auch die Z uweisung höherwertiger Tätigke i ten umfasst, den Arbeitnehmer über diese Tätigkeit hinaus einsetzt. Erst daraus wird die unterschiedliche Funktion und Stellung des Arbeitnehmers deutlich ( vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 2 der Gründe) . Erfolgen neben der Saalaufsicht Einsätze als Tischchef , entspricht dies einer Zuweisung von Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 ERTV , während der zumindest zeitweilige Einsatz als stellvertretende r Bereichsleiter neben der Saalaufsicht einer Täti g- keit nach En tgeltgruppe 8 ERTV zuzuordnen ist . (5) Bei der aushilf s - oder vertretungsweisen Übernahme einer höherwert i- gen Tätigke it nach § 7 Nr. 4 ERTV räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der en Dauer eine Stellung ein, die der Arbeitnehmer bei Ausübung der 26 27 28 - 12 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 13 - Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe auf Dauer hätte . Der Arbeitnehmer muss die Tätigkeiten zwar nicht insgesamt ausüben, aber insgesamt übernehmen . Erforderlich ist aber , dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer en t- sprechend der von ihm übertragenen und vom Arbeitnehmer übernommenen Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe im Dienstplan aufführt ( ausf. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 3 b der Gründe) . ( 6 ) Die mehr als sechsmonatige ununterbrochene aushilfs - oder vertr e- tungsweise Ausübung einer Tätigkeit in einer höheren E ntgeltgruppe führt nach § 7 Nr. 5 ERTV ohne weiteres zur Eingruppierung in diejenige höhere Entgel t- gruppe, in die die ausgeübte Tätigkeit nach § 7 Nr. 1 ERTV eingeordnet ist. Die Regelung in § 7 Nr. 5 ERTV dient zur Abgrenzung von der nur vorübergehe n- den Übernahme eine r höherwertigen Tätigkeit in § 7 Nr. 4 ERTV. § 7 Nr . 5 ERTV fingiert eine dauerhafte Übertragung bei ununterbrochener Übernahme der höherwertigen Tätigkeit iSd. Nr . 4 der Vorschrift für mehr als sechs Monate. D ie Zuweisung entsprechender Tätigkeiten wird in ihren Rechtswirkungen einer dauerhaften Übertragung gleichgestellt. bb ) Nach diesen Grundsätzen sind dem Kläger ab dem 11. November 2014 ausschließlich Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ERTV ununterbrochen länger als sechs Monate übertragen worden. Aufgrund dessen war der Kläger mit Beginn des auf den 11. Mai 2015 folgenden Monats ( § 7 Nr. 5 ERTV ) und damit ab dem 1. Juni 2015 höher eingruppiert . ( 1 ) Der Kläger war ab dem 11. November 2014 in den Dienstplänen der Beklagten entweder als stellvertretender Bereichsleiter oder als Saalaufsicht im G e- reichsleiter eingeteilt gewesen ist , hat er - insoweit zwischen den Parteien u n- streitig - entsprechende Täti gkeiten iSd. Entgeltgruppe 8 ERTV ausgeübt. Auch in den Zeiträumen, aufgeführt wurde , sind ihm nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ab di e- sem Zeitpunkt ausschließlich Aufgaben einer S aalaufs i cht mit den damit ve r- bundenen administrativen Aufgaben übertragen worden . L etztgenannte Täti g- keiten können nur ei nem Saalchef iSd. Entgeltgruppe 8 ERTV bei entspreche n- 29 30 31 - 13 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 14 - der Eignung übertragen werden, nicht hingegen einem Tischchef iSd. Entgel t- gruppe 7 ERTV. Zugleich ist der Kläger in dieser Zeit nicht mehr als Tischchef tätig geworden. Die Übertragung weiterer administrativer Aufgaben ist für eine Eing ruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERTV nicht zwingend, da eine solche bei Eignung des jeweiligen Arbeitnehme rs lediglich erfolgen kann, aber nicht erfo l- gen muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass der Kläger ausschließlich Tätigkeiten ausgeübt hat, die - wie etwa administrat i- ve Aufgaben - nur der höheren Entgeltgruppe zuzuordn en wären. Auch die jen i- gen Tätigkeiten, die sowohl der Entgeltgruppe 7 ERTV als auch der Entgeltgruppe 8 ERTV zugeordnet sind , sind originäre T ä- tigkeiten beider Entgeltgruppe n. Andernfalls würden an die aushilfs - oder vertr e- tungsweise Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit höhere Anforderungen gestellt als an Eingruppierung . Für einen solchen Willen der Tarifvertragsparteien finden sich im Tarifw ortlaut keine Anhaltspunkte. Die B e- klagte behauptet nicht, in d iesem Zeitraum sei der Kläger etwa während Kran k- heits - und Urlaubszeiten für einen anderweitigen Einsatz vorgesehen gewesen. ( 2 ) Diese Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ERTV hat die Beklagte dem Kl ä- ger durch die Dienstplangestaltung auch übertragen. Dabei i st es ohne B ede u- tung, dass der Kläger, soweit er Tätigkeiten in der Saalaufsicht ein schließlich der damit zusammenhä ngenden administrativen Aufgaben verrichtet hat, im und nur zeitweilig im Dienstplan für stellvertretende B e- reichsleit er eingetragen war . Für eine Tätigkeit nach einer höheren Entgeltgru p- pe ist zwar grundsätzlich erforderlich, dass der jeweilige Arbeitnehmer auch im Dienstplan der höheren Entgeltgruppe geführt wird (BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 3 b der Grü nde ) . Dabei kommt es jedoch nicht maßge b- lich auf die Bezeichnung des Dienstplans an. Ist ein Arbeitnehmer - wie vorli e- gend der Kläger - im Dienstplan ausschließlich für Tätigkeiten einer bestimmten Entgeltgruppe vorgesehen , übernimmt er auch die Tätigkeit in Übereinsti m- mung mit dem Dienstplan der höheren Entgeltgruppe iSd. § 7 Nr. 4 ERTV . 32 33 - 14 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 15 - ( 3 ) Entgegen der Auffassung der Beklagten erge be n sich nach dem T a- rifwortlaut keine Anhaltspunkte, es bedürfe für die Übertragung einer höher b e- werteten Tätigkeit nach § 7 Nr. 4 oder Nr. 5 ERTV eine s formellen Übertr a- g ungsakt s . N ach § 7 Nr. 4 ERTV ist lediglich die Übernahme in Übereinsti m- mung mit dem Dienstplan erforderlich. Eine weitere Handlung des Arbeitgebers wird nicht vorausgesetzt . Die Wirksamkeit der iner höherwert i- gen Tätigkeit nach § 7 Nr. 4 und Nr. 5 ERTV richtet sich dann nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Sie muss, soweit sich der Arbeitgeber vertreten lässt, ihm nach vertretungsrechtlichen Grundsätzen zuzurechnen sein. Bedient er sich bei der Zuweisung von Tätigkeiten bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer wie etwa dem sog. Einteiler, handelt es sich auch um die tarifvertraglich ma ß- gebende ausgeübte Tätigkeit (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 167/09 - Rn. 18 mwN ) . ( 4 ) Für die Eingruppierung des Klägers ist schließlich der pauschale Ei n- wand de r Beklagten ohne Belang, es sei Arbeitnehmer als stellvertretende Bereichsleiter zu beschäftigen . cc ) Der Klä g er hat e ntgegen sein er Auffassung allerdings nicht bereits seit dem 1. Oktober 2012 Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ERTV ununterbrochen übernommen. (1) Nach den von ihm nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen Festste l- lungen des Landesarbeitsgerichts , an die der Senat nach § 559 Satz 2 ZPO gebunden ist, hat er erst ab dem 1 1 . November 2014 eine Tätigkeit als Tisc h- chef nicht mehr ausgeübt. Soweit der Kläger im Übrigen meint, das Arbeitsg e- richt habe sich mit seinen grundsätzlichen Bedenken gegen die Ver wertbarkeit der von der B eklagten herangezogenen Tischkarten , die s einen Einsatz als Tischchef belegen sollen, nicht auseinandergesetzt , übersieht er, dass da s Landesarbeitsgericht demgegenüber davon ausgegangen ist , der insoweit da r- legungs - und beweisbela stete Kläger habe den substantiierten Vortrag der B e- klagten nicht hinreichend bestritten. 34 35 36 37 - 15 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 16 - ( 2 ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Tätigkeit des Klägers als Tischchef vor dem 11. November 201 4 der Annahme eine r unu n- terbrochenen höherwertige n Tätigkeit iSd. § 7 Nr . 4 ERTV entgegensteh t . Eine solche liegt nicht mehr vor, wenn der Arbeitnehmer arbeitstäglich nur zeitweilig mit der höherwertigen Tätigkeit betraut wird ( ausf. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 4 d dd der Grü nde) . Soweit der Kläger behauptet, es habe sich lediglich um sehr kurze Einsätze gehandelt, bei denen er zum Teil selbst entschieden habe, die Tätigkeit zu übernehmen, ist bereits nicht ersich t- lich, wann dies der F all gewesen sein soll. Auch ist er , worauf die Vorinstanzen hingewiesen haben, nicht dem Vorbringen der Beklagten, auch d er jeweilige Einteiler angewiesen, Tischaufsicht en zu übernehmen , entgegeng e- treten . dd) Der Klä ger kann für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 nach § 2b ETV jedoch ledi glich eine V e rgütung nach der Entgeltgruppe 8 E R TV mit einer Punktzahl von 32 verlangen. (1 ) Nach § 7 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 ERTV wird der Arbeitnehmer bei e i- nem Wechsel der Entgeltgruppe mit seinem erreichten maximalen monatlichen Tarifentgelt umgruppiert. Die nächste Erhöhung erhält er spätestens zum gle i- chen Zeitpunkt wie in der alten Entgeltgruppe. Danach erfolgt eine Höhergru p- pierung grundsätzlich ohne Erhöhung der Vergütung. (2) Der Kläger war bis zum 31. Mai 2015 in Entgeltgruppe 7 ERTV m it der Maximalpunktzahl von 32 eingruppiert . Daraus ergab sich ein Vergütungsa n- spruch i n H öhe von 4.647,00 Euro brutto monatlich. Die Umgruppierung in die höhere Entgeltgruppe erfolgte am 1. Juni 2015 mit dieser Punktzahl und einem identischen Vergütungsan spruch. Erst dann begann die Laufzeit für das Erre i- chen der nächsten Punktstufe innerhalb der Entgeltgruppe 8 ERT V. Dies e könnte der Kläger frühestens nach drei weiteren Beschäftigungsjahren ab dem 1. Juni 2018 verlangen . (3) Dies gilt auch dann , wenn ein Arbeitnehmer wie der K läger seit mehr als drei Jahren in der früheren Entgeltgruppe die dortige Maximalpunktzahl e r- 38 39 40 41 42 - 16 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 17 - reicht hatte . E ine er r eichten Punkte für den F all einer späteren Um gruppierung in eine Entgeltgruppe mit einer h öheren Maxima l- punkt zahl ( vorliegend die Entgeltgruppe 8 ERTV mit 36 Punkte n ) ist , wie § 7 Nr. 3 Satz 2 ERTV zeigt, nicht vorgesehen. En t g e gen der Au f fassung des K l ä- gers bedarf es dann keiner weiteren Anhaltspunkte im Tarifvertrag, die darauf schließen lassen, dass die r- ( 4 ) Soweit der Kläger mit seiner Revision erstmalig geltend macht , ihm st e- he nach § 7 Nr. 6 ERT V iVm. dem Entgeltrahmentarifvertrag aus 2005 eine Vergütung mit einer Punktzahl von mindestens 34 zu, handelt es sich um einen in der Revisionsinstanz neuen, unzulässigen Sachvortrag ( § 559 ZPO) . Der S e- nat hat den Tarifvert rag nicht unter Beachtung von § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, wenn - wi e hier - die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individual vertraglichen Vereinbarung beruht (BAG 25. Oktober 201 7 - 4 AZR 375/16 - Rn. 46 mwN ) . 2. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger kann für die Z eit von N o- vember 2014 bis Januar 2017 kein Entgelt in Höhe der Differenz zwischen der ihm nach der Entgeltgr uppe 7 (Punkte 32) E R TV geleisteten Vergütung und derjenigen nach der Entgeltgruppe 8 (Punkte 34 bzw . 35 ) E R TV beanspruche n. Für die Zeit von November 2014 bis Mai 2015 ergibt sich dies bereits aus einer fehlenden Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 ERTV. A uch im nachfolgenden Zeitraum besteht - wie dargelegt ( oben II 1 b dd ) - lediglich ein Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ( Punkte 32) E R TV . Dies e entspricht der von der Beklagten gezahlten Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 (Punkte 32) E R TV . 3. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 3. ist in dem vom Landesarbeitsg e- r icht zugesprochenen Umfang begründet. a) Der Kläger kann für den Zeitraum vom 11. November 2014 bis zum 31. Mai 2015 von der Beklagte n gemäß § 7 Nr. 4 ERTV eine Zulage i n H öhe v on monatlich 200,00 Euro brutto verlangen . 43 44 45 46 - 17 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 18 - aa) Der nach der Entgeltgruppe 7 ERTV vergütete Kläger hat ab dem 11. November 2014 aushilfs - oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 ERTV übernommen und di e- se länger als acht Wochen ununterbrochen ausgeübt . b b) Die Ansprüche des Klägers sind nicht gem äß § 13 MTV verfallen. (1 ) Der MTV enthält ua. folgende Regelungen: 13 Ausschlussfrist / Verfallklausel Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und alle A n- sprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verb indung st e- hen, sind innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Fä l- ligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Nach ablehnendem Bescheid durch die Gesellschaft sind Ansprüche innerhalb einer weiteren Frist von drei Kalendermona ten gerichtlich geltend zu m a- chen. Werden die vorgenannten Fristen nicht eingehalten, sind die Ansprüche verfallen. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Manteltarifverträgen der Wes t- deutsche Spielbanken GmbH & Co. KG vom 18. April 2013 werden die monatl i- chen Vergütungen rückwirkend bis spätestens zum 10. Arbeitstag des folge n- den Monats gezahlt. (2) Der Kläger hat seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht . ( a ) E r hat die erste S tufe der Ausschlussfrist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MTV m it dem Schreiben vom 13. April 2015 für die darin begehrte Zulage nach § 7 Nr. 4 ERTV gewahrt. Für den nach der Protokollnotiz Nr . 1 zu den Manteltari f- verträgen am 10 . Dezember 2014 fällig werdenden Anspr u ch aus November 2014 endete die sechsmonatige Ausschlussfrist am 1 0 . Mai 2015. Sein G e l- tendmachungsschre i ben ist der Beklagten, wie deren Ablehnungsschreiben vom 8 . Mai 2015 zeigt, innerhalb der sechsmonatigen Frist zugegangen. Für nach dem Geltendmachungsschreiben fällig werd ende Ansprüche aus April und Mai 2015 war eine weitere Geltendmachung angesichts der unveränderten 47 48 49 50 51 52 - 18 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 - 19 - rechtlichen und tatsächlichen Lage , aus de r sich der Zulagena nspruch des Kl ä- gers ableitet , nicht mehr erforderlich ( vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 3 1 ff., BAGE 144, 210) . (b) Der Kläger hat nach Zugang des Ablehnungsschreiben s der Beklagten am 13. Mai 2015 mit seiner am 10. August 2015 bei Gericht eingegangenen Klage die dreimonatige Frist der zweiten Stufe nach § 13 Abs. 1 Satz 2 MTV nach § 167 ZPO ( vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 32 , BAGE 154, 252 ) eingehalten . b ) Der Antrag zu 3. ist auch f ür den Zeitraum von Juni 2015 bis einschlie ß- lich Januar 2017 begründet. a a) Der Kläger ist seit dem 1. Juni 2015 gemäß § 7 Nr. 5 ERTV da uerhaft in Entgeltgruppe 8 ERTV höhergruppiert (oben II 1 b bb) . Auf g rund dieses Wec h- sels iSv. § 7 Nr. 3 Satz 1 E RTV steht ihm eine individuelle Zulage i n H öhe v on 200,00 Euro brutto monatlich nach § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV zu . b b ) § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV enthält keine über die Höhergruppierung hinau s- gehende zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der individuellen Zulage . Dafür spricht auch, dass nach der Entgeltsystematik in § 7 Nr. 3 ERTV die H ö- hergruppierung z unächst keine Steigerung des Entgelts nach sich zieht . D er Arbeitnehmer, der dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit übernimmt, erhält stattdessen nach § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV die entsprechende Zulage. Eine zeitl i- che Begrenzung lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. c c ) Ob die Zulage auf spätere Vergütungserhöhungen , die darauf beruhen, dass der Arbeitnehmer die nächste Punkt zahl in der Entgeltgruppe erreicht , a n- zurechnen ist, kann vorliegend dahinstehen. Die Punktzahl des Klägers ist im streitgegenständlichen Zeitraum unverändert geblieben (oben II 1 b dd ) . dd) Die Ausschlussfrist des § 13 MTV hat der Kläger durch Erhebung se i- ner Klage am 10. August 2015 und Zustellung derselben am 14. August 2015 gewahrt. Ansp rüche aus Juni 2015 sind am 1 0 . Juli 2015 fällig geworden und wä ren erst am 1 0 . Januar 2016 verfallen. 53 54 55 56 57 58 - 19 - 4 AZR 539/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR539.17.0 c ) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. der Pr o tokollnotiz Nr. 1 zu den Manteltarifverträgen . III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch 59 60
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